De collatione bonorum
(Von dem Einwerfen.)
1Ulp. lib. XL. ad Ed. Dieser Titel beruhet auf einer klar am Tage liegenden Billigkeit; denn wenn der Prätor die aus der Gewalt entlassenen Kinder zum Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt zulässt, und sie mit denen zugleich am väterlichen Nachlass Theil nehmen lässt, die sich in der Gewalt befinden, so erachtet er es für folgerichtig, dass sie auch ihr eigenes Vermögen zur Berechnung mit einwerfen, wenn sie auf das väterliche Anspruch machen11„Es wäre ja möglich, der Vater hätte ihn darum präterirt, weil er das seit der Emancipation von dem Sohn Erworbene für ebensoviel ansah.“ Hugo Rechtsgesch. S. 533.. 1Das Einwerfen findet zwischen denen Statt, denen der [Nachlass]besitz ertheilt worden ist. 2Wenn der Prätor einen Minderjährigen oder einen Andern, den er in den vorigen Stand wieder einzusetzen pflegt, in Betreff der Forderung des Nachlassbesitzes wider den Testamentsinhalt, den er unberücksichtigt gelassen, in den vorigen Stand wieder eingesetzt hat, so stellt er ihm auch den Vortheil des Einwerfens wieder her. 3Ist ein sich in der Gewalt befindender Sohn zu drei Viertheilen zum Erben eingesetzt worden, und ein Fremder zu einem Viertheile, so braucht, wenn ein aus der Gewalt Entlassener den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt erhält, derselbe, wie Julianus sagt, sein Vermögen nur zum vierten Theile einzuwerfen, weil er seinem Bruder nur das Viertheil entzogen hat; als Beweisgrund für diese Meinung führt Pomponius an, dass der aus der Gewalt entlassene Sohn nur gegen die von ihm erzeugten Enkel [des Testators] einzuwerfen genöthigt werde22Ueber diesen vergleichsweise aufgeführten Fall vergl. man zur Erläuterung Henr. a Suerin repet. lection. jur. cap. 46. (T. O. IV. p. 91.). 4Ein Vater setzte einen Sohn, den er in der Gewalt hatte, und einen Fremden zu Erben ein, und überging einen aus der Gewalt entlassenen Sohn; beide Söhne erhielten den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt; hier kann man ganz angemessen behaupten, der aus der Gewalt Entlassene brauche seinem Bruder nur alsdann einzuwerfen, wenn er ihm aus einem erbschaftlichen Grunde etwas entzogen hat; denn ist der in der Gewalt Befindliche zu einem geringeren Antheile als der Hälfte zum Erben eingesetzt worden, so wird es unbillig erscheinen, das Einwerfen von dem zu fordern, durch den er von der väterlichen Erbschaft mehr erhalten wird. 5Das Einwerfen findet also allemal dann Statt, wenn demjenigen, der sich in der Gewalt befindet, durch das Hinzutreten des aus der Gewalt Entlassenen irgend ein Nachtheil trifft, findet dies nicht Statt, so fallt das Einwerfen weg. 6Dann aber braucht der aus der Gewalt Entlassene am wenigsten einzuwerfen, wenn er den Willen des Vaters für sich hat, und nichts weiter erlangt, als was ihm der Vater ausgesetzt hat. 7Auch wenn er in den Vermächtnissen nur die Hälfte oder soviel als durch den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt erhält, kann er zum Einwerfen nicht genöthigt werden. 8Bei derselben Gelegenheit sagt Julianus, dass, wenn derjenige, welcher sich in der Gewalt befindet, nach Empfang des Nachlassbesitzes mit Tode abgegangen ist, der aus der Gewalt Entlassene zum Einwerfen des Vermögens genöthigt werden müsse, dergestalt, dass er seinem Erben ebensoviel einwirft, als er ihm selbst einwerfen würde, wenn er noch lebte. Ist ein Notherbe vor Empfang des Nachlassbesitzes gestorben, so, sagt er, wird der Prätor seinen Erben zu dem Theile schützen müssen, zu welchem der sich in der Gewalt Befindende als Erbe eingesetzt worden ist, jedoch nicht über das Kopftheil; zum Einwerfen nöthigt er ihn aber in diesem Falle nicht, weil der Nachlassbesitz nicht ertheilt33Und also nicht übertragen wird, folglich auch nicht die dabei Statt findende Verbindlichkeit des Einwerfens, s. Joann. Altamirani ad lib. V. Quaest. Scaev. Tract. V. (T. M. II. p. 440.) worden ist. 9Der Prätor befiehlt das Einwerfen in der Art, dass Sicherheit dafür bestellt werde. Sicherheit muss, wie Pomponius sagt, durch Bürgschaft bestellt werden. Ob es auch durch Pfänder geschehen könne, ist die Frage. Und Pomponius schreibt darüber im neunundsiebenzigsten Buche zum Edict, es könne die Sicherheit sowohl durch Bürgen als durch Pfand bestellt werden; und ich bin auch derselben Meinung. 10Wenn ein Bruder keine Sicherheit bestellen kann, so wird ein Curator für seine Portion bestellt, bei dem das gelöste Geld untergebracht wird, so dass jener dann erst das Gelöste erhält, wenn er sein eigenes Vermögen eingeworfen hat. Sind die Klagen wegen Ungehorsams verweigert worden, so erhält er durch nachherige Bestellung von Sicherheit sein voriges Recht zurück. 11Obschon aber das Edict des Prätors von Sicherheitsbestellung spricht, so kann doch auch das Einwerfen durch die That geschehen, schreibt Pomponius im neunundsiebenzigsten Buche zum Edict; denn, sagt er, das Einwerfen muss entweder durch die That, oder durch Sicherheitsbestellung geschehen. Er theile also, setzt er hinzu, sein Vermögen mit seinen Brüdern, und wenn er dann auch keine Sicherheit bestellt, so leistet er dem Edicte dennoch Genüge. Ingleichen, sagen wir, habe er ihm Genüge geleistet, wenn er Einiges theilt, und rücksichtlich des Uebrigen Sicherheit bestellt. Da aber Manches verborgen sein kann, so wirft derjenige, welcher zur Theilung schreitet und keine Sicherheit bestellt, dennoch nicht genug ein. Steht daher zwischen den Parteien fest, wieviel das Vermögen des aus der Gewalt Entlassenen betrage, so ist die Theilung selbst ein genügendes Einwerfen, wenn dies aber nicht der Fall ist, sondern behauptet wird, es sei Etwas nicht zur Theilung gestellt, so muss für etwas Unbestimmtes Sicherheit bestellt werden. 12Lässt der aus der Gewalt Entlassene von dem väterlichen Vermögen soviel nach, als der Notherbe in Folge des Einwerfens erhalten muss, so wird angenommen, dass der Erstere dem Einwerfen Genüge geleistet habe. Dasselbe ist der Fall, wenn er eine Forderung an einen Schuldner seines Vaters unterstellt, oder ein Landgut, oder einen anderen Gegenstand, Statt der Portion seines Vermögens gibt, die er hätte einwerfen müssen. 13Hätte er Zweien einwerfen müssen, und es dem Einen gethan, dem Andern aber nicht, oder wenn er [nur Einem] Sicherheit bestellt, oder nur [mit Einem] theilt, so ist die Frage, ob ihm der Gewinn des ganzen Dritttheils [der Erbschaft], oder nur der des Sechstheils abgezogen werden müsse? Meiner Meinung nach müssen, wenn er aus Ungehorsam keine Sicherheit bestellt, ihm die Klagen auf das ganze Dritttheil verweigert werden, denn wer nicht Allen Sicherheit bestellt, von dem wird nicht angenommen, dass er solche bestellt habe; wenn aber aus Dürftigkeit, so müssen ihm nur die auf ein Sechstheil versagt werden, jedoch dergestalt, dass er die Sicherheit entweder durch Einwerfen, oder auf andere Weise, wie wir oben gedacht haben, nachträglich vervollständigen kann; oder es wird ein Curator bestellt, der für die Erhaltung seines Vermögens sorgt. Denn wer nicht aus Ungehorsam das Einwerfen nicht vollständig bewirken kann, dem muss billige Rücksicht zu Theil werden. 14Auch derjenige, wer sich in einer Adoptivfamilie befindet, wird zum Einwerfen genöthigt, d. h. nicht er selbst, sondern der, welcher ihn in seiner Gewalt hat, wenn er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt erhalten will. Hat ihn der Adoptivvater aber, bevor er den Nachlassbesitz gefordert, aus der Gewalt entlassen, so wird er freilich nicht zum Einwerfen genöthigt werden; so lautet es in einem Rescripte der kaiserlichen Gebrüder. Der aus der Gewalt entlassene angenommene Sohn wird jedoch seinen Brüdern nur dann [den Vortheil] des Einbringens entziehen, wenn dies ohne Betrug geschehen ist. 15Das im Felde erworbene Sondergut und das diesem gleichgeachtete wird den Brüdern nicht eingeworfen; denn es ist in vielen Constitutionen enthalten, dass dasselbe [dem Inhaber] zum Voraus verbleiben müsse. 16Ob aber auch dasjenige, was vom Vater einer Würde wegen [dem Sohne] gegeben worden ist, oder gegeben werden muss, zur Theilung eingeworfen werden müsse, ist die Frage. Papinianus sagt im dreizehnten Buche seiner Quästionen, es könne Niemand dazu gezwungen werden; denn dies müsse wegen der mit der Würde verbundenen Lasten als zum Voraus [gegeben] erachtet werden. Ist aber die Verpflichtung dazu noch vorhanden, so muss dies so genommen werden, dass nicht derjenige allein dadurch beschwert werde, der die Würde erlangt hat, sondern diese Schuld eine gemeinschaftliche Last aller Erben sei. 17Wer vom Feinde gefangen nach des Vaters Tode zurückkehrt, der wird, wenn er auch bei des Vaters Ableben nichts hatte, weil er sich in feindlicher Gefangenschaft befand, dennoch sowohl zum Nachlassbesitz zugelassen werden, als er wirft auch dasjenige ein, was er beim Ableben des Vaters gehabt haben würde, wenn er nicht vom Feinde gefangen gewesen wäre; auch wenn er aber zur Zeit des Todes seines Vaters vom Feinde losgekauft befunden wird, wird ebenfalls das Einwerfen Statt haben. 18Wenn einem aus der Gewalt Entlassenen etwas [für die Zeit] vermacht worden ist, wenn der Vater sterben wird, so muss er auch dies einwerfen. 19Muss, wenn dem Sohne ein ihm von seinem, selbst zum Erben eingesetzten, Vater für den Fall zu entrichtendes Fideicommiss, wenn er sterben wird, hinterlassen worden ist, dieses auch eingeworfen werden, weil dasselbe von gültiger Kraft ist? Dies wird dem gleichgeachtet werden, wie wenn es nach des Vaters Tode hinterlassen worden wäre, und er wird nicht zum Einwerfen genöthigt werden, weil wenn er [vorher] gestorben wäre, es ihm nicht gehört haben würde. 20Wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohn eine von seiner Frau empfangene Mitgift in Händen hat, so braucht er dieselbe nicht einzuwerfen, wenn die Frau auch vorher gestorben ist. 21Wenn einem adrogirten Unmündigen dem Rescripte des Kaisers Pius zufolge das Viertheil verschuldet wird, so fragt es sich, ob er das Viertheil einwerfen müsse, wenn er den Besitz des Nachlasses seines natürlichen Vaters verlangt; bei dieser Frage kommt es darauf an, ob er seinem Erben die Klage auf das Viertheil hinterlässt, oder nicht? Es spricht jedoch mehr für die Uebertragung auf den Erben, weil die Klage eine persönliche ist. Er muss daher auch für das Einwerfen des Viertheils Sicherheit bestellen. Dies aber nur dann, wenn die Forderung des Viertheils schon erwachsen ist; lebt übrigens der Adoptivvater noch, und hat ihn aus der Gewalt entlassen, so fällt auch die Sicherheitsbestellung weg; denn die Hoffnung auf das Einwerfen ist dann zu frühzeitig, weil derjenige noch am Leben ist, von dessen Nachlass das Viertheil entrichtet werden soll. 22Wenn derjenige, welcher sein Vermögen einwerfen soll, einen Sohn hat, der ein im Felde erworbenes Sondergut besitzt, so wird er zu dessen Einwerfung auf keinen Fall genöthigt; war aber sein Sohn zu dieser Zeit schon todt, und hatte er das im Felde erworbene Sondergut schon damals in Händen, als Der starb, dessen Nachlasses Besitz gefordert werden soll, wird er dann zum Einwerfen, genöthigt werden? Da der Vater aber nicht nöthig hat, dasselbe mittelst der Eigenthumsklage in Anspruch zu nehmen, so muss er es auch einwerfen, denn es wird nicht erst jetzt erworben, sondern [vielmehr eigentlich] ihm nicht genommen. Ja ich gehe noch weiter und behaupte, dass, wenn er auch sogar von seinem Sohn zum Erben eingesetzt worden ist, die Erbschaft noch nicht angetreten hat, und einen Substituirten hat, er es auch dann einwerfen müsse, weil das Sondergut vielmehr jetzt nicht erst erworben, sondern nicht veräussert wird. 23Auch dasjenige wird eingeworfen, wenn Jemandem etwas nicht gehört hat, es aber durch Arglist dahin gediehen ist, dass es ihm nicht gehörig geworden ist; dies ist aber so zu verstehen, dass er nur das einzuwerfen brauche, was durch Arglist ihm zu gehören aufgehört hat; hat er es blos dahin gebracht, dass er es nicht erwarb, so kommt es nicht zum Einwerfen, weil er sich dadurch selbst geschadet hat44Insidiari, s. Bynkershoek Obs. II. 7.. 24Die Portionen des Einzuwerfenden sind so einzurichten: wenn z. B. sich zwei Söhne in der Gewalt befinden, und ein aus der Gewalt Entlassener vorhanden ist, der dreihundert[tausend Sestertien] im Vermögen besitzt, so wirft er seinen Brüdern Zweihundert[tausend] ein, und behält Hundert[tausend] für sich, denn er lässt sie Theil nehmen, obwohl er ein solcher ist, dem [von Andern] nicht eingeworfen wird. Sind zwei aus der Gewalt entlassene Söhne vorhanden, die jeder dreihundert[tausend Sestertien] besitzen, und zwei in der Gewalt stehende; so lässt sich ebenmässig behaupten, dass jeder einzelne den einzelnen, die sich noch in väterlicher Gewalt befanden, Hundert[tausend] einwerfen müsse, und ebensoviel behalte; sie selbst werfen einander nichts ein. Auch das Einwerfen der Mitgift geschieht auf eben die Weise, dass Jeder, wer einwirft, auch seine eigene Person bei Ausmittelung der Theile zählt.
2Paul. lib. XLI. ad Ed. Wenn wir sagen, dass ein nachgeborener Enkel Namens eines aus der Gewalt entlassenen Sohnes, der erst nach des Grossvaters Tode zur Welt gekommen, zum Nachlassbesitz gelassen werden müsse, so wird es auch eine nothwendige Folgerung sein, dass er sein Vermögen einwerfe, wenn auch nicht behauptet werden kann, dass er zur Zeit des Todes des Grossvaters Vermögen gehabt habe, da er selbst noch nicht in der Welt vorhanden war; er mag daher von seinem Vater eine Erbschaft oder ein Vermächtniss erhalten haben, so wird er dies einwerfen müssen. 1Im Vermögen zu haben, wird vom Sohne dasjenige verstanden, was nach Abzug der Schulden übrig ist. Was er unter einer Bedingung schuldig ist, darf er nicht gleich abziehen, sondern muss es auch einwerfen, dagegen muss ilm aber von Seiten dessen, der sich in der Gewalt befindet, Sicherheit bestellt werden, ihn, wenn die Bedingung eintreten sollte, für den eingeworfenen Theil entschädigen zu wollen. 2Es ist die Frage, Wem zum Schaden dasjenige gereiche, was nach des Vaters Tode ohne Schuld von Seiten des aus der Gewalt entlassenen Sohnes verloren gegangen? Die Meisten sind der Ansicht, dass dasjenige, was ohne Arglist und ohne Schuld desselben verloren gegangen, zur Beschwerung des Einwerfens nicht gehörig sei, und dies ist aus den Worten abzunehmen, worin der Prätor das Einwerfen nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes befiehlt; ein rechtlicher Mann würde aber nicht ein Ermessen dahin stellen, dass etwas eingeworfen werden solle, was Jemand weder hat, noch durch Arglist oder Schuld zu besitzen aufgehört hat. 3Auch dasjenige, was aus einer Stipulation unter einer Bedingung verschuldet wird, muss von dem aus der Gewalt Entlassenen eingeworfen werden. Verschieden ist dies bei einem bedingten Vermächtniss, weil, wenn er auch noch unter der Gewalt gestanden hätte, und die Bedingung nach des Vaters Tode eingetreten wäre, er die Klage darauf selbst erhalten würde. 4Der aus der Gewalt entlassene Sohn braucht, wenn er die Injurienklage hat, nichts einzuwerfen, denn er hat mehr eine [rechtliche] Verfolgung seiner Rache, als eines Gewinns in Gelde. Hat er hingegen die Diebstahlsklage, so muss er sie einwerfen. 5Wenn drei aus der Gewalt Entlassene und zwei darin Stehende vorhanden sind, so meint Cajus Cassius im siebenten Buche seines bürgerlichen Rechts, müssen Drittheile eingeworfen werden, so dass die aus der Gewalt Entlassenen, die einander gegenseitig nicht einwerfen, die Stelle Eines einnehmen und es sich dabei nicht verdriessen lassen dürfen, wenn sie mehr einwerfen, und weniger empfangen, indem es in ihrer Gewalt stand, den Nachlassbesitz unberücksichtigt zu lassen. Auch Julianus folgt der Ansicht des Cassius. 6Wenn ein von einem aus der Gewalt entlassenen Sohne [erzeugter] Enkel aus der Gewalt entlassen worden ist, und er, wenn sein Vater und Grossvater zugleich gestorben sind, den Nachlassbesitz Beider erhalten hat, während jeder einen Notherben hinterlassen hat, so kann das Einwerfen auf die Art ausgemittelt werden, dass, wenn er z. B. hundert[tausend Sestertien] im Vermögen hatte, er seinem Vatersbruder Funfzig[tausend] und seinem Bruder55Auf den Fall der Concurrenz, denn es sind zwei Erbschaften vorhanden. Funfzig[tausend] einwerfen muss; denn dies erfordert die Vernunft, man mag die Personen oder die Portionen zählen. 7Wenn zwei aus der Gewalt entlassene Enkel von einem verstorbenen Sohn den Besitz des Nachlasses ihres Grossvaters begehren, so fragt es sich, ob sie ihrem Vatersbruder die Hälfte oder Viertheile einwerfen müssen; es ist jedoch richtiger, dass sie die Hälfte einwerfen müssen, weil, wenn sie auch bei Lebzeiten des Grossvaters, dafern sie sich in dessen Gewalt befunden, zweihundert[tausend Sestertien] z. B. erworben hätten, die Hälfte davon der Sohn und die andere Hälfte die Brüder durch des Grossvaters Erbschaft erhalten haben würden. 8Wenn zwei aus der Gewalt entlassene Söhne den Nachlassbesitz gefordert haben, und der eine von ihnen eingeworfen hat, der andere nicht, so darf des erstern Antheil nur dem in der Gewalt gebliebenen [dritten Bruder] von Nutzen sein, und nicht dem daraus entlassenen, weil ihm wegen dessen, der sich in der Gewalt befindet, die Klagen verweigert werden. 9Wenn ein aus der Gewalt Entlassener aus Armuth keine Sicherheit bestellen kann, so darf ihm der Besitz nicht gleich entzogen, sondern es muss damit Anstand angenommen werden, bis er Bürgen finden kann, wobei jedoch rücksichtlich dessen, was durch Verzug schlechter werden würde, denen, die sich in der Gewalt befinden, eine Vermehrung66Actio ist hier für auctio zu verstehen; s. Gul. Forner. Selection. lib. I. cap. 16. (T. O. II. p. 76.) auch in marg. bei Baudoza findet sich die (unnütze) Conjectur, auctio zu lesen. ertheilt wird, und diese Sicherheit bestellen, einzuwerfen, sobald ihnen Sicherheit bestellt worden ist.
3Julian. lib. XXIII. Dig. Der Prätor verspricht den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht unter der Bedingung des Einwerfens, sondern er zeigt nur, was nach Ertheilung des Nachlassbesitzes geschehen müsse. Denn es würde sonst für den aus der Gewalt Entlassenen sehr verfänglich sein, wenn angenommen würde, dass er den Nachlassbesitz unter keiner andern Bedingung empfange, als wenn derselbe für das Einwerfen Sicherheit bestellt habe. Denn wenn er inzwischen selbst verstorben wäre, so würde er seinem Erben nichts binterlassen. Ingleichen würde er, wenn sein Bruder gestorben wäre, nicht zum Nachlassbesitz zugelassen werden, Wie also nun? Es ist anzunehmen, dass er allerdings den Nachlassbesitz erhalte, auch ehe er noch Sicherheit bestellt; so lange er dies aber noch nicht gethan hat, wird es so gehalten, dass die ganze Erbschaft bei dem verbleibt, der sich in der Gewalt befindet. 1Ein aus der Gewalt entlassener Sohn erhebt einem Unmündigen Streit, welcher behauptet, dass er ein Sohn und in der Gewalt des Vaters gewesen sei? Ich frage, ob ersterer dem Unmündigen sein Vermögen einwerfen müsse? Paulus bemerkt hierüber: ich glaube, dass gegen geleistete Sicherheit eingeworfen werden müsse, so dass jener, wenn er rechtlich unterlegen, gleich dem Erbtheile auch das, was ihm eingeworfen worden, herausgeben muss. 2Julianus sagt: sobald der Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt ertheilt wird, müssen die aus der Gewalt Entlassenen denen allein ihr Vermögen einwerfen, welche sich in des Vaters Gewalt befunden haben; in Bezug hierauf pflegt die Frage erhoben zu werden, auf welche Weise dies bewirkt werden müsse; denn wenn des Vaters Nachlass und das Vermögen der aus der Gewalt Entlassenen zusammengeworfen wird, und alsdann Kopftheile ausgeworfen werden, so wird ja den aus der Gewalt Entlassenen selbst das ihrerseits geschehene Einwerfen von Nutzen sein. Sollte es daher nicht am angemessensten sein, dass die aus der Gewalt Entlassenen77Es ist einleuchtend, dass der Jurist hier schon das nachher folgende Beispiel von vier Personen vor Augen hat. das Viertheil vom väterlichen Vermögen, und von ihrem eigenen das Drittheil erhalten? Dies wird durch ein Beispiel deutlicher werden. Nehmen wir an, der Vater habe vierhundert[tausend Sestertien] hinterlassen, und zwei aus der Gewalt entlassene und zwei darin verbliebene Söhne; von jenen soll der eine hundert[tausend Sestertien]; der andere sechzig[tausend] im Vermögen haben; der erstere wird also hundertdreiunddreissig und ein Drittel[tausend Sestertien] erhalten; der letztere aber hundertundzwanzig[tausend]; so wird es sich dann ergeben, dass der Vortheil des Einwerfens diejenigen allein trifft, die in der Gewalt geblieben sind. 3Den aus der Gewalt entlassenen wird anbefohlen, ihr Vermögen denjenigen einzuwerfen, die sich in der Gewalt befinden. 4Gleichwie daher die letzteren die Mitgift ihrer Frauen vorweg abziehen dürfen, so dürfen sie auch die erstern innebehalten, als zögen sie dieselbe im Voraus ab. 5Wenn ein aus der Gewalt entlassener und übergangener Sohn, während er sich bedenkt, für das Einwerfen Sicherheit bestellt, und nachher den Nachlassbesitz nicht fordert, so wird er, wenn sein Bruder aus der Stipulation [über die Sicherheitsbestellung] Klage erhebt, dem Rechte selbst zufolge sicher sein. Wenn er aber schon baares Geld eingeworfen hat, so kann er es mittelst der Condiction [ohne Grund] zurückfordern, denn wenn der Nachlassbesitz nicht berücksichtigt worden ist, so fängt das Geld an ohne Grund in des Erben Händen zu sein. 6Jemand, der zwei Söhne in der Gewalt, und von einem derselben einen Enkel hat, entliess den Sohn aus der Gewalt, von welchem er den Enkel hatte; derselbe, aus der Gewalt entlassen, erzeugte einen Sohn, den der Grossvater nachher an Sohnes Statt annahm, und entweder testamentslos, oder mit Errichtung eines Testaments starb, worin der aus der Gewalt entlassene Sohn übergangen worden war. Nun entstand die Frage, was rücksichtlich des Nachlassbesitzes und des Einwerfens Rechtens sei? Ich habe. mich dahin ausgesprochen: Der Nachlass, von dem die Rede sei, müsse in drei Theile getheilt werden, von denen der eine dem Sohne gebührt, der in der Gewalt geblieben, der andere dem Enkel, der an Sohnes Statt angenommen worden, der dritte dem aus der Gewalt entlassenen Sohne und dem Enkel, der in der Gewalt geblieben ist, so dass also der Vater dem allein einwirft, mit dem er den Nachlassbesitz zusammen erhält.
4African. lib. IV. Quaest. Die Mitgift, welche ein aus der Gewalt entlassener Sohn für seine Tochter bestellt hat, braucht er nicht einzuwerfen, weil die Mitgift nicht, gleichwie sie als zum Vermögen der Hausmutter gehörig betrachtet wird, so auch zu dem des Vaters gehörig angesehen werden kann, von dem sie ausgegangen ist.
5Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. Wenn Jemand einen Sohn hat, der eigenen Rechtens ist, und von demselben einen in seiner Gewalt stehenden Enkel, so wird folgerichtig behauptet werden müssen, dass derselbe, wenn der Enkel seines aus der Gewalt entlassenen Vaters Nachlasses Besitz erhält, auch rücksichtlich des Einwerfens dessen Vermögens Sicherheit bestellen müsse, und dem gleich stehe, der Jemanden an Kindes Statt angenommen hat; denn das haben die kaiserlichen Brüder rescribirt, dass der Grossvater zur Sicherheitsbestellung angehalten werde. In diesem Rescript ist freilich hinzugefügt, wenn nicht etwa der Grossvater bereit ist, gar keine Nutzungen von diesem Vermögen zu ziehen, und den Enkel aus der Gewalt zu entlassen, so dass an den aus der Gewalt Entlassenen aller Vortheil des Nachlassbesitzes gelange. Und es kann deshalb, sagt er, diejenige Tochter, welche nach also geschehener Entlassung aus der Gewalt erst geboren und Erbin ihres Vaters geworden ist, mit Recht nicht darüber klagen, dass sie dadurch des Vortheils aus dem Einwerfen verlustig geht, indem sie, der Grossvater mag gestorben sein, wann er will, zugleich mit ihrem Bruder zu dessen Nachlass gelangen kann. Dieser Grund kann in Betreff eines Adoptivvaters nicht aufgestellt werden; dennoch sagen wir, dass es auch hier so zu halten sei, vorausgesetzt, dass er ihn ohne Arglist aus der Gewalt entlassen hat. 1Die Stipulation des Einwerfens wird dann wirksam, wenn er darum gemahnt, nach Verlauf eines Zeitraums, wo das Einwerfen bewirkt werden konnte, es nicht thut, besonders da es in dem Edicte des Prätors heisst, dass das Einwerfen nach dem Ermessen eines redlichen Mannes geschehen solle. 2Sobald also das Einwerfen entweder im Ganzen oder zu einem Theile nicht geschehen ist, wird diese Stipulation zur Anwendung kommen. 3Und wenn Jemand nach dieser Stipulation nicht eingeworfen oder es durch Arglist bewirkt hat, dass es nicht geschehen ist, so wird er zu soviel an Gelde verurtheilt werden, als der Gegenstand werth ist.
6Celsus. lib. X. Dig. Es ist die Frage, ob die Mitgift, welche der väterliche Grossvater bestellt hat, dem Vater zurückgegeben werden müsse, wenn die Tochter nach dem Ableben des Grossvaters in stehender Ehe gestorben sei? Die Billigkeit erfordert es, dass, was mein Vater meinetwegen für meine Tochter gegeben hat, ebenso zu betrachten sei, als habe ich es selbst gegeben, weil die Liebespflicht des Grossvaters gegen die Enkelin von der des Vaters gegen die Tochter abhängt, und weil der Vater der Tochter, und daher auch der Grossvater rücksichtlich seines Sohnes der Enkelin eine Mitgift geben muss; wie nun, wenn der Sohn vom Vater enterbt worden ist? Ich glaube, dass sich nicht mit Unrecht auch in Betreff der Enterbung des Sohnes dasselbe behaupten lasse, und man kann nicht umhin, der Meinung beizupflichten, dass er auf alle Fälle dasjenige vom väterlichen Nachlass erhalten müsse, was seinetwegen gegeben worden ist.
7Idem lib. XIII. Dig. Wenn Enkel an die Stelle des Sohnes getreten sind, so braucht ihnen nur eine Portion eingeworfen zu werden, so dass sie auch nur eine Portion des Nachlasses erhalten, dagegen aber auch selbst nur dergestalt einzuwerfen brauchen, als wenn sie Alle Einer wären.
8Papinian. lib. III. Quaest. Zuweilen weist der Prätor denjenigen, der von Einem zum Andern abspringt, nicht ab, und tadelt die Absicht dessen, der seinen Entschluss ändert, nicht. Deshalb waren Einige der Meinung, dass ein aus der Gewalt entlassener Sohn, der seinen Brüdern für das Einwerfen seines Vermögens keine Sicherheit bestellen wollte, nachher noch gehört werden müsse, wenn er gegen angebotene Sicherheitsbestellung von der Rechtswohlthat des Nachlassbesitzes Gebrauch machen wolle; doch kann dagegen gesagt werden, es scheine, als habe er den Nachlassbesitz verschmäht, da er die dazu gehörige Form nicht habe beobachten wollen. Allein die entgegengesetzte Ansicht ist billiger, zumal die Brüder über den elterlichen Nachlass streiten, meines Erachtens muss er jeden Falls zugelassen werden, wenn er binnen der Frist für den angefallenen [Nachlass]besitz sich zur Sicherheitsbestellung erbietet, denn nach Ablauf des Jahres von Zeit des Anfalls des Nachlassbesitzes ist es durchaus nicht mehr zulässig, einen freiwilligen Verzug in Ansehung der Sicherheitsbestellung sich zu Schulden kommen zu lassen.
9Idem lib. V. Resp. Ein aus der Gewalt entlassener Sohn erhielt den Besitz des Nachlasses seines testamentslos verstorbenen Vaters; der von ihm erzeugte und in der Familie zurückbehaltene Enkel, wird die Hälfte der Erbschaft mit dem Vortheil des Einwerfens erhalten. Derselbe Enkel wird auch, wenn er nachher den Besitz des Nachlasses seines testamentslos verstorbenen Vaters erhält, zur Einwerfung seines Vermögens gegen einen Bruder, der nach der Entlassung seiner aus der Gewalt dem Vater geboren worden, genöthigt werden.
10Scaevola lib. V. Quaest. Wenn ein in der Gewalt stehender und zum Erben eingesetzter Sohn die Erbschaft antritt, und während ein aus der Gewalt Entlassener den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordert, denselben nicht verlangt, so braucht ihm auch nicht eingeworfen zu werden; so verhält es sich wenigstens nach dem Edicte; ich halte jedoch vielmehr dafür, dass, gleichwie er die Erbschaft zur Hälfte nach dem Rechte zurückbehält, wonach er den Nachlassbesitz fordern kann, ihm auch eingeworfen werden müsse, indem er ja sonst durch den Nachlassbesitz ein Unrecht erleiden würde.
11Paul. lib. XI. Resp. Paulus hat gesagt, dasjenige, was nach des Vaters Tode dem Sohne zurückgegeben werden müsse, brauche ein aus der Gewalt entlassener Sohn, wenn er es auch früher erlangt habe, als sein in des Vaters Gewalt gebliebener Bruder, nicht einzuwerfen, indem er nach seines Vaters Tode dasselbe nicht sowohl auf den Grund einer Schenkung, als einer zu fordern gehabten Schuld zu besitzen scheine.
12Idem lib. XLI. ad Ed. Wenn Jemand eine schwangere Frau hinterlassen hat, und dieselbe Namens ihrer Leibesfruchtin den Besitz gesetzt worden ist, so findet einstweilen das Einwerfen nicht Statt; denn ehe jene geboren wird, kann von ihr nicht gesagt werden, dass sie sich in des Verstorbenen Gewalt befunden habe; sobald das Kind aber geboren worden, wird ihm eingeworfen.