De adquirenda vel omittenda hereditate
(Von dem Erwerben, oder Ausschlagen1 einer Erbschaft2.)
1Die Florent. liest im Index der Pandect. amittenda statt omittendo, was unrichtig ist.
2Die Basiliken handeln von diesem Titel lib. XXXV. Tit. 14.
5Idem lib. I. ad Sabin. Ein Stummer und Tauber kann sich bekanntlich, wenn auch dieser Fehler schon bei der Geburt vorhanden war, für einen Erben benehmen und der Erbschaft verbindlich werden. 1Ad Dig. 29,2,5,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 596, Note 4; Bd. III, § 599, Note 6.Jemand, dem nach gesetzlicher Bestimmung die Verwaltung seines Vermögens untersagt ist, kann bekanntlich, zum Erben ernannt, die Erbschaft antreten33Die Florent. liest im Index der Pandect. amittenda statt omittendo, was unrichtig ist..
6Idem lib. VI. ad Sabin. Wer eines Andern Gewalt unterworfen ist, kann diesen seinen Gewalthaber wider dessen Willen der Erbschaft deswegen nicht verbindlich machen, damit der Vater nicht in Schuldverbindlichkeiten gezogen werde. 1Jedoch soll beim Nachlassbesitz [der Vater] die Handlung des in seiner Gewalt stehenden Sohnes, der um diesen Nachlassbesitz gegen [den väterlichen] Willen nachsuchte, [nachher] seine Genehmigung ertheilen können. 2Wenn aber auch dem Sohne die gesetzliche Beerbung seiner Mutter nach dem Orphitianischen Rathsbeschluss angefallen war, so wird dasselbe zu billigen sein. 3Wenn aber der Sohn die Erbschaft zwar nicht antrat, der Vater diese jedoch lange im Besitz hatte, so muss man sicher von ihm glauben, dass er die Erbschaft habe erhalten wollen. So rescribirten auch der höchstselige Pius und unser Kaiser. 4Wenn der, welcher sich für einen Haussohn hielt, auf den Befehl seines Vaters antrat, so hat er bekanntlich weder sich, noch dem, der dies befahl, die Erbschaft erworben, obschon der, welchem der Vater die Antretung befahl und [sodann] starb, sich, wie Julianus im einunddreissigsten Buche der Digesten schreibt, der Erbschaft dadurch verbindlich macht, wenn er [nämlich] nach bereits erfolgtem Tod seines Vaters antrat. Denn [Julianus] erklärt nicht für ganz unzulässig, dass der, welcher im Zweifel steht, ob er Haussohn oder Hausvater durch den Tod seines Vaters wurde, die Erbschaft antreten könne. 5Bisweilen sollen Haussöhne auch ohne ihr Antreten ihren Gewalthabern eine Erbschaft erwerben, wie z. B. wenn ein Enkel [Sohn] eines enterbten Sohns zum Erben eingesetzt wurde. Denn unter diesen Umständen wird er seinen Vater auch ohne Antretung zum Erben und zwar zu einem nothwendigen Erben machen. 6Wird aber Jemand als eingesetzter Erbe von einem enterbten Sohne adoptirt44Versteht sich erst nach dem tode des Erblassers., so macht er diesen (Enterbten) dadurch nicht zu einem nothwendigen Erben, sondern er muss erst den Befehl zum Antreten erhalten, weil er zur Todeszeit [des Erblassers] nicht in [des Adoptivvaters] Gewalt war. Denn es kann Niemand durch eine Person nothwendiger Erbe werden, die selbst diese Eigenschaft nicht würde behauptet haben55Pothier gibt folgende Note: Im obigen Falle würde der Enkel durch den Tod seines Vaters, in dessen Gewalt er zurückfällt, selbst nothwendiger Erbe seines Grossvaters geworden sein, deswegen muss er auch seinen Vater zum nothwendigen Erben machen. Ein Fremder aber, der in gegenwärtigem Falle zum Erben ernannt wurde, konnte nicht selbst des Testators, in dessen Gewalt er nie stand, nothwendiger Erbe sein, deswegen wird er auch seinen [Adoptiv]vater nicht zum nothwendigen Erben machen.. 7Ad Dig. 29,2,6,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 596, Note 20.Celsus schrieb im funfzehnten Buche der Digesten, einer, der durch Worte eingeschüchtert66Einige und auch Beck wollen statt verborum lesen verberum, allein ohne Grund, wie Marckart (Interpr. recept. jur. civ. lect. lib. II. p. 253.) zeigte., oder aus anderem Schrecken dahin gebracht, die Erbschaft heimlich77Einige wollen für fallens pallens supponiren, Andere erklären fallens mit simulans, so dass es sodann bei der wahren Gesinnung des Gezwungenen, nämlich nicht Erbe werden zu wollen, verbliebe. Anders wäre es aber, wenn er trotz des Zwanges doch Erbe bleiben wollte. Glück (Erläut. der P. V. S. 474.) nimmt hier einen besonderen Fall an, von welchem die Rede sei. antrat, so soll er dadurch weder sich selbst, wenn er frei ist, noch seinen Herrn, wenn er ein Sclav ist, zum Erben machen.
7Paul. lib. I. ad Sabin. Wenn Jemand einen Haussohn zum Erben einsetzte und so schrieb: wenn der Haussohn Titius nicht mein Erbe werden wird, so soll Sempronius mein Erbe sein, so wird, wenn dieser Sohn auf Befehl seines Vaters die Erbschaft antritt, der Nacherbe dadurch ausgeschlossen. 1Ad Dig. 29,2,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 595, Note 14.Wenn ein Sohn, bevor er noch wusste88Das Wissen oder nicht Wissen des Sohnes begründet für den Enkel nicht die Nothwendigkeit oder Willkührlichkeit, die grossväterliche Erbschaft anzutreten, oder sich zu abstiniren, sondern, wie das Folgende lehrt, der Umstand, ob der Sohn sich für das Erbewerden erklärte oder nicht. S. Smallenb. a. a. O., dass er seines Vaters Zwangserbe geworden sei, mit Hinterlassung seines Sohns als Zwangserben starb, so muss es dem Enkel erlaubt sein, sich von der grossväterlichen Erbschaft loszusagen, weil auch seinem Vater dies nicht versagt worden wäre. 2Bei jeder Erbfolgeanordnung [von der Art, der soll Erbe sein,] welcher den beerbt, welcher des Titius Erbe war, scheint dieser [Ernannte] auch Erbe des Titius zu sein, und kann die Erbschaft des Titius [ohne zugleich auch die andere] nicht ausschlagen.
8Ulp. lib. VII. ad Sabin. Nach dem Gewohnheitsrecht unseres Staates können Mündel beiderlei Geschlechts ohne das Vollwort ihres Vormundes nicht verbindlich gemacht werden. Dass aber eine Erbschaft uns zur Schuldenzahlung verbindlich mache, auch wenn sie überschuldet ist, ist allgemein kundig. Wir sprechen aber von einer solchen Erbschaft, in welche Personen dieser Art nicht als nothwendige Erben eintreten müssen. 1Wenn ein Unmündiger, der in eines andern Gewalt steht, auf dessen Befehl die Erbschaft antrat, so erwirbt er sie diesem, wenn gleich seine Willensfähigkeit noch unvollkommen war.
9Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn ein Mündel gleich noch in einem solchen Alter steht, dass er von dem Erwerb einer Erbschaft sich keinen Begriff machen, [jedoch schon] sprechen kann, so kann er, obschon ein Knabe in dem Alter noch nichts sich klar vorzustellen vermag, [denn eine solche Jugend ist ebenso wenig wie der Wahnsinn zu einem Wissen und Beschliessen99Charondas bemerkt zu dem Worte decernere am Rande, dass er in seinem Buche cernere lese, und spielt damit auf die Cretionsformel (cernitoque Ulp. Fr. T. 22. §. 27. Gaj. II. 165.) an, was Scipio Gentil. auch bei scire thut. Schulting findet nichts dergleichen in diesen Worten. fähig,] doch unter Ermächtigung seines Vormundes sich die Erbschaft erwerben. Dies nämlich wird den Mündeln als Begünstigung gewährt.
12Ulp. lib. IX. ad Ed. Der, welcher sich nicht in die väterliche Erbschaft einmischte, mag er nun volljährig oder minderjährig sein, hat nicht nöthig, den Prätor anzugehen1010Um abstiniren zu dürfen. Ueber dieses Fragment commentirte Averanius (interpr. jur. lib. I. C. 9. S. 37—51.) Hierher gehört besonders Nummer 74. S. 49., sondern es reicht zu, sich nicht in die Erbschaft eingemischt zu haben. Es wurde auch in den engern Senatssitzungen1111Ich behielt die Uebersetzung des Wortes semestria, wie sie Bd. I. S. 30. dieser Ausgabe angenommen wurde, bei. des höchstseligen Severus1212Die gewöhnliche Lesart ist vibiis, viviis., allein schon eine Randbemerkung in der Pariser Ausgabe vom 1576. (apud Sebastianum Nivellium sub Ciconiis) sagt: Al. Divi Severi — auch Pothier (edit. Par. 1825. T. II. p. 703.) erklärt sich für Divi Severi, wobei er fortfährt: die Kaiser beriefen Senatoren zu sich, welche sechs Monate durch in ihrem Consilium sein sollten. Daher kommt consilia semestria. August führte dies ein. (Suet. August. C. 35.) dem Soter und Victorinus rescribirt, Mündel bedürfen keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus einem grossväterlichen Contract, wenn ihr Vater dessen Erbschaft nicht anzunehmen gesonnen war, noch etwas davon entfremdete, oder sich wie ein Erbe benahm.
13Idem lib. VII. ad Sabin. Der, welcher zum Erben eingesetzt, oder der, welchem die gesetzliche Erbschaft angefallen war, verliert dieselbe durch sein Ausschlagen. Dies [verhält sich aber nur dann so,] wenn die Erbschaft auch sofort antretbar war1313Nach der Regel ejus est nolle, qui potest velle.. Wenn übrigens der bedingt eingesetzte Erbe vor dem Eintritt der Bedingung sie ausschlug, so hat dies keine weiteren Folgen, es mag die Bedingung beschaffen gewesen sein, wie sie will, selbst wenn sie in [des Erben] Willkührlichkeit gelegt worden wäre. 1Wenn Jemand noch zweifelt, ob der Erblasser noch lebt, oder nicht, so ist die Ausschlagung ohne Wirkung. 2Es wird auch auf ähnliche Weise die Ausschlagung nicht gültig sein, wenn ein Substitute, bevor der eingesetzte Erbe zu einem Entschluss über die Erbschaft kommt, diese ausschlägt. 3Es fügt auch weder der Sohn durch sein Ausschlagen ohne den Vater, noch der Vater [durch diese Handlung] ohne den Sohn, keiner dem andern einen Schaden zu. Aber beide zusammen können ausschlagen.
15Ulp. lib. VII. ad Sabin. Einer, der sich für einen nothwendigen Erben hält, da er doch ein freiwilliger ist, wird die Erbschaft nicht ausschlagen können, denn [hier] hat die Meinung ein grösseres Gewicht, als die Wahrheit1414Manchmal hat in jure die Wahrheit vor der Meinung, manchmal die Meinung vor der Wahrheit den Vorzug. Donellus (Comm. jur. civ. L. VIII. C. 11. §. 42. nach der Bucher. Ausgabe. T. IV. p. 407.) gibt hierfür folgende Regeln: So oft eine falsche Meinung den Handelnden nicht hindert, das, worin er irrt, zu wollen und zu können, hat immer die Wahrheit den Vorzug vor der Meinung. Wenn hingegen die Meinung das verhindert, was wirklich hätte geschehen können, wenn Jemand die wahre Lage der Dinge gewusst hätte, da muss nothwendig die Meinung mehr gelten, welche das wahre Verhältniss nicht hervortreten lässt, wie dies in unserm Fragm. bei dem Erben der Fall ist, der, da er doch ein freiwilliger Erbe war, sich für einen nothwendigen hielt. Im Ganzen stimmt mit dieser Ansicht auch Pothier überein. (T. II. p. 700.).
16Idem lib. XXIV. ad Ed. Wer hingegen sich für einen nothwendigen Erben hält, kann nicht mehr als freiwilliger auftreten1515Wenn ein freiwilliger Erbe in der Meinung, er sei ein Zwangserbe, die Erbschaft antritt, so gilt natürlich diese Antretung ipos iure, wie Schulting lehrt..
17Idem lib. VII. ad Sabin. Auch der, welcher ein Testament für ungültig oder falsch hält, kann diese Erbschaft nicht ausschlagen. Ist es aber gewiss geworden, dass das für falsch ausgegebene Testament nicht falsch ist, so verliert [der Eingesetzte] durch sein Ausschlagen ebenso die Erbschaft, wie er sie durch sein Antreten, [wenn das Testament nicht für falsch befunden wird,] erwirbt. 1Ad Dig. 29,2,17,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 599, Note 14.Wenn ein Eingesetzter, der zugleich auch gesetzlicher Erbe ist, als Eingesetzter die Erbschaft ausschlug, so verliert er sie nicht auch als gesetzlicher Erbe. Schlug er sie aber als gesetzlicher Erbe aus und zwar wohl wissend, dass er zum Erben eingesetzt war, so muss man von ihm glauben, er habe beides ausgeschlagen. Wüsste er dies nicht, so wird ihm auf keine Weise sein Ausschlagen Schaden bringen, weder bei der testamentarischen Erbfolge, weil er diese nicht ausschlug, noch bei der gesetzlichen, weil ihm diese noch nicht angefallen war.
19Ad Dig. 29,2,19Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 598, Note 2.Idem lib. XLIX. ad Ed. Wer eine Erbschaft antreten, oder um den Nachlassbesitz nachsuchen will, muss über den Tod des Erblassers gewiss sein.
20Ulp. lib. LXI. ad Ed. Der scheint als Erbe sich zu benehmen, welcher Handlungen, die einem Erben zustehen, vornimmt. Im allgemeinen schreibt auch Julianus, dass der nur als ein Erbe sich benehme, welcher Handlungen, die dem Erben zustehen, vornimmt; als Erbe sich benehmen, beruhe aber nicht blos auf einem Handeln, sondern auf der Absicht [mit welcher man handelt]. Denn [der Handelnde] muss die Absicht, Erbe sein zu wollen, haben. Wenn er übrigens etwas aus frommem Antrieb, oder der Aufbewahrung wegen that, wenn er etwas nicht als Erbe, sondern als Eigenthümer aus einem andern Rechte [Rechtstitel] that, so ist es klar, dass er hier nicht als Erbe sich benommen zu haben erscheine. 1Und deswegen pflegen Kinder, die nothwendige Erben sind, es zu bezeugen, sie nähmen [die Geschäfte], die sie vornehmen, nicht in der Absicht vor, um sich als Erben zu benehmen, sondern entweder aus kindlicher Liebe, oder zur Bewahrung, oder weil diese Sachen ihnen gehörten. So wenn z. B. [ein Kind] seinen Vater begraben liess, oder ihm die letzte Ehre anthat, so hat es sich hierdurch als Erbe benommen, wenn dies seine Absicht war. Geschah dies aber aus kindlichem Sinne, so hat es sich nicht als Erbe benommen. Es hat das Kind die Erbschaftssclaven unterhalten, oder sie veräussert, geschah dies um sich als Erbe zu benehmen, so bleibt es dabei, geschah es aber nicht in dieser Absicht, sondern um diese Sclaven nicht umkommen zu lassen, oder in der Meinung, sie gehörten ihm eigenthümlich, oder es nahm während der Ueberlegungszeit so etwas aus Fürsorge vor, damit die Erbschaftssachen sich im guten Zustande erhalten möchten, wenn es ihm allenfalls nicht belieben möchte, als Erbe sich zu benehmen, so zeigt es sich deutlich, dass hier kein sich als Erbe Benehmen Statt habe. Wenn es demnach Grundstücke oder Gebäude verpachtete oder unterstützen liess, oder andere Geschäfte besorgte, jedoch nicht in der Absicht, um sich dadurch als Erbe zu benehmen, sondern aus Sorgfalt für den ihm Substituirten, oder den, der als gesetzlicher Erbe auftreten wird, oder wenn es Sachen, die mit der Zeit verderben werden, veräusserte, so hat es durch dies Alles sich nicht als Erbe benommen, weil es nicht diese Absicht hatte. 2Wenn jedoch [ein Zwangserbe] etwas als Erbe in Anspruch nimmt, allein dieses unter die Sachen gehört, welche nicht auf einen fremden Erben übergehen, so wollen wir zusehen, ob er sich dadurch in die Erbschaftslasten eingemischt hat, er begehrt z. B. von dem Freigelassenen seines Vaters Dienste, diese konnte ein fremder Erbe nicht begehren. Dieser [Zwangserbe] jedoch konnte durch seine Anforderung diese [Dienstleistungen] erhalten. Bekanntlich hat er sich nicht als ein Erbe benommen, da die Ansprüche auf diese Dienste besonders für die Zukunft auch den Gläubigern1616Cujac. liest statt creditoribus etiam — non heredibus. S. dessen Noten zu dem Princ. der Institutionentitel de adquis. per arrog. (Oper. T. I. p. 186.) — Der Sohn fordert übrigens die operae liberti nicht als Erbe seines Vaters, sondern als Sohn des Freilassers; es müsste sich denn um eine Nachholung früherer, unterlassener operae handeln. zustehen. 3Aber auch von dem, welcher einen Leichnam in dem Erbbegräbniss beisetzte, hat man nicht zu glauben, dass er dadurch den väterlichen Gläubigern sich verbindlich mache. Dies sagt Papinianus, und die Meinung ist auch den Verhältnissen angemessener, obgleich Julianus dagegen schrieb. 4Ad Dig. 29,2,20,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 536, Note 3.Papianus schreibt, Manche glauben gemeinhin ein zum Erben eingesetzter Sohn, der sich aber vom väterlichen Nachlass lossagte, dürfe, wenn er von einem bedingt freigelassenen Sclaven1717Statuliber sagt Festus (h. v.) ist, der in einem Testamente unter einer bestimmt vorgelegten Bedingung frei werden soll. Geld erhielt1818Conditionis implendae causa., mag dies nun zu seinem Sondergut gehören oder nicht, von den Gläubigern [als Erbe] belangt werden, weil man das, was um eine Bedingung dadurch zu erfüllen, gegeben wird, nach dem Willen des Verstorbenen empfängt. Julianus ist aber derselben Meinung [nur] dann, wenn [der Sohn] sich nicht lossagte. Papinianus sagt, er habe sich erst dann als Erbe benommen, wenn er allein Erbe war, wenn er übrigens einen Miterben hat, und dieser antrat, so darf der, [sagt er,] welcher von dem besagten Sclaven etwas empfing, nicht angehalten werden, die Klagen der Gläubiger zu übernehmen. Denn wenn der Sohn sich lossagt, so wird er ebendasselbe nach prätorischem Rechte erlangen müssen, was der Emancipirte erlangt, welcher die Erbschaft ausschlug, und dadurch1919Dadurch, d. i. durch seine Repudiation kann der Emancipirte, wenn er einen Miterben hat, durch dessen Antretung das Testament aufrecht erhalten wird, nichts desto weniger vom Statuliber empfangen, was dieser ihm namentlich zu geben befehligt wurde. Wird aber durch seine, als des alleinigen Erben, Repudiation das Testament und die darin gegebene Freiheit aufgehoben, so kann er vom Statuliber nichts empfangen. Ebenso verhält es sich beim suus, wenn dieser abstinirt und einen oder keinen Miterben hat. Empfängt er also etwas vom Statuliber, und ist ein Miterbe, der das Testament erhält, vorhanden, so mischt er sich durch dieses Annehmen nicht in die Erbschaft, obgleich er davon abstinirte. S. Pothier a. a. O. T. II. p. 686. hätte der bedingt freigelassene Sclav, der namentlich dem Sohne Geld zu geben den Befehl hatte, zur Freiheit kommen können, wenn er es gleich einem gab, der nicht Erbe ist2020Hal. liest potuisset et non heredi dando.. Deswegen muss man dann sagen, der Erbe habe sich alsdann als Erbe benommen, so oft er etwas empfing, was Niemand empfangen kounte, ausser wer den Namen und das Recht eines Erben hat. 5Wenn ein Sohn die Klage wegen Beunruhigung eines obschon erbschaftlichen Grabes anstellt, so hat er sich nicht in das Erbgut eingemischt, weil er dadurch nichts von dem väterlichen Vermögen erhält. Denn diese Klage beabsichtigt mehr2121Die Comparation, z. B. potius, auf welche sich das nachfolgende quam bezieht, findet man nicht nur bei juristischen, sondern auch bei andern Schriftstellern, besonders bei Tacitus, oft weggelassen. eine Strafe und Rache, als eine Sachverfolgung.
21Idem lib. VII. ad Sabin. Wenn ein Fremder [nicht Haussohn] eine Hinterlassenschaftssache diebischer oder räuberischer Weise an sich hält, so benimmt er sich dadurch nicht als Erbe; denn sein Verfahren2222Das subripere, vel expilari; denn ein Erbe bestiehlt und plündert nicht die hereditas, die er mit Recht hätte erwerben können. zeigt ja seinen ent gegengesetzten Willen an. 1Bisweilen wird ihn (den Erben) aber die blose Absicht mit der Erbschaft in Verbindung bringen; dies ist z. B. [der Fall,] wenn er eine nicht erbschaftliche Sache als Erbe benutzt2323Vgl. Fr. 88. D. h. t.. 2Er wird aber nur dann erst durch sein Benehmen als Erbe die Erbschaft erwerben, wenn diese ihm bereits angefallen ist. Man muss übrigens wissen, dass auch das Benehmen Jemandes als Erbe in allen den Fällen ohne Folgen sei, in welchen wir angaben, dass die Ausschlagung wirkungslos sei. 3Wenn Jemand nicht wusste auf welchen Theil er zum Erben eingesetzt wurde, so, schreibt Julianus, soll dies ihm nicht schaden, sich als Erbe zu benehmen. Diesem gibt auch Cassius seinen Beifall, wenn [dem Erben] anders die Bedingung, unter welcher er eingesetzt wurde, bekannt war; es muss jedoch die Bedingung, unter welcher er eingesetzt2424Die gewöhnlichere Lesart ist substitutus est, und es möchte hierbei wohl suo coheredi zu ergänzen sein. Ich zog die auch von Beck recipirte Lesart institutus aus sehr nahe liegenden Gründen vor. wurde, eingetreten sein. Wie aber, wenn er den erfolgten Eintritt der Bedingung nicht weiss? Nun kann er, glaube ich, die Erbschaft antreten2525Gothofr. sagt imo non potest. Vgl. übrigens über diese Stelle die bei Smallenburg zu diesem Fragmente angeführten Schriften., ebenso wie in dem Fall, wenn er es nicht weiss, ob durch die Ausschlagung seines Miterben, dem er substituirt ist, dessen Erbtheil ihm anfiel.
22Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn der, welcher gesetzlicher Erbe werden soll, in der Meinung war, der Verstorbene sei sein Sclav, und er habe so gleichsam dessen Sondergut erhalten, so soll dieser dadurch der Erbschaft nicht verbindlich werden. Wir werden daher dasselbe erklären, wie Pomponius sagt, wenn er (der Erbe) das Vermögen [seines Erblassers] als das seines Freigelassenen in Besitz nahm, da dieser doch ein Freigelassener war. Denn damit Jemand durch sein Benehmen als Erbe sich mit der Erbschaft verbinde, muss er nothwendig mit dem Grund bekannt sein, aus welchem ihm die Erbschaft anfällt, so wird z. B. der nächste Agnate, der in einem zu Recht errichteten Testamente zum Erben eingesetzt war, doch nicht meinend, der Hausvater sei ohne Testament gestorben, vor der Vorlegung des Testaments Erbe sein, obgleich er alle Geschäfte, wie der wahre Eigenthümer, besorgte. Dasselbe wird auch in dem Falle Rechtens sein, wenn Jemand in einem, wie es aus der Vorlegung des Testaments selbst sich ergibt, nicht rechtlich errichteten Testamente zum Erben ernannt wurde, da er dies doch für ein rechtlich errichtetes hielt. [Denn,] obgleich er alles, wie der Eigenthümer selbst, verwaltete, so wird er doch dadurch die Erbschaft nicht erwerben.
24Ad Dig. 29,2,24Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 677, Note 11.Ulp. lib. VII. ad Sabin. Es kam zur Frage, ob wohl der als Erbe sich zu benehmen scheine, der sich dafür, dass er die Erbschaft nicht antrat, bezahlen liess? Es behauptete sich die Ansicht, dass der, welcher deshalb, damit er nicht Erbe wurde, etwas empfing, zwar als Erbe sich benehme, jedoch [in die Strafe] des prätorischen Edictes verfalle2626Vgl. Fr. 2. D. si quis omissa caus. test. 29. 4.. Mag nun der Erbe2727Gewöhnlich steht hier eine Negation (non heres). Haloander und Andere streichen sie jedoch weg, und Schulting sagt recte dazu. von dem Substituten oder von dem gesetzlichen Erben etwas empfangen haben, so scheint er dies ans Veranlassung eines Todesfalls (mortis causa) empfangen zu haben. Ebenso wird es sich verhalten, wenn er das Geld zwar nicht empfing, es ihm aber versprochen wurde. Denn auch durch Stipuliren empfängt er mortis causa.
25Idem lib. VIII. ad Sabin. Wenn mir ein fremder Sclav in guten Glauben dient, so wird er dadurch, dass er auf meinen Befehl die Erbschaft antritt, nichts bewirken, auch mir nichts erwerben; und auch nicht einmal dann, wenn ich an dem Sclaven das Genussrecht hatte. 1Der Sclav freier Stadtbürger, oder einer Genossenschaft, oder einer Decurie, wird, wenn er zum Erben eingesetzt, sodann freigelassen oder veräussert wurde, die Erbschaft antreten [können]. 2Gehört der [eingesetzte] Sclav dem Fiscus, so soll er auf Befehl des kaiserlichen Geschäftsträgers (procurator Caesaris), wie dies oft verfügt wurde, die Erbschaft antreten. 3Wurde freilich Jemand durch die Art seiner Bestrafung, z. B. weil er zum Kampfe als Klopffechter, oder um mit wilden Thieren zu streiten, oder in die Metallbergwerke verurtheilt ward, Sclav, so wird er, wenn er zum Erben ernannt, für nicht eingesetzt gelten. Dies rescribirte der höchstselige Pius. 4Der Befehl eines Gewalthabers hat nichts Aehnliches mit der Ermächtigung eines Vormundes, welche einem bereits abgeschlossenen2828Diese Worte perfecto negotio machten jederzeit grosse Schwierigkeiten, weil der Tutor statim in ipso negotio seine Auctorität interponiren muss. (Fr. 9. §. 5. D. de auct. et cons. tut. 26. 8. Es wurden, um diesem Uebelstande abzuhelfen, mancherlei Heilmittel angewandt, wie z. B. provecto, infecto, perficiendo negotio. Ich folgte des bessern Verständnisses wegen einer Emendation, welche vor interponitur (perf. neg.) non einschiebt. (Ueber alles dies siehe Smallenb. ad Ant. Schult. not. ad Pand. T. V. p. 131 u. 132.) Von Glück erklärt diese Worte perfecto negotio als gleichbedeutend mit dem statim in ipso negotio, wie Gajus sagt. Mehreres s. Erl. d. P. XXX. S. 458. f. Geschäfte nicht mehr ertheilt wird, sondern demselben vorangehen muss, wie Cajus Cassius im zweiten Buche des bürgerlichen Rechtes schreibt, [der Befehl aber] kann auch, wie er glaubt, durch einen Boten oder einen Brief gegeben werden. 5Ad Dig. 29,2,25,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 596, Note 12.Darf nun aber dieser Auftrag im Allgemeinen, z. B. welche Erbschaft dir nur immer anfallen wird, [sollst du antreten,] oder muss er besonders ertheilt werden? Besser nimmt man, wie Cajus Cassius schreibt, an, dass dieser Auftrag besonders geschehen müsse. 6Es fragt sich, ob man über die Erbschaft eines noch Lebenden namentlich einen Auftrag geben könne? Ich wenigstens halte es nicht für thunlich einzuführen, dass über die Erbschaft eines Lebenden ein Auftrag ertheilt werde. Wenn freilich das Gerücht ging, Lucius Titius wäre gestorben, so wird man [dem Haussohn], wenn er zu dessen Erben ernannt ist, die Antretung heissen können, wie auch dann, wenn das Testament noch uneröffnet, und es ungewiss ist, ob der Sohn zum Erben ernannt wurde. 7Wie aber, wenn der Hausvater seinem Sohn befahl, die Erbschaft einzuziehen (colligat), scheint er hierdurch die Antretung befohlen zu haben? Wie, wenn er ihn hiess, um den Nachlassbesitz nachzusuchen, oder eine Erbschaftssache zu veräussern? oder wie, wenn er den nachgesuchten Nachlassbesitz genehmigte, und bald darauf der Sohn die Erbschaft antritt? oder wie, wenn er seinem Sohn befahl, sich als Erbe zu benehmen, und dieser die Erbschaft antrat? In diesen Fällen kann es zweifelhaft sein, ob die Antretung auf Befehl des Vaters geschah. Aber die Ansicht, dass aus allem diesen eine Antretung sich ergebe, ist die richtigere. 8Ein Vater schrieb seinem Sohne so: Ich weiss es, mein Sohn, dass du nach deiner Klugheit ein wachsames Auge auf die Erbschaft des Lucius Titius, die dir angefallen ist, haben wirst. [Trat der Sohn diese Erbschaft an], so hat er dies, wie ich glaube, auf Befehl seines Vaters gethan. 9Wie wenn der Vater [dem Sohne Folgendes] auftrug: Ist die Antretung vortheilhaft, so tritt an; [oder] wenn du glaubst, die Antretung sei vortheilhaft, so tritt an? Hier geschah die Antretung auf Befehl. 10Wenn [der Vater] die Antretung in Gegenwart des Titius, oder nach dem Gutdünken des Lucius Titius befahl, so halte ich den Befehl für richtig ertheilt. 11Wenn aber [der Vater seinem Sohne] meinend, dieser sei zum alleinigen Erben eingesetzt worden, anzutreten hiess, und [nachher] es sich findet, dass dieser nur zu einem Theil Erbe ist, so glaube ich nicht, dass [der Sohn, wenn er antrat,] dies dem Befehl gemäss gethan habe; ward ihm aber die Antretung auf einen Theil befohlen, so kann er auch die ganze Erbschaft antreten. Anders ist es, wenn er (dem Sohn) die Antretung in der Eigenschaft als gesetzlichem Erben befahl, und dieser aus einem Testamente antrat. Denn hier ist, wie ich glaube, [die Handlung des Sohns] ohne weitere Wirkung. Befahl er ihm aber die Antretung in der Eigenschaft als Testamentserben, so wird er auch als gesetzlicher Erbe antreten können, weil er dadurch die Lage seines Vaters nicht schlechter machte2929Z. B. wegen zu leistender Vermächtnisse etc.. Ebenso ist es, wenn er ihm als eingesetzten Erben anzutreten befahl, und nachher es sich zeigt, dass er Nacherbe ist, und umgekehrt. 12Wenn er ihm aber auftrug, die Erbschaft eines Vaters anzutreten, und es sich nachher findet, dass er auch dem Unmündigen [desselben] substituirt ist, so reicht [ebenfalls] der Befehl nicht dazu hin. 13Freilich wenn [der Gewalthaber] so den Befehl gab: wenn [dir] aus dem Testamente des Lucius Titius eine Erbschaft anfällt, [so tritt sie an,] so lässt sich die Antretung, als auf Befehl geschehen, vertheidigen. 14Wenn er (der Vater) noch vor geschehener Antretung Reue über [seinen ertheilten Befehl] äusserte, so ist die Autretung [von Seiten des Sohnes] ohne Erfolg. 15Auf gleiche Weise ist die Erbschaft nicht erworben, wenn der Vater, bevor noch der Sohn antrat, sich adrogiren liess.
26Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn wir, ich und mein Sclav oder mein Sohn, zu Erben eingesetzt wurden, und ich meinem Sohn oder Sclaven die Erbschaft antreten heisse, so, schreibt Pomponius, bin ich zugleich auch aus meiner Einsetzung Erbe3030Auf dieses Fragment stützt Averanius (Interpr. jur. civ. L. I. C. 12. Num. 43. T. I. p. 73.) seine Behauptung, dass ohne jede weitere Vornahme blos durch den Willen eine Erbschaft angetreten werde, was aber Schulting a. a. O. widerspricht und lehrt, dass hier der väterliche Befehl blos aditionis vim habe.. Dieser Ansicht geben auch Marcellus und Julianus ihren Beifall.
28Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Aristo ist der Meinung, dass der Prätor, darum angegangen, dem Erben, der noch überlegt, ob er die Erbschaft antreten soll oder nicht, die Befugniss ertheilen müsse, die Rechnungen des Verstorbenen von dem zu fordern, bei welchem sie niedergelegt wurden.
29Pompon. lib. III. ad Sabin. Ein ernannter Erbe, welcher von dem zugleich miternannten, der bereits die Erbschaft angetreten hat, abgehalten wird, das Testament, die Schriften, die Rechnungen des Verstorbenen deswegen einzusehen, um daraus zu erfahren, ob er wohl die Erbschaft antreten dürfe, benimmt sich dadurch nicht als Erbe.
30Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Ad Dig. 29,2,30 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 601, Note 3.Da Einer, der wegen einer Gesandschaft abwesend war, seinem [von Jemandem] zum Erben eingesetzten Sohn, nicht, weil dieser in einer Provinz sich aufhielt, den Befehl, die Erbschaft anzutreten, ertheilen konnte, so rescribirte der höchstselige Pius den Consuln3131Hotomann schlägt consulentibus statt consulibus zu lesen vor, was falsch ist; auch sind hierunter keine Municipalbeamte zu verstehen, wie Scipio Gentilis will, was aber Schulting verwirft., man müsse diesem [Vater] — der Sohn war inzwischen gestorben — deshalb, weil er in Staatsgeschäften abwesend war, zu Hülfe kommen. 1Die Regel, der nächste Erbe nach dem noch nicht geborenen Sohn kann, während die Frau [wirklich] schwanger ist, oder für schwanger gehalten wird, die Erbschaft nicht antreten; weiss er aber, dass sie nicht schwanger ist, so kann er es thun, musst du so verstehen, dass unter dem Nächsten der begriffen ist, welcher [diese Eigenschaft] nach dem Embryo, der als Eigenerbe wird geboren werden, behauptet. Diese [Gesetzes-]Worte beziehen sich aber nicht blos auf Testaments-, sondern auch auf gesetzliche Erben3232Denn so lange noch ein Posthumus als suus heres geboren werden kann, fällt die Erbschaft des ab intestato Gestorbenen nicht dem Proximus Agnatus an. Pothier a. a. O.. Dasselbe musst du auch bei dem Embryo verstehen, der als agnatischer Erbe [legitimus,] oder als vatergleicher Blutsverwandter (consanguineus) zur Welt kommen wird; weil der, welcher zur Todeszeit des Erblassers noch im Mutterleibe ist, in Bezug auf die ihm Nachstehenden, um sie hinzuhalten, und um sich selbst eine Stelle zu gewinnen, wenn er wird zur Welt kommen, für bereits geboren angesehen wird. Dieselbe Regel beobachtet auch der Prätor, bei den im Edict bestimmten Nachlassbesitz3333Es steht nämlich auch nach prätorischem Rechte die B. P. edict. den Proximis Agnatis so lange nicht zu, als noch ein suus geboren werden kann, und so lange noch ein Proximus Agnatus erhofft wird, kommt kein Legitimus oder Consanguineus daran.. Endlich setzt der Prätor die Leibesfrucht in den Besitzstand. 2Mag ich nun die Frau, die den künftigen Eigenerben gebären wird, für schwanger halten, oder mag sie wirklich schwanger sein, so kann ich die Erbschaft nicht antreten, weil das Testament so beschaffen ist, dass es kann umgestossen werden; es müsste denn der Embryo darin eingesetzt oder enterbt worden sein. 3Die Worte: wenn man sie für schwanger hält, muss man so verstehen: wenn sich die Frau für schwanger ansgibt. Wie nun, wenn sie dies nicht selbst sagt, sondern [vielmehr] es leugnet, Andere aber behaupten, dass sie schwanger ist? Hier kann noch immer die Erbschaft angetreten werden. [Stelle dir vor, die Hebammen sagen es.] Wie wenn er [der Erbe] selbst ohne fremde Einwirkung dieser Meinung ist? Hat er hierzu einen rechtlichen Grund, so kann er nicht antreten; beruht diese Meinung aber auf dem Dafürhalten vieler [Anderer], so kann er antreten. 4Wie nun aber dann, wenn sie wirklich schwanger war, und der Erbe, indem er sie für nicht schwanger hielt, die Erbschaft antrat, und die Frau bald darauf einen Abgang hatte? Ohne allen Zweifel ist die [Handlung des Erben] erfolglos3434Weil ja die Frau in der That schwanger, und ihm, dem Erben, deswegen die Erbschaft noch nicht angefallen war. S. Pothier.. So oft ihm daher seine eigene Vermuthung zu Nutzen kommen soll, so oft verstösst er sich gegen die Wahrheit. 5Wenn aber die Frau selbst, die sich schwanger stellt3535Eben weil sie fingirt, weiss sie es gewiss, dass sie nicht schwanger ist, und kann deswegen antreten., zur Erbin eingesetzt ist, so wird sie durch ihr Antreten die Erbschaft erwerben. Im Gegentheil wird sie [die Erbschaft] nicht erwerben, wenn sie sich für schwanger hält, da sie es doch nicht ist. 6Ad Dig. 29,2,30,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 87, Note 2.Dass ein Eigenerbe, obgleich er die Frau [des Erblassers], die nicht schwanger ist, für schwanger hält, in die ganze Verlassenschaft eintrete, ist gewiss. Wie nun, wenn diese Frau ein [einziges] Kind in ihrem Schoosse trug, wird [der Eigenerbe einstweilen nur] die Hälfte als Erbe erhalten3636Wenn es geboren wird. S. Pothier a. a. O., gleichviel es mag das Afterkind als Testamentsoder gesetzlicher Erbe auftreten? Dass Sextus Pomponius dieser Meinung gewesen, erzählt Tertullianus im vierten Buche seiner Quästionen; dieser habe nämlich geglaubt, dass, der Eigenerbe so wie er, wenn keine Leibesfrucht vorhanden ist, Erbe des ganzen Vermögens ist, ebenso auf die Hälfte und nicht auf ein Viertheil, wie Julianus glaubt, Erbe, und zwar ohne sein Wissen sein werde, wenn nur ein einziger Embryo im Schoosse der Mutter sich befindet, und nach den Gesetzen der menschlichen Natur kein zweiter sich mehr darin bilden kann [, was nach einer gewissen Zeit vom Empfängnisse an sich ergeben wird]. 7Wie aber verhält es sich mit diesem Wissen oder Meinen, wenn ein Haussohn oder Sclav zum Erben eingesetzt wurde, wird ihr eigenes oder das ihres Vaters oder Herrn in Betracht gezogen? Stelle dir vor, der habe die Frau für schwanger gehalten, der Sohn habe die Wahrheit gewusst, und trete somit die Erbschaft an, erwirbt er diese? Ich glaube, er erwirbt sie; im umgekehrten Verhältnisse erwirbt er sie aber nicht. 8Wenn ich gewiss weiss, dass das Testament nicht verfälscht, oder unrichtig, oder umgestossen ist, so kann ich, obgleich Anderes3737D. i. es für verfälscht etc. ausgeschrien wird. darüber gesprochen wird, dennoch antreten.
32Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Glaubt der eingesetzte Erbe, der Erblasser sei noch am Leben, so kann er, obgleich dieser gestorben ist, doch die Erbschaft nicht antreten. 1Auch wenn er weiss, dass er zum Erben eingesetzt wurde, aber unbekannt damit ist, ob dies bedingt oder unbedingt geschah, so wird er auch so die Erbschaft nicht antreten können, obschon er unbedingt zum Erben ernannt wurde, oder wenn dies bedingt geschah, er aber die Bedingung bereits erfüllt hat3838D. i. wenn er bedingt eingesetzt wurde und unbekannt mit dieser Bedingung ist, wenn er nun gleich, ohne es zu wissen, diese Bedingung erfüllte, so kann er doch nicht antreten, weil, obschon ihm die Erbschaft angefallen ist, er diesen Anfall doch noch nicht weiss. S. Pothier (T. II. p. 694. edit. Paris. 1825).. 2Ist aber (der Erbe) über den Rechtszustand seines Erblassers, [nämlich] ob dieser ein Hausvater oder ein Haussohn ist, ungewiss, so wird er die Erbschaft nicht antreten können, wenn dieser gleich in der That in einem solchen Rechtszustand sich befindet, dass er testiren kann.
33Paul. lib. XII. ad Plaut. Zweifelt aber [der Erbe daran], ob [sein Erblasser] in feindlicher Gewalt, oder als Römischer Bürger gestorben ist, so muss man sagen, er kann antreten, weil er in beiden Fällen3939Wenn der Erblasser in feindlicher Gewalt starb, nach der Fiction des Cornelischen Gesetzes; starb er als Römischer Bürger, nach dem Recht der Einsetzung. ein Recht dazu hat, und nichts ihm die Ausübung desselben verbieten kann.
34Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Wenn aber auch Jemand über seinen Rechtszustand, [nämlich] ob er ein Haussohn ist, oder nicht, zweifelt, so ward angenommen, dass er die Erbschaft erwerben könne. Warum nun kann er antreten, wenn er seinen Rechtszustand nicht kennt, nicht aber, wenn er den des Erblassers nicht weiss? Der Grund ist dieser, weil der, welcher mit dem Rechtszustand des Erblassers unbekannt ist, über die Gültigkeit des Testamentes selbst zweifelt; der, welcher seinen eigenen nicht kennt, über die Testamentsgültigkeit in Gewissheit ist. 1Wenn aber der Erbe, da der doch unbedingt eingesetzt war, sich für bedingt eingesetzt hielt, und nach Erfüllung der beigefügt4040Injectam Flor., Andere injunctam. geglaubten Bedingung antrat, [so fragt sichs,] ob er dadurch die Erbschaft erwerben könne? Folgerecht nimmt man an, er könne antreten, besonders da diese irrige Meinung ihm weder schadete noch in Gefahr setzte4141Die Meinung soll in Gefahr bringen, durch welche der Erbe zu dem Glauben verleitet wird, die Erbschaft, welche ihm angefallen ist, sei ihm noch nicht angefallen und könne er sie somit nicht antreten. Die Meinung nun, welche der Erbe im vorliegenden Falle hat, bringt ihm keine Gefahr, da er die Erbschaft ihm angefallen glaubt und nur in der Art, auf welche dies geschah, sich irrt.. Leichter wird man dies zugeben, wenn Jemand, der unbedingt eingesetzt war, sich für bedingt eingesetzt und die Bedingung, die er auf den Zufall gestellt glaubte4242Statt quam in eventum (sc. fortunae. Accurs.) emendirt Pothier etwas kühn: Cujus in eventum se institutum putabat., für erfüllt halten wird. Denn es war ihm in keiner Rücksicht sein falsches Meinen hinderlich.
35Idem lib. IX. ad Sabin. Wenn Jemand, der auf einen Theil zum Erben eingesetzt, und bald darauf dem [Miterben] Titius substituirt wurde, noch ehe ihm aus dem Grund der Substitution die Erbschaft anfällt, sich als Erbe benahm, so wird er dadurch auch aus dem Grund der Substitution Erbe werden4343D. i. ohne neue Antretung., weil ihm auch, ohne dass er es will, [dieser] Theil zuwächst. Dasselbe sage ich auch dann, wenn ein Haussohn, oder ein Sclav auf Befehl seines Herrn, oder Vaters die Erbschaft antrat, und nach geschehener Emancipation, oder Manumission aus dem Grund der Substitution wieder antreten will. Sie4444Der Vater und der Herr. werden nämlich Erben sein, denn es steht die Substitution in einem abhängigen Verhältnisse gegen die Einsetzung4545Durch die dem Sohn oder Sclaven als ex parte eingesetzten Erben befohlene Antretung ist dem Vater und Herrn so die Erbschaft erworben, dass, wenn diese, der Sohn nämlich und Sclav, einem Miterben substituirt waren, es nicht einer neuen Antretung zum Erwerb der Erbschaft ex substitutione bedarf, sondern dieser Theil adcrescirt dem andern so, dass nicht einmal der nachher freigelassene Sohn oder Sclav ein anderes Verhältniss herbeiführt, wenn sie auch nachmals den Erbschaftstheil, auf welchen sie ihrem Miterben substituirt waren, durch wiederholte Antretung zur Zeit, wo die Substitution eintritt, für sich antreten und so erwerben wollten, denn substitutio est appendix institutionis. Siehe auch Cujac. Observ. XII. 14.. 1Wenn der in Folge einer ihm auferlegten Bedingung von der Erbschaft noch ausgeschlossene Vater seinem Sohn [, der Miterbe ist, die Erbschaft] antreten hiess, so wird man sagen müssen, dass [der Vater, dadurch] seinen4646Weil ihm dieser vor erfülllter Bedingung nicht anfallen kann. Theil nicht erworben habe. 2Hat er (der Vater) aber dem einen von zweien Söhnen die Antretung befohlen, so wird er dies auch dem anderen befehlen müssen.
38Ulp. lib. XLIII. ad Ed. Wenn zwei Zwangserben vorhanden sind, und der eine davon sich von der Erbschaft lossagte, der andere nachher, als der Vorige sich lossagte, sich in die Erbschaft einmischte, so muss man sagen, dass dieser es nicht ablehnen könne4747Faber de error. pragm. D. 50. Err. 8. N. 8., den gesammten Erbschaftslasten sich zu unterziehen. Denn wer es wusste, oder wissen konnte, dass, im Falle der andere sich lossagte, diese Lasten auf ihn fallen werden, scheint unter dieser Bedingung anzutreten.
39Idem lib. XLVI. ad Ed. So lange eine Erbschaft aus einem Testamente kann angetreten werden, fällt sie nicht den gesetzlichen Erben an4848Es wird auch nicht einmal die bon. poss. dem Intestaterben gegeben..
40Idem lib. IV. Disp. Es entstand die Frage4949Hier und in den folgenden Fragmenten erblickt Faber überall Tribonianismen. (de error. pragm. Dec. 32. Err. 3.), ob Jemand5050Es handelt sich nach Cujac. und Pothier in unserem Falle von einem heres extraneus, der des Erblassers unmündigem, enterbtem Sohne war substituirt worden. Die Erbschaft des Erblassers heisst hier die väterliche, in Beziehung auf die des Unmündigen, dessen Erblasser der Vater ist., wenn er auch nichts von der väterlichen Erbschaft anrührt, jedoch [auf andere Weise] etwas dem väterlichen Willen gemäss besitzt oder vornimmt5151Cujac. will statt faciat lesen: capiat. Pothier nimmt diese Lesart in den Text auf., dadurch verbunden ist, sich auf die Gläubiger einzulassen; z. B. er ist einem Unmündigen substituirt worden. Was diesen Fall anlangt, so schrieb Julianus im sechsundzwanzigsten Buche der Digesten, dass dieser unter das Edict falle5252Cujac. bezieht das: incidere eum in Edictum, auf das Edict: si quis omissa causa testamenti. D. Gothofr. weist hier auf Cujac. Observ. XVIII. 8. hin., wenn er sich in die Erbschaft des Unmündigen einmischt. Denn wer sich der väterlichen Willensbestimmung entgegensetzte, darf aus derselben Erbschaft5353Fulgosius, Cujacius und Pothier erklären: ex eadem hereditate durch ex eodem testamento. Beide Worte werden oft das eine für das andere in derselben Bedeutung. auch nicht das Geringste erhalten. Marcellus aber macht den feinen Unterschied, dass es viel darauf ankomme, ob der Erbe als Alleinerbe, oder als Miterbe war eingesetzt worden. Hatte er einen Miterben erhalten, so habe er ohne Furcht, mit Zurückweisung der väterlichen Erbschaft, die des Unmündigen annehmen können5454Es wird ja nämlich durch die Antretung des andern Erben das Testament aufrecht gehalten; deshalb kann der Substitute, der die Erbschaft des Testators nicht annahm, ohne Gefährde der Gläubiger die des Unmüdigen antreten, denn diesen ist der Erbe, welcher antrat, verbindlich..
41Julian. lib. XXVI. Dig. Ein Sohn, der sich von der väterlichen Erbschaft lossagte, wird, wenn er sich in die seines enterbten Bruders einmischte, oder sich als Erbe benahm, in Folge der Substitution diese Erbschaft erwerben5555Weil durch das Dasein eines suus heres, wenn dieser gleich abstinirt, das Testament und die Pupillarsubstitution confirmirt ist..
42Ulp. lib. IV. Disp. Julianus schrieb im sechsundzwanzigsten Buche der Digesten, wenn sich ein Mündel von der väterlichen Erbschaft lossagte, diesen sodann Jemand beerbte, so wäre dieser (Erbe des Mündels) nicht schuldig, sich mit den Gläubigern des Vaters in einen Rechtsstreit einzulassen, er müsste denn dem Mündel substituirt worden sein. Er (Julianus) neigt sich nämlich hierin zu der Meinung hin, dass sich der Substitute auch den Lasten der väterlichen Erbschaft (Erbschaft des Mündelvaters) unterziehen müsse. Diese Ansicht wurde mit Recht vom Marcellus gerügt; denn sie streitet wider den Vortheil des Mündels, der, wenigstens für seine Person, einen Nachfolger würde haben können. Denn aus Furcht vor den Lasten aus der Erbschaft des [Mündel-]Vaters möchte doch [der Substitute] auch die Erbschaft des Mündels etwas bedenklicher antreten. Ausserdem5656D. i. wenn nach der Meinung Julianus man annähme, dass der Substitute durch seine Antretung aus der Pupillarsubstitution beide Erbschaften, die des Erblassers und die des Mündels, nicht trennen könne. S. Ant. Faber (De error. pragm. Dec. 32. err. 1.) und Pothier a. a. O. [, sagt er,] wird auch der Bruder als solcher, wenn er die testamentarische Nachfolge ausschlug, als gesetzlicher Erbe die Erbschaft [des Unmündigen] und zwar ungestraft besitzen5757Faber supplirt: jedoch nicht für die väterlichen Schulden haften, was Unsinn wäre; womit Schulting nicht übereinstimmt.. Denn der scheint das Edict nicht betrüglich haben umgehen wollen, welcher auf seiner Hut ist, dass die Erbschaft [, die er antritt,] nicht in die Lasten der des Mündelvaters verwickelt werden möchte. Was er jedoch vom Bruder schrieb, glaube ich, muss so verstanden werden, wenn es nicht der Bruder des Unmündigen, sondern der des Erblassers war. Substituirte übrigens ein Vater einen Sohn seinem andern unmündigen Sohne, so wird dieser (Substitute) ohne Zweifel Zwangserbe seines Vaters werden. 1Wenn ein Sohn nach dem Tode seines Vaters in demselben Gesellschaftsverband verblieb, in den er [schon] bei Lebzeiten seines Vaters eintrat, so nimmt Julianus richtig einen Unterschied darin an, ob der Sohn ein schon unter dem Vater begonnenes Geschäft vollendet, oder ein neues anfängt. Wenn er nämlich etwas Neues für die Gesellschaft anfing, so hat er sich dadurch nicht in die väterliche Erbschaft gemischt5858Hat er hingegen ein noch bei Lebzeiten des Vaters begonnenes Geschäft erst nach dessen Tod vollendet, so hat er sich dadurch in die Erbschaft eingemischt. Denn alles, was bei Lebzeiten des Vaters begonnen wird, gehört zu der Erbschaft desselben; weil es dem Vater durch den Sohn jura potestatisatis erworben ist. S. Pothier a. a. O.. 2Gab ein Sohn einen väterlichen Sclaven frei, so wird er dadurch sich in die väterliche Erbschaft eingemischt zu haben angesehen werden. 3Es handelte sich von einem Sohn, der mit seinem castrensischen Sondergut seinem Vater Sclaven abkaufte, und von diesem Vater, der ihn zu seinem Erben ernannte, ersucht wurde, die Sclaven freizulassen. Nun entstand die Frage, ob dieser Sohn sich in die väterliche Erbschaft eingemischt zu haben gelte, wenn er sich von der väterlichen Erbschaft lossagte, die Sclaven [aber] freiliess. Wir erklärten uns dahin, dass dieser [Sohn] dadurch, als habe er sich gewissermaassen in die Erbschaft eingemischt, keinen Schaden erfahren dürfe, wenn er nicht sichtbar als Erbe die Freilassung vornahm.
44Idem lib. XLVII. Dig. So oft ein Mündel Erbe seines Vaters wurde, und nicht Erbe blieb6060Nämlich durch seinen Tutor, der sagte: abstineo pupillum; eine in integrum restitutio bedarf er nicht als pupillus, wohl aber als pubes., so muss alles, was der Mündel im guten Glauben that, bei Wirkung erhalten werden, wenn auch gleich das väterliche Vermögen in die Hände der Gläubiger kommt. Man wird deshalb dem, welcher ein Grundstück von diesem Mündel unter Ermächtigung des Vormundes kaufte, beistehen müssen; und es kommt nichts darauf an, ob der Mündel zahlungsfähig ist, oder nicht.
45Idem lib. I. ad Urs. Feroc. Eine Erbschaftsantretung gehört nicht zur Dienstleistung der Sclaven. 1Wenn deswegen der Mitgiftssclav antrat, so wird die Frau durch die Klage aus der Mitgift (actio ex dote) diese Erbschaft wieder an sich bringen6161Die Florent. liest: recuperabit. können; obgleich aller Erwerb durch die Dienstleistungen der Mitgiftssclaven dem Manne gehört. 2Und wird eine Gesellschaft für einen Erwerb und Vortheil eingegangen, so soll [jeder] Theilnehmer daran alles, was er aus seinen Dienstleistungen erwarb, eintragen, eine Erbschaft aber erwirbt jeder davon sich ausschliesslich. 3Ueberdies wird auch ein niessbräuchlicher Sclav auf den Befehl dessen, dem er zum Niessbrauch gegeben wurde, keine Erbschaft autreten können. 4Was von Manchen zur Antwort ertheilt wird, [nämlich] dass ein freier Mensch, der mir in gutem Glauben [als Sclav] diente, und meinetwegen zum Erben eingesetzt werden wird, auf meinen Befehl eine Erbschaft antreten könne, hat allerdings sein Wahres, [jedoch so,] dass man dieses Erwerben nicht als durch seine Dienstleistung bewirkt, sondern als Folge meines Eigenthums an ihm (ex re mea) ansehen mag, ebenso, wie er mir auch aus meiner eigenen Sache erwirbt, wenn er für mich stipulirt, oder durch Uebergabe etwas empfängt.
46African. lib. I. Quaest. Wenn ein Testament für verfälscht ausgegeben wurde, so soll der Erbe, wenn er selbst angeklagt wird, [doch] rechtlich die Erbschaft antreten können, weil er wissen muss, es nicht verfälscht zu haben; wird aber ein Anderer ausser der Mitwissenschaft des Erben [dieser Handlung] beschuldigt, so kann er (der Erbe) nicht antreten, als einer, der noch zweifelt, ob ein wahres Testament vorhanden ist6262Vergl. Cujac. Tract. ad Afric. ad h. l., wo sehr viel Belehrendes anzutreffen..
47Idem lib. IV. Quaest. Jemand, der seinen zum Erben eingesetzten Sclaven antreten hiess, verfiel vor der Antretung [der Erbschaft] in Wahnsinn. [Hier] verneinte er (der Jurist), dass der Sclav mit Recht antreten werde, weil eine Erbschaft nur nach dem Willen des Herrn kann erworben werden, ein Wahnsinniger aber keinen Willen hat.
48Paul. lib. I. Manual. Wenn Einer Jemandem den Auftrag gab, er möge doch, wenn es ihm gedünke, um den Nachlassbesitz nachsuchen, und nachdem [der Beauftragte] ihm willfahrete, in Wahnsinn verfiel, so ist ihm der Nachlassbesitz nichts desto weniger erworben. Wurde aber [der Auftragsertheiler] vor der verlangten Nachsuchung [um den Nachlassbesitz] wahnsinnig, so wird man annehmen müssen, dass ihm der Nachlassbesitz nicht sogleich erworben sei. Es muss deshalb die Bitte um den Nachlassbesitz durch [nochmalige] Genehmigung bestärkt werden.
49Ad Dig. 29,2,49Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 5.African. lib. IV. Quaest. Ein Mündel kann, wie er sagt, auch durch eine Erbschaftsantretung unter Ermächtigung eines solchen Vormundes, der die Vormundschaft nicht führt, verbindlich gemacht werden6363Dagegen erklärt Fr. 4. D. de auct. et cons. tut. 26. 8. einen unter Autorität eines tutor honorarius geschehenen Kauf für ungültig. Cujac. sucht diesen Widerspruch dadurch zu heben, dass er einen Unterschied zwischen der Erbschaftsantretung uud einem Verkauf setzt, der darin bestehe, dass die Antretung mehr auf dem animus, als auf einem factum, oder einer administratio beruhe, und deswegen dieser animus leicht von jedem Tutor ergänzt werden könne. Wo hingegen bei einem Verkaufe, der mehr factisch sei, die Autorität von dem Tutor gefordert werde, welcher die Geschäfte führt..
50Modestin. lib. sing. de Heurem. Wenn der Vormund dem Sclaven des Mündels die Erbschaft anzutreten durch einen Brief befahl, so wird wohl, wenn nach der Ausfertigung6464Post scriptam epistolam (epistulam), Andere post subscriptam epistolam. des Briefes, ehe jedoch demselben gemäss der Sclav antrat, der Vormund starb, Niemand behaupten, dass nachher der Mündel dadurch der Erbschaft verbindlich sei.
51African. lib. IV. Quaest. Der, welcher in zwei Testamenten zum Erben desselben Erblassers ernannt wird, soll, wenn er zweifelt, obwohl das letztere nicht verfälscht ist, aus keinem derselben die Erbschaft antreten können. 1Ein zum Erben ernannter Haussohn benachrichtigte seinen Vater, es scheine ihm die Erbschaft nicht überschuldet; der Vater schrieb ihm zurück, er habe erfahren, sie wäre durchaus nicht annehmbar, deshalb müsse er sorgfältig untersuchen, und nur dann antreten, wenn er erfahren, dass sie annehmbar ist. Nach erhaltenem väterlichen Brief trat der Sohn die Erbschaft an. Nun entstand der Zweifel, ob er rechtlich angetreten habe? Beifallswerther möchte man annehmen, dass der Vater so lange sich nicht verbindlich gemacht habe, als er sich nicht von der Zahlungsfähigkeit dieser Erbschaft überzeugt hat. 2Wenn aber auch Jemand so sagte: ich will die Erbschaft, wenn sie nicht überschuldet ist, antreten, so ist die Antretung nichtig.
52Marcian. lib. IV. Instit. Wenn ein Sohn war zum Erben eingesetzt worden, und einen wahnsinnigen Vater hatte, in dessen Gewalt er stand, so rescribirte der höchstselige Pius, er lasse hier seine Gnade eintreten, dass, wenn der Haussohn antrat, es ebenso gehalten werde, als wenn ein Hausvater angetreten hätte, und erlaubte ihm, auch die Erbschaftssclaven freizulassen. 1Wer als Alleinerbe zu einem Theil unbedingt, zu einem Theil aber bedingt eingesetzt wurde, wird, wenn er auch während der noch schwebenden Bedingung die Erbschaft antrat, doch Erbe des gesammten Vermögens sein, weil er auf jeden Fall alleiniger Erbe werden wird; er müsste denn hinsichtlich des Theils, worauf er bedingt eingesetzt wurde, einen Substituten haben.
53Gaj. lib. XIV. ad leg. Jul. et Pap. Ad Dig. 29,2,53 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 601, Note 5.Wer auf beide Erbschaftstheile, auf den einen unbedingt, auf den andern bedingt zum Erben eingesetzt wurde, und nach der unbedingten Einsetzung antrat und starb, und nachher die Bedingung in Erfüllung ging, auf dessen Erben6565Schulting gibt diese Erklärung in seinen Noten zu den Pandecten: jus enim adcrescendi mansit in casu, quo apertis tabulis hereditas jam adita erat. Vergl. auch dessen Noten zu Ulp. Fragm. Tit. 26. §. 5. n. 19. p. 667. kommt auch dieser Theil. 1Wer einmal als Erbe auf irgend einen Theil auftrat, der empfängt die Theile der Ausfallenden auch ohne dass er es will, das ist, es wachsen ihm stillschweigend auch ohne seine Erklärung hierüber die Theile der Ausfallenden zu.
54Florent. lib. VIII. Instit. Zu welcher Zeit6666Quandoque ist hier soviel als quandocunque. Smallenb. a. a. O. auch der Erbe die Erbschaft antritt, so wird er doch angesehen, als wäre er dem Verstorbenen schon gleich bei dessen Tod nachgefolgt.
55Ad Dig. 29,2,55Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 595, Note 10.Marcian. lib. II. Regul. Wenn ein Zwangserbe sich der väterlichen Erbschaft enthält, so wird dem Miterben, mag dieser ein Eigenerbe oder ein Fremder sein [oder nicht], die Wahl6767Schon Accursius erklärt conditio in unserm Fragm. mit electio; auch Vivianus sagt: conditio sive electio datur. gelassen, entweder die ganze Erbschaft anzunehmen, oder von der ganzen Erbschaft zurückzutreten6868Ein suus heres wird unmittelbar durch den Tod seines Vaters Erbe, sein Miterbe versäumt also nichts, wenn er antritt. Der Miterbe eines extraneus muss aber erst warten, ob dieser die Erbschaft antritt, oder nicht. Wird der extraneus Erbe, so gefährdet er für dessen Theil nichts, schlägt er die Erbschaft aus, so kann der Miterbe dies gleichfalls thun. Hat er aber vorher angetreten, so adcrescirt ihm der Theil der Ausfallenden — Abstinirt aber der suus, so geschieht etwas, das sein Miterbe durch Vorsicht nicht hat vermeiden können, es muss also die Sache so behandelt werden, als wäre dem Miterben nun erst die Erbschaft angefallen, und er hat entweder die ganze Erbschaft zu agnosciren, oder zu repudiren. Vergl. Fr. 61. h. t. und Averan. Interpr. jur. I. 9. 49. p. 45.; und so kann sich der eines Anderen wegen von einer Erbschaft wieder losmachen, der für seine Person dies nicht hätte thun können. Sagen jedoch die Gläubiger, sie wären mit seinem (des Miterben) Theil zufrieden, so müssen sich diese (Gläubiger), weil [der Miterbe] nicht gänzlich befreit werden kann, wenn ihm nicht die Wahl zusteht, auch des Anderen Theiles enthalten, so dass die Klagen aus dem nicht angetretenen Theil dem [Miterben], wenn er belangt wird, nachgelassen werden.
56Ulp. lib. LVII. ad Ed. Wenn der, welcher sich in eine Erbschaft einmischte, starb, darauf der Andere (Miterbe) nicht Erbe bleibt, so muss man dem Erben des [Verstorbenen] dasselbe Verhältniss, in dem jener selbst sich befand, einräumen. Dies sagt auch Marcellus.
57Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Den Zwangserben und zwar nicht blos den unmündigen, sondern auch den mündigen, gibt der Proconsul die Erlaubniss, sich der Erbschaft zu enthalten6969Abstinere übersetzte ich nicht immer mit ein und demselben Worte, sondern ich gebrauchte bald: sich losmachen, nicht Erbe bleiben, sich enthalten, wie es in den Zusammenhang besser passte. Wir haben bis jetzt für dieses Römische Institut kein technisches Wort, und es muss daher dem Uebersetzer eine Abwechslung erlaubt sein., so dass, obgleich sie den Erbschaftsgläubigern nach dem bürgerlichen Rechte haften, doch keine Klage gegen sie ertheilt wird, wenn sie die Erbschaft fahren lassen wollen. Aber den Unmündigen gibt er auch dann noch, wenn sie schon sich in die Erbschaft eingemischt haben, diese Erlaubniss, sich davon wieder loszumachen, allein den Mündigen nur in dem Falle, wenn sie sich noch nicht eingemischt haben. 1Jedoch kommt er auch den Mündigen, die noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt sind, nach dem allgemeinen Edict, welches von den noch unter dem fünfundzwanzigsten Jahre Stehenden handelt, zu Hülfe, wenn sie unbesonnener Weise eine schadenbringende Erbschaft ihres Gewalthabers erstrebten, da er sie ja auch, wenn sie die schadenbringende Erbschaft eines Fremden antraten, nach diesem Theile7070Der von den Minderjährigen handelt. des Edicts, wieder in den vorigen Zustand einsetzt. 2Sclaven aber, die als Zwangserben eingesetzt sind, mögen sie mündig oder unmündig sein, wird dies nicht gestattet.
58Paul. lib. II. Regul. Ein auf einen Theil zum Erben eingesetzter Sclav wird, wenn auch sein Miterbe die Erbschaft noch nicht antrat, frei und nothwendiger Erbe, weil er die Freiheit nicht vom Miterben, sondern von ihm selbst erhält; es müsste denn die Einsetzung so geschehen sein: Wenn dieser oder jener (quis) mein Erbe sein wird, so soll Stichus frei und Erbe sein.
59Nerat. lib. II. Memor. Der, welcher Erbe des Vaters wurde, kann, wenn er auch dessen unmündigem Sohne substituirt wurde, die Erbschaft desselben [Mündels] nicht umgehen. Dies muss man aber auch dann so nehmen, wenn er (der Erbe) noch bei Lebzeiten des Mündels starb, und darauf erst der Unmündige mit Tod abging. Denn der, welcher Erbe [des Substituten] wurde, wird auch nothwendig Erbe des Mündels sein. Wenn ihm, nämlich [dem Substituten] selbst, ohne seinen Willen [die angetretene väterliche Erbschaft zur Annahme der des Mündels] verpflichtet, so muss man die Ansicht fest halten, diese [Erbschaft des Mündels] stehe im Zusammenhang mit der väterlichen Erbschaft, und sie werde nach dem Anwachsrecht jedem, der Erbe des Vaters wird, erworben.
60Javol. lib. I. ex poster. Labeon. Ein Vater setzte seinen emancipirten Sohn zum Alleinerben ein, und befahl, dass, wenn dieser nicht Erbe würde, sein Sclav frei und Erbe sein solle; der Sohn suchte nun, gleich als wäre sein Vater blödsinnig gewesen, um den Nachlassbesitz als gesetzlicher Erbe nach, und erhielt so den Besitz der Erbschaft. Labeo sagt, wenn es bewiesen wurde, dass der Vater bei gesundem Verstand sein Testament gemacht hat, so wäre der Sohn testamentarischer Erbe. Dies halte ich für falsch; denn da der emancipirte Sohn die im Testament ihm gegebene Erbschaft nicht haben wollte, so ging sie sogleich an seinen Nacherben über, und es kann auch der nicht als Erbe sich benommen zu haben angesehen werden, welcher, um die [testamentarische] Erbfolge zu umgehen, nach einem andern Theil des Edicts um den Nachlassbesitz nachsucht. Paulus und Proculus versagen der Meinung des Labeo ihren Beifall, und stimmen7171Wegen der verschiedenen Lesarten dieser Stelle verweise ich auf die von Smallenburg h. l. angeführten Schriften Bd. 5. S. 143. dem Javolenus bei.
61Macer. lib. I. de off. Praes. Wenn ein Minderjähriger, nachdem er schon als Miterbe aufgetreten war, wieder in seinen vorigen Zustand eingesetzt wurde; so soll nach einer Verordnung des höchstseligen Severus sein Miterbe zwar nicht zur lastbringenden Uebernehmung dieses Theiles gezwungen7272Vergl. die Note zu Fr. 56. h. t., allein den Gläubigern der Nachlassbesitz ertheilt werden.
62Javol. lib. I. ex poster. Labeon. Antistius Labeo sagt, geschah die Einsetzung so: Wenn [dieser] schwört, [er wolle dies oder jenes thun, oder nicht thun,] so soll er Erbe sein; so wird dieser doch, obschon er schwur, nicht sogleich, bevor er etwas als Erbe vornahm, Erbe werden; weil er durch das Schwören mehr seinen Willen erklärt [, als die Erbschaft erworben] zu haben scheint. Nach meiner Meinung hat er sich hinlänglich als Erbe benommen, wenn er als Erbe schwur. Proculus ist derselben Ansicht, und dies ist auch bei uns ein aufgenommener Rechtssatz7373Hier handelt es sich davon, ob die Eidesleistung für eine Erbschaftsantretung, oder auch pro herede gestio zu halten, und ist dies Fragment nicht zu verwechseln mit denen, welche über Beschwörung einer zu erfüllenden Bedingung bestimmen.. 1Wenn ein zum Erben ernannter Sclav nach ertheiltem Befehl seines Herrn, bevor er [die Erbschaft] antrat, veräussert wurde, so wird nun [zur Antretung] der Befehl des späteren, nicht der des früheren erfordert.
63Marcell. lib. sing. Regul. Pomponii notat.7474Gewöhnlich: Libr. sing. Reg. Pomp. Marcellus notat. Das Ungewöhnliche dieser Inscription rührt, nach Augustins und Brencmanns Bemerkung davon her, dass, selbst im Flor. MS., dieses Fragm. mit dem vorigen verbunden war. Das notat soll einen Tadel auf Pomponius andeuten, der die Erbschaftserwerbfähigkeit eines Wahnsinnigen durchaus verneine, wogegen Marcellus Einwendungen machte durch: nisi etc. Ein Wahnsinniger7575Vergl. Fr. 1. D. de b. p. fur. 37. 3. kann sich den Vortheil einer testamentarischen Erbfolge nicht erwerben, er müsste denn als Zwangserbe seines Vaters oder Herrn auftreten; allein durch eine andere Person, wie durch einen Sclaven, oder einen in seiner Gewalt stehenden [Sohn] kann ihm erworben werden.
64Javol. lib. II. ex poster. Labeon. Ein Sclav zweier Herren, der zum Erben eingesetzt und [von dem einen] anzutreten geheissen wurde, soll, wenn er auf Befehl des einen antrat und sodann freigelassen wurde, unmittelbar durch sein Antreten Erbe zur Hälfte [des Vermögens] werden7676Der Grund, warum hier eine Verschiedenheit von der Stipulation herrscht liegt darin, weil die Antretung nicht wie die Stipulation zu den operis gehört. Contius.;
67Idem lib. I. Regul. Wenn ein gemeinschaftlicher Sclav, der von einem Dritten zum Erben eingesetzt wurde, auf Befehl eines [seiner Herren] die Erbschaft antrat, so macht er diesen dadurch inzwischen für keinen grösseren, als seinen Eigenthumstheil an ihm (dem Sclaven) zum Erben; heissen ihm hierauf die übrigen Theilhaber [die Antretung] nicht, so wachsen diesem [, der die Antretung befahl,] nach dem Rechte stillschweigend die Theile [der Uebrigen] zu.
68Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Da ein Sclav zum Alleinerben eingesetzt wurde, so wird er auf gleiche Weise, wie er zu ein und derselben Zeit auf den Befehl aller seiner Herren die Erbschaft antreten darf, diese auch in getrennten Zeiträumen auf Befehl der Einzelnen rechtlich antreten. Denn weil er nun öfter antritt, so nimmt man von ihm der Dienlichkeit wegen an, er komme nicht sowohl nach dem Testamente, als nach dem Rechte seiner Herren [zur Erbschaft], damit nicht durch die Eilfertigkeit des einen das Recht7777Azo versteht hierunter das Recht zu deliberiren. des andern verletzt werde.
69Ulp. lib. LX. ad Ed. So lange der eingesetzte Erbe noch zur Erbschaft gelangen kann, tritt die Substitution nicht ein, und es kann der Nacherbe nicht früher eintreten, als bis der eingesetzte Erbe ausgeschlossen ist. Daraus wird nun folgen, dass der Prätor nothwendig einschreiten müsse, sowohl dadurch, dass er dem Eingesetzten die [Erbschafts-]Klagen verweigert, und für den Substituten eine Frist [zur Antretung] anberaumt; weil dieser ja während der dem Eingesetzten aufgegebenen Frist weder die Erbschaft antreten, noch als Erbe sich benehmen kann. Der aber, welcher als zweiter Nacherbe ernannt ist, kann, wenn, während der Eingesetzte überlegt, der Substitute stirbt, unmittelbar nachrücken. Wir warten also bei jedem Einzelnen ab, dass ihm zuerst die Erbschaft anfalle, sodann7878Tunc deinde postea —., wenn dies geschehen ist, warten wir den Ablauf der anberaumten Frist ab, wenn er aber innerhalb dieser Zeit nicht antritt, oder als Erbe sich benimmt, so versagen wir ihm die [Erbschafts-]Klagen.
70Paul. lib. LVII. ad Ed. Sind Grade mehrerer Erben vorhanden, so muss man darauf sehen, dass bei der Vorlage des Testamentes der Anfang mit den Eingesetzten geschehe und sodann der Uebergang auf die gesetzlichen Erben folge, und dies auch dann, wenn ein und dieselbe Person es ist, welcher auf beide Weisen die Erbschaft anfällt. Denn dies folgt ordnungsweise aufeinander, nämlich dass [der Erbe] zuerst die testamentarische, sodann die gesetzliche, ihm angefallene Erbschaft ausschlage. Dasselbe ist auch bei dem Nachlassbesitz Rechtens, nämlich, dass zuerst der Eingesetzte diesen verschmähe, sodann der, welcher ohne ein vorhandenes Testament um ihn nachsuchen kann. 1Wenn aber der, welcher gesetzlicher Erbe werden kann, bedingt war eingesetzt worden, so kann er über die gesetzliche Erbfolge nicht eher etwas bestimmen, als bis die Frist der Bedingung verstrichen ist. Deshalb muss man denn auch in diesem Falle7979Nämlich wenn die Frist, während welcher die Bedingung eintreten soll, vorüber ist, und die Bedingung eintritt. annehmen, 2dass, wenn [der Erbe] antwortete, er wolle weder auf diesem noch auf jenem Wege8080Denn in delbselben Moment, wo er die testamentarische Erbfolge ausschlägt, steht ihm die gesetzliche zu. Deshalb kann er in demselben Moment beide ausschlagen. Erbe werden, das Vermögen des Verstorbenen den Gläubigern zum Besitz übergeben werden müsse.
71Ulp. lib. LXI. ad Ed. Wenn Jemand einen fremden Sclaven aus feindlicher Gefangenschaft loskaufte und ihn zu seinem Erben mit der Freiheit einsetzte, so wird dieser, wie ich lieber annehme, frei und nothwendiger Erbe sein. Denn indem er ihm die Freiheit zugedenkt, erlöst er ihn von seinem Bande, und seine Rückkehr nach dem Heimkehrrechte8181Kehrte also der gefangene Sclav ohne Redemtion zurück, so wird er wieder Sclav seines vorigen Herrn, die Redemption macht ihn zum Sclaven des Loskäufers und verpflichtet ihn blos, die aestimatio dem frühern Herrn zu zahlen. hat blos die Wirkung, nicht um wieder in dieselbe Sclaverei, in welcher er sich vor seiner Gefangenschaft befand, zu kommen, [denn dies wäre allzuruchlos8282Nach einer gewissen Emendation soll statt: impium, stehen: iniquum.,] sondern um dem friheren Herrn seinen Schätzungswerth anzubieten, oder ihm bis zur Zahlung desselben verpflichtet zu bleiben, was aus Begünstigung der Freiheit eingeführt wurde. 1Wurde [ein Sclav] unter der Bedingung gekauft, dass er innerhalb einer bestimmten Frist freigelassen werde, und sodann mit der Freiheit zum Erben eingesetzt, so wollen wir sehen, ob man ihm zur Lossagung von dieser Erbschaft behilflich sein müsse? Nach der besseren Ansicht kann er, bis diese Zeit erscheint, zu einem nothwendigen Erben bestimmt werden, und sich nicht enthalten; ist aber jene Frist vorübergegangen, sodann wird er nicht mehr nothwendiger, sondern er ist freiwilliger Erbe, und kann sich nach Analogie dessen, der fideicommissarisch, jedoch bedingt freigelassen werden soll, von der Erbschaft losmachen. 2Gab [ein Sclav] seinem Herrn Geld, um ihn freizulassen, so muss man ihm, glaube ich, auf jeden Fall Beistand gewähren. 3Der. Prätor sagt: Wenn der Erbe, oder die Erbin [als Eigenerben] Ursache waren, dass etwas von der [angefallenen] Erbschaft wegkam, [so erlaube ich ihm (ihr) nicht, sich zu enthalten8383Diese Nachsatzworte sind zu suppliren, wie schon die früheren bemerkten (abstinendi beneficium non habebit). In diesem Fall der Amotio fällt aber auch die in integrum restitutio weg.]. 4Wenn ein Eigenerbe sagt, er wolle die Erbschaft nicht behalten, aber etwas davon wegkam, so soll er der Wohlthat, nicht Erbe bleiben zu müssen, dadurch verlustig sein. 5Der Prätor sagte nicht: wenn er etwas wegnahm, sondern, wenn der Erbe (die Erbin) die Ursache war, dass etwas davon wegkam. Es wird also das Edict eingreifen, mögen diese Personen selbst etwas weggenommen, oder [durch Andere] haben etwas wegnehmen lassen. 6Unter Weggekommensein verstehen wir, wenn etwas verborgen, zerstört, verbraucht wurde. 7Der Prätor sagt: dass etwas davon wegkam. Mag nun eine einzige Sache, oder mögen mehrere Sachen weggekommen sein, so findet das Edict Statt, es mögen nun diese Gegenstände [unmittelbar] aus der Erbmasse sein, oder zu derselben gehören. 8Der gilt nicht dafür, etwas wegzunehmen, welcher nicht aus Schlauheit oder Bosheit etwas bei Seite legte, auch nicht einmal der, welcher im Gegenstande, meinend er sei nicht erbschaftlich, irrte. Wenn nun Jemand [als Erbe] nicht in der Absicht, um etwas wegzunehmen, auch nicht um der Erbmasse Schaden zuzufügen, einen Gegenstand wegnahm, sondern dies in der Meinung, als wäre er nicht erbschaftlich, that, so muss man annehmen, diese Person habe nichts weggenommen. 9Diese Edictsworte beziehen sich auf den, welcher vorher etwas wegnahm und hierauf sich [der Erbschaft] enthalten will8484Abstinet statt abstinere vult. Vergl. Ant. Faber de error. pragm. Dec. 31. c. 10.. Wenn [eine solche Person] übrigens vorher sich enthielt, und hierauf etwas wegnahm, da wollen wir sehen, ob das Edict Anwendung finde? Nach meiner Meinung verdient hier die Ansicht des Sabinus Berücksichtigung, nämlich, dass [der Thäter] vielmehr mit der Diebstahlsklage den Gläubigern hafte. Denn wie kann der wohl, welcher sich einmal enthielt, aus einem nachher erfolgten Vergehen noch unter das Edict fallen?
72Ad Dig. 29,2,72Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 557, Note 7; Bd. III, § 598, Note 3.Paul. lib. I. ad Plaut. Wenn Jemand so, dass er innerhalb einer bestimmten Zeit die Erbschaft antrete, war zum Erben eingesetzt, und ihm, sollte er nicht also antreten, ein Anderer war substituirt worden, der Erstere aber vor seiner Antretung starb; so zweifelt wohl Niemand, dass der Substitute den letzten Tag, wo Jener antreten sollte, abwarten müsse8585Quin — solet, Hal. liest soleat, vielleicht besser debeat..
74Idem lib. XII. ad Plaut. Wenn Jemand8686D. i. der unter der Bedingung, wenn er Fünf gäbe, Erbe sein soll., der nur Fünf geben sollte, in der Meinung, er solle Zehn geben, diese gab, so wird er durch sein Antreten [darauf] Erbe sein. 1Wenn er aber nur Fünf geben zu müssen glaubt, da er doch Zehn geben sollte, und [auch wirklich nur] Fünf gibt, so erfüllt er [dadurch] die Bedingung nicht. Jedoch nützt ihm dies zu etwas, nämlich, dass er, wenn er das Fehlende durch Verabreichung der anderen Fünf nachholt, die Bedingung erfüllt zu haben gilt. 2Wer im guten Glauben [als Sclav] dient, wird sich, wenn er gleichsam auf Befehl seines Herrn antrat, dadurch nicht verbindlich machen. 3Diesem ähnlich ist ein bedingt freigelassener Sclav (statuliber), der, angewiesen vom Erben8787Seines verstorbenen Herrn., eine Erbschaft anzutreten, nachher, als die Bedingung, [unter welcher er frei werden sollte,] ohne dass er es wusste, in Erfüllung ging, [die Erbschaft] antrat. 4Lasst uns nun den, der von Jemandem zum Erben eingesetzt, ungewiss ist, ob ihm aus dem Testamente seines Herrn die Freiheit zustehe, indem er es nicht weiss, dass die Bedingung, unter welcher er frei werden sollte, erfüllt, oder die Erbschaft angetreten worden ist, in Betrachtung ziehen, ob er [nämlich unter diesen Umständen,] durch sein Antreten Erbe werde? Julianus sagt8888Ich folge der Beckischen Lesart dicit., er werde Erbe.
75Marcell. lib. IX. Dig. Titius war zum Erben auf die Hälfte eingesetzt worden, und sucht irriger Weise um den Nachlassbesitz auf ein Viertheil nach8989Dies ist, nach Pothier, von dem Viertheil zu verstehen, auf welchen er sich, was nicht der Fall war, eingesetzt glaubte; da ja nicht er, sondern sein Miterbe auf jenen Viertheil eingesetzt war. Hätte er um die bon. p. des Viertheils, welcher in seiner ihm zugedachten Hälfte enthalten ist, nachgesucht, so wäre sein Nachsuchen nicht fruchtlos, und er würde die ganze Hälfte erwerben.. Nun frage ich, ob er durch diese Handlung gar nichts bewirkt habe, oder ob Alles ebenso, als ob er von dem Viertheil gar nichts erwähnt hätte, müsse gehalten werden? Antwort: Besser nimmt man an, er habe nichts bewirkt, ebenso, als wenn er aus Irrthum die Erbschaft auf ein Viertheil antrat, da er doch zum Erben auf die Hälfte war ernannt worden.
76Javol. lib. IV. Epist. Wenn du [von Jemandem] auf den sechsten Theil [seines Vermögens und zwar] unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden warst, und, indem Titius, dem du substituirt wurdest, seinen Theil nicht annimmt, aus der Substitution [die Erbschaft] angetreten hast, so frage ich, ob, wenn darauf die Bedingung, unter welcher du auf ein Sechstel warst eingesetzt worden, eintrat, du, damit dies Sechstel dir nicht entgehe, [in Beziehung auf dieses ebenfalls] anzutreten nöthig hättest. Antwort: Es kommt nicht darauf an, ob [der Erbe] zuerst aus der Substitution, oder aus der ersten Einsetzung antrat9090Brencmann adieris., da für beide Anfälle (ab utraque causa) eine einzige Antretung hinreicht. Es gehört deswegen das mir bedingt gegebene Sechstel blos mir zu. 1Ad Dig. 29,2,76,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 597, Note 11.Ferner wenn du es ausschlugest, das Sechstel, worauf du warst eingesetzt worden, zu erwerben, zweifelst du wohl, dass du durch Antretung als Nacherbe des Titianischen Theiles9191Diese Stelle wird verschieden interpungirt. Einige lassen mit Titianae partis einen neuen Satz beginnen, Andere lesen quin ex substitutione adeundo Titianae partis, partem habiturus esses? Schulting glaubt alle Schwierigkeiten gehoben zu haben, wenn er adeundo nach Titianae partis folgen lässt., [jenen] Theil wirst erhalten? Antwort: Ich bezweifle es nicht, dass, wenn ich durch mein Antreten hinsichtlich der ersten Einsetzung Erbe sein kann, es in meinem Belieben stehe, welchen Erbschaftstheil ich ausschlagen oder mir aneignen wolle9292Der Sinn dieser Stelle ist nach Pothier (a. a. O. p. 703. N. 83.) der: „Ich bezweifle es nicht, dass wenn ich aus der Einsetzung antreten konnte, ich die Wahl hätte, entweder ex institutione oder ex substitutione anzutreten, nur muss ich den Anfang mit der Repudiation machen. Denn habe ich damit, dass ich einen Theil antrat, begonnen, so kann ich den andern Theil nicht repudiren.“ S. Fr. 35. D. h. t..
77Pompon. lib. VIII. ad Quint. Muc. Darüber kann ein Zweifel sein, ob ich, wenn der, dessen gesetzlicher Erbe ich sein würde, wenn er ohne Testament gestorben wäre, mich zu seinem Testamentserben ernannte, zugleich beide Erbschaften ausschlagen könne, weil mir, bevor ich die testamentarische Erbfolge ausschlug, die gesetzliche noch nicht angefallen ist. Sicher schlage ich in demselben Augenblicke, wie man es erklärt, sowohl die testamentarische, als auch die gesetzliche Erbfolge aus, ebenso wie ich zuvor die testamentarische auszuschlagen, und somit die gesetzliche erworben zu haben scheinen werde, wenn ich letztere erwerben will, da ich doch weiss, dass ich Testamentserbe bin.
78Idem lib. XXXV. ad Quint. Muc. Es waren zwei Brüder, diese hatten ihr Vermögen gemeinschaftlich. Nun starb einer davon, ohne ein Testament und ohne einen Eigenerben zu hinterlassen. Der überlebende Bruder wollte ihn [auch] nicht beerben. Er befragte sich nun, ob er deshalb, weil er das gemeinsame Vermögen, obschon ihm der Tod seines Bruders bekannt war, benutzte, sich mit der Erbschaft in ein verbindliches Verhältniss gesetzt habe? Antwort: Wenn er nicht in der Absicht, weil er Erbe sein wollte, sich der Sachen bediente, wäre er der Erbschaft in nichts verbindlich gemacht; er müsse sich daher hüten, damit er nicht bei irgend einem solchen [gemeinsamen] Gegenstand ein grösseres Eigenthumsrecht, als ihm nach seinem Theile zusteht, ausübe.
79Ulp. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Man nahm auf, dass, so oft einem Gewalthaber eine Erbschaft, oder sonst etwas durch einen seiner Gewalt Unterworfenen erworben wird, der Erwerb auf den Gewalthaber sogleich übergehe und keinen Augenblick bei dem, durch welchen er geschah, verweile, und so dem, welchem die Erwerbung geschieht, erworben werde.
80Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ich als alleiniger Erbe, zu mehreren Theilen war eingesetzt wor den, so kann ich einen einzigen Theil davon nicht ausschlagen; und es macht keinen Unterschied, ob ich hinsichtlich gewisser Theile einen Nacherben habe, oder nicht. 1Ebenso ist es, wie ich glaube, auch dann, wenn ich unter9393Aliis mixtus heredibus. Andere lesen aliis mixtis heredibus. anderen Erben auf mehrere Theile eingesetzt wurde, denn auch hier erwerbe ich, durch mein Antreten eines einzigen Theiles, alle9494Die gewöhnliche Lesart ist omnem. [andere], jedoch müssen mir diese [vorerst] angefallen sein. 2Ferner, wenn mein Sclav auf einen Theil unbedingt, auf einen andern Theil bedingt, versteht sich mit Ernennung eines Miterben, zum Erben eingesetzt wurde, und auf meinen Befehl antrat, sodann aber nach seiner Freilassung die Bedingung [, unter welcher er auf den andern Theil war eingesetzt worden,] in Erfüllung ging, so wird nach einer richtigern Ansicht jener Theil nicht mir erworben, sondern er folgt dem Freigewordenen; denn es muss alles in gleichem Stand der Dinge bis zu der Zeit verbleiben, wo die Bedingung, die für den andern Theil beigefügt wurde, eintritt, damit die Erwerbung dem, welchem der frühere Theil erworben wurde, geschehen kann. 3Ich wenigstens bin der Meinung, dass, wenn auch der Sclav noch in [seines Herrn] Gewalt sich befindet, doch wiederholt die Antretung geschehen müsse, wenn die Bedingung eintritt; und jene Regel, dass man nur einmal anzutreten habe, ist nur da, wo es sich von ein und derselben Person handelt, aber nicht dann anwendbar, wenn die Erbschaft durch einen Andern soll erworben werden.
81Ulp. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. So oft gilt ein eingesetzter Erbe auch aus dem Grunde einer Nacherbeinsetzung angetreten zu haben, als er sich [diese durch Anfall]9595Pothier (a. a. O. N. 46. p. 693.) gibt zur Erläuterung Folgendes: „Es wurden mehrere Erben eingesetzt, von welchen der eine einem andern von seinen Miterben substituirt wurde. Dieser trat, bevor der Theil seines Miterben, dem er substituirt war, ihm ex substitutione anfiel, (etwa während der Miterbe deliberirte,) die Erbschaft an; nun fragt sichs, ob er auch ex substitutionis causa angetreten zu haben scheine?“ Ulpian verneint dies aus dem Grund, weil diese ihm noch nicht anfiel. Vgl. auch des Heinecc. Commentar. ad leg. Jul. et Pap. p. 406. und p. 426 hinsichtlich des folgenden 82. Frag. erwerben konnte. Denn war er [vor dem Antritt], gestorben, so übertrage er die Substitution nicht auf seinen Erben.
82Terent. Clem. lib. XVI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn der Sclav eines Menschen, der nichts [aus einer Erbschaft] erhalten9696Z. B. der Sclav eines Ehelosen u. s. w. (capere) kann, zum Erben eingesetzt, und bevor er auf Befehl seines Herrn die Erbschaft antritt, freigelassen oder veräussert, dadurch aber das Gesetz nicht betrüglich umgangen wurde9797Es geschähe etwas in fraudem legis, wenn der incapax den Sclaven in Hinsicht auf diese Erbernennung um so theurer veräussert hätte., so kommt nun die Erbschaft an diesen [Sclaven] selbst9898Im Falle er freigelassen wurde, ausserdem an seinen neuen Herrn.. Wenn aber sein Herr einen gewissen Theil9999Er ist z. B. zwar nicht ehe-, sondern kinderlos. Ulp. Fr. T. [aus der Erbschaft] erhalten kann; so gilt von dem Theil, den er nicht erwerben kann, dasselbe. Denn es kommt nichts darauf an, ob es sich von dem Ganzen handelt, das er (der Erbe) nicht erwerben kann, oder von einem Theil.
83Ulp. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand stillschweigend gebeten wurde, die ganze Erbschaft oder100100Die Partikel an wollen fals Alle wegstreichen, und dafür aut setzen. Einige machen aus an am, und dieses soll für eam stehen, nach alter Schreibart, oder aus dem vorhergehenden totam entstanden sein. Die, welche eam wollen, nehmen hereditatem nicht auf, sondern lesen si totam eam partem ex qua etc. v. Glück (Erl. d. P. XVI. p. 351. N. 34.) erklärt an durch sive, eine gar nicht ungewöhnliche Bedeutung sowohl in den Gesetzen, als bei den Classikern. einen Theil derselben, wozu er war zum Erben eingesetzt worden, einem Andern herauszugeben (restituere), so ist es einleuchtend, dass diesem nichts zuwachsen dürfe, weil er das Vermögen nicht besitzt.
84Ad Dig. 29,2,84Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 597, Note 5.Papin. lib. XVI. Quaest. Wenn ein emancipirter Sohn, oder ein Fremder, mit Uebergehung einer Leibesfrucht zum Erben eingesetzt wurde, so ist die testamentarische Beerbung so lange nicht angetragen, als das Testament kann umgestossen werden. War aber die Frau nicht schwanger, und es starb bei dieser Ungewissheit ein in väterlicher Gewalt stehender101101D. i. zum Erben einsetzter. Sohn, so soll er Erbe gewesen sein; ein Emancipirter oder Fremder kann nicht anders die Erbschaft erhalten, als wenn er weiss, dass die Frau nicht schwanger ist. Wird es nun, wenn die Frau wirklich bei vollem Leibe ist, nicht unvernünftig sein, zu behaupten, dass der verstorbene Sohn seinem Erben inzwischen nichts hinterlasse? Man muss daher dem Sohn durch ein Decret102102Nämlich durch die bon. poss. decret. contra tab. oder unde liberi. zu Hülfe kommen, weil er, [auf jeden Fall,] mag ihm ein Bruder geboren werden oder nicht, Erbe seines Vaters sein wird. Aus demselben Grunde muss man aber auch dem Emancipirten Hülfe bringen, der103103Wenn er am Leben ist. [ebenso] auf jeden Fall104104Denn wurde auch ein Posthumus geboren, so kann er die b. p. unde liberi agnosciren. das Vermögen erhalten wird.
86Idem lib. VI. Resp. Pannonius Avitus wurde während seiner Statthalterschaft in Cilicien zum Erben105105D. i. als ein reipub. c. absens von Jemandem zu Rom zum Erben ernannt. eingesetzt, und starb, ehe er von seiner Erbernennung in Kenntniss kam. Sein Geschäftsführer suchte um den Nachlassbesitz106106B. p. s. t. Ein Procurator oder negot. kann zwar dies thun, aber nicht die Erbschaft für einen Anderen antreten. nach, weil aber die Erben des Avitus dies nicht genehm halten konnten107107Agnoscirt ein Geschäftsführer für den Erben die b. p., so muss dieser innerhalb der Agnitionsfrist diese Handlung ratihabiren. Geschah dies nicht, so können seine Erben, weil diesen die b. p. nicht zusteht, keine Ratihabition mehr ertheilen., so bat er um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand aus der Person des Verstorbenen. Diese verweigerte108108Wäre dem Avitus die Antretungsfrist (etwa hundert Tage als Cretions- oder Deliberationsfrist nach Cujac., oder die Zeit innerhalb welcher die b. p. agnoscirt werden muss, nach der Glosse) noch bei seinen Lebzeiten unbenutzt verstrichen, so hätte er sich als ein republ. c. absens können restituiren lassen, und dies wäre auch auf seine Kinder übergegangen. So aber starb er noch ehe diese Antretungsfrist verstrichen war, es findet daher für ihn, und nocht weniger für seine Erben stricto jure eine in integrum restitutio Statt. ihm aber das strenge Recht, weil Avitus innerhalb der Antretungsfrist gestorben war. Der höchstselige Pius hat jedoch das Entgegengesetzte, wie Mäcianus in dem Buche der Quästionen erzählt, bei einem [Sohn] verordnet109109Cujac. lehrt, dass es sich hier nur von einem Falle, nämlich einem legat. c. abwesenden Sohn handle, welcher etc. Deswegen sei zu lesen et filio, nicht aber et filium, oder et in filio., der einer Gesandschaft wegen zu Rom war [und daselbst starb,] es soll nämlich dieser Sohn, welcher den seiner Mutter zustehenden Nachlassbesitz durch seine Abwesenheit verloren hatte, ohne Rücksicht auf jenen Unterschied110110D. i. der legat. c. absens mag innerhalb der Agnitionsfrist, oder erst nachher gestorben sein., die Wiedereinsetzung erhalten. Und daran muss man sich auch hier aus milder Berücksichtigung halten. 1Ein emancipirter Sohn, der von der Unschuld seines des Hochverraths angeklagten Vaters überzeugt ist, kann, während die Untersuchung noch nicht geschlossen ist, die [väterliche] Erbschaft antreten. 2Ein Sohn soll sich als Erbe [auch dann] benommen haben, wenn er bei seinem Sterben kundig, dass seine Mutter ohne Testament gestorben ist, seinen Erben in Codicillen ersucht, einen Sclaven aus dem mütterlichen Nachlass frei zu geben, und ihm und seinen Eltern auf der Besitzung seiner Mutter ein Denkmal zu errichten.
87Idem lib. X. Resp. Der gilt, wie man übereinkam, dafür, sich in das väterliche Vermögen einzumischen, welcher, wenn das Familienband, [die väterliche Gewalt,] aufgelöst wäre, sich als Erbe zu benehmen, angesehen wird111111D. i. auf diese Weise immiscirt sich ein suus, wie ein Emancip. sich pro herede gerirt.; und es hat deshalb ein Sohn, der einen zur väterlichen Verlassenschaft gehörigen Acker, den er aus Unwissenheit für einen Gegenstand aus dem mütterlichen Nachlass haltend in dieser Eigenschaft, als Erbe seiner Mutter, in Besitz nahm, dadurch sein Vorhaben, sich der väterlichen Erbschaft zu enthalten, nicht überschritten. 1Die Mündel, von welchen man aufnahm, dass sie von den Erbschaftslasten befreit werden sollen, müssen ihre [durch die Antretung] erloschenen Klagen zurück erhalten112112Cujac. schliesst aus diesem Fragm. dass ein Mündel durch nachherige Repudiation einer von ihm angetretenen Erbschaft, auch ohne eine in integr. restit. von den Erbschaftslasten, in die er sich durch sein Antreten verwickelt hatte, befreit werden könne. Unter diesen Umständen müssen ihm aber die Klagen, welche er gegen die Erbschaft hatte, und die durch sein Antreten confundirt wurden, restituirt werden..
88Paul. lib. I. Quaest. Als Erbe benimmt sich, wer die Absicht, Erbe werden zu wollen, hat, obgleich er keinen erbschaftlichen Gegenstand anrührt. Wenn er daher ein [dem Verstorbenen] verpfändetes Haus, es mag mit dem erbschaftlichen Besitz desselben sich verhalten wie es wolle, gleich als wäre dieses eine Erbschaftssache, an sich hielt, so scheint er sich dadurch als Erbe zu benehmen. Ebenso ist es, wenn er eine [dem Verstorbenen] nicht eigenthümliche Sache113113Cujac. hält dieses Fragment für höchst wichtig, und zeigt hier gelegentlich, wie die Erbschaftserwerbung von der Solennität der Cretion sich fortentwickelte bis zu einer von jeder äusseren Handlung entblössten Willensbestimmung. Was besonders die folgenden Worte: cujus possessio qualis qualis fuit in hereditate betrifft, so interpretirt sie Averan. (l. c. L. IV. 22. Ν. 17.) etwa so: Der Verstorbene, dem die Sache verpfändet war, befand sich im Besitz derselben, die liegende Erbschaft repräsentirt des Verstorbenen Person und umfasst alles Vermögen desselben. Sowie denn nun des Verstorbenen gesammtes Vermögen, (höchstpersönliche Rechte ausgenommen,) in der Erbschaft sich befindet, und von der Erbschaft als Herrin detinirt wird, so ist auch die possessio des Erblassers in der Erbschaft, nicht zwar in der Eigenschaft, wie sie bei dem Verstorbenen war, (die Erbschaft kann ja nicht detiniren,) sondern qualis qualis, d. i. in der Art, dass sie durch den Tod des Verstorbenen nicht unterbrochen, sondern mit dem Besitz des künftigen Erben in Verbindung gesetzt wird. für einen Erbschaftsgegenstand im Besitz hatte.
89Scaevola lib. XIII. Quaest. Wenn ein Mündel sich der Erbschaft enthält, so muss man auch seinen Bürgen, die er gab, zu Hülfe kommen, wenn diese etwa aus dem erbschaftlichen Contract sollten in Anspruch genommen werden114114S. die Note zu Fr. 2. D. de adm. et per. tut. 26. 7. u. Aver. a. a. O. L. II. 8. T. 1. p. 186. ex heredit. contr. conv., d. h. wenn die Erbschaftsgläubiger die Bürgen, welche der Mündel den Gläubiern seines vaters zur Sicherheit für die väterlichen Schulden, die er zahlen wollte, gab, nun, nachdem er abstinirt, belangen wollen..
90Paul. lib. XII. Resp. Ad Dig. 29,2,90 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 596, Note 11.[Paulus antwortete:] Durch einen Stellvertreter115115Curator statt procurator wie öfter. Die Sylbe pro kann auch durch das vorangehende per weggefallen sein, wie Brencm. lehrt. S. Averan. a. a. O. L. I. 12. kann man keine Erbschaft erwerben116116Weil die cretio oder additio hered. ein actus legitimus war.. 1Derselbe antwortete, wenn ein Enkel auf Befehl seines Grossvaters die Hinterlassenschaft seines Vaters, der über sein castrensisches Sondergut ein Testament gemacht hatte, antrat, so habe er (der Enkel) ihm (dem Grossvater) dadurch das, worüber sein Vater testiren konnte, erworben; weil durch den Wechsel der Person die Eigenschaft eines castrensischen Sonderguts117117Diese Bemerkung des Juristen ist singulär, obgleich die Sache selbst bei sehr vielen veränderten Stellungen vorkommt. aufhört.
91Idem lib. XV. Resp. [Paulus antwortete:] Wenn der, welcher sich der väterlichen Hinterlassenschaft enthielt, durch eine Mittelsperson als Käufer Vermögensstücke des Vaters erkauft zu haben überwiesen wird, so dürfen die [Erbschafts-]Gläubiger ihn ebenso, als wenn er in das väterliche Vermögen sich eingemischt hätte, belangen118118Der Fall ist dieser: Ein Sohn abstinirte von der väterlichen Erbschaft. Das Vermögen des Verstorbenen wird nun von den Gläubigern [desselben] verkauft, und der Sohn kaufte durch eine Mittelsperson diese Gegenstände wieder an sich. Hier wird die Abstention als fingirt angesehen, weil der Sohn nie aufhörte, im Besitz dieser Erbschaftssachen zu sein. Er haftet daher gleich, als hätte er sich immiscirt oder als Erbe gerirt, den Gläubigern, nur darf er ihnen den Kaufpreis noch nicht gezahlt haben..
92Idem lib. XVII. Resp. Ein Haussohn nahm eine Frau, diese gebar Kinder und starb ohne ein Testament gemacht zu haben. Ihre Söhne treten nun auf Befehl des Vaters, nicht des Grossvaters die [mütterliche] Erbschaft119119Ex SCt. Orphitiano. an. Nun frage ich, ob dadurch dem Grossvater die Erbschaft erworben ist. Paulus antwortete: nach dem, was vorliegt, bleibt diese Handlung ohne Wirkung120120Weil die Enkel auf Befehl des Grossvaters, in dessen Gewalt sie stehen, hätten antreten sollen..
93Idem lib. III. Sentent. So oft ein Vater seinen Sohn anzutreten heisst, muss er darüber gewiss sein, ob [dieser Sohn] Miterbe, oder Alleinerbe, ob er eingesetzter, oder substituirter, ob er testaments-, oder gesetzlicher Erbe ist. 1Ein Vater oder Herr, der stumm ist, kann, wenn sein Sohn oder Sclav zu Erben eingesetzt worden und er selbst nicht ohne Einsicht ist, wohl die Erbschaftsantretung durch einen Wink gebieten, so dass er rechtlich sich den Vortheil dieser [Erbschaft] erwerbe, dies wird aber noch weniger Schwierigkeit haben, wenn er im Besitz der Schreibekunst ist. 2Benimmt sich ein stummer Sclav auf Befehl seines Herrn als Erbe, so macht er seinen Herrn der Erbschaft verbindlich.
94Hermogen. lib. III. jur. Epitom. Wer eines noch Lebenden Vermögen nicht haben will, wird dadurch nicht abgehalten werden, nach dessen Tod seine Erbschaft anzutreten, wie auch um den Nachlassbesitz nachzusuchen.
96Hermogen. lib. III. jur. Epitom. Wer sich fälschlich für einen Mündel haltend, da er doch mündig war, als Erbe benahm, dem wird dieser Irrthum an seinem Erbewerden nicht hinderlich sein.
97Ulp. lib. III. Decret. Clodius Clodianus hatte schon früher ein Testament gemacht und nachher denselben Erben in einem andern nicht gültig errichteten Testamente zum Erben eingesetzt. Der eingesetzte Erbe, in der Meinung, das spätere Testament sei gültig, wollte aus diesem die Erbschaft antreten; allein nachher zeigte sich dessen Ungültigkeit. Papinianus meinte, dieser habe die Erbschaft nach dem früheren Testamente ausgeschlagen, nach dem späteren aber könne er nicht antreten. Ich sagte, der schlage nicht aus, welcher ein späteres Testament für gültig hält. [Der Richter] erkannte, dass Clodius ohne Testament gestorben wäre.
98Scaevola lib. XXVI. Dig. [Eine Frau,] welche im Namen ihrer Enkelin, dem Kinde ihrer Tochter Seja, dem Sempronius so und soviel als Mitgift angelobt hatte, und zur Bestreitung des Unterhaltes [für die Seja dem Sempronius] eine bestimmte Summe [als] für die Zinsen verabreichte, starb mit Hinterlassung ihrer Tochter Seja, und anderer Erben, gegen welche Sempronius [wegen der versprochenen Mitgift] eine Klage erhob. Die nach Verhältniss ihrer Erbtheile verurtheilten einzelnen Erben, unter welchen auch Seja war, stellten den Sempronius für die Summe, wozu jeder verurtheilt war, [und] für dieselben Zinsen, welche von der Erblasserin zur Bestreitung des Unterhaltes geleistet wurden, sicher. Nachher machten sich in Folge kaiserlicher Gnade die übrigen Erben, mit Ausnahme der Seja, von dieser Erbschaft los, und es fiel nun die ganze Erbschaft der Seja an. Nun frage ich, ob gegen die Seja, welche allein Erbin verblieb, und alle Geschäfte wie alleinige Erbin besorgt hatte, auch für die Theile jener, die nach kaiserlicher Gnade sich der Erbschaft enthielten121121Das Wort abstinere, obgleich es bei suis in der Regel gebraucht, kommt doch auch bei extraneis, die nicht Erben bleiben wollen, vor., eine analoge Klage (utilis sc. testamenti actio) gegeben werden dürfe? Er antwortete, man pflege für den Theil derer, die nicht Erben bleiben wollten, gegen die Person Klagen122122D. i. utiles actiones, welche directe gegen sie nur für den Theil, worauf sie Erbin unmittelbar wurde, zustehen. S. Ant. Faber (de error. pragm. D. 50. c. 8. P. II. p. 1227. edit. Lugd. 1604.) zu bewilligen, welche antrat, und es somit vorzog, alle Erbschaftslasten zu übernehmen.
99Pompon. lib. I. Senatuscons. Aristo trägt in den Frontianischen123123Pothier will lieber lesen: Frontonianis, d. i. Aristo, dessen Meinung (Ausspruch) in den libris decretorum des Fronto vorgetragen wird. Beck nahm diese Lesart in den Text auf. Beschlüssen Folgendes vor: Es waren zwei Töchter als nothwendige Erben ihres Vaters vorhanden. Die eine davon enthielt sich der väterlichen Erbschaft, die andere eignete sich das väterliche Vermögen zu, und war bereit, alle Last zu übernehmen. In diesem Falle] habe nun der Prätor Sanctus [Secundus] Cassius nach geschehener Untersuchung der die analogen Erbschaftsklagen zu geben, und zwar mit Recht versprochen, welche ihres Vaters Erbin bleiben wollte; der aber, welche die Erbschaft abwies, versagte er sie.