De minoribus viginti quinque annis
(Von solchen, die jünger sind, als fünfundzwanzig Jahre.)
1Ulp. lib. XI. ad Ed. Dieses Edict, wodurch er, den Schutz Minderjähriger übernommen, hat der Prätor, die natürliche Billigkeit berücksichtigend, aufgestellt; denn da Alle es wissen, dass der Entschluss bei Menschen dieses Lebensalters leicht beweglich und unbeständig, auch vielen Täuschungen unterworfen, den listigen Anschlägen Vieler ausgesetzt sei, so hat ihnen der Prätor in diesem Edicte Hülfe versprochen und Beistand gegen Täuschungen. 1Der Prätor macht bekannt: Wenn etwas als mit einem, welcher jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, verhandelt, ausgesagt werden wird, so werde ich es, je nachdem sich eine jede Sache gestalten wird, in Obacht nehmen. 2Es erhellt, dass er solchen, die jünger sind, als fünfundzwanzig Jahre, Hülfe zusagt; denn dass nach dieser Zeit die männliche Kraft sich vollende, ist bekannt. 3Und eben deshalb werden bis zu diesem Lebensalter die jungen Leute durch den Beistand der Curatoren geleitet; auch wird ihnen nicht früher die eigene Verwaltung ihres Vermögens überlassen werden dürfen, wenn sie auch sonst ihre Angelegenheiten gut führen.
2Idem lib. XIX. ad leg. Jul. et Pap. Auch soll [ein Minderjähriger] nicht etwa seiner Kinder wegen sein Vermögen zeitiger von den Curatoren ausgehändigt bekommen. Denn was durch die Gesetze geboten wird, dass so viele einzelne Jahre als einzelne Kinder [des Minderjährigen] vorhanden sind [von der Zeit des minderjährigen Alters] abgerechnet werden sollen, beziehe sich, sagt der höchstselige Severus, auf Ehrenstellen11Nämlich darauf, dass, wer das jus liberorum hat, nicht an die Vorschriften der lex Villia annalis hinsichtlich des zur Verwaltung der höhern obrigkeitlichen Staatsämter erforderlichen Lebensalters gebunden ist., nicht aber auf die Empfangnahme des Vermögens.
3Idem lib. XI. ad Ed. Endlich haben der höchstselige Severus und unser Kaiser solche Bescheide22D. i. Bescheide, vermöge welcher Minderjährigen freie Vermögensverwaltung gestattet wird. der Consuln oder Provinzvorsteher für gleichsam um sich beliebt zu machen erlassene erklärt, selbst aber sehr selten nur Minderjährigen die Verwaltung ihres Vermögens ausnahmsweise gestattet, und dies ist noch jetzt bei uns Rechtens. 1Wenn Jemand mit einem Minderjährigen contrahirt haben und [die Erfüllung] des Contracts in die Zeit gefallen sein sollte, dieser volljährig wird, sollen wir die Zeit, wo der Contract anfing, oder die Zeit, wo er in Erfüllung geht, berücksichtigen? Und ich bin der Meinung, wie es denn auch gesetzlich angeordnet ist, dass, wenn Jemand nach erreichter Volljährigkeit das bestätigt haben sollte, was er als Minderjähriger gethan hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegfalle. In welcher Rücksicht Celsus, über eine Thatsache vom Prätor Flavius Respectus um Rath befragt, im elften Buche der Briefe und im zweiten der Digesten sehr treffend folgenden Fall behandelt: Jemand, der noch nicht fünfundzwanzig Jahre, vielleicht eben vierundzwanzig Jahre alt war, hatte Klage aus der Vormundschaft gegen den Erben des Vormundes erhoben; bald ist es dahin gekommen, dass, da die Klage nicht früher zum Ausgange gelangte, erst nachdem jener über fünfundzwanzig Jahre alt geworden war, der Erbe des Vormundes für freigesprochen erklärt worden ist; jetzt wurde [vom Kläger] um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Celsus nun gab dem Respectus den Rath, nicht sogleich diesen ehemaligen Minderjährigen in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, sondern erst dann, wenn durch ihn bewiesen worden wäre, es sei durch die List des Gegners dahin gekommen, dass dieser erst nach eingetretener Volljährigkeit [des Klägers] freigesprochen wurde. Denn es hat nicht den Anschein, sagt er, als ob dieser Minderjährige blos am letzten Tage des Klagverfahrens hintergangen, sondern ob alles darauf angelegt worden sei, dass erst nach eingetretener Volljährigkeit desselben [der Gegner] freigesprochen werden möchte. Es gibt derselbe (Celsus) jedoch zu, dass, wenn nur ein geringer Verdacht, als habe der Gegner Arglist gebraucht, vorhanden sei, der Kläger nicht in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden dürfe. 2Ich weiss auch, dass sich Folgendes ereignet hat: Jemand, der noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt war, hatte sich mit der väterlichen Erbmasse eingelassen, und nach erreichter Volljährigkeit von den Schuldnern des Vaters etwas eingetrieben; bald darauf verlangte er wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden, um sich von der väterlichen Erbschaft lossagen zu können; es wurde ihm widersprochen [unter dem Anführen], als ob er nach erreichter Volljährigkeit das bestätigt hätte, was ihm als Minderjährigem annehmlich gewesen war; wir haben jedoch dafür gehalten, und zwar mit Rücksicht auf den Anfang33D. h. mit Rücksicht darauf, dass die Einmischung in den väterlichen Nachlass noch zur Zeit der Minderjährigkeit geschah., dass er in den vorigen Stand wieder einzusetzen sei. Derselben Meinung bin ich auch in dem Falle, wenn er einen fremden Nachlass angetreten hat. 3Bei Einem, der noch nicht das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hat, ist aber auch darauf zu achten, ob wir sagen können, dass der Tag seiner Geburt schon vor der Stunde eingetreten sei, zu welcher er geboren worden ist, so dass er, wenn er hintergangen worden sein sollte, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden könnte? Es wird aber, wenn er [die Stunde seiner Geburt] noch nicht ganz erreicht haben sollte, zu behaupten sein, dass die Zeit vom Augenblicke [ihres Anfangs] bis zum Augenblicke [ihres völligen Ablaufs] berechnet werden müsse. Demnach mache es, schreibt Celsus, wenn er an einem Schalttage (bissexto44Cf. L. 98. D. de V. S.) geboren worden ist, keinen Unterschied, ob er am ersten oder zweiten Tage [geboren wurde]; denn diese zweitägige Frist wird als ein Tag angesehen und der zweite Tag dem Monat eingeschaltet [als Schalttag betrachtet]. 4Ad Dig. 4,4,3,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 373, Note 15.Es ist aber ferner in Betracht zu nehmen, ob blos Hausvätern, oder auch Haussöhnen, Beistand geleistet werden müsse. Zweifel erregt [der Umstand], dass, wenn Jemand behaupten wollte, auch Haussöhnen sei in deren Sondergut betreffenden Angelegenheiten Beistand zu leisten, er es dahin bringen wird, dass durch sie auch Volljährigen, das heisst, ihren Vätern, Beistand geleistet werde. Was aber doch keineswegs der Vorsatz des Prätors war; denn der Prätor hat seine Hülfe Minderjährigen zugesagt, nicht Volljährigen. Ich aber halte die Meinung derer für die wahrste, welche dafür sind, dass ein minderjähriger Haussohn in den vorigen Stand aus solchen Gründen allein wieder eingesetzt werden könne, die ihn selbst betreffen, z. B. wenn er eine Verpflichtung gegen Jemanden hat. Demnach wird, wenn er nach dem Befehle des Vaters eine Verpflichtung übernommen haben sollte, der Vater allerdings auf das Ganze55D. i auf vollständige Erfüllung der vom Sohne eingegangenen Verpflichtung. belangt werden können, der Sohn aber wird, da auch er selbst, er mag in der väterlichen Gewalt sich befinden, oder aus derselben entlassen oder enterbt worden sein, auf so viel, als er zu leisten vermag, belangt werden kann, und zwar, wenn er in der väterlichen Gewalt sich noch befindet, auch wider den Willen des Vaters aus der [geschehenen] Verurtheilung belangt werden kann, Hülfe erhalten müssen, wenn er etwa selbst belangt wird. Aber ob diese Hülfe auch dem Vater zu Statten komme, wie sie bisweilen für den Bürgen [des Sohnes] von Nutzen zu sein pflegt, lasst uns nun sehen; ich aber meine, dass sie [dem Vater] nichts nützen werde. Wenn also der Sohn belangt werden sollte, so fordere er Hülfe; wenn aber der Gläubiger etwa den Vater belangt, fällt die Hülfe weg, ausgenommen bei einem Darlehnsgeschäfte, denn darin wird ihm, wenn er auf Befehl des Vaters Geld aufnahm, kein Beistand geleistet66Anton Faber (Ration. in Pand. Lugd. 1604. tom. I. p. 565.) behauptet mit vieler Wahrscheinlichkeit, dass wohl die ganze Stelle von excepta mutui datione bis non adjuvatur, weil sie mit den vorhergegangenen Meinungen Ulpians im völligen Widerspruche zu stehen scheine, aus der Randglosse eines unkundigen Auslegers sich in den Text eingeschlichen habe.. Dem zu Folge wird der Sohn auch, wenn er ohne den Befehl des Vaters contrahirt hat und hintergangen worden ist, in sofern als etwa der Vater wegen des Sondergutes belangt wird, in den vorigen Stand nicht wieder einzusetzen sein; wird aber etwa der Sohn selbst belangt, so wird er in den vorigen Stand gesetzt werden können. Wir werden auch nicht zu einer andern Ansicht [durch den Einwand] bewogen, als ob es [blos] des Sohnes Vortheil sei, ein Sondergut zu haben, denn es gewährt mehr dem Vater als dem Sohne Vortheil, wiewohl in manchen Fällen das Sondergut an den Sohn [als Eigenthum] kommt, z. B. wenn die Güter des Vaters Schulden halber vom Fiscus in Beschlag genommen worden sind; denn dann wird davon für ihn das Sondergut nach einer Verordnung des Claudius getrennt. 5Daher glaube ich, dass auch eine Haustochter, die rücksichtlich ihrer Mitgift Nachtheil erleidet, indem sie dem Vater ihre Zustimmung gibt, welcher [die künftige Zurückgabe der Mitgift], die er hergegeben hat, erst später durch Stipulation sich [vom Ehemanne] versprechen lässt, oder einen andern braucht, der sich diesen Rückfall der Mitgift auf dem Wege der Stipulation zusagen lassen soll, in den vorigen Stand wieder einzusetzen sei, weil die Mitgift ein der Tochter selbst angehöriges Vermögen ist. 6Wenn Jemand, der noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, sich hat adrogiren lassen, und nun behauptet, er sei bei der Adrogation selbst hintergangen worden, denn man nehme an, er als reicher Mensch sei von einem Räuber adrogirt worden, so behaupte ich, dass er, wenn er in den vorigen Stand eingesetzt sein will, gehört werden müsse. 7Wenn einem minderjährigen Haussohn etwas, das ihm erst nach des Vaters Tode zufalle, vermacht oder ein Fideicommiss hinterlassen worden sein sollte, und er dabei benachtheiligt ist, vielleicht indem er dem Vater, wenn dieser den Vertrag eingeht, das Vermächtniss solle nicht gefordert werden, beitritt, so kann man sagen, er sei in den vorigen Stand wieder einzusetzen, weil sein eigener Vortheil dabei im Spiele ist wegen der Hoffnung des Vermächtnisses, welches ihm nach dem Tode des Vaters zusteht. Aber auch wenn ihm etwas vermacht worden wäre, was mit seiner Person zusammenhängt, z. B. das Recht einer Officierstelle77Accursius will hier jus militiae vom peculium castrense verstanden wissen, aber wohl ohne hinlänglichen Grund., muss man sagen, er könne in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, denn sein eigener Vortheil verlangte es, dabei keinen Schaden zu erleiden, da er jene Stelle nicht für den Vater erwerben, sondern selbst haben sollte. 8Ferner wenn etwa Jemand [unter der Bedingung] zum Erben eingesetzt worden ist, dafern er von seinem Vater innerhalb hundert Tagen aus der väterlichen Gewalt entlassen worden wäre, er nun den Vater davon bald hätte benachrichtigen sollen, es aber, obwohl er es konnte, nicht gethan hat, auch der Vater, wenn er es erfahren hätte, ihn aus seiner Gewalt entlassen haben würde; so wird zu behaupten sein, dass er, wenn der Vater bereit ist, ihn aus der väterlichen Gewalt zu entlassen, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden könne. 9Pomponius fügt hinzu, aus denselben Ursachen, aus welchen in Angelegenheiten des Sondergutes Haussöhne in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, könne auch der Vater, gleichsam als Erbe, im Namen des Sohnes, nach dessen Tode, eine Untersuchung [der Sachlage] zur Erlangung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auswirken88Anton Faber (Rational. ad Pannd. I. 1. p. 571.) behauptet, diese Stelle sei weder vom Accursius, noch vom Cujacius richtig erklärt worden; es müsse vielmehr hier das Wort heres durch dominus erklärt und post obitum ejus als das Einschiebsel eines unkundigen Auslegers ganz gestrichen werden. Der Sinn sei folgender: wenn das Sondergut ein peculium profectitium ist, so kann nicht blos der Haussohn selbst in eigenem Namen, sondern auch der Vater gleichsam als Herr des Sohnes, im Namen des Sohnes, selbst wenn dieser noch lebt und wider dessen Willen, Restitution erlangen.. 10Wenn es aber ein Haussohn wäre, welcher ein durch Kriegsdienst erworbenes Sondergut (peculium castrense) hat, so wird er unstreitig in Betreff der auf dieses Sondergut sich beziehenden Angelegenheiten in den vorigen Stand wieder einzusetzen sein, gleich als ob er an eigenem Vermögen99Patrimonium ist im Gegensatze des Sondergutes das Vermögen eines völlig unabhängigen Menschen (homo sui juris). Verlust erlitten hätte. 11Ein Sclav aber, der jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, wird auf keine Weise in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden können, weil die Person seines Herrn in Berücksichtigung kommt, der sich selbst die Schuld davon, dass er einem minderjährigen [Sclaven] Vermögensangelegenheiten [zu eigner Betreibung] überlassen hat, wird beizumessen haben. Weshalb denn auch, wenn [der Herr] durch einen unmündigen [Sclaven] einen Contract abgeschlossen haben sollte, dasselbe wird gesagt werden müssen, wie Marcellus im zweiten Buche der Digesten ebenfalls schreibt. Und wenn etwa die freie Verwaltung des Sondergutes einem minderjährigen Sclaven gestattet worden wäre, so wird der volljährige Herr wegen dieser Ursache nicht in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden.
4African. lib. VII. Quaest. Denn was nur unter diesen Umständen ein Sclav vollführt, wird als durch ihn nach dem Willen des Herrn geschehend anzusehen sein; es wird aber dies noch mehr dann erhellen, wenn etwa entweder über die Landhandelsklage (actio institoria) Frage erhoben oder der Fall gesetzt wird, dass Jemand, welcher älter ist als fünfundzwanzig Jahre, einem Minderjährigen irgend ein Geschäft zur Führung übertragen habe und rücksichtlich desselben hintergangen worden sei.
5Ulp. lib. XI. ad Ed. Wenn es jedoch ein solcher Sclav war, der sogleich [nach dem Tode des Herrn] vermöge fideicommissarischer Anordnung die Freiheit erlangen sollte, und er ist [durch Verzögerung der Freilassung] benachtheiligt worden, so wird, da ihm durch die Verzögerung [der Freilassung] auch Vermögensnachtheil1010In Beziehung nämlich auf sein Sondergut. zugefügt wird (quum re mora ei fit), behauptet werden können, dass der Prätor ihm zu Hülfe kommen müsse.
6Idem lib. X. ad Ed. Solchen, die noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt sind, wird durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht blos dann Beistand geleistet, wenn rücksichtlich ihrer Güter ein Verlust sich ereignet, sondern auch, wenn es ihr Vortheil erheischen sollte, nicht durch Processe und Kosten geplagt zu werden.
7Idem lib. XI. ad Ed. Es sagt der Prätor [ferner]: verhandelt ausgesagt werden wird1111Cf. Fr. 1. §. 1. dieses Titels.. Das Wort gestum verstehen wir von jedem Handeln1212Qualiter qualiter d. i. eigentlich: es sei wie es wolle; hier aber ist der Sinn jedenfalls der: das Wort gestum sei in weitester Bedeutung zu nehmen., es äussere sich in einem Contracte oder bei einem andern Ereignisse. 1Demnach wird, wenn Jemand etwas gekauft, wenn er etwas verkauft, wenn er einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, wenn er Geld als Darlehn aufgenommen und dabei Nachtheil erlitten hat, ihm Beistand geleistet werden. 2Aber auch, wenn Jemandem vom väterlichen oder eignen Schuldner Geld ausgezahlt worden ist und er dieses verloren hat, wird anzunehmen sein, dass ihm, gleich als ob mit ihm etwas verhandelt worden wäre, [durch den Prätor] Beistand geleistet werde. Deshalb muss auch der Minderjährige, wenn er etwa seinen Schuldner belangt, Curatoren zu Hülfe nehmen, damit ihm das [schuldige] Geld ausgezahlt werde; widrigenfalls wird [der Schuldner] nicht gezwungen sein, ihm Zahlung zu leisten. Heutzutage jedoch pflegt das [schuldige] Geld in einem Tempel niedergelegt zu werden, wie Pomponius im 26. Buche schreibt, damit nicht entweder der Schuldner fernerhin mit Zinsen belästigt werde, oder der minderjährige Gläubiger sein Geld verliere; oder [es pflegt das Geld] den Curatoren ausgezahlt zu werden, wenn welche da sind. Es wird auch nach der Verordnung der Kaiser dem Schuldner gestattet, den Minderjährigen anzutreiben, dass er um Curatoren ansuche. Wie aber, wenn etwa der Prätor den Bescheid gibt, es solle das Geld dem minderjährigen [Gläubiger] ohne den Beistand von Curatoren ausgezahlt werden, und [der Schuldner] hat es ausgezahlt? ob derselbe nun sichergestellt sei, kann in Zweifel gezogen werden. Ich halte aber dafür, dass wenn er, anführend, er sei ein Minderjähriger, doch zur Bezahlung verurtheilt worden ist, ihm keine Schuld beizumessen sei, es müsste denn Jemand der Ansicht sein, dass er [gegen den Bescheid des Prätors] gleichsam wie gegen eine Rechtskränkung eine Appellation einwenden solle. Ich glaube jedoch, dass der Prätor diesen Minderjährigen, wenn derselbe in den vorigen Stand wieder eingesetzt sein will, nicht hören werde. 3Es wird aber dem Minderjährigen nicht blos in solchen Fällen Beistand geleistet, sondern auch bei Verwendungen für die Angelegenheiten Anderer, z. B. wenn er in der Eigenschaft eines Bürgen sich oder sein Vermögen mit einer Obliegenheit belastet hat. Pomponius jedoch scheint denen beizupflichten, welche unterscheiden, ob der zur Prüfung der Bürgen bestellte Schiedsrichter ihn für tauglich [zum Bürgen] erklärt hat, oder aber der Gegner selbst. Mir dagegen scheint es, dass, wenn er ein Minderjähriger ist, und darthut, er sei hintergangen worden, ihm stets Beistand zu leisten sei. 4Aber auch bei gerichtlichen Verhandlungen wird Beistand gewährt, es mag der, welcher klagt, oder der, welcher belangt wird, [als Minderjähriger] Nachtheil erlitten haben. 5Ferner auch, wenn ein Minderjähriger eine weniger vortheilhafte Erbschaft angetreten hat, wird ihm Beistand geleistet, so dass er sich [von der Erbschaft] lossagen kann; denn auch er ist getäuscht worden. Eben so verhält es sich bei dem Nachlassbesitze oder irgend einer andern Erbfolgeart. Nicht allein aber ein Sohn, der sich mit der väterlichen Erbschaft eingelassen hat, sondern auch wer etwa unter den Notherben minderjährig sein sollte, z. B. wenn ein minderjähriger Sclav mit Gewährung der Freiheit zum Erben eingesetzt worden ist, wird auf gleiche Weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen. Denn es wird zu behaupten sein, dass, wenn er sich eingelassen hat, ihm vermöge der für das [minderjährige] Alter eingeführten Rechtswohlthat Hülfe verschafft werden könne, so dass ihm die Trennung seines Vermögens [von dem des Erblassers] zustehe. Wer nach angetretener Erbschaft erst in den vorigen Stand wieder eingesetzt wird, muss allerdings wenn etwas aus der Erbmasse in sein Vermögen gekommen und nicht etwa in Folge der Schwäche des [minderjährigen] Alters zu Grunde gegangen ist, dafür haften. 6Heutzutage befolgen wir die feste Rechtsbestimmung, dass den Minderjährigen selbst wegen eines [verlorenen] Vortheils Beistand geleistet wird. 7Pomponius auch schreibt im 28. Buche, es müsse, wenn [ein Minderjähriger] selbst, ohne Veranlassung durch die Arglist eines Andern, ein Vermächtniss von sich gewiesen, oder beim Wahlvermächtnisse1313Optionis legatum oder optio legata ist eine Vermächtniss vermöge dessen sich der damit Bedachte unter mehreren vom Erblasser näher bezeichneten Sachen aus dem Nachlasse die beste aussuchen darf., indem er sich die schlechtere [Sache] auswählte, bevortheilt worden sein, oder zwei Sachen, entweder diese oder jene, versprochen haben und die werthvollere gegeben haben sollte, ihm zu Hülfe gekommen werden, und [in der That] muss man ihm zu Hülfe kommen. 8Es ist in Beziehung darauf, dass es heisst, man müsse Minderjährigen auch wegen eines [verlorenen] Vortheils Beistand leisten, die Frage aufgeworfen worden, ob, wenn eine Sache des Minderjährigen verkauft worden ist, und [nachher] sich Jemand finden sollte, der ein grösseres Gebot thut, der Minderjährige wegen des [verlorenen] Vortheils in den vorigen Stand wieder einzusetzen sei? Allerdings setzen die Prätoren [in solchen Fällen die Minderjährigen] tagtäglich in den vorigen Stand wieder ein, so dass das Bieten von neuem zulässig wird. Dasselbe thun sie auch bei solchen Sachen, die für jene erhalten werden müssen, wobei aber mit Bedacht zu verfahren sein wird. Uebrigens wird Niemand zum Kaufe von Sachen der Pflegbefohlenen zugelassen, nicht einmal wenn sie mit gutem Glauben verkauft werden sollten. Es muss aber die Ansicht durchaus gebilligt werden, dass in Betreff von Sachen, welche zufälligen Ereignissen unterliegen, dem Minderjährigen gegen den Käufer kein Beistand zu leisten sei, es müsste denn eine Niederträchtigkeit oder augenscheinliche Begünstigung von Seiten der Vormünder oder Curatoren sich darthun lassen. 9Ein Wiedereingesetzter aber wird, wenn er sich nachher mit der Erbschaft befasst, oder sie, die er zuvor abgelehnt hatte, antritt, wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden können, so dass er nun der Erbschaft sich wieder enthalten darf; es ist dies aber sowohl in kaiserlichen Verordnungen als in den Antworten der Rechtsgelehrten ausgesprochen worden. 10Ad Dig. 4,4,7,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 554, Note 18.Aber was Papinianus im zweiten Buche seiner Responsa sagt, dass nämlich, wenn einem Minderjährigen ein Sclav als Notherbe substituirt worden ist, und der Minderjährige die Erbschaft ausschlägt, [der Sclav] Notherbe sein werde, und wenn auch der Minderjährige in den vorigen Stand wieder eingesetzt worden sein sollte, nichts desto weniger ein freier Mensch bleibe, dass dagegen, wenn früher der Minderjährige die Erbschaft angetreten, bald aber sich wieder davon losgesagt hat, der mit Gewährung der Freiheit dem Minderjährigen substituirte Sclav weder als Erbe auftreten noch frei sein könne, ist nicht durchaus wahr. Denn [für den Fall,] wenn die Erbmasse, sobald der Erbe sich davon lossagt, zur Deckung der Schulden des Erblassers nicht hinreicht, hat so wohl der höchstselige Pius, als auch unser Kaiser rescribirt, dass, und zwar selbst bei einem Minderjährigen, der nicht suus heres des Erblassers ist (in extraneo pupillo), der substituirte Notherbe eintreten werde. Dass (Papinianus) aber ferner den Ausdruck braucht: ein freier Mensch bleiben (liberum manere) klingt so, als ob er nicht auch Erbe bleibe, wenn der Minderjährige, nachdem er sich von der Erbschaft losgesagt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt; da nun aber der Minderjährige [dadurch] nicht Erbe wird, sondern [nur] Klagen nach der Analogie der Erbschaftsklagen (utiles actiones) erlangt, so wird unstreitig derjenige Erbe bleiben, welcher einmal als solcher aufgetreten ist. 11Desgleichen wird [dem Minderjährigen], wenn er einer Appellation sich nicht zu rechter Zeit bedient hat, Beistand geleistet, so dass er noch appelliren darf; man denke sich nämlich, dass er dies wünsche. 12Desgleichen wird ihm bei Versäumnissen gerichtlicher Termine Hülfe gewährt; es ist aber bekannt, dass Menschen jedes Alters eine Erneuerung des verabsäumten Termins gewährt werde, wenn sie nur darthun, dass sie aus einer gegründeten Ursache weggeblieben sind.
8Hermogenian. lib. I. Juris Epitomar. Ein Minderjähriger wird auch, wenn er als ungehorsam [gegen die Obrigkeit] verurtheilt worden sein sollte, die Hülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erflehen können.
9Ulp. lib. XI. ad Ed. Wenn etwa in Folge einer rechtskräftig gewordenen Verurtheilung (ex causa judicati) dem Minderjährigen Pfänder abgenommen und verkauft werden sind, bald darauf aber derselbe gegen das Urtheil des Vorstehers [der Provinz] oder des kaiserlichen Procurators in den vorigen Stand eingesetzt worden ist, so ist zu sehen, ob diejenigen [Pfänder] auch, welche verkauft worden sind, zurückverlangt werden müssen; denn soviel ist ohnehin gewiss, dass dasjenige Geld, welches der Minderjährige in Folge einer rechtskräftig gewordenen Verurtheilung bezahlt hat, ihm zurückgegeben werden müsse. Es verlangt aber sein Vortheil, die [ihm als Pfänder abgenommenen] Sachen selbst wieder zu haben; daher ich denn glaube, dass ihm dies bisweilen zu gestatten sei, das heisst dann, wenn [ausserdem] der Minderjährige grossen Nachtheil erleiden würde. 1Ad Dig. 4,4,9,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 115, Note 6.Auch rücksichtlich des Betrags der Mitgift wird der Frau Beistand geleistet, wenn sie, durch Hintergehung veranlasst, über die Kräfte ihres Vermögens oder gar ihr ganzes Vermögen als Mitgift gegeben hat. 2Jetzt ist ferner zu berücksichtigen, ob den Minderjährigen nur, wenn sie in Contracten hintergangen worden sind, oder auch wenn sie selbst darin sich eines Vergehens schuldig gemacht haben, Beistand geleistet werde, z. B. ein Minderjähriger hat in einem Aufbewahrungs- oder Leih-Vertrage, oder in sonst einem Contracte arglistig gehandelt; ob ihm also dann Beistand geleistet werde, wenn dadurch ihm kein Vortheil zugewachsen ist? Die Ansicht nun hierüber ist, dass bei kleinern Vergehungen kein Beistand zu leisten sei; es wird also auch [in obigem Falle] keine Hülfe Statt finden. Ja auch wenn [der Minderjährige] einen Diebstahl begangen oder durch unrechtliche Handlungsweise Schaden verursacht hat, wird ihm kein Beistand geleistet werden. Aber wenn er, da er, um nicht zu doppeltem Ersatze gehalten zu sein, den durch ihn verursachten Schaden eingestehen konnte, doch lieber geläugnet hat, so ist er nur in sofern wieder in den vorigen Stand einzusetzen, dass er als [des verursachten Schadens] geständig angesehen werde. Daher wird denn auch, wenn er des Diebstahls wegen lieber sich vergleichen (pro furto damnum decidere) als der Klage auf doppelten oder vierfachen Ersatz aussetzen konnte, ihm Hülfe gewährt werden. 3Wenn eine Ehefrau, nachdem sie sich durch eigne Schuld vom Ehemanne getrennt hat, in den vorigen Stand wieder eingesetzt zu werden wünscht, oder wenn der Ehemann [es will], so glaube ich, dass die Wiedereinsetzung nicht statthaft sei, denn es ist dies ein nicht geringes Vergehen; auch wird ja, wenn eine minderjährige Person Ehebruch begangen hat, ihr kein Beistand geleistet. 4Papinianus sagt, dass wenn Jemand, welcher älter als zwanzig Jahre, jünger aber als fünfundzwanzig Jahre ist, sich in die Sclaverei habe verkaufen lassen, das heisst, an der Theilung des Kaufgeldes Antheil genommen habe, er nicht in den vorigen Stand wieder eingesetzt zu werden pflege; dies aber mit vollem Grunde, weil dieser Fall, da er den Rechtszustand ändert, nicht einmal eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässt. 5Ad Dig. 4,4,9,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 115, Note 10.Wenn [ein Minderjähriger] sich einer Umgehung der Bezahlung der öffentlichen Abgaben schuldig gemacht haben sollte (si in commissum incidisse vectigalis dicatur); so wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [zur Abwendung der Strafe] eintreten. Was unter der Voraussetzung anzunehmen sein wird, dass keine böse Absicht [der Minderjährigen] dabei bemerkbar sei; widrigenfalls wird die Wiedereinsetzung wegfallen. 6Dass gegen die Freilassung vom Prätor Beistand geleistet werde1414Nämlich in der Absicht, dass zu Gunsten des Minderjährigen die geschehene Freilassung seines Sclaven ungültig werde., ist selbst zum Vortheile eines Minderjährigen unmöglich,
11Ad Dig. 4,4,11ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 356: In integrum restitutio Minderjähriger nach gemeinem Rechte insbesondere gegen wechselrechtliche Verpflichtungen. Selbstständige Vermögensvertretung.Ulp. lib. XI. ad Ed. Es wird aber entweder die Klage de dolo oder eine analoge (utilis actio) auf Leistung von soviel, als wieviel dem Minderjährigen daran gelegen sein musste, dass die Freilassung unterblieb, Statt finden; demnach wird ihm nun das, was er [im Vermögen] haben würde, wenn er die Freilassung nicht vorgenommen hätte, geleistet werden. Aber auch in Beziehung auf diejenigen Sachen, welche als dem Herrn angehörige der freigelassene Sclav unterschlagen hat, finden gegen ihn die Klagen auf Auslieferung (ad exhibendum), ferner des Diebstahls, wie auch Condiction Statt; nämlich weil er noch als Freigelassener sich an ihnen vergriffen hat. Uebrigens kommt wegen eines während der Sclaverei begangenen Verbrechens dem Herrn gegen ihn nach der Freilassung eine Klage nicht zu; und dies ist im Rescripte des höchstseligen Severus (I. 1. Cod. de noxal. action. III. 41.) enthalten. 1Wie wenn Jemand, welcher jünger als fünfundzwanzig Jahre, älter aber als zwanzig ist, unter der Bedingung [einen Sclaven] verkauft haben sollte, dass derselbe freigelassen werde? ich habe aber deshalb einen, der älter ist als zwanzig Jahre, angenommen, weil auch Scävola in 14. Buche seiner Untersuchungen so schreibt. Ich (Ulpianus) nun halte mehr dafür, dass der Inhalt der an den Aufidius Victorinus erlassenen Verordnung des höchstseligen Marcus auf einen, welcher jünger ist als zwanzig Jahre, sich nicht erstrecke. Weshalb zu untersuchen ist, ob einem [Verkäufer], der älter ist als zwanzig Jahre, Beistand geleistet werde. Unter der Voraussetzung nun, dass er eher darum ansuche, als [dem Sclaven] die Freiheit gegeben ist, wird er gehört werden, wenn aber später [erst er es thut], kann er nicht [gehört werden]. Desgleichen kann gefragt werden, ob, wenn derjenige, welcher unter dieser Bedingung gekauft hat, minderjährig wäre, er in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden könne? Falls nun [der verkaufte Sclav] die Freiheit noch nicht erlangt hat, so wird zu behaupten sein, dass [dem Minderjährigen] Beistand geleistet werden könne; wenn aber die [für die Freilassung] festgesetzte Frist schon eingetreten ist, so legt der Wille des volljährigen Verkäufers [dem Käufer] die Verpflichtung zur Freilassung auf. 2Mit Hinsicht auf eine Thatsache wurde folgende Frage verhandelt (ex facto quaesitum est): Gewisse Jünglinge hatten einen Curator, Namens Salvianus, bekommen; dieser, nachdem er die Cura [einige Zeit] verwaltet hatte, erlangte durch kaiserliche Begünstigung das Amt eines städtischen Procurators, und entschuldigte sich nun beim Prätor gegen die fernere Verwaltung der Cura jener Jünglinge in ihrer Abwesenheit; die Jünglinge wendeten sich an den Prätor mit dem Wunsche gegen [den Salvianus], weil er gegen die kaiserlichen Constitutionen mit seiner Entschuldigung gehört worden wäre, in den vorigen Stand eingesetzt zu werden; da nämlich sonst blos diejenigen die übernommene Vormundschaft niederzulegen pflegen, welche jenseits des Meeres in Staatsangelegenheiten abwesend sind, oder diejenigen, welche um die Person des Kaisers beschäftigt sind, wie denn deshalb in der Person des [kaiserlichen] Rathes Arrius Menander eine Begünstigung Statt fand, Salvianus aber doch, mit seinem Ablehnungsgrunde durchgekommen war, so hatten die Jünglinge, als gleichsam hintergangen, dem Prätor die Bitte vorgelegt, in den vorigen Stand wieder eingesetzt zu werden; Aëtrius Severus machte darüber, weil er in Zweifel stand, einen Bericht an den Kaiser Severus, auf welche Befragung er an jenes (Aëtrius) Nachfolger, den Ventidius Quietus, rescribirte, der Prätor habe hierbei nichts zu thun, denn es komme ja nicht ein Contract mit einem, der jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, in Frage, sondern der Kaiser schreite hier ein und führe den zur Verwaltung zurück, dessen Ablehnungsgrund der Prätor irriger Weise angenommen habe. 3Man muss aber wissen, dass den Minderjährigen, wenn sie als hintergangen dargestellt werden, nicht ohne Weiteres Beistand geleistet wird, sondern erst nach untersuchter Sachlage. 4Desgleichen wird derjenige nicht in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, welcher sein Vermögen mit Umsicht verwaltend bei Gelegenheit eines Schadens, der sich nicht durch unüberlegtes Handeln, sondern durch das Schicksal ereignet, wieder eingesetzt zu werden wünscht; denn nicht der Erfolg des Schadens verhilft zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern die rathlose Unbedachtsamkeit [des Minderjährigen]; und so schreibt auch Pomponius im 28. Buche. Aus demselben Grunde bemerkt Marcellus zum Julianus, wenn ein Minderjähriger sich einen ihm nothwendigen Sclaven gekauft habe, dieser aber bald gestorben sei, so sei jener nicht in den vorigen Stand wieder einzusetzen; denn er ist ja nicht hintergangen worden, indem er sich eine sehr nothwendige Sache kaufte, wenn sie auch sterblich ist. 5Wenn [ein Minderjähriger] einen Reichen beerbt hat und die Erbschaft plötzlich zu Grunde gegangen ist, z. B. sie bestand in Grundstücken, welche durch einen Erdfall untergingen, [oder die dazu gehörigen] einzeln stehenden Wohngebäude sind abgebrannt, die Sclaven entflohen oder gestorben, so äussert sich Julianus zwar im 46. Buche dergestalt, als ob der Minderjährige in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden könne; Marcellus aber zum Julianus bemerkt, es falle die Einsetzung in den vorigen Stand weg; denn es ist ja [der Minderjährige], indem er eine reiche Erbschaft antrat, nicht durch das Unbedachtsame seines Lebensalters in Nachtheil verfallen, und was sich durch das Schicksal ereignet, könnte jedem Hausvater, auch dem sorgsamsten, begegnen. Der Umstand jedoch kann dem Minderjährigen Einsetzung in den vorigen Stand verschaffen, wenn er eine Erbschaft angetreten hat, zu welcher nicht blos viele dem Tode unterworfene Sachen, oder Wohngebäude, sondern auch drückende Schulden gehören, er aber nicht vorhergesehen hat, es könne sich ereignen, dass die Sclaven absterben, die Gebäude zu Grunde gehen, oder doch nicht schnell diejenigen Gegenstände, welche vielen Zufällen unterworfen sind, verkauft hat. 6Desgleichen wird gefragt, ob, wenn ein Minderjähriger gegen einen Minderjährigen wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden wünscht, er zu hören sei? Pomponius nun schreibt blos im Allgemeinen, er sei nicht in den vorigen Stand einzusetzen. Ich (Ulpianus) aber halte dafür, der Prätor müsse darauf sehen, welcher [von ihnen] Nachtheil erlitten hat; wenn nun Beide in Schaden gerathen sind, z. B. ein Minderjähriger hat einem Minderjährigen Geld gegeben und dieser es verloren, so hat nach Pomponius derjenige mehr für sich, welcher das Geld bekommen und es entweder verthan oder verloren hat. 7Desgleichen wenn ein Minderjähriger mit einem volljährigen Haussohn contrahirt1515Es ist hier der Contract über ein Darlehn zu verstehen, welche der volljährige Haussohn von einer minderjährigen Person bekommen hat. haben sollte, so könne er, schreibt sowohl Julianus im vierten Buche der Digesten, als Marcellus im zweiten Buche der Digesten, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, so dass also mehr auf das [minderjährige] Lebensalter, als auf den Senatsbeschluss1616Dass hiermit das SCtum Macedonianum angedeutet werde, erhellt sofort. Rücksicht genommen wird.
12Gaj. lib. IV. ad Ed. provinc. Wenn bei einem Minderjährigen eine Frau sich für einen Andern verbürgt haben sollte, so ist jenem keine Klage gegen diese Frau zu gestatten, sondern er muss eben so, wie alle übrigen, durch Einrede1717D. i. exceptio SCti Vellejani. abgewiesen werden; nämlich weil nach gemeinem Rechte ihm gegen den früheren [oder eigentlichen] Schuldner die Klage wieder gestattet wird; diese [Klage nämlich], wenn der frühere Schuldner zahlungsfähig ist, [denn] ausserdem wird sich die Frau, der Hilfe des Senatsbeschlusses (SCti Vellejani) nicht bedienen können.
13Ulp. lib. XI. ad Edict. Es wird auch dies ein Gegenstand der Untersuchung sein [mögen], ob [dem Minderjährigen] allein Hülfe zu leisten sei, oder auch denen, die sich für ihn verbindlich gemacht haben, z. B. seinen Bürgen. Wenn nun also, da ich von Jemandem wusste, er sei minderjährig und [deshalb] kein Zutrauen gegen ihn hegte, du für ihn gebürgt haben solltest, so ist es nicht billig, dass dem Bürgen zu meinem Verderben Beistand geleistet werde, sondern es wird ihm vielmehr selbst die Vollmachtsklage [gegen den Minderjährigen] zu verweigern sein. Ueberhaupt wird der Prätor wohl erwägen müssen, wem er lieber beistehen solle, ob dem Gläubiger oder dem Bürgen; denn der benachtheiligte Minderjährige wird keinem von beiden gehalten sein. Leichter lässt es sich beim Mandator1818Mandator ist derjenige, welcher den Auftrag gibt, Etwas zum Besten eines Dritten auf seine, des Gewaltgebers, Gefahr zu tun, z. B. einem Dritten Credit zu geben. Diese Art der Intercession heisst mandatum qualificatum. (Cf. v. Glück Ausführl. Erl. der Pand. 15. Th. Abth. 2. p. 240 sq. behaupten, dass ihm kein Beistand zu zu leisten sei, denn dieser war gleichsam Zuredner und Anreger (affirmator et suasor), dass mit dem Minderjährigen contrahirt werden möchte. Weshalb die Frage verhandelt werden kann, ob der Minderjährige die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Gläubiger [nur] oder auch gegen den Bürgen suchen müsse? Und ich halte dafür, sicherer gegen Beide; denn die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand sind nach untersuchter Sachlage und in Gegenwart der Gegner, sie müssten denn ungehorsamer Weise weggeblieben sein, [rücksichtlich ihrer Gestattung] in nähere Erwägung zu ziehen. 1Ad Dig. 4,4,13,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 120, Note 3.Bisweilen aber wird die Herstellung des früheren Zustandes dem Minderjährigen in Bezug auf eine Sache gewährt, das heisst gegen den Besitzer seiner Sache, obwohl er mit demselben nicht contrahirt hat; z. B. du hast eine Sache von einem Minderjährigen gekauft und an einen Andern verkauft, [hier] kann [der Minderjährige] unter manchen Umständen verlangen, gegen den Besitzer [seiner Sache] in den vorigen Stand wieder eingesetzt zu werden, damit er seine Sache nicht [ganz] verliere oder doch [den Besitz] seiner Sache entbehre, und diess [kann er erlangen], entweder durch eine [sofortige] Entscheidung des Prätors, oder so, dass nach aufgehobener Veräusserung ihm eine dingliche Klage gestattet wird. Pomponius auch schreibt im 28. Buche, Labeo sei der Meinung gewesen, dass, wenn Jemand, der jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, ein Grundstück verkauft und übergeben, der Käufer es wieder verkauft hat, nun aber der nächstfolgende Käufer weiss, dass es sich so verhalte, gegen diesen [den Minderjährigen] Einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er (der spätere Käufer) es jedoch nicht weiss und der frühere Käufer zahlungsfähig sein sollte, nicht zu gewähren sei; wenn aber [jener] nicht zahlungsfähig sei, es mit der Billigkeit mehr übereinstimme, wenn dem Minderjährigen selbst gegen den Nichtwissenden, obschon derselbe mit gutem Glauben gekauft hat, Beistand geleistet werde.
14Ad Dig. 4,4,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 120, Note 3.Paul. lib. XI. ad Ed. Jedenfalls ist so lange, als derjenige, welcher die [in Frage stehende] Sache vom Minderjährigen bekommen hat, oder dessen Erbe, noch zahlungsfähig sein sollte, nichts neues gegen den, welcher jene Sache mit gutem Glauben gekauft hat, vorzunehmen; und dies schreibt auch Pomponius.
15Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Wenn jedoch Einsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, so wird der spätere Käufer an seinen Gewährsmann1919Auctor hier derjenige, von welchem der spätere Käufer die Sache des Minderjährigen erkauft hat. sich zurückwenden können. Auch wenn der Kauf durch mehrere Personen hindurch gegangen sein sollte, wird dasselbe Rechtens sein.
16Ulp. lib. XI. ad Ed. Auch das wird bei Untersuchung der Sachlage mit in Betrachtung kommen, ob etwa ausser der Einsetzung in den vorigen Stand eine andere Klage2020Durch welche nämlich derselbe Zweck, wie auf dem Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erreichbar ist. Statt finden könne. Denn wenn Jemand durch ein allgemeines Hülfsmittel und reines Recht geschützt ist, so darf ihm nicht ein ausserordentliches Hülfsmittel ertheilt werden, wie z. B. wenn mit dem Pflegbefohlenen ohne den Beitritt des Vormundes contrahirt worden, und er nicht reicher geworden ist. 1Desgleichen wird beim Labeo angeführt: wenn ein Minderjähriger durch Täuschung bewogen oder auch in der Absicht einer Schenkung sich in einen Gesellschaftsvertrag eingelassen habe, so sei ein solcher Gesellschaftsvertrag ungültig, selbst unter volljährigen Personen, und deshalb habe der Prätor hierbei nichts zu thun. Dasselbe hat auch Ofilius zur Antwort gegeben; denn [der Minderjährige] ist ja genug durch das [Civil-] Recht selbst geschützt. 2Pomponius auch theilt im 28. Buche mit, Aristo sei, als ein gewisser Erbe gebeten worden war, des Bruders Tochter mehrere Sachen unter der Bedingung zu geben, dass, wenn sie ohne Hinterlassung von Kindern sterben sollte, sie dieselben dem Erben zurückgeben möchte, und nun diese nach dem Tode des Erben wiederum dessen Erben durch Caution die künftige Zurückgabe zugesagt hatte, der Meinung gewesen, dass sie in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden müsse. Aber auch das fügt Pomponius bei, dass diese Caution selbst von einem Volljährigen durch condictio incerti2121Durch welche nämlich derselbe Zweck, wie auf dem Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erreichbar ist. angefochten werden konnte, denn ein solcher ist nicht durch das Recht selbst, sondern durch die Condiction geschützt. 3Es ist auch im Allgemeinen die Ansicht zu billigen, dass, wenn der Contract nicht gültig ist, der Prätor sich nicht für das Gewisse ins Mittel schlagen darf. 4Derselbe Pomponius sagt, beim Preise des Kaufs und Verkaufs sei es, der Natur gemäss, den Contrahenten erlaubt, sich zu hintergehen. 5Jetzt ist zu sehen, welche [Behörden] in den vorigen Stand wieder einsetzen können. Es können aber sowohl der Praefectus Urbi als andere obrigkeitliche Behörden, vermöge ihrer Gerichtsbarkeit, in den vorigen Stand wieder einsetzen, sowohl in allen andern Fällen, als auch gegen ihre eigene Entscheidung.
17Hermogenian. lib. I. Juris Epitomar. Auch Praefecti Praetorio können gegen ihre Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, obwohl gegen sie nicht appellirt werden darf. Dies verhält sich deshalb so verschieden, weil nämlich die Appellation eine Beschwerde über die Unbilligkeit der Entscheidung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber entweder die Bitte um Verzeihung wegen eines eigenen Irrthums, oder die Anführung einer Hintergehung von Seiten des Gegners, in sich enthält.
18Ulp. lib. XI. ad Ed. Eine niedere obrigkeitliche Behörde wird gegen die Entscheidung höherer [Behörden] keine Wiedereinsetzung gewähren. 1Wenn aber der Kaiser die Entscheidung ausgesprochen hat, so pflegt er sehr selten nur die Wiedereinsetzung zu gestatten und demjenigen in seinem geheimen Rathe Gehör zu geben, welcher, indem er dasjenige, was für seine Angelegenheit früher nicht gesprochen worden ist, für sich anführt, entweder durch die Schwäche des minderjährigen Alters benachtheiligt worden zu sein behauptet, oder sich als von seinen Sachwaltern verrathen beklagt. Aber auch den Glabrio Acilius hörten der höchstselige Severus und der Kaiser Antoninus nicht, als er, nachdem sein Rechtsfall im geheimen Rathe derselben zu Ende geführt worden war, ohne Anführung einer Ursache gegen seinen Bruder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden verlangte. 2Ferner aber haben der höchstselige Severus und der Kaiser Antoninus dem Percennius Severus, als er gegen zweimal rechtskräftig entschiedene Sachen in den vorigen Stand eingesetzt zu werden verlangte, erlaubt, dass seine Angelegenheiten in ihrem Staatsrathe untersucht würden. 3Derselbe Kaiser rescribirte dem Licinius Fronto, es sei ungewöhnlich, dass nach einer an seiner (des Kaisers) Stelle, in Folge geschehener Appellation ausgesprochenen Entscheidung ein Anderer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheile, als allein der Kaiser. 4Aber auch wenn ein vom Kaiser gegebener Richter die Untersuchung führen sollte, wird die Wiedereinsetzung durch keinen Andern, als durch den Kaiser, der den Richter bestimmt hat, geschehen. 5Es wird aber nicht blos den Minderjährigen, sondern auch den Nachfolgern der Minderjährigen, sollten sie auch selbst volljährig sein, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben.
19Idem lib. XIII. ad Ed. Bisweilen aber werden wir dem Nachfolger mehr als ein Jahr, wie es im Edicte ausgedrückt ist, gestatten, wenn etwa sein Lebensalter zu Hülfe kommen sollte; nach dem fünfundzwanzigsten Jahre nämlich wird ihm die gesetzliche Zeit zukommen. Denn eben darin wird er als hintergangen angesehen, dass, da er innerhalb der festgesetzten Zeit im Namen des Verstorbenen wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden konnte, er dies nicht bewerkstelligt hat. Aber wenn der Verstorbene zur Wiedererlangung des vorigen Rechtsstandes von dem annus utilis2222Innerhalb dessen er um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ansuchen konnte. noch eine mässige Frist [bei seinem Tode] übrig gehabt hat, so werden wir seinem minderjährigen Erben nach erfülltem fünfundzwanzigsten Lebensjahre nicht die ganze gesetzliche Zeit zur Wiedererlangung des vorigen Rechtsstandes gewähren, sondern nur diejenige Zeit, welche derjenige, dessen Erbe er geworden ist, übrig gelassen hat.
20Idem lib. XI. ad Ed. Papinianus sagt im zweiten Buche der Antworten, einem zurückgekehrten Verwiesenen dürfe die gesetzliche Zeit für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb, weil er abwesend war, nicht verlängert werden, da er ja durch einen Procurator den Prätor hätte angehen können; er (Papinianus) hat aber nicht hinzugesetzt oder den Vorsteher [der Provinz], wo er sich befand. Aber was derselbe sagt, er sei auch [der Restitution] wegen der ihm zugefügten Strafe unwürdig, ist nicht richtig. Denn was hat ein Verbrechen mit der Begünstigung des Alters gemein? 1Wenn jedoch Jemand, der älter ist als fünfundzwanzig Jahre, während der zur Wiedererlangung des frühern Rechtszustandes festgesetzten Zeit vom Rechtsstreite nach geschehener Litis Contestation abgestanden sein sollte, so hilft ihm die [Litis] Contestation zur Wiedereinsetzung in den vorigen Rechtsstand nichts, wie sehr oft rescribirt worden ist.
22Ad Dig. 4,4,22Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 641, Note 2.Idem lib. XI. ad Ed. Wenn aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den von einem Minderjährigen geschehenen Erbschaftsantritt verlangt worden ist, so braucht der Minderjährige das, was etwa für Vermächtnisse verwendet worden ist, oder die Preise derjenigen [Sclaven], welche durch seinen Erbschaftsantritt zur Freiheit gelangt sind, nicht zu ersetzen; wie im Gegentheile für den Fall, wenn ein Minderjähriger seinen frühern Rechtszustand wieder erlangt, um die Erbschaft antreten zu können, Severus und Antoninus an den Calpurnius Flaccus rescribirt haben, dass das, was vorher durch den vermöge eines prätorischen Beschlusses zur Güterveräusserung nach der Vorschrift des Rechts bestellten Verwalter der [erbschaftlichen] Güter geschehen ist, für gültig gehalten werden müsse.
23Paul. lib. IX. ad Ed. Wenn auf Befehl des Vaters ein Haussohn die Verwaltung von Sachen übernahm, so geniesst er nicht die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; denn auch wenn ein Anderer ihm den Auftrag dazu gegeben hätte, würde ihm keine Hülfe geleistet werden, da man ja auf diese Weise vielmehr den Vortheil des Volljährigen, welcher den die [verwaltete] Sache treffenden Schaden zu tragen hätte, bedenken würde. Wenn aber am Ende der Minderjährige Schaden erleiden würde, weil er das, was er etwa [Andern] geleistet hat, von demjenigen, dessen Geschäfte er führte, nicht ersetzt bekommen kann, indem derselbe nicht zahlungsfähig sein wird, so wird ohne Zweifel der Prätor einschreiten. Wenn aber etwa der Herr selbst minderjährig, sein Geschäftsbesorger aber volljährig ist, so kann der Herr nicht leicht gehört werden, es müsste denn nach seinem [ausdrücklichen] Auftrage gehandelt worden und ihm nicht möglich sein, vom Geschäftsbesorger Entschädigung zu erlangen. Demnach muss auch, wenn gleich der Minderjährige in der Person seines Geschäftsbesorgers hintergangen worden sein sollte, dies doch ihm als Herrn zugerechnet werden, weil er einem so Untüchtigen seine Geschäfte anvertraut hat; und dieser Meinung ist auch Marcellus.
24Paul. lib. I. Sentent. Sollte ein Minderjähriger sich freiwillig in die Geschäfte eines Volljährigen eingemischt haben, so wird er in den vorigen Stand wieder einzusetzen sein, damit dem Volljährigen kein Nachtheil widerfahre. Dann aber, wenn er diese [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] anzunehmen sich geweigert haben und durch die Geschäftsführungsklage (conventus negotiorum gestorum) belangt worden sein sollte, so wird er gegen diese Klage nicht in den vorigen Stand eingesetzt, sondern ist [vielmehr] zu nöthigen, dass er das Hülfsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [dem Volljährigen] so abtrete, dass er diesen zu einem Geschäftsbesorger in seinen eigenen Angelegenheiten (procuratorem eum in rem suam) mache, damit er [der Volljährige] auf diese Weise dem ihn wegen des Minderjährigen treffenden Schaden beikommen könne. 1Ad Dig. 4,4,24,1ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 356: In integrum restitutio Minderjähriger nach gemeinem Rechte insbesondere gegen wechselrechtliche Verpflichtungen. Selbstständige Vermögensvertretung.Nicht immer aber muss das, was mit Minderjährigen verhandelt wird, für ungültig erklärt werden, sondern es ist [bisweilen] nach Güte und Billigkeit nur abzuändern, damit nicht etwa Menschen von diesem Lebensalter, indem Niemand mit ihnen in ein Rechtsgeschäft sich einlässt, mit grossem Nachtheil belastet werden mögen und ihnen gewissermaassen aller Verkehr untersagt werde. Demnach soll sich, wenn nicht eine offenbare Betrügerei vorliegt, oder [die Minderjährigen] in ihrer Angelegenheit ganz nachlässig verfahren sind, der Prätor nicht ins Mittel legen. 2Unser Scävola sagte: wenn Jemand, durch jugendlichen Leichtsinn geleitet, eine Erbschaft oder einen Nachlassbesitz nicht angetreten oder ausgeschlagen haben sollte, so ist er, falls alles noch in unverletztem Zustande sich befindet, allerdings [mit seiner Bitte um Wiedereinsetzung] zu hören; wenn er aber etwa nach dem Verkaufe der Erbmasse und Beendigung der [erbschaftlichen] Angelegenheiten das durch die Anstrengungen des Substituten erworbene Geld an sich bringen will, so ist er abzuweisen; und noch viel seltner darf aus einer solchen Ursache der Erbe eines Minderjährigen in den frühern Rechtsstand wieder eingesetzt werden. 3Wenn ein Sclav oder Haussohn einen Minderjährigen hintergangen haben sollte, so muss der Vater oder Herr befehligt werden, dasjenige, was etwa dadurch an ihn gekommen ist, zurückzugeben, was aber nicht ihm zugefallen ist, aus dem Sondergute Jener zu vergüten; wenn auf keine von beiden Arten [dem Minderjährigen] Genugthuung verschafft werden kann und dabei böse Absicht des Sclaven Statt gefunden haben sollte, so wird derselbe entweder mit Schlägen zu züchtigen oder als Schadensersatz auszuliefern sein. 4Aber auch wenn ein Haussohn dies gethan hat, wird er wegen seiner bösen Absicht verurtheilt werden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber so anzustellen, dass Jeder sein volles Recht wieder bekomme. Wenn also ein beim Grundstücksverkaufe Hintergangener in den vorigen Stand einzusetzen ist, so muss der Prätor dem Käufer befehlen, das Grundstück nebst den Früchten zurückzugeben und den Kaufpreis wieder in Empfang zu nehmen, er müsste denn [den Kaufpreis] unter Umständen gegeben haben, wo ihm nicht unbekannt war, dass [der Minderjährige] denselben verthun würde, wie es auch der Fall bei dem Gelde ist, welches [dem Minderjährigen] unter der Voraussetzung, dass er es verbrauchen werde, geliehen wird. Aber mit mehr Beschränkung beim Verkaufe [ist dem Verkäufer Wiedereinsetzung zu bewilligen], weil [hier vom Käufer] eine Schuld bezahlt wird, was zu thun nothwendig ist; [Jemandem Geld] zu leihen aber ist nicht nothwendig. Denn wenn auch der Anfang des Contracts so entstanden ist, dass er für unstatthaft erklärt werden muss, es aber doch nothwendig war, dass der Kaufpreis bezahlt wurde, so darf der Käufer nicht gänzlich mit Nachtheil belastet werden. 5Aus diesem Edicte [über minores viginti quinque annis] geht keine besondere Klage oder Caution hervor, denn alles hängt hier von der Untersuchung [und Entscheidung] des Prätors allein ab.
25Gaj. lib. IV. ad Ed. provinc. Das ist keinem Zweifel unterworfen, dass dem Minderjährigen, wenn er eine Nichtschuld aus einer Ursache bezahlt haben sollte, wegen welcher nach Civilrechte eine Zurückforderung [des Bezahlten] nicht zu gestatten ist, eine actio utilis, um [das ohne Grund Bezahlte] wieder zu erlangen, zukomme, da ja auch solchen, die älter sind als fünfundzwanzig Jahre, aus rechtmässiger Ursache ein Zurückforderungsrecht gegeben zu werden pflegt. 1Wenn ein solcher Jüngling sich meldet, welchem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gestatten ist, so muss sie auf sein Verlangen ihm bewilligt werden, oder auch seinem Geschäftsbesorger, falls dieser dazu namentlich beauftragt ist; wer aber bloss auf eine allgemeine Vollmacht zur Verwaltung aller Angelegenheiten sich beruft, darf nicht gehört werden.
26Paul. lib. XI. ad Ed. Wenn etwa, da Wiedereinsetzung verlangt wird, wegen der speciellen Bevollmächtigung dazu Zweifel eintreten sollte, so kann [der Geschäftsbesorger] diesem Uebel vermöge eines durch Stipulation gegebenen Versprechens, der Herr [Principal] werde das Geschehene genehmigen, abhelfen. 1In dem Falle nun, wenn derjenige, welchen man als Urheber der Hintergehung nennt, abwesend ist, wird sein Vertheidiger Sicherheit gewähren müssen, dass die Leistung desjenigen, worein etwa die Verurtheilung geschehen möchte, erfolgen werde.
27Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Dem Vater ist für seinen Sohn jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Rechtsstand zu gewähren, wenn auch der Sohn nicht wieder eingesetzt werden wollte, indem ja hier des Vaters Nachtheil in Berücksichtigung kommt, weil er wegen des Sondergutes verantwortlich ist. Woher es erhellt, dass die übrigen blutsverwandten und verschwägerten Personen in einer andern Lage sich befinden und nicht anders gehört werden dürfen, als wenn sie nach dem Willen des Minderjährigen [um Wiedereinsetzung] ansuchen, oder jener Minderjährige ein solches Leben führt, dass ihm mit Grund auch die eigene Vermögensverwaltung untersagt werden muss. 1Wenn der Minderjährige das Geld, welches er als Darlehn bekommen, verthan hat, so darf der Proconsul dem Gläubiger gegen ihn keine Klage gestatten. Sollte etwa der Minderjährige [das als Darlehn aufgenommene Geld wieder] einem Dürftigen geliehen haben, so ist nichts weiter vorzunehmen, als dass dem Minderjährigen auferlegt wird, seine Klagen, die er gegen denjenigen hat, dem er selbst geliehen hat, seinem eigenen Gläubiger abzutreten. Auch wenn er von diesem [geliehenen] Gelde ein Grundstück für höhern Preis, als es nöthig war, gekauft hat, wird die Sache so zu ermässigen sein, dass dem Verkäufer aufgegeben wird gegen Rückgabe des Kaufpreises das Grundstück wieder anzunehmen, damit auf diese Weise ohne Beeinträchtigung eines Andern auch der Gläubiger das Seinige vom Minderjährigen erlange. Woraus wir zugleich ersehen, was beobachtet werden müsse, wenn er für sein Geld zu höherm Preise, als es nöthig ist, gekauft haben sollte; [es ist nämlich dasselbe zu beobachten,] jedoch dergestalt, dass sowohl in diesem als im vorigen Falle der Verkäufer, der den Kaufpreis zurückgegeben hat, auch die Zinsen, welche er aus diesem Gelde gezogen oder doch ziehen konnte, zurückgebe, und dafür diejenigen Früchte [der verkauften Sache], durch welche der Minderjährige reicher geworden ist, in Empfang nehme. Im entgegengesetzten Falle ferner wird, wenn ein Minderjähriger zu geringerem Preise, als es nöthig ist, verkauft haben sollte, dem Käufer zwar auferlegt werden müssen, die [erkauften] Grundstücke mit den Früchten auszuliefern, dem Minderjährigen aber, in soweit den Kaufpreis wieder herauszugeben, als in wieweit er dadurch reicher geworden ist. 2Wenn Jemand, der noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, ohne rechtlichen Grund seinen Schuldner von der Verpflichtung gegen ihn feierlich freigesprochen haben sollte, so muss sein Klagrecht nicht blos gegen [den Schuldner] selbst, sondern auch gegen dessen Bürgen und in Beziehung auf die Pfänder hergestellt werden; und wenn er etwa von zwei gleichmässig verpflichteten Schuldnern (ex duobus reis) bloss den einen freigesprochen hat, so ist doch gegen beide das Klagrecht herzustellen. 3Hieraus sehen wir, dass, wenn er eine ihm nachtheilige Umwandlung der bisherigen Forderung in eine von anderer Art (damnosam sibi novationem) vorgenommen, z. B. in der Absicht der Umwandlung die Forderung von einem zahlungsfähigen Schuldner auf einen nicht zahlungsfähigen übergetragen haben sollte, er gegen den frühern Schuldner in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden müsse. 4Auch gegen diejenigen ist die Herstellung des frühern Rechtsstandes zu gewähren, wider welche die Klage de dolo nicht gestattet wird; es müssten denn einige Personen durch ein besonderes Gesetz [als solche, gegen welche auch beim Wegfalle der Klage de dolo Wiedereinsetzung nicht Statt findet] ausgenommen sein2323Nach exceptae sint findet sich im Cod. Hal. der Zusatz: ut pater et patronus. Cujacius und Anton Faber halten ein Einschiebsel des Tribonianus, da erst Justinian in der l. ult. Cod. qui et adv. quos. II. 42. verfügt hat: es solle aus diesem Theile des prätorischen Edicts weder der Sohn gegen den Vater, noch der Freigelassene gegen den Freilasser, Restitution verlangen dürfen [wie sie eben so wenig sich gegen einander der actio de dolo bedienen können]..
28Celsus lib. II. Digest. Weil wer noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, wider denjenigen, gegen welchen er die Vormundschaftsklage erhoben hat, in den vorigen Stand wieder eingesetzt wird, so ist doch deshalb nicht der Vormund wegen seiner Gegenklage aus der Vormundschaftsverwaltung (contrarium tutelae judicium) in den frühern Stand einzusetzen.
29Modestin. lib. II. Respons. Auch dann, wenn bewiesen werden könnte, dass ein Minderjähriger [bei einem Rechtsgeschäfte], welches er unter der Genehmigung seines Vaters, der zugleich sein Vormund war, vollzog, Nachtheil erlitten habe, wird dem ihm später gegebenen Curator nicht verwehrt, in seinem Namen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuhalten. 1Eine in Angelegenheit der Curatel verurtheilte Pflegbefohlene wollte gegen einen Punct (caput) nur des richterlichen Urtheils wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, und weil sie in den übrigen Streitpuncten [durch das Urtheil] begünstigt worden zu sein schien, so behauptete der volljährige Kläger, welcher sich früherhin beim Urtheile beruhigt hatte, der ganze Rechtsstreit müsse von neuem erörtert werden; Herennius Modestinus gibt den Bescheid, dass wenn derjenige Punct [des Urtheils], rücksichtlich dessen die Pflegbefohlene in den vorigen Stand eingesetzt zu werden wünscht, mit den übrigen Puncten nicht zusammenhängt, kein Grund vorhanden sei, aus welchem der Kläger, da er verlangt, es solle vom ganzen Urtheile abgegangen werden, gehört werden müsse. 2Wenn Jemand sich von dem väterlichen Nachlasse2424Welchen er nämlich bereits als Erbe angetreten hatte. nach durch die Begünstigung seines [minderjährigen] Alters erlangter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand losgesagt hat, ohne dass einer von den väterlichen Gläubigern gegenwärtig oder zur Klaganstellung vom Vorsteher [der Provinz] aufgefordert worden war, so entsteht die Frage: ob diese Wiedereinsetzung als mit Recht bewilligt erscheine; Herennius Modestinus antwortet: da der Fall gesetzt werde, dass das Decret [der Bewilligung] der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Aufforderung der Gläubiger erlassen worden sei, so könne dieses den Gläubigern keineswegs zum Nachtheile gereichen2525Minime id creditoribus praejudicasse, wörtlicher: so erwachse daraus keineswegs den Gläubigern ein Präjudicium..
30Papinian. lib. III. Quaest. Wenn ein aus der väterlichen Gewalt entlassener Sohn, welcher den Güterbesitz wider [den Inhalt] der Testamentsurkunde nicht erlangt hat, nach dem Anfange der Untersuchung über die [ihm zu bewilligende] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein ihm im Testamente des Vaters hinterlassenes Vermächtniss in einem Alter von mehr als fünfundzwanzig Jahren verlangen sollte, so ist anzunehmen, dass er dem Restitutionsprocesse entsage, da, wenn auch die für das Ansuchen um Güterbesitz bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen wäre (etsi bonorum possessionis tempus largiretur), nachdem der vom Erblasser [im Testamente geschehene] Ausspruch [rücksichtlich des Vermächtnisses durch den Sohn] dem Güterbesitze vorgezogen worden ist, die Hülfleistung des Prätors als verschmäht angesehen werden muss.
31Idem lib. IX. Responsor. [Für den Fall] wenn eine weibliche Person, nachdem sie als Erbin auftrat, wegen ihres [minderjährigen] Alters in den vorigen Stand, um sich von der Erbschaft loszusagen, wieder eingesetzt worden sein sollte, habe ich den Bescheid gegeben, dass die zur Erbmasse gehörigen Sclaven, welche sie nach fideicommissarischer Verfügung [des Erblassers] mit Recht freigelassen hat, ihre Freiheit behalten; sie werden auch nicht zu nöthigen sein, für die Erhaltung ihrer Freiheit, die sie ja mit bestem Rechte erlangt zu haben scheinen, zwanzig Goldstücke2626Dies war nämlich der gewöhnliche Preis der Sclaven. (Cf. l. 1. Cod. de com. servo manum. 7. 7.) zu bezahlen. Ferner wenn auch einige der Gläubiger ihr Geld von jener vor der Wiedereinsetzung derselben in den vorigen Stand bekommen haben sollten, so wird doch eine Klage der übrigen [Gläubiger] gegen diejenigen, welche [Geld] bekommen haben, auf Theilung dieses Geldes mit ihnen, nicht zugelassen werden.
32Paul. lib. I. Quaest. Jemand, der jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, hat nach erlangtem Zutritte zum Vorsteher [der Provinz] vermöge eines täuschenden Aussehens seines Körpers seine Volljährigkeit [vermeintlich] dargethan; seine Curatoren haben nach erlangter Ueberzeugung, dass er noch minderjährig sei, die Verwaltung [seines Vermögens] fortgesetzt; in der Zwischenzeit nach der [falschen] Beweisführung des minderjährigen Alters und vor Erfüllung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres sind dem Minderjährigen schuldige Gelder ausgezahlt worden und er hat sie auf schlechte Weise verthan; ich frage nun, wer den Schaden zu tragen habe? Wie nun, wenn die Curatoren auch in demselben Irrthume beharret wären, nämlich zu glauben, jener sei volljährig, und sich der Vermögensverwaltung enthalten, dann aber [nach erkanntem Irrthum] die Curatel wieder fortgesetzt hätten, wird die Gefahr der Zeit, welche nach Erweisung der Volljährigkeit verflossen ist, sie treffen? Ich habe zur Antwort gegeben diejenigen, welche ihre Schulden bezahlt haben, dürfen, als nach dem Rechte selbst befreit, nicht zum zweiten Male belangt werden; aber die Curatoren, welche, wissend, dass jener ein Minderjähriger sei, bei ihrer Amtsführung aushielten, durften nicht zugeben, dass [er für sich allein] schuldige Gelder in Empfang nehme, und werden in dieser Beziehung belangt werden müssen. Wenn sie aber selbst auch der Entscheidung des Vorstehers Glauben beigemessen und die Verwaltung zu führen aufgehört oder auch schon Rechnung abgelegt haben, so sind sie den andern [vorher erwähnten] Schuldnern [des Minderjährigen] gleichzustellen und werden daher nicht belangt.
33Aburnus Valens lib. VI. Fideicommissor. Wenn Jemand, der jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, seinen Sclaven, welcher mehr werth ist, als das ihm selbst im Testamente hinterlassene Vermächtniss beträgt, freizulassen [vom Erblasser] ersucht worden sein und das Vermächtniss in Empfang genommen haben sollte, so hat Julianus den Bescheid gegeben, dass er, falls er bereit wäre das Vermächtniss zurückzugeben, nicht genöthigt werden könne, [jenem Sclaven] die Freiheit zu ertheilen, so dass, wie es Volljährigen freisteht, wenn sie nicht freilassen wollen, [ein Vermächtniss] nicht anzunehmen, auf dieselbe Weise diesem, wenn er das Vermächtniss zurückgibt, die Nothwendigkeit der Freigebung erlassen wird.
34Paul. lib. I. Sentent. Wenn eine noch nicht fünfundzwanzig Jahre alte Person einem minderjährigen Haussohne Geld geliehen hat, so ist die Rechtslage des dasselbe verzehrenden Empfängers die vortheilhaftere, es müsste denn der, welcher es empfing, zur Zeit der Litiscontestation als dadurch bereichert erscheinen. 1Minderjährige, wenn sie über die Wahl eines [Schieds-] Richters übereingekommen sind, und unter der Genehmigung des Vormundes durch Stipulation zu einer Strafe2727Wegen etwaiger Nichtbefolgung des schiedsrichterlichen Ausspruchs. sich verpflichtet haben, verlangen mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine solche Verpflichtung.
35Hermogenian. lib. I. Juris Epitomar. Wenn ein Minderjähriger bei einem Kaufe, wo die feilgebotene Sache ihm schon zugesprochen worden ist2828Collocare emtionem penes aliquem bedeutet nämlich nach Cujacius: die feilgebotene Sache demjenigen unter Mehreren zuschlagen, welcher das höchste Gebot gethan hat., durch höheres Gebot von einem Andern übertroffen wird2929Nämlich bis zu dem Tage, mit welchem erst nach richterlicher Bestimmung die volle Wirksamkeit des Zuschlags (addictio) eintreten soll., so ist er mit dem Ansuchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu hören, falls nämlich bewiesen wird, es liege ihm viel daran, jene Sache an sich gekauft zu haben, z. B. weil sie im Eigenthume seiner Vorfahren gewesen sei; jedoch unter der Bedingung, dass er dasjenige, was durch das [höhere] Gebot des Andern [zur Kaufsumme] hinzugekommen ist, selbst dem Verkäufer zu geben sich bereit erkläre.
37Tryphonin. lib. III. Disputat. Das Hülfsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht für Strafvollstreckungen eingerichtet worden; daher denn die einmal unterlassene Injurienklage nicht nachgeholt werden kann. 1Es wird aber auch nach Ablauf der sechzig Tage, innerhalb welcher mit dem Rechte des Ehemanns ohne Chicane der Mann die Frau des Ehebruchs anklagen kann, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert; denn wenn er das [bisher] nicht ausgeübte Recht jetzt in Anwendung bringen will, was thut er dann anders, als dass er um die Erlaubniss [zur Begehung] eines Verbrechens, nämlich der Chicane, bittet? Da es nun unbestrittenen Rechtes ist, dass weder bei Verbrechen noch in Bezug auf Chicaneurs [insbesondere] der Prätor zu Hülfe kommen dürfe, so wird [hier] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegfallen. Wegen [begangener] Verbrechen, selbst schwererer, verdient auch, wer noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, ausser in wiefern bisweilen etwa das Mitleid mit dem [jugendlichen] Alter den Richter zu einer mildern Bestrafung bewegen möchte. Aber um auf die Vorschriften des Julischen Gesetzes über die Bestrafung ehebrecherischer Verbindungen zu kommen, so ist, selbst wenn ein Minderjähriger sich des Ehebruchs schuldig bekennt, eine Bitte um Erlass der Strafe des Ehebruchs gar nicht zulässig. Ich habe hinzugesetzt, auch dann nicht [sei die Bitte um Straferlass statthaft], wenn [ein Minderjähriger] irgend etwas von dem, was dasselbe Gesetz als Ehebruch bestraft, begangen, z. B. ein des Ehebruchs wegen verurtheiltes Weib wissentlich zur Ehefrau genommen, oder seine beim Ehebruche ertappte Gattin nicht fortgeschickt, oder aus dem Ehebruche seiner Frau Gewinnst gezogen, oder Geld für einen erwiesenen Ehebruch angenommen, oder sein Haus zur Begehung von Unzucht und Ehebruch hergegeben haben sollte; auch möge keineswegs demjenigen sein [minderjähriges] Alter zur Entschuldigung gegen die Vorschriften der Gesetze gereichen, welcher, indem er die Gesetze um Beistand anruft, sich gegen dieselben vergeht.
38Ad Dig. 4,4,38Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 117, Note 6.Paul. lib. I. Decretor. Aemilius Larianus hatte vom Ovinius das Rutilianische Grundstück unter Auszahlung eines Theils vom Kaufgelde und Beifügung eines commissorischen Vertrags3030Lex commissoria oder pactum commissorium ist im Allgemeinen eine bei Abschliessung eines Contracts noch insbesondere getroffene Verabredung, vermöge welcher derjenige Contrahent seines Rechts aus dem Contracte verlustig werden soll, der seine Verbindlichkeit zur festgesetzten Zeit nicht erfüllen werde. erkauft, dergestalt, dass, wenn er innerhalb zweier Monate vom Abschlusse des Kaufs an die Hälfte des noch rückständigen Kaufgeldes nicht bezahlt hätte, [das Grundstück] als nicht gekauft, desgleichen, wenn er innerhalb zweier anderer Monate das rückständige Kaufgeld nicht vollends ausgezahlt hätte, ebenfalls als nicht gekauft angesehen werden sollte; innerhalb der ersten zwei Monate war dem verstorbenen Larianus die Rutiliana unmündigen Alters als Erbin gefolgt, deren Vormünder mit der Zahlung [des schuldigen Kaufgeldes] Anstand nahmen; der Verkäufer verkaufte nach vielen an die Vormünder erlassenen Erinnerungen nach einem Jahre dieselbe Besitzung dem Claudius Telemachus; nun verlangte die Pflegbefohlene in den vorigen Stand wieder eingesetzt zu werden, abgewiesen aber sowohl beim Prätor als beim Präfectus Urbi, appellirte sie. Ich hielt dafür, es sei das Urtheil richtig gefällt worden, weil ihr Vater, nicht aber sie, den Contract abgeschlossen hatte. Der Kaiser aber (Antoninus) wurde [zu anderer Ansicht] deshalb bewogen, weil der Zeitpunkt, wo der commissorische Vertrag in Wirksamkeit trat, in die Zeit [des Besitzes] der Unmündigen gefallen wäre (quod dies committendi in tempus pupillae incidisset), und diese die Veranlassung gegeben hätte, dass der Bedingung des Verkaufs nicht Folge geleistet worden sei. Ich sagte, sie könne mehr aus dem Grunde in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, weil der Verkäufer, indem er erst nach der Zeit, wo der commissorische Vertrag in Kraft treten sollte, [an die Bezahlung] erinnerte und die [rückständige] Kaufsumme forderte, von seiner Bedingung abgegangen zu sein schiene; der Umstand aber, dass die [für die Geltendmachung jenes Vertrags festgesetzte] Zeit nachher vorübergegangen sei, habe auf meine Ansicht eben so wenig Einfluss, als wenn ein Gläubiger nach dem Tode des Schuldners das [von diesem empfangene] Pfand veräussert hätte, und zwar nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist; weil jedoch [dem Kaiser] der commissorische Vertrag missfiel, so entschied er, jene [Pflegbefohlene] solle wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden. Hierzu bewog den Kaiser auch der Umstand, dass die frühern Vormünder, welche um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht angehalten hatten, als [einer treulosen Verwaltung] verdächtig erklärt worden waren. 1Was [insgemein] gesagt wird, dass [nämlich] den nach der Entlassung aus der väterlichen Gewalt noch minderjährigen Haussöhnen kein Beistand rücksichtlich desjenigen geleistet zu werden pflege, was sie, auch wenn sie in väterlicher Gewalt geblieben wären, verloren hätten, wird dann mit Recht gesagt, wenn sie es für den Vater erwerben können3131D. h. wird mit Recht für den Fall behauptet, wo das, was sie erwerben, dem Vater als Eigenthum zufällt..
39Scaevola lib. II. Digest. Es haben innerhalb der für das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestimmten nützlichen Frist3232Es ist der schon früher erwähnte annus utilis zu verstehen, welcher durch Justinian (s. l. ult. Cod. de temp. in integr. restit. 2. 53. junct. l. 5. et 6. eod. tit.) in ein quadriennium ab initio utile, postea autem continuum verwandelt wurde. beim Vorsteher [der Provinz] Minderjährige um Wiedereinsetzung angesucht, auch ihr [minderjähriges] Alter bewiesen; die Gegner aber nach zu Gunsten des [minderjährigen] Alters gefälltem Ausspruche, um dem Verfahren des Vorstehers Hindernisse in den Weg zu legen, an den Kaiser appellirt; der Vorsteher hat bis zum Ausgange der Appellation das fernere Verfahren ausgesetzt; es ist nun die Frage erhoben worden, ob [die Minderjährigen], wenn, nach der beim Kaiser beendigten Untersuchung der Appellation und nachdem die Appellation für widerrechtlich erklärt worden ist, sich findet, dass sie das [minderjährige] Alter überschritten haben, das was zur Vollführung ihres Vorhabens noch fehlt, nachholen können3333D. h. um Bewilligung der durch die Appellation verzögerten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nun wieder suchen können, obwohl sie inzwischen das minderjährige Alter überschritten haben.. Ich habe zur Antwort gegeben, dass nach dem, wie die Sache vorgetragen wird, eben so [über die Bewilligung der Wiedereinsetzung] Untersuchung anzustellen sei, als wenn sie jetzt noch innerhalb des [minderjährigen] Alters sich befänden. 1Als Curatoren das Grundstück eines Minderjährigen verkauften, ist Lucius Titius als Käufer aufgetreten, hat es fast sechs Jahre besessen und in einen weit bessern Zustand gebracht; ich frage nun, ob, da die Curatoren zahlungsfähig sind, der Minderjährige gegen den Titius, als den Käufer, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden könne? Ich gebe zur Antwort, dass ihm, nach allem, was hier vorausgesetzt worden ist, kaum die Herstellung des frühern Rechtsstandes, zumal da er, wenn man voraussetzt, dass seine Curatoren noch zahlungsfähig sind, eine schleunige Hülfe in Bereitschaft hat; zu bewilligen sei, müsste denn lieber alle Unkosten, von welchen der Käufer darthun kann, dass er sie mit gutem Glauben [auf das Grundstück] verwendet habe, diesem vergüten wollen.
40Ulp. lib. V. Opinion. Jemand unter dem Alter von fünfundzwanzig Jahren, dem nach richterlichem Ausspruche ein Fideicommiss ausgezahlt werden sollte, hatte in einem schriftlichen Bekenntnisse erklärt (caverat), dass er es bekommen habe, und der Schuldner hatte sich das Bekenntniss als über ein empfangenes Darlehn ausstellen lassen; [dieser Minderjährige] kann in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, weil er die aus einem rechtskräftig gewordenen Urtheile erlangte [Befugniss zur] Rechtsverfolgung durch einen neuen Contract in den Anfang eines rechtlichen Anspruchs anderer Art verwandelt hat3434D. h. weil er in eine schlimmere Lage gekommen, denn früher konnte er die ihm schuldige Leistung durch actio ex judicato s. judicati verlangen, jetzt blos durch condictio certi ex mutuo. Cujacius sagt in dieser Beziehung: judicatum litium finis es, creditum vero initium et origo.. 1Es hat Jemand unter dem Alter von fünfundzwanzig Jahren die Grundstücke seines Vaters wegen Schulden aus einer Vormundschaft über Andere, welche sein Vater verwaltet hatte, unbesonnener Weise an Zahlungsstatt gegeben; die Sache ist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Grundsätzen der Billigkeit zu gestalten, so dass die Interessen des Geldes, welches erweislichermaassen aus der Vormundschaft her geschuldet wird, berechnet und mit dem Betrage der [aus den Grundstücken vom Gläubiger] bezogenen Früchte compensirt werden.
41Julian. lib. XLV. Digest. Wenn der Richter befohlen hat, dass dem beim Verkaufe hintergangenen Minderjährigen [das verkaufte] Grundstück zurückgegeben werden und er die Kaufsunme dem Käufer wiedererstatten solle, jener aber von einer solchen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Gebrauch machen will, so wird wegen dieser Verwerfung [der Wiedereinsetzung] der Minderjährige gegen den, welcher die Kaufsumme gleichsam als in Folge einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung verlangt, eine nützliche3535D. i. nach Analogie der in den Gesetzen ausdrücklich aufgestellten Einreden gebildete. Einrede gebrauchen können, weil es Jedem freisteht, dasjenige zu verwerfen, was blos für ihn selbst eingeführt worden ist. Auch wird sich der Käufer3636Cujacius empfiehlt hier emtor für die gewöhnliche Lesart venditor, und dass hier der Käufer zu verstehen sei, ergibt sich so deutlich aus dem Zusammenhang, dass ältere Ausleger, wie Accursius, wenn sie auch die Lesart venditor beibehielten, doch bemerkten, es sei hier unter diesem Worte der Käufer zu verstehen. nicht beschweren können, wenn er in die Lage zurückversetzt wird, in welche er sich selbst gebracht hat und welche er nicht hätte verändern können, wenn der Minderjährige die Hülfe des Prätors nicht erbeten hätte.
42Ulp. lib. II. de offic. Procons. Der Vorsteher einer Provinz kann auch gegen seine oder seines Vorgängers Entscheidung einen Minderjährigen in den vorigen Stand wieder einsetzen; was nämlich eingewendete Appellation Volljährigen gewährt, das erlangen Minderjährige vermöge der Begünstigung ihres Lebensalters.
43Marcell. lib. I. de offic. Praesidis. Ueber das Lebensalter eines solchen, welcher sich für älter als fünfundzwanzig Jahre ausgibt, muss nach Untersuchung der Sachlage der Beweis geführt werden, weil durch diese Beweisführung der Wiedereinsetzung dieses Minderjährigen in den vorigen Stand und andern Angelegenheiten Eintrag geschehen kann.
44Ad Dig. 4,4,44ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 356: In integrum restitutio Minderjähriger nach gemeinem Rechte insbesondere gegen wechselrechtliche Verpflichtungen. Selbstständige Vermögensvertretung.Ulp. lib. V. Opinion. Nicht alles, was solche, die noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt sind, thun, ist ungültig, sondern nur das, was nach untersuchter Sachlage als von der Beschaffenheit sich zeigt [dass es nicht gültig sein kann], z. B. wenn die [Minderjährigen] von Andern hintergangen oder durch ihre Leichtgläubigkeit getäuscht, entweder das, was sie hatten, verloren, oder den Vortheil, den sie erlangen konnten, unbeachtet gelassen, oder sich einer Last, die sie nicht übernehmen sollten, unterzogen haben.
45Callistrat. lib. I. Edicti monitor. Auch demjenigen, welcher, noch bevor er geboren wurde, etwas durch Verjährung verloren hat, ist rücksichtlich seiner Klage Herstellung des frühern Rechtsstandes zu gewähren. 13737Hier beginnt nach der Vulgata, welche die Lesart: Imperatores Titus et Antoninus rescripserunt hat, schon das fr. 46. Der Kaiser Titus Antoninus hat rescribirt, es solle derjenige, welcher etwa behauptete, sein Gegner sei durch den Betrug des Vormundes freigesprochen worden, und gegen ihn von neuem klagen wollte, die Erlaubniss haben, zuvor gegen den Vormund zu klagen.
46Paul. lib. II. Respons. Derjenige, welcher nach eigenem Willen einen Minderjährigen vor Gericht vertheidigt hat und verurtheilt worden ist, kann in Folge des rechtskräftig gewordenen Urtheils belangt werden, und es verhilft ihm, da er die Wirksamkeit des rechtskräftigen Urtheils nicht von sich abwehren kann, das [minderjährige] Alter desjenigen, den er vertheidigt hat, nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Woraus erhellet, dass eben so wenig derjenige [Minderjährige], in dessen Namen er verurtheilt worden ist, wegen dieser Verurtheilung um das Hülfsmittel der Wiedereinsetzung ansuchen könne.
47Scaevola lib. I. Respons. Ein Vormund hat auf Anforderung der Gläubiger eine Sache des Pflegbefohlenen mit gutem Glauben verkauft, obwohl die Mutter desselben den Käufern davon abrieth; ich frage nun, ob, da die Sache auf Anforderung der Gläubiger verkauft worden ist, und über die Schlechtigkeit des Vormundes mit Grund irgend etwas nicht behauptet werden kann, der Minderjährige in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden könne? Ich habe darauf den Bescheid gegeben, es sei dieses Hülfsmittel mit Rücksicht auf die Sachlage zu beurtheilen, und wenn die Wiedereinsetzung als rechtmässig erscheine, nicht etwa blos deshalb zu verweigern, weil der Vormund von einem Vergehen ganz frei ist. 1Ein Curator hat solche Grundstücke Minderjähriger, die ihm und denjenigen, über welche er die Curatel führte, gemeinschaftlich angehörten, verkauft; ich frage nun, ob, wenn durch eine Verordnung des Prätors die Minderjährigen in den vorigen Stand wieder eingesetzt worden sein sollten, der Verkauf nicht in soweit nur aufgehoben werden müsse, als das Grundstück den Minderjährigen zu ihrem Antheile gemeinschaftlich angehört hat? Meine Antwort ist die, [der Verkauf] werde in soweit aufgehoben, ausgenommen wenn etwa der Käufer, weil er nur einen Theil [des Grundstücks] nicht gekauft haben würde, vom ganzen Contracte abgehen wolle. Desgleichen frage ich, ob der Käufer die Kaufsumme mit den Interessen sich müsse von den minderjährigen Sejus und Sempronius oder vom Erben des Curators zurückgeben lassen? Meine Antwort geht dahin, dass zwar die Erben des Curators gehalten, demungeachtet aber auch gegen den Sejus und Sempronius nach dem Verhältnisse des Antheils, zu welchem ihnen das Grundstück angehört hat, Klagen zu gestatten sind, nämlich wenn an sie das empfangene Kaufgeld nach dem Verhältnisse dieses Antheils gelangt sein sollte.
48Paul. lib. I. ad Sentent. Der Minderjährige macht, wenn er sich gegen das, wozu er sich verbürgt oder Auftrag gegeben hat, in den vorigen Stand einsetzen lässt, den Hauptschuldner nicht [von seiner Verbindlichkeit] frei. 1Wenn der Minderjährige eine Sclavin verkauft hat und der Käufer sie freigelassen haben sollte, so wird er deshalb nicht in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden können, sondern wird gegen den Käufer eine Klage auf Erlangung seines Interesse haben. 2Eine noch nicht fünfundzwanzig Jahre alte weibliche Person ist, wenn durch einen Vertrag über die Mitgift ihre Lage schlechter wird, und sie einen solchen Vertrag, wie ihn volljährige Frauen nie abschliessen würden, eingegangen sein sollte und daher denselben widerrufen möchte, zu hören.
49Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Wenn eine solche Sache des Unmündigen oder Minderjährigen, deren Veräusserung das Gesetz nicht untersagt, verkauft worden sein sollte, so ist zwar der Verkauf an sich gültig, jedoch wird, wenn ein bedeutender Verlust des Unmündigen oder Minderjährigen dabei ins Spiel kommt, die Veräusserung, auch wenn keine hinterlistige Verabredung dabei Statt gefunden hat, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben.
50Pompon. lib. IX. Epistol. et variar. Lection. Junius Diophantus Gruss seinem Pomponius. Jemand unter dem Lebensalter von fünfundzwanzig Jahren hat sich in der Absicht, eine Umgestaltung [der bisherigen Forderung] zu bewirken (novandi animo), für einen Andern verbürgt, welcher zu der Zeit, wo noch zehn Tage übrig waren, durch eine verjährbare Klage (temporali actione) belangt worden war, und ist in den vorigen Stand wieder eingesetzt worden; gewährt nun die Wiedereinsetzung, welche dem Gläubiger gegen den frühern Schuldner gegeben wird, eine Frist von zehn Tagen oder eine längere. Ich habe gelernt, dass von der [gesetzlichen] Frist der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so viel an Zeit zu gestatten sei, als noch übrig geblieben war; was du davon hältst, wünsche ich, möchtest du mir zurückschreiben. Er hat zur Antwort gegeben: ohne Bedenken halte ich, die Ansicht, welche du über die verjährbare Klage, rücksichtlich welcher der Minderjährige die Bürgschaft übernommen hat, gefasst hast, für die richtigere; dem zufolge bleibt auch das Pfand, welches der erstere Schuldner gegeben hat, bei Kräften.