De iure deliberandi
(Vom Rechte der Ueberlegung [hinsichtlich des Erbschaftsantritts]1.)
1Basiliken Buch 35. Titel 18. (T. IV. p. 811—814.)
1Ulp. lib. LX. ad Ed. Wenn ein Sclav zum Erben war eingesetzt worden, so bestimmen wir keineswegs diesem selbst eine Zeit sich zu bedenken, sondern dem, dessen Sclav er ist, (seinem Herrn), weil Sclaven bei dem Prätor ohne Persönlichkeit erscheinen. Ebenso werden wir allen Eigenthümern des Sclaven [eine Deliberationsfrist] anberaumen, wenn nämlich dieser Sclav Mehrerer Eigenthum war. 1Der Prätor sagt, wenn [der Erbe] eine Zeit sich [über die Erbschaft] zu bedenken begehrt, so will ich sie ihm geben. 2Da er sagt, eine Zeit, und die Frist [wie lange] nicht hinzufügt; so zeigt er ohne Zweifel hierdurch an, dass es in der Macht des Richters stehe, welche Frist er anberaume.
2Paul. lib. LVII. ad Ed. Es dürfen nun nicht weniger als zehn Tage dazu gestattet werden.
5Idem lib. LXX. ad Ed. Aristo schreibt, der Prätor solle nicht blos den Gläubigern, sondern auch den eingesetzten Erben seine Hülfe angedeihen lassen, und diesen es möglich machen, die Urkunden einzusehen, damit sie sich sofort belehren können, ob die Erbschaft anzunehmen ihnen nützlich, oder schädlich sei. 1Ist die Erbschaft zu bedeutend, der Erbe im Ueberlegen begriffen, und sind Gegenstände in der Erbschaft, welche durch den Zeitverzug selbst sich verschlechtern, so kann der Erbe unter Vorwissen des Prätors, ohne dadurch sich verantwortlich zu machen, diese Gegenstände um die gehörigen Preise verkaufen; da er ja auch allzu viel Aufwand verursachende Gegenstände, wie Zugvieh oder verkäufliche Sclaven, ebenso Sachen, die durch das Aufheben sich verschlechtern, verkaufen kann, und überdies auch dafür sorgen wird, dass Schulden, die unter einer Strafe oder kostbaren Pfändern vorhanden sind, gezahlt werden.
6Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Wenn deshalb in der Erbschaft sich Wein, Oel, Getreide, baares Geld vorfindet, so soll der [nöthige] Aufwand davon bestritten werden; wo nicht, so muss man von den Erbschaftsschuldnern Geld eintreiben. Sind aber keine Schuldner vorhanden, oder berufen sich diese22Judicem provocare dicitur qui sponte judicem admisit, ut sponsione, a quo recedere non licet. Cujac. auf den Richter, so sollen die überflüssigen Gegenstände verkauft werden.
7Ulp. lib. LX. ad Ed. Der Prätor sagt: Wenn für Mündel beiderlei Geschlechts um eine Deliberationsfrist angehalten wird, obwohl die Erbschaft zu behalten, gut sei, und diese verstattet würde, so werde ich inzwischen das Vermögen zu verringern verbieten; es müsste denn die Untersuchung des Grundes, die nach dem Gutdünken eines redlichen Mannes geschieht, den Grund [einer solchen Verringerung als] rechtlich darthun33Ich richtete mich der Deutlichkeit wegen nach der Wortstellung Voorda’s (interpr. jur. I. 23. p. 90. Trajecti ad Rhen.), die ich in Händen habe, obgleich manche eine Umstellung der Textesworte für nicht nothwendig halten.. 1Mit Recht verbietet der Prätor eine Verringerung [des Vermögens] mittlerer Weile, so lange für den Mündel um eine Deliberationsfrist nachgesucht wird. 2Wir wollen aber untersuchen, was [die Worte], ich werde eine Verminderung verbieten, sagen wollen. Dadurch verhindert der Prätor nicht blos eine Veräusserung, sondern er lässt auch die Ausübung der Klagen44Gegen die Erbschaftsschuldner. nicht zu. Denn es wäre albern, dem, welchem die Veräusserung untersagt ist, Ausübung der Klagen zu gestatten; und dies schreibt Labeo. 3Bei Untersuchung des Grundes aber wird es darauf ankommen, ob die Ursache zur Erlaubniss des Prätors, das Vermögen zu verringern, gerecht sei. Es wird daher eine solche Verringerung nur gestattet, um das Begräbniss, ebenso um das zu besorgen, was ohne eine Sühne nicht kann übergangen werden. Auch wird er, um den Unterhalt zu bestreiten, eine solche Verringerung gestatten. Er muss aber auch bei anderen dringenden Lagen seine Erlaubniss geben, z. B. um Gebäude auszubessern, und damit die Felder nicht unbestellt liegen bleiben, um Geld, wenn solches unter einer Strafe zu leisten ist, zurückzuzahlen, und damit Pfänder nicht verkauft werden. Auch aus andern rechtlichen Gründen wird der Prätor, darum angegangen, seine Erlaubniss dazu ertheilen; denn ohne diese kann keine Verminderung vorgenommen werden.
8Idem lib. LXI. ad Ed. Wenn ein [natürlicher] Eigenerbe, nachdem er sich schon [von der Erbschaft] losgesagt hatte, wieder um eine Deliberationsfrist nachsucht, da wollen wir sehen, ob ihm dies verwilligt werden dürfe? Billiger Weise [nimmt man an], unter gewissen Umständen (ex causa) dürfe man ihm dies verwilligen, nämlich dann, wann das Vermögen noch nicht verkauft ist.
9Paul. lib. LVIII. ad Ed. Ein Sohn muss während der Zeit, wo er überlegt, aus der Erbschaft seinen Unterhalt bekommen.
10Marcell. lib. XXVIII. Dig. Wenn unter den eingesetzten Erben mehrere Grade gemacht wurden, so sagt der Prätor, er werde rücksichtlich der Anberaumung der Ueberlegungsfrist das, was er darüber erklärte, bei den einzelnen [Graden] beobachten55Nämlich zuerst wollte er sie den Instituirten, sodann den Substituten geben., damit nämlich die Erbschaft, indem sie von dem ersten Erben an den folgenden herabkommt, sobald als möglich einen Erwerber finden möge, der den Gläubigern des Verstorbenen entsprechen könne.
11Javol. lib. IV. ex posterior. Labeon.66Cujac. sagt, dies Fragment gehöre gar nicht hierher. Duarenus sagt das Gegentheil (Oper. p. 566. edit. Lugd. 1584). Jemand, der einen Freigelassenen zum Sohn, und diesen sich zum Erben eingesetzt hatte, schrieb sodann noch [Folgendes]: Wenn ich keinen Sohn haben werde, der die Volljährigkeit erreicht hat, so soll Dama, mein Sclav, frei sein. Der Sohn war aber ein freigelassener Mündel. Nun war die Frage, ob Dama frei ist. Trebatius verneint dies, weil unter der Benennung Sohn auch ein Freigelassener mit begriffen würde. Labeo sagt das Gegentheil; weil man hier einen wahren Sohn annehmen müsse. Ich gebe der Meinung des Trebatius meinen Beifall, jedoch [nur so], wenn es entschieden ist, dass der Erblasser von diesem [freigelassenen] Sohne sprach.