Notae ad Scaevolae Digestorum libros
Ex libro V
Idem lib. V. Dig. Lucius Titius setzte seine Mutter und deren Bruder, die zugleich seine Gläubiger waren, zu Erben ein, und überliess es deren Treue, nach ihrem Tode dasjenige dem Septicius herauszugeben, was vom Vermögen des Testators noch übrig sein würde. Die Erben hatten einen nicht geringen Theil des Vermögens des Testators verbraucht, und hinterliessen viele Erben, mit deren Wissen Septicius viele Gegenstände, die von dem Vermögen des Lucius Titius übrig geblieben waren, in Besitz nahm. Nun entstand die Frage, ob dasjenige, was Lucius Titius seiner Mutter und seinem Mutterbruder schuldig war, deren Erben von Septicius fordern könnten? Die Antwort lautete: nein. Claudius [setzt hinzu]: denn die Verbindlichkeit war in Folge des Erbschaftsantritts [nach strengem Rechte] durch die Vereinigung erloschen; allein die Zurückforderung des Fideicommisses blieb doch übrig? Diese [sonst Statt findende] Billigkeit [in Betreff des zuviel Gezahlten] kommt aber denen nicht zu Statten, die, wie der vorliegende Fall ergibt, aus der Erbschaft Vieles11D. h. über ¾. Glosse; s. über dieses Gesetz de Retes Opuscul. l. l. Ich bemerke noch, dass das ?, was ich nach der Göttinger C. J.-Ausgabe angenommen habe, die Construction des Satzes viel leichter macht, ja fast unentbehrlich scheint. verzehrt haben.
Scaevola lib. V. Dig. Eine Mutter hat die Geschäfte ihrer Tochter, welche Intestaterbin ihres Vaters geworden war, geführt, und Sachen [derselben] durch Geldwechsler verkaufen lassen22Es pflegten bei den Römern Sachen durch argentarii öffentlich verkauft zu werden. S. v. Glück a. a. O. XXXII. S. 326. ff., und eben dies ist in das Wechslerbuch33Codice. „Die Argentarien trugen auch den Empfang und Erlös in die Bücher ihrer Bank (codices) ein.“ V. Glück a. a. O. eingetragen worden. Die Geldwechsler haben den ganzen Erlös des Verkaufs gezahlt, und nach der Zahlung hat die Mutter noch fast neun Jahre alle Geschäfte, welche zu verrichten waren, im Namen der unmündigen Tochter verrichtet, und sie einem Manne in die Ehe gegeben, auch ihr ihr Vermögen übergeben. Man hat gefragt, ob das Mädchen gegen die Wechsler irgend eine Klage habe, weil ja nicht sie selbst den Preis für die Sachen, welche zum Verkauf gegeben worden sind, stipulirt hat, sondern die Mutter. [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: wenn darnach gefragt würde, ob die Geldwechsler durch jene Zahlung dem Rechte nach befreit wären, so müsse man antworten, dass sie dem Rechte nach befreit seien. Claudius44Claud. Tryphoninus, s. d. Bem. zu l. 36. D. de leg. III. (32.) u. v. Glück a. a. O. S. 328. ff. [bemerkt hierzu:] Es liegt hier nemlich jene von der richterlichen Entscheidung abhängige Frage zum Grunde55Subest enim illa ex jurisdictione pendens quaestio. S. v. Glück a. a. O. S. 330.: „eine quaestio facti, welche zur richterlichen Untersuchung und Reflexion gehört., ob sie die Preise der Sachen, von welchen sie wussten, dass sie der Unmündigen gehörten, der Mutter, welche das Recht zur Verwaltung nicht hatte, in gutem Glauben bezahlt zu haben scheinen? und darum werden sie, wenn sie das wussten, nicht befreit, nemlich wenn die Mutter nicht zahlungsfähig ist66Denn ist sie zahlungsfähig, so können sich die argentarii dadurch, dass sie die Klage gegen sie der Tochter cediren, von den Ansprüchen der Letzteren befreien. S. v. Glück a. a. O. S. 331. ff..