De vulgari et pupillari substitutione
(Von der gemeinen und der Substitution der Unmündigen1.)
1Basiliken Buch 35. T. 9. 10. 13. Cujac. T. IV. p. 941. op. posth.
1Modestin. lib. II. Pandect. Die Erben heissen entweder Eingesetzte (instituti), oder Nacherben (substituti). Eingesetzte (instituti), wenn sie im ersten Grade, Nacherben (substituti), wenn sie im zweiten oder dritten Grade [gerufen werden]. 1Die Substitution (Nacherbeinsetzung) ist entweder doppelt oder einfach, einfach22Hier und im folgenden wich ich von der Flor. Lesart ab, weil daselbst eine grosse Verwirrung erkennbar ist., wie z. B. Lucius Titius soll mein Erbe sein, wird aber Lucius Titius nicht mein Erbe sein, sodann sei Titius mein Erbe doppelt, wie [z. B.] mein Sohn soll mein Erbe sein, wird er mein Erbe nicht sein, oder es zwar sein, aber noch innerhalb der Unmündigkeit sterben, sodann soll Gajus Sejus mein Erbe sein. 2Man kann seinen Kindern sowohl, wenn man sie zu seinen Erben macht, als auch wenn man sie enterbt, Nacherben geben, und zum Nacherben sowohl den, welchen man sich selbst zum Erben ernannte, als auch einen Andern machen. 3Seinen Kindern Nacherben geben kann ein Vater nur dann, wenn er sich selbst einen Erben ernannte. Denn ohne [eine] Erbeinsetzung hat keine [testamentarische] Anordnung Gültigkeit.
2Ulp. lib. VI. ad Sabin. Durch die zeitgemässe Fortbildung des Rechts (moribus) geschah es (introductum est), dass [ein Vater] seinen unmündigen Kindern ein Testament errichten könne, [und zwar Kindern] männlichen Geschlechts bis zu ihrem vierzehnten, weiblichen Geschlechts bis zu ihrem zwölften Jahre. Dies ist jedoch so zu nehmen, wenn [diese Kinder] in seiner [des Vaters] Gewalt sich befinden. Bei Emancipirten ist dies übrigens nicht möglich. Nachkindern kann man [substituiren, ebenso] auch Enkeln und anderen [Descendenten]; wenn diese nur nicht [dereinst] in die Gewalt ihres Vaters zurückfallen werden. Stehen solchen [Enkeln] aber ihre Väter [in der Erbfolge] voran, so kann man ihnen nur dann Nacherben ernennen, wenn man sie entweder zu Erben machte, oder enterbte, denn so stossen sie das Testament nicht um, wenn sie nach dem Velleischen Gesetze [ihrem Vater] nachrücken. Denn ist das Haupttestament umgestossen, so fallt auch das Mündeltestament zusammen. Hat aber Jemand einen fremden Mündel eingesetzt, so wird er auch diesem substituiren können, nur muss [der Erblasser diesen Mündel] als Enkel adoptirt oder adrogirt haben, indem sein Sohn vorangeht. 1Aber jeder, der einem Unmündigen ein Testament errichtet, muss sich selbst eins errichten. Uebrigens blos dem Sohne [ohne sich selbst zugleich] ein Testament zu machen, geht nicht an, es sei denn bei einem Soldaten. Ein [Mündeltestament,] ohne ein Testament [des Vaters selbst], ist aber so ungültig, dass es auch dann zusammenfällt, wenn die Erbschaft des Vaters selbst nicht [vom eingesetzten Erben] angetreten wurde. Freilich wenn ohne Rücksicht auf die testamentarische Einsetzung die gesetzliche Erbfolge eintritt, dann muss man annehmen, dass auch dem Mündel sein Nacherbe aufbewahrt werden müsse. 2Bisweilen ist auch der eingesetzte Erbe auf Veranlassung eines Mündeltestamentes anzuhalten, die Erbschaft anzutreten, damit das Fideicommiss [, das] in der Nacheinsetzung [ertheilt wurde, gelte33Z. B. A. setzte den B. zum Erben und Substituten seines enterbten unmündigen Sohnes mit der Bitte ein, die Erbschaft dem D zu restitutiren. B. repudirt die Erbschaft und der Mündel ist bereits todt. Hier soll B, der das Testament des Vaters destituirt hat, dennoch zum Antritt der Erbschaft gezwungen werden können, damit durch den Nichtantritt das Fideicommiss nicht vernichtet wird. S. Fr. 38. D. h. t., wie z. B. wenn der Mündel schon gestorben ist. Wenn übrigens dieser [Mündel] noch lebt, so hält Julianus den [Fideicommissempfänger] für einen unmoralischen Menschen, der ängstlich nach der Erbschaft eines noch Lebenden strebt. 3Wenn deshalb [der Erbe als] ein Minderjähriger [nach Ausschlagung der Erbschaft] nochmals, um diese wieder antreten zu können, sich in den vorigen Stand einsetzen liess, so ist dies nach meiner Ansicht der Nacherbeinsetzung insofern von Nutzen, dass der Prätor dem Nacherben utile (analoge) Klagen gestattet. 4Es muss aber [der Erblasser] zuerst sich einen Erben ernennen, sodann [kann] er seinem Kinde substituiren. Diese Aufeinanderfolge darf er beim Niederschreiben nicht verändern. Dieser Meinung ist auch Julianus, [nämlich,] dass man zuerst sich, sodann seinem Sohne einen Erben geben müsse. Macht übrigens [der Vater] zuerst dem Sohne, sodann sich selbst ein Testament, so sei dies ungültig. Diese Meinung ist auch in einem Rescript unsers Kaisers an den Statthalter von Britannien, Virus Lupus, als wahr anerkannt worden, und mit Recht. Denn es ist bekanntlich ein solches Testament nur ein einziges Testament, obgleich zwei Erbschaften vorkommen, und dies geht so weit, dass die, welche [der Vater] sich zu Zwangserben machte, nun auch solche für den Sohn sind und dass [der Vater] seinem unmündigen Sohne auch seinen Posthumus substituiren kann. 5Wenn aber Jemand so testirte: Wenn mein Sohn [noch] innerhalb des vierzehnten Jahres stirbt, so soll Sejus mein Erbe sein, sodann: Mein Sohn soll mein Erbe sein, so gilt die Substitution, obgleich die Stellung des Sohnes im Testamente gegen die vorgeschriebene Aufeinanderfolge ist. 6Wenn aber auch Jemand so schrieb: Wenn mein Sohn nicht mein Erbe sein wird, so soll Sejus Erbe sein. Mein Sohn soll Erbe sein, so ist Sejus in zweiten Grade eingesetzt und wird, wenn der Sohn nicht Erbe werden sollte, ohne Zweifel Erbe werden. Wenn aber auch der Sohn Erbe wurde und als unmündig starb, so wird Sejus [doch] mit Recht die Erbschaft erhalten, so dass man nicht auf die Ordnung der Schrift, sondern auf die Ordnung der Nachfolge sieht. 7Der Satz nun, man dürfe jedem seiner Kinder Nacherben geben, ist deshalb beigefügt, damit es klar werde, dass man nicht mit dem Mündeltestamente den Anfang zu machen habe44Schulting (Ulp. Fr. XXIII. 8. p. 648.) sagt: regulam esse, ut parentibus liceat heredem scribere liberis singulis, quos habent in postestate et quidem substituendo; ex eaque vi ipsa verbi inspecta, liquere, ab institutione heredis proprii incipiendum esse, non a testamento impuberis, sive substitutione..
3Modestin. lib. I. Differ. Wenn ein Vater seinem unmündigen Sohne so substituirte: Alle, die meine Erben sein werden, sollen auch Erben meines unmündigen Sohnes sein, so nahm man an, es sollen nur die schriftlich zur Erbschaft ernannten Erben zu dieser Substitution gerufen werden. Deshalb wird der Herr eines Sclaven, dem durch diesen ein Theil von der Erbschaft [des Mündelvaters] erworben wurde, nicht aus der Substitution Erbe des Mündels werden können, wenn der Sclav aus seinem Eigenthume trat55Nur wenn die Personeneinheit noch zur Zeit der Substitution fortbesteht, erwirbt der Vater und Herrr durch den Sohn und Sclaven, wenn diese zu Erben eingesetzt und auch substituirt worden waren, wurde Sohn und Sclav emancipirt und manumittirt, so erwerben sie für ihre Person aus der Substitution, obgleich sie in der Institution ihren Gewalthabern erwarben, diese durch sich zu Erben machten..
4Idem lib. sing. de Heurem. Es ist bei uns nach der Verordnung des höchstseligen Marcus und Verus bereits ein aufgenommener Rechtssatz, dass man von einem Vater, wenn er seinen unmündigen Sohn gemeinhin (vulgariter) substituirt, man annimmt, er habe auf beide Fälle (vulg. et pupill.) substituirt, es mag nun der Sohn gar nicht Erbe werden, oder zwar Erbe werden, aber als unmündig sterben. 1Diese rechtliche Annahme erstreckt sich auch auf eine dritte Art von Substitution. Denn wenn ein Vater seine zwei unmündigen Söhne zu Erben einsetzt und diese einander substituirt, so soll nach einer Verordnung des höchstseligen Pius diese reciproke (sich beziehende) Substitution für auf beide Fälle gemacht gelten. 2Wenn aber der eine Sohn als unmündig, der andere als mündig mit diesem gemeinsamen Ausdrucke und diese substituire ich einander, sich waren substituirt worden, so verordneten Severus und Antoninus, dies wäre nur als eine gemeine Substitution anzusehen. Denn es schien unpassend, dass bei dem Einen eine doppelte, bei dem Andern nur die gemeine (einfache) Substitution Statt finden solle. Es wird deshalb der Vater in diesem Falle Jedem besonders substituiren müssen, auf dass, wenn der Mündige nicht Erbe wird, der Unmündige sein Nacherbe sei, wird aber der Unmündige Erbe, und stirbt in diesem Zustande der Unmündigkeit, sein mündiger Bruder auf seinen, d. i. den Theil eines Miterben, ihm substituirt werde. Auf diese Art wird er, (der Mündige,) für jeden Erfolg substituirt sein, und der Erblasser wird sich dadurch einer Untersuchung über seinen Willen überheben, ob, wenn er den Unmündigen blos gemeinhin substituirt, er im Sinne hatte, beide [Söhne] einander blos gemeinhin zu substituiren. So nämlich treten bei dem Einen beide Substitutionen deutlich hervor, wenn nur der Wille des Vaters nicht dagegen streitet. Es kann aber auch der Vater, um alle Untersuchung zu vermeiden, dem Unmündigen seinen Bruder so zum Nacherben geben: mag dieser [Unmündige] Erbe nicht werden, oder Erbe werden und als unmündig sterben, [so substituire ich ihm seinen Bruder].
5Gaj. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn die im Testamente eingesetzten Erben Einem [unter ihnen] so substituirt wurden, dass, wenn dieser nicht Erbe wird, jeder, der sein [des Erblassers] Erbe wäre, auch auf den Theil des Ausfallenden Erbe sein solle, so nimmt man an, dass Jeder (der Erben) verhältnissmässig nach seinem Erbtheil [zum Erwerb] des ausfallenden Theiles gerufen werde, und es mache keinen Unterschied ob Einer [von diesen Erben] nach dem Rechte der Einsetzung, oder dadurch, dass er sich auch noch den andern Theil eines anderen [Erben, der] nach dem [Papischen] Gesetze [nichts erwerben konnte,] zueignete, einen grösseren Erbtheil erhielt.
6Terent. Clem. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der nicht das ganze aus dem Vermögen des Erblassers ihm Zugedachte erwerben kann, von diesem seinem (des Erblassers) unmündigen Sohn substituirt wurde, so wird er aus diesem Grunde das Ganze erwerben, gleichsam als erwerbe er es vom Mündel. Aber dies scheint unser Julianus [deshalb] so auszulegen, damit [der Nacherbe] aus dem Vermögen des Erblassers nicht mehr, [als gesetzlich erlaubt ist,] erwerben möge. Wenn aber das Mündelvermögen ausserdem noch einen Zuwachs erhielt, oder wenn [der Nacherbe] einem Enterbten substituirt würde, dann stehe seiner [des Nacherben] Erwerbung kein Hinderniss entgegen, denn er erwirbt hier blos vom Mündel.
7Papin. lib. VI. Resp. Mit gebietenden66Verba civilia, directa, imperativa, weil Testamente in der befehlenden Sprache der Gesetze errichten wurden, (heres esto etc.) im Gegensatz der verba precaria, inflexa (obliqua?), die bei Fideicommissen vorkommen. Worten (verba civilia) kann man, wie bekannt ist, einem Kinde über das vierzehnte Jahr hinaus nicht substituiren. Wem aber nicht als Substitute die Erbschaft zufällt, der wird auch niemals als Miterbe [aus dem Grunde] zugelassen werden, damit nicht gegen den Willen [des Erblassers] der Sohn inzwischen nicht das Ganze erhalte, was ihm der Vater im Testamente gab.
8Ulp. lib. IV. ad Sabin. Wer seinen unmündigen Kindern Nacherben gibt, der pflegt dies unbedingt oder bedingt zu thun. Unbedingt so: Wenn mein Sohn im Zustande der Unmündigkeit stirbt, so soll Sejus Erbe sein. Mag nun dieser Sejus eingesetzt und dem Unmündigen substituirt, oder blos substituirt sein, so ist nirgends eine Bedingung vorhanden. Wenn aber der Erblasser den Eingesetzten bedingt substituirt, d. i. so: Wenn er mein Erbe sein wird, so wird dieser aus der Substitution nicht anders Erbe werden, als wenn er aus der Einsetzung [selbst] Erbe wurde. Dieser ähnlich ist auch folgende Substitution: [Ich substituire] Alle, die von den oben schriftlich Ernannten meine Erben sein werden, denn hierin ist eine der vorigen ähnliche Bedingung enthalten. 1Diese Worte: Alle, die meine Erben sein werden, sollen auch Erben meines unmündigen Sohnes sein, haben den Sinn, dass nicht Jeder, der Erbe des Vaters wird, sondern nur der Testamentserbe als Substitute erscheine; und deshalb wird weder der Vater durch seinen Sohn, noch der Herr durch seinen Sclaven Erbe aus dieser Substitution wenden, noch wird dies beim Erben des Erben oder Fall sein, weil diese nicht nach dem ausdrücklichen Willen [des Erblassers zur Erbschaft] kommen. Die Substituten erhalten auch dieselben Theile [in dieser Eigenschaft], welche sie aus der Erbschaft des Hausvaters selbst erhielten.
9Labeo lib. I. poster. a Javol. Epitom. Wenn ein Vater dieselben [Personen], welche er sich selbst, und überdies auch dich noch getrennt von Jenen seinem unmündigen Kinde zu Erben gab, so erhältst du von dem Vermögen des Sohnes die Hälfte, die übrigen Erben des Vaters erhalten so eine Hälfte zusammen, dass die Hälfte davon bei dir verbleibt, die andere Hälfte aber unter die väterlichen Erben nach den Theilen, zu welchen sie die väterliche Erbschaft erhalten würden, vertheilt wird.
10Ulp. lib. IV. ad Sabin. Waren aber Mehrere so substituirt: Alle die von den oben schriftlich Ernannten, die nur immer meine Erben sein werden, [sollen substituirt sein,] und es starben sodann Einige von ihnen, nachdem sie schon Erben des Vaters wurden, so werden die Uebriggebliebenen ausschliessend Erben aus dieser Substitution werden und zwar zu mit ihrer Einsetzung im Verhältniss stehenden Theilen, und hinsichtlich der Person der Verstorbenen wird [von deren Erben] nichts in Anspruch genommen werden können. 1Die, welche ich mir selbst zu nothwendigen Erben machen kann, kann ich auch meinem Sohne als solche geben; wie z. B. meinen Sclaven, und seinen (des Sohnes) Bruder, obgleich dieser noch nicht geboren ist. Denn das Nachkind wird seines Bruders nothwendiger Erbe sein. 2Jemand wurde einem Unmündigen, der zum Erben auf das ganze Vermögen eingesetzt war, substituirt. Der Sohn wurde Erbe seines Vaters, [nun war die Frage,] ob der Substitute die Erbschaften trennen könne, so dass er, ohne die Erbschaft des Vaters anzunehmen, die des Sohnes erhalte? Dies ist nicht möglich; sondern er muss entweder Beider Erbschaften annehmen, oder darf Keines Erbe werden. Denn die Erbschaften stehen in engster Verbindung mit einander. 3Ad Dig. 28,6,10,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 559, Note 23.Dasselbe tritt ein, wenn der Vater mich zu einem Theil und seinen Sohn zu einem Theil zum Erben ernannte, und ich die Erbschaft des Vaters ausschlug. Denn nun kann ich auch nicht die Erbschaft des Sohnes erhalten. 4Wenn der auf das ganze Vermögen eingesetzte, dem enterbten Sohne substituirte Erbe die Erbschaft des Vaters ausschlug, so wird er, wenn er keinen Substituten hatte, die des Sohnes nicht antreten können. Denn das Testament des Sohnes hat keine Gültigkeit, wenn die Erbschaft des Vaters nicht angetreten wurde, und es trägt zur Aufrechterhaltung der Substitution nichts bei, [wenn] das Testament auch so errichtet wurde, dass der Erbe aus demselben die Erbschaft antreten kann. 5Den Nacherben unmündiger Kinder gehört auch das, was späterhin [zu dem Vermögen] der Mündel noch hinzukam. Denn der Erblasser ernannte nicht für sein Vermögen, sondern für das des Unmündigen Nacherben, da man ja auch einem Enterbten substituiren kann; man müsste denn dagegen einen Soldaten anführen, der in der Absicht einen Erben substituirte, es solle blos das auf diesen Substituten kommen, was von ihm an den eingesetzten Erben gelangte. 6Auch dem Substituten eines adrogirten Unmündigen, den der Adrogator ernannte, sagen wir, dürfe nicht das anfallen, was er, (der Mündel,) hätte, wenn er nicht wäre adrogirt worden, sondern blos das, was der Adrogator ihm gah, wenn man nicht etwa unterscheiden will, der Adrogirte habe über sein eigenes Vermögen noch dies Viertheil als Ueberschuss, welches ihm der Adrogator nach dem Rescript des höchstseligen Marcus durchaus hinterlassen musste, das jedoch der Substitute nicht erhalten kann. Scävola ist jedoch im zehnten Buche seiner Quästionen der Meinung, man müsse es dem Adrogator erlauben. Diese Ansicht ist auch vernünftig. Ja ich gehe noch weiter und glaube, dass, wenn [der Adrogirte] durch Einfluss des Adrogators etwas erwarb, z. B. ein Freund oder Verwandter des Adrogators hinterliess ihm Etwas, man ihm auf dieses einen Nacherben geben könne. 7Niemand erlangt dadurch, dass er eingesetzt und sich selbst substituirt wurde, einen Vortheil, wenn nicht [die Substitution] unter verändertem Verhältnisse geschah. Allein dies gilt nur dann, wenn ein einziger Grad vorhanden ist waren übrigens zwei Grade [vorhanden], so kann man die Substitution für gültig erklären. Und Julianus meint im dreissigsten Buche der Digesten, wenn Einer, indem er den Titius zum Miterben hatte, sich selbst so war substituirt worden wenn Stichus, nicht Erbe wird, so soll er (Stichus) frei und Erbe sein77Cujac. nimmt die Einsetzung so geschehen an: Titius heres esto, Stichum Meavio do, lego, Stichtus heres esto, si Sticus heres non erit, Stichus liber et heres esto., so wäre die Substitution ungültig. Geschah sie aber so: wenn Titius nicht Erbe wird, dann soll Stichus frei und Erbe auch auf dessen Theil sein; so wären hier zwei Grade, und schlägt nun Titius die Erbschaft aus, so würde Stichus frei und Erbe sein.
11Paul. lib. I. ad Sabin. Wenn der eingesetzte Erbe einem Sohne substituirt wurde, so wird ihm seine frühere Unfähigkeit bei der Substitution kein Hinderniss machen, wenn er nur zu der Zeit, wo der Sohn starb, erwerbfähig war. Im Gegentheil kann er aber auch im Testamente des Mündels Strafen88Z. B. wegen Kinder- und Ehelosigkeit. erleiden, obgleich sie ihm im Testamente des Vaters nicht trafen.
12Papin. lib. III. Quaest. Wenn ein Sohn, der Erbe seines Vaters und in Folge einer Substitution (ex secundis tabulis) auch Erbe seines Bruders wurde, die väterliche Erbschaft ablehnen, die seines Bruders aber behalten will, so darf man ihn hierin nicht abweisen. Denn, wie ich glaube, wird der Prätor richtiger handeln, wenn er dem Bruder eine Absonderung des väterlichen Vermögens [von dem des Bruders] gestattet. Es ist nämlich Aufgabe des Richters, Kinder von Erbschaftslasten, die sie nicht freiwillig übernehmen, zu befreien, nicht aber, sie wider ihren Willen von der Erbschaft zu entfernen, besonders [hier], weil [ja doch] auch nach Aufhebung der Substitution [dem Bruder] die gesetzliche Beerbung seines Bruders zustand. Und so müssen nur die Vermächtnisse aus dem zweiten Testamente geleistet werden, mit Rücksicht auf die Falcidia, welche [hier] nicht, wie es sonst gewöhnlich ist, nach dem Vermögen des Vaters99S. Fr. 79. D. ad leg. Falc. 35. 2. Cujac. zu dieser Stelle und Faber de error. Prag. Dec. 31. error. 7., sondern nach dem des Unmündigen berechnet wird.
15Papin. lib. VI. Resp. Ein Centurio substituirte seinen Söhnen geradezu (directo) auf den Fall, wenn sie vor ihrem fünfundzwanzigsten Jahre sterben würden. [Stirbt der Mündel] innerhalb seines vierzehnten Lebensjahres, so wird der Substitute das dem Sohne eigenthümliche Vermögen nach dem gemeinen Rechte, nach dem vierzehnten Lebensjahre desselben aber nur das väterliche Vermögen nebst den bei der Erbschaft vorgefundenen Früchten, [und zwar] nach dem Soldatenprivilegium erwerben.
16Pomp. lib. III. ad Sabin. Wenn Jemand [den Sclaven], welchen er in seinem Testamente vermachte, dem Substituten seines Sohnes freizulassen befahl, so wird dieser Sclav frei, [und man nimmt an,] das Vermächtniss wäre zurückgerufen worden. Denn es wird auch bei solchen Testamenten (Substitutionen) hinsichtlich eines Vermächtnisses auf die letzte Schrift zu sehen sein, so wie dies, wenn es in demselben Testamente oder in durch ein Testament bestätigten Codicillen geschehen wäre, beobachtet wurde. 1Wenn nach Verfertigung seines eigenen Testamentes der Vater wiederum zu einer anderen Stunde seinem Sohne ein Testament, mit Zuziehung der gesetzlichen Zeugen, machte, so soll dies [zweite Testament] nichts desto weniger seine Gültigkeit haben, und dennoch auch das väterliche Testament unangefochten bleiben. Denn wenn der Vater sich und seinem Sohne [zugleich] ein Testament machte, späterhin [aber] blos für sich [testirte], so werden die beiden früheren Testamente umgestossen werden. Wenn aber der Vater sein zweites Testament so macht, dass er sich einen Erben [dahin] einsetzt, wenn sein Sohn während seines Lebens [noch] stirbt, so kann man annehmen, das frühere Testament werde nicht umgestossen, weil das zweite Testament, in welchem der Sohn übergangen wurde, nicht gilt.
18Ulp. lib. XVI. ad Sabin. Wenn ein gemeinschaftlicher Sclav einem Unmündigen mit der Freiheit substituirt wurde, so wird er, wenn der Hausvater ihn [ganz] an sich kaufte, des Unmündigen nothwendiger Erbe sein; kaufte ihn aber der Unmündige an sich, so wird er nicht dessen Zwangs-, sondern freiwilliger Erbe, wie Julianus im dreissigsten Buche der Digesten schreibt. Wurde er aber weder vom Vater noch vom Mündel erkauft, so gibt es die Vernunft an die Hand, dass er selbst dem [einen] Herrn den Werth für seinen [Eigenthums-] Theil [an ihm] anbietend, die Freiheit und Erbschaft erlangen könne. 1Wenn dem Titius ein Sclav vermacht wurde, so kann dieser mit der Freiheit einem Unmündigen ebenso substituirt werden, wie er auch hätte eingesetzt werden können, und das Vermächtniss [an ihm] verschwindet, sobald die Bedingung, unter welcher substituirt wurde, eintritt.
20Ulpian. lib. XVI. ad Sabin. Das Testament des Vaters und das des Sohnes [bei der Substitution eines Unmündigen] wird auch nach prätorischem Rechte für eines angesehen. Denn es reicht zu, wie Marcellus im neunten Buche der Digesten schreibt, wenn auch nur das Testament des Vaters versiegelt, obschon das des Sohnes entsiegelt ist, auch reichen die sieben Siegel des Vaters hin. 1Wenn ein Vater sich ein schriftliches, dem Sohn ein mündliches Testament machte, oder auch umgekehrt, so soll dies gültig sein.
21Idem lib. XLI. ad Ed. Wenn Jemand so substituirte: Stirbt mein Sohn vor seinem zehnten Jahre, so soll Sejus Erbe sein, und hierauf dieser [Sohn zwar] vor dem vierzehnten, [jedoch erst] nach dem zehnten Jahre starb, so ist es besser, dem Substituten den Nachlassbesitz nicht zu gewähren, denn er scheint ja nicht gerade für den Fall substituirt zu sein.
22Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Wenn Jemand den Nachlassbesitz gegen das väterliche Testament forderte, so verliert er dadurch sein Recht aus der Substitution, wenn er seinem unmündigen Bruder war substituirt worden.
23Papinian. lib. VI. Resp. Einer, der mehrere Erben einsetzte, schrieb so: und diese Alle substituire ich einander gegenseitig. Treten nun Einige von diesen die Erbschaft an, und Einer1010Der schon angetreten hat. Man denke die Sache mit Cujac. so: A, B, C, D sind zu Erben eingesetzt und einander substituirt. C (z. B.) stirbt, nachdem er die Erbschaft antrat. D schlug sie für seinen Theil aus. C. hatte durch seinen Tod seinen Tehil auf seinen suus übergetragen. Kann nun dieser suus des C Anspruch auf einen Antheil an dem Theil des repudirten D machen? Nein, weil er blos durch Succession und nicht direct nach dem Willen des Erblassers Erbe wurde. Die Hoffnung der Substitution geht aber nicht auf den Erben des Substituten über. von ihnen starb, so wird, wenn die Bedingung, unter welcher substituirt wurde, eintritt, und wiederum ein Erbe seinen Theil nicht annimmt, dessen ganzer Theil an die noch vorhandenen [Substituten] kommen, weil sie [, wie zu ersehen ist,] sich einander einzeln auf jeden möglichen1111Cujac. erklärt omnem causam — sine ulla deminutione, vel rescissione, vel concursu alterius, quam eius, qui directo ex testamento testatori heres exstitit. Fall substituirt wurden.
24Ulp. lib. IV. Disput. Wenn Mehrere zu verschiedenen Theilen eingesetzt und Alle einander gegenseitig substituirt wurden, so muss man meistens glauben, sie wären einander zu den Theilen, zu welchen sie eingesetzt wurden, substituirt worden, so dass, wenn etwa Einer auf ein Zwölftheil, ein Anderer auf zwei Dritttheil, der Dritte auf ein Viertheil eingesetzt wurde, und dieser Dritte nicht Erbe werden will, sein Viertheil in neun Theile getheilt werde, wovon der auf zwei Dritttheil acht, der auf [eine Unze (1/12)] Eingesetzte einen Theil erhält; es müsste denn etwa der Erblasser anders gesinnt gewesen sein1212S. Fr. 23. 24. ad SCt. Trebell. 36. 1., was man aber nicht zu glauben hat, wenn es nicht deutlich ausgedrückt wurde.
25Julian. lib. XXIV. Dig. Wenn ein Vater seine unmündigen Söhne einander gegenseitig und dem [noch], welcher zuletzt sterben würde, den Titius substituirte, so muss man antworten, blos die Brüder werden den Nachlassbesitz erhalten, und es wären gewissermaassen zwei Abstufungen bei der Einsetzung1313Bon. poss. sec. tabul., die im Falle Einer als unmündig starb, den übrigen bereits Mündigen zusteht. gemacht worden, zuerst [nämlich] wären die Brüder einander substituirt worden, sodann, wenn diese nicht mehr vorhanden wären, würde Titius berufen.
26Idem lib. XXIX. Dig. Wenn ein Vater seinen unmündigen Sohn zum Erben einsetzte, und diesem ein Kind, wenn es nach seinem1414Des Unmündigen Tod, wie Accurs. und Vivianus bemerken. Tod ihm wird geboren werden, substituirte, und sodann ein Nachkind noch bei Lebzeiten seines Bruders1515Die Lesart vivo fratre muss vorgezogen werden, darauf geht auch das folgende mortuo fratre. Denn nur vivo fratre, nicht vivo patre wird durch Agnation das väterliche Testament rumpirt. (des Unmündigen) geboren wurde, so wird das Testament dadurch1616Testamentum vivo rumpetur. Vivo nennt Brencmann eine schlechte Wiederholung. umgestossen werden; wird aber das Kind nach dem Tod des Bruders, noch so lange der Vater lebt, geboren, so wird es alleiniger Erbe seines Vaters werden.
28Idem lib. LXII. Dig. Das Cornelische Gesetz, welches die Testamente derer, die in feindlicher Gewalt starben, bestätigt, erstreckt sich nicht nur auf die Hinterlassenschaft derer, die Testamente machten, sondern auf alle Hinterlassenschaften, welche nur immer an Jemanden aus ihrem Testamente hätten gelangen können, wenn sie (die Erblasser) nicht in feindliche Gewalt gerathen wären. Wenn deshalb der Vater in feindlicher Gefangenschaft starb, mit Hinterlassung eines unmündigen Sohnes im Staate, und dieser im Zustande der Unmündigkeit starb, so kommt die Erbschaft an den Substituten ebenso, als ob der Vater nicht in feindliche Gewalt gerathen wäre. Wenn aber der Vater im Staate, der unmündige Sohn bei den Feinden starb, so nimmt man nicht recht passend1818Andere lesen non incommode. S. überhaupt Amaya Obs. II. 2. an, dass, wenn erst nach dem Tode des Vaters der Sohn in feindliche Gewalt kam, seine Erbschaft nach diesem Gesetze an die Substituten komme. Kam aber der Sohn bei Lebzeiten seines Vaters in feindliche Gewalt, so glaube ich nicht, dass [hier] das Cornelische Gesetz Anwendung findet, weil dasselbe nicht die Wirkung hat, dass Einer, der im Staate kein Vermögen hinterliess, [nun] Erben habe. Deswegen wird denn, wenn ein mündiger Sohn bei Lebzeiten seines Vaters in Gefangenschaft gerieth, und in feindlicher Gewalt starb, die väterliche Erbschaft nach dem Zwölftafelgesetze und nicht die des Sohnes nach dem Cornelischen Gesetze an den nächsten Aguaten kommen.
29Scaevola lib. XV. Dig. Wenn ein Vater und bald darauf auch dessen Sohn vom Feinde gefangen werden, und daselbst Beide sterben, so wird, wenn auch der Vater früher stirbt, das Cornelische Gesetz doch nicht auf die Substitution des Mündels Bezug haben, es müsste denn der Unmündige zurückgekehrt sein und im Staate sterben, obgleich1919Cujac. liest statt quoniam — quamquam. Ich nahm die Cujacische Emendation.; wenn Beide im Staate gestorben wären, der Substitute daran komme.
30Julian. lib. LXXVIII. Dig. Jemand setzte in seinem Testamente den Proculus auf den vierten Theil, und den Quintus auf die Hälfte und den vierten Theil seines Vermögens zum Erben ein, dann substituirte er dem Quintus den Florus, dem Proculus den Sosia als [Nach-] Erben, sodann, [sagte er,] wenn weder Florus noch Sosia Erben werden, so soll im dritten Grade auf die Hälfte und ein Viertheil die Colonie der Leptitaner Erbin sein, auf das [noch übrige] Viertheil setzte er Mehrere zu Erben ein, [jedoch] auf mehr als die [noch vorhandenen] drei Unzen. Quintus trat die Erbschaft an, Proculus und Sosia starben noch bei Lebzeiten des Erblassers. Nun ist die Frage, ob das dem Proculus gegebene Viertheil dem Quintus, oder den im dritten Grade Substituirten gehöre? Ich antwortete, mir komme es vor, als wäre der Wille des Erblassers (Vaters) gewesen, die im dritten Grade eingesetzten Erben sollten nur auf den Fall substituirt sein, wenn die ganze Erbschaft ohne Erben geblieben wäre, und dies zeige sich ganz deutlich daraus, dass [der Erblaaser] mehr als zwölf Unzen unter diese [Erben] vertheilte, und deshalb gehöre denn das Viertheil der Erbschaft, wovon [hier] die Rede ist, dem Quintus.
31Idem lib. sing. de Ambig. Bei einer Substitution, die dem Sohne auf folgende Weise geschah: Jeder, der2020Quisquis muss der Lesart quisque vorgezogen werden. von den oben schriftlich Angeführten mein Erbe werden wird, der soll auch Erbe meines Sohnes sein, fragt es sich, ob darunter jeder, der zu was immer für einer Zeit Erbe war, oder nur der, welcher zu der Zeit, wo der Sohn stirbt, Erbe sein wird, zu verstehen sei. Die Rechtsgelehrten zogen es vor, dass Jeder Erbe des Sohnes sein soll, wenn er auch nur zu irgend einer Zeit Erbe [des Vaters] gewesen war; ob nun dieser gleich noch bei Lebzeiten des Sohnes aufhörte Erbe zu sein, z. B. in Folge der Klage wegen pflichtwidrigen Testamentes2121Die gegen den einen Erben erhoben wurde., die nur für einen Theil [der Erbschaft] angestellt wurde2222Anders wenn die Klage auf das Ganze angestellt wurde, denn alsdann wurde das ganze Testament rescindirt. Dies ist durch die Nov. 115. geändert., so würde er doch, wie man glaubte, Erbe aus der Substitution werden. 1Nicht auf ähnliche Weise darf man in dem Falle sich erklären, wenn Jemand, da er zwei Söhne, einen mündigen [Namens] Gajus, und einen unmündigen [Namens] Lucius hatte, so seinem [unmündigen] Sohn substituirte: Wenn mein Sohn Lucius als unmündig stirbt, und auch mein Sohn Gajus nicht mein Erbe werden wird, dann soll Sejus mein Erbe sein; denn nach der Auslegung der Rechtsgelehrten soll die Bedingung, unter welcher substituirt wurde, auf den Tod des Unmündigen zu beziehen sein.
32Idem lib. I. ad Urs. Feroc. Es hatte Jemand mehrere Erben zu ungleichen Theilen und unter diesen auch [einen gewissen] Attius eingesetzt. Sollte Attius die Erbschaft nicht antreten, so substituirte er diesem die übrigen [Erben] zu den Theilen, zu welchen er sie eingesetzt hatte; sodann fügte er noch [auf den Fall], wenn Attius nicht antrat, den Substituten einen gewissen Titius zum Miterben bei. Nun ward die Frage aufgeworfen, welchen Theil dieser [Titius], und welchen die Uebrigen erhalten würden. Ich antwortete: Titius werde einen Kopftheil, die Uebrigen Erbschaftstheile [erhalten]; wenn es z. B. ihrer drei waren, so würde Titius den vierten Theil des Attianischen Theiles, die Anderen aber würden die übrigen Theile nach dem Verhältniss ihrer Erbschaftstheile erhalten. Wenn [der Erblasser aber] nicht blos den Titius, sondern auch noch Andere als Erben beifigte, so würden [auch] diese Kopftheile erhalten, wenn z. B. drei Miterben substituirt und zwei Andere [ausser diesen] als Erben beigefügt wurden, so werden von diesen Jeder ein Fünftheil des Attianischen Theiles, die übrigen Miterben aber nach ihrem Erbschaftstheile erhalten.
33African. lib. II. Quaest. Wenn eine Mutter so testirt, dass sie ihren unmündigen Sohn, wenn er vierzehn Jahre alt sein wird zum Erben einsetzt und diesem in dem Mündeltestamente (pupillares tabulae), einen Andern [auf den Fall] substituirt, wenn er nicht ihr Erbe werden wird, so gilt die Substitution. 1Wenn ein Sohn und einen noch nicht geborener Enkel (dessen Sohn) nach der Vorschrift des Gallus Aquilius zu Erben eingesetzt werden, und dem Enkel, wenn er nicht Erbe sein wird, Titius substituirt wird, so ward die Antwort, Titius werde, wenn der Sohn Erbe wurde, durchaus, d. i. auch wenn der Enkel nicht geboren wurde, von der Erbschaft ausgeschlossen.
34Idem lib. IV. Quaest. Jemand, der zwei unmündige Kinder hatte, substituirte dem [von ihnen], welches zuletzt sterben würde, einen Erben. Wenn diese nun zugleich stürben, so wird der Substitute, war die Antwort, Beide beerben, weil man unter dem Letzten nicht blos den, welcher nach dem Andern, sondern auch den, nach welchem Niemand [mehr] kommt, versteht, sowie man auch umgekehrt unter dem Nächsten nicht nur den, welcher vor dem Andern, sondern auch den, vor welchem Niemand ist, versteht. 1Jemand setzte seinen unmündigen Sohn und den Titius zu Erben ein; dem Titius substituirte er den Mävius; seinem Sohn substituirte er Jeden, der von den oben Angeführten sein Erbe werden würde. Titius schlug die Erbschaft aus, Mävius trat sie an. Als hierauf der Sohn starb, so ging die Meinung des [Befragten] mehr dahin, dass blos dem die Erbschaft des Mündels aus der Substitution anfalle, welcher auch die Erbschaft des Vaters antrat. 2Auch wenn gegen das Testament des Vaters der Nachlassbesitz erbeten wurde, so gilt doch die Substitution2323Nicht so wie bei der Quer. inoff., wodurch das ganze Testament, in jeder Beziehung, rescindirt wird. des Unmündigen, und es müssen Allen die Vermächtnisse, diet von der Substitution ausgegeben wurden, geleistet werden.
35Idem lib. V. Quaest. Auch wenn gegen das väterliche Testament der Mündel um den Nachlassbesitz anhält, so soll doch gegen den Substituten desselben die Klage aus dem Vermächtnisse (actio legati) Statt finden, und zwar so, dass die [zu leistenden] Vermächtnisse2424Nach Hal., der liest ita ut augeantur legata, propterea quod. [bei diesem] sich vermehren, deswegen, weil der Sohn diese dritten Personen nicht zu leisten schuldig war, so vergrössern sich auch die von dem Substituten aus gegebenen Vermächtnisse, wenn durch den Nachlassbesitz mehr an den Sohn gekommen war, sowie auch der Sohn selbst den bevorzugten Personen mehr leisten musste. Diesem halte ich es für folgerecht, dass, wenn ein Unmündiger war zum Erben auf das ganze Vermögen eingessetzt, und diesem durch den Nachlassbesitz die Hälfte entzogen worden, der Substitute für einen Theil hinsichtlich des Vermächtnisses befreit wurde, auf dass der Theil, welcher durch den Nachlassbesitz wegfällt, ebenso seine Verbindlichkeit erleichtere, wie der Theil, welcher durch denselben hinzukommt, die Vermächtnisse vermehrt2525Vgl. Fr. 5. D. de legat. praest. 37. 5. Cujac. in Tract. Afric. (T. I. p. 1379.).
36Marcian. lib. IV. Institut. Es kann Jemand in seinem Testamente mehrere Grade von Erben errichten, z. B. wenn Dieser nicht Erbe werden wird, soll Jener Erbe sein, und sofort noch mehrere, [und zwar soweit,] dass er zuletzt zur Aushilfe sogar seinen Sclaven zum nothwendigen Erben einsetzt. 1Es können aber entweder Mehrere einem Einzigen, oder ein Einziger Mehreren, oder die Einzelnen einander, oder auch die eingesetzten Erben sich gegenseitig substituirt werden.
37Florent. lib. X. Instit. Es kann auch den einzelnen Kindern oder dem unter ihnen, welches zuletzt sterben wird, ein Erbe substituirt werden. Den Einzelnen [dann], wenn [der Erblasser] keines derselben ohne Testament sterben lassen will. Dem, welches zuletzt sterben wird, [dann,] wenn er das Recht gesetzlicher Beerbungen unter ihnen unverletzt beobachten will.
38Paul. lib. sing. de Sec. tab. Wer mehrere Kinder hat, kann einigen unter ihnen Nacherben geben, ohne dies gerade bei allen nöthig zu haben, sowie er auch gar keinem substituiren kann [, wenn er nicht will]. 1Er (der Vater) kann deshalb auch auf eine kurze Zeit des Alters substituiren; z. B. wenn mein Sohn innerhalb des zehnten Jahres stirbt, so soll Titius sein Erbe sein. 2Wenn er nun wieder Andere [auf die Zeit] nach diesen Jahren substituirt, so muss auch dieses zulässig sein; z. B. wenn [mein Sohn] innerhalb seines zehnten Jahres stirbt, so soll Titius Erbe sein, wenn er nach dem zehnten und innerhalb des vierzehnten Jahres stirbt, so soll Mävius Erbe sein. 3Wenn der vom Vater eingesetzte Erbe2626Schulting bemerkt: filio scil. exheredato. Hierher gehört die Note zu Fr. 2. §. 2. D. h. t. gebeten wurde, die Erbschaft zurückzuerstatten, diese gezwungen vom Fideicommissar antrat, so darf, wie unser Quintus Cervidius Scävola sagte, die Substitution des Unmündigen doch nicht wieder wirksam werden, indem bereits das Testament nach dem bürgerlichen Rechte aufgehoben ist, obgleich das Uebrige, was in diesem Testamente hinterlassen wurde, z. B. Vermächtnisse und Freiheiten, durch dieses Antreten bestätigt werden. Allein die meisten Juristen sind der entgegengesetzten Meinung, weil ja das Testament des Unmündigen ein Theil des früheren (väterlichen) Testamentes ist. Dies ist bei uns ein aufgenommener Rechtssatz.
39Javolen. lib. I. ex Poster. Labeon. Da Jemand von seinem Sohn zwei unmündige Enkel hatte, wovon einer in seiner Gewalt war, der andere aber nicht, und da er beide zu Erben auf gleiche Theile und überhaupt haben wollte, dass, wenn einer von ihnen unmündig verstürbe, dieser seinen Theil auf den andern übertrage, so ernannte er, nach dem Rath des Labeo, Cascellius und Trebatius, blos den, der in seiner Gewalt stand, zum Erben, mit dem Befehl, dem andern, wenn er wird volljährig sein, die Hälfte der Erbschaft als Vermächtniss zu lassen. [Auf den Fall aber,] wenn der, welcher in seiner Gewalt war, unmündig sterben würde, substituirte er ihm den andern als Erben. 1Einem unmündigen Sohn kann man nach einzelnen Verhältnissen Diesen und Jenen als Erben substituiren, wie z. B. so: dass Dieser Erbe sein soll, wenn der Erblasser keinen Sohn bekommt, Jener, wenn er einen Sohn zwar bekam, dieser aber als unmündig starb. 2Jemand hatte sich vier Erben ernannt, und diesen allen, mit Ausnahme eines einzigen, Substituten gegeben. Jener einzige, dem Niemand war substituirt worden, und ein anderer von den übrigen starben noch bei Lebzeiten des Hausvaters. Ofilius und Cascellius antworteten [auf Anfrage]: der Theil dessen, dem Niemand war substituirt worden, stehe auch dem Substituten zu2727Cujac. gibt den Fall so: A, C, E, G sollen Erben sein, dem A ist B, dem C ist D, dem E ist F substitutirt, G hat keinen Substituten. E und G starben noch beim Leben des Erblassers. Den Theil des E erhält F, der des G adcrescirt (nach älterem Rechte, was schon die citirten Juristen Ofilius und Cascellius anzeigen) den übrigen A, C und auch dem F als Substituten des E (anders ist es nach der Lex Jul. et Pap. Justinian hat das ältere Recht wieder hergestellt). Schulting sagt: der Substitute gelte hier für einen Instituten (ad substitutum quoque pertinere — qui est hic instar instituti.. Und ihre Meinung ist auch wahr.
40Papinian. lib. XXIX. Quaest. Nach geschehener Untersuchung des Beweggrundes wurde ein Unmündiger adrogirt und starb darauf. Wie nun nach kaiserlichem Befehl für die gesetzlichen Erben durch die nothwendige Sicherheitsleistung gesorgt wird, so wird man auch dem Substituten zu Hülfe kommen müssen, wenn etwa diesem [adrogirten Unmündigen] sein leiblicher Vater einen Substituten gab; denn man kann auch denen, die gesetzliche Erben sein würden2828Wenn keine Adrogation (Aufhebung der Agnation) vorgefallen wäre., keine andern als analoge Klagen geben2929Nämlich die aciton. ex stipulatu S. Fr. 4. D. rem pup. salv. fore 46. 6..
41Idem lib. VI. Resp. Jemand, der seinem Miterben substituirt war, starb eher, als er die Erbschaft antrat, oder die Bedingung, unter welcher er substituirt war, in Erfüllung3030Z. B. A und B sollen Erben sein, wenn A mein Erbe nicht sein wird, soll B auf seinen Theil und auf siene Stelle Erbe sein, wenn B nicht Erbe wird, soll C Erbe sein. B stirbt vorher, als er Erbe wird. C erhält nun, wenn B nicht Erbe wird, beide Theile. ging. Hier sollen [nun] an den Substituten dieses [Substituten], mag dieser ihm nun schon vor seiner eigenen Substitation, oder erst nachher substituirt worden sein, beide Theile kommen; und es soll keinen Unterschied machen, ob der zuerst Substituirte nach dem eingesetzten Erben (seinem Miterben), oder vor demselben stirbt. 1Nach dem Ausdrucke: und diese substituire ich einander gegenseitig, fällt der Theil des nicht Antretendenden schriftlich ernannten Erben nach dem Maass des ihnen selbst, oder einem Andern erworbenen Theiles an. 2Wenn ein Vater seiner Tochter oder seinem Enkel, den er an Sohnes Stelle schon hatte, oder erst nach der Testamentserrichtung erhielt, substituirte, so wird die Substitution solcher Unmündigen nichtig, wenn Eines von diesen nicht auch zur Todeszeit des Erblassers in dem Familienverbande sich befand. 3Wenn aber der Vater seinen Sohn als Erben ersuchte, er möge, wenn er im Zustande der Unmündigkeit stürbe, seine Erbschaft dem Titius zurückerstatten, so nahm man an, der gesetzliche Erbe des Sohnes müsse mit Abzug seiner Falcidia [dem Titius] die Erbschaft des Vaters zurückerstatten, sowie ein Fideicommiss, welches einem Unmündigen nach seinem Tode zu leisten aufgetragen wurde, restituirt werden muss3131Nämlich von seinen Erben. Siehe besonders Cujac. zu diesem Fragm. (T. I. p. 244—252. oper. posth.) und Aver. (Interpr. jur. III. 22. p. 464.). Eben dies muss man auch dann beobachten, wenn die Bedingung der Substitution bittweise (verbis precariis) über das Mündelalter hinausgeht. Dies wird unter dem Umstande Statt finden, wenn das väterliche Testament rechtlich galt; ausserdem, wenn es nicht galt, so verwandelt sich das, was nach dem Willen des Erblassers als Testament niedergeschrieben wurde, nicht in Codicille, wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wurde; auch sollen die Söhne dies Fideicommiss nicht von ihrem eigenen Vermögen [zu zahlen] gezwungen werden. Wenn deshalb der Vater seinen Sohn enterbte, und ihm Nichts hinterliess, so wird kein Fideicommiss vorhanden sein. Wenn aber sonst noch der Sohn Vermächtnisse oder Fideicommisse empfing, so soll er ein [ihm auferlegtes] Erbschaftsfideicommiss3232Hereditatis fideicommissum findet nach Cujac. dann Statt, wenn (wie in unserm Fragm.) der Sohn gebeten wird, Jemanden zu seinem Erben zu machen, Jemandem sein Vermögen zu hinterlassen, in soweit, als er selbst vom Erblasser bedacht wurde., so weit sich das, was er erhielt, erstreckt, ohne Abzug3333Weil nur Erben, nicht Legatare u. s. w. die Falcidia abziehen dürfen. des Falcidischen [Viertheils] zu leisten schuldig sein. 4Jemand, der mehreren verbunden eingesetzten Erben unterschiedene Erbtheile getrennt gab, und nach der ganzen Einsetzungsordnung so schrieb: diese, meine Erben, substituire ich einander gegenseitig, scheint die in der ersten Stelle Verbundenen einander wechselseitig zu substituiren. Nehmen diese aber die Theile, zu welchen sie eingesetzt wurden, nicht an, so kommen diese an alle übrigen Miterben. 5Wenn Jemand einen Vater und dessen Sohn sich zu [bestimmten Theilen3434Z. B. auf ein Viertheil. seines Vermögens] als Erben ernannte, und diese einander substituirte; [nachmals auf den übrigen Theil seines Vermögens] die übrigen Miterben bestimmt, und sodann nach Vertheilung des Ganzen so schrieb: Diese alle substituire ich einander; so ist [zuerst] seine Willensmeinung zu untersuchen, ob er unter der Erwähnung Aller auch den Vater und Sohn in die Substitution der Miterben hineinzog, oder ob er diese Erklärung [blos] auf alle übrigen Miterben beziehen wollte? Das Letztere ist deshalb viel wahrscheinlicher, weil Vater und Sohn einander besonders substituirt wurden. 6Der, welcher einem unmündigen Sohne zum Miterben gegeben, und diesem sodann auch substituirt wurde, soll die im Testamente des Unmündigen hinterlassenen Vermächtnisse ebenso leisten, als ob er einen Theil bedingt, den andern Theil unbedingt erhalten hätte3535S. hier Cujac. T. I. p. 251. Oper. posth.. Nicht dasselbe wird man bei einem andern Substituten beobachten. Denn dieser würde das Falcidische Gesetz anziehen, gleich als wäre er durchaus bedingt in dem ersten Testamente zum Erben eingesetzt worden, obgleich auch der Miterbe des Sohnes seinen Viertheil ungeschmälert3636Der Substitute und der Miterbe des Mündels können einzeln ihr Vierhteil abziehen, weil Beide sich Miterben sind, jedoch der Substitute bedingt, der Miterbe des Mündels unbedingt — Miterben können einzeln, jeder für seine Person, die Falcidia abziehen. erhalten würde. Denn wenn auch in des Vaters Testamente dem Titius ein Vermächtniss gegeben, in dem des Mündels aber dieselbe Sache dem Sempronius [zugedacht] wird, so treffen Sempronius und Titius [in ihren Ansprüchen] zusammen3737Sie sind Collegatarii.. 7Wenn ein Vater seine unmündige Tochter, welche zuletzt sterben würde, substituirt, so soll diese Substitution, wenn die unmündige Tochter mit Hinterlassung einer mündigen Schwester starb, ungültig sein und zwar in der Person der ersteren, weil diese nicht zuletzt starb, in der der anderen aber, weil diese schon die Mündigkeit erreicht hat. 8Eine Substitution, die mit diesen Worten geschah: wenn dieser, mein Sohn, [was Gott verhüten wolle,] noch vor den Jahren seiner Mündigkeit stirbt, dann soll an seiner Stelle und auf seinen Theil Titius Erbe sein, soll ebenso wenig fehlerhaft sein, als wenn Jemand nach erklärter Bedingung3838Scil. wenn mein Sohn unmündig sterben wird. den Substituten seinen eigenen Erben sein hiess. Denn auch der, welcher zum Erben auf eine bestimmte Sache eingesetzt wurde, erhält, wenn ihm kein Miterbe gegeben wurde, [dadurch] die ganze Hinterlassenschaft [des Erblassers]3939Dieser Satz hängt so mit dem Obigen zusammen. Es war die Frage, ob gültig die Pupillarsubstitution geschehen, wenn der Erblasser den Substituten seinen Erben nannte? Ja, der Substitute erhält dadurch des Erblassers und des Sohns Vermögen ebenso, als Jemand, der auf eine bestimmte Sache ohne Miterben eingesetzt ist, auch ausser dieser bestimmten Sache das übrige Vermögen des Erblassers erhält..
42Idem lib. I. Definit. Einer, der zwei unmündige Söhne als Erben hinterlassen hatte, substituirte diesen [auf den Fall], wenn Beide sterben würden, hierauf verloren diese Kinder nach ihres Vaters Tod zugleich miteinander ihr Leben. Hier fallen dem Substituten zwei Erbschaften an. Kommen [diese Kinder] aber zu verschiedenen Zeiten um, so wird in der Erbschaft des zuletzt Verstorbenen der Substitute auch das Vermögen des früherhin gestorbenen Bruders finden, jedoch bei Berechnung des Falcidischen Viertheils kommt die Erbschaft des früher Verstorbenen nicht [in Anschlag]4040Weil die Falcidia blos bei Testamentsbeerbungen Statt findet. Es beerbte der Ueberlebende seinen Bruder als gesetzlicher Erbe; der Substitut beerbt den Letztverstorbenen aus der Substitution, folglich blos auf die Hälfte des Vermögens jure substitutionis. Es wird ihm daher erlaubt, von 1½ Unzen, nach dem Falcidischen Gesetze abzuziehen. Die andern sechs Unzen behält er unverringert. Anders würde es sein, wenn beide Mündel zusammen umkamen, und die Erbschaft mit Legaten beschwert war. Hier darf er blos ein Viertheil des ganzen Vermögens abziehen., und der Substitute darf nicht mehr als eine und eine halbe Unze nach dem Rechte des Testamentes fordern. Auch sind die Vermächtnisse, welche von dem Sohne aus, welcher früher ohne ein Testament starb, gegeben wurden, vernichtet.
43Paul. lib. IX. Quaest. Ein gegebener Fall veranlasste [folgende] Anfrage. Jemand, der einen stummen, mündigen Sohn hatte, erhielt vom Kaiser die Erlaubniss, diesem Stummen substituiren zu dürfen, und substituirte ihm den Titius. Nach dem Tod seines Vaters nahm der Stumme eine Frau, diese gebar ihm einen Sohn. Nun fragt sichs, ob das Testament umgestossen wird? Ich antwortete: Kaiserliche Begünstigungen legen zwar gewöhnlich die Kaiser selbst aus, aber den Willen des Kaisers begreifend, kann man annehmen, er habe diese [Gunst dem Vater] so lange wollen angedeihen lassen, als sein Sohn in diesem kranken Zustande sich befindet; und sowie nach bürgerlichem Rechte sich ein Mündeltestament mit eingetretener Mündigkeit endigt, so ahmte auch der Kaiser [diesen Grundsatz] bei einem solchen nach, der wegen Gebrechlichkeit sich keinen Erben ernennen kann. Denn wenn dieser (Vater) auch einem wahnsinnigen Sohn substituirt hätte, so würden wir sagen, dies Testament verliert seine Gültigkeit, wenn [dieser Sohn] wieder vernünftig wurde, weil er bereits nun selbst sich ein Testament machen kann. Denn es würde die kaiserliche Begünstigung drückend werden, wenn sie einem Menschen von gesundem Verstande seine Testamentsfähigkeit entziehen wollte. Man muss nun auch annehmen, dass durch die Geburt eines Eigenerben die Substitution umgestossen werde, weil es keinen Unterschied macht, ob dieser Sohn späterhin einen anderen Erben sich ernannte, oder ob er nach dem Rechte einen Eigenerben erhielt. Auch habe weder der Vater noch der Kaiser an diesen Umstand gedacht, denn sonst wäre wahrscheinlich der späterhin Geborene enterbt worden. Es kommt auch Nichts darauf an, auf welche Art die kaiserliche Gunst sich in Bezug der Testamentserrichtung äussert, ob sie auf eine Person, oder auf mehrere sich erstreckt. 1Gleichfalls frage ich, ob, wenn eine Substitution so angegeben wird: Wenn mein Sohn vor seinem zehnten Jahre stirbt, so soll Titius, stirbt er vor dem vierzehnten, so soll Mävius Erbe sein, und [wenn nun] der Sohn in seinem achten Jahre starb, aus dieser Substitution Titius allein, oder ob auch Mävius Erbe sein wird, weil doch gewiss der Sohn innerhalb des zehnten und vierzehnten Jahres starb. Meine Antwort war: dem Vater steht es zwar frei, für die ganze Zeit der Unmündigkeit seinem Kinde einen Nacherben zu ernennen, allein dies hört mit der Mündigkeit auf. Aber es ist gerathener, bei jedem dieser beiden Substituten die ihm besonders zugewiesene Zeit zu beachten, wenn nicht der Wille des Erblassers deutlich das Gegentheil anzeigt. 2Lucius Titius, der Söhne in seiner Gewalt hatte, setzte seine Frau zur Erbin ein, und substituirte ihr diese Söhne. Nun wurde gefragt, ob die Einsetzung der Frau deswegen ohne Wirkung sei, weil von ihrem Grade aus die Söhne nicht waren enterbt worden? Meine Antwort war, der Grad, in welchem die Söhne übergangen wurden, wäre ohne Wirkung, und ebenso sähe man diese (Söhne), da sie ja auch substituirt wurden, als Testamentserben an, weil nämlich Söhne nicht das ganze Testament, sondern nur den Grad [der Einsetzung] entkräften, welcher schon gleich Anfangs ungültig war; sowie auch [in dem Falle] geantwortet werde, wenn vom eingesetzten Erben aus der Sohn übergangen, vom Substituten aus [aber] enterbt wurde. Es kommt aber nichts darauf an, auf welche Weise die Einsetzung des Substituten gültig ist, ob [deswegen], weil von ihm aus der Sohn enterbt, oder weil der Sohn selbst substituirt wurde. 3Julius Longinus, ein Vater, substituirte die sich selbst ernannten Erben seinem Sohne so: Jeder, der sein Erbe werden würde [, soll auch Erbe des Sohnes sein]. Einer von den eingesetzten Erben, der stillschweigend sein Wort gegeben hatte, Einem, der [aus Testamenten] Nichts erwerben durfte, einen Theil von dem, was er selbst empfing, zu geben, wurde aus der Substitution Erbe des Unmündigen, [nun fragt sichs,] ob er zu dem Theil, welchen er [wirklich] erhielt4141Z. B. er wurde auf eine Dritttheil (⅓) eingesetzt, versprach davon die Hälfte (⅙) einem incapax (orbus, caelebs etc.) zu geben. Diese Hälfte (⅙) wurde ihm genommen. — Nun tritt die Substitution ein, erbt er hier nach seinem Dritttheil, oder nach dem Sechtheil, das er erhielt, weil das andere (⅙) ihm entrissen wurde? oder zu dem, auf welchen er eingesetzt wurde4242Diese Wortstellung scheint mir passender., so Erbe wird, dass er als Substitute nunmehr einen grössern Theil erhält? Ich antwortete: Wer, um das Gesetz zu umgehen, sein Wort gibt, wird durch sein Autreten Erbe, und verliert auch diese Eigenschaft nicht wieder, obgleich ihm die Gegenstände, welche ihm hinterlassen wurden, entzogen werden. Deswegen kann er denn auch aus der Substitution auf soviel [verhältnissmässig] Erbe werden, als er war eingesetzt worden. Denn er wurde hinlänglich darin, worin er eben gegen die Gesetze handelte, bestraft. Ja, wenn er auch aufhörte, Erbe zu sein, so würde ich dasselbe sagen; wie man dies auch bei dem zu nehmen hat, welcher zum Erben eingesetzt, nach Antretung der Erbschaft in Sclaverei kam, und nachmals mit der Freiheit beschenkt wurde; denn auch diesem ist es erlaubt, als Substitut die Erbschaft zu erwerben, welche ihm im Testamente war hinterlassen worden. Ob er nämlich gleich in Folge der Einsetzung nicht Erbe werden konnte, (die Erbschaft verlor,) so solle er doch aus der Substitution den Theil, welchen er verlor, wieder erhalten.
44Idem lib. X. Quaest. Aus einem Mündeltestamente kann, wie Mäcianus schrieb, das frühere Haupttestament weder zum Theil, noch im Ganzen Bestätigung erhalten4343Cujac. (ad lib. Paul. Quaest. ad h. l. T. II. p. 1130.) glaubt, es handle sich von dem Falle, wenn ein Vater im Mündeltestamente cavirte, dass sein eigenes Testament die Wirkung eines Fideicommisses habe. Pothier stimmt ihm bei. Cujac. sagt bei dieser Gelegenheit, kein Gesetz wäre von den Auslegern so missverstanden worden, als dieses Fragm..
45Idem lib. XII. Resp. Lucius Titius setzte seine gesetzlichen und auch einen andern natürlichen Sohn zu Erben ein, und substituirte diese einander (gegenseitig). Der gesetzliche Sohn Titianus, den sein Vater als einjähriges Kind hinterliess, starb nach seines Vaters Tod als unmündig mit Hinterlassung seiner Mutter und seines natürlichen Bruders, der auch sein Miterbe war. Nun frage ich, ob die Erbschaft desselben aus dem Grund der Substitution an seinen natürlichen Bruder komme, oder ob seine Mutter [ihn beerbe]? Antwort: die Substitution, um die es sich handelt, beziehe sich nur auf die [Substitutions-]Art, [ welche dann eintritt,] wenn keine Erben vorhanden sind, nicht auf die andere, [welche eintritt,] wenn einer der Eingesetzten nachmals vor erlangter Mündigkeit starb4444D. i. es ist blos eine Vulgar-, nicht auch eine Pupillarsubstitution vorhanden., da in der Person des natürlichen Sohnes keine Mündelsubstitution Statt wird finden können4545Anders wäre das Verhältniss, wenn auch der natürliche Sohn in des Erblassers Gewalt gewesen wäre.. Es kommt deshalb die Mutter zur Erbfolge des gesetzlichen Sohnes als gesetzliche Erbin. Anders verhält es sich, wenn Kinder desselben, die in gleichem Verhältnisse sich befinden4646Conditionis möchte ich mit Cujac. (Observat. XVII. 26.) der Lesart aetatis vorziehen. Schon A. August (Emend. III. 1. Thes. Ott. IV. p. 1497.) hält diesen ganze Satz von aliter an bis zum folgenden §. 1. für eine Zugabe, die sich jedoch schon in sehr alten Manuscripten findet, wie Cant. angibt. Beck hat diese Worte gar nicht in den Text recipirt., eingesetzt und sich gegenseitig substituirt wurden; denn alsdann fällt, wenn Eines [von diesen Kindern] unmündig starb, dessen Beerbung nicht an die Mutter, sondern an den Substituten desselben. 1Paulus antwortete, wenn alle eingesetzte Erben Jedem gegenseitig substituirt wurden, so komme der Antheil dessen, der nach dem Tode einiger Erben seinen Antheil verschmähte, in Folge der Substitution blos an den, welcher zu der Zeit sich noch am Leben befindet.
46Idem lib. XIII. Resp. Ein Hausvater hatte in seinem eigenen Testamente sein Nachkind sich zum Erben, im Mündeltestamente sich und seinem Sohne, wenn dieser vor seiner Mündigkeit stürbe, seinen Bruder Gajus Sejus, sodann dem Gajus Sejus den Titius substituirt, und nachher so verfügt; Wenn mein Bruder Gajus Sejus, den ich in der ersten Stelle substituirte, mein Erbe sein wird, dann hinterlasse ich dem Titius ein Fideicommiss. Nun frage ich, ob, da der Sohn Erbe seines Vaters wurde, vor erlangter Mündigkeit aber starb, und so des Erblassers Bruder zum Erben aus der Substitution macht, das Fideicommiss müsse geleistet werden, da es so war hinterlassen worden, wenn Gajus Sejus, sein Bruder, sein (des Erblassers) Erbe würde. Ich antwortete: der Bruder des Verstorbenen, der in beider Beziehung eingesetzt und substituirt war, müsse, da der unmündige Sohn starb, das, was der Erblasser hinterliess, [dem Fideicommissar] leisten, und es sind auch nicht die Worte [des Erblassers] dagegen: Wenn Gajus Sejus mein Erbe sein wird, dann will ich, dass [das Fideicommiss] verabreicht werde, da es ja ausgemacht ist, dass er (Gajus Sejus) Erbe des Erblassers würde.
47Scaevola lib. II. Resp. Jemand, der einen Sohn und eine Tochter als unmündige Kinder hatte, setzte den Sohn zum Erben ein und enterbte die Tochter, und substituirte dem Sohn, wenn dieser vor erlangter Mündigkeit stürbe, die Tochter, der Tochter aber substituirte er seine Frau und ebenso seine Schwester, wenn sie unverheirathet sterben würde4747Antequam nuberet steht hier nach Cujac. für ante nubilem aetatem, vor erreichter Mannbarkeit.. Nun frage ich, ob, wenn zuerst die Tochter, darauf auch ihr Bruder, beide im Zustande der Unmündigkeit, starben, [ob] die Erbschaft des Sohnes nach dem Rechte der Substitution an die Frau und die Schwester des Erblassers komme? Ich antwortete: nach dem Vorliegenden komme sie nicht [an diese Personen]4848Sie beerben den Sohn als dessen gesetzliche Erben. Schulting bemerkt: ergo substituto pupillaris vitiatur interrupto gradu, non vulgaris..
48Idem lib. sing. Quaest. publ. tract. Wir haben einen Sclaven gemeinschaftlich. Dieser wurde zum Erben eingesetzt, und sollte er nicht Erbe sein, so wurde ihm Mävius substituirt. [Der Sclav] trat auf Befehl des einen, nicht auch des andern Herrn die Erbschaft an, nun fragt es sich, ob [hier] die Substitution Statt habe oder nicht? Geeigneter [nimmt man an], sie habe Statt. 1[Jemand verfügte,] Titius soll Erbe sein. Den Stichus vermache ich dem Mävius. Stichus soll Erbe sein; wenn Stichus nicht Erbe sein wird, so soll Stichus frei und Erbe sein. Bei der Frage [, was hier Rechtens sei?] muss man vor Allem untersuchen, ob nur ein Grad oder zwei Grade [der Erbeinsetzung bestimmt sind] und ob unter verändertem Verhältnisse die Substitution geschah, oder ob der Grund [der Einsetzung] auch [bei der Substitution] derselbe blieb. Es ist eine sehr häufig vorkommende Frage, ob [der Erbe] selbst sich kann substituirt werden, darauf wird denn geantwortet: wenn das Verhältniss, unter welchem eingesetzt wurde, sich änderte, könne auch [derselbe sich selbst] substituirt werden. Wurde daher Titus zum Erben eingesetzt, und zugleich Erbe zu sein geheissen, [auf den Fall,] wenn er nicht Erbe wurde, so wird die Substitution ohne Wirkung sein. Wurde er aber bedingt zum Erben ernannt, unbedingt aber substituirt, so hat sich hier das Verhältniss verändert, weil ja die der Einsetzung beigefügte Bedingung ausfallen, und so die Substitution einen [Nutzen] verschaffen kann. Trat aber die Bedingung ein, so sind beide (die Institution und die Substitution) unbedingt, und es wird deshalb die Substitution ohne Wirkung sein. Wenn hingegen Jemand unbedingt eingesetzt, sodann sich selbst bedingt substituirt wird, so ist die bedingte Substitution bedeutungslos, und es ändert sich auch durch den Eintritt der Bedingung nichts, da nun beide Einsetzungen unbedingt dastehen. Nach diesem wird die vorliegende Frage klar werden, [nämlich:] Titius soll Erbe sein; den Stichus vermache ich dem Mävius. Stichus soll Erbe sein; wenn Stichus nicht Erbe sein wird, so soll Stichus frei und Erbe sein. Wir haben gelernt, dass, weil in demselben Testamente Stichus vermacht wurde, und [auch] die Freiheit erhielt, die Freiheit den Vorzug habe; hat aber die Freiheit den Vorzug, so ist das Vermächtniss aufgehoben, und deshalb kann [Stichus auch] nicht auf Befehl des Vermächtnissempfängers die Erbschaft antreten; dadurch wird es aber wahr, dass Stichus nicht Erbe ist; und dass [erst] nach den folgenden Worten ihm die Freiheit gebühre, da nur ein Grad [der Einsetzung vorhanden] scheint. Wie aber, wenn Titius [die Erbschaft] nicht antrat? Dann wird Stichus aus der Substitution frei und Erbe werden. So lange er ferner nicht auf Befehl des Vermächtnissempfängers antritt, wird er auch nicht als Eigenthum desselben aus dem Grund des Vermächtnisses angesehen; und daher ist es denn auch gewiss, dass er nicht Erbe ist, und er wird dadurch nach den Worten: Wenn Stichus nicht Erbe werden wird, so soll Stichus frei und Erbe sein, frei und Erbe werden. Unserer Ansicht hierüber gibt auch Julianus in seinen Büchern Beifall. 2Wenn ein Mündel den ihm substituirten Sclaven veräusserte und der Käufer diesen frei und zum Erben machte, gehört wohl dieser Substitut aus der Substitution ganz dem Mündel? Kam der Mündel in die Jahre der Mündigkeit, so wird dieser Sclav aus dem Testamente des Käufers dessen nothwendiger Erbe; starb er aber vor seiner Mündigkeit, so ist er aus der Substitution frei und Erbe [und zwar] nothwendiger dem Vater des Mündels, dem Käufer aber [nur] freiwilliger Erbe.