Notae ad Scaevolae Digestorum libros
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. V. Dig. Eine Mutter hat die Geschäfte ihrer Tochter, welche Intestaterbin ihres Vaters geworden war, geführt, und Sachen [derselben] durch Geldwechsler verkaufen lassen11Es pflegten bei den Römern Sachen durch argentarii öffentlich verkauft zu werden. S. v. Glück a. a. O. XXXII. S. 326. ff., und eben dies ist in das Wechslerbuch22Codice. „Die Argentarien trugen auch den Empfang und Erlös in die Bücher ihrer Bank (codices) ein.“ V. Glück a. a. O. eingetragen worden. Die Geldwechsler haben den ganzen Erlös des Verkaufs gezahlt, und nach der Zahlung hat die Mutter noch fast neun Jahre alle Geschäfte, welche zu verrichten waren, im Namen der unmündigen Tochter verrichtet, und sie einem Manne in die Ehe gegeben, auch ihr ihr Vermögen übergeben. Man hat gefragt, ob das Mädchen gegen die Wechsler irgend eine Klage habe, weil ja nicht sie selbst den Preis für die Sachen, welche zum Verkauf gegeben worden sind, stipulirt hat, sondern die Mutter. [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: wenn darnach gefragt würde, ob die Geldwechsler durch jene Zahlung dem Rechte nach befreit wären, so müsse man antworten, dass sie dem Rechte nach befreit seien. Claudius33Claud. Tryphoninus, s. d. Bem. zu l. 36. D. de leg. III. (32.) u. v. Glück a. a. O. S. 328. ff. [bemerkt hierzu:] Es liegt hier nemlich jene von der richterlichen Entscheidung abhängige Frage zum Grunde44Subest enim illa ex jurisdictione pendens quaestio. S. v. Glück a. a. O. S. 330.: „eine quaestio facti, welche zur richterlichen Untersuchung und Reflexion gehört., ob sie die Preise der Sachen, von welchen sie wussten, dass sie der Unmündigen gehörten, der Mutter, welche das Recht zur Verwaltung nicht hatte, in gutem Glauben bezahlt zu haben scheinen? und darum werden sie, wenn sie das wussten, nicht befreit, nemlich wenn die Mutter nicht zahlungsfähig ist55Denn ist sie zahlungsfähig, so können sich die argentarii dadurch, dass sie die Klage gegen sie der Tochter cediren, von den Ansprüchen der Letzteren befreien. S. v. Glück a. a. O. S. 331. ff..
Ex libro VII
Scaevola lib. VII. Digest. Jemand verkaufte die Pamphila und den Stichus, und traf bei dem Verkauf das vertragsmässige Uebereinkommen, dass diese Sclaven, Pamphila und Stichus, welche er um einen geringern Preis verkauft habe, nur dem Sejus als Sclaven untergeben, nach dessen Tode aber frei sein sollten. Es wurde angefragt, ob diese Sclaven, welche den Gegenstand der zwischen Käufer und Verkäufer getroffenen Uebereinkunft bilden, nach dem Tode des Käufers dem Rechte selbst zufolge frei würden? Das Gutachten lautete: nach der hierüber erlassenen Constitution des Kaisers Hadrian seien Pamphila und Stichus, welche die Anfrage veranlasst haben, nicht frei, wenn sie nicht freigelassen würden. Claudius [setzt hinzu]: der Kaiser Marcus setzte in den engern Senatssitzungen fest, dass, wenn beim Verkauf den Sclaven vertragsmässig die Freiheit zugesichert worden sei, solche auch ohne Freilassung zur Freiheit gelangen, wenngleich der Verkäufer deren Freiheit bis zur Zeit des Todes des Käufers aufgeschoben habe.
Ex libro XI
Idem lib. XI. Digest. Jemand bestellte den Pamphilus und Diphilus, die früherhin als Sclaven, nachmals als Freigelassene seine [Handels-]Geschäfte besorgten, zu testamentarischen Vormündern mit der Bemerkung, sie sollten die Geschäfte ebenso, wie bei seinen Lebzeiten, [fernerhin] besorgen. Diese verwalteten auch die Vormundschaft nicht nur so lange der Sohn des Freilassers unmündig war, sondern auch nach erlangter Mündigkeit desselben. Diphilus legte die Rechnungen nebst dem aus dem Geschäfte Errungenen vor, Pamphilus aber war der Meinung, man müsse nicht das aus dem Geschäfte Errungene, sondern nur die Berechnung der Zinsen [von dem Mündelvermögen] erstatten, wie dies bei der Vormundschaftsklage gewöhnlich ist. Nun entstand die Frage, ob nach dem Willen des Verstorbenen auch Pamphilus nach dem Vorbilde des Diphilus Rechnung ablegen müsse? Die Antwort war: ja. Claudius Tryphoninus [sagt]: weil man aus der Vormundschaft keinen Gewinn ziehen darf. 1Von zwei Vormündern eines Mündels starb einer während der Unmündigkeit desselben. Der Ueberlebende verfolgte gerichtlich für seinen Mündel Alles, was von [den] Vormundschaftsgeldern an den verstorbenen Vormund gelangt war, nebst den Zinsen davon. Nun entstand die Frage: ob der Mündiggewordene mit der ihm gegebenen Vormundschaftsklage nur die Zinsen von dem Theile, welcher Anfangs nach dem Verhältnisse der Vormundschaft an den verstorbenen Mitvormund gekommen war, in Anspruch nehmen dürfe, oder auch [die Zinsen] von der Summe, welche zum Besten des Mündels durch die Zinsen des Capitals vermehrt, nach dem Tode des Mitvormundes auf gleiche Weise mit dem Capitale auf den Ueberlebenden überging, oder hätte übergehen sollen? Die Antwort war: wenn der Ueberlebende dieses Geld für sich verwandte, so muss er von der ganzen Summe die Zinsen bezahlen, blieb aber das Geld auf der Rechnung des Mündels, so muss er leisten, was er redlicher Weise empfing, oder hätte empfangen können, wenn er die Möglichkeit, es verzinslich auszuleihen, vernachlässigte; da das Ganze, was von einem andern Schuldner als Zinsen nebst dem Capital gegeben wird, bei dem, welcher es empfängt, für blosses Capital angesehen wird, oder werden soll. 2Testamentarische Vormünder unterliessen die Verwaltung der Vormundschaft, weil das Testament umgestossen war, und es wurde vom Statthalter dem Mündel ein [anderer] Vormund bestellt. Es erhielten aber auch die testamentarischen Vormünder den Befehl, an der Verwaltung Theil zu nehmen, und sie unterzogen sich dieser auch in Gemeinschaft mit dem vom Statthalter gegebenen Vormunde. Nun erhob sich die Frage: ob die Gefahr der Verwaltung die testamentarischen Vormünder von der Eröffnung des Testaments, oder von dem ihnen ertheilten Befehl an treffe? Die Antwort war, auf die fraglichen Vormünder falle keine Verantwortlichkeit für die vorhergegangene Zeit. 3Jemand setzte einen Mündel zum Erben ein, vermachte seiner enterbten Tochter 2000 Goldstücke und gab beiden dieselben Vormünder. Nun ward die Frage: ob diese [Vormünder] von der Zeit an, wo die 2000 Goldstücke von dem Bestand der Erbschaft hätten abgesondert und als Capital angelegt werden sollen, wenn sie dies unterliessen, in Bezug auf die Zinsen der Vormundschaftsklage verfallen sind? Die Antwort war: ja. 4Es ward die Frage: ob die Zinsen von den Mündelgeldern, welche die Vormünder schuldig waren, zu dem Capital gerechnet werden, wenn die Sache auf einen Curator übergeht, so dass dieser nun von der ganzen Summe die Zinsen zu entrichten habe? Die Antwort war: es herrscht ein gleiches Verhältniss bei jedem Gelde, welches an die Curatoren überging, weil alles zu Capital wird.
Ex libro XV
Scaevola lib. XV. Dig. Nachdem Jemand eine allgemeine Einleitung vorausgeschickt hatte, machte er derselben in seinem Testamente folgenden Zusatz: Dem Felix, welcher frei sein soll, vermache ich den Niessbrauch des Vestigianischen Landgutes: wie ich glaube, wirst du [Felix] die Eigenheit desselben erlangen können, wenn du mit meinem Erben nicht in Streit geräthst, sondern mit ihm dich zu vertragen suchest: du, mein Erbe aber, wende alles an, dass ihr Freunde bleibt, denn dies wird euch sehr vortheilhaft sein. Es wurde angefragt, ob Felix die Eigenheit des Landgutes bei Lebzeiten des Erben fordern könne? Er antwortete, dass kein Grund vorliege, die Eigenheit des Landgutes, als dem Felix vermacht, anzusehen. 1Eine Frau hatte ihre mit dem Sejus erzeugten Söhne und eine mit einem andern Manne erzeugte Tochter zu Erben in gleiche Theile eingesetzt, ihrer Mutter aber folgendes Vermächtniss beschieden: Meine Mutter Allia Dorcas soll, so lange sie lebt, den Niessbrauch meines Nachlasses haben, und zwar so, dass er nach ihrem Tode an meine Kinder oder dasjenige, was von ihnen noch leben wird, gelangt. Nach Antritt der Erbschaft waren die Söhne mit Tode abgegangen. Als auch die Mutter gestorben war, und die Tochter der Testatorin die alleinige Ueberlebende blieb, wurde angefragt, ob der Niessbrauch der Tochter allein, oder nur nach ihrem Erbantheile zukomme? Er antwortete, dass er an diejenigen zuriickfalle, denen die Eigenheit zustehe. Claudius [Scävola] glaubte nicht, dass der Niessbrauch ihnen nach dem Tode der Grossmutter, nach Art der Erbportionen, beschieden worden, und zwar um so mehr, weil sie zu gleichen Antheilen zu Erben eingesetzt worden waren66So nach den Erläuterungen der von Glück IX. p. 386. n. 57. aufgeführten Schriftsteller; in extenso, sagt Glück will diese Stelle sagen: Scävola glaubt nicht, dass hier der Niessbrauch gleichsam als ein Fideicommiss blos den Kindern, die nach dem Tode der Grossmutter noch leben, hinterlassen sei, so dass gleichsam ein jedes dieser einen neuen Erbtheil daran erhalte. A. d. R.. 2Es hatte Jemand seiner Gattin den Niessbrauch seiner Häuser mit Allem, was darin befindlich, mit Ausnahme des Silberzeugs, vermacht, desgleichen den Niessbrauch der Landgüter und der Salinen. Es wurde angefragt, ob ihr auch der Niessbrauch aller zum Handel angeschafften Wolle von allen Farben und des Purpurs, welcher sich in diesen Häusern befand, gebühre? Er antwortete, mit Ausschluss des Silberzeugs und der zum Handel bestimmten Gegenstände gebühre der Vermächtnissinhaberin von Allem der Niessbrauch. 3Eben derselbe fragte an, da in den Salinen, deren Niessbrauch vermacht worden, eine grosse Menge Salz gefunden wurde, ob der Wittwe auf den Grund des Vermächtnisses auch der Niessbrauch desselben gebühre? Er antwortete, dass die Absicht des Testators nicht dahin gegangen sei, die zum Verkauf bestimmten Vorräthe zu vermachen. 4Eben derselbe fragte an, da in demselben Testamente so verordnet war: Dich, meine Gattin, bitte ich, dass du funfzehn Jahre hindurch dich mit einer jährlichen Rente von vierhundert[tausend Sestertien,] aus dem dir beschiedenen Niessbrauche begnügest, was er mehr abwirft, soll dem Antheile meines oder meiner Erben zugerechnet werden, ob hierdurch von dem ersten Satze des Testamentes wieder abgewichen sei und die Ehegattin daher nicht mehr aus dem Niessbrauche als jene Vierhundert[tausend] jährlich zu erhalten habe? Er antwortete, die vorgetragenen Worte ergäben das, worüber angefragt worden, deutlich genug. 5Lucius Titius hatte dem Publius Mävius in seinem Testamente das Tusculanische Landgut hinterlassen und denselben fideicommissarisch verpflichtet, die Hälfte des Niessbrauchs von diesem Landgute der Titia zu überlassen. Publius Mävius baute ein vor Alter baufälliges Landhaus, welches zur Bereitung und Aufbewahrung der Früchte nothwendig war. Ich frage an, ob Titia einen Theil des Aufwandes nach Verhältniss ihres Antheils am Niessbrauche übernehmen muss? Er gab zur Antwort, hat er, bevor er den Niessbrauch einräumte, nothwendiger Weise gebaut, so kann man ihn nicht anders zur Herausgabe desselben anhalten, als dass auf diesen Aufwand Rücksicht genommen werde. 6Es setzte Jemand seine zwei Töchter und einen wahnsinnigen Sohn zu Erben ein. Den Niessbrauch des dem wahnsinnigen Sohne zugetheilten Antheils vermachte er mit diesen Worten einer der Töchter: es soll Publia Clementiana den Niessbrauch von dem vierten Theile der Erbschaft, in welchen ich meinen Sohn Julius Justus eingesetzt habe, zum Voraus erhalten; und von dir bitte ich, Publia Clementiana, dass du deinen Bruder Julius Justus ernährst, beschützest, und die Ausgaben für ihn bestreitest; dafür habe ich dir den Niessbrauch seines Antheils hinterlassen, bis er seinen Verstand wieder erhält und genesen ist. Es wurde angefragt, da der Sohn in diesem Wahnsinn bis zu seinem Tode verblieben war, ob der Niessbrauch nun fortfalle? Er antwortete, nach den vorgetragenen Worten bleibe das Vermächtniss auch ferner bestehen, wenn nicht eine andere Meinung des Testators ganz klar nachgewiesen würde. 7Ihrem eingesetzten Erben legte [eine Frau] das Fideicommiss auf, ihrem Sohne eine jährliche Rente von zehn[tausend Sestertien] zu geben oder ihm soviel Grundstücke zu kaufen und zu überweisen, dass der Niessbrauch daran dieser Rente gleich komme. Der Sohn verpachtete die ihm von dem Erben nach der Anordnung seiner Mutter übergebenen Grundstücke. Es wurde angefragt, ob die Pachtreste dem Erben des niessbrauchenden Sohnes oder dem Erben der Testatorin Seja gebührten. Er antwortete, es liege kein Grund vor, warum sie dem Erben der Seja gehören sollten. 8Jemand hatte einem seiner Erben den Niessbrauch von dem dritten Theile seines Vermögens vermacht. Es wurde angefragt, ob demselben auch der dritte Theil des Geldes überlassen werden müsse, was aus den getheilten Sachen nach der Taxe herausgekommen sei? Er antwortete, dem [andern] Erben stehe die Wahl zu, ob er den Niessbrauch der Sachen selbst oder des Taxwerthes gewähren wolle. 9Eben so wurde angefragt, ob Abgaben, ausser denen nämlich, welche für die Grundstücke und Semoventien77Lässt sich nicht füglich übersetzen; es sind Sclaven und Vieh gemeint. A. d. R. zu entrichten und anzurechnen sind, aus der Erbmasse zu entnehmen seien, so dass nur [das Drittheil] von dem übrigen Gelde, wenn der Erbe dies wählen sollte, zur Berechnung gebracht werden müsste. Er antwortete, nur der dritte Theil des übrigen Geldes sei zu gewähren.
Ex libro XVI
Scaevola lib. XVI. Dig. Aurelius Symphorus hatte für einen Vormund gebürgt, und bei seinem Ableben dessen Mündeln ein Vermächtniss folgender Art hinterlassen: Dem Arellius Latinus und Arellius Felix, jedem fünf[tausend Sestertien], sobald jeder von ihnen vierzehn Jahr alt geworden ist; bis zu dieser Zeit verordne ich, jedem von ihnen anstatt Alimente monatlich sechs Denare, und zur Kleidung jährlich fünfundzwanzig Denare zu geben. Mit diesem Vermächtniss müsst Ihr Euch begnügen, weil euere Vormundschaft mir88Rationem meam, eigentlich meiner Rechnung, d. h. meinem Vermögen. nicht geringen Schaden zugefügt hat. Euch aber, meine Erben, bitte ich, ebenso wenig von jenen auf den Grund der Vormundschaftsrechnung zu fordern, als von dem ihnen ausgesetzten Vermächtniss etwas innebehalten zu wollen. Hier entstand die Frage, ob, wenn der Erbe desselben auf den Grund der Bürgschaft Etwas entrichtet habe, er es vom Erben der Söhne dessen zurückfordern könne, für den jener gebürgt hatte? Die Antwort lautete: den vorgetragenen Worten zufolge, erscheine es allein der Treue der Erben anheimgestellt, dasjenige nicht einzufordern, was die Gebrüder Arellius ihm aus der Rechnung über die Vormundschaft, welche Symphorus für sie geführt hat, schuldig sind. 1Es hatte Jemand ein Testament errichtet, und seinen Schuldnern Erlass ihrer Verbindlichkeiten ausgesetzt; er zerschnitt darauf die Heftfäden99Linum, hiermit war das Testament entweder geheftet und umwunden, oder wenigstens das Letztere. Mit dem Zerschneiden desselben ward das Testament schon ungültig. Das revognito testamento will sagen, er habe es wieder belesen, und die Aufhebung der Vermächtnisse sei ihm leid geworden, weshalb er sie von Neuem errichtet habe., las das Testament nochmals durch, und errichtete darauf ein anderes, worin er das Vermächtniss mit folgenden Worten wiederholte: Es sollen alle Vermächtnisse, welche ich in dem von mir zerschnittenen Testamente, es sei, wem da wolle, ausgesetzt habe, bestehend bleiben, sowie Alles, was darin geschrieben steht. Es entstand die Frage, ob, wenn die Erbschaft aus dem zweiten Testamente angetreten worden wäre, die Schuldner, denen im vorigen Testamente Erlass ihrer Verbindlichkeit hinterlassen worden war, auch in Ansehung derjenigen Summe, welche sie erst nach Errichtung des ersten Testamentes schuldig geworden sind, Erlass erhielten, und ob die Erben, Falls sie Anforderung deshalb wider jene erhöben, mit der Einrede der Arglist abgewiesen werden würden? Die Antwort ging dahin, dass sie keinen Erlass erhielten. 2Titius hinterliess seinem Schuldner Sejus folgendes Vermächtniss: ich gebe und vermache dem Sejus zehn Denare; ingleichen mache ich ihm damit ein Geschenk, was er mir an Capital und Zinsen schuldig ist; ausserdem legte er seinen Erben noch im Allgemeinen auf und überliess es ihrer Treue, Jedem dasjenige zu verabreichen und herauszugeben, was er ihm vermacht habe; späterhin erborgte Sejus ausserdem noch ein anderes Capital vom Titius. Ist, frage ich, dieses, erst nach Errichtung des Testamentes dem Sejus gegebene Geld auch als ihm vermacht anzusehen? Antwort: da die Worte [des Testamentes] als auf die vergangene Zeit bezüglich erscheinen, so ist das spätere [Darlehn] nicht als Vermächtniss zu betrachten. 3Titius drückte sich in seinem Testamente, worin er seine Söhne zu Erben eingesetzt hatte, in Betreff seines Vaters, der ehemals sein Vormund gewesen war, folgender Gestalt aus: mein Vater Sejus, will ich, soll von der Vormundschaftsklage befreiet sein. Ich frage, in wiefern diese Worte zu verstehen sind, d. h. ob er verpflichtet ist, den Söhnen und Erben des Testators, seinen Enkeln, diejenigen Gelder herauszugeben, welche er entweder aus dem Verkauf von Sachen, oder eingezogenen Forderungen in seinen Gebrauch verwendet, oder auf eigenen Namen zinslich ausgeliehen hat? Antwort: es wird von dem Ermessen dessen abhängen, dem die Erörterung der Sache obliegt; denn es streitet, vermöge der natürlichen Liebe [zwischen Vater und Sohn], eine Vermuthung für die Annahme, dass dem Vater Alles zugestanden sei, es müsste denn von den Erben erwiesen werden können, dass der Testator etwas Anderes gewollt habe. 4Mävia wollte in ihrem Testamente den einen von ihren Erben von der Vormundschaftsklage mit diesen Worten befreien: es soll von der Vormundschaft, welche Julianus Paulus mit dem Antistius Cicero geführt hat, keine Rechnung von ihm gefordert werden, und es soll derselbe, verordne ich hiermit, von der ganzen Angelegenheit seiner Verpflichtung entlassen sein. Ich frage, ob, wenn Geld aus dieser Vormundschaft in seinen Händen geblieben, dieses von ihm gefordert werden könne? Antwort: es ist kein Grund vorhanden, weshalb das der Mündelin gehörige, und beim Vormund liegen gebliebene Geld, als demselben vermacht betrachtet werden sollte. 5Es hatte Jemand in seinem Testamente so gesagt: dem Titius, meinem Schwager, soll Erlass in Ansehung Alles dessen, was er mir aus irgend einem Grunde verschuldet, zu Theil werden; in einem Codicill sagte er aber so: dem Titius, meinem Schwager und Schuldner, [sollen] ausserdem noch die Zinsen von dem mir schuldigen Gelde, von meinem Erben auf Lebenszeit [erlassen werden]. Sollte [dieser] aber gesönnen sein, dasselbe wider meinen Willen einzuziehen, so sollen meine Erben demselben Titius die Zinsen von dem Capital auf Lebenszeit zahlen. Es ward hier die Frage erhoben, ob, da der Testator den Willen gehabt habe, [das Vermächtniss] vielmehr zu vermehren, als zu vermindern, die Erben dem Titius auf den Grund des Fideicommisses zum Erlass der ganzen Schuld gehalten seien? Antwort: den vorliegenden Umständen nach erscheint das zuerst ausgesetzte Vermächtniss vermindert. 6In einem Testamente war ein Vermächtniss auf folgende Weise ausgesetzt: Dem Sejus soll Alles, was er mir schuldig ist, oder wesfalls ich für ihn gebürgt habe, erlassen werden. Ich frage, ob hier blos dasjenige vermacht sei, was er zur Zeit der Testamentserrichtung schuldig war, oder auch das, um wieviel diese Summe sich nachher durch die Zinsen vergrössert hat, zu dem Vermächtniss gehörig sei? Antwort: es ist anzunehmen, als habe [der Testator] die ganze Verbindlichkeit aus dieser Schuld aufheben wollen. 7Es vermachte Jemand dem Stichus, dem er im Testamente freigelassen hatte, ein Landgut mit der gesammten Einrichtung1010Fundus instructus; hierzu gehört auch Vieh und Sclaven u. s. w., s. Buch 33. Tit. 7. und noch Anderes, und setzte dann die Worte hinzu: ich untersage ihm auch die Rechnungsablegung, weil er die [betreffenden] Urkunden nun als eigene behält. Es entstand hier die Frage, ob Stichus die Reste herausgeben müsse, welche er aus der Verwaltung noch verschuldete? Ich habe mich dahin ausgesprochen, dass Stichus deshalb nicht hafte. Claudius: denn es haftet nach Erlangung der Freiheit Niemand aus einer in die Zeit fallenden Handlung, wo er noch Sclav war, und die Frage war blos in Bezug auf sein Schuldverhältniss gestellt; die Reste können also mit dem Sondergute zurückbehalten, oder wenn dieses vermacht worden ist, von demselben abgezogen werden. 8Die hundert[tausend Sestertien], welche ich bei Apronianus niedergelegt habe, sollen bei demselben so lange verbleiben, bis mein Sohn zwanzig Jahr erreicht hat, und ich verbiete, von diesem Gelde Zinsen einzufordern. Es entstand hier die Frage, ob Apronianus auf den Grund des Fideicommisses verlangen könne, dass die Summe vor der von dem Testator vorgeschriebenen Zeit von ihm nicht solle gefordert werden dürfen? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach allerdings. 9Es hatte Jemand seine Töchter zu Erben eingesetzt, und ihnen ein Fideicommiss in folgenden Worten auferlegt: Ihr sollt vom Cajus Sejus keine Rechnung von der Verwaltung meines Vermögens, soweit er es innerhalb oder ausserhalb seines Bankgeschäfts bis zu meinem Todestage verwaltet hat, fordern, und ihm desfalls Erlass seiner Verbindlichkeit gewähren. Es entstand hier die Frage, ob, wenn jener die gesammten Rechnungen bis zum Todestage geführt habe, und dieselben sowohl innerhalb seines Bankgeschäfts als ausserhalb desselben geführt wurden, derselbe den Erben zur Rechnungsablegung gehalten sei? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach sei zwar der Erlass von der Verbindlichkeit dazu vermacht worden; es werde jedoch vom Ermessen des Richters je nach der Eigenthümlichkeit des Rechtsstreits1111D. h. sagt die Glosse, von dem Beweise des Erben, was der Testator eigentlich gemeint habe. abhängen, in wiefern dieselbe zu leisten sei. 10Es hatte Jemand denjenigen, der die Vormundschaft für ihn geführt hatte, seinen Bruder und noch einige Andere zu Erben eingesetzt, und dem Vormunde zehn[tausend Sestertien] vermacht, die er für ihn und seinen Bruder ausgelegt hatte. Es entstand die Frage, ob dieses Fideicommiss in Ansehung der Person des [Vormundes] von Nutzen sei? Die Antwort lautete: wenn er durch ein Fideicommiss dasjenige ausgesetzt hat, was wirkliche Schuld war, so kann desfalls [auf den Grund des Fideicommisses] keine Klage erhoben werden. 11Derselbe [Scävola] behandelt die Frage, ob, wenn [das Fideicommiss] in Ansehung des Vormundes ungültig sei, dasselbe in Betreff des Bruders als wirksam erscheine, weil es diesem von Vortheil sein würde, da er dessen Vormundschaft auch verwaltet hatte? und beantwortet sie dahin, dass dem Bruder gültig vermacht worden sei, indem er dadurch Erlass seiner Schuld erlange. 12Er untersucht ferner, ob, wenn der Vormund das Fideicommiss dergestalt annimmt, dass er einige Worte des Testamentes gelten lassen will, und andere nicht, indem er behauptet, dass die Kosten in dem Fideicommiss zu einer geringeren Summe veranschlagt worden, als er wirklich ausgegeben habe, demselben Gehör zu ertheilen sei? und beantwortet sie dahin, dass ihm die Worte des Testamentes nicht im Wege ständen, Alles zu fordern, wovon er beweisen könne, dass er es zu fordern habe. 13Jemand errichtete folgendes Vermächtniss: Meiner Gattin Sempronia, befehle ich, sollen meine Erben diejenigen funfzig[tausend Sestertien] zurückzahlen, welche ich auf eine Handschrift in Theilzahlungen zu meinen Geschäften vorgeschossen erhalten hatte. Es entstand hier die Frage, ob, wenn er in der That Schuldner seiner Gattin gewesen, das Fideicommiss Bestand habe? Antwort: wenn er es schuldig war, so ist das Fideicommiss ungültig. 14Die Frage, ob, wenn sie dieses Geld eingeklagt habe, und sachfällig geworden sei, sie dann das Fideicommiss in Anspruch nehmen könne, beantwortete er dahin, dass den vorliegenden Umständen zufolge auf den Grund des Fideicommisses Klage erhoben werden könne, weil sich ergeben habe, dass ein anderer Grund für die Schuld nicht vorhanden gewesen sei.
Ex libro XVII
Scaevola lib. XVII. Dig. Jemand hinterliess in seinem Codicill der Seja zehn[tausend Sestertien], die sein zum Erben eingesetzter Sohn auszahlen sollte, und seinem Pflegesohn [ein Vermächtniss] in folgenden Worten: Dem Kinde Mävius, meinem Pflegesohn, verordne ich, vierhundert[tausend Sestertien] zu geben, welche ich dich, Seja, anzunehmen, ihm bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahre mit fünf vom Hundert zu verzinsen, ihn selbst zu dir zu nehmen und die Aufsicht über ihn zu führen bitte. Hier entstand die Frage, ob, wenn Seja, nachdem sie ihr Vermächtniss angenommen, das dem Pflegesohn hinterlassene Geld nicht annehmen wolle, oder mit dessen Annahme gezögert habe, zur Uebernahme der Alimentationslast vom Todestage des Testators an gezwungen werden könne? — Man hat geantwortet, den vorliegenden Umständen nach könne sie zu deren Verabreichung genöthigt werden, weil es ein Fideicommiss sei. Auch behandelte er die Frage, ob auch der Erbe der Seja die Alimente auf zwanzig Jahre verabreichen müsse, und beantwortete sie bejahend. 1Ein Testator hinterliess seiner Concubine acht Landsclaven, und befahl die Verabreichung von Nahrungsmitteln an dieselben in folgenden Worten: den Sclaven, die ich, wie obgedacht, vermacht habe, soll von meinen Erben als Nahrungsmittel Dasjenige verabreicht werden, was sie von mir bei meinen Lebzeiten erhielten. Hier fragte es sich, ob, da diese Sclaven bei Lebzeiten des Testators zur Zeit der Ernte und des Dreschens Andern überlassen worden waren, und zu dieser Zeit niemals auf Rechnung des Herrn Nahrungsmittel erhalten hatten, mit Ausnahme des Wächters des Grundstücks, der Erbe auch zu dieser Zeit, d. h. zu der der Ernte und des Ausdrusches, der Concubine für die Landsclaven Nahrungsmittel verabreichen müsse? — Die Antwort hat gelautet, es werde derjenige, dem die Erörterung der Sache obliege, dies nach den Umständen bestimmen. Claudius [setzt hinzu]: ganz richtig; denn wenn der Testator verordnet hat, dass sie in derselben Quantität, wie sie bei ihm waren, auch bei der Concubine sein sollen, so wird für die fragliche Zeit zu den Nahrungsmitteln keine Verpflichtung vorhanden sein, allerdings aber dann, wenn sie gleichsam zum städtischen Dienst umgewandelt werden. 2Titia verordnete bei ihrem Ableben in ihrem Testamente Folgendes: ich will, dass allen meinen Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts diejenigen Nahrungsmittel und Kleider gegeben und entrichtet werden sollen, die ich ihnen bei meinen Lebzeiten verabreicht habe. Es entstand hier die Frage, ob, da sich aus ihren Rechnungen ergab, dass sie bei ihren Lebzeiten nur dreien allein Nahrungs- und Kleidungsbedarf gegeben habe, ihr Erbe auch von den übrigen Freigelassenen angegriffen werden könne, oder ob er blos denjenigen dreien dazu verpflichtet sei, von denen sich aus den Rechnungen ergiebt, dass sie Nahrungsmittel und Kleidung erhalten haben? Die Antwort lautete: Allen.
Ex libro XVIII
Ad Dig. 32,36Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 9.Beim Scaevola lib. XVIII. Dig. bemerkt Claudius1212Claudius Tryphoninus, welcher zu des Cervidius Scävola Schriften notae schrieb. S. Zimmern Gesch. d. R. Priv. R. Bd. I. §. 97. a. E. 99. im A.: Auch die ohne ein Testament von einem solchen, dessen Testament sich als ein liebloses ergeben hätte, angeordneten Fideicommisse brauchen nicht geleistet zu werden, weil man annähme, dass er gleichsam als ein Wahnsinniger kein Testament habe machen können; und darum gilt auch nichts anderes auf seinen letzten Willen Bezügliches.
Scaevola lib. XVIII. Dig. Da Jemand sterbend seiner Mutter Seja ein Grundstück, welches der Mutter eigenthümlich gehörte, vermacht hatte, hatte er sie gebeten, dass sie eben dasselbe, wenn sie sterben würde, der Flavia Albina, seiner Gattin, ausantworten sollte; nach dem Tod des Testators hat die Mutter desselben bei der Obrigkeit erklärt, dass sie nichts gegen den Willen ihres Sohnes thun werde, und bereit sei, das Grundstück der Flavia Albina zu übergeben, wenn ihr anstatt der Einkünfte [Zahlungen] in zwei einjährigen Terminen1313S. d. Bem. zu L. 19. D. de pact. dot. 23. 4. geleistet würden; aber sie hat weder den Besitz übergeben, noch [die Zahlungen] in den zwei einjährigen Terminen erhalten; man hat gefragt, ob sie das Grundstück mit Recht einem Anderen verkaufen könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn nach dem Recht des Vermächtnisses und Fideicommisses gefragt würde, so habe den angeführten Umständen gemäss weder das gegolten, dass der Mutter etwas ihr Gehöriges vermacht würde, noch die Last des Fideicommisses Statt haben können, wenn nur die Mutter ausserdem nichts erhalten hätte. 1Jemand, der in seinem Testament einen Erben eingesetzt hatte, hat dem Mävius Zweihundert vermacht, und demselben das Fideicommiss aufgelegt, dass er Hundert der Glauca Tycha, der Elpis aber Funfzig geben sollte; nachher hat Mävius mit dem Willen des Testators an dieselben einen Brief abgeschickt, dass er dem Willen des Testators gemäss ausantworten werde; nachher hat der Testator ein Codicill gemacht, in welchem er auch dies verordnet hat, dass, wenn ausser diesem Codicill etwas anderes vorgebracht würde, es nicht gelten solle; man hat gefragt, ob Mävius, welcher Zweihundert erhalten hat, von den Frauenspersonen aus dem Grunde des Fideicommisses belangt werden könne, da doch der Testator seinen Willen in Hinsicht jenes Briefes geändert hat. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständen gemäss Mävius vergeblich belangt werde, möge er Zweihundert, oder statt derselben ein Grundstück erhalten haben. 2[Jemand] hat die Seja und den Mävius, seine Freigelassenen, auf gleiche Theile zu Erben eingesetzt, dem Mävius hat er den Sempronius, seinen Mündel, substituirt, sodann hat er durch ein Fideicommiss ein Codicill bestätigt, in welchem er so verordnet hat: Lucius Titius der Seja, seiner Erbin, welche ich auf die Hälfte eingesetzt habe, seinen Gruss. Ich verbiete, dass Mävius, mein Freigelassener, welchen ich im Testamente auf die Hälfte zum Erben eingesetzt habe, jenen Theil der Erbschaft erhalte, und ich will, dass an dessen Statt, und auf dessen Theil desseben Publius Sempronius, mein Herr, Erbe sei; und dem Mävius, an welchen nach seinem Willen der Erbschaftstheil nicht kommen sollte, hat er mit folgender Bemerkung ein Fideicommiss hinterlassen: Ich will, dass dem Mävius, meinem um mich gar nicht verdienten Freigelassenen, hundertundfunfzig Flaschen alten Weines gegeben werden sollen; man hat gefragt, ob, da der Wille des Testators dieser gewesen sei, dass jedenfalls der Erbschaftstheil an den Sempronius, seinen Mündel, kommen solle, man annehmen könne, dass das Fideicommiss in Folge der oben geschriebenen Worte gelte, und von wem Sempronius es fordern könne, da [der Verstorbene] das Codicill an eine gewisse Person gerichtet habe. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass das Fideicommiss vom Mävius gefordert werden könne. 3Ein Vater hat seinem, aus der Gewalt entlassenen Sohn sein gesammtes Vermögen, ausgenommen zwei Sclaven, nicht auf den Todesfall geschenkt, und hat sich vom Sohn in folgenden Worten stipulirt: Anlangend die Sclaven und die Grundstücke, welche ich dir in der Absicht einer Schenkung übergeben und abgetreten habe, so soll es nicht durch deine Schuld, oder böse Absicht, auch nicht durch den, welchem diese Sache angehen wird, bewirkt werden, dass diese Sclaven, und was von ihnen geboren sein wird, und diese Grundstücke mit dem Beilass, wenn ich wollen werde, oder wenn du sterben wirst, und was von ihnen vorhanden sein wird, auch nicht durch böse Absicht, oder durch Betrug, oder durch dein oder dessen Zuthun, welchen jene Sache angehen wird, in der Natur der Dinge oder in der Gewalt zu sein aufgehört hatte, wenn ich leben werde, mir, oder dem, dem ich sie bestimmen werde, nicht zurückgegeben: und nicht ausgeantwortet werden. Es hat sich dies Lucius Titius, der Vater, stipulirt, Lucius Titius, der Sohn, hat es gelobt. Derselbe Vater hat sterbend einen ein Fideicommiss enthaltenden Brief an seinen Sohn in folgenden Worten geschrieben: Dem Lucius Titius, seinem Sohn, seinen Gruss. Deiner kindlichen Liebe gewiss, lege ich dir das Fideicommiss auf, dass du dem und dem eine gewisse Geldsumme gebest, leistest; auch will ich, dass Lucrio, mein Sclav, frei sei; man hat gefragt, ob der Sohn, da er weder des Vaters Nachlassbesitz angenommen habe, noch Erbe desselben geworden sei, in Folge des Briefes die Fideicommisse und die Freiheit leisten müsse. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn er auch weder die Erbschaft angetreten, noch um den Nachlassbesitz gebeten hätte, und Nichts von der Erbschaft besässe, so könne er doch nichts desto weniger sowohl aus der Stipulation von den Erben des Vaters, als auch aus dem Fideicommiss, von denen, welchen daran gelegen ist, gleichsam als Schuldner belangt werden, vorzüglich seit der Constitution des Kaisers Pius, welcher dies eingeführt hat. 4[Eine Frau,] welche heirathen wollte, hat ihren zwei Söhnen, welche sie von ihrem ersten Ehemanne hatte, aufgetragen, dass sie sich die Zwanzig, welche sie zum Heirathsgut gab, auf jeden Fall, in welchem die Ehe aufgelöst werden könne, stipuliren sollten, so dass auch dem einen von ihnen beiden das ganze Heirathsgut gezahlt werden solle; während die Ehe bestand, hat die Ehefrau, nachdem einer von den Söhnen gestorben war, den überlebenden Sohn durch einen Brief gebeten, dass er einst nur die Hälfte des Heirathsguts einklagen, und mit derselben zufrieden sein, in Bezug auf den andern Theil aber gestatten sollte, dass derselbe bei ihrem Ehemanne bleibe; nachdem nachher die Frau in der Ehe verstorben war, so hat man gefragt, ob der Ehemann, wenn er von dem Sohne wegen des ganzen Heirathsguts belangt werde, sich mit der Einrede der bösen Absicht schützen könne, und ob ihm auf der anderen Seite aus dem Grund des Fideicommisses eine Klage zustehe, auf dass ihm ein Theil der Verbindlichkeit durch Annahme als Empfangen erlassen werde. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sowohl die Einrede wirksam sein werde, als auch auf der anderen Seite aus dem Fideicommiss geklagt werden könne. Derselbe fragt, ob wegen der anderen Hälfte die Auftragsklage den Erben der Frau gegen den Sohn derselben von Nutzen sei. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss, vorzüglich seit dem an den Sohn geschriebenen Brief, werde sie nicht von Nutzen sein. Claudius [bemerkt hierzu]: weil sie in demselben gesagt hat, dass er mit der Hälfte des Heirathsguts zufrieden sein sollte; denn man hat angenommen, dass mit diesen Worten dem Sohne ein Fideicommiss gehörig hinterlassen werde. 5Jemand hat in einem Codicill so geschrieben: Ich will, dass alles unten Angeordnete gültig sein solle. Ich will, dass dem Maximus, meinem Herrn, funfzehntausend Denare, welche ich zur Niederlegung von dem Oheim desselben, dem Julius Maximus, erhalten habe, damit ich sie demselben, wenn er das männliche Alter erreicht, zurückgeben solle, welche mit den Zinsen Dreissigtausend ausmachen, gegeben werden sollen; denn so habe ich es dem Oheim desselben geschworen; man hat gefragt, ob zur Forderung des niedergelegten Geldes die Worte des Codicills hinreichen, da [der Kläger] blos diesen und keinen anderen Beweis hat. Ich habe das Gutachten ertheilt: den angeführten Umständen nach, nämlich da der Testator versichert hat, dass er darüber einen Eid abgelegt habe, ist der Schrift zu glauben. 6Titia, eine sehr ehrbare Frau, hat, da sie sich bei ihren Geschäften immer der Dienstleistung des Callimachus zu bedienen pflegte, der aber aus einem Testamente Nichts erwerben konnte, in dem von ihr errichteten Testamente mit eigener Hand so verordnet: Ich Titia habe ein Testament gemacht, und will, dass dem Callimachus als Lohn zehntausend Denare gegeben werden sollen; ich frage, ob man dieses Geld aus dem Grunde des Lohns von den Erben der Titia einklagen könne. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass darum, weil es geschrieben ist, das zur Umgehung des Gesetzes Hinterlassene nicht eingeklagt werden könne. 7Wegen dieser Worte eines Testaments: Ich will, dass Allen, welche ich freigelassen habe und freigelassen hatte, sei es durch diese, oder durch irgend eine andere Urkunde, alle ihre Söhne oder Töchter gegeben werden sollen; man hat gefragt, ob denen, welche er bei seinem Leben freigelassen hätte, ihre Söhne geleistet werden müssen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt: es müssten auch denen, welche er vor errichtetem Testament freigelassen hätte, ihre Söhne oder Töchter in Folge des Fideicommisses geleistet werden.
Idem lib. XVIII. Dig. Jemand gab seinen Freigelassenen Alimente und Kleidung. Es entstand die Frage, ob, weil der Testator deren Verabreichung namentlich dem Moderatus, einem der Erben, anbefohlen hatte, dieser allein dazu verpflichtet sei, und nicht auch des Moderatus Erben nach dessen Ableben? — Antwort: auch der Erbe haftet. 1Commoda hatte verordnet, dass ihren Freigelassenen, beiderlei Geschlechts, sowie denen, die sie in ihrem Testamente oder Codicill freigelassen, diejenigen Alimente verabreicht werden sollten, welche sie ihnen bei ihren Lebzeiten gegeben hatte; ingleichen allen Freigelassenen, ohne Unterschied des Geschlechts, Landgüter. Es entstand die Frage, ob zu diesen Vermächtnissen auch der Freigelassene eines Freigelassenen ihres Vaters zugelassen werde, an den sie gewöhnlich so schrieb: an den Sohn der Rufina unsern Freigelassenen, [und in Betreff dessen] sie auch in einem an die Behörde der Stadt, woher sie gebürtig war, erlassenen Briefe, darauf angetragen hatte, dass ihm von Seiten des Gemeinwesens, indem er Arzt war, ein Ehrensold verabreicht werden möge, und darin offen erklärt hatte, er sei ihr Freigelassener? — Die Antwort lautete: derjenige, dem die Erörterung der Sache obliege, werde es von den Umständen abhängen lassen, so dass, wenn sie ihm dergleichen bei ihren Lebzeiten verabreicht habe, er auch nichts desto weniger zum Fideicommiss zugelassen werde, ausserdem aber nicht. 2Es gab Jemand seiner Freigelassenen Basilica zehn[tausend Sestertien], dergestalt, dass dieselbe sich bei dem Epictetus und Callistus, seinen Freigelassenen, aufhalten, und ihr jene, wenn sie fünfundzwanzig Jahre alt geworden, mit den Zinsen zu fünf vom Hundert zurückgegeben, während dessen aber sie selbst von den Zinsen, wie es ihr zunehmendes Alter erfordere, davon ernährt werden sollte. Es entstand Frage, ob auf den Grund einer andern Verfügung, wonach den Freigelassenen beiderlei Geschlechts im Allgemeinen Nahrung, Kleidung und Wohnung ausgesetzt worden war, hierzu auch in Ansehung der Basilica eine Verpflichtung vorhanden sei? — Antwort: den vorliegenden Umständen nach ist keine Verpflichtung dazu vorhanden, es müsste denn nachgewiesen werden, dass ihr dies auch verliehen worden sei. Claudius [bemerkt hierzu]: weil [die Erblasserin] ihr die Zinsen von dem Gelde zu Alimenten angewiesen, welches sie ihr ausdrücklich ausgesetzt hatte. 3Jemand der mit seiner Gattin über vierzig Jahre lang in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hatte, hinterliess dieselbe nebst dem Enkel von einem Sohne zu gleichen Antheilen zu Erben, und verordnete dann so: ingleichen meinen Freigelassenen, die ich bei meinen Lebzeiten freigelassen habe, das, was ich ihnen verabreichte. Hier entstand die Frage, ob auch diejenigen, welche während der zwischen ihnen bestandenen Gütergemeinschaft von ihnen beiden die Freiheit ertheilt erhalten haben, und gemeinschaftliche Freigelassene geworden sind, dasjenige, was sie von ihm bei seinem Leben erhalten haben, ganz aus dem Fideicommiss in Anspruch nehmen können? Antwort: sie können nicht mehr verlangen, als was ihnen der Mann zu seinem Antheile verabreicht hat.
Idem lib. XVIII. Dig. Eine Mutter setzte die in der Gewalt ihres Vaters verbleibende Tochter zur Erbin ein, substituirte ihr ihren Vater, den Mävius, und sagte dann so: wer auch mein Erbe sein wird, dessen Redlichkeit überlasse ich es, [dafür zu sorgen,] dass mein gesammter Schmuck, mein Gold, Silber und Garderobe, deren ich mich bedient habe, nicht verkauft, sondern für meine Tochter aufbewahrt werde. Es fragte sich hier, ob die Tochter, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen, und der Vater zufolge der Substitution Erbe geworden, darauf testamentslos gestorben, und sich die Tochter auch seines Nachlasses enthalten habe, das Fideicommiss in Anspruch nehmen könne? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach erscheine das dem Vater auferlegte Fideicommiss als wirksam. Claudius [setzt hinzu]: weil durch das Wort aufbewahren, was ausdrücklich beigefügt worden ist, das Fideicommiss auf diejenige Zeit hinausgeschoben erscheint, wo der, dem es hinterlassen worden, eigenen Rechtens sein würde.
Ex libro XIX
Idem lib. XIX. Dig. Ad Dig. 32,38 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172a, Note 5.Ein Vater hatte dem Sohne, seinem Erben, verboten, Grundstücke zu veräussern, oder zum Pfand zu versetzen, vielmehr ihm das Fideicommiss aufgelegt, dass sie den Kindern aus rechtmässiger Ehe und den übrigen Verwandten erhalten werden sollten; der Sohn hat die Grundstücke, welche der Vater verpfändet hinterlassen hatte, nachdem er den Erbschaftsgläubiger mit den Geldern eines neuen Gläubigers abgefunden hatte, von dem ersten auf den zweiten Gläubiger als Faustpfand oder Hypothek übergetragen; man hat gefragt, ob der Pfandcontract rechtsbeständig eingegangen wäre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er den angeführten Umständen gemäss rechtsbeständig eingegangen sei. Derselbe hat gefragt, ob, da der Sohn die Erbschaftsgrundstücke, um die Erbschaftsgläubiger abzufinden, verkauft hätte, die Käufer, welche von dem Fideicommiss Nichts gewusst haben, gültig gekauft haben. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständen gemäss, rechtsbeständig contrahirt worden ist, wenn nichts Anderes in der Erbschaft war, wovon er die Schuld hätte bezahlen können. 1Jemand hat, nachdem er seine zwei Freigelassenen, den Stichus und Eros, zu Erben eingesetzt hatte, so verordnet: ich verbiete, dass das Cornelianische Landgut von meinem Namen abkomme. Einer von den Erben, Namens Stichus, hat in seinem Testamente befohlen, dass seine Sclavin Arescusa frei sein sollte, und hat ihr seinen Theil an dem Landgute vermacht; ich frage, ob Eros und die übrigen Mitfreigelassenen des Stichus aus dem Grunde des Fideicommisses den Antheil desselben an jenem Landgute von dem Erben des Stichus fordern können. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, das liege nicht [in jener Verordnung]. 2[Eine Frau] hatte ihre Tochter zur Erbin eingesetzt und so verordnet: ich verbiete aber, dass das Gebäude von meinem Namen abkomme, vielmehr will ich, dass es meinen Haussclaven, welche ich in diesem Testamente genannt habe, gehören solle; man hat gefragt, ob, nachdem die Erbin und die Hausclaven, welche Vermächtnissiuhaber waren, verstorben waren, dem einzigen Freigelassenen, welcher übrig geblieben ist, das ganze Fideicommiss gehöre? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dem, welcher von den Haussclaven übrig wäre, gehöre den angeführten Umständen gemäss, ein Kopftheil. 3[Jemand] hat verboten, dass ein Landgut von seinem Sohne, so lange er leben würde, verkauft, verschenkt, oder verpfändet werde, und hat folgende Worte beigefügt: wenn er gegen meinen Willen sollte haben handeln wollen, so soll das Titianische Landgut dem Fiscus gehören; denn so wird es bewirkt werden, dass das Titianische Landgut niemals von eurem Namen abkomme; man hat gefragt, ob, da der Sohn bei seinem Leben jenes Landgut dem Willen des Vaters gemäss behalten habe, dasselbe, nachdem er verstorben, nicht den von dem Sohne eingesetzten Erben, sondern denen gehöre, welche aus der Familie sind. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, man könne aus der Willenserklärung des Verstorbenen dies abnehmen, dass der Sohn, so lange er lebte, nicht veräussern oder verpfänden könne, das Recht zur Testamentserrichtung aber auch in Betreff jenes Landguts sogar in Bezug auf fremde Erben haben werde. 4Julius Agrippa, der Primipilar, hat in seinem Testamente verordnet, dass nicht sein Erbe den Nachlass desselben1414Reliquias ejus. Vorzüglich wird reliquiae von den Ueberresten eines Menschen gebraucht; und so erklärt Brisson. s. h. v. dieses Wort auch in unserer Stelle. Allein wie passt diese Bedeutung zu dem Verbot des Testators? Aber auch die in der Uebersetzung angenommene Bedeutung will nicht ganz passen, da ja nachher noch Gegenstände genannt werden, die doch auch zum nachlass gehören, also eigentlich nicht besonders genannt zu werden brauchen. In der L. 93. pr. D. h. t., wo die vorliegende Stelle fast wörtlich wiederkehrt, fehlt reliquias ejus ganz., und das vorstädtische Grundstück1515Praedium suburbanum. S. die Bem. zu L. 1. §. 2. D. de reb. eor. qui sub etc. 27. 9. oder das grössere Haus auf irgend eine Weise verpfänden oder auf irgend eine Weise veräussern sollte; [seine von ihm] zur Erbin eingesetzte Tochter hat ihre Tochter, die Enkelin des Primipilars, als Erbin hinterlassen, welche eben dieselben Sachen lange besessen, und sterbend Fremde zu Erben eingesetzt hat; man hat gefragt, ob jene Grundstücke der fremde Erbe behalten könnte, oder aber dieselben der Julia Domna, welche den Julius Agrippa zum Grossoheim gehabt hat, gehörten. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, da dies eine blosse Vorschrift ist, Nichts, was gegen den Willen des Verstorbenen geschehen wäre, so dass [jene Grundstücke] den [fremden] Erben nicht gehören könnten, vorliege. 5[Eine Frau] hatte funfzehn Freigelassenen, welche sie genannt hatte, ein Grundstück mit einem Laden vermacht, und folgende Worte beigefügt: und ich will, dass sie [dasselbe] unter der Bestimmung und Bedingung haben und besitzen sollen, dass Keiner von ihnen seinen Theil verkaufen, oder verschenken, oder sonst etwas einem Andern thun solle. Wenn aber hiergegen etwas geschehen sein wird, dann will ich, dass jene Antheile oder das Grundstück mit dem Laden der Stadt der Tusculaner gehören sollen; einige von diesen Freigelassenen haben ihre Theile zweien ihrer Mitfreigelassenen aus demselben Mittel verkauft, die Käufer aber, als sie starben, den Cajus Sejus, einen Fremden, als Erben hinterlassen; man hat gefragt, ob die Theile, welche verkauft worden sind, dem Cajus Sejus, oder ihren überlebenden Mitfreigelassenen, welche ihre Theile nicht verkauft haben, gehörten. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss gehörten sie dem Cajus Sejus. Derselbe hat gefragt, ob die verkauften Theile der Stadt gehörten. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass sie derselben nicht gehörten. Claudius [bemerkt hierzu]: weil nicht die Person des Besitzenden, der jetzt ein Fremder ist, zu berücksichtigen ist, sondern die der Käufer, welche dem Willen der Verstorbenen gemäss aus der Zahl derer gewesen sind, denen in Folge der Erlaubniss der Testirerin verkauft werden durfte, und [weil] die Bedingung des den Tusculanern ausgesetzten Fideicommisses nicht eingetreten ist. 6Jemand hat dem, welchem er Zweitausend vermacht hat, in folgenden Worten ein Fideicommiss aufgelegt: ich bitte dich, Petronius, dass du jene zwei tausend Goldstücke dem Collegium eines gewissen Tempels geben mögest; da dieses Collegium nachher aufgelöst worden ist, so hat man gefragt, ob das Vermächtniss dem Petronius gehöre, oder aber bei dem Erben verbleiben müsse. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, Petronius fordere es mit Recht, jedenfalls, wenn es nicht in seiner Macht gestanden hat, dem Willen des Verstorbenen zu gehorchen. 7Eine Mutter hatte ihre Söhne zu Erben eingesetzt und hat hinzugefügt: die Grundstücke, welche aus meinem Vermögen an sie kommen werden, sollen sie aus keinem Grunde veräussern, sondern ihren Nachfolgern erhalten, und sich wegen dieses Umstandes gegenseitig Sicherheit geben; wegen dieser Worte hat man gefragt, ob die Grundstücke durch ein Fideicommiss hinterlassen zu sein schienen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, von einem Fideicommiss werde nichts angeführt. 8[Jemand] hat seinem auf die Hälfte eingesetzten Erben als Vermächtniss zum Voraus ein Landgut vermacht, und denselben folgendermaassen gebeten: Ich bitte, dass du als Miterbe in meinem Julianischen Landgute, welches du nach meiner Anordnung noch ausserdem vorweg nehmen sollst, den Clodius Verus, meinen Enkel, deinen Verwandten, aufnehmen mögest; man hat gefragt, ob ein Theil des Landguts in Folge des Fideicommisses dem Enkel gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er [demselben] gebühre.
Ex libro XX
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. XX. Dig. Als bei dem [von der Obrigkeit] bestellten Richter Sempronius, der Beklagte, vertheidigt wurde, ist durch Stipulation Sicherheit bestellt worden, dass Das, was der Richter Sempronius durch das Urtheil entschieden hätte, geleistet werden sollte; gegen die Entscheidung desselben hat der Kläger appellirt, und, als die Sache bei dem rücksichtlich der Appellation competenten Richter verhandelt wurde, hat man gefragt, ob, wenn der Vertheidiger verurtheilt worden, die Stipulation verfallen wäre? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei sie dem Rechte nach nicht verfallen. Claudius1616S. oben die Bem. zu l. 88. D. de solut. 46. 3. [bemerkt hierzu:] darum wird in der Stipulation hinzugefügt: Oder wer an die Stelle desselben gesetzt sein wird.
Ex libro XXI
Ex lib. XXI. Dig. Scaev. Claud. [Durch diese Worte:] Wenn du es für gut befunden haben wirst, freizulassen, wird eine fideicommissarische Freiheit mit Erfolg ertheilt.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XXII
Idem lib. XXII. Dig. [Jemand] hat seine Ehefrau und den mit ihr erzeugten Sohn zu Erben eingesetzt, und der Ehefrau ein Fideicommiss mit folgenden Worten aufgelegt: Ich bitte dich, Frau und Gebieterin, dass du dir von dem Titianischen Landgut deinen Theil nicht fordern mögest, da du weisst, dass ich den ganzen Kauf dieses Landguts abgeschlossen habe, aber in Folge der Zuneigung und Liebe, welche ich dir zu erzeigen schuldig war, eben diesen Kauf, obwohl ich ihn mit meinen Geldern zu Stande gebracht hatte, auch dir habe zu Gute kommen lassen1717S. Westphal Commentar der Gesetze von der Lehre der Vermächtnisse und Fideicommisse. S. 77., man hat gefragt, ob er gewollt habe, dass jenes Landgut dem Sohn aufs Ganze gehören solle. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass der, wegen dessen gefragt wurde, gewollt habe, dass in Betreff des Landguts dasselbe Verhältniss Statt finden sollte, als wenn er ganz zur Erbschaft gehörte, so dass zu halben Theilen sowohl die Ehefrau als der Sohn das Landgut, als ein erbschaftliches, haben sollten. 1In einem Testamente ist so geschrieben gewesen: Ich will, dass mein Haus mit dem daran stossenden Garten meinen Freigelassenen eingeräumt werde, und in einem anderen Abschnitt: Ich will, dass dem Fortunius, meinem Freigelassenen, in meinem Hause, welches ich den Freigelassenen vermacht habe, das Zimmer, in welchem ich wohnte, desgleichen die mit demselben Zimmer in Verbindung stehende Kammer von meinem Erben eingeräumt werde; man hat gefragt, ob der Erbe des Testators in Bezug auf das dem Fortunius zu leistende Vermächtniss belästigt zu sein scheine, da doch das ganze Haus den Freigelassenen voraus vermacht sei. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er nicht belästigt sei. 2[Jemand] hat in einem bestätigten Codicill so verordnet: Allen meinen Freigelassenen aber, sowohl denen, welche ich bei meinem Leben, als auch denen, welche ich in diesem Codicill freigelassen habe, oder nachher freigelassen haben werde, vermache ich ihre Weiber, desgleichen ihre Söhne und Töchter, ausser insoweit ich in meinem Testament verordnet habe, dass sie meiner Ehefrau gehören sollen, oder sie derselben namentlich vermacht habe, vermacht haben werde. Derselbe hat nachher seine Erben gebeten, dass seiner Ehefrau ihre Miterben die Landschaft in Umbrien, Tuscien, Picenum mit allen sowohl ländlichen oder städtischen Sclaven, als Geschäftsführern, welche sich dort befinden werden, ausgenommen die Freigelassenen, ausantworten sollten; man hat gefragt, ob, da die Sclaven Eros und Stichus bis auf den Todestag des Testators in Umbrien, in Picenum die Geschäfte verwaltet haben, sie aber die natürlichen Söhne des Damas sind, welchen der Testator bei seinem Leben freigelassen hatte, sie demselben Damas in Folge der Worte des Codicills von den Erben zu leisten sind, oder aber der Seja, der Ehefrau, nach den Worten des Briefes (Fideicommisses) gehören. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sie in Folge des Codicills ihrem natürlichen Vater aus Rücksicht auf die kindliche Liebe gehören. 3[Eine Frau] hat dem Felicissimus und der Felicissima, denen sie die Freiheit gegeben hatte, das Gargilianische Landgut mit einer Hütte vermacht, und in einem anderen Abschnitt hatte sie ihrem Sohne Titius, welchen sie auf den vierten Theil zum Erben eingesetzt hatte, mit folgenden Worten ein Vermächtniss zum Voraus ertheilt: Mein Sohn Titius, nimm dir aus der Masse meine Vermächtnisse, welche mir sowohl dein Vater, als Cölius Justus, der Bruder deines Vaters, hinterlassen haben; man hat gefragt, da das Gargilianische Landgut der Testirerin von ihrem Ehemanne, das heisst, von dem Vater ihres Sohnes Titius, vermacht sei, wem das Landgut in Folge des Fideicommisses gebühre, ob nur dem Sohn Titius, oder dem Felicissimus und der Felicissima, oder [allen] dreien? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es sei nicht wahrscheinlich, dass die [Erblasserin], da sie dem Felicissimus und der Felicissima nichts anderes, als das, was sie besonders vermacht hat, [hinterlassen habe,] auf den Sohn, dem sie auch einen Theil ihrer Erbschaft hinterlassen hat, [dies] Vermächtniss durch [jene] allgemeine Rede habe übertragen wollen. 4Jemand hatte in seinem Testamente Knaben so vermacht: Ich will, dass dem Publius Mävius, meinem jungen Herrn, von meinen Erben fünf Knaben von den meinigen, jedoch nur unter sieben Jahren, gegeben werden sollen; nach mehreren Jahren, seit er das Testament gemacht hat, stirbt er; man hat gefragt, von welchem Alter Sclaven dem Mävius gebühren, ob solche, welche zu der Zeit, zu welcher das Testament errichtet wurde, unter sieben Jahren gewesen sind, oder solche, welche zur Zeit des Todes des Testators sich unter diesem Alter vorfinden. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es scheine das Alter bezeichnet zu sein, welches Statt gefunden hätte, als sie von Testator hinterlassen wurden. 5[Jemand] hatte seiner Concubine unter Anderem so vermacht: Ich will, dass das Landgut in Appien mit seinem Verwalter und dem Weib und den Söhnen desselben gegeben werden soll; man hat gefragt, ob der Testator gewollt habe, dass auch die Enkel des Verwalters und seines Weibes der Concubine gehören sollen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es werde nichts angeführt, warum sie [derselben] nicht gebühren sollten. 6[Jemand] hatte durch ein Fideicommiss den Mäviern so vermacht: und Alles, was ich in meiner Vaterstadt Gades besitze; man hat gefragt, ob, wenn er eine in der Nähe liegende vorstädtische Besitzung1818S. oben L. 38. §. 4. hätte, auch diese in Folge des Fideicommisses den Mäviern gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es könne auch auf diese der Sinn der Worte ausgedehnt werden. Desgleichen hat man gefragt, ob, [da] der Verstorbene die Urkunden über das Geldgeschäft, welches er in seiner Vaterstadt oder in den Umgebungen derselben getrieben hat, in dem Hause, welches er in seiner Vaterstadt hatte, hinterlassen hat, auch dieses Geldgeschäft wegen der oben stehenden Worte den Mäviern aus, dem Grunde des Fideicommisses gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es gebühre ihnen nicht. Desgleichen hat man gefragt, ob das Geld, welches in der Casse des Hauses zu Gades gefunden, oder in Folge verschiedener Forderungen eingezogen und daselbst niedergelegt worden wäre, in Folge des Fideicommisses gebühre. [Scävola] hat das Obige zum Gutachten ertheilt. 7[Jemand] hat in einem Testament, in welchem er seinen Sohn und seine Ehefrau zu Erben eingesetzt hatte, seiner Tochter durch ein Fideicommiss Hundert, wenn sie sich in der Familie verheirathen würde, vermacht, und Folgendes hinzugefügt: Ich lege dir, meine Tochter, das Fideicommiss auf, dass du, wenn du dich in der Familie verheirathest, und so oft du dich verheirathen wirst, es dulden mögest, dass sich dein Bruder und deine Mutter Seja stipuliren, dass ihnen die Hälfte [von deinem Heirathsgut], welches du geben wirst, zu halben Theilen auf den Fall gegeben werden solle, wenn du in der Ehe mit dem, den du heirathen wirst, oder wenn du, nachdem eine Scheidung vorgefallen, bevor dein Heirathsgut zurückgegeben, oder deswegen Genüge geschehen sein wird, versterben wirst, ohne einen Sohn oder eine Tochter von jenem Manne hinterlassen zu haben; der Vater hat die Tochter, als Jungfrau, verheirathet, und für sie ein Heirathsgut gegeben, und hat dasselbe nach der Scheidung zurückgenommen, und die Tochter einem Anderen mit dem Heirathsgut zur Ehe gegeben und sich stipulirt, dass jenes Heirathsgut ihm, oder seiner Tochter zurückgegeben werden sollte; während die Tochter sich noch in der zweiten Ehe befand, ist er mit Hinterlassung desselben Testamentes gestorben, und sein Sohn und seine Ehefrau sind seine Erben geworden; nachher hat die Tochter, nachdem ihr Ehemann verstorben war, und sie das Heirathsgut zurückerhalten hatte, einen Andern geheirathet und zwar in Gegenwart und mit Einwilligung des Bruders und der Mutter, welche auch das Heirathsgut derselben vermehrt hat, und Keines von Beiden hat sich das Heirathsgut stipulirt; bald darauf sind der Sohn und die Tochter Erben ihrer Mutter geworden, sodann ist die Tochter in der Ehe verstorben, indem sie ihren Ehemann zum Erben hinterlassen hat; man hat gefragt, ob, da die Tochter nicht in Folge des Vermächtnisses Geld zum Heirathsgut von den Erben des Vaters erhalten, sondern, nachdem ihr zweiter Ehemann gestorben und sie Hausmutter geworden war, das Heirathsgut zurückerhalten hatte, ihr Erbe in Folge des Fideicommisses dem Bruder der Verstorbenen auf das Geld gehalten sei, welches er beziehen könnte, wenn er sich das Heirathsgut stipulirt hatte? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei er nicht gehalten. 8Jemands Erbe oder Vermächtnissinhaber ist gebeten worden, dass er Jemanden an Kindes Statt annehmen solle, indem diese Worte beigefügt waren: wenn er anders gehandelt haben wird, so soll er enterbt sein, oder: so soll er das Vermächtniss verlieren; man hat gefragt, ob, wenn er nicht an Kindes Statt angenommen habe, dem, welcher nicht an Kindes Statt angenommen worden ist, irgend eine Klage aus dem Fideicommiss zusteht? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, ein Fideicommiss, durch welches Jemand gebeten wird, dass er an Kindes Statt annehmen möge, sei nicht gültig. 9Ich will, dass der Strich Ackers, welcher in jener Landschaft liegt, auf die Mävier, den Publius und den Cajus überschrieben werde, nachdem der Preis desselben nach dem Ermessen eines redlichen Mannes festgesetzt, und in die Erbschaft eingezahlt worden ist, [auch] das Doppelte auf den Fall der Entwährung von den übrigen Erben versprochen worden ist, so [jedoch], dass [Publius und Cajus] unter der Strafe von Hundert versprechen sollen, dass jener Strich Ackers oder ein Theil desselben an die Seja oder die Nachkommen derselben auf keine Weise kommen werde; man hat gefragt, ob das Vermächtniss gelte, da Publius kaufen will, Cajus es nicht will. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass der, welcher das Fideicommiss sich geleistet wissen wolle, die Hälfte jenes Ackers, welcher vermacht worden ist, fordern könne, obwohl der Andere es nicht in Anspruch nehmen wolle. Desgleichen hat man gefragt, zu dem wievielsten Theil einem jeden Erben die Sicherheit, welche dem Willen des Verstorbenen gemäss bestellt werden müsse, zu leisten sei? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, zu dem Theile, welcher in Folge des Fideicommisses geleistet wird. 10Jemand hat seiner Schwester die Sclaven, welche er im Testamente genannt hat, vermacht, und ihr das Fideicommiss aufgelegt, dass sie dieselben Sclaven, wenn sie sterben würde, seinen Söhnen ausantworten sollte; man hat gefragt, ob die von diesen [Sclaven] gezeugten [Kinder] den Söhnen des Verstorbenen, seinen Erben, nach dem Tode der Vermächtnissinhaberiu auszuantworten seien, oder bei den Erben derselben verblieben. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass die, welche nachher geboren wären, in den Worten des Fideicommisses nicht begriffen seien. 11Ein Vater, der seiner natürlichen Tochter in Folge des Testamentes ihres Ehemannes ein Fideicommiss zu leisten schuldig war, hat, da diese Frau einen Anderen heirathete, nicht im Auftrage [dieser] Frau ihrem Ehemanne ein Heirathsgut gegeben, und sich stipulirt, dass es ihm zurückgegeben werden sollte, wenn die Tochter ohne Kinder sterben würde; die Frau hat eine Tochter bekommen; man hat gefragt, ob sie das Fideicommiss von ihrem Vater einklagen könne? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn sie nicht das Geben des Heirathsguts genehmigt hätte, so sei die Forderung des Fideicommisses noch übrig. Derselbe hat gefragt, ob, wenn der Vater die Stipulation durch Annahme als empfangen erlassen wolle, der Frau die Verfolgung des Fideicommisses zu versagen sei. [Scävola] hat das Obige zum Gutachten ertheilt, und dass der Vater, wegen dessen gefragt wurde, wenn er das Heirathsgut mit Genehmigung der Frau gegeben hätte, condiciren könne. 12[Eine Frau] hat den Sejus, ihren Ehemann, zum Erben eingesetzt, und demselben die Appia, ihre Pflegetochter, substituirt, und dem Erben das Fideicommiss aufgelegt, dass er nach seinem Tode die Erbschaft derselben Pflegetochter ausantworten sollte, oder, wenn die Pflegetochter vorher [der Tod] betroffen hätte, dann dem Valerianus, ihres Bruders Sohn, dieselbe Erbschaft ausantworten sollte; man hat gefragt, ob, wenn Sejus bei seinem Leben Alles, was aus der Erbschaft an ihn gekommen wäre, der Pflegetochter ausgeantwortet hätte, er den Willen der Verstorbenen gemäss dies gethan zu haben scheine, vorzüglich da die [Pflegetochter] ihm substituirt wäre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn die Appia beim Leben des Sejus verstorben wäre, so wäre er nicht von dem dem Valerianus hinterlassenen Fideicommiss befreit. 13Scävola hat das Gutachten ertheilt: wenn der eingesetzte Erbe gebeten worden war, wann er wolle, einem Anderen die Erbschaft auszuantworten, so ist er unterdessen1919D. h. vor seinem Tode. zum Fideicommiss nicht anzutreiben. Claudius [bemerkt hierzu]: denn es wird allerdings so angesehen, als wäre es nach seinem Tode ausgesetzt. 14[Jemand] hatte seinem eingesetzten Erben das Fideicommiss aufgelegt, dass er der Seja, der Ehefrau [des Testators], die gesammte Erbschaft ausantworten sollte, und seiner Ehefrau hatte er mit folgenden Worten ein Fideicommiss aufgelegt: ich bitte dich, Seja, dass du Alles, was von meiner Erbschaft an dich gekommen sein wird, ausgenommen das, was ich dir etwa oben vermacht habe, alles Uebrige (also) der Mävia, dem lieblichsten Kinde, geben, ausantworten mögest. Und ich verbiete, dass man von dieser Seja Bürgschaft fordere, da ich weiss, dass sie vielmehr das Vermögen vermehren, als demselben zum Nachtheil sein werde; man hat gefragt, ob die Mävia das Fideicommiss von der Seja sogleich fordern könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es liege kein Grund vor, warum sie es nicht könne.
Ex libro XXIII
Scaevola. lib. XXIIII. Dig. Titia hat einigen Sclaven und Sclavinnen namentlich unmittelbar die Freiheit ertheilt; sodann hat sie so geschrieben: Auch will ich, dass alle meine Begleiterinnen2020Beim Ausgehen. A. d. R., deren Namen in meinen Rechnungen geschrieben stehen, frei sein sollen. Man hat gefragt, ob die Eutychia, welche zur Zeit der Testamentserrichtung unter den Begleiterinnen die Freiheit erhalten hatte, zur Todeszeit [der Testirerin] aber einem Geschäftsführer zur Ehe gegeben befunden wird, in Folge des allgemeinen Satzes über die Begleiterinnen die Freiheit erlangen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass die Freiheit der Begleiterin dadurch, dass sie erst zur Todeszeit eine Begleiterin zu sein aufgehört hat, nicht behindert werde. 1Stichus hatte im Testament seines Herrn eine unbedingte und unmittelbare Freiheit erhalten, und soll Vieles aus der Erbschaft betrügerischer Weise weggebracht haben. Man hat gefragt, ob er nicht eher auf die Freiheit Anspruch machen dürfe, als bis er das, was er, wie bewiesen werden kann, aus der Erbschaft weggebracht, den Erben zurückerstattet habe? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass, den angeführten Umständen gemäss, der in Rede stehende [Sclave] frei sei. Claudius [bemerkt hierzu]: [Scaevola] scheint auch Das, wegen dessen gefragt wird, erledigt zu haben; denn für die Erben ist durch das Edict über die Diebstahle hinlänglich gesorgt worden. 2Lucius Titius hat in seinem Testamente so verordnet, Onesiphorus, Du sollst nicht frei sein, wenn Du nicht die Rechnung genau untersucht haben wirst. Ich frage, ob Onesiphorus in Folge dieser Worte auf die Freiheit Anspruch machen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass durch die Worte, welche angeführt würden, die Freiheit vielmehr genommen, als gegeben werde.
Ex libro XXX
Bei Scävola im dreissigsten Buche seiner Digesten bemerkt Claudius, dass, wenn derjenige noch bei Lebzeiten des Testators mit Tode abgegangen sei, dem ein Vermächtniss unerlaubter Weise hinterlassen worden, dieses nicht vom Fiscus eingezogen werde, sondern dem verbleibe, der es habe entrichten sollen.