De condicionibus institutionum
(Ueber die Bedingungen bei Erbeinsetzungen1.)
1Basil. Buch 35. Titel 12. (T. IV. p. 803.) Cujac. T. IV. pars I. p. 997.
2Idem lib. VI. ad Sabin. Wenn im Testamente enthalten ist: Jener Sclav, wenn er mein sein wird, oder, welcher [Sclav] mein sein wird zu meiner Todeszeit, der soll mein Erbe sein, so fragt es sich, wie weit [das Wort]: mein, zu nehmen sei. Wenn nun der Erblasser den Niessbrauch an diesem (Sclaven) veräusserte, so ist er nichts desto weniger [noch] dessen Eigenthum. Wenn der Erblasser aber einen Theil an diesem (Sclaven) veräusserte, [dann] fragt es sich, ob die Bedingung, unter welcher die Einsetzung geschah, wegfiel. Und wahrer ist es, [anzunehmen,] die Bedingung falle nicht weg, wenn nicht durch ganz deutliche Beweise kann dargethan werden, der Erblasser habe mit diesem Worte die Bedingung, wenn der ganze Sclav in seinem Eigenthume verbleiben werde, einflechten wollen; denn ist dies so, dann fällt die Bedingung, wenn ein Theil an ihm veräussert wurde, weg. 1Wenn aber zwei Sclaven so zu Erben eingesetzt wurden: Primus und Secundus sollen frei und [meine] Erben sein, wenn sie zur Zeit meines Todes mein sein werden, und der Eine von ihnen veräussert wurde, da glaubt Celsus mit Recht, dies so nehmen zu müssen, als wenn [der Erblasser] sie einzeln und getrennt hätte bedingt zu Erben eingesetzt.
4Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Wenn [Erben] so [bedingt] eingesetzt wurden: wenn [diese] meine Güter gemeinschaftlich sechzehn Jahre lang fortbesitzen wollen, so sollen sie Erben sein, so ist, wie Marcellus sagt, die Einsetzung nach der Wortbedeutung nutzlos; Julianus aber glaubt — und dies ist auch wahr — diese Einsetzung gelte, gleichsam als wäre sie auf eine zukünftige Sache hin geschehen; weil ja auch vor der Erbschaftsantretung ein Gesellschaft[sverhältniss] darüber kann eingegangen werden. 1Ad Dig. 28,7,4,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 554, Note 8.Ebenso schreibt Julianus, dass Einer, der so [bedingt] zum Erben eingesetzt wurde, wenn er einen Erbschaftssclaven nicht veräussern würde, dadurch, dass er dem Miterben Sicherheit leistet, die Bedingung erfülle. War dieser übrigens allein zum Erben eingesetzt worden, so hat diese Bedingung die Wirkung einer unmöglichen22Hier ist besonders Cujac. zu vergleichen. Er meint über die cautio muciona wäre disputatio difficilis.. Diese Ansicht ist auch wahr.
5Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn einem Erben mehrere Bedingungen verbunden (conjunctim) auferlegt wurden, so muss er sich [der Erfüllung] aller unterziehen, weil sie alle für eine angesehen werden; waren sie getrennt [auferlegt worden], so [kann er sich der Erfüllung], welcher er davon will, [unterziehen].
7Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn Jemand unter der Bedingung Erben ernannte, wenn sie sich gegenseitig Sicherheit leisteten, die in diesem Testamente hinterlassenen Vermächtnisse auszuzahlen, so wird ihnen, wie man annimmt, diese Bedingung nachgelassen, weil es auf eine betrügliche Umgebung der Gesetze hinausginge, welche gewissen Personen, Vermächtnisse zu erwerben, verböten. Ja, wenn auch schon Sicherheit wäre geleistet worden, so kann der, welcher sie leistete, selbst noch zur Zeit der Urtheilsvollstreckung mit der Einrede (doli mali) sich schützen.
8Ulp. lib. L. ad Ed. Was unter der Bedingung einer Eidesleistung hinterlassen wird, ist gegen das Verbot des Prätors. Denn er (der Prätor) sorgt dafür, dass nicht der, welcher unter der Bedingung einer Eidesleistung Etwas erhalten soll, entweder durch sein Unterlassen der Bedingung die Erbschaft oder das Vermächtniss verliere, oder gezwungen werde, schändlicher Weise die Bedingung, unter welcher er Etwas erhalten soll, [zu erfüllen,] zu beschwören. Er (der Prätor) wollte daher, dass der, welchem unter der Bedingung einer Eidesleistung Etwas hinterlassen wurde, dies ebenso erwerbe, wie die, welchen keine solche Bedingung der Eidesleistung aufgegeben wurde, erwerben; und dies mit Recht, denn da gewisse Menschen sehr leichtfertig Eide ableisten wegen ihrer Nichtachtung der Religion, Andere hingegen, aus Furcht vor dem göttlichen Wesen, bis zum Aberglauben eingeschüchtert sind, so kommt der Prätor, damit weder diese noch jene das, was ihnen hinterlassen wurde, entweder erlangen oder verlieren mögen, auf eine höchst kluge Weise [Beiden] zu Statten. Es hätte ja auch [der Erblasser] das, was er geschehen wissen wollte, lieber unter einer Bedingung, die auf einem Thun beruht, als unter einer solchen, wobei das Gewissen ins Spiel kommt, hinterlassen können. Denn auf diese Weise würden die [Bedachten] entweder durch ihr Thun erwerben können, oder durch ihr Unterlassen die Bedingung versäumen. 1Dieses Edict erstreckt sich auch auf Vermächtnisse und nicht blos auf die Erbeinsetzung. 2Auch bei Fideicommissen soll der darüber erkennende Richter das Edict des Prätors befolgen, deshalb, weil sie die Stelle der Vermächtnisse vertreten. 3Auch bei Schenkungen von Todes wegen muss man annehmen, dass das Edict dann Statt finde, wenn etwa Jemand (der Beschenkte) die Sicherheit leistete, das, was er erhielt, wieder zurückzugeben, wenn er nicht durch einen Eid zu einer Handlung sich verbindlich macht. Es muss demnach eine solche Sicherheitsleistung ausser Wirkung gesetzt werden. 4Wenn Jemand unter der Bedingung einer Eidesleistung und ausserdem noch unter einer anderen Bedingung war zum Erben eingesetzt worden, da ist zu untersuchen, ob diesem die Bedingung [des Eides] nachgelassen werde. Besser ist es, die Bedingung der Eidesleistung nachzulassen, ob er gleich der Erfüllung der anderen Bedingung sich unterziehen muss. 5Aber wenn [Jemand] unter der Bedingung der Eidesleistung, oder so eingesetzt wurde, wenn er Zehn gäbe, d. i. unter der alternativen Bedingung, entweder die Bedingung zu erfüllen, oder zu schwören33Einige lesen illud quidem, Andere aliud quid, Schulting will so interpungiren: aut juret aliud quid, videndum.; da ist etwas Anderes zu untersuchen, nämlich ob man ihm hier die Bedingung [des Eides] wohl nicht erlassen dürfe, weil er durch Erfüllung der anderen Bedingung ausser aller Besorgniss gesetzt ist? Es hat mehr für sich, [auch hier] die Bedingung zu erlassen, damit ihn nicht auf eine andere Weise, die zweite Bedingung zum Schwören antreibe. 6So oft dem Erben auferlegt wurde, zu beschwören, dass er etwas geben oder thun werde, was nicht gegen das Ehrbare streitet, so soll er nicht anders die Erbschaftsklagen erhalten, als bis er das, worüber ihm zu schwören geheissen ward, gab oder that. 7Wenn aber der Sclav noch bei Lebzeiten des Erblassers, der so [bedingt Jemand] zum Erben einsetzte, wenn er schwöre, den Stichus freizulassen, starb oder freigelassen wurde; so hat es hier der Erbe nicht an der Erfüllung der Bedingung mangeln lassen, obgleich es wahr ist, dass er zur Freilassung des Sclaven, wenn dieser noch lebte, hätte angehalten werden müssen. Ebenso verhält es sich, wenn Jemand so zum Erben eingesetzt wurde: Titius soll Erbe sein, [jedoch] so, dass er den Stichus freilässt; oder dem Titius vermache ich Hundert, [jedoch] so, dass er den Stichus freilässt; denn starb Stichus [früher], so wird Niemand sagen, dass [diese Personen] nun ihr Recht verloren hätten. Denn man scheint nicht es an Erfüllung der Bedingung habe mangeln lassen, wenn man diese zu erfüllen nicht im Stande war. Denn der Wille des Erblassers ist nur dann zu erfüllen, wenn dies möglich ist. 8Um Erlassung einer solchen Eidesleistung ist es nicht nothwendig den Prätor anzugehen. Denn diese Erlassung geschah vom Prätor einmal für immer, und braucht nicht für jeden einzelnen Fall ertheilt zu werden. Daher ist mit dem Erscheinen des Tages, wo das Vermächtniss zu leisten ist (dies legati cesserit), sogleich [die Bedingung] erlassen, auch ohne Vorwissen des eingesetzten Erben; und es nun bei dem Erbe des Vermächtnissnehmers mit Recht behauptet, dass er, wenn der Vermächtnissnehmer nach der Zeit, wo das Vermächtniss eingeklagt werden kann, starb, sein Erbe, die Klage aus dem Vermächtnisse (de legato) anstellen könne, gleichsam als wäre dem, dessen Erbe er wurde, das Vermächtniss unbedingt hinterlassen worden.
10Ulp. lib. VIII. Disp. Eine solche Einsetzung: Sejus soll, wenn ich ihn in den Codicillen werde zur Erben ernennen, mein Erbe sein, ist bei jeder Erbernennung, nur nicht beim [eigenen] Sohn von Erfolg; denn es ist dies eine bedingte Einsetzung; aber hier ist die Erbschaft nicht in Codicillen gegeben, [wie es scheinen möchte] — dies ist ja verboten — sondern es ist eine bedingte gleichsam im Testament selbst enthaltene Einsetzung. Wenn ferner [der Erblasser] so schrieb: der, dessen Namen ich in den Codicillen schreiben werde, soll mein Erbe sein, so wird gleichfalls die Einsetzung für gültig zu erklären sein, indem gar kein Rechtsverbot dagegensteht. 1Setzen wir, Jemand sei so zum Erben ernannt worden: Jener soll, wenn ich ihn in den Codicillen zum Erben aufzeichnete, Erbe sein, so gilt diese Einsetzung sogar auch bei einem in väterlicher Gewalt sich befindenden Sohne; indem dies keine Bedingung ist, welche auf die Vergangenheit oder auf die Gegenwart sich bezieht, z. B. so: wenn der König der Parther lebt, wenn das Schiff im Hafen steht.
11Julian. lib. XXIX. Dig. Wenn Jemand in seinem Testamente so schrieb: Mein Sohn soll, wenn er den Titius adoptirt, Erbe sein; wenn er ihn nicht adoptirt, so soll er enterbt sein, so wird der Sohn, wenn er zur Adoption bereit ist, Titius aber dies nicht geschehen lassen will, Erbe werden, gleich als wäre die Bedingung erfüllt.
12Hermogen. lib. III. jur. Epitom. Die Worte: Publius Mävius soll, wenn er will, Erbe sein, machen bei einem nothwendigen Erben eine Bedingung; so dass er, wenn er nicht will, nicht Erbe ist. Denn handelt es sich von einem freiwilligen Erben, so ist diese Beifügung unnütz, da ein solcher, auch wenn dies nicht hinzugesetzt wäre, [doch] nicht wider seinen Willen Erbe wird.
13Ad Dig. 28,7,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 643, Note 2.Julian. lib. XXX. Dig. Einer, der eine Erbschaft, oder ein Vermächtniss so [bedingt] erhielt, wenn er Zehn geben würde, kann die Erbschaft oder das Vermächtniss nicht anders erwerben, als wenn er als eingesetzter Erbe oder Vermächtnissempfänger die Handlung, wodurch eine Erbschaft oder ein Vermächtniss erworben zu werden pflegt44D. i. zur Erfüllung der Bedingung muss noch der Erwerb der Erbschaft durch aditio, pro herede gestio, bei Vermächtnissen die agnitio legatarii hinzutreten., vornimmt.
14Marcian. lib. IV. Instit. Bedingungen, welche gegen die kaiserlichen Verordnungen, oder gegen die Gesetze, oder gegen Anordnungen, die Gesetzeskraft haben, geschrieben sind, oder solche, die gegen die guten Sitten [streiten], oder die [den Erben u. s. w.] lächerlich machen, oder andere von der Art, die der Prätor verbietet [zu erfüllen], werden für nicht hinzugefügt gehalten; und die Erbschaft, oder das Vermächtniss wird ebenso, als ob die Bedingung nicht wäre beigefügt worden, erworben.
15Papinian. lib. XVI. Quaest. Ein in väterlicher Gewalt stehender Sohn, der unter einer vom Senat, oder dem Kaiser verbotenen [Potestativ-] Bedingung zum Erben war eingesetzt worden, entkräftet ebenso das väterliche Testament, als ob die Bedingung [zu erfüllen] nicht in seiner Macht stände; denn Handlungen, welche den frommen Sinn, den guten Ruf, unser Zartgefühl verletzen, und überhaupt zu sagen, welche gegen die guten Sitten gehen, sind so zu halten, als wären sie uns zu leisten unmöglich.
17Florent. lib. X. Instit. Wenn mehrere Einsetzungen zu demselben [Erb-] Theile unter verschiedenen Bedingungen geschahen, so wird die Bedingung, welche zuerst eintritt, den Erwerb der Erbschaft möglich machen55Anders verhält sich dies bei Legaten, wie Averan. (Interp. jur. V. 4. p. 177.) trefflich, wie immer, erörtert..
18Marcian. lib. VII. Instit. Wenn ein Sclav unbedingt die Freiheit [erhielt], unter einer Bedingung aber zum Erben eingesetzt wurde, und auf [den Fall], wenn er nicht Erbe werden sollte, ein Vermächtniss empfing, so soll, wie der höchstselige Pius rescribirte, die Bedingung66Cujac. will hier scharfsinniger Weise libertatem statt conditionem lesen, Andere ziehen vor zu lesen et conditionem et libertatem. auch beim Vermächtnisse für wiederholt angesehen werden. 1Auf diese Weise schreibt auch Papinianus, dass, wenn eine Grossmutter ihren Enkel unter der Bedingung seiner Emancipation auf einen Theil [ihres Vermögens] zum Erben einsetzte, und nachmals in Codicillen ihm ferner das, wozu sie ihn zum Erben ernannte, vermachte, die Bedingung seiner Emancipation auch bei dem Vermächtnisse für wiederholt angesehen werde, obgleich [die Grossmutter] beim Vermächtnisse keinen Substituten ernannte, wie dies bei der Erbschaft geschehen war.
19Idem lib. VIII. Instit. Wenn so geschrieben wurde: Titius soll Erbe sein; wenn Titius Erbe sein wird, so soll Mävius Erbe sein; so kann Mävius, wenn Titius die Erbschaft als verdächtig77Und zwar gezwungen antrat, wie Vivian. und Azo lehren, die hier nachzusehen. antrat, diese nun nach eigenem Urtheile antreten, und so den vierten Theil abziehen.
20Labeo lib. II. Posterior. a Javol. Epitom. Ad Dig. 28,7,20 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 554, Note 8.Eine Frau, die ihrem Manne nach der Mitgift ein versprochenes Geld schuldig war, hatte diesen so [bedingt] zum Erben eingesetzt, wenn er das Geld, welches sie zur Mitgift versprochen hatte, weder forderte, noch eintriebe. Ich bin [nun] der Meinung, dass der Mann, wenn er den übrigen Erben die Anzeige machte, es stehe nicht bei ihm, das, was er aus der Mitgift zu fordern habe, für empfangen anzunehmen, sogleich Erbe werden wird. War er aber ohne Miterben unter einer solchen Bedingung eingesetzt worden, wird er, wie ich glaube, nichts desto weniger sogleich Erbe werden, weil man eine unmögliche Bedingung für nicht beigeschrieben anzunehmen hat. 1Wenn Jemand [dem Erben] hiess, einen Erbschaftssclaven freizulassen, und sodann Erbe zu sein, so wird dieser, obgleich seine Handlung der Freilassung erfolglos ist88Die Handlung des Erben ist deshalb ohne die rechtliche Wirkung gleich Anfangs, weil er vor Antritt der Erbschaft noch nicht Herr des Sclaven ist, folglich ihn auch nicht freilassen kann., dennoch Erbe sein. Denn er (der Erbe) hat in Wahrheit die Freilassung vorgenommen; aber nach dem Antritt [der Erbschaft] erhält die dem Sclaven ertheilte Freiheit nach dem Willen des Erblassers ihre Gültigkeit. 2Setzte dich Jemand zum Erben so bedingt ein, wenn du ihn zu deinem Erben eingesetzt oder ihm Etwas vermacht hast, so kommt nichts darauf an, in welchem Grade du ihn zu deinem Erben einsetztest, oder ihm Etwas vermachtest, wenn du nur dies in irgend einem Grade gethan zu haben beweisen kannst.
22Gaj. lib. XVIII. ad Ed. prov. weil die Vernunft es räth, dass der, welcher [seinem Sclaven] die Freiheit ertheilen kann, selbst ihm diese entweder sogleich ertheilen müsse, oder in einer bestimmten Frist, oder bedingt, nicht aber, dass es von ihm abhänge, auf den Zufall hin, von welchem seine Freiheit abhängig gemacht wird, zum Erben einzusetzen.
23Marcian. lib. XII. Dig. [Geschah die Einsetzung so:] Welcher von meinen Brüdern unsere Base heirathet, soll auf drei Viertheile, welcher sie nicht heirathen wird, soll auf ein Viertheil Erbe sein. Die Base heirathet nun entweder einen davon, oder sie will keinen heirathen. [Im Falle sie heirathet, soll der,] welcher sie zur Frau nimmt, drei Viertheile, und der Andere ein Viertheil erhalten. Bekommt sie aber keiner zur Frau, nicht weil der Grund in ihnen lag, sondern weil die Base nicht heirathen wollte, so bekommen beide die Erbschaft zu gleichen Theilen. Denn es muss die Bedingung: wenn er heirathen, geben, thun wird, meistens so aufgefasst werden, als komme es nicht auf ihn an, dass er nicht heirathet, nicht gibt, nicht thut.
24Papinian. lib. VI. Resp. [Eine Einsetzung geschah so:] Wer von meinen Brüdern die Base Titia heirathen wird, soll zu zwei Dritttheilen, wer sie nicht heirathen wird, soll zu einem Dritttheile [meines Vermögens] Erbe sein. Starb nun noch bei Lebzeiten des Erblassers die Base, so werden Beide zur Erbschaft, und zwar Jeder zur Hälfte derselben gelangen; weil sie in Wahrheit zu Erben eingesetzt wurden, aber unter ihnen rücksichtlich der Erbtheile eine unterscheidende Bevorzugung von dem Erfolge der Heirath abhängig gemacht wurde.
25Modestin. lib. IX. Regul. Ein bedingt zum Erben eingesetzter Sclav kann ohne Geheiss seines Herrn die Bedingung [nicht]99Non fehlt in einem Msc. des Charondas und Russard, auch Cujac. und Pothier streichen es. P. Faber (ad L. 133. de reg. jur.) behält es bei, versteht aber dann eine Bedingung, die für eine Erbschaftsantretung gilt; dagegen bemerkt er, unser Fragment enthalte eine lex generalis. in Erfüllung setzen.
26Pompon. lib. II. ad Quint. Muc. Wurde ein Mündel unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt, so kann dieser auch ohne die Ermächtigung seines Vormundes die Bedingung erfüllen. Ebenso verhält es sich auch, wenn diesem (Mündel) unter einer Bedingung ein Vermächtniss hinterlassen wurde, weil durch den Eintritt der Bedingung das Verhältniss so ist, als wäre ihm unbedingt die Erbschaft, oder das Vermächtniss hinterlassen worden.
27Modestin. lib. VIII. Resp. Jemand ernannte sich in seinem Testament unter der Bedingung einen Erben, wenn dieser seine Ueberreste ins Meer würfe. Nun war die Frage, ob der Erbe, wenn er die Bedingung nicht erfüllte, dadurch die Erbschaft verliere. Modestinus antwortete [hierauf], der Erbe verdiene mehr Lob als Vorwürfe, dass er die Ueberreste des Erblassers nach dessen Willen nicht ins Meer warf, sondern eingedenk1010Hal. liest memor und bemerkt am Rande alias: memoria, die Vulg. in memoriam. seiner Verhältnisse als Mensch, dieselben dem Begräbnisse übergab. Jedoch soll vorher untersucht werden, ob der Mensch, welcher eine solche Bedingung setzte, nicht etwa seinen Verstand verloren hatte. Kann nun dieser Verdacht durch einleuchtende Beweise gehoben werden, so soll der gesetzliche Erbe dem Testamentserben durchaus keinen Rechtsstreit über die Erbschaft erheben. 1[Jemand] ernannte den, welchen er im Testamente unbedingt zum Erben eingesetzt hatte, in Codicillen bedingt zum Erben; nun frage ich, ob [der Erbe] dieser Bedingung sich zu unterziehen habe? Modestinus antwortete: Eine Erbschaft kann in Codicillen [weder gegeben, noch] genommen werden. Tritt übrigens die Bedingung nicht ein, so sieht man es an, als ob der Erblasser an ein Entreissen der Erbschaft gedacht hätte.
28Ad Dig. 28,7,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 6.Papin. lib. XIII. Quaest. Wenn ein Sohn bedingt zum Erben wurde, und die Enkel von ihm [seine Kinder] ihm substituirt werden, da wollen wir erwägen, ob, da es doch nicht angeht, unter irgend einer beliebigen Bedingung den Sohn zum Erben einzusetzen, sondern nur dann das Testament gültig ist, wenn die [beigefügte] Bedingung [zu erfüllen] in der Macht des Sohnes steht, es einen Unterschied mache, von welcher Art die Bedingung ist, ob so, dass sie vom Sohn im Augenblicke des Sterbens nicht mehr erfüllt werden konnte, wie z. B. mein Sohn soll Erbe sein, wenn er nach Alexandrien gegangen sein wird, und dieser Sohn zu Rom starb; oder von der Art, dass sie im letzten Augenblicke des Lebens noch erfüllt werden konnte, z. B. mein Sohn soll Erbe sein, wenn er dem Titius Zehn gegeben haben wird, eine Bedingung, die auch durch einen Andern kann erfüllt werden. Denn bei den obigen bedingten Fall haben noch bei Lebzeiten des Sohnes die Enkel sich Ansprüche auf die Erbschaft erworben; da dieser Sohn, wenn er zu seiner Sterbezeit keinen Subtituten hat, gesetzlicher Erbe seines Vaters sein würde. Zum Beweis dient auch das, was beim Servius erzählt wird. Er führt nämlich Jemanden an, der so [bedingt] zum Erben eingesetzt wurde, wenn er das Capitolium besteigen würde, thäte er dies nicht, so gab er ihm ein Vermächtniss; [allein] dieser starb noch eher als er [das Capitolium] bestieg. Hierüber antwortete Servius, es wäre die Bedingung durch den Tod [des Erben] ausgefallen; und deshalb sei mit seinem Tode das Vermächtniss fällig. Der andere Fall aber der Bedingung gibt den Enkeln noch bei Lebzeiten des Sohnes keine Ansprüche auf die Erbschaft [des Grossvaters,] die, wenn sie nicht wären substituirt worden, gesetzliche Erben ihres Grossvaters würden, auch stände ihnen der Sohn (ihr Vater) nicht im Wege da, nach seinem Tode das Testament seines Vaters umgestossen wird, auf dieselbe Weise, wie, wenn derselbe Sohn enterbt wurde und Enkel (Kinder von ihm) zu seiner Todeszeit vorhanden waren und die eingesetzten Erben die Erbschaft ausschlagen1111Cujac. rechnete diese schwierige Stelle unter die verdorbenen, deren mehrere so am Ende verunglückt wären, (ad lib. Pap. Quaest. T. I. p. 353. oper. posth.) und ergänzt sie so: quemadmodum si exheredato eodem filio, nepotes cum filius moreretur, fuissent et heredes instituti postea repudiassent. Der Fal ist dieser, der Sohn wurde enterbt, der Enkel präterirt, ein Extraneus instituirt. Während der Extraneus deliberirte starb der Sohn. Der Extran. schlug die Erbschaft aus; nun beerbt der Enkel seinen Grossvater als suus ab intestato..