De heredibus instituendis
(Ueber die Einsetzung der Erben1.)
1Basiliken Buch 35. Titel. 9. (T. IV. p. 793—796.) mit der Ueberschrift περὶ ἐνστάσεως καὶ ὑπὸ καταστάσεως. Cujac. T. I. p. 1115—1135.
1Ulp. lib. I. ad Sabin. Wer ein Testament macht, muss dies in der Regel mit der Erbeinsetzung beginnen, obgleich auch die Enterbung, welche namentlich geschieht, diese Wirkung hat. Denn der göttliche Trajanus rescribirte: man könnte auch vor der Einsetzung des Erben seinen Sohn namentlich enterben. 1Einen eingesetzten Erben nennen wir auch den, welcher nicht schriftlich, sondern nur mündlich ernannt wurde. 2Ein Stummer und Tauber kann mit Recht zum Erben eingesetzt werden. 3Wer nichts vermachen, auch Niemanden enterben will, kann mit fünf Worten sein Testament machen, nämlich so: Lucius Titius sei mein Erbe. (L. T. heres mihi esto). Doch dies22Haec autem scriptura bezieht sich auf das, was Sabinus schrieb, wie Cujac. durch mehrere Beispiele zeigt. bezieht sich auf einen Erblasser, der nicht schriftlich testirt33V. Bynkersh. liest, statt qui, quin; und nimmt testari in passiver Bedeutung., [ja es reichen blos drei Worte zu,] nämlich: Lucius sei Erbe, denn [die Worte]: mir und Titius sind überflüssig. 4Wenn Jemand als alleiniger Erbe auf ein Grundstück eingesetzt wurde, so ist die Einsetzung gültig, die Erwähnung des Grundstückes fällt weg. 5Schreibt aber [der Erblasser] so: Lucius Erbe, so glauben wir, obgleich er nicht sei hinzufügte, er habe doch mehr im Sinne gehabt, als er schrieb; auch wenn er so schrieb: Lucius sei’s, nehmen wir dasselbe an, folglich auch, wenn er nur: Lucius schrieb. Marcellus macht nicht unfein die Bemerkung, dass dies heut zu Tage nicht mehr angehe. Aber der höchstselige Pius rescribirte: dass, da Jemand so unter die Erben [sein, Vermögen] vertheilte: Jener auf den so vielsten Theil, Jener auf den so vielsten und nicht hinzufügte: soll Erbe sein, die Einsetzung gültig sei, dies schrieb auch Julianus. 6Ebenso rescribirte der höchstselige Pius, dass diese Einsetzung: Jene meine Frau sei, gelten solle, obgleich [das Wort] Erbe fehlt. 7So war auch Julianus der Meinung [eine Einsetzung], dass Jener Erbe sei, wäre ungültig, weil etwas hier fehle. Allein auch diese ist gültig, indem man darunter versteht, ich befehle es.
2Idem lib. II. ad Sabin. In Beziehung auf die, welche so zu Erben eingesetzt wurden: [sie sollen Erben sein] zu den Theilen, welche ich hinzuschreiben werde, glaubt Marcellus, diese wären keine Erben, wenn keine Theile hinzugeschrieben würden, ebenso wie wenn die Erbeinsetzung so geschah: wenn ich die Theile für die Erben hinzuschreiben werde. Allein es ist besser, beide Einsetzungen, im Falle der Wille des Erblassers nicht dagegen steht, so zu nehmen: [sie sollen Erben sein] zu den Theilen, welche ich hinzuschreiben werde, wo nicht, zu gleichen Theilen, gleich als ob hier eine doppelte Einsetzung gemacht worden wäre. Dieser Meinung gibt auch Celsus im sechzehnten Buche der Digesten seinen Beifall, und zwar anders, als bei jener Erbeinsetzung: Sejus soll zu dem Theil Erbe sein, zu welchem Titius mich zum Erben einsetzte. Ist nämlich [der Erblasser] hier nicht vom Titius zum Erben eingesetzt worden, so ist auch Sejus nicht Erbe von ihm und dies mit Recht; denn hierin nimmt man an, sei eine Bedingung enthalten. Aber Marcellus findet in beiden Fällen Aehnlichkeiten. 1Es kann aber ein Unterschied darin sein44Faber stösst hier allenthalten auf Tribonianismen., ob Jemand so schreibt: [dieser soll Erbe sein] zu den Theilen, welche ich hinzuschrieb, oder hinzuschreiben werde, so dass man annimmt, die Einsetzung sei nichtig, wenn nach der ersteren Art keine Theile hinzugeschrieben sind, wie Marcellus daselbst bemerkte, wo die Einsetzung so geschah: Sie sollen zu den Theilen Erben sein, zu welchen sie im Testamente [meiner Mutter] eingesetzt wurden: Starb nun die Mutter ohne ein Testament, so wären diese nicht zu Erben eingesetzt worden.
3Idem lib. III. ad Sabin. Ein fremder Sclav kann entweder auf das ganze Vermögen55Totus verändern Manche in in totum, jedoch unnöthig., oder auf einen Theil [desselben], ohne Freiheit, zum Erben eingesetzt werden. 1Wenn ich meinem Sclaven unbedingt zum Erben schrieb, bedingt aber die Freiheit gab, so wird die Erbeinsetzung bis zu der Zeit aufgeschoben, wo er die Freiheit erhielt. 2Wenn Jemand so schrieb: Wenn Titius Erbe sein wird, soll Sejus Erbe sein, Titius soll Erbe sein; so wird, damit Sejus Erbe werde, die Erbschaftsantretung des Titius abgewartet, wie dies bei jeder Bedingung geschieht. Dies kommt auch dem Julianus und Tertullianus so vor. 3Wer die fideicommissarische Freiheit bedingungsweise erhielt, kann vom Erben unbedingt mit der Freiheit zum Erben eingesetzt werden, und erlangte, ohne die Bedingung erst abzuwarten, die Freiheit und Erbschaft. Mittlerer Weile wird er nothwendiger Erbe sein, durch den Eintritt der Bedingung wird er freiwilliger Erbe werden. Auf diese Weise hört er nicht auf Erbe zu sein, sondern es wird nur das Recht der Erbfolge in seiner Person geändert. 4Das Aufschieben die Testamentstafeln zu eröffnen, ändert das Recht des nothwendigen Erben nicht, wie man auch gewöhnlich bei dem Substituten eines Unmündigen annimmt. Denn es wurde erwähnt, dass der Sohn, welcher einem unmündigen Sohne substituirt war, wenn er sich adrogiren lies, [dennoch] dessen nothwendiger Erbe sein werde.
4Idem lib. IV. ad Sabin. Auch ein Eigenerbe kann unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt werden. Aber hierbei macht der Sohn eine Ausnahme, weil dieser nicht unter jeder Bedingung eingesetzt werden kann. Er kann es aber unter einer solchen Bedingung, [deren Erfüllung ] in seiner Macht steht; denn hierüber sind alle einverstanden. Allein [eine andere Frage ist es,] ob erst dann die Einsetzung von Wirkung sei, wenn er der Bedingung gehorchte, oder auch [dann], wenn er starb, ohne der Bedingung gehorsam gewesen zu sein? Julianus ist der Meinung, ein unter so einer Bedingung eingesetzter Sohn sei von der Erbschaft entfernt, auch wenn er der Bedingung nicht gehorchte. Hat deshalb ein solcher Sohn (institutus) einen Miterben, so braucht dieser es nicht abzuwarten, bis der Sohn der Bedingung gehorcht, da er ohne Zweifel es abwarten müsste, wenn der Sohn seinen Vater dadurch, dass er der Bedingung nicht gehorcht, testamentslos machen würde66Vivianus erläutert dies sehr gut in seinem Falle.. Diese Meinung scheint mir auch beifallswerther zu sein, so dass ein unter einer Potestativbedingung eingesetzter Sohn seinen Vater [durch Nichterfüllen derselben] nicht testamentslos macht. 1Nach meiner Meinung bestimmt sich der Begriff, ob eine Bedingung potestativ sei oder nicht, im Allgemeinen, und zwar mit Recht nach der Möglichkeit eine Handlung vorzunehmen. Denn es kann auch die [Erfüllung der Bedingung], wenn [Cajus] nach Alexandrien kommen wird, nicht in der Willkühr [desselben] stehen, wenn es z. B. gerade Winter ist. Dies kann auch dann sich treffen, wenn der, welchem diese Bedingung gemacht wurde, auch nur eine Meile von Alexandrien entfernt lebt. Auch die Bedingung, wenn [A.] dem Titius Zehn geben wird, kann sehr schwierig sein77D. i. relativ unmöglich., [nämlich] wenn Titius auf einer weiten Reise entfernt ist. Aus diesen Gründen nun muss man auf die [gegebene] allgemeine Bestimmung zurückgehen. 2Wenn aber auch ein Sohn unter einer Bedingung, [deren Erfüllung] in seiner Macht stand, zum Erben, eingesetzt und ihm ein Enkel, oder ein Fremder substituirt wurde, so wird, wie ich glaube, der Substitut, so lange der Sohn am Leben ist, nicht Erbe werden, nach dessen Tode aber wird er es werden, auch ist die Enterbung des Sohnes vom Substituten aus nicht nothwendig, indem, wenn sie auch geschehen wäre, es doch ohne Einfluss wäre denn sie geschah ja erst [für die Zeit] nach dem Tode des Sohnes, und da ist sie nutzlos, wie wir gezeigt haben. Wir glauben daher, ein Sohn, wenn er unter einer Potestativbedingung eingesetzt wurde, brauche in den folgenden Graden nicht enterbt zu werden, sonst würde er ja auch von seinem Miterben aus enterbt werden müssen.
5Beim Jul. lib. XXIX. Dig. macht Marcellus die Bemerkung: Wenn die Bedingung, unter welcher ein Sohn eingesetzt wurde, von der Art ist, dass die Unmöglichkeit ihres Eintrittes erst in den letzten Augenblicken seines Lebens gewiss wird, und dieser Sohn, noch während diese Bedingung schwebt, mit Tod abgeht, so wird er seines Vaters gesetzlicher Erbe sein, wie z. B. [wenn die Bedingung so lautet]: wenn mein Sohn nach Alexandrien kommen wird, so soll er Erbe sein. Kann diese Bedingung aber noch in den letzten Augenblicken erfüllt werden, z. B. wenn er (mein Sohn) dem Titius Zehn geben wird, so soll er Erbe sein; so tritt, wie ich glaube, das Gegentheil ein.
6Ulp. lib. IV. ad Sabin. War aber der Bedingung noch eine Frist beigefügt, z. B. wenn er innerhalb dreissig Tagen auf das Capitolium steigen wird, so wird man ebenso annehmen können, dass der Sohn, wenn er die Bedingung nicht erfüllte, die Erbschaft verliere, der Substitut sie aber erhalten könne. Dies stimmt ganz mit Julianus und unserer Meinung überein. 1Enkel aber und alle ferneren Abkömmlinge, welche, eingesetzt nach dem Velleischen Gesetze, das Testament [durch Nachrücken] nicht umstossen, können unter jeder Bedingung eingesetzt werden, auch auf den Fall, wenn sie in die Stellung eines Sohnes [zum Erblasser] kommen. 2Wir sagen gewöhnlich, die Mittelperioden, schaden nicht. Es ist z. B. ein Römischer Bürger zum Erben eingesetzt worden, dieser verlor noch bei Lebzeiten des Erblassers das Bürgerrecht, bald darauf erlangte er es wieder [durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]; die Zwischenperioden schaden [hier] nicht. Ein fremder Sclav wurde bedingt zum Erben eingesetzt, [darauf] wurde er einem Erbschaftsclaven übergeben, und bald nachher von einem Fremden usucapirt. Seine Erbeinsetzung ist dadurch nicht fehlerhaft geworden. 3Wenn der Herr einen gemeinschaftlichen Sclaven mit der Freiheit zum Erben einsetzte, diesen sodann [ganz] an sich kaufte, so wird [dieser Sclav] nun sein nothwendiger Erbe werden. War dieser aber einem Unmündigen substituirt, und kaufte der Unmündige [den fremden] Theil an sich, so wird [der Sclav dadurch] nicht dessen nothwendiger Erbe werden; so schreibt Julianus. 4War aber dieser Sclav mit der Freiheit eingesetzt, so steht beim Julianus die Frage, ob diese Freiheitsgebung durch Codicille entrissen werden könne? [Julianus] ist der Meinung, auf den Fall hin, wo er nothwendiger Erbe wurde, ist die Entreissung aus dem Grunde ungültig, damit diesem [Sclaven] die Freiheit nicht von ihm selbst entrissen werde. Denn ein zum Erben eingesetzter Sclav erhält die Freiheit von sich selbst. Diese Meinung beruht auf einer vernünftigen Ansicht, denn so wie man nicht [als Erbe] sich selbst ein Vermächtniss auszahlen kann, ebenso wenig kann man [als Sclav] sich selbst [die ertheilte Freiheit] entziehen.
7Julian. lib. XXX. Dig. Wenn ein gemeinschaftlicher88Cujac. sucht (ad Salv. Jul. Digest. ad h. l. T. III. p. 210. oper. posthum.) zu beweisen, dass communem wegzustreichen sei. Pothier. nahm die Cujacische Emendation in den Text auf. Sclav, der bedingt zum Erben eingesetzt wurde, [noch] bei Lebzeiten des Erblassers die Freiheit erlangte, so kann dieser, wenn auch die Bedingung der testamentarischen Freilassung noch nicht eintrat, [dennoch] die Erbschaft antreten. 1Ebenso ist es, mag nun der Erblasser oder der Erbe nach des Erblassers Tod ihn veräussert haben, [denn] er wird die Erbschaft auf Befehl seines Herrn antreten.
8Idem lib. II. ad Urs. Feroc. Zwei [Geschäfts-]Genossen machten ein Testament, und hiessen hierin einen gemeinschaftlichen Sclaven Erbe und frei sein. [Hierauf] wurden beide zugleich durch den Einsturz [eines Gebändes] erschlagen. Die meisten Rechtsgelehrten gaben ihr Gutachten so: in diesem Falle werde [dieser Sclav] beider orcinischer Freigelassener und Erbe99Die Lesart orcinum et heredem, welche einige Msc. gegen die Flor. Auctorität haben, billigt auch Cujac.. Dies ist auch die wahre Ansicht. 1Wenn aber beide Genossen den gemeinschaftlichen Sclaven unter derselben Bedingung frei und Erbe sein heissen, und diese Bedingung eintrat, so wird eben dasselbe Rechtens sein.
9Ulp. lib. V. ad Sabin. So oft [der Erblasser] einen andern, als er Willens war, zum Erben einsetzte, aus Irrung in der Person, z. B. [er nannte einen, der es nicht ist] mein Sohn, mein Freilasser, so soll weder der Geschriebene Erbe sein, weil dies der Wille des Erblassers nicht war, noch der, den er wollte, weil dieser nicht geschrieben wurde. 1Wenn Jemand im Gegenstande sich irrte, z. B. während er eine Lanze hinterlassen wollte, vermacht er ein Kleid, so wird man keines von beiden [zu leisten] schuldig sein1010Ich zog hier die Vulg. vor, welche debebitur, nicht debebit liest, die passive Bestimmung und die Buchstaben ur haben, wie Smallenburg bemerkt, die Abschreiber oft weggelassen., mag nun der Erblasser selbst dies geschrieben, oder einem Andern zum Schreiben vorgesagt haben. 2Ad Dig. 28,5,9,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 76, Note 5.Hätte [der Erblasser] sich aber nicht im Gegenstande, sondern im Theile geirrt, z. B. es würde Jemandem der vierte Theil [als Erbe] zugeschrieben, während er die Hälfte zu schreiben geheissen hatte, so sagt Celsus im zwölften Buche der Quästionen, im elften der Digesten, es lasse sich durchführen, dass dieser die Hälfte als Erbe erhalte, gleichsam als ob mehr zugedacht, weniger geschrieben worden wäre. Diese Meinung wird auch durch allmeine Verordnungen unterstützt. Ebenso ist es, wenn der Erblasser selbst weniger schrieb, als er beischreiben wollte. 3Schrieb aber der Testamentschreiber einen grösseren Theil auf, oder that dies, [was etwas schwieriger zu beweisen sein möchte,] der Erblasser selbst, wie z. B. [er schrieb,] statt eines Viertheils die Hälfte, so glaubt Proculus, der Erbe erhalte nur ein Viertheil, weil ja in der Hälfte auch das Viertheil enthalten ist, dieser Meinung gibt auch Celsus seinen Beifall. 4Hat aber Jemand statt hundert, zweihundert abgekürzt (notae) geschrieben, so ist dasselbe Rechtens. Denn auch da steht Beides, was er wollte, und was er beifügte, geschrieben da. Diese Meinung ist nicht ohne vernünftigen Grund. 5Ebenso behandelt Marcellus den Fall, wenn Jemand, der vorhatte eine Bedingung einzuflechten, diese nicht beifügte; denn er nimmt auch hier keine1111Die Zusammenhaltung dieser Stelle mit c. 8. C. de instit. et substitut. veranlasste manche Gelehrte, die Negation wegzustreichen. Faber macht seine eigene Operation damit. Schulting äussert sich so: sed illic defunctus noluit postea conditiones adjicere, hic autem voluit, et sic voluntas est imperfecta. gültige Erbeinsetzung an. Hatte er (der Erblasser) aber eine Bedingung hinzugefügt, indem er dies nicht wollte, so wird diese hinweggenommen und geerbt; und es scheint nicht Wunsch gewesen zu sein, was gegen den Willen niedergeschrieben wurde. Dieser Meinung hat er selbst seinen Beifall gegeben, und auch wir thun es. 6Auch über den Fall handelt er, dass nämlich, wenn der Testamentsschreiber gegen des Erblassers Willen die Bedingung wegliess, oder diese veränderte, [der Eingesetzte] nicht Erbe sein werde, sondern für nicht eingesetzt gelten solle. 7Wenn der Erblasser den Primus auf die Hälfte zum Erber einsetzen wollte, aber [statt des Primus allein,] den Primus und Secundus schrieb, so wird blos der Primus als eingesetzt angenommen, und auch allein Erbe werden, ebenso als wenn er [wirklich auch] auf die Hälfte eingesetzt worden wäre. 8Wenn Jemand [als Erblasser] zwar den Namen des Erben nicht sagte, aber durch ein unzweifelhaftes Kennzeichen ihn andeutete, das von der Benennung selbst fast gar keinen Unterschied macht, jedoch kein solches, das der Beschimpfung [des Erben] wegen beigesetzt zu werden pflegt, so gilt die Einsetzung. 9Niemand aber kann zum Erben eingesetzt werden, er werde denn sicher bezeichnet1212Flor. nisi ut certe; Vulg. nisi certus; Hal. nisi si certus.. 10Wenn Jemand so sagte: welcher von meinen beiden Brüdern, Titius und Mävius, die Seja zur Frau nehmen wird, soll auf 3/4, welcher sie nicht heirathen wird, soll auf 1/4 [meines Vermögens] Erbe sein; so ist es zwar gewiss, dass diese Erbeinsetzung rechtlich sei, ungewiss aber, zu welchem Theile ein Jeder Erbe ist. 11Dieser Einsetzung ganz ähnlich wird folgende sein: Welcher von meinen oben genannten Brüdern die Seja heirathen wird, soll Erbe sein. Nach meiner Meinung gilt auch diese Einsetzung, gleichsam als bedingt geschehen. 12Die Erben sind Nachfolger in das rechtliche Verhältniss; werden mehrere eingesetzt, so muss der Erblasser unter sie sein rechtliches Verhältniss theilen; that er dies nicht, so sind alle auf gleiche Weise Erben. 13Wurden zwei zu Erben eingesetzt [und zwar] der Eine auf ein Dritttheil des Cornelischen Grundstückes, der Andere auf zwei Dritttheile desselben Grundstückes, so befolgt Celsus die so leicht anwendbare Meinung des Sabinus, [nämlich] dass diese, ohne Rücksicht auf die Erwähnung des Grundstückes, die Erbschaft, als wären sie ohne Bestimmung von Theilen eingesetzt worden, erwerben sollen; nur muss der Wille des Hausvaters nicht offenbar dagegen streiten. 14Wenn Jemand so schrieb: Stichus soll frei sein, und nachher, wenn er frei sein wird, soll er Erbe sein, so glauben Labeo, Neratius und Aristo, diesem sei mit Wegnahme des da zwischen stehenden Wortes nachher, zu gleicher Zeit die Freiheit und die Erbschaft angetragen. Diese Meinung scheint auch mir wahr zu sein. 15Wenn Jemand den Primus auf ein Dritttheil, und den Secundus auch auf ein Dritttheil zum Erben einsetzte, und [auf den Fall], dass Secundus nicht Erbe sein wird, den Tertius auf zwei Dritttheile zum Erben machte, so soll dieser, wenn der Secundus die Erbschaft verschmäht, zwei Dritttheile nicht nur nach dem Rechte der Substitution, sondern auch nach dem der Institution, erhalten1313Die folgenden Worte bis zu §. 16. hält Faber für eingeschwärzt aus der Glosse; Haloand. fasst sie in Klammern ein mit der Nebenbemerkung haec alias desunt., d. i. ein Dritttheil nach dem Rechte der Substitution, und ein Dritttheil nach dem der Institution. 16Ein Sclav, der mit der Freiheit zum Erben eingesetzt wurde, kann, wenn er veräussert wurde, auf Befehl seines nunmehrigen Herrn die Erbschaft antreten; kaufte ihn aber der Erblasser wieder an sich, so gilt die Einsetzung, und er wird dessen nothwendiger Erbe werden. 17Sollte ein Sclav erst nach Verlauf einer gewissen Zeit (ex die) frei sein, wurde aber unbedingt zum Erben genacht, da wollen wir sehen, ob die Einsetzung gelte, wenn er bald darauf veräussert oder freigelassen wurde? Wurde er nicht veräussert, so lässt sich die Gültigkeit der Einsetzung vertheidigen, so dass [dieser Sclav], wenn die Zeit zwar, zu welcher er frei sein soll, erscheint, die aber, wo er Erbe sein soll, noch nicht da ist, nun als frei auch nothwendiger Erbe wird. 18Wurde ihm aber die Freiheit abhängig vom Eintritt einer bestimmten Zeit, das Erbrecht aber bedingt gegeben, so wird er, wenn die Bedingung nach dem Eintritt dieser Zeit sich erfüllt, frei und Erbe sein. 19Wurde er aber zwar unbedingt zum Erben eingesetzt, sollte aber erst von einer gewissen Zeit an frei sein, so darf man annehmen, er könne Erbe werden, wenn er [mittlerer Weile] veräussert oder freigelassen wurde. 20Wurde aber nicht der Sclav selbst, sondern blos der Niessbrauch an ihm veräussert, so gilt ebenso1414Andere neque. die Einsetzung, sie wird aber auf die Zeit der Beendigung des Niessbrauches hinaus verschoben.
10Ad Dig. 28,5,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 553, Note 5.Paul. lib. I. ad Sabin. Wenn Jemand Erben zu [bestimmten] Theilen auf dieses und jenes seiner Grundstücke einsetzte, so wird dies ebenso angesehen werden, als ob sie ohne Beifügung von Theilen zu Erben eingesetzt worden wären. Denn nach der Verschiedenheit der Grundstücke1515Die Flor. liest mit dem Beifall von Cujac. pretium (pretiorum.) Faber conjecturirt sub diversitate partium. Pothier nahm partium in den Text auf. Die Vulg. und auch Beck haben praediorum. Ich befolge die letztere Lesart. werden nicht leicht diese Theile auszumitteln sein. Deshalb ist es bequemer nach dem, was Sabinus schreibt, [sich zu richten,] und die Sache so zu halten, als ob [der Erblasser] weder ein Grundstück, noch Theile angeführt hätte.
11Javol. lib. VII. Epistol. Attius soll auf das Cornelische Grundstück mein Erbe sein. Die beiden Titius sollen Erben auf jenes Hintergebäude sein. [In diesem Falle] werden die beiden Titius die eine Hälfte, Attius wird die andere Hälfte [des Vermögens] erhalten. Diese [Meinung] gefällt auch dem Proculus. Was hältst du davon? Antwort: die Meinung des Proculus ist wahr.
12Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn [den Erben] ungleiche Theile mit der Beifügung ausgesetzt wurden, die, welche ich zu ungleichen Theilen einsetzte, sollen auf gleiche Weise Erben sein, so muss man dafür halten, diese [Erben] seien nun ausgeglichen, naturlich aber muss dies noch vor der Vollendung des Testaments geschrieben worden sein.
13Ulp. lib. VII. ad Sabin. Bisweilen drückt die Beifügung, sie sollen auf gleiche Weise (aeque) Erben sein, den Willen des Erblassers aus, z. B. Primus und die Söhne meines Bruders sollen auf gleiche Weise Erben sein. Denn diese Beifügung erklärt es, dass Alle zu Kopftheilen eingesetzt wurden, wie auch Labeo schrieb. Würde diese Beifügung (aeque) weggenommen, so würden die Bruderssöhne die eine Hälfte, und Primus würde die andere Hälfte erhalten. 1Ein Hausvater kann seine Erbschaft in soviel Theile, als er nur will, vertheilen; aber die gewöhnliche Theilung eines As geschieht in zwölf Unzen. 2Hat nun der Erblasser [sein Vermögen as] in weniger [als zwölf Unzen] getheilt, so wird nach rechtlicher Möglichkeit (das As) auf diese [Theile] zurückgeführt. Z. B. der [Erblasser] setzte zwei Erben, jeden zu ein Viertel ein. Hier schliesst sich [an diese Viertheile] so das übrige Vermögen an, dass [die Erben jeder] als auf die Hälfte eingesetzt gelten. 3Würde aber der Eine auf ein Viertheil, der Andere auf die Hälfte eingesetzt, so wächst Jedem, das [nunmehr] hinzutretende Viertheil, nach seinem Erbtheile zu. 4Hat aber [der Erblasser] bei seiner Vertheilung [die Zahl von] zwölf Unzen überschritten, so wird [das, was darüber ist, Jedem] ebenso verhältnissmässig nun abgezogen werden1616Dieser Stelle derogirt nach Cujac. c. 23. C. de legatis. Anderer Meinung ist Donellus (Comment. jur. civ. VI. 22.) und besonders Schulting., z. B. [der Erblasser] machte mich auf zwölf Unzen, dich auf sechs Unzen, zum Erben. Nun erhalte ich zwei Dritttheile, du aber erhältst einen Dritttheil des Vermögens. 5Hat der [Erblasser] zwei auf das [ganze] As, Andere aber auf zwölf Unzen zu Erben eingesetzt, so ist bei Labeo im vierten Buche Posteriorum die Frage, ob [auch in dem Falle] die Vertheilung auf gleiche Weise vor sich geht? Labeo glaubt die, welche auf das [ganze] As eingesetzt wurden, werden auf die eine Hälfte, und die, welche auf die zwölf Unzen eingesetzt wurden, werden auf die andere Hälfte Erben sein. Dieser Meinung, glaube ich, muss man seine Beistimmung geben. 6Wenn auch der Erblasser zwei Erben auf das [ganze] As einsetzte, den dritten aber auf die Hälfte, und auf den sechsten Theil, so sagt Labeo [hier] müsse das As in zwanzig Unzen getheilt werden, acht Unzen würde der, welcher auf die Hälfte und den sechsten Theil eingesetzt wurde, zwölf aber würden jene Zwei erhalten. 7Bei demselben [Labeo] wird der Fall angeführt, Titius [soll Erbe sein] auf den dritten Theil [des Vermögens], darauf, nachdem das As völlig vertheilt war, derselbe [soll] auf den sechsten Theil [Erbe sein]. Hier, sagt Trebatius, müsse die Erbschaft in vierzehn Unzen getheilt werden.
14Javol. lib. I. ex Cassio. Wenn Jemand so zu Erben einsetzte, Titius soll auf den ersten Theil, Sejus auf den zweiten, Mävius auf den dritten, Sulpitius auf den vierten Theil Erbe sein, so wird die Erbschaft zu gleichen Theilen an die Eingesetzten gelangen; weil der Erblasser durch die Anführung der Zahl mehr eine Aufeinanderfolge in der Schrift [selbst] als eine Bestimmung der Theile beabsichtigte.
15Ulp. lib. VII. ad Sabin. Auch Julianus berichtet im dreissigsten Buche, wenn Jemand so die Erben einsetzte: Titius soll auf die Hälfte Erbe sein, Sejus soll [auch] auf die Hälfte Erbe sein; den Sempronius mache ich auf den Theil, auf welchen ich den Sejus einsetzte, zum Erben, so könne es zweifelhaft sein, ob [der Erblasser] die Erbschaft in drei Theile vertheilen, oder dem Sejus und Sempronius gemeinschaftlich die eine Hälfte geben wollte. Dies [Letztere] ist wahrer und deshalb gelten sie als verbunden (conjunctim) eingesetzt. So wird sich’s nun treffen, dass Titius die Hälfte, die zwei Anderen [Jeder] einen Viertheil erhalten. 1Dieser [Julianus] schrieb in demselben Buche: wenn der Erste und der Zweite jeder zur Hälfte [eingesetzt wurden und auf den Fall,] wenn der Erste nicht Erbe werden sollte, ein Dritter auf ein Viertheil substituirt wurde, so wäre dies zwar eine thatsächliche Frage (facti quaestio), allein man nehme mit Recht an, dass, wenn der Erste die Erbschaft antritt, beide gleiche Erbschaftstheile erhalten würden; schlüge er sie aber aus, so würden es funfzehn Theile (Unzen) werden, von welchen der Dritte neun, der Zweite aber sechs bekommen werde.
17Ulp. lib. VII. ad Sabin. Wir wollen nun auch [den Punct], worüber Julianus spricht, erörtern, [nämlich wie sich’s verhält,] wenn bei Jemandem nicht der Erbtheil beigefügt wurde; [der Erblasser] setzte Zwei, jeden zu einem Viertheil, den Dritten ohne einen [bestimmten] Theil zu Erben ein. Dieser wird den Ueberrest des As erhalten. So meint auch Labeo. 1Hierdurch [veranlasst] handelt er auch davon, wenn [der Erblasser] zwei Erben zu elf [Unzen], zwei aber ohne einen [bestimmten] Theil einsetzte, ob nun, wenn einer von den ohne einen [bestimmten] Theil Eingesetzten [die Erbschaft] ausschlug, Allen die halbe Unze anfalle, oder blos dem, welcher ohne einen [bestimmten] Theil eingesetzt wurde? Er ist unentschieden, allein Servius sagt, [diese halbe Unze] wachse Allen zu. Diese Meinung halte ich auch für die wahre. Denn in Bezug auf das Anwachsrecht sind die ohne einen [bestimmten] Theil Eingesetzten nicht unter sich verbunden. Dies billigt auch Celsus im sechzehnten Buche der Digesten. 2Dieser meint auch, dass, wenn [der Erblasser] nach schon erschöpftem Asse zwei ohne einen [bestimmten] Theil zu Erben einsetzte, weder diese, noch Jene unter sich verbunden wären. 3Wenn aber [der Erblasser] nach erschöpftem Asse Jemanden ohne einen [bestimmten] Theil einsetzte, so wird dieser ein zweites As erhalten, anders als wenn er nach erschöpftem Asse sagte, [Titius] soll auf den übrigen Theil Erbe sein; weil dieser, indem nichts mehr übrig ist, auf keinen Theil zum Erben eingesetzt ist. 4Werden aber nach erschöpftem Asse zwei zu Erben gemacht ohne [besimmte] Theile, so fragt es sich, ob von jenen Zweien Jeder ein As allein, oder ob sie zusammen ein As bekommen? Labeo ist der Meinung, was auch wahr ist, dass sie ein As zusammen bekommen. Denn wenn auch Einer allein ohne [bestimmten] Theil, [und sodann] zwei verbunden [auch] ohne [bestimmten] Theil eingesetzt werden, so werden doch, wie Celsus im sechzehnten Buche schrieb, keine drei Dritttheile, sondern bloss zwei Hälften gemacht. 5Wenn aber Jemand ein Dupondium (24 Asse) vertheilte, und (noch) einen Dritten ohne einen [bestimmten] Theil einsetzte, so bekommt dieser nicht noch ein anderes As, sondern einen Dritttheil, wie Labeo im vierten Buche der Posteriora schrieb; und weder Aristo noch Paulus verwerfen dies als nicht beifallswerth.
18Paul. lib. I. ad Vitell. Sabinus: Es entstand die Frage, ob, wenn ein Hausvater über zwölf Unzen (ein As) austheilte, und Jemanden ohne einen [bestimmten] Theil zum Erben machte, dieser ein As, oder nur den Ueberrest des Dupondiums erhalten werde? Nach meiner Meinung möchte es die passendste Ansicht sein, dasselbe Verhältniss, wie beim As, auch beim Dupondium, und so bei jeder weiteren [Ueberschreitung] zu beobachten. Paulus: dasselbe Verhältniss, welches beim ersten Asse galt, gilt auch beim zweiten.
19Ulpian. lib. VII. ad Sabin. Pomponius und Arrianus berichten, es wäre bei einem vorgekommenen Falle abgehandelt worden, ob, wenn Jemand einen Theil übrig liess und darauf so einsetzte: Wenn Sejus, [den er jedoch nicht eingesetzt hatte,] nicht1717Ant. August. (Thes. Ott. IV. 1435.) will die Negation wegstreichen, dagegen beweist Cujac. ihre Nothwendigkeit. Erbe werden wird, so soll Sempronius Erbe sein, dieser [Sempronius] nun den ledigen Erbtheil in Besitz nehmen könne? Pegasus meint, er könne diesen Theil bekommen. Aristo ist der entgegengesetzten Meinung [aus dem Grunde,] weil diesem [Sempronius] ein Theil, der nicht [vorhanden] war, gegeben würde. Diese Meinung billigt auch Javolenus, Pomponius und Arrianus; und bei uns ist dies ein aufgenommener Rechtssatz.
20Paul. lib. II. ad Sabin. An welcher Stelle der Erbe ohne einen [bestimmten] Theil geschrieben steht, obgleich zu Anfang, oder in der Mitte, oder am Ende, darauf kommt nichts an. 1Wenn einem bereits Verstorbenen ein Viertheil, einem Andern drei Viertheile gegeben und noch ein Anderer ohne einen [bestimmten] Theil zum Erben eingesetzt wurde; so sagt Labeo, der, welcher ohne einen [bestimmten] Theil eingesetzt wurde, werde ein zweites As erhalten, und dies wäre die Gesinnung des Erblassers1818D. i. A bekommt 1½, B 4½, C 6 Unzen. Nach dem Tode des A accrescirt dessen Theil dem B und C nach ihren Erbtheilen.. Dies billigt auch Julianus, was auch wahr ist. 2Würden aber ein Verstorbener und ein [noch] Lebender zusammen (verbunden) auf die eine Hälfte und ein Anderer auf die andere eingesetzt, so werden sie [, wie er sagt,] gleiche Theile erhalten, weil der Theil des Verstorbenen für nicht geschrieben1919(Hal. pro non scripta.) D. i. der Theil des Verstorbenen accrescirt dem conjunctim Instituirten so, dass er nur die eine Hälfte ungetheilt erhält. angesehen wird.
21Pompon. lib. I. ad Sabin. Trebatius sagt, so werde nicht recht eingesetzt: Wer mir nur immer Erbe sein wird, so soll Stichus frei und Erbe sein; jedoch werde [der Sclav] hierdurch frei werden; Labeo sagt mit Recht, er werde auch Erbe werden. 1Ich halte es für eine ausgemachte Wahrheit, dass man einem Sclaven die Erbschaft unbedingt, die Freiheit [aber] bedingt geben könne, jedoch so, dass beides von der Bedingung abhängig ist.
22Julian. lib. XXX. Dig. Und tritt die Bedingung ein, so wird [der Sclav] frei und Erbe sein, an welcher Stelle2020Nämlich ob dies vor der Ernennung des Erben oder nachher geschah. ihm auch die Freiheit gegeben wurde. Tritt aber die Bedingung nicht ein, so wird er so angesehen, als hätte er die Freiheit ohne die Erbschaft erhalten2121Nur muss ein Miterbe da sein; ausserdem wird er nicht frei..
23Pompon. lib. I. ad Sabin. Wenn Jemand von einer bestimmten oder unbestimmten Zeit an zum Erben eingesetzt wird, so kann er um den Nachlassbesitz (bonor. poss.) anhalten, und als Erbe das Vermögen veräussern. 1Bewirbt er sich aber nicht um den Nachlassbesitz, sondern verschiebt [die Erfüllung] der Bedingung, die ihm leicht möglich wäre, z. B. er soll einen Sclaven, der in seiner Gewalt ist, freilassen, thut dies aber nicht, so wird es das Amt des Prätors sein, jenes, sein Edict, worin er eine Zeit2222Die Deliberationsfrist zum Besten der Gläubiger. vorschreibt, innerhalb welcher man die Erbschaft antreten muss, vor Augen zu haben. 2Auch [in dem Falle], wenn der Erbe die Bedingung, weil sie nicht in seiner Macht steht, nicht erfüllen kann, z. B. es beruht die [Gültigkeit der] Einsetzung auf der Handlung eines Dritten, oder hängt vom Zufall ab, wie: [A soll Erbe sein,] wenn Jener Consul werden wird, soll der Prätor auf Verlangen der Gläubiger eine gewisse Zeit bestimmen, [mit der Bemerkung,] dass, wenn nicht innerhalb derselben die Erbschaft erworben und angetreten werden kann, er den Gläubigern das Vermögen des Verstorbenen in Besitz nehmen heissen und Sachen, die keinen Aufschub leiden, durch Procuratoren2323Procuratores steht hier für curatores. veräussern lassen werde. 3Ist aber Jemand bedingt zum Erben eingesetzt worden, und es ist eine grosse Schuldenmasse, welche zur Strafe sich immer vergrössert, vorhanden, besonders aber, wenn eine öffentliche Abgabe zu entrichten ist, so muss die Schuldenmasse durch einen Curator getilgt werden, wie dies auch der Fall ist, wenn die Leibesfrucht in den Besitzstand eingewiesen wird, oder der Mündel als Erbe keinen Vormund hat. 4Deshalb sagt er (der Prätor) auch, es würde eine Untersuchung der Ursache veranstaltet, deren wegen, die ohne [Absicht] einen Aufschub zu machen, entfernt oder krank sind, oder durch ihre Gesundheitsumstände dergestalt verhindert würden, dass sie nicht vor Gericht erscheinen könnten, jedoch auch nicht vertheidigt würden.
27Pompon. lib. III. ad Sabin. Wenn ich dich allein [und zwar] auf die eine Hälfte unbedingt, auf die andere bedingt zum Erben einsetzte, und dir [Jemanden] substituirte, so wird der Substitute, wie Celsus sagt, auf denselben Theil [wie du] Erbe sein, wenn die Bedingung nicht eintritt. 1Habe ich aber dich zum Erben keingesetzt, und setze sodann dich wiederum bedingt ein, so hat die nachfolgende Einsetzung keine Gültigkeit, weil die frühere vollkommen genug geschah. 2Waren aber mehrere Einsetzungen auf denselben [Erb-]Theil unter verschiedenen Bedingungen geschehen, so wird die erste Bedingung, die eintritt, die Wirkung haben, welche ich oben [da] anführte, wenn dieselbe [Person] bedingt und unbedingt [zugleich] eingesetzt wird.
29Pompon. lib. V. ad Sabin. Mit dem Ausdruck: ein Jeder, werden Alle bezeichnet; und deshalb schreibt Labeo, wenn so geschrieben wurde: Titius und Sejus sollen auf den Theil meine Erben sein, auf welchen Theil Jeder von ihnen mich zu seinem Erben gemacht hat2626Hier ist keine captatorische Einsetzung, wie Gothofredus meint; denn captatorische Einsetzungen gehen auf die Zukunft, und beziehen sich nicht auf die Vergangenheit, wie hier. A. Faber erschrickt hier allenthalben vor Tribonianismen (de error. pragm. Dec. 35. error. 10. Num. 16.), soll, wenn nicht Alle den Testator zu ihrem Erben machten, keiner Erbe sein können, weil [ja] die Worte sich auf die Handlung aller beziehen. Dies ist so, glaube ich, aus nothwendiger Rücksichtnehmung auf die Gesinnung des Erblassers. Jedoch billiger ist es, dass der, welcher den Erblasser zu seinem Erben machte, wenigstens nach dem Verhältnisse seiner Erbernennung auch dessen Erbe werden wird; der aber, welcher ihn nicht einsetzte, auch nichts von seiner (des Erblassers) Erbschaft bekomme.
31Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Sclaven kann man ebenso wie Freie zu Erben einsetzen, wenn sie nur Sclaven solcher Leute sind, die man selbst zu Erben einsetzen kann; es wurde ja die Erbfähigkeit der Sclaven [in Bezug] auf die Person ihrer Herren [zum Besten derselben] eingeführt. 1Einen Erbschaftssclaven kann man, wie angenommen wurde, deswegen zum Erben einsetzen, weil man sich davon überzeugte, die Erbschaft sei eine Herrin, und vertrete die Stelle des Verstorbenen.
32Idem lib. I. de Testam. ad Ed. Praet. urb. Jene Einsetzung: [Erben sollen die sein,] welche Titius [haben] will, ist deswegen fehlerhaft, weil sie fremder Willkühr überlassen wurde. Denn die alten [Juristen] bestimmten fest genug, die Rechte der Testamente müssten an und für sich [durch den Erblasser] festgestellt, und dürften nicht von fremder Willkühr abhängig sein. 1Jemand, der in feindlicher Gefangenschaft ist, wird nach Recht zum Erben eingesetzt, weil [in Folge] des Heimkehrrechts (postliminium) in seiner Person alle bürgerlichen Rechte, [jedoch] ohne ihre Wirkung, erhalten aber nicht aufgehoben werden. Kehrte er nun von den Feinden zurück, so wird er die Erbschaft antreten können. Auch der Sclav [eines solchen] wird nach Recht zum Erben eingesetzt, und kehrte er (der Herr) aus feindlicher Gefangenschaft zurück, so kann er ihn die Erbschaft anzutreten heissen; starb er aber daselbst, so kann sein Erbe durch den Sclaven jene Erbschaft erwerben.
33Idem lib. II. de Testam. ad Ed. Praet. urb. Wenn Jemand so schrieb: Titius soll auf die Hälfte mein Erbe sein, eben dieser Titius soll auch auf die andere Hälfte Erbe sein, wenn das Schiff aus Asien anlangen wird; so soll der Erbe, wenn er nach der unbedingten Einsetzung angetreten hat, das ganze Vermögen erwerben, obgleich die Bedingung, welche [dem andern Theile] der Einsetzung beigefügt wurde, noch nicht eintrat, [ja auch dann, wenn die Bedingung nicht in Erfüllung geht; indem der Eintritt der Bedingung [dem Eingesetzten] keinen Vortheil bringt; denn es wird Niemand bezweifeln, dass, wenn Jemand auf die Hälfte, und ausser ihm Niemand zum Erben eingesetzt ist, dieser als auf das ganze Vermögen eingesetzt angesehen wird.
35Ulp. lib. IV. Disp. Es wurde ein Fall vorgelegt: Jemand hatte zwei Erben eingesetzt, den Einen auf sein Vermögen in der Provinz, den Andern auf das in Italien. Da dieser [Erblasser] gewöhnlich Waaren nach Italien lieferte, so schickte er Geld in die Provinz, um solche anzuschaffen. Diese wurden nun [noch] bei Lebzeiten; oder [auch] nach dem Tod [desselben] zwar angeschafft, jedoch nicht nach Italien geliefert. [Nun] entstand die Frage, ob diese Waaren dem auf das italische Vermögen Eingesetzten, oder dem Erben auf das Provincialvermögen gehörten? Ich erklärte mich [so]: es ist [bei uns] angenommen, dass man zum Erben auf [gewisse] Gegenstände eingesetzt werden könne, und dass eine solche Einsetzung nicht nutzlos sei, jedoch so, dass es die Amtspflicht des Richters, der über die Erbschaftstheilung erkennt, sei, [da für zu sorgen,] dass der auf einen bestimmten Gegenstand Eingesetzte nicht mehr als wozu er eingesetzt wurde, bekomme. Die Sache wird daher so genommen werden: Setze z. B. zwei Erben, wovon der Eine auf das Cornelische, der Andere auf das Libianische Grundstück eingesetzt wurde, das eine Grundestück umfasst ¾, das andere ¼ des Vermögens. Beide werden zu gleichen Theilen ebenso, als wären sie ohne [Bestimmung von] Theilen eingesetzt worden, Erben sein; jedoch erheischt es die Amtspflicht des Richters, dass Jedem sein ihm hinterlassenes Grundstück zugesprochen und zugetheilt werde. 1Dadurch entstand nun, meines Wissens, die Frage, nach welchem Theil man die Schuldenlast anzuerkennen habe? Papinianus gibt an, und auch ich billige seine Meinung, diese [Erben] müssten nach ihren Erbtheilen die Schulden anerkennen, d. i. Jeder zur Hälfte. Die Grundstücke aber müsse man für ein Vorausvermächtniss (vice praeceptionis) halten. Belaufen sich nun die Schulden so hoch, dass nach Abzug derselben Nichts übrig bleiben kann, so werden wir zu der richtigen Folgerung kommen, dass jene Einsetzungen auf einen [gewissen] Gegenstand nunmehr nichts bedeuten2727Weil die Schulden allen Vermächtnissen auch den Prälegaten vorgehen; obgleich hier die Ernannten Erben bleiben.. Würde aber z. B. das Eintreten der Falcidia eine Verringerung der Vermächtnisse2828Die Andern gegeben werden. bewirken, so verringert hier der Richter aus Amtspflicht jene Vorwegnahmen (praeceptiones) so, dass jeder [der Erben] nicht mehr bekommen wird, als er würde erhalten haben, wenn ihm [wirklich] ein Vermächtniss, oder [etwas Anderes]2929Z. B. ein Fideicommiss. Vergl. die Noten zu Fr. 78. in diesem Titel. Cujac. nennt dies Fragment einen Commentar Ulpianus zu jener Stelle des Papinianus; nur Schade, dass er eben das Schwierigste nicht erläuterte., oder auch Vorausvermächtnisse hinterlassen worden wären. War es aber ungewiss, ob auch [die Bestimmungen des] Falcidischen Gesetzes eintreten würden, so macht man mit Recht die Behauptung, dass der Richter von Amtswegen Sicherheitsleistungen bestellen müsse. 2Verhält sich dies nun so, so ist auch die Einsetzung, welche in Frage steht, nicht unzulässig. Es sollen nämlich dann, wenn Einer zum Erben auf das italische Vermögen, der Andere auf das Provincialvermögen eingesetzt wurde, Jedem von richterlichen Amtswegen die ihm zugedachten Gegenstände zugetheilt, diese jedoch Erben zu gleichen Theilen sein, weil nicht [Jedem sein] Theil bestimmt hinzugefügt wurde. Dieser Umstand macht es denn auch, dass, wenn etwa hinsichtlich anderer Gegenstände, z. B. in dem italischen mehr als in dem Provincialvermögen, sich befindet, in anderen weniger und eine Schuldenlast vorhanden ist, man annehme, es trete nun die oben angegebene Verringerung ein. Waren ferner auch noch anderen Personen Vermächtnisse hinterlassen, so werden Alle [zur Bestreitung der Falcidia] beitragen müssen. 3Nun hat man zu unter suchen, welche Gegenstände unter der Bezeichnung italische und Provincialgüter: zu verstehen sind. Es kommt [hier] Alles auf den Willen des Erblassers an, denn man muss darauf sehen, was dieser im Sinne hatte. Jedoch wird leicht einzusehen sein, dass unter der Bezeichnung von italischen Gütern die Gegenstände verstanden werden, welche Jemand beständig daselbst hatte, oder darüber die Einrichtung traf, dass er sie beständig haben könne. Hat er übrigens [solche Sachen] zu irgend einer Zeit3030Si tempore, in quo — Andere temp. aliquo — Andere tempore aliquid. Cujac. will t. iniquo lesen, was auch Schulting und Andere loben. an einen andern Ort gebracht, [zwar] nicht um sie daselbst zu haben, sondern um sie wieder an den vorigen Ort zu bringen, so wird dadurch weder [das Vermögen des Ortes], wo er dies hinbrachte, sich vermehren, noch das, wo er es wegnahm, sich vermindern. Z. B. [der Erblasser] sandte einige Sclaven, die zu dem italischen Vermögen gehörten, in die Provinz, etwa nach Gallien, um Schulden einzutreiben, oder um Waaren anzuschaffen, [unter der Bestimmung,] sie sollten, wenn das Geschäft abgemacht wäre, wieder zurückkehren. [Hier] ist es ausser Zweifel, dass diese [Sclaven] noch zu dem italischen Vermögen gehören, wie dies bei Mucius angeführt da ist, wenn [Jemandem] ein Grundstück sammt den Geräthschaften, oder sammt dem, was daselbst sich befindet, vermachte. Denn ein Eseltreiber, der von einem Hausvater auf ein Landgut geschickt wurde, sagt Mucius, gehört nicht zum Vermächtnisse des Grundstückes, weil er nicht deshalb, um daselbst zu bleiben, abgesandt wurde. War nun der Sclav auf ein Landgut geschickt worden, um eine Zeitlang daselbst zu bleiben, gleichsam zeitig verwiesen, weil er seinen Herrn beleidigt hatte, so wurde geantwortet, dieser gehöre nicht zu dem Vermächtnisse des Grundstückes. Deshalb befinden sich auch nicht einmal Sclaven, welche gewöhnlich auf einem Grundstücke arbeiten, und in andere Grundstücke zurückkehren, wie wenn sie von Jemandem entlehnt waren, in dem Verhältnisse, dass sie zu einem [solchen] Vermächtniss gehören, weil sie nicht so auf dem Grundstücke sich aufhielten, dass man glauben könnte, sie wären für dasselbe bestimmt. Dieser Umstand führt auch in vorliegendem Falle darauf, dass nur die Sache zu dem italischen Vermögen gerechnet werden solle, welche der Erblasser daselbst [bleibend] haben wollte. 4Wenn er nun Geld in die Provinz schickte, um Waaren anzuschaffen, und dies noch nicht geschah, so sage ich, das Geld, welches um Waaren nach Italien zu liefern, war geschickt worden, müsse zum italischen Vermögen gerechnet werden. Denn wenn [der Erblasser] auch von dem Gelde, mit welchem er Geschäfte machte, [etwas] in der Provinz ausgegeben hätte, so muss man doch annehmen, dass dies zum Bestand des italischen Vermögens gehöre. 5Dieses hat denn nun auch, wie ich sagte, die Wirkung3131Efficere dici — Hal. effici dixi., dass auch diese Waaren, welche angeschafft und nach Rom geliefert werden sollen, mögen sie nun noch bei Lebzeiten [des Erblassers] oder erst nachher angekommen sein, und zwar so, dass er es wusste oder auch nicht wusste, dem Erben gehören, welcher auf das italische Vermögen war eingesetzt worden.
36Idem lib. VIII. Disp. Wenn Jemand einen Erben so eingesetzt haben sollte: er soll zu dem Theile Erbe sein, zu welchem ich den Titius in den Codicillen als Erbe eingesetzt haben werde, so wird doch Jener (Cajus), gleichsam als ohne einen [bestimmten] Theil eingesetzt, Erbe werden, wenn auch in den Codicillen kein Theil angegeben würde.
37Julian. lib. XXIX. Dig. Wenn in einem Testamente so geschrieben steht: Wenn mein Sohn noch bei meinen Lebzeiten sterben wird, so soll [dessen Sohn] mein Enkel, der nach meinem Tode geboren wird, Erbe sein; so sind hier zwei Grade von Erben3232D. i. von Einsetzungen, keine Substitution; es wird aber nur dem Einen die Erbschaft deferirt, wie Cujac. bemerkt., denn in keinem Falle werden beide [zugleich] die Erbschaft erhalten. Daraus geht nun hervor, dass, wenn Titius diesem Enkel substituirt wurde, und der Sohn (des Enkels Vater) seines Vaters Erbe wurde, Titius nicht zugleich mit dem Sohne (des Enkels Vater) Erbe sein könne, weil er nicht auf dem ersten, sondern auf dem zweiten Grad substituirt ist. 1Folgende Worte: Publius, Marcus, Gajus sollen meine sich gegenseitig substituirten Erben sein, muss man so auslegen, als habe der Erblasser kurzweg diese Drei zu Erben eingesetzt, und sie [sodann] einander gegenseitig substituirt, ebenso, als wenn er geschrieben hätte: Jener, und Jener, und Jener sollen zu Erben eingesetzt und sich substituirt sein. 2Jemand, der drei Söhne hatte und so schrieb: Meine Söhne sollen Erben sein, mein Sohn Publius soll enterbt sein, kann angesehen werden, als habe er gleich vorn herein nur zwei Söhne zu Erben eingesetzt.
38Idem lib. XXX. Dig. Wer seinem unmündigen enterbten Sohne den [Sclaven] Pamphilus vermacht, kann denselben [Sclaven für die Zeit] nach dem Tode des Sohnes auf einen Theil [seines Vermögens] auf dieselbe Weise einsetzen, wie Einer, der dem Sempronius einen Sclaven vermachte, und [sodann] denselben Sclaven nach dem Tode des Sempronius auf einen Theil [seines Vermögens] zum Erben einsetzte. 1Ein in einem Testamente unbedingt zum Erben eingesetzter Sclav, der aber [nur unter der Bedingung] frei sein soll, wenn er noch vor dem ersten December Zehn gegeben hätte, wird, wenn [ihm auch] in Codicillen unbedingt die Freiheit gegeben wurde, [doch] vor dem ersten December weder frei noch Erbe sein, es sei denn, dass er die Zehn gab. Gab er aber bis zum ersten December die Zehn nicht, so wird er in Folge der Codicille frei sein. 2Wenn Jemand seinem Sclaven [in seinem Testamente] die Freiheit unter einer Bedingung gab, diesen aber unbedingt zum Erben einsetzt, und ihn [sodann] verkaufte, während die Bedingung noch schwebte, so kann der Sclav auf Befehl seines [nunmehrigen] Herrn die Erbschaft [aus dem Grunde] antreten, weil die Einsetzung besteht, und eine Person da ist, die das Recht, ihm dies zu heissen, hat. 3War aber [der Sclav] nach dem Ausfall der Bedingung veräussert worden, so kann er nicht auf Befehl seines Käufers die Erbschaft antreten, weil er zu der Zeit an diesen [Käufer] kam, wo schon die Einsetzung erloschen und nutzlos war. 4Wenn daher ein Sclav bedingt die Freiheit, ein Vermächtniss aber unbedingt erhalten soll, so wird er, wenn er bei noch schwebender Bedingung freigelassen oder veräussert wurde, das Vermächtniss entweder sich selbst, oder seinem Herrn erwerben, wenngleich zur Todeszeit [des Erblassers] die Bedingung, unter welcher er frei werden sollte, nicht mehr vorhanden ist; wurde er aber nach dem Ausfall der Bedingung freigelassen oder veräussert, so wird dadurch das Vermächtniss aufgehoben. 5Wenn der Verkäufer des vom Käufer zu einem Theil [seines Vermögens] eingesetzten Sclaven diesen (Sclaven) noch vor der Uebergabe [an den Käufer den Erbschaftstheil] antreten heisst, so muss er [diesen] dem Miterben des Sclaven nothwendig3333Durch die actio emti. (Cujac.) zurückerstatten; weil er (der Verkäufer) keinen Vortheil von dem Sclaven rechtlich ziehen darf, den er verkaufte. Jedoch soll er nicht das Ganze, das er erwarb, zurückerstatten, sondern nur den Theil, zu welchem der Sclav einen Miterben hatte.
40Marcellus bemerkt im dreissigsten Buche der Digesten des Julianus: mit Nichten, denn auch das muss geleistet werden, was der Verkäufer nicht hätte erhalten können, wenn der Sclav eher als er den Erbschaftstheil antrat, übergeben worden wäre, was auch wahr ist.
41Ad Dig. 28,5,41Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 548, Note 16.Julian. lib. XXX. Dig. Wenn ein Hausvater den Titius, den er für einen Freigeborenen hielt, zum Erben einsetzte, und diesem auf den Fall, dass er nicht Erbe würde, dem Sempronius substituirte, und sodann Titius, weil er ein Sclav war, auf Befehl seines Herrn die Erbschaft antrat, so kann man sich [wenigstens] für das Erbrecht des Sempronius auf einen Theil erklären. Denn wer es weiss, dass Jemand ein Sclav ist, und diesen [doch] zum Erben eiusetzt und [ihm] so substituirt: Wenn Stichus nicht Erbe sein wird, so soll Sempronius Erbe sein; dessen Worte werden so genommen: Wenn Stichus weder selbst Erbe sein, noch einen Andern zum Erben machen wird [u. s. w.]. Aber wer Jemanden, den er für frei hielt, mit den Worten zum Erben einsetzte: Wenn [dieser] nicht Erbe sein wird, der will damit, wie man annimmt, nichts Anderes sagen, als: wenn dieser die Erbschaft weder3434Die Flor. hat die Negation nicht. sich selbst erwarb, noch unter verändertem Verhältnisse einen Andern zum Erben machte. Diese Beifügung (Bemerkung) bezieht sich auf die Personen, welche zwar im Zustande ihrer Selbstständigkeit zu Erben eingesetzt, nachher aber in die Sclaverei versetzt wurden. Es werden deshalb in diesem Falle Hälften gemacht werden, so dass das Ganze3535Ich folge hier der Emend. des grossen Cujac., der Statt ita ut alter semis etc. liest ita ut alter as etc. (T. III. p. 214.) Die falsche Lesart, sagt er, wäre aus einer vermeintlichen Abbreviatur entstanden, indem AS gedeutet wurden Alter — Semis. Spätere führten diese Meinung noch weiter aus. Sollte übrigens nach der gewöhnlichen Lesart der Substitut blos die Hälfte der Hälfte, d. i. ein Viertheil erhalten, so läge hierin ein Widerspruch mit dem eben Gesagten. unter den, welcher Herr des eingesetzten Sclaven war, und den Substituten zu gleichen Theilen vertheilt wird.
42Ad Dig. 28,5,42Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 548, Note 16.Pompon. lib. XII. ex var. lection. Und dies verordnete der Kaiser Tiberius so: hinsichtlich des Parthenius, der als ein Freier zum Erben eingesetzt, die Erbschaft antrat, da er doch Sclav des Kaisers war. Denn es wurde die Erbschaft unter den Tiberius und den, welcher dem Parthenius substituirt war, getheilt, wie dies Sextus Pomponius berichtet.
43Julian. lib. LXIV. Dig. Jemand, der nicht zahlungsfähig war, hiess die beiden Apollonius (seine Sclaven) frei und Erben sein. Da nun Einer von ihnen vor der Eröffnung des Testamentes starb, so wird es sich nicht unpassend durchführen lassen, dass der Ueberlebende frei und allein nothwendiger Erbe werde. Sind aber Beide am Leben, so ist die Einsetzung ohne alle Bedeutung3636D. Gothofr. sagt in einer Note imo alicujus est momenti; nam primo loco scriptus liber et heres fit — allein er hat die Kunst anzugeben vergessen, wie es ausfindig zu machen sei, welcher, wenn z. B. die Einsetzung so geschah: mei Appollonii duo liberi et heredes sunto, als der Erstere eingesetzt wurde. wegen des Aelisch-Sentischen Gesetzes, welches verbietet, dass mehr als ein Einziger nothwendiger Erbe werde;
44Paul. lib. I. ad leg. Ael. Sent. denn diese ständen sich gegenseitig im Wege.
45Alfen. lib. V. Dig. Ein Hausvater hatte zwei zu Erben in seinem Testamente eingesetzt, und diesen befohlen, ihm innerhalb einer bestimmten Zeit ein Denkmal zu errichten; sodann schrieb er so: [wenn] wer von diesen nicht [nach meinem Willen] handeln wird, so sollen Alle enterbt sein. Der eine Erbe hatte die Erbschaft abgelehnt, der noch übrige Erbe befragte sich, ob er, da er das Denkmal errichtet hatte, etwa deshalb, weil sein Miterbe nicht antrat, weniger Recht an die Erbschaft habe? Die Antwort war, Niemand könne aus der Handlung eines Dritten weder zur Erbschaft[sübernahme] verbindlich gemacht, noch enterbt werden, sondern [dies hänge davon ab], je nachdem Jeder die Bedingung erfüllte. Wenn nun auch Niemand ausserdem die Erbschaft antrat, so ist dennoch dieser Erbe3737Ich wich hier von der Interpunction quamvis nemo adiisset: praeterea absichtlich ab..
46Idem lib. II. Digest. a Paulo epitom. [Jemand schrieb so:] Wenn meine Mutter Mävia, und meine Tochter Fulvia am Leben sein werden, alsdann soll Lucius Titius mein Erbe sein. Servius antwortete: wenn [auch] der Erblasser nie eine Tochter hatte, die Mutter ihn aber überlebte, so soll doch Titius Erbe sein, weil das, was als unmögliche [Bedingung] im Testamente vorgeschrieben wurde, keine Wirkung habe.
47African. lib. II. Quaest. Jemand in der Absicht, einen Haussohn zu seinem Erben einzusetzen, eröffnete, damit ja Nichts aus seiner Hinterlassenschaft an den Vater desselben gelange, diesem Sohne sein Vorhaben, der Sohn, aus Furcht, seinen Vater zu kränken, erbat sich’s vom Erblasser, ihn nicht unter der Bedingung, wenn er von seinem Vater freigelassen wäre, zum Erben einzusetzen, und bewog ihn dazu, seinen (des Sohnes) Freund zum Erben einzusetzen. So wurde denn dieser Freund des Sohnes, eine dem Erblasser unbekannte Person, im Testamente eingesetzt, und zwar ohne weiteres Ansuchen, [die Erbschaft dem Sohne zurückzuerstatten]. Nun war die Frage, ob, wenn jener Freund entweder nicht antreten, oder die angetretene Erbschaft nicht zurückerstatten wollte, [diese als] Fideicommiss von ihm gefordert werden könne, oder ob [überhaupt] eine Klage gegen ihn Statt finde, und [fände eine Statt,] ob diese dem Vater oder dem Sohne zustände? Die Antwort war: wenn es auch ganz klar ist, dass der eingesetzte Erbe seine Treue verbürgte, [die Erbschaft zurückzuerstatten,] so könne doch nicht anders [die Erbschaft] als Fideicommiss von ihm abgefordert werden, als wenn es bewiesen ist, dass der Erblasser selbst, auf seine Treue sich verlassend, ihn zum Erben ernannte. Bat jedoch der Haussohn seinen Freund, und dieser nahm [den Auftrag] an, die Erbschaft antreten und sie diesem (dem Sohn), wenn er sein eigener Herr wird geworden sein, zurückerstatten zu wollen, so lässt sich gar wohl annehmen, dass hier die Auftragsklage (actio mandati) eintrete, die jedoch für den Vater nutzlos sein wird, weil es [gegen die Natur] des guten Glaubens ist, ihm die Erbschaft, welche der Erblasser nicht an ihn gelangen lassen wollte, zurückzuerstatten; aber auch der Sohn hat nicht die directe (vulgarem) Auftragsklage, sondern blos die analoge, sowie diese (analoge Klage) auch in dem Falle gegeben werden soll, wenn ein Haussohn für Jemand Bürgschaft leistete und sodann, sein eigener Herr geworden, zahlte3838Trefflich erläuterte Cujac. diese Stelle Tract. II. ad Afr. ad h. l. (T. I. p. 1300)..
48Idem lib. IV. Quaest. Wenn so geschrieben steht: Titius, ja vielmehr Sejus soll mein Erbe sein, so soll, nach [Julianus] Antwort, Sejus allein Erbe sein. Wenn aber auch so: Titius soll Erbe sein, ja [vielmehr] Sejus soll Erbe sein, so wird man dasselbe annehmen müssen. 1Jemand setzte in seinem Testamente so die Erben ein: Meine Tochter Titia soll meine Erbin sein, wird mir aber noch so lange ich lebe, oder auch nach meinem Tode ein Kind geboren, so solle, wenn eines oder mehrere männlichen Geschlechtes geboren werden, diese auf die Hälfte und den vierten Theil [meines Vermögens] Erben sein, wird mir aber ein Kind, oder werden mir mehrere Kinder weiblichen Geschlechts geboren, so sollen diese auf den vierten Theil [des Vermögens] Erben sein. Es wurde darauf ein Sohn geboren. Nun ward die Frage aufgeworfen, zu welchem Theile dieser Nachgeborene Erbe sei? Antwort: diese Erbschaft muss nun in sieben Theile getheilt werden, von diesen wird die Tochter vier, der Nachgeborene drei Theile erhalten, weil der Tochter das ganze As, dem Nachgeborenen aber nur ein Dreiviertheil gegeben wurde, [und dies deshalb,] damit die Tochter um ein Viertheil mehr als der Nachgeborene haben möge. Wurde nun auch ein Mädchen nachgeboren, so erhält die Tochter allein soviel, als jedes der nachgeborenen Kinder würde erhalten. Da nun im vorliegenden Falle der Tochter ein As, dem Nachgeborenen ein Dreiviertheil gegeben wurden, so werden einundzwanzig Theile gemacht, so dass die Tochter davon zwölf, der Sohn neun Theile hat3939Das Verhältniss ist dieses: 1) Es wird ein Sohn nachgeboren, so erhält die Tochter zwölf Unzen, der Sohn neun Unzen, d. i. die Tochter vier, der Sohn drei Vermögenstheile. 2) Es wird ein Mädchen nachgeboren, so erhält die lebende Tochter zwölf, diese Posthuma drei Unzen, d. i. die Tochter vier, die Posthuma einen Vermögenstheil. 3) Es wird ein Sohn und eine Tochter nachgeboren, so erhält ebenfalls die lebende Tochter zwölf Unzen, der Sohn bekommt neun, das Mädchen drei, Beide zusammen also zwölf Unzen, d. i. die Hälfte des Vermögens. Allerdings ist diese Ansicht abweichend von der anderer Juristen, denn der sine parte Eingesetzte erhält immer nur den Rest, mag er eingesetzt sein, wo er will.. 2In einem Testamente steht so geschrieben: Meine Erben sollen sein: Lucius Titius auf zwei Unzen (⅙), Gajus Attius auf einen Theil, Mävius auf einen Theil, Sejus auf zwei Theile. Nun war die Frage, was [hier] Rechtens sei? Antwort: diese schriftliche Anordnung lässt sich so auslegen, dass Lucius Titius zwei Unzen erhalten, die Uebrigen aber, als wären sie ohne bestimmte Theile eingesetzt worden, Erben auf die übrigen fünf Sechstheile sein sollen. Diese fünf Sechstheile muss man aber so theilen, dass Sejus fünf Unzen (5/12 allein), Attius und Mävius (zusammen] die anderen fünf Unzen (5/12) erhalten.
49Marcian. lib. IV. Institut. Mit diesen Worten: Titius soll Herr meiner Erbschaft sein, geschieht die Einsetzung rechtlich. 1Jene Einsetzung: Mein Sohn, der pflichtvergessene, um mich so schlecht verdiente Mensch, soll Erbe sein, ist gültig4040Gothofr. imo non valet, allein mit Unrecht.; denn auch mit [Beifügung] einer Schmähung kann man unbedingt zum Erben einsetzen, und es sind alle Einsetzungen der Art [als gültig bei uns] angenommen. 2Bisweilen wird auch ein Sclav von seiner Herrin nicht einmal mit [Schenkung] der Freiheit wirksam eingesetzt, wie dies die Verordnung der Kaiser Severus und Antoninus anzeigt. Die Worte [dieser Verordnung] sind folgende: Einem des Ehebruchs angeklagten Sclaven gibt die desselben Verbrechens bezichtigte Frau, ehe das Urtheil erfolgte, nicht nach Recht die Freiheit in ihrem Testamente. Dies beruht auf einem vernünftigen Grunde. Daraus folgt nun, dass die von einer solchen Eigenthümerin auf die Person dieses Sclaven gestellte Erbeinsetzung ohne Wirkung ist. 3Wenn in Rücksicht des Vaters [vom Erben] oder des Vaterlandes [desselben], oder in einer andern nähern Bezeichnung [der Erblasser] sich irrte, so gilt [doch] die Einsetzung, wenn man nur darüber in Gewissheit ist, wen [der Erblasser] bezeichnen wollte.
50Florent. lib. X. Instit. Wenn ich sagte, ein fremder Sclav soll frei und mein Erbe sein, so hat, wenn nachmals dieser Sclav mein Eigenthum wurde, keines von Beiden Gültigkeit, weil einem fremden Sclaven nutzlos die Freiheit gegeben wurde. 1Bei fremden (extranei) Erben werden folgende [Puncte] beobachtet. [Erstens,] dass sie testamentsfähig sind, mögen sie nun selbst, oder die, welche in ihrer Gewalt stehen, zu Erben eingesetzt werden, [sodann] wird diese [Testamentsfähigkeit] nach drei4141Die Flor. hat duobus temp., Andere und auch Beck lesen tribus. Für Letzteres spricht das, was im Texte folgt. Zeiten bemessen, [nämlich] nach der Zeit der Testamentserrichtung, auf dass die Einsetzung [gültig] bestehe, und nach der Todeszeit des Erblassers, damit [die geschehene Einsetzung] von Wirkung sei. Ferner muss auch [der eingesetzte Erbe] testamentsfähig [zu der Zeit] sein, wo er die Erbschaft antreten wird, mag er nun bedingt oder unbedingt zum Erben eingesetzt worden sein. Denn der Recht[szustand] des Erben muss besonders zu der Zeit, wo er die Erbschaft erwirbt, berücksichtigt werden. Fiel aber in der Zwischenzeit, von Errichtung des Testamentes bis zum Tode des Erblassers, oder bis zum Eintritt der Bedingung [, unter welcher der Erbe eingesetzt wurde,] eine Veränderung des Rechtszustandes vor, so schadet dies dem Erben nichts, weil man, wie ich sagte, [blos] drei Zeitpuncte berücksichtigt.
51Ulp. lib. VI. Regul. Wenn ich meinen Sclaven, der mit der Freiheit zum Erben eingesetzt war, noch bei meinen Lebzeiten an eine Person verkaufte, welche nicht testamentsfähig ist, und nachmals diesen (Sclaven) wieder an mich kaufte, so wird dieser mein Testamentserbe sein können, und die Zwischenzeit, wo er bei dem [Testamentsunfähigen] sich befand, machte die Einsetzung nicht fehlerhaft, weil es wahr ist, dass er (der Sclav) zu beiden Zeitpuncten, dem der Testamentserrichtung, und dem des Sterbens, in meinem Eigenthume war. Blieb er nun bei Jenem (Unfähigen), so ist die Einsetzung fehlerhaft, oder er wird ihm, wenn [nur] er testamentsfähig ist, die Erbschaft erwerben, wenn er sie auf sein Geheiss antritt. 1Wurde eine negativ (im Nichtthun bestehende) unmögliche Bedingung der Erbeinsetzung beigegeben, so wird der Eingesetzte nach der Meinung Aller ebenso Erbe sein, als ob er unbedingt ernannt worden wäre. 2Die Erbmasse wird in der Regel in zwölf Unzen getheilt, und diese sind in der Benennung [vom] As enthalten. Es haben aber auch diese Theile von der Unze bis zum As hinauf ihre eigenen Namen. Diese sind folgende: ein Halbzwölftheil (sescunx), Zwölftheil (1/12 uncia), Sechstheil (2/12 = ⅙ sextans), Viertheil (3/12 quadrans), Dritttheil (4/12 triens), Fünfzwölftheil (5/12 quincunx), Hälfte (6/12 semis), Siebenzwölftheil (7/12 septunx), Zweidritttheil (8/12 bes), Dreiviertheil (9/12 dodrans), Fünfsechstheil (10/12 dextrans), Elfzwölftheil (11/12 deunx), As (12/12).
52Marcian. lib. III. Regul. Einige waren4242Nämlich die Sabinianer, allein die Ansicht der Proculianer behielt den Vorzug. der Meinung, eine solche Einsetzung, Stichus soll frei sein, und wenn er frei sein wird, soll er Erbe sein, wäre ungültig. Allein der höchstselige Marcus rescribirte, eine solche Einsetzung solle eben so gültig sein, als wenn [die Worte]: wenn er frei sein wird, nicht hinzugefügt worden wären. 1Wenn Jemand so schrieb: Stichus soll, wenn er zu meiner Todeszeit mein Eigenthum sein wird, frei und mein Erbe sein, so wird dieser Sclav, wenn er verkauft wurde, auf Befehl des Käufers die Erbschaft nicht antreten können, ob er gleich, wenn auch diese [Bedingung] nicht ausgesprochen worden wäre, nicht anders frei und Erbe hätte werden können, als wenn er Eigenthum [des Erblassers] geblieben wäre. Hat dieser (der Erblasser) ihn aber noch bei seinen Lebzeiten freigelassen, so wird der Sclav, wie Celsus im funfzehnten Buche der Digesten schreibt, Erbe werden; denn es ist offenbar, dass der Erblasser dadurch den Fall [der Freilassung] nicht habe ausschliessen wollen, auch streiten seine Worte durchaus nicht dagegen. Denn ist [jener] gleich nicht mehr sein Sclav, so ist er doch sein Freigelassener.
54Marcian. lib. sing. Resp. Lucius Titius hatte den Sejus und Sempronius (seine Söhne, Jeden) zur Hälfte [seines Vermögens] zu Erben eingesetzt, seine übrigen Söhne enterbt, [sodann die Eingesetzten] sich gegenseitig zu Erben substituirt, hierauf Vermächtnisse und Freilassungen angeordnet, dann noch Folgendes hinzugesetzt: Cornelius und Sallustius und Varro, [jene enterbten Söhne,] sollen zu gleichen Theilen Erben sein, und diese substituire ich auch einander. Nun frage ich, wieviel jene früheren auf die Hälfte Eingesetzten und [wieviel] diese Letzteren erhalten müssen? Marcellus antwortete, es wäre dunkel, ob [der Erblasser] den Cornelius und Sallustius und Varro auf den ersten, oder zweiten, oder dritten Grad zu Erben habe einsetzen wollen, allein der Schrift zu Folge habe es nach dem Vorliegenden den Anschein, als wäre diesen [Letzteren] ein zweites As zugetheilt.
55Nerat. lib. I. Membr. Ein Vater substituirte seinem unmündigen Sohne einen Sclaven zum Erben, und hiess ihn frei sein. Diesen [Sclaven] verkaufte der Mündel an den Titius; Titius, der schon ein Testament zuvor gemacht hatte, hiess in einem zweiten Testamente, diesen Sclaven frei und Erbe sein. Das frühere Testament des Titius ist [dadurch] umgestossen, weil dieser Sclav nun auch Erbe sein kann, und um ein früheres Testament umzustossen, reicht zu, ein späteres Testament so errichtet zu haben, dass in irgend einem Falle ein Erbe aus demselben wird auftreten können. Was aber die Wirkung jener Einsetzung [des Titius] anlangt, so verhält die Sache sich so. So lange [der Sclav] aus dieser Substitution noch Erbe des Mündels sein kann, kann er nicht aus dem Testamente des Titius die Freiheit und Erbschaft erlangen. Ist aber der Mündel sein eigener Herr geworden, so ist er ebenso aus dem Testamente des Titius frei und [dessen] Erbe, als ob er dem Mündel gar nicht wäre substituirt geworden. Ist [dieser Sclav] aber des Mündels Erbe geworden, so liegt es ganz nahe, dass er nun auch des Titius Erbe sein kann, wenn er dies will.
56Paul. lib. I. ad leg. Ael. Sent. Wenn ein Zahlungsunfähiger zuerst4343Hier ist von keiner Substitution die Rede. Cujac. unterscheidet locus und gradus so: locos numeramus ex ordine scripturae, gradus ex ordine successionis, vergl. jedoch Fr. 59. §. 3. D. h. t. dem Stichus, sodann dem [Sclaven], welchem er aus einem Fideicommisse die Freiheit schuldig ist, die Freiheit und seine Hinterlassenschaft gab, so sagt Neratius, der in der zweiten Reihe eingesetzte [Sclav] werde [hier] Erbe werden, weil er nicht, wie es scheint, zum Nachtheil der Gläubiger, betrügerischer Weise freigelassen wird.
57Idem lib. sing. de Secund. tab. Es kann Jemand so sich einen Erben ernennen: Wenn ich (noch) vor dem siebzigsten Jahre sterben werde, so soll Jener mein Erbe sein; denn hier nimmt man [vom Erblasser] an, er habe bedingt eingesetzt, nicht aber, als habe er nur für einen Theil seiner Lebenszeit4444Pro parte sc. aetatis oder ad tempus. Cujac. ein Testament gemacht (pro parte testatus.)
58Idem lib. LVII. ad Ed. Wenn ein zahlungsunfähiger [Ueberschuldeter] einen Sclaven mit der Freiheit zum Erben einsetzte, und einen Freien diesem substituirte, so wird man mit der Substitution den Anfang machen müssen; denn das Aelisch-Sentische Gesetz schützt einen Sclaven, der zum Nachtheil der Gläubiger betrüglicher Weise zum Erben eingesetzt wurde, nur in dem Falle seine Freiheit, wenn Niemand anders aus diesem Testamente Erbe sein kann.
59Idem lib. IV. ad Vitell. Niemand bezweifelt es, dass man einen Erben nach Recht so ernennen könne: dieser soll mein Erbe sein, wenn [nämlich] der Bezeichnete zugegen ist. 1Einer, der nicht Bruder [des Erblassers] ist, wird, wenn ihn dieser mit brüderlicher Liebe liebt, nebst Anführung seines Namens unter der Benennung Bruder rechtlich zum Erben eingesetzt.
60Celsus lib. XVI. Dig. Ein freier Mensch, der dir als Sclav diente und zum Erben eingesetzt wurde, trat auf deinen Befehl die Erbschaft an. Trebatius sagt, dieser sei Erbe, Labeo sagt, alsdann sei er nicht Erbe, wenn er aus Nothwendigkeit dies that, nicht um anders sich verbindlich zu machen. 1Wenn Jemand so einen Erben einsetzte: Zu welchem Theile Titius mein Genosse bei der Salzabgabe ist4545Ueber diese vectigal salin. vergl. Burm. de vectig. Pap. Rom. C. VI. p. 90., zu demselben Theile soll er mein Erbe sein, so glauben Manche, wenn nach erschöpftem Asse dieser Zusatz gemacht würde, sei [Titius,] wenn er auch immerhin Genosse [des Erblassers] war, doch nicht Erbe. War aber ein Theil [vom As] übrig geblieben, so sei er auf diesen Theil Erbe. Diese ganze Annahme ist unpassend und falsch. Was hindert es denn, dass Titius, wenn [auch] das As erschöpft ist, [dennoch] etwa auf den vierten Theil [des Vermögens,] zu welchem er Genosse war, gehörig zum Erben eingesetzt wurde? 2Titius soll Erbe sein; Sejus und Mävius sollen Erben sein. Was [hierüber] Proculus annahm, ist wahr, nämlich, dass hier zwei Hälften gemacht werden, wovon die eine den zwei verbunden (conjunctim) Eingesetzten gegeben wird. 3Wenn Einer von den Eingesetzten, der nicht mit Jemandem verbunden, ernannt wurde, nicht Erbe wird, so wächst dessen Theil Allen verhältnissmässig nach ihren Erbschaftstheilen an, und es kommt nicht darauf an, ob Jemand in der ersten Reihe eingesetzt, oder als eines Andern Substitute Erbe ist. 4Wenn ein ernannter Erbe zur Zeit der Testamentserrichtung Römischer Bürger war, sodann verbannt wurde (ei aqua et igni interdictum est), so wird er doch Erbe, wenn er nur zur Todeszeit des Erblassers, oder ist er bedingt eingesetzt, zu der Zeit, wo die Bedingung eintritt, [aus der Verbannung] zurückgekehrt ist. Dasselbe gilt auch bei Vermächtnissen und beim Nachlassbesitze. 5Titius soll Erbe auf die Hälfte sein, Sejus auf ein Viertheil. Titius soll, wenn er auf das Capitolium hinaufsteigen wird, auf das übrige Viertheil Erbe sein. Benimmt sich [nun Titius], ehe er das Capitolium besteigt, als Erbe, so wird er Erbe auf die Hälfte sein; besteigt er das Capitolium, so wird er auch auf das Viertheil Erbe sein; und er soll nicht nöthig haben, sich [auch hier] erst als Erbe zu benehmen, da er ja schon Erbe ist. 6War so geschrieben: Titius soll auf den dritten Theil, Mävius soll auf den dritten Theil [meines Vermögens] Erbe sein, Titius aber soll [auch noch] auf den übrigen Theil Erbe sein, wenn innerhalb drei Monaten mein Schiff aus Asien kommt, so wollen wir sehen, ob nicht Titius sogleich auf die Hälfte Erbe ist. Denn es sind zwei Erben ernannt, [davon] aber Titius [entweder] auf die Hälfte, oder auf zwei Dritttheile; ein Sechstheil wird also immer [für die Bedingung] übrig sein müssen. Tritt diese ein, so wird Titius zu zwei Dritttheilen Erbe sein, tritt sie nicht ein, so werden dem Mävius die zwei Unzen zuwachsen. Stirbt aber Titius vor dem Eintritt der Bedingung, und trifft diese späterhin ein, so werden doch jene zwei Unzen (zwei Zwölftel = ein Sechstheil) nicht dem Erben des Titius, sondern dem Mävius zuwachsen4646Dagegen die Glosse und Cujac. in Rücksicht auf Fr. 53. D. de adq. vel omitt. hered. 29. 2.. Denn der Tod des Titius fiel in eine Zeit, wo es noch zweifelhaft war, ob Titius oder Mävius die zwei Unzen erhalten werde; und man kann nicht annehmen, dass dem die zwei Unzen gegehen seien, der zur Zeit, wo sie gegeben werden, nicht mehr existirte. 7Wenn Attius den Titius und Mävius und Sejus auf gleiche Theile zu Erben einsetzte, Titius inzwischen4747Nämlich, während die Anderen deliberirten. allein die Erbschaft antrat, und den Sejus zu seinem Erben ernannte, so wird Sejus die Erbschaft des Titius antreten, die des Attius aber entweder antreten oder ausschlagen können. Allein des Attius Erbschaft ist ihm vor seiner Erklärung, ob er antreten oder ausschlagen will, auf die Hälfte deferirt4848Nämlich zu ⅓ als Instituten, zu ⅙ jure adcrescendi durch den Titius.. Tritt Sejus die Erbschaft des Attias an, so wird Titius nur auf ein Dritttheil [des Attius] Erbe sein, und durch die Erbfolge des Titius wird nur ein Dritttheil [von des Attius Vermögen] an den Sejus gelangen; das andere Dritttheil wird er in Folge seiner eigenen Einsetzung erhalten. Wie aber [wird es sein], wenn von dem Attius Titius und Sejas zu Erben eingesetzt wurden, Titius die Erbschaft antrat, und Sejus des Titius Erbe wurde? Kann dieser Sejus nun die Erbschaft des Attius ausschlagen? oder ist er nothwendig dessen Universalerbe? da kein anderer Erbe [vom Titius] ernannt als gerade der, welcher schon auf einen Theil Erbe [des Attius] ist, [nämlich Sejas], so ist es ebenso viel, als ob durch [die Mittelsperson des] Titius4949Cujac. will statt Titium lesen Attium. ein einziger Erbe von Attius wäre eingesetzt worden5050Nur mit dem Unterschied, dass Sejus den einen theil von Attius Vermögen directe, den andern per medium Titium erhält..
61Celsus. lib. XXIX. Dig. Ein Ueberschuldeter ernannte zuerst den einen seiner Sclaven, sodann seinen anderen zu Erben. Hier wird blos der zuerst Eingesetzte die Erbschaft erhalten. Denn im Aelisch-Sentischen Gesetze ist die Maassregel getroffen, dass, wenn zwei oder mehrere aus demselben Grunde zu Erben ernannt wurden, der zuerst Eingesetzte Erbe sein solle.
62Modestin. lib. VIII. Resp. Einer, der seine Tochter enterben wollte, hatte in seinem Testamente sich so ausgedrückt: Dich aber, meine Tochter, habe ich deswegen enterbt, weil ich dich mit deiner Mitgift zufrieden wissen wollte. Nun frage ich, ob diese Enterbung mit Erfolg geschah? Modestinus antwortete, er finde keinen Grund, warum diese nicht nach dem Willen des Erblassers für enterbt gelten sollte.
63Idem lib. II. Pandect. Jemanden auf die Zeit hin, wo er erbfähig sein wird, zum Erben ernennen zu können, ist eine Bestimmung höchst milder Rechtsgrundsätze5151Im Gegensatz des jus strictum.. Z. B. Lucius Titius soll Erbe sein, wann er [die Erbschaft] wird erwerben können. Dasselbe gilt auch beim Vermächtnisse. 1So oft es nicht klar ist, wer zum Erben ernannt ist, gilt die Einsetzung nichts; es kann nämlich der Fall sein, dass der Erblasser mehrere Freunde desselben Namens hat, aber zur Bezeichnung des Namens den Namen in der einfachen Zahl ausdrückte; es müsste denn aus anderen ganz deutlichen Beweisen sich hervorheben, welche Person der Erblasser im Sinne hatte.
64Ad Dig. 28,5,64Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 604, Note 4.Javol. lib. I. ex Cassio. Ob Erben ohne [bestimmte] Theile verbunden, oder getrennt ernannt werden, gibt den Unterschied, dass, wenn Einer vor den verbunden Eingesetzten starb, [sein Theil] nicht Allen, sondern blos den übrigen mit ihm verbunden [Eingesetzten] zu Statten kommt. Starb aber einer von den getrennt [Eingesetzten], so kommt sein Theil allen in demselben Testamente eingesetzten Erben zu Gute.
65Idem lib. VII. Epist. Den Sclaven dessen, der erst nach meinem Tode wird geboren werden, kann man [gültig] zum Erben einsetzen, wie Labeo an mehreren Orten schreibt; und dass dies wahr sei, dafür führt er einen unzweideutigen Beweis, weil ja auch ein Erbschaftssclav eher, als die Erbschaft angetreten wird, zum Erben kann eingesetzt werden, obgleich dieser [Sclav] zur Zeit der Testamentserrichtung in Niemandes Eigenthume war5252S. Vinnius zu §. 2. I. de hered. inst..
66Idem lib. XII. Epist. Die Erbschaft kommt nach keinem Rechte an den Statius Primus, da dieser nicht zum Erben eingesetzt wurde, und es nützt diesem nichts, dass er [nach dem Willen des Erblassers] Vermächtnisse leisten soll, oder dass ihm im Testamente ein Freigelassener des Verstorbenen5353Es pflegten gewöhnlich den Erben die Freigelassenen des Erblassers empfohlen zu werden; allein es lässt sich aus einer solchen Empfehlung auf keine Erbernennung schliessen. anempfohlen wurde. Deshalb wird dieser, wenn er nicht freigelassen wurde, Sclav bleiben.
67Pomp. lib. I. ad Quint. Muc. Wenn Jemand so seine Erben ernannte: Titius soll mein Erbe sein, Cajus und Mävius sollen zu gleichen Theilen meine Erben sein, so wächst doch, obgleich das Wort [und den beiden Letzteren] in Verbindung bringt, wenn Einer von diesen [letztern] stirbt, sein Theil nicht dem Anderen [allein], sondern allen Miterben nach ihren Erbtheilen [verhältnissmässig aus dem Grunde] zu, weil [der Erblasser] hier wohl keine Verbindung [beabsichtigte], sondern nur etwas schnell sich ausgesprochen hat.
68Idem lib. II. ad Quint. Muc. Wenn so geschrieben wurde: Thithasus soll Erbe sein, wenn er das Capitolium besteigen wird. Thithasus soll Erbe sein; so wird die zweite Schrift den Vorzug haben, denn sie ist vollkommener, als die erstere.
69Ad Dig. 28,5,69Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 93, Note 4.Idem lib. VII. ad Quint. Muc. Wenn Jemand den Sempronius unter der Bedingung: Wenn Titius das Capitolium besteigen wird, zum Erben einsetzte, so wird, obgleich Sempronius nicht anders Erbe sein kann, als wenn Titius das Capitolium bestiegen hat, eine Handlung, die [ganz] in der Macht des Titius liegt, doch diese Einsetzung gültig sein, weil in der Schrift nicht ausdrücklich der Wille des Titius [als Grund der Einsetzung genannt] ist. Ja wenn Jemand so schrieb: Titius soll Erbe sein, wenn dies Sempronius haben will, dann ist die Einsetzung ungültig. Denn gewisse Sachen haben, wenn sie im Testamente ausgedrückt werden, keine Wirkung. Wird aber [der Sinn davon] unter andere Worte verborgen, so werden sie die beabsichtigte Wirkung haben. Denn so gilt [z. B.] die Enterbung eines Sohnes auf den Fall hin, wenn Jemand Erbe wird, und doch bezweifelt es Niemand, dass, wenn Jemand so seinen Sohn enterbte: Titius soll Erbe sein, und wenn Titius Erbe sein wird, soll mein Sohn enterbt sein; diese Enterbung ohne Wirkung ist.
70Procul. lib. II. Epist. Cornelius und Mävius, welcher von diesen will, soll Erbe sein. Nun wollen es Beide sein. Trebatius [sagt]: keiner von ihnen werde Erbe sein, Cratilius [sagt]: Beide [werden es sein], wem stimmst du bei? Proculus [sagt]: ich stimme dem Cratilius bei, und halte jenen Beisatz: welcher von Beiden will, für überflüssig. Denn, wäre auch jener Beisatz nicht da, so würde doch, wer von Beiden will, Erbe sein, und wer nicht will, nicht Erbe sein, wären aber Beide unter der Zahl der nothwendigen Erben, dann wäre dieser Beisatz nicht vergeblich da, und habe [dann] nicht blos das äussere Ansehen, sondern auch die Wirkung einer Bedingung; aber dennoch möchte ich sagen, Beide seien, wenn sie wollten, Erben.
71Papinian. lib. VI. Resp. Als captatorische Einsetzungen missbilligte der Senat nicht jene5454Hier ist nicht an das Sct. Libonianum zu denken. Cujac. definirt captatoria — institutio est repensatio beneficii ante beneficium., die aus gegenseitiger Zuneigung die Willensbestimmungen lenken, sondern die, welche ihre Bedingung in das geheime [Testament des Andern] verlegen.
72Paul. lib. V. ad leg. et Jul. Pap. Unter captatorische Einsetzungen gehören nicht die, wenn z. B. Jemand so einen Erben einsetzte: Mävius soll zu dem Theile Erbe sein, zu welchem mich Titius zum Erben einsetzte, weil die Einsetzung auf die Vergangenheit, nicht auf die Zukunft bezogen ist. 1Aber der [Punct] verdient eine Erörterung, ob die Verfügungen des Senats auch auf den Fall sich erstrecken, wenn Jemand das Captatorische [der Einsetzung] auf eine dritte Person hinleitete, z. B. wenn er so schrieb: Titius soll Erbe sein, wenn er dargethan und erwiesen hat, dass er den Mävius sich in seinem Testamente zum Erben ernannte. Ohne Zweifel geht der Sinn des Senatsschlusses auch auf diesen Fall.
73Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der wegen gesetzlichen Verbots5555Der lex Jul. et Pap. Pop. Heinecc. im Commentar. zu dieser Lex S. 293. das Ganze [, was ihm zugedacht war,] nicht erwerben kann, von einem Ueberschuldeten zum alleinigen (ex asse) Erben eingesetzt wurde, so antwortete Julianus, dieser sei Erbe auf das ganze Vermögen; denn das Gesetz finde nicht bei einer solchen Erbschaft seine Anwendung, welche überschuldet ist.
74Gaj. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn wir einen bedingt zum Erben Eingesetzten substituiren, so nimmt man an, wir haben unbedingt einen Erben substituiren wollen, wenn wir die Bedingung nicht [auch hier] wiederholten.
75Licin. Rufin. lib. II. Regul. Wenn Jemand so zum Erben eingesetzt wurde: [dieser] soll, mit Ausnahme des Grundstückes5656Manche lesen: fundo certo., und mit Ausnahme des Niessbrauchs Erbe sein, so wird dies nach dem bürgerlichen Rechte ebenso gehalten werden, als ob er ohne Wirkung (sine re) zum Erben wäre eingesetzt worden, und dies geschah durch den Einfluss des Gallus Aquilius.
76Papinian. lib. XII. Quaest. Wenn ein Sohn der Person, von welcher aus er übergangen wurde, substituirt wurde, so wird dieser die Hinterlassenschaft nicht als gesetzlicher Erbe, sondern als Testamentserbe [seines Vaters] erhalten; weil immer das Testament da beginnt, wo der Sohn enterbt wurde, mag nun der Substitute sein, wer es will, wenn nur der Sohn von ihm aus enterbt wurde.
77Idem lib. XV. Quaest. Wurde eine Frau von ihrem Manne mit einem Sclaven von Todes wegen beschenkt, so bleibt dieser (Sclav) [Eigenthum] des Mannes5757Gothofr.: imo non manet, L. 20. D. de donat. int. vir. et uxor. 24. 1. Schulting sagt: non obstat.. Dieser Ansicht ist auch Julianus. Wenn derselbe Sclav zugleich die Freiheit [vom Manne] und Erbschaft erhält, so soll er dessen nothwendiger Erbe sein. Auch kann dieser [dem Sclaven] Nichts vermachen, ohne ihm zugleich die Freiheit zu schenken.
78Idem lib. XVII. Quaest. Ohne dass noch das ganze As (Vermögen) ausgetheilt war, wurde so schriftlich verfügt: Der, welchen ich in den Codicillen zum Erben machen werde, soll Erbe sein. Nun setzte der Erblasser in den Codicillen den Titius zum Erben ein. Diese Einsetzung ist aus dem Grunde gültig, weil, obgleich in Codicillen keine Erbschaft gegeben werden kann, diese doch hier im Testament gegeben scheint. Aber es wird [dieser Erbe] nur soviel von der Erbschaft erhalten, als vom Asse übrig blieb.
79Idem lib. VI. Resp. Jemand, der nicht Soldat5858Qui non militabat steht deswegen, weil ein Soldat die Falcidia nicht zu berücksichtigen brauchte. war, setzte auf sein mütterliches Vermögen, das er in Pannonien besass, seinen Freigelassenen, auf das väterliche [Vermögen], das er in Syrien hatte, den Titius zum Erben ein. Nach dem Rechte erhält Jeder die Hälfte [des ganzen Vermögens]. Aber bei dem Erbtheilungsgerichte [soll der Richter] den letzten Willen [des Erblassers] beachten, [Jedem der Erben das ihm Zugedachte] zusprechen5959Man denke sich das ganze Vermögen bestehe aus 400 Fl., das väterliche beträgt 100, das mütterliche 300 Fl. A. ist zum Erben auf das väterliche, B auf das mütterliche Vermögen eingesetzt. Nach dem Civilrecht gelten sie zu Erben aequis partibus, d. i. Jeder ist Erbe auf 200 Fl. — Allein dies ist gegen den Willen des Erbalssers. Diesen soll der Arbiter bei der Erbtheilung befolgen. Dies kann so geschehen: er lässt dem A seinen Theil, den er an den 300 Fl. des B hat, diesen cediren, so auch dem B seinen Theil an den 100 Fl. des A. Hierdurch wird A 300 Fl., B aber 100 Fl. nach dem Willen des Erblassers haben. Jeder aber hat die eine Hälfte seines Theils als Erbe, die andere als Prälegatar. A cedirt blos 100, weil er die 50, die ihm B cediren musste, compensirt., und Sicherheitsleistungen wegen der Klagen anordnen, darauf sehen, dass das Falcidische Gesetz gehalten werde, nämlich so, dass das, was sie gegenseitig sich leisteten, compensirt werde, wenn aus Arglist [der Eine] das Falcidische Viertheil [von seiner ihm gebührenden Hälfte] zurückerhalten wollte6060Man denke mit der Glosse und Cujac., ein Legatar fordere ein Legat von 120 Fl. vom A und B. Nach dem Civilrecht sind sie Beide aequis partibus Erben — jeder z. B. zu 200 Fl. Durch den Arbiter würden dem A 100, dem B 300 zu Theil, und zwar Jedem die Hälfte seines Theiles als Erbtheil, die andere als Prälegat. Es muss Jeder 60 dem Legatar zahlen. Dem A bleiben 40, dem B aber 240 übrig und zwar dem A 20 als Erbtheil, 20 als Prälegat, ebenso ist es beim B mit seinen 240. Nach dem Civilrecht muss dem A seine Falcidische Quart bleiben, diese wird nach 200, ie er nach dem Civilrecht hätte, berechnet, beträgt also 50 Fl. Wie aber ist es, kann A blos 10 fordern, als welche von 40 zu 50 fehlen, oder kann er 30 fordern, weil ihm ja als Erbtheil blos 20 übrig blieben, die andern 20 ein Prälegat sind? Er kann blos 10 fordern, und wird mit der exceptio doli removirt, wenn er 30 vom B fordern wollte. Denn er muss die anderen 20 [Prälegat] compensiren, die ihm cedirt wurden.. 1Wenn Lucius Titius auf zwei Theile, Publius Mävius auf ein Viertheil zu Erben eingesetzt wurden, so sei, wie ich antwortete, das As in neun Zwölftheile getheilt; denn die Grösse der zwei Theile betrage zwei Viertheile. Die alten Juristen nämlich sagten, dass, wenn [z. B.] dem Titius Geldstücke vermacht wurden, ohne die Art derselben anzugeben, man das Nähere nach dem Verhältnisse der übrigen Vermächtnisse bestimmen müsse. 2Wurden Söhne zu gleichen Theilen als Erben eingesetzt, und nachher noch ein Sohn des Bruders auf zwei Unzen [zum Erben ernannt], so soll (placuit) nur ein As für Alle in die Theilung kommen, und von diesem empfangen die Söhne zehn Unzen. Denn nur in dem Falle, wenn ein [ganzes] As ausdrücklich [Jemanden] gegeben, oder die zwölf Unzen vertheilt wurden, und [folglich] kein Theil mehr übrig befunden wird, nimmt man an, wäre noch ein Theil von einem zweiten Asse hinterlassen. Aber es kommt nichts darauf an, an welchem Orte [des Testaments] ein Erbe ohne einen bestimmten Theil eingesetzt wird, um so den Ueberrest vom As desto eher zu erhalten. 3Sejus setzte den Mävius auf den Theil, welchen dieser gesetzlich erwerben konnte, auf das Uebrige den Titius zum Erben ein; wird Mävius die ganze Erbschaft erwerben können, so wird der noch beigefügte oder substituirte Titius nicht Erbe sein.
82Paul. lib. IX. Quaest. Clemens Patronus hatte in seinem Testamente die Verfügung getroffen, dass, würde ihm ein Sohn geboren, dieser Erbe sein solle, würden es zwei Söhne sein, so sollten sie zu gleichen Theilen Erben sein, ebenso wenn zwei Töchter [ihm geboren würden]. Würde [ihm] aber ein Sohn und eine Tochter [geboren werden], so bestimmte er dem Sohn zwei Theile [seines Vermögens], der Tochter den dritten [Theil desselben]. Es wurden ihm zwei Söhne und eine Tochter geboren; nun war die Frage, wie man im vorliegenden Falle die Theile ausmachen soll, indem die Söhne zwar gleiche Theile, aber auch jeder noch einmal soviel als die Tochter erhalten sollen. [Hier] müssen nun fünf Theile [aus dem Vermögen] gemacht werden, von diesen erhalten die Knaben je zwei Theile, das Mädchen [aber nur] einen Theil. 1Wenn der Erblasser so schrieb: Sempronius soll auf den Theil mein Erbe sein, zu welchem ich ablas, dass Titius mich zu seinem Erben eingesetzt hatte, so ist dies keine captatorische Einsetzung. Las nun der Erblasser selbst kein Testament vor, so wird die Einsetzung nichtig sein, auch fiel hierdurch der Verdacht einer captatorischen Einsetzung weg.
83Scaevola lib. XV. Quaest. Wenn Jemand so zum Erben eingesetzt wird: [Titius soll Erbe sein,] wenn mein gesetzlicher Erbe meine Hinterlassenschaft nicht in Anspruch nehmen will6161Dies ist eine Institution und keine Substitution., so fällt, nach meiner Meinung, die Bedingung des Testamentes aus, wenn Jener mit Ansprüchen auftritt (vindicare).
84Idem lib. XVIII. Quaest. Wenn nicht das Aelisch-Sentische Gesetz, sondern ein anderes Gesetz6262Z. B. das Julische Gesetz. Fr. 12. D. qui et a quib. man. 40. 9. oder ein Senatsschluss, oder auch eine [kaiserliche] Verordnung der Freigebung eines Sclaven im Wege steht, so kann dieser (Sclav) nicht nothwendiger Erbe des Erblassers werden, auch wenn dieser zahlungsunfähig ist. 1Zur Zeit des höchstseligen Hadrianus beschloss der Senat, wenn der Erblasser, der zu seiner Todeszeit überschuldet war, zwei oder mehreren [Sclaven] die Freiheit ertheilte, und diesen die Erbschaft zurückzuerstatten (restitui) hiess, und der eingesetzte Erbe die Erbschaft für verdächtig erklärte, solle dieser [Erbe die Erbschaft] anzutreten gezwungen, und der [von den Sclaven], welcher zuerst [im Testamente] geschrieben steht, frei werden und auch die Erbschaft zurückerstattet erhalten. Dasselbe muss man auch [bei den Sclaven] beobachten, welchen die Freiheit fideicommissarisch gegeben wurde. Verlangte daher der zuerst [im Testament] Eingesetzte die Erbschaft anzutreten, so wird er dies ohne Schwierigkeit thun können. Denn wenn auch die nachher Eingesetzten frei sein und die Erbschaft zurückerstattet haben wollen, so wird beim Prätor untersucht werden6363Quaeretur ist wohl der Lesart quaereretur vorzuziehen., ob die Erbschaft nicht verschuldet und diesen Allen, die nun frei wurden, zurückzuerstatten sei. Ist aber der zuerst Eingesetzte abwesend, so soll der darauf Folgende mit seinem Begehren die Erbschaft antreten zu dürfen abgewiesen werden, weil der Erstere, wenn er die Erbschaft ihm zurückerstattet haben will, den Vorzug [hierin] hat, [der Andere nun aber wieder] Sclav sein wird.
85Paul. lib. XXIII. Quaest. Wurde einem Sclaven die Freiheit fideicommissarisch ertheilt, so war die Frage, ob dieser Sclav, wenn ihn der Erbe zu seinem Erben mit [unbedingter] Freiheit einsetzte, sein nothwendiger Erbe werde? Es ist der Billigkeit und Vernunft angemessen, dass dieser nicht nothwendiger Erbe werde. Denn [ein Sclav], der auch gegen den Willen des Verstorbenen seine Freiheit hätte erzwingen können, scheint von diesem keine grosse Wohlthat zu erhalten, wenn er ihn auch frei sein hiess; ja er empfand dadurch gar keinen Vortheil, sondern erhielt vielmehr [nur] die Freiheit, welche er fordern konnte. 1Eben dies wird man auch bei dem Sclaven für billig erklären müssen, den der Erblasser unter der Bestimmung kaufte, ihn, wenn er zum Erben eingesetzt würde, frei zu lassen. Denn auch dieser [Sclav] wird ohne eine Begünstigung des Erblassers nach einer Verordnung des [höchstseligen] Kaisers Marcus nach eigenem Rechte zur Freiheit gelangen. 2Dasselbe findet auch bei dem [Sclaven] Statt, welcher mit seinem eigenen Gelde von Jemandem gekauft wurde; denn auch dieser wird vom Erblasser selbst die Freiheit erzwingen können.
86Ad Dig. 28,5,86Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 546, Note 11.Scaevola lib. II. Resp. Lucius Titius, der einen Bruder hatte, verfügte in seinem Testamente so: Mein Bruder Titius soll Erbe auf mein ganzes Vermögen sein, will aber Titius nicht mein Erbe sein, oder wird er — was Gott verhüten möge — früher sterben, als er meine Erbschaft antrat, oder auch keine eigenen [Kinder] Sohn oder Tochter hinterlassen, dann sollen meine Sclaven Stichus und Pamphilus frei und meine Erben zu gleichen Theilen sein. Nun frage ich, ob Stichus und Pamphilus, wenn Titius die Erbschaft antrat und zur Zeit der Antretung keine Kinder hatte, aus dieser Nacheinsetzung frei und Erben sein können? Ferner frage ich, ob man nicht annehmen müsse, sie wären, wenn sie aus dieser Nacheinsetzung weder frei noch Erben sein können, [doch wenigstens] um einen Theil der Erbschaft zu bekommen, beigefügt worden. Antwort: [Aus Allem] geht hervor, dass der Erblasser nicht im Sinne hatte, seinem Bruder einen Erben beizufügen, da er ihn ganz deutlich zum Erben auf sein ganzes Vermögen eingesetzt hatte. Wenn nun der Bruder antrat, so werden Stichus und Pamphilus nicht Erben sein, sondern [der Erblasser] wollte vielmehr, sie sollten nicht Erben sein, wenn sein Bruder vor dem Antritt der Erbschaft mit Hinterlassung von Kindern gestorben war. Es lässt sich nämlich hier der vorsichtige Plan des Erblassers erkennen, denn er zog nicht nur seinen Bruder, sondern auch dessen Kinder den Substituten vor.
87Marcell. lib. VII. Fideicommiss. Es kann bereits keinem Zweifel mehr unterliegen, dass auch die Eigenerben unter der Bedingung, sie sollten Erben sein, wenn sie wollten, können eingesetzt werden und dass diesen, wenn sie nicht Erben würden, ein Anderer nach Belieben könne substituirt werden. Und es wurde verneint, dass man in diesem Falle nothwendig habe den Sohn unter der entgegengesetzten Bedingung zu enterben, und dies erstens [deshalb], weil ein solches [Enterben] blos dann erfordert würde, wenn es nicht in [des Eigenerben] Macht stand [durch Erfüllung der Bedingung] Erbe seines Vaters zu werden, indem er den Erfolg der vorgelegten Bedingung von äusseren Umständen6464Die Flor. liest: expectantis eventum; Hal. expectando eventum; die Vulg. expectato eventu. erwartete, sodann, weil in vorliegendem Fall, wenn auch ein Sohn [sonst] unter jeder Bedingung eingesetzt und unter der entgegengesetzten [Bedingung] enterbt werden durfte, unmöglich sich eine solche finden liesse, wenigstens würde sie unpassend sein, wenn man sie mit Worten ausdrückte. Denn wie könnte man wohl für diese Bedingung: er soll, wenn er will, Erbe sein, anders das Gegentheil ausfinden, als: wenn er nicht Erbe sein will, so soll er enterbt sein? Wie lächerlich aber dies ist, entgeht Niemandem. 1Es wird aber passender Weise hier gleichsam eine weitere Bestimmung beigefügt, würden nämlich Eigenerben so eingesetzt: wenn sie wollen, sollen sie Erben sein, so ist ihnen [, wenn sie antraten,] nicht ferner ein Lossagen [von der Erbschaft] zu gestatten, indem sie so bedingt eingesetzt, bereits nicht als nothwendige, sondern als freiwillige Erben auftraten. Wenn aber Eigenerben auch andere Bedingungen, die in ihrer Macht stehen, erfüllen, so dürfen sie das Recht, sich loszusagen, nicht erhalten6565Hierdurch unterscheiden sich die sui von den extraneis, indem diese durch Erfüllung der Bedingung blos für unbedingt Eingesetzte gelten, folglich immerhin noch repudiren können, wogegen die sui durch Erfüllung der Bedingung ihr Abstinenzrecht verlieren (immiscirten sie sich, so können sie sich immer noch, wo dies angeht, in integrum restituiren lassen), weil ein suus abstinens dennoch Civilerbe bleibt..
88Hermogen. lib. III. jur. Epitom. Der Erste (A) wurde auf sechs Unzen, der Zweite (B) auf acht Unzen zum Erben eingesetzt, wenn nun noch der Dritte (C) auf den übrigen Theil, oder ohne Erwähnung eines Theils (schlechthin) zum Erben eingesetzt wird, so wird dieser Dritte (C) fünf Unzen von der Erbschaft erhalten. Denn theilt man die Erbschaft in vierundzwanzig Unzen und berechnet diese nach Verhältnisk für den Dritten (C) so erhält dieser zehn zurückbezogen fünf Unzen6666A 6, B 8, C 20, oder A 6/24, B 8/24, C 10/24 = A 3/12, B 4/12, C 5/12..
89Gaj. lib. sing. de Casib. Bei einem überschuldeten Erblasser kann sich’s in einem gewissen Falle ereignen, dass rein Sclav frei und Erbe wird, und überdies noch ein anderer Erbe hinzukommt. Wie z. B wenn der Sclav mit der Freiheit eingesetzt und noch hinzugefügt wurde: Wird Stichus mein Erbe werden, dann soll auch Titius mein Erbe sein. Denn Titius kann hier. ehe Stichus testamentarischer Erbe wurde, nicht Erbe sein. Wurde aber der Sclav einmal Erbe, so kann die Beifügung [eines andern Erben] nicht die Wirkung haben, dass der, welcher einmal Erbe wurde, aufhört Erbe zu sein.
90Paul. lib. II. Manual. Wenn ein Genosse (socius) zum Erben auf das ganze Vermögen eingesetzt und dem gemeinschaftlichen Sclaven unbedingt, jedoch ohne Freigebung, Etwas vermacht wird, so hat dieses Vermächtniss kein Bestehen. Freilich bedingt wird man ihm gültig auch ohne Freigebung Etwas vermachen, weil man auch des Erben eigenem Sclaven bedingt Etwas rechtlich vermacht. Deshalb wird [dieser Sclav] auch ohne Freigebung zum Erben neben dem Genossen eingesetzt werden können, wie ein fremder [Sclav], weil auch der eigene Sclav zugleich mit seinem Herrn zu Erben eingesetzt werden kann.
91Tryphonin. lib. XXI. Disp. Ein im Testamente seines Herrn mit der Freiheit bedingt zum Erben ein gesetzter Sclav entdeckte bei noch schwebender Bedingung die Ermordung seines Herrn, da entschied der Prätor, er verdiene [nunmehr] die Freiheit. Wenn nun auch späterhin die Bedingung eintritt, so ist er nicht [wegen dieser], sondern aus einem andern Grunde frei, d. i. zur Belohnung, nicht wegen der testamentarischen Verfügung, er ist daher nicht nothwendiger Erbe seines Herrn, aber es ist ihm erlaubt, wenn er will, die Erbschaft anzutreten.
93Idem. Imperial. sent. in cogn. prolat. ex libris sex primo, seu Decretor. libr. secundo6767Ueber diese Inscription vergleiche Zeitschr. für gesch. Rechtsw. IV. S. 313, wo Blume die Meinung von Cujac. zu widerlegen sucht.. 1Pactumejus Androsthenes hatte die Tochter des Pactumejus Magnus, [Namens] Pactumeja Magna, zur Erbin auf sein ganzes Vermögen eingesetzt und derselben ihren Vater zum Nacherben gegeben. Pactumejus Magnus kam ums Leben6868Der Kaiser Commodus liess ihn mit sechs andern Consularen (Lamprid. C. VII.) hinrichten. und es verbreitete sich das Gerücht, als wäre auch seine Tochter gestorben. [Dadurch veranlasst,] änderte [der Erblasser] sein Testament und setzte den Nonius Rufus unter der Vorbemerkung zum Erben ein: weil ich die, welche ich zu Erben haben wollte, nicht erhalten konnte, so soll Nonius Rufus mein Erbe sein. Pactumeja Magna, [die für todt gehalten wurde,] wandte sich hierauf mit ihrer Bitte an unsern Kaiser. Es wurde eine Untersuchung eingeleitet, und der Kaiser glaubte ihr nach der Willens des Erblassers beistehen zu müssen, obgleich der Einsetzung eine nähere Bestimmung beigegeben ist, die6969Ich ziehe mit Cujac. die qui dem gewöhnlichen quia vor., wenn auch falsch, doch [auf die Einsetzung selbst] nicht hindernd einwirkt. Er [der Kaiser] erklärte deshalb, die Erbschaft gehöre zwar der Magna, allein die Vermächtnisse aus dem späteren Testamente müsse sie ebenso leisten, als ob sie in dem späteren Testamente zur Erbin wäre gemacht worden.