Testamenta quemadmodum aperiuntur inspiciantur et describantur
(Auf welche Weise Testamente eröffnet, eingesehen und abgeschrieben werden1.)
1Bas. L. XXXV. Tit. 6. T. IV. p. 781.
1Gaj. lib. XVII. ad Edict. prov. Allen22Dies sind nicht die Edictsworte, sondern von Gajus. Auch den Fideicommissaren wird dies nach Huber gestattet., welche Testamente einsehen, oder auch abschreiben wollen, verspricht der Prätor Erlaubniss zur Einsicht33Despicere steht auch in der Florent. statt inspicere. Hal. und fast Alle haben auch inspicere aufgenommen. S. Smallenb. a. a. O. Bd. V. p. 155. und Abschrift zu geben, und bekanntlich ertheilt er dies Jedem, der in seinem eigenen oder einem fremden Namen ihn darum ersucht. 1Ad Dig. 29,3,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 12.Der Grund [und die Veranlassung] dieses Edicts bedarf keiner Erörterung. Man kann nämlich ohne den Richter nicht anders sich vergleichen, noch bei Gericht die Wahrheit über Streitigkeiten, die aus einem Testamente herrühren, erforschen, als dadurch, dass man die Worte des Testamentes zur Ansicht und Erkennung erhält. 2Wenn einer [von den Zeugen] sein Siegel nicht anerkennen will, so wird deswegen nichts desto weniger das Testament eröffnet, allein ausserdem erregt dies Verdacht.
2Ulp. lib. L. ad Ed. Die Testamentsurkunde hat diese Eigenschaft [als Urkunde] nicht [blos] für eine einzige Person, das ist für den Erben, sondern für Alle und Jede, denen darin etwas zugedacht ist, ja sie ist vielmehr eine öffentliche44Den Grund, warum das instrum. testam. ein publicum instrum. genannt wird, setzt Wissenbach darein, weil Alle befugt sind, Einsicht davon zu nehmen. (S. Smallenb. a. a. O.) Andere beziehen sich auf die publ. auct., unter welcher ein Testament gemacht wird, Andere weil die Testamentserrichtung ad publicam utilitatem gehöre. Urkunde. 1Eigentlich heisst blos das ein Testament, was nach dem Rechte vollendet ist, allein missbräuchlich nennen wir auch die Testamente, welche falsch, widerrechtlich, ungültig umgestossen sind. Ferner55Statt itemque will Cujac. itaque. Vgl. jedoch Smallenb. a. a. O. pflegen wir auch von unvollendeten Testamenten zu sprechen. 2Zum Begriff eines Testamentes im weitesten Sinne (causa testam.) gehört alles, was mit der Wirkung eines Testamentes gemacht worden ist, auf welchen Stoff es auch geschrieben ist, wenn es nur einen letzten Willen enthält. Es erstreckt sich auch das Edict sowohl auf das Haupttestament, als auf die Nacherbeinsetzung. 3Sind mehrere Testamente vorhanden, um deren Vorzeigung Jemand ansucht, so muss es ihm erlaubt werden, alle einzusehen. 4Wenn es noch im Zweifel ist, ob der, von dessen letztwilliger Anordnung Jemand Einsicht und Abschrift nehmen will, noch lebe, oder [bereits] gestorben sei, so muss man sagen, der Prätor solle nach untersuchter Sache festsetzen, dass, wenn es erhellte, [der Anfertiger] lebe noch, sein Testament nicht eingesehen werden dürfe, 4anoch dass Jemand von der Schrift selbst, oder den Siegeln, oder was er sonst von dem Testament ansehen will, in Einsicht nehme. 5Mit der Einsicht des Testamentes ist auch das Lesen desselben verbunden. 6Vom Tag und Consul [, die im Testamente angegeben sind,] erlaubt der Prätor weder Einsicht noch Abschrift, deswegen, damit keine Fälschung geschehe. Denn sogar das Besehen kann Einem, der mit Verfälschungen umgeht, Stoff darbieten. 7Wird nun der Prätor sogleich die Einsicht und Abschrift gestatten, oder wird er auf Ausuchen eine Zeit für die Vorzeigung bestimmen? Nach besserer Ansicht soll er nach der Nähe oder Entfernung der Orte eine Zeit bestimmen. 8Wenn Jemand, ohne es zu leugnen, dass bei ihm ein Testament liege, die Einsicht und Abschrift desselben nicht gestattet, so soll er jedenfalls dazu gezwungen werden. Leugnet er jedoch, dass bei ihm sich ein Testament befinde, so muss man sagen, die Sache werde an das Interdict, welches über Vorzeigung der Testamente handelt, verwiesen66Rem remitti nach Brencm. Bemerkung. Duarenus C. 4. ad h. t. p. 624. sagt: aber im Leugnungfall gebe der Prätor einen judex zur Untersuchung darüber, „remittit ad judicem pedaneum.“.
3Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Jedoch selbst dem Erben steht die Abforderung des Testaments, sowie der übrigen Erbschaftsgegenstände zu, und er kann deshalb auch auf Herausgabe klagen.
5Paul. lib. VIII. ad Plaut. oder Ableugnung derselben zusammen kommen zu lassen. Denn es gehört zum Staatszweck, dass die letztwilligen Bestimmungen der Menschen Erfolg haben.
7Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Wird aber einer von den Besieglern abwesend sein, so muss das Testament an seinen Aufenthaltsort zur Anerkennung geschickt werden; denn ihn des Anerkennens wegen herzuberufen, wäre lästig, indem man oftmals nur unter grossem Nachtheil von seinen Geschäften abgezogen77Statt revocamur will Hal., dem auch Brencm. beistimmt, avocamur. wird, und es unbillig ist, wenn Jemandem88Cuique statt cuiquam. seine Pflichtleistung Schaden bringend sein soll. Und es ändert nichts an der Sache, ob nur Einer fehlt oder Alle abwesend sind. Und wenn etwa bei Aller Abwesenheit der Drang der Umstände die Testamentseröffnung erfordert99Damit z. B. das Transmissionsrecht nicht verloren gehe., so muss der Prätor dafür sorgen, dass in Gegenwart unbescholtener Männer die Eröffnung geschehe, und nach erfolgter Abschrift und Anerkennung von [Seiten] der bei dieser Handlung Gegenwärtigen [das Testament wiederum] versiegelt und sodann den Besieglern selbst, zur Besichtigung ihrer Siegel, zugeschickt werde.
8Ulp. lib. L. ad Ed. Ein Testament, worin auch eine Pupillarsubstitution enthalten ist, wird der Prätor nur nach vorangegangener Untersuchung der Ursache eröffnen lassen, und dies auch dann, wenn der Erblasser sein Verbot, das Mündeltestament zu eröffnen, nicht darauf schrieb, jedoch dasselbe eigens1010D. i. es muss der Vater auch die tabulae pupillares eigens, besonders von sieben Zeugen untersiegeln haben lassen. gesiegelt hinterliess.
9Paul. lib. XLV. ad Ed. Wenn eine Frau ihrer Leibesfrucht wegen in den Besitz [der Hinterlassenschaft] eingewiesen wurde, so muss man das Mündeltestament eröffnen, um zu wissen, wem die Curatel übertragen wurde1111Cujac. und Pothier, fast mit denselben Worten, bemerken: damit, wenn der Vater einen Curator der Leibesfrucht im Mündeltestament bestellt haben sollte, dieser vom Prätor bestätigt werde, weil seine Bestellung im Testament nicht nach rechtlicher Vorschrift geschah..
10Ulp. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn das Testament in einem doppelten Exemplar1212Es müssen jedoch beide Exemplare authentisch sein. geschrieben, und eines davon aufgemacht wurde, so ist das Testament eröffnet. 1Wenn ein Testament nach seiner eigenthümlichen Beschaffenheit aufgegangen ist, so gilt es ohne Zweifel für eröffnet; denn wir fragen nicht nach der Person, welche es eröffnete. 2Wenn aber ein Testament nicht zum Vorschein kommt, oder verbrannt wurde, so muss man den Vermächtnissnehmern zu Hülfe kommen. Und dies ebenso, wenn das Testament unterdrückt oder versteckt wurde.
11Gaj. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Sowie ein Codicill für einen Theil des Testaments angesehen wird, ebenso macht auch ein Mündeltestament (secundae tabulae) einen Theil des Haupt-(väterlichen) Testamentes aus.
12Ulp. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand ein Testament, und von demselben eine Abschrift machte, so ist, wenn auch die Abschrift eröffnet wurde, doch das Testament [selbst] noch nicht eröffnet. Wurde aber ein authentisches [Exemplar] aufgemacht (erbrochen), so ist das gauze Testament eröffnet.