De testamento militis
(Vom Soldatentestamente1.)
1Andere lesen de militari testamento. Ueber diesen Titel siehe Basil. lib. XXXV. Tit. 21. Die einzelnen Gesetze hat Muretus (Oper. Tom. IV. p. 392. seq. edit. Ruhnken) commentirt.
1Ulp. lib. XLV. ad Ed. Den Soldaten bewilligte eine freie Testamentserrichtung zuerst der höchstselige Julius Cäsar, allein es war diese Bewilligung auf eine gewisse Zeit22Temporalis; nach Muretus quamdiu in hac vel illa expeditione morarentur. beschränkt. Nachmals aber gab ihnen zuerst wieder der höchstselige Titus [freie Testamentserrichtung], nach diesem Domitianus, nachher aber gewährte der höchstselige Nerva den Soldaten [hierin] die vollste Nachsicht, und seinem Beispiel folgte auch Trajanus. Von da an wurde den [kaiserlichen] Mandaten gewöhnlich ein Capitel folgenden Inhalts33Diese Worte sind nach Leonin. vielleicht aus dem Rand in den Text übergegangen. eingereihet: Da es zu unserer Kenntniss gelangte44Statt prolatum lesen Andere perlatum., dass von Zeit zu Zeit [Soldaten] Testamente, als von ihren Mitsoldaten hinterlassen, zum Vorschein bringen, die Anlass zu Zwistigkeiten gewähren können, wenn man sie nach der in den Gesetzen vorgeschriebenen Sorgfältigkeit und dem herkömmlichen Brauche bemessen wollte, so glaubte ich nach meiner unbestochenen guten Gesinnung gegen meine so guten und treuen Mitsoldaten, ihrem schlichtem Sinne zu Rathe kommen zu müssen, so dass, auf jede Weise, wie sie testirten, ihr Wille gültig sei. Sie mögen daher ihre Testamente machen, wie55Die Worte quomodo volent — quomodo poterint halten Manche ohne Grund aus Gemination, statt quoquo modo entstanden. sie nur immer wollen, sie mögen sie machen, wie sie nur immer können, und es soll zur Vertheilung ihres Vermögens der blosse Wille des Erblassers zureichen. 1Der Name Miles (Soldat) kommt aber von militia66Muretus verwirft die Herleitung des Wortes miles aus mollitia, was per antiphrasin für duritia steht, und substituirt dagegen malitia, was vexatio, durus vitae status bedeute. Vgl. Duaren. Oper. p. 568. Cap. II. das ist soviel als durititia (Härte,) weil sie für uns ein hartes Loos übernehmen, oder von multitudo (Menge), oder von malum (Böses), was die Soldaten gewöhnlich abhalten, oder von dem griechischen Worte χίλιοι (Tausende), wovon auch χιλιάστὸς herstammt, her; denn so nennen die Griechen τάγμα77Gewöhnlich ducitum (ductum) a graeco verbo, tractum a tagmate nam: Graeci mille hominum multitudinem τάγμα appellant, quasi milesimum quemque dictum, unde ipsum ducem χιλίαρχον appellant. Dies Alles bis zu quasi hält Muretus für überflüssig und streichenswerth. Ich folgte der Wortstellung, die Beck aufnahm. auch eine Menge von tausend Menschen, gleich als ob man ja der Tausendste sagte; daher hat denn auch der Feldherr selbst seinen Namen χιλίαρχος. Das Wort exercitus erhielt aber seinen Namen von exercitatio.
2Gaj. lib. XIV. ad Ed. prov. Ueber ein Soldatentestament spricht aber deshalb der Proconsul besonders zu Recht, weil er gar gut weiss, dass nach den kaiserlichen Verordnungen eigenthümliche und von dem gemeinen Rechte abweichende Rechte beobachtet werden.
3Ad Dig. 29,1,3ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 20, S. 50: Aufrechterhaltung der Willenserklärung, wenn das geschlossene Geschäft unverbindlich ist, indeß die Erfordernisse eines andern vorhanden sind.Ulp. lib. II. ad Sabin. Wenn ein Soldat, der nach dem gemeinen Rechte zu testiren sich vorgenommen hatte, ehe er damit fertig wurde, starb, so entscheidet sich Pomponius nicht bestimmt hierüber88Nämlich, ob anzunehmen, er habe ein Soldaten- oder ein gewöhnliches Testament machen wollen oder ob dies unvollendete Testament für ein Soldatentestament zu nehmen sei.. Allein warum lässt man sich bei einem Soldaten nicht die entgegengesetzte Annahme99Nämlich er habe ein Soldatentestament errichten wollen. gefallen1010Nach Beck der probetur statt probet liest.. Er hatte ja nicht, indem er nach dem gemeinen Rechte testiren wollte, sogleich seiner Soldatenbegünstigung entsagt. Auch darf man nicht sicher annehmen, als wähle Jemand eine gewisse Art zu testiren, um dadurch seine Willensäusserung anfechtbar zu machen, sondern er habe vielmehr dies wegen zufälliger Ereignisse auf beide Arten thun wollen, sowie auch sehr viele Nichtsoldaten bei ihren schriftlichen Testamentserrichtungen noch gewöhnlich hinzufügen, ihr Wille sei, dass dies [Testament] auch als Codicill gelte; und wer möchte wohl1111So liest Muretus (quisnam), Andere lesen quisdam, wieder Andere (auch Beck) nec quisquam. behaupten, dass, wenn das Testament unvollkommen ist, auch kein Codicill vorhanden sei? Es hat auch nach unserer Ansicht der höchstselige Marcus rescribirt:
6Idem lib. V. ad Sabin. Machte ein Soldat Jemanden zu seinem Erben auf ein [gewisses] Grundstück, so nimmt man an1414Flor. creditum, was Lensius (Strict. ad Pand. p. 197.) eine schlechte Version nennt., er sei, in Bezug auf sein übriges Vermögen, ohne Testament gestorben. Denn ein Soldat kann so mit Tod abgehen, dass er über einen Theil seines Vermögens einen Testamentserben hinterlässt, für den andern aber die gesetzliche Erbfolge eintritt.
7Idem lib. IX. ad Sabin. Wer nach Soldatenrecht testirt, dessen Testament wird, obgleich er von der Schwangerschaft seiner Frau nichts wusste, oder diese1515Hal. (Beck) liest: vel quam praegnantem scierit, was aber schon Ant. Augustinus (Emend. III. 7.) missbilligt. auch [noch]1616Dies noch soll hier auf die Zeit der Testamentserrichtung hindeuten. nicht schwanger war, nicht [durch Agnation] umgestossen1717Bei Paganen muss bekanntlich der Embryo namentlich eingesetzt oder enterbt sein, sonst wird das Testament agnatione umgestoßen., wenn er nur die Absicht und den Willen hatte, jedes Kind, das ihm geboren würde, zu enterben.
9Ulp. lib. IX. ad Sabin. Eben dies wird auch anzunehmen sein, wenn er, (der Soldat,) nachdem ihm noch bei seinen Lebzeiten ein Sohn geboren wurde, doch lieber auf sein bereits früher1818Ehe er Soldat wurde. gemachtes Testament hin sterben will; denn er scheint sein Testament nun nach dem Soldatenrechte von Neuem gemacht zu haben. 1So rescribirte nämlich der höchstselige Pius in dem Falle, da Jemand, der als Nichtsoldat ein Testament gemacht hatte, nachher Soldat wurde. Denn dies sein Testament soll nun, wenn es anders der Wille des Soldaten war, Gültigkeit nach Soldatenrecht erhalten.
11Idem lib. XLV. ad Ed. Die, welche wegen Militärverbrechen zum Tode verurtheilt wurden, dürfen, jedoch nur über ihr castrensisches Vermögen ein Testament machen, allein, ob nach Soldaten-, oder gemeinem Rechte, steht [noch] in Frage. Besser aber ist es, sie nach Soldatenrecht testiren zu lassen. Denn da einem solchen als Soldaten das Recht zu testiren ertheilt wird, so lässt sich folgerecht annehmen, dass er sein Testament nach Soldatenrecht errichten müsse. Dies ist aber so zu verstehen, wenn er nicht seinen Soldateneid2020Durch Verrath oder als Überläufer, denn alsdann gilt er für einen Feind, und nicht mehr für einen Soldaten. verletzte. 1Wenn ein Soldat, der ungewiss ist, ob er nicht mehr in väterlicher Gewalt stehe, ein Testament machte, so gilt dieses Testament. Denn es soll sein Testament, das er, ungewiss, ob sein Vater noch am Leben sei, machte, [dennoch] gelten. 2Wenn ein Haussohn, der den Tod seines Vaters noch nicht erfahren, über sein castrensisches Sondergut im Soldatenstande ein Testament machte, so soll dadurch dem Erben blos des Soldaten castrensisches Vermögen, nicht auch das seines Vaters anfallen.
13Ulp. lib. XLV. ad Ed. Ebenso ist es auch, wenn der Soldat daran dachte, sein Testament umzuändern, nicht etwa in der Absicht, um dem schriftlich ernannten Erben sein castrensisches Vermögen wieder zu nehmen, sondern weil er auch über sein väterliches Vermögen letztwillig verfügen und darauf einen Anderen zum Erben einsetzen wollte. 1Starb aber der Soldat als bereits Altgedienter2323Veterani können, da sie nicht mehr dienen, nicht mehr pro parte testati und pro parte intestati mit Tode abgehen., so fällt, wie Marcellus im elften Buche der Digesten schreibt, das gesammte Vermögen, auch das väterliche, an den Erben des Castrensischen. Denn er (der Veteran) konnte bereits nicht mehr nur über einen Theil seines Vermögens testiren2424So dass hinsichtlich des andern die gesetzliche Erbfolge einträte.. 2Auch Verwiesene (deportati) und beinahe alle die testamentsunfähig2525D. i. passive Testamentifaction nicht haben. sind, können von einem Soldaten zu Erben eingesetzt werden. Wenn er aber Jemanden, der zur Bestrafung Sclav wurde, als seinen Erben aufzeichnet, so soll die Einsetzung nichts gelten; wird aber dieser [Sclav] zur Todeszeit [des Soldaten] im Genuss des Bürgerrechts erfunden2626Etwa durch kaiserliche Gnade in integr. restituirt., so erhält die Einsetzung wieder ihre Kraft2727Es greift nämlich die Catonianische Regel bei Soldatentestamenten nicht Platz. Muretus., gleich als wäre erst jetzt die Erbschaft zugewiesen worden. Und im Ganzen wird sich dies von Allen annehmen lassen, die ein Soldat zu Erben ernennt, nämlich dass eine solche Einsetzung Kräfte erhält, wenn [der Erbe] zur Todeszeit [des Erblassers] in der Lage befunden wird, in welcher er eben von dem Soldaten wird eingesetzt werden können. 3Setzte ein Soldat seinen eigenen Sclaven, den er für einen freien Menschen hielt2828Anders wenn er wusste, dass er Sclav ist., zum Erben ein, ohne ihm zugleich die Freiheit zu geben, so gilt die Einsetzung. 4Wenn ein Soldat seinem Sclaven testamentarisch die Freiheit ertheilt, und diesem vom Erben und Nacherben aus mittelst eines Fideicommisses die Erbschaft hinterliess, so soll, wenn auch der Erbe und Nacherbe vor der Erbschaftsantretung starben, doch nicht, wie unser Kaiser mit dem höchtseligen Severus rescribirte, die gesetzliche Erbfolge nun eingreifen, sondern die Sache so zu nehmen sein, als ob demselben Sclaven die Freiheit und damit zugleich auch die Erbschaft direct (geraden Wegs) wäre gegeben worden. Und es kann ja auch nicht geleugnet werden, dass nach dem Willen des Erblassers beides der Sclav erhalten sollte.
14Marcell. lib. IV. Fideicommiss. Es handelte sich darum ob so etwas auch bei den Testamenten von Nichtsoldaten benachsichtigt werden dürfe? Freilich darf dies nicht ohne Unterscheidung geschehen. Starben sie (Erbe und Nacherbe) aber noch bei Lebzeiten des Erblassers und so, dass dieser es wusste, so bedarf es hier keiner neuen Bestimmung2929Es bleibt nämlich bei dem gemeinen Recht, nach welchem in diesem Falle Intestatsuccession eintritt. Es konnte ja der Testator ein neues Testament machen, wenn er es wollte, indem er wusste, dass aus seinem früheren Niemand Erbe werden kann. Muret.. Geschah dies aber, ohne dass der Erblasser es wusste, oder erst nach seinem Tode, so muss man auf jeden Fall [der Gültigkeit des Testamentes] zu Hülfe kommen.
15Ulp. lib. XLV. ad Ed. Freilich zur Hintergehung seiner Gläubiger kann auch ein Soldat nicht mehr als einen einzigen nothwendigen Erben ernennen können. 1Sowie aber ein Soldat seine Erbschaft durch die nackte Willenserklärung zuweisen kann, ebenso kann er sie auch wieder wegnehmen. Kurz, wenn er sein Testament durchstrich oder durchschnitt, so hat es seine Wirkung verloren. Hatte er aber sein Testament durchstrichen und wollte es bald darauf wieder gelten lassen, so wird es nach der letzten Willensäusserung gültig sein. Wenn nun ein Soldat sein Testament ausstrich, bald nachher es mit seinem Ringe wieder siegelte, so soll der, welcher die Untersuchung darüber hat, erwägen, in welcher Absicht der Soldat diese Handlung vornahm; denn wird sichs ausweisen, dass ihn seine Willensänderung gereute, so wird das Testament für erneuert angesehen werden. Geschah es aber deswegen, damit [das, was geschrieben wurde,] nicht gelesen werden könne, so glaubt man mit mehr Grund, sein Urtheil sei dadurch ungültig geworden. 2Ein Testament, das ein Soldat vor seinem Kriegerstand errichtete, soll, wenn der Soldat in dieser Eigenschaft starb, nach Soldatenrecht gelten, wie der höchstselige Pius rescribirte, nur muss der Wille des Soldaten nicht das Gegentheil darthun. 3Wenn Jemand sich selbst in einem Soldatentestamente zum Erben einsetzte, so entgeht er der Strafe des Rathsbeschlusses3030D. i. das Senatuscons. Libonianum. Vergl. den Codextitel de iis, qui sibi adscribunt in testam. Die Lex Cornelia, auch testamentaria genannt, verbot alle Testamentsfälschungen. Die, welche sich selbst etwas in einem Testamente zuschrieben, sündigten gegen dieses Gesetz, und sie traf die Strafe des Libonianischen Senatusconsults. nicht. 4Ein Soldat kann auch auf eine [bestimmte] Zeit hin einen Erben ernennen, nach Verlauf dieser Zeit aber einen Andern zum Erben machen, er kann auch die Erbernennung vom Eintreten oder Aufhören einer Bedingung abhängig machen. 5Ebenso kann er sowohl sich selbst als seinem Sohne ein Testament nach Soldatenrecht machen; auch seinem Sohne allein, obgleich er sich selbst keines machte. Und ein solches Testament soll gelten, wenn etwa der Vater im Soldatenstand [selbst], oder innerhalb eines Jahres nach den Austritt aus demselben starb. 6Um den Nachlassbesitz kann über die im Edict festgesetzte Zeit hinaus, auch wenn ein Soldatentestament vorliegt, nicht mehr nachgesucht werden, wie Papinianus im vierzehnten Buche seiner Quästiones schreibt, weil jene Festsetzung allgemein (ausnahmslos) ist.
16Paul. lib. XLIII. ad Ed. Wenn ein Soldat, ein zum Heirathsgut gegebenes Grundstück vermachte, so soll dies Vermächtniss wegen des Julischen Gesetzes ungültig sein.
17Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Ad Dig. 29,1,17 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 553, Note 14.Wenn ein Soldat Erben auf bestimmte Gegenstände einsetzte, wie z. B. den einen auf seine städtischen Grundstücke, den andern auf seine ländlichen, wieder einen andern auf sein übriges Vermögen, so wird diese Einsetzung gültig sein, und ebenso gehalten werden, als wenn er diese Erben ohne bestimmte Theile eingesetzt und alle seine Sachen so vertheilt hätte, dass er einem jeden durch Vorauswegnahme das, was er erhalten soll, vermachte. 1Julianus sagt auch, dass, wenn Jemand den Einen auf sein castrensisches, den Andern auf sein übriges Vermögen zum Erben ernannte, dies gleichsam als zwei Erbschaften anzusehen sei, so dass auch für die Schulden, welche im Lager gemacht wurden, blos der hafte, welcher auf das castrensische Vermögen zum Erben ernannt wurde. Waren aber ausserhalb des Lagers Schulden gemacht worden, so sei blos der, welcher auf das übrige Vermögen zum Erben ernannt wurde, dafür verbindlich. Diesem folgerecht scheint er auch geantwortet zu haben, dass je nach dem Grunde, aus welchem einem Soldaten eine Schuldforderung zusteht, diese unmittelbar nach dem Rechte auf diesen oder jenen Erben [des Soldaten] übergehe. Wenn aber der eine, oder der andere Theil des Vermögens zur Deckung der Schulden, die in demselben begründet sind, nicht zureicht, und deswegen der auf diesen Theil eingesetzte Erbe nicht antrat, so müsse der, welcher antrat, angehalten werden, entweder die ganze Erbschaft auszuschlagen3131Defendere steht hier, nach Muretus, für deserere, vielleicht soviel, als sich gegen das Erbesein schützen., oder sie ganz von den Ansprüchen der Gläubiger befreien3232Solvere hered. cred. kann wohl nicht leicht heissen: die Erbschaft den Gläubigern, um sich nach dem Verhältniss ihrer Forderungen darein zu theilen, überlassen, denn dies liegt ja schon im vorhergehenden: defendere, sondern es hat vielmehr die in der Uebersetzung bezeichnete Bedeutung. Vgl. Cujac. (Recit. solemn. ad Paul. Quaest. ad l. 37. huj. tit.). 2Wenn ein Soldat in demselben Testamente ein und dieselbe Person zum Erben ernannte, und darauf wieder enterbte, so ist hierdurch die Erbschaft weggenommen, da bei dem Testamente von Nichtsoldaten die Erbschaft allein durch Enterbung nicht weggenommen werden kann3333Es fällt nämlich bei Nichtsoldaten, wenn die geschehene Einsetzung durch spätere Enterbung wieder aufgehoben wird, das ganze Testament mit allen seinen Nebenbestimmungen zusammen, wo hingegen bei Soldaten blos die Erbschaft dem Enterbten ohne Folgen für anderweitige Bestimmungen entzogen wird. Vergl. Cujac. ad Fr. 13. §. 1. D. de lib. et posth. (T. I. p. 1089). Die Negation ist aus der Pisander Handschrift, wie eine Randbemerkung aus Ant. Augustinus lehrt.. 3Wenn ein Vater von seinem Haussohne, der Soldat ist, auf dessen castrensisches Vermögen zum Erben eingesetzt wurde und mit Nichtbeachtung des Testamentes etwas vom Sondergute in Besitz bekommen wird, oder durch Arglist sich ausser dem Besitzstand stellte, so wird gegen ihn die Klage aus Vermächtnissen (legatorum actio) gegeben3434Vergl. Fr. 2. D. de castr. pec. 49. 17.. 4Wenn ein Soldat während seiner Dienstzeit ein Testament machte, nach seinem Austritt aus dem Soldatenstand einen Codicill anfertigte und innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung stirbt, so nehmen die Meisten an, man müsse den Codicill anlangend, die Vorschrift des bürgerlichen Rechtes berücksichtigen, weil er nicht vom Soldaten angefertigt wurde; und es habe gar keinen Bezug auf die Sache, dass dieser Codicill im Testamente bestätigt wurde. Deshalb finde denn auch bei den Vermächtnissen, die im Testament zugetheilt wurden, das Falcidische Gesetz nicht Statt; allein bei denen, die im Codicill gegeben wurden, finde es Statt3535Der entgegengesetzte Fall ist in Fr. 8. §. 4. D. de jure codicill. 29. 7. enthalten..
18Tryphon. lib. XVIII. Disp. Wenn aber beiderlei Vermächtnisse, sowohl die im Testamente, als die im Codicill gegebenen, zusammengehalten, drei Viertheile der Erbschaft übersteigen, so fragt sichs, in wieweit die Vermächtnisse, bei welchen die Falcidia Statt findet, vermindert werden. Am bequemsten möchte man wohl das festsetzen, nämlich dass aus den Gesammtvermögen die Vermächtnisse, welche der Soldat in seinem Testamente austheilte, im Ganzen ausgezahlt werden, das hiervon Uebrige zu drei Viertheilen und einem Viertheil unter die Erben und die, welchen im Codicill Vermächtnisse gegeben wurden, vertheilt werde3636Muret. setzt das Beispiel: die Erbschaft besteht aus 1200 Fl., davon wurden im Testamente 800, im Codicille 360 vermacht. Nun sollen nach dem Fragmente vornweg die 800 gezahlt, die übrigen 400 aber so unter den Erben und Legatar vertheilt werden, dass der Erbe 100, der Legatar 300 erhält.. 1Wie nun, wenn die im Testament gegebenen Legate den Inhalt des ganzen Vermögens verschlingen, sollen dann die, welchen in dem Codicill etwas vermacht wurde, gar nichts, oder dennoch etwas bekommen? Und weil nun, wenn [der Erblasser] noch als Soldat auch diese [codicillarischen Vermächtnisse im Testamente] vermacht hätte, alle wären zusammengeworfen worden, und von Allen verhältnissmässig der Theil, welchen er über den Bestand seines Vermögens hinaus vermacht hatte, abginge, ebenso geschieht dies auch jetzt, ist nun die Grösse und Anzahl der im Codicill gegebenen Vermächtnisse festgesetzt, so zieht hierauf [der Erbe] von der Summe, welche als schuldig gefordert werden könnte, wenn Alles nach gleichem Rechte dieser Verbindlichkeit unterläge, den vierten Theil blos von den in Codicill gegebenen Vermächtnissen ab3737Vivianus macht dies durch folgendes Beispiel klar. Der Erblasser besass Zwölf, testamentarisch vermachte er Zwölf, codicillarisch Vier. Es sind also Vier über den Bestand des Vermögens vermacht, diese werden von beiden Vermächtnissen abgezogen. Es bleiben nach diesem Abzug Zehn als testamentarisch, Zwei als codicillarische Legate übrig. Vom Ersteren nicht vom Letzteren wird die Falcidia abgezogen.. 2Wenn aber bei der Zusammenrechnung der beiderlei Vermächtnisse und dies ungetheilt, zwar etwas für den Erben sich übrig fände, dieses jedoch zur [Erfüllung] des [Falcidischen] Viertheils von diesen Vermächtnissen nicht hinreicht, so wird der Erbe das, was noch abgeht, blos von den Vermächtnissen abziehen, welche im Codicill hinterlassen wurden.
19Ulp. lib. IV. Disp. Ad Dig. 29,1,19 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 3.Es war die Frage, was Rechtens sei, wenn ein Soldat, der schon ein Testament gemacht hatte, noch ein anderes machte, und in diesem [zweiten] aussprach, er vertraue der Gewissenhaftigkeit des Erben, [darauf zu sehen,] dass das frühere Testament gelte. Ich sagte: Ein Soldat darf zwar mehrere Testamente machen; mag er diese nun zugleich3838Faber sieht hier einen Tribonianismus. oder nach einander gemacht haben, so werden sie jedenfalls gültig sein, wenn er dies besonders ausdrückte, und es wird nicht das frühere durch das spätere umgestossen werden, da er ja auch auf einen [bestimmten] Theil sich einen Erben ernennen, das heisst so mit Tod abgehen kann, dass er über einen Theil seines Vermögens einen Testamentserben hinterlässt, für den andern aber die gesetzliche Erbfolge eintritt. Ja, wenn er früher Codicille gefertigt hatte, so wird er, sich sichernd, diesen durch ein nachfolgendes Testament die Wirkung der Einsetzung verschaffen und die frühere bittweise Erbernennung sofort in eine directe umwandeln können. Diesem gemäss machte ich in vorliegendem Fall meinen Vortrag, nämlich es solle, wenn dies der Wille des Soldaten war, das früher gemachte Testament gelten, [denn] das, was er anordnete, muss gültig sein, dies habe aber nun die Wirkung, dass zwei Testamente da sind. Da aber im gegebenen Falle es der Gewissenhaftigkeit des Erben anvertraut wurde, das frühere Testament gelten zu lassen, so tritt ganz klar hervor, dass er die Gültigkeit desselben nicht unmittelbar durch das Recht, sondern vielmehr durch fideicommissarische Anordnung gewollt, d. i. die Kraft des früheren Testamentes in die Bedeutung (Beschaffenheit, Charakter, causa) eines Fideicommisses und Codicilles umgewandelt habe. 1Ad Dig. 29,1,19,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 3.Ob aber das ganze Testament in diese Bedeutung umgewandelt wurde, d. i. auch die Erbeinsetzung, oder nur die Vermächtnisse und Fideicommisse, und Freilassungen, das fragt sich noch. Mir scheint er nicht nur das Uebrige ausser der Erbeinsetzung, sondern die Erbeinsetzung selbst auch in eine fideicommissarische umgewandelt zu haben; wenn nicht bewiesen wird, dass der Erblasser etwas Anderes geschrieben3939Faber (de error. Pragm. Dec. 71. error. 2. — P. III. p. 455—458. Edit. Lugd. 1609. — wo er dieses Fragm. erläutert) will das scripsisse in sensisse umwandeln. habe. 2Wenn Jemand von einem Soldaten auf eine gewisse Zeit, ein Anderer aber von einer gewissen Zeit an zum Erben eingesetzt wurde, so fragt es sich, ob der spätere Erbe die vom früheren aus hinterlassenen Vermächtnisse schuldig sei? Nach meiner Ansicht ist er sie nicht schuldig, wenn nicht bewiesen wird, dass der Wille des Soldaten ein anderer war.
20Julian. lib. XXVII. Dig. Wenn ein Soldatentribun innerhalb bestimmter Tage, als sein Nachfolger4040Auf zwei Arten tritt man aus dem Militärstand: durch Entlassung (missio) und Nachfolger (successio). Ersteres findet bei den gemeinen Soldaten Statt, letzteres bei Oberen, wie Militärtribunen, Centurionen u. s. w., denn diese werden nicht entlassen, sondern es wird ihnen vom Kaiser oder Senat ein Nachfolger gesandt. Jene hören auf Soldaten zu sein, sobald sie ihre Entlassung erhalten haben, diese, sobald ihr Nachfolger ins Lager kommt. Deshalb können sie auch von diesem Augenblick an nicht mehr nach Soldatenrecht testiren. Muretus. Vergl. Cujac. Tract. ad African. ad leg. seq. h. t. (T. I. p. 1354. edit. Paris.) im Lager angekommen war, im Lager verweilend, Codicille machte, und daselbst starb, so sollen seine Codicille aus dem Grunde nach dem bürgerlichen Rechte des Römischen Volkes beurtheilt werden, weil er nicht mehr für einen Soldaten angesehen wurde, nachdem sein Nachfolger in das Lager kam. 1Wenn Jemand nach seiner Testamentserrichtung Soldat wurde, so nimmt man in gewissen Fällen auch von diesem Testamente, das er vor seinem Soldatenstand errichtete, an, es wäre während der Dienstzeit gemacht worden, wie z. B. wenn er das Testament aufschnitt und es las, und sodann es wieder mit seinem Siegel versiegelte; ferner wenn er etwas dazwischen wegstrich, ausstrich, hinzufügte, verbesserte. Nahm der Soldat aber nichts von diesem damit vor, so soll sein Testament nicht die Vorrechte der Soldatentestamente geniessen.
21African. lib. IV. Quaest. Die günstige Verordnung, dass ein während des Soldatenstandes gemachtes Testament auch ein Jahr lang nach der Entlassung gelte, glaubte er (der Jurist), beziehe sich, nach den Worten4141Nicht nach dem Sinn der Verordnung. Vergl. Muret. und Cujac. ad h. l. S. die Basiliken. derselben betrachtet, nur auf die Soldaten, welche entlassen zu werden pflegen; dem gemäss werden weder Präfecte, noch Tribunen oder die übrigen, welche dadurch aufhören, Soldaten zu sein, dass sie Nachfolger erhalten, dieses Vorrecht geniessen.
23Tertull. lib. sing. de Castr. pec. Ebenso ist es, wenn ein Hausvater als Soldat nur über sein castrensisches Vermögen testirte, und sich sodann adrogiren liess. Hat er aber nach seiner bereits erfolgten Entlassung dies gethan4242D. i. sich adrogiren lassen nach Accurs., so ist sein Testament ungültig4343Vergl. Fr. 1. §. 8. D. de bon. p. s. t. 37. 11..
24Florent. lib. X. Instit. Der höchstselige Trajanus rescribirte dem Statilius4444Vergl. hier Smallenburg a. a. O. Severus folgender Weise: Das Vorrecht, was den Soldaten ertheilt wurde, [nämlich] dass ihre Testamente, auf was immer für eine Art sie von ihnen gemacht sind, gelten sollen, ist so zu verstehen, dass vor Allem gewiss sein muss, dass ein Testament wirklich gemacht wurde, was auch ohne Schrift und von solchen, die nicht im Dienste begriffen sind, geschehen kann. Wenn nun ein Soldat, über dessen Vermögensnachlass bei dir Frage geschieht, Leute zu dem Zweck zusammenrief, um seinen letzten Willen zu eröffnen, und sich dahin aussprach, wen er zu seinem Erben haben, und wem die Freiheit schenken wolle, so kann man annehmen, er habe auf diese Weise mündlich testirt, und sein Wille soll gültig sein. Wenn er übrigens, wie dies gewöhnlich gesprächsweise zu geschehen pflegt, zu Jemandem sagt: ich mache dich zu meinem Erben, oder: dir hinterlasse ich mein Vermögen, so darf man dies nicht für ein Testament erachten. Und es liegt Niemandem mehr daran, als gerade denen, welchen dies Vorrecht ertheilt wurde, dass dergleichen Beispiele nicht zugelassen werden. Denn es würden sonst leicht nach dem Tode eines solchen Soldaten Zeugen mit der Behauptung auftreten, sie haben ihn sagen hören, er wolle sein Vermögen hinterlassen, wer dazu Lust hätte, und dadurch eben würde die wahre Willensmeinung [derselben] umgekehrt werden.
25Marcell. lib. sing. Resp. Titius machte früher, als er Tribun einer Legion wurde, ein Testament, nachdem er diese Stelle erhalten hatte4545S. Brisson. v. cinctus., liess er dies Testament fortbestehen, und starb. Nun ist die Frage, ob dies für ein Soldatentestament zu halten sei? Marcellus antwortete: das Testament, welches er vor seinem Tribunate machte, sei, wenn es sich nicht nach der Errichtung desselben als von ihm ausgesprochen beweisen lässt, dass er dessen Gültigkeit wolle, nach dem gemeinen Rechte zu beurtheilen; denn durch die kaiserlichen Verordnungen werden nicht die Testamente, welche überhaupt von Soldaten herrühren, sondern die bestätigt, welche von diesen während ihrer Dienstzeit errichtet wurden. Freilich aber muss man, wenn [der Soldat] auf irgend eine Weise erklärte, dass er sein früher errichtetes Testament gelten wissen wolle, dies so auslegen, als habe er es erst gemacht.
26Macer lib. II. Milit. Die Testamente derer, welche zu ihrer Beschimpfung4646Der Codex Flor. liest hier und später ignomiae statt ignominiae. Eine Randbemerkung sagt: vielleicht haben die Alten so gesprochen. entlassen wurden, haben dadurch sogleich ihre Gültigkeit nach dem Soldatenrechte verloren, indem den Testamenten derer, welche eine ehrenvolle oder auf sonst etwas nicht Entehrendes gegründete (causaria m.) Entlassung verdienten, eine einjährige Gültigkeit verstattet wird. Das Recht, über das castrensische Sondergut zu testiren, welches den Kriegsdienste leistenden Haussöhnen bewilligt wurde, erstreckt sich nicht auf die, welche zur Beschimpfung entlassen wurden. Denn dies [Recht] wurde den Dienstleistenden als eine Belohnung ertheilt.
27Papinian. lib. VI. Resp. Ein Centurio hatte in seinem zweiten Testamente4747Nach Zoannetus secundis tabulis, d. i. in der Substitution. seine Nachkinder zu Erben eingesetzt, und diesen keine Nacherben gegeben. Diese kamen nicht zur Welt4848Z. B. durch einen Abgang. — Ich folgte hier der Emendation des Zoannetus, Cujac., Faber, die statt additis — editis lesen, was Pothier auch in den Text aufnahm. Manche Handschriften haben aditis und dies war leicht mit editis zu verwechseln, ja manche Ausgaben lesen sogar non natis, wie Cujac. lehrt., und so erklärte [der Centurio], er kehre nun zu seinem früheren Testament zurück. [In diesem Falle] nahm man an, dass auch das Uebrige, was er im zweiten Testamente schrieb, ungültig sei, wenn er, zu seiner früheren Willensäusserung zurückkehrend, dies nicht ausdrücklich bestätigte.
28Ulp. lib. XXXVI. ad Sabin. Als ein Haussohn mit Erbernennung seines noch unmündigen Sohnes als Soldat starb, und diesem, der in der Gewalt seines Grossvaters verblieb, Nacherben und Vormünder gab, so rescribirten die höchstseligen Brüder, dass zwar die Substitution, nicht aber die Bevormundung gültig sein solle, weil ein Soldat zwar seiner Erbschaft Nacherben geben, jedoch ein fremdes Recht nicht vermindern kann.
29Marcell. lib. X. Dig. Wenn der von einem Soldaten ernannte Erbe die Erbschaft freiwillig antrat, und darum ersucht, sie ganz restituirte, so gehen nach dem Trebellianischen Rathsschluss die Klagen [auf den Fideicommissar] über. 1Die von einem Soldaten ertheilte testamentarische Freilassung bleibt für den [Sclaven] ohne Erfolg, welchem das Aelisch-Sentische oder ein anderes4949Statt aliqua liest Muretus alia qua. Unter diesem alia qua sc. lege versteht Majans. die lex fusia Caninia, Schulting die lex Julia. Vergleiche überhaupt hierüber Smallenb. a. a. O. Gesetz im Wege steht. 2Das prätorische Edict, worin den eingesetzten Erben und Vermächtnissempfängern die Eidesableistung nachgelassen5050Siehe Fr. 8. D. de condit. instit. 28. 7. wird, findet selbst bei Soldatentestamenten, sowie auch bei Fideicommissen Anwendung. Ebenso wenn eine schändliche Bedingung beigefügt wurde. 3Eines [Soldaten] Vater, der bei der Emancipation selbst als Freilasser vorkam, soll der Nachlassbesitz gegen das Testament für den ihm gebührenden Theil jedoch mit Ausnahme der Vermögensgegenstände gegeben werden, welche [der Soldat] im Felddienst erwarb; denn in Hinsicht dieser hat er (der Soldat) eine unbeschränkte Testamentsfähigkeit.
31Marcell. lib. XIII. Dig. Wenn ein Soldat dem Titius und Sejus seinen Sclaven vermachte und Titius diesen, während Sejus überlegte, freiliess und dieser Sejus bald darauf das Vermächtniss ausschlug, so muss, sage ich, der Sclav die Freiheit erhalten, weil er ja auch dann frei sein würde, wenn ihn, da er Jemandem vermacht war, der Erbe inzwischen freiliess und der Vermächtnissempfänger hierauf das Vermächtniss nicht annahm.
33Tertull. lib. sing. de Castr. pecul. Wenn ein Haussohn als Soldat nach Soldatenbrauch ein Testament gemacht hat und ihm sodann nach seines Vaters Tod ein Afterkind geboren wurde, so wird dadurch jeden Falls sein Testament umgestossen. Wenn er aber bei diesem Willen beharrte, so dass er jenes Testament noch gültig wissen wollte, so wird es, gleich als wäre es von Neuem errichtet worden, Gültigkeit haben. Nur muss [der Erblasser] noch im Kriegsdienst zu der Zeit gestanden sein, wo ihm ein Afterkind geboren wurde. 1Wenn aber ein Haussohn als Soldat ein Testament machte und hierauf ihm noch bei seinen und auch des Grossvaters5151Des Posthumus. Lebzeiten ein Afterkind geboren wurde, so wird dadurch sein Testament nicht umgestossen, weil das Kind, was geboren wurde, ihm nicht als [natürlicher] Eigenerbe agnascirt, da es ja [durch die Geburt] nicht in seine Gewalt kam. Auch nicht einmal seinem Grossvater agnascirt sofort dieser nachgeborene Enkel als Eigenerbe, da er bei Lebzeiten des Sohns5252Nämlich des Grossvaters, oder des Vaters von Seiten des Posthumus. geboren wurde, und es wird deshalb auch nicht das Testament des Grossvaters umgestossen, weil diesem [nachgeborenen Enkel], wenn er auch sofort in der Gewalt seines Grossvaters sich befände, doch der Sohn5353Nämlich des Grossvaters, Vater des nepos posthumus. vorgehen würde. 2Wenn nun dem gemäss der Haussohn als Soldat ein Testament machte, und sein Afterkind aus Irrthum, nicht etwa, weil er es ohne Erbe wollte ausgehen lassen, zu nennen versäumte, und dieses Afterkind sodann nach dem Tod des Grossvaters, [jedoch] noch bei Lebzeiten des Sohnes, das ist seines Vaters, geboren wurde, so wird es auf jeden Fall dessen Testament umstossen. Wurde5454Nun folgt die Erklärung der Worte: jeden Falls. [dieses Kind] nämlich erst dann geboren, als sein Vater bereits nicht mehr Soldat war, so wird das Testament [, wenn es einmal umgestossen ist,] nicht wieder aufleben; wurde es aber noch, so lange sein Vater im Kriegsdienst stand, geboren, so wird das Testament eben dadurch umgestossen werden. Wollte endlich der Vater dieses Testament bestätigt wissen, so wird es ebenso wieder aufleben, als wenn es von Neuem wäre errichtet worden. 3Wenn aber das Afterkind noch bei Lebzeiten seines Grossvaters zur Welt kommt, so wird es in diesem Falle nicht sogleich das väterliche Testament umstossen; überlebte es die Todeszeit seines Grossvaters noch bei Lebzeiten des Vaters, so wird es das Testament umstossen, weil diesem nun zuerst ein neuer Erbe agnascirt. Jedoch verhält sich die Sache so, dass es niemals beide Testamente, das grossväterliche und väterliche, zugleich umstossen kann.
34Paul.5555Dieses und das folgende Fragment schreibt Cujac. (Oper. posth. T. I. p. 382. u. 523. edit. Paris.) dem Papinianus zu. lib. XIV. Quaest. Das Testament eines solchen Soldaten der dem Gefühl des Schmerzes erliegend, oder aus Lebensüberdruss den Tod vorzog, ist gültig, oder es kann sein Vermögen von den gesetzlichen Erben in Anspruch genommen werden, wie der höchstselige Hadrianus rescribirte. 1Ein aus dem Kriegsdienst Entlassener begann innerhalb eines Jahres [nachher] ein Testament zu errichten, konnte es aber nicht vollenden. Hier kann man annehmen, ein [früheres] Testament, das er während seiner Dienstzeit machte, sei dadurch nur alsdann aufgehoben, wenn es nach Soldatenrecht niedergeschrieben war, ausserdem, wenn es nach gemeinem Rechte galt, sei es dadurch5656D. i. durch das späterhin innerhalb eines Jahres nach der Entlassung vom Soldaten errichtete Testament. Es handelt sich nämlich von zwei Testamenten, wovon das spätere in benannter Eigenschaft das frühere nur dann aufhebt, wenn dieses jure militiae geschrieben war, weil ja ein späteres unvollkommenes nur ein früheres gleichfalls unvollkommenes Testament aufheben kann. nicht vernichtet. 2Dieser Unterschied kommt jedoch bei einem, der Kriegsdienste thut, nicht in Anwendung, denn dieser mag, auf welche Weise er nur will, ein Testament gemacht haben, so wird [das Frühere immer] durch die neueste Willensbestimmung aufgehoben werden, weil jede Willensäusserung eines Soldaten desselben Testament5757Die Flor. liest: quoniam voluntas quoque militis testamenti est. Die Richtigkeit dieser Lesart wurde jedoch zu allen Zeiten bezweifelt. ist.
35Idem lib. XIX. Quaest. Wenn ein Soldat ein unvollendetes Testament hinterlässt, so behauptet eine Schrift von ihm, die vorgebracht wird, die Wirkung eines vollendeten Testamentes; denn ein Soldatentestament erhält durch den blossen Willen seine Vollständigkeit; und wer [als Soldat] verschiedene Tage hindurch Mehreres [in dieser Beziehung] schreibt, scheint oftmals ein Testament zu machen.
36Idem lib. VI. Resp. Ein Soldat wird auch durch einen Codicill, den er neben seinem Testamente anfertigte, rechtlich die Erbschaft zutheilen. Wenn er deshalb die Hälfte seines erbschaftlichen Vermögens durch Codicille zutheilte, so wird der im Testament auf das ganze Vermögen eingesetzte Erbe die andere Hälfte erhalten. Im Testament gegebene Vermächtnisse aber müssen gemeinschaftlich geleistet werden. 1Ein Soldat setzte auf sein castrensisches und nicht castrensisches Vermögen verschiedene Erben ein, nachher ernannte er für sein castrensisches Vermögen andere Erben. [Hierdurch] scheint er den früheren Erben soviel entzogen zu haben, als er den späteren zuwandte, und es gibt der Sache keine andere Wendung, wenn auch nur ein einziger Erbe im früheren Testamente eingesetzt worden wäre. 2Ein Soldat, der seinen letzten Willen anordnete, wusste nicht, dass seine Frau schwanger ist, und that demnach des Embryo auch keine Erwähnung. Durch die Geburt einer Tochter nach dem Tode des Vaters stellte sich das Testament als umgestossen dar, und es müssen auch nicht die Vermächtnisse geleistet werden. Wenn aber mittler Weile der eingesetzte Erbe einige Vermächtnisse auszahlte, so erhält die Tochter nachgebildete (utiles) Klagen, um diese [ausgezahlten Vermächtnisse], weil hier ein unvorhergesehener Fall5858Nämlich die Agnation der Tochter. eintrat, zurückzufordern, und es haftet5959Andere lesen praestari. nicht der eingesetzte Erbe für das, was davon nicht6060Die Negation fehlt hier bei Haloander. mehr zu erhalten war, da er ein Besitzer im guten Glauben war. 3Ein Altgedienter, der im Begriff zu sterben war, wollte, dass sein Testament, das er [zwar] während seiner Kriegsdienstzeit, [jedoch] nach gemeinem Rechte machte, nichtig sein solle, und zog es vor, ohne Testament zu sterben. [Hier] nahm man an, seien die Erbeinsetzungen und Substitutionen6161Ac substitutiones fehlt bei Haloander. in unverändertem Versältnisse verblieben, die aber, welche ihre Vermächtnisse fordern, sollen mit der Einrede arger List (doli mali) zurückgewiesen werden, eine Einrede, deren Wirksamkeit nach der Person des Klägers beurtheilt wird6262Setzt nämlich der Erbe die exc. d. m. einem Legatar entgegen, der mit dem Erblasser in einem besonderen für ihn günstigen Verhältnisse stand, so ist die Einrede, die sonst die actio ex testamento würde entkräftet haben, ohne Wirkung. Vergl. Cujac. Recitat. ad Papiniani Responsa ad h. l. Anders Muret., ausserdem hat bei gleichem Stand der Sache der Besitzer den Vorzug6363D. i. wenn der Legatar in keinem besonders zu berücksichtigenden Verhältniss zum Erblasser stand, geht der Erbe vor.. 4Ein Soldat, der nach gemeinem Rechte testirt, nachher über sein ganzes Vermögen nach Soldatenrecht ein Testament gemacht hatte, ging ein Jahr nach seinem Austritt aus dem Soldatenstand mit Tod ab. Bekanntlich konnte unter solchen Umständen das frühere, umgestossene Testament nicht wieder seine [verlorene] Kraft erhalten.
37Paul. lib. VII. Quaest. Wenn von einem Freigelassenen, der Soldat ist, zwei zu Erben eingesetzt wurden, und der Eine von ihnen die Erbschaft nicht annahm, so ist hinsichtlich dieses Theils der Erblasser ohne Testament gestorben, weil ein Soldat auch für einen Theil seines Vermögens testiren kann; und es steht dem Freilasser der Nachlassbesitz ohne ein Testament (b. p. ab intestato) zu; es müsste denn erwiesen sein, dass es der Wille des Erblassers war, es solle, wenn der Eine nicht Erbe wird, die ganze Erbschaft nun dem Anderen zufallen.
38Idem lib. VIII. Quaest. Was man sagt, nämlich dass, wenn der Soldat innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung starb, sein Testament, welches er nach Soldatenrecht gemacht hatte, gelten solle, ist auch dann wahr, wenn die Bedingung, unter welcher er einsetzte, erst nach Verlauf dieses Jahres, innerhalb dessen er starb, eintrat. Wenn er nun seinem zum Erben ernannten Sohn substituirte, so kommt nichts darauf an, wann der Sohn starb, denn es reicht6464Zur gültigen Pupillarsubstitution. zu, wenn der Vater innerhalb eines Jahres [nach seiner Entlassung] starb. 1Ein Soldat hatte ein Testament gemacht, hierauf wurde er [und zwar] nicht zu seiner Beschimpfung entlassen, alsdann wieder für den Kriegsdienst eingereiht. Nun entstand die Frage, ob sein Testament, das er während seines Kriegerstandes gemacht hatte, gültig sei. Ich ging zuerst darauf ein, ob er nach Soldaten- oder gemeinem Rechte testirt hatte. That er dies nach gemeinem Rechte, so unterliegt die Gültigkeit desselben gar keinem Zweifel. Testirte er aber als Soldat, so begann ich zu untersuchen, wann er, nach seinem Austritt aus dem Soldatenstand, wieder in denselben aufgenommen wurde, nämlich ob dies noch innerhalb eines Jahres, oder erst nachher geschah. Ich erfuhr, dass er noch ehe ein Jahr [seit seiner Entlassung] verflossen war, wieder aufgenommen wurde. Wenn er daher, da sein Testament noch nach Soldatenrechte galt, wiederum nach demselben Rechte testiren konnte, hat [das Testament] wohl auch, wenn nach einem Jahr sein Tod erfolgte, Gültigkeit? Mich machte der Umstand etwas unschlüssig, dass der spätere Kriegsdienst ein anderer [als der frühere] ist. Aber schonender ist es, das Testament gelten zu lassen, gleichsam als ständen diese beiden Militärdienstzeiten in einer Verbindung. Ich spreche aber nicht von einem Soldaten, der nach seiner Wiederaufnahme auch sein Testament gültig haben wollte, denn dieser hat gleichsam nach dem Beispiele eines Nichtsoldaten, der späterhin in Kriegsdienste trat, im nachfolgenden Kriegsdienst ein Testament gemacht.
39Idem lib. IX. Quaest. Wenn ein Haussohn, der Soldat ist, in Gefangenschaft gerieth, und beim Feinde starb, so werden wir die Anwendung des Cornelischen Gesetzes auch auf dessen Testament zugeben. Aber wir wollen sehen, ob, wenn sein (des Soldaten) Vater früherhin im Staate mit Hinterlassung eines Enkels von diesem Sohn starb, auf ähnliche Weise das väterliche Testament umgestossen werde? Man muss annehmen, das Testament werde nicht umgestossen, weil [der Sohn] von jener Zeit an für todt angesehen wird, wo er gefangen wurde6565Stirbt der Grossvater vor dem Vater des Enkels (welche beide in seiner Gewalt stehen), so agnascirt der Enkel seinem Vater und stösst als präterirt dessen Testament um; allein nach der fictio legis Cornel. ist der Sohn durch seine Gefangenschaft für todt, also vor seinem Vater für gestorben zu halten, es kann ihm deshalb sein präterirter Sohn nicht als suus heres nach des Grossvaters Tode agnasciren, und somit sein Testament umstossen. Wohl aber vernichtet dieser Enkel, übergangen, das grossväterliche Testament, da er in der Gewalt des Grossvaters stand. Auf dieses Entkräften des grossväterlichenhen Testamentes bezieht sich das similiter im Texte, und Paulus sagt, nicht auf ähnliche Weise werde das väterliche Testament, wie gezeigt wurde, umgestossen. Cujac. lobt hier die Glosse, obgleich sie sich etwas dunkel ausdrückt..
40Idem lib. XI. Resp. Lucius Titius dictirte als Soldat seinem Schreiber ein Testament, um es in abgekürzten Zeichen6666Notae stehen den literae entgegen, es sind bestimmte Zeichen, welcher man sich sehr häufig bediente. Justinianus verbot die Anwendung derselben in Bezug auf seine Compilation, und ein testamentum pagani notis verabfasst, gilt nichteinmal nach prätorischem Rechte. Freilich gelten auch einzelne Buchstaben, für das ganze Wort gesetzt, für notae, wie S. P. Q. R. Von diesem Schreiben durch notae erhielten die notarii ihre Namen. S. Muret. und Cujac. zu diesem Fragment. aufzunehmen, ehe dies Testament nun in gehöriger Schrift verabfasst wurde, starb er (der Erblasser). Nun frage ich, ob dieses Dictirte gelten könne? Antwort: Soldaten ist es gestattet, auf welche Weise sie nur wollen und können, ihr Testament zu machen; jedoch [mit der Bemerkung], dass dieser Vorgang durch gesetzliche Beweise dargethan wird. 1Ebenso antwortete er, dass der Sclav eines nach Soldatenrecht Testirenden, der sich eines obgleich bedingt gegebenen Vermächtnisses würdig machte, nach dem Testamente auch die Freiheit fordern könne. 2Ferner ertheilte er auch in dem Falle sein Gutachten. Lucius Titius machte als Soldat sein Testament also: meine Sclavin Pamphila soll mein alleiniger Erbe sein. An einer anderen Stelle [seines Testamentes] hinterliess er sodann dieselbe Pamphila seinem Mitsoldaten Sempronius, und gab es diesem auf sein Gewissen, diese [Sclavin] freizulassen. Nun frage ich, ob die Pamphila ebenso Erbin wäre, als ob sie geradezu die Freiheit erhalten hätte. Antwort: der Soldat, der seine Magd zur Erbin einsetzte, ist so zu nehmen, als habe er nicht gewusst, dass [die Magd] aus der Erbernennung unmittelbar auch die Freiheit erlangen könne, und dass er deshalb nachher unnöthiger Weise seinen Mitsoldaten um die Freilassung derselben ersuchte, da sie nach der vorhergehenden Schrift frei und Erbin, und nachmals ohne irgend eine aufhebende Beschränkung der früheren Willensbestimmung vergebens war vermacht worden.
41Tryphonin. lib. XVIII. Disp. Ein Soldat kann seinen Erben so ernennen: So lange Titius lebt, soll er mein Erbe sein; nach seinem Tod soll es Septitius sein. Wenn er aber so schrieb: Titius soll auf zehn Jahre mein Erbe sein, ohne Jemand zu substituiren, so soll nun nach diesen zehn Jahren die gesetzliche Erbfolge an die Reihe kommen. Und weil wir sagten, Soldaten können von einer bestimmten Zeit an und bis zu einer bestimmten Zeit hin sich einen Erben ernennen, so folgt daraus nothwendig, dass, bevor der Tag, wo der Eingesetzte Erbe wird, erscheint, die Erbschaft dem gesetzlichen Erben anfalle, und dass [dem Soldaten] das, was er bei der theilweisen Zuwendung seines Vermögens thun kann6767Er kann nämlich Intestat- und testamentarische Succession ohne gegenseitige Ausschliessung eintreten lassen (pro parte testatus, et pro parte intestatus decedere potest)., auch hinsichtlich der Zeitbestimmung, obgleich der Raum hier bedeutend ist, nach demselben Vorrecht zustehe. 1Eine Weibsperson, auf die ein schändlicher Verdacht fällt, kann nach einem Rescript des höchstseligen Hadrianus nicht einmal aus einem Soldatentestament etwas erhalten6868Vergl. Fr. 14. D. de his, quae ut ind. auf. 34. 9.. 2Auch kann ein Soldat Einem, der in fremder Gewalt sich befindet, keinen Vormund geben. 3Wenn ein Soldat seinen Sohn enterbte, oder wissend, dass dieser sein Sohn ist, ihn [doch] mit Stillschweigen überging, so entstand die Frage, ob er dem Substituten dieses (Sohnes) die Leistung eines Vermächtnisses auferlegen könne? Ich verneinte dies, wenn auch gleich der Erblasser dem Enterbten6969Muretus, Viglius und Andere ziehen das den folgenden §. anfangende exheredato noch auf diesen §. zurück. Ich folgte diesen in der Uebersetzung, weil diese Emendation viel für sich hat. bedeutende Vermächtnisse hinterlassen hätte. 4Ein Soldat kann auch seinem emancipirten Sohne substituiren, aber dieses Recht soll nur bei dem [Vermögen] in Anwendung kommen können, was der, dem so substituirt wurde, von [dem Substituirenden] selbst erhalten hat, nicht aber bei dem [Vermögen] was er selbst besass, oder späterhin sich erwarb. Denn wenn er (der Soldat) seinem Sohne noch bei Lebzeiten des Grossvaters substituirte, so möchte wohl nicht leicht Jemand behaupten, dass die nachher [dem Enkel] erworbene grossväterliche Erbschaft [hiermit auch] dem Substituten anfalle. 5Wenn die Erbschaft eines Soldaten nicht angetreten wurde, so ist die Frage, ob [dennoch] die für den Mündel angeordnete Substitution gültig sei? Folgerecht wird man auch dies bejahen müssen, weil einem Soldaten erlaubt ist, seinem Sohne ein Testament zu machen, wenn er auch gleich sich selbst keines gemacht hat.
42Ulp. lib. XLV. ad Ed. Es kann aber Jemand erst von der Zeit an, wo er eingereiht7070Die Soldaten wurden namentlich in Tabellen, Register eingetragen, und diese heissen numeri, griechisch κατάλογοι, bei den Neuern matriculae. Briss. select. Antiq. l. II. c. 7. wurde, und nicht früher nach Soldatenrecht testiren. Wer demnach noch nicht in den Reihen sich befindet, ist, wenn er auch als Neusoldat (Recrut, tiro7171Tironen sind zum Kriegsdienst erlesene Jünglinge, die auf Staatskosten exercirt werden, aber das sacramentum noch nicht abgelegt haben.) ausgehoben und auf öffentliche Kosten seinen Marsch macht, doch noch nicht Soldat, denn dazu ist nöthig, in die Reihen aufgenommen zu werden.
43Papinian. lib. VI. Resp. Ein Haussohn, der unter die Reiterei befördert und unter dem Stab der Anführer zurückbehalten wurde, auch sogleich7272Cujac. nimmt diese Stellung der Worte an: confestim ac cingi jussus. die militärischen Abzeichen erhielt, kann über sein castrensisches Sondergut ein Testament machen.
44Ulp. lib. XLV. ad Ed. Die kaiserlichen Verfügungen bezeichnen uns durchaus alle die, welche einen solchen Rang behaupten, dass sie, wenn sie im feindlichen Gebiete ergriffen, daselbst sterben, nicht nach dem Soldatenrechte Testamente, wie sie nur wollen und können, machen dürfen, mag dies nun ein Statthalter der Provinz, oder eine andere Person der Art sein, welche nicht nach Soldatenrecht testiren kann.