Fideicommissorum libri
Ex libro VI
Aburnus Valens lib. VI. Fideicommissor. Wenn Jemand, der jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, seinen Sclaven, welcher mehr werth ist, als das ihm selbst im Testamente hinterlassene Vermächtniss beträgt, freizulassen [vom Erblasser] ersucht worden sein und das Vermächtniss in Empfang genommen haben sollte, so hat Julianus den Bescheid gegeben, dass er, falls er bereit wäre das Vermächtniss zurückzugeben, nicht genöthigt werden könne, [jenem Sclaven] die Freiheit zu ertheilen, so dass, wie es Volljährigen freisteht, wenn sie nicht freilassen wollen, [ein Vermächtniss] nicht anzunehmen, auf dieselbe Weise diesem, wenn er das Vermächtniss zurückgibt, die Nothwendigkeit der Freigebung erlassen wird.
Valens. lib. VI. de Fideicommiss. Dieser Sclav muss daher wie ein Bedingtfreier geschätzt werden. 1Auch wenn der Erbe gebeten worden ist, einen fremden Sclaven freizulassen, so muss, wie man allgemein angenommen hat, auch dessen Kaufpreis von der Würderung der Erbschaft abgezogen werden.
Idem lib. VI. Fideicomm. Campanus schreibt, der Prätor dürfe es nicht zulassen, dass demjenigen eine Gabe, ein Geschenk, oder Dienste auferlegt würden, der auf den Grund eines Fideicommisses freigelassen worden ist; habe er sich aber, wohlwissend, dass er sich dessen entwehren können, dennoch dazu verpflichten lassen, so dürfe der Forderung der Dienste kein Hinderniss entgegengestellt werden, weil dies als ein Geschenk von seiner Seite betrachtet wird.