De senatus consulto Silaniano et Claudiano: quorum testamenta ne aperiantur
(Von dem Silanianischen und Claudianischen Senatsbeschlusse, [und] welcher Testamente [darnach] nicht eröffnet werden sollen1.)
1Das Silianianische Senatusconsult wurde, wie schon Cujac., von P. Faber belehrt, (Obs. I. 18.) angibt, unter Augustus a. u. c. 762. oder 763., wie Schulting (ad Paul. Sent. III. 5. §. 1. N. 1.) will, gemacht. S. Lipsius in den Noten zu Tac. Annal. lib. XIV. c. 14. — Das Claudianische, welches nach Vielen auch das Neronianische und Pisonianische Senatusconsult genannt wird, entstand unter dem Consulate des Claudius Nero und Calpurnius Piso a. u. c. 810, und enthielt zugleich eine Bestätigung des SCt. Silan. S. Tac. Ann. XIII. 32. und Pothier a. a. O. Vgl. Basil. XXXVI. T. 2. T. IV. p. 821.
1Ulp. lib. L. ad Ed. Da kein Haus auf eine andere Weise sicher sein kann als wenn die Sclaven mit Gefahr ihres Lebens angehalten werden, ihren Herrn zu bewahren gegen die [Nachstellungen der] Haushaltsmitglieder sowohl, als Fremder, so wurden deshalb Rathsbeschlüsse über die öffentliche [peinliche] Untersuchung verabfasst, welche, wenn Jemand ermordet wurde, an seinem Hausgesinde Statt finden soll. 1Unter der Benennung Herr ist der enthalten, welcher die Eigenheit (proprietas) besitzt, obgleich der Niessbrauch davon getrennt ist. 2Wer einen Sclaven im guten Glauben besass, ist nicht unter der Benennung Herr enthalten22Schulting nennt das, was D. Gothofr. hier bemerkt, nugae., wie auch der nicht, welcher den blossen Niessbrauch hatte. 3Ein zum Pfand gegebener Sclav wird, was des Schuldners Tod anlangt, durchaus ebenso behandelt, als wenn er nicht verpfändet worden wäre. 4Der Name Sclav geht auch auf die, welche bedingt vermacht wurden; denn in der Zwischenzeit gehören sie dem Erben, und dass sie durch den Eintritt der Bedingung nicht mehr dem Erben zugehören, hat nicht die Wirkung, dass sie nicht mittlerer Weile für die seinen gehalten werden. Ebendies wird man bei einem bedingt Freigelassenen annehmen müssen. 5Aber über einen solchen, der die fideicommissarische Freiheit unbedingt zu fordern hat, ist ein Rescript des höchstseligen Pius an den Juventius Sabinus vorhanden, worin gezeigt wird, dass man bei dem, der die fideicommissarische Freiheit zu fordern hat, nicht zu schnell mit der Folter sein müsse. Besser nimmt man an, dass er deswegen, weil er unter demselben Dache war, nicht der Strafe verfallen sei33Wenn nämlich der Erbe, welcher ihm die fideicommissarische Freiheit schuldete, ermordet wurde.; er müsste denn an dem Verbrechen Theil genommen haben. 6Die Benennung Herr erstreckt sich auch, wie anzunehmen ist, auf den, welcher zu einem Theil Herr (Miteigenthümer) ist. 7Unter der Benennung Herr ist auch der Haussohn, und die übrigen in der Gewalt stehenden Kinder begriffen. Denn der Silanianische Rathsbeschluss geht nicht nur auf Hausväter, sondern auch auf die Kinder. 8Was werden wir endlich sagen, wenn die Kinder nicht mehr in der Gewalt stehen? Marcellus ist hier im zwölften Buche der Digesten unentschieden. Ich glaube, man muss dies in weiterer Bedeutung auffassen, so dass es auch auf die Kinder geht, die nicht in der Gewalt stehen. 9Bei dem, der in Adoption gegeben wurde, glauben wir nicht, dass der Rathsbeschluss Anwendung finde, obgleich dies bei dem Adoptirten der Fall ist. 10Aber auch bei der Tödtung eines Pflegkindes findet der Rathsbeschluss keine Anwendung. 11Die mütterlichen Sclaven werden, wenn der Sohn oder die Tochter ermordet wurde, nicht ins Verhör gezogen. 12Wurde der Vater von den Feinden gefangen, so soll, nach Scävola’s feiner Bemerkung, beim Morde des Sohnes über die Sclaven die [peinliche] Untersuchung und die Todesstrafe verhängt werden. Dafür stimmt er auch dann44D. i. es soll über die Erbschaftssclaven eine peinliche Untersuchung angestellt werden., wenn nach des Vaters Tod [der Sohn], bevor er dessen Eigenerbe55„Puta si, dum penderet jus testamenti patris, filius occisus sit.“ Pothier ad. h. t. N. 7. wird, ermordet wurde. 13Derselbe Scävola sagt: Man müsse mit Nachdruck die Ansicht in Schutz nehmen, dass, wenn ein Sohn zum Erben eingesetzt66Hier ist die Rede von einem emancipirten Sohne. und vor der Erbschaftsantretung ermordet wurde, eine Untersuchung und Todesstrafe über die zu verhängen sei, welche unbedingt vermacht oder freigelassen worden sind. Denn obgleich diese [Sclaven] nicht [ihm], wenn er lebte und Erbe würde, gehörten, so findet doch, da er todt ist, der Rathsbeschluss, wie er sagt, deswegen Anwendung, weil das Vermächtniss und die Freiheit dadurch erloschen ist. 14Müssen wohl, wenn der Vater ermordet wurde, auch die Sclaven des Sohnes peinlich untersucht werden, wenn er etwa Sclaven in seinem castrensischen Sondergut hatte? Besser nimmt man an, dass auch die Sclaven des Sohnes in Untersuchung gezogen und mit der Todesstrafe belegt werden müssen, wenn der Sohn selbst nicht in der Gewalt steht. 15Wenn der Mann oder die Frau ermordet wurde, so kommen ihre Sclaven in [peinliche] Untersuchung, obgleich weder die Sclaven des Mannes eigentlich für die der Frau, noch die Sclaven der Frau eigentlich für die des Mannes gelten, weil aber das Gesinde vermischt ist und ein Haushalten ausmacht, so beschloss der Senat, man müsse gegen diese Sclaven sowie gegen die eigenthümlichen verfahren. 16Allein weder bei der Ermordung der Frau, noch bei der Ermordung des Mannes darf man die Sclaven des Schwiegervaters in Untersuchung ziehen, wie der Senat beschloss. Marcellus aber behauptete im zwölften Buche der Digesten, auch bei den Sclaven des Schwiegervaters mit Recht dasselbe, was bei denen des Mannes77Pothier meint: zwar nicht nach den Worten, aber nach dem Sinn des Senatusconsults, allein dies billigt Smallenburg a. a. O. nicht. [Statt findet]. 17Unter der Benennung: Ermordete, versteht man, wie Labeo schreibt, die, welche gewaltthätiger Weise umgebracht, z. B. erdrosselt, erhängt, von einem Fels hinabgestürzt88Es wird wohl keine zu grosse Sünde sein, statt praecipitatum vel saxo, zu lesen vel saxo praecipitat., oder erschlagen, mit einem Stein erworfen, oder mit einer andern Waffe getödtet wurden. 18Wurde aber Jemand vergiftet, oder auf sonst eine stille Weise umgebracht, so gehört die Rache seines Todes nicht unter den Rathsbeschluss, und zwar aus dem Grund, weil Sclaven wegen unterlassener Beistandsleistung nur in den Fällen zur Strafe gezogen werden, wo sie ihren Herren hätten Beistand leisten können, dies aber nicht thaten. Was konnten sie übrigens gegen die thun, welche mit Gift, oder auf eine andere dergleichen Weise nachstellen? 19Wurde freilich das Gift gewaltsam eingegossen, so findet der Rathsbeschluss Statt. 20Wo nur immer eine Gewalt angewandt wurde, welche den Tod nach sich zieht, da muss man sagen, werde der Rathsbeschluss in Anwendung kommen. 21Wie nun, wenn der Herr durch Gift und nicht mit Gewalt getödtet wurde, wird diese Handlung straflos bleiben? Keineswegs, denn wenn auch der Silanianische Rathsbeschluss nicht eingreift, und keine peinliche Untersuchung und Todesstrafe über die verhängt wird, welche unter demselben Dache waren, so werden doch die von ihnen, welche von dem Verbrechen wussten, oder es begingen99Factores sind die, welche das Verbrechen selbst begingen. S. Briss. de verb. signif. v. factores. mit dem Tode bestraft und es kann auch vor der Untersuchung die Erbschaft angetreten, und das Testament eröffnet werden. 22Wenn Jemand [als Herr] selbst Hand an sich legte, so findet zwar der Silanianische Rathsbeschluss nicht Anwendung, aber sein Tod wird gerächt, nämlich so, dass die Sclaven dann, wenn [ihr Herr] dies vor ihren Augen that, und sie ihn von diesem Wüthen gegen sich selbst hätten abhalten können, bestraft, konnten sie ihn aber nicht [vom Selbstmord abhalten], frei gesprochen werden. 23Wenn Jemand nicht aus Furcht einer bevorstehenden peinlichen Anklage, sondern aus Lebensüberdruss, oder weil sein Schmerz ihm unerträglich war, selbst Hand an sich legte, so hindert sein Todesfall die Eröffnung und Vorlesung seines Testamentes nicht. 24Ferner muss man auch das wissen, dass, wenn die Ermordung [des Herrn] nicht gewiss ist, die Untersuchung über das Gesinde nicht Statt finde; es muss daher ausgemacht sein, dass [der Herr] ruchloser Weise umkam, um den Rathsbeschluss in Anwendung zu bringen. 25Unter peinlicher Untersuchung begreifen wir aber nicht blos den Gebrauch der Folter (die peinliche Frage), sondern die ganze [Criminal-] Verhandlung, sammt der Vertheidigung1010Andere lesen detectionem. Vergl. hierüber Smallenb. a. a. O. T. V. p. 168. N. 2.. 26Nach diesem Rathsbeschluss kommen jeden Falls alle die zur Strafe, welche unter demselben Dache wohnen, die aber, welche nicht unter demselben Dache, allein in derselben Umgegend wohnen, nicht anders, als wenn sie vom Morde etwas wussten. 27Was versteht man aber darunter: unter demselben Dache sein? wir wollen sehen, ob innerhalb derselben Mauern, oder auch darüber hinaus, innerhalb desselben Speise- oder Schlafzimmers, oder desselben Hauses, oder derselben Gärten, oder des ganzen Landgutes? Sextus sagt, wäre oftmals so entschieden worden, dass alle die, welche an einem solchen Orte sich befanden, von wo aus sie [ihres Herrn] Stimme hören konnten, ebenso, als wären sie unter demselben Dache, in Strafe kommen, wenn es gleich Leute gibt, die eine stärkere, andere, die eine schwächere Stimme haben, und man nicht Jeden von demselben Orte aus [in derselben Entfernung] vernehmen kann. 28Diesem gemäss scheint auch der höchstselige Hadrianus in folgenden Wortan rescribirt zu haben: So oft Sclaven ihren Herren Hülfe bringen können, dürfen sie nicht der Rettung derselben ihre eigene vorziehen, dass aber die Sclavin, welche mit ihrer Gebieterin in demselben Gemache war, derselben1111Die Florent. liest: rei. Andere emendiren: herae. Vgl. Smallenb. a. a. O., wenn auch nicht durch körperliche Vertheidigung, doch sicherlich durch ihr Geschrei Hülfe hätte leisten können, [so damit die, welche in demselben Hause waren, oder die Nachbarn sie hörten,] geht deutlich gerade daraus hervor, dass sie sagte, der Mörder habe ihr mit dem Tode gedroht, wenn sie aufschreien würde. Es soll daher auch diese1212Ich folgte der Beckschen Lesart: vel haec. Die Florent. hat: vel hoc, Andere vel in hoc. Brencmann will lesen: ob hoc. [Sclavin] die Todesstrafe erleiden, damit die anderen Sclaven nicht etwa glauben, sie dürfen bei der Gefahr ihrer Herren jeder für sich bedacht sein. 29Dieses Rescript enthält mancherlei; denn es verbietet Schonung gegen den, welcher in demselben Gemache war, und Nachsicht mit dem, welcher zu sterben fürchtet, und lehrt, dass Sclaven auch durch ihre Stimme ihren Herren Beistand leisten müssen. 30Wenn Jemand während seines Aufenthaltes auf seinem Landgute ermordet wurde, so würde es in Grausamkeit übergehen, über alle Sclaven, die in derselben Umgegend waren, die [peinliche] Untersuchung und Todesstrafe zu verhängen, zumal wenn die Landgüter weit auseinander lagen; es reicht daher hin, gegen die, welche in der Nähe des Ermordeten waren, und auf welche leicht der Verdacht des Mordes oder der Mitwissenschaft fallen kann, in die Untersuchung zu ziehen. 31Da der Herr auf der Reise ermordet wurde, so müssen die [Sclaven], welche bei seiner Ermordung um ihn waren, oder da sie um ihn waren, die Flucht ergriffen, mit dem Tode bestraft werden. War aber Niemand in seiner Nähe, als er ermordet wurde, so finden die Rathsbeschlüsse nicht Statt. 32Ein unmündiger Sclav und eine unmannbare Sclavin sind hiervon ausgenommen, denn ihr Alter verdient Entschuldigung. 33Kommt aber einem Unmündigen diese Schonung blos hinsichtlich der Todesstrafe, oder auch hinsichtlich der peinlichen Untersuchung zu Statten? Besser nimmt man an, dass über einen Uumündigen auch keine peinliche Untersuchung angestellt werde. Auch ausserdem werden, nach herkömmlicher Sitte, die man beobachtet, Unmündige nicht auf die Folter gebracht, gewöhnlich werden sie blos geschreckt, und mit einem Riemen1313Habena steht statt lorum. Ferula leitet Isidor. Orig. 17. 9. a feriendo ab: es sei eine species arbusti, womit Knaben gezüchtigt wurden. Pothier a. a. O. oder einer Ruthe gezüchtigt. 34Aber nur die Sclaven, welche ohne Arglist Hülfe leisteten, finden Entschuldigung; denn wenn Jemand sich so stellte, als leiste er Beistand, oder er that dies zum Scherz, so wird diese Verstellung ihm nichts nützen. 35Es scheint aber nicht nur der [Sclav], welcher seinen Herrn rettete, d. i. der so ihm beistehen konnte, dass der Herr dadurch erhalten wurde, sondern auch der Hülfe geleistet zu haben, welcher nach seinen Kräften handelte, obgleich sein Herr [dennoch] ums Leben kam, wie z. B. wenn [der Sclav] nach Hilfe schrie, oder die Mörder abschrecken wollte, und wenn er Leute zusammenrief, oder wenn er seinen eigenen Körper entgegenstellte, oder sonst durch seinen Körper Beistand gewährte. 36Aber nicht immer scheint der, welcher von seiner Stimme Gebrauch machte, Beistand geleistet zu haben, denn was nützte er, wenn er da, wo er durch Handanlegen die Gefahr von seinem Herrn hätte abwenden können, ein leeres Geschrei [zu erheben] vorzog? Hier wird [der Sclav] immerhin strafbar sein. 37Wie ist es da, wenn die Sclaven, während sie ihren Herrn bedeckten, verwundet wurden? Da muss man annehmen, sie verdienen Schonung, wenn sie anders sich nicht selbst geflissentlich diese Wunden beibrachten, um dadurch der Strafe zu entgehen, oder [wenn sie] solche Wunden empfingen, trotz deren sie nichts desto weniger hätten Beistand leisten können, wenn sie nur gewollt hätten. 38Wenn ein tödtlich verwundeter Herr [doch] mit dem Leben davon kam, und über keinen seiner Sclaven sich beklagte, so wird man diese [Sclaven], obgleich sie unter demselben Dache waren, dennoch schonen müssen.
2Callistr. lib. V. de Cognit. Der höchstselige Marcus und Commodus rescribirten dem Piso in folgenden Worten: Da bei dir es erwiesen wurde, mein theuerster Piso, dass Julius Donatus späterhin, als er, erschreckt durch die Ankunft von Räubern, in1414Profugerat villam liest die Flor., allein Brencmann bemerkt, es wäre besser ad, oder in villam zu lesen, wie auch die Vulg. und MSS. haben. sein Landgut geflohen war, verwundet worden ist, und bald darauf in seinem Testamente, das er machte, die Dienstleistung seiner Sclaven tadellos gestellt hat, so soll weder der innere Drang, welcher für die Bestrafung der Sclaven spricht, noch die Besorglichkeit des Erben es vermögen, die, welche der Herr selbst freisprach, zur Strafe zu rufen.
3Ulp. lib. L. ad Ed. Wenn [ein Sclav], an einer schweren Krankheit darnieder liegend, seinem Herrn nicht beistehen konnte, so muss man ihm Gerechtigkeit widerfahren lassen. 1Wenn Jemand beim Sterben sagte, sein Sclav habe ihm gewaltsamer Weise nach dem Leben gestrebt, so muss man sagen, der Herr, der sterbend dies sagte, verdiene keinen Glauben, wenn [seine Aussage] nicht wird bewiesen werden können. 2Wenn ein Ehemann seine Frau, die neben ihm in demselben Schlafgemache schlief, oder die Frau ihren Mann, bei der Nacht tödtete, so werden die Sclaven von der Strafe des Rathsbeschlusses befreit sein. Hörten sie aber [den Lärm] und kamen nicht zu Hülfe, so werden sie straffällig sein, und nicht nur wenn sie der Frau, sondern auch wenn sie dem Manne eigen zugehörten. 3Tödtete sie (die Frau) aber ihr Mann, indem er sie im Ehebruch ergriff, so muss man annehmen, dass, weil der Mann selbst straflos ist, nicht nur seine, sondern auch der Frau Sclaven freigesprochen werden müssen, wenn sie ihrem Herrn, der seinen gerechten Schmerz verfolgte, nicht Widerstand leisteten. 4Wenn ein Sclav [mehrerer] blos Einem [seiner Herren], da doch auf alle der Angriff gemacht wurde, beistand, [so fragt es sich,] ob er Entschuldigung, oder, weil er nicht allen bei stand, Strafe verdiene? Besser nimmt man an, er müsse, wenn er allen hätte Beistand leisten können, doch mit dem Tode bestraft werden, obgleich er einigen darunter zur Hülfe kam; wenn er aber nicht allen zugleich Hülfe bringen konnte, so sei er zu entschuldigen, weil er [doch] einigen beistand. Denn das ist hart, zu sagen, er habe, wenn er einen zum Gegenstand seiner Hülfe auswählte, durch seine Auswahl ein Verbrechen begangen, da er doch zweien nicht Hülfe leisten konnte. 5Bewies sich nun der Sclav der Frau dem Manne seiner Gebieterin hülfreicher, als ihr selbst, oder umgekehrt, so muss man sagen, er verdiene Verzeihung. 6Die [Sclaven], welche zu der Zeit, wo ihr Herr, oder ihre Gebieterin ermordet wurde, so, [und zwar] ohne böse Absicht [ihrer Seits] eingeschlossen waren, dass sie zum Beistand, oder, um die Mörder zu ergreifen, nicht durchbrechen konnten, werden benachsichtiget. Und es kommt nichts darauf an, von wem sie eingeschlossen gehalten wurden; [dies] ist jedoch dann so, wenn sie nicht absichtlich sich also wollten einschliessen lassen, um nicht Hülfe leisten zu können. Für eingeschlossen müssen wir sie aber auch dann halten, wenn sie gefesselt sind, es müssen jedoch ihre Fesseln der Art sein, dass sie dieselben durchaus nicht sprengen und [sodann] zur Hülfe eilen konnten. 7Auch die erhalten Verzeihung, welche durch ihr Alter geschwächt sind. 8Auch ein Tauber muss unter die Schwachen oder unter die gezählt werden, welche nicht unter demselben Dache sind, weil er wie jene durch räumliche Entfernung, ebenso durch sein Uebel nichts hört. 9Auch ein Blinder soll Nachsicht verdienen. 10Einen Stummen nehmen wir auf ähnliche Weise allein nur da aus, wo blos durch Rufen Beistand übrig war. 11Dass Wahnsinnige ausgenommen seien, ist gar keinem Zweifel unterworfen. 12Wenn Jemand1515Si quis quem — si quisquam haben Russard. und Charond. am rande bemerkt, Haloand. lässt quem ganz weg. einen Sclaven, oder eine Sclavin, aus der Gesindeschaft derer, welche eines solchen Verbrechens schuldig sein wird, wissentlich in böser Absicht aufnahm oder verbarg, so ist er in demselben Verhältnisse, als wenn er nach dem Gesetze, welches über Meuchelmörder gegeben wurde, des Verbrechens schuldig wäre. 13Wenn ein Sclav, der in Folge einer Stipulation geschuldet wird, die Ermordung seines Herrn angab, und zur Belohnung die Freiheit erhielt, so wird dem Stipulator die Klage aus der Stipulation nicht gegeben, denn sie würde auch da nicht gegeben werden, wenn [der Sclav] wäre mit dem Tode bestraft worden. War der Sclav nicht unter demselben Dache, so wird der Gläubiger die analoge Klage aus der Stipulation auf den Werth des Sclaven erhalten. 14Scheint nun aber blos der eine Anzeige1616Sonst vindicasse. Cujac. lobt den Ant. August., dass er statt vindicasse lieber indicasse wollte. S. Cujac. Observ. XIII. 22. und Anschuldigung gemacht zu haben, der zu diesem Zwecke [zu Gericht] hineilte, oder auch der, welcher, da er selbst angeklagt wurde, auf einen Andern das Verbrechen hinschob? Man möchte doch wohl lieber den, welcher freiwillig zur Anklage eilte, dieser Belohnung würdig halten. 15Auch die [Sclaven], welche auf eine andere Weise nicht zur Freiheit gelangen konnten, wie z. B. wenn ein Sclav unter der Bedingung, dass er nicht freigelassen würde, veräussert worden war, werden wegen der Gemeinnützigkeit dieser Annahme zur Freiheit gelangen. 16Auch die Sclaven, deren Freilassung im Testament bestimmt ist, müssen ebenso, wie [andere] Sclaven mit dem Tode bestraft werden. 17Auch über die, welche vor der Testamentseröffnung ihres ermordeten [Herrn oder der Gebieterin] die Flucht ergriffen, nachher aber bei der Testamentseröffnung als mit der Freiheit Eingesetzte erfunden wurden, muss ebenso, wie [über andere] Sclaven Verhör und Todesstrafe verhängt werden. Es ist jedoch ganz vernünftig, dass die Güte der Herren der Rache ihrer Ermordung nicht entgegenstehe, denn in je höherem Maasse [ein Sclav] die Güte seines Herrn erfuhr, eine desto schärfere Strafe wird er für sein Verbrechen verdienen. 18Das Edict sorgt dafür, dass Niemand etwas irgend auf testamentarische Art (ad causam testamenti pertinens) von dem Ermordeten Hinterlassenes wissentlich aus böser Abscht sich eröffnen, verlesen, abschreiben lasse, bevor nach dem Rathsbeschluss über dessen Gesinde Untersuchung angestellt und an den Schuldigen die Todesstrafe vollzogen wurde. 19Aber auch der eröffnet ein Testament, welcher auf unfeierliche Weise1717Qui naturaliter aperit. Non more solenni. Schult. dasselbe aufmacht, mag es nun gesiegelt, oder ohne zusammengebunden zu sein, blos künstlicher Art verschlossen worden sein. 20Sowohl die öffentliche als heimliche1818Gewöhnlich: vel palam, vel publice, vel secreto. Die Worte vel publice sind nach Brenc. wegzustreichen. Beck nahm sie nicht in den Text auf., überhaupt jede Eröffnung eines Testamentes ist uns untersagt. 21Wenn Jemand, ohne von der Ermordung zu wissen, [das Testament] eröffnete, so hat er nicht gegen das Edict gehandelt. 22Wusste er zwar [um den Tod], eröffnete es aber doch ohne unredliche Absicht, so wird er gleichfalls nicht nach dem Edicte behandelt werden, wie wenn er etwa aus Unwissenheit oder Mangel an Bildung, unkundig des prätorischen Edicts oder des Rathsbeschlusses, die Eröffnung vornahm. 23Wer zwar das Testament nicht im eigentlichen Sinne öffnete, jedoch den Umschlag zerschnitt, der soll entschuldigt sein, weil Einer, der das Testament selbst nicht eröffnete, ohne Arglist gehandelt haben muss. 24Wenn aber nicht das ganze Testament, allein ein Theil desselben eröffnet wurde, so muss man annehmen, der Eröffner sei dem Edict verfallen; denn es macht keinen grossen Unterschied, ob das ganze Testament oder ein Theil desselben eröffnet wird. 25Wenn Jemand Codicille eröffnete1919Aperuerit — aperuerit — Beck jedesmal aperuit., so hat er zwar kein Testament eröffnet, allein er fällt [doch] unter das Edict; denn auch Codicille gehören unter testamentarische Anordnungen in weitester Bedeutung (ad causam testamenti). 26Es mag ferner das eröffnete Testament rechtlich gültig, oder ungültig sein, so findet doch das Edict Anwendung. 27Dasselbe wird auch bei den Substitutionsfällen in weitester Bedeutung dann beobachtet, wenn ein Mündel männlichen oder weiblichen Geschlechtes ermordet sein soll. 28Wenn der Eine das Testament eröffnete, der Andere es vorlas, der Dritte es abschrieb, so werden Alle, welche diese einzelnen Verrichtungen vornahmen, unter das Edict fallen. 29Nicht nur über die testamentarische, sondern auch über die gesetzliche Verlassenschaft erstreckt sich das Edict, es soll nämlich Niemand antreten, noch um den Nachlassbesitz nachsuchen, bevor das [peinliche] Verhör über das Gesinde angestellt wird, damit nicht der Erbe seines Vortheils wegen2020Der Vortheil besteht darin, dass er bei unterlassener Untersuchung die Sclavin behalten, oder verkaufen kann, die er durch die Bestrafung verlieren würde. das Verbrechen des Gesindes verberge. 30Scävola macht die feine Bemerkung, es müsse, damit Jemand, wenn er etwa vor der Erbschaftsantretung starb, die analogen Klagen auf seinen Erben übertrage, erwiesen sein, dass er deswegen nicht antrat, weil der Rathsbeschluss und das Edict ihn abschrecke. 31Wenn die, welche eine Bedingung innerhalb einer vom Tode [des Erblassers] an bestimmten Zeit erfüllen sollten, dies aus Unbekanntschaft mit derselben unterliessen, so ist man ihnen dazu behülflich, dass sie, wenn ihre Unbekanntschaft daher rührt, weil sie aus Furcht vor dem Rathsschluss2121D. i. aus Furcht, es möge ihm vom Fiscus als einem indignus die Erbschaft entrissen werden. dies Testament nicht eröffnen konnten, die Erfüllung dieser Bedingung nachbringen dürfen. 32Wenn aber neben dem Verbot des Rathsbeschlusses noch ein anderes Hinderniss, weshalb die Erbschaft nicht angetreten und das Testament nicht eröffnet werden kann, vorhanden ist, z. B. es war die Frau des ermordeten Erblassers wirklich schwanger, oder man hielt sie für schwanger, weswegen denn die Erbschaft nicht konnte angetreten werden, so nützt die [Beobachtung] des Rathsbeschlusses unter solchen Umständen nichts.
4Papin. lib. VI. Resp. Jemand, der seine Afterkinder zu Erben einsetzte, hatte im Fall der unterbliebenen Geburt derselben seine Frau in zweiter Stelle zur Nacherbin ernannt. Während die Rede von seiner Ermordung ging, war die Frau gestorben. Die Erben der Frau begehrten nun nach der Verordnung2222Cujac. gibt der in einigem Ausgaben befindlichen Lesart ex substitutione den Vorzug vor der ex constitutione. Auch Pothier stimmt damit überein., ihnen die analogen [Erbschafts-]Klagen zu geben. Ich antwortete: man habe ihnen nur dann Gehör zu geben, wenn die Frau, welche, wie bekannt wurde, nicht schwanger war, wegen2323D. i. aus Furcht vor dem SCt., indem sie sonst würde angetreten, und so die Erbschaft ihren erben erworben haben. des Rathsbeschlusses die Erbschaft nicht antreten wollte; wenn sie ausserdem im Zustande der Schwangerschaft starb, so habe gar nichts eine Beschwerde gegen Unrecht veranlasst2424Denn die Frau lies sich hier nicht aus Frucht vor dem SCt. vom Antreten abhalten, sondern sie konnte nicht ex substitutione erbin werden, so lange noch ein Erbe ex institutione (ein posthumus) erhofft werden kann..
5Ulp. lib. L. ad Ed. Zwangserben sind, wie ich glaube, dann im Edicte mit begriffen2525Dass ihnen die Erbschaft weggenommen wird., wenn sie sich in die Erbschaft einmischen. 1Der Prätor erlaubt ihnen auch nicht um den Nachlassbesitz nachzusuchen, ich halte dafür, dass dieses Edict sich auf jeden Nachlassbesitz bezieht. 2Das Vermögen wird nicht anders eingezogen, als wenn es bekannt sein wird, der Hausvater sei ermordet worden, und der Erbe habe, bevor er die Sclaven peinlich verhören, und mit dem Tode bestrafen liess, die Erbschaft angetreten. 3War Jemand wegen unterlassener Pflege, oder durch die Nachstellungen des Arztes um das Leben gekommen, so kann zwar die Erbschaft angetreten werden, aber dem Erben liegt es ob, diese Tödtung zu bestrafen.
6Paul. lib. XLVI. ad Ed. Wenn auch gleich der Mörder entdeckt ist, so muss man doch die peinliche Untersuchung anstellen, damit man [etwa] auch den Auftragsgeber des Mordes ausfindig macht. Immerhin wird aber [der Mörder] der peinlichen Untersuchung überliefert werden, obgleich auch die andern [Auftragsgeber] bestraft werden. 1Wenn auch die Sclaven sonst nicht zu Geständnissen gegen ihren Herrn gefoltert werden, so wird doch mit Recht die peinliche Untersuchung über einen Sclaven verhängt werden, wenn der Erbe [des Mordes] angeklagt wird, mag dieser nun ein fremder, oder ein Eigenerbe sein. 2Wenn einer von den Herren verschwunden ist, so muss man über diesen Vorfall die gemeinschaftlichen Sclaven peinlich vernehmen. Sie werden nämlich mehr für das Wohl und zur Bestrafung hinsichtlich des verschwundenen [Herrn], als um gegen einen lebenden [Herrn] ein Geständniss abzulegen, gefoltert werden. 3Wenn zwar ein Mordanschlag auf den Herrn gemacht, dieser aber nicht getödtet wurde, so ist hierüber im Rathsbeschlusse nichts bestimmt. Denn er (der Herr) kann selbst über seine Sclaven Gericht halten.
7Idem lib. sing. ad Senat. Silan. Auch gegen seine Freigelassenen wird er (der Herr) [in diesem Falle] ausserordentlicher Weise Gericht halten dürfen.
8Idem lib. XLVI. ad Ed. Durch den Pisonianischen2626SCt. Pisonianum ist der unter Nero verabfasste Rathsbeschluss (SCt. Neronianam,) wodurch der Syllanianische erweitert wurde. Vergl. Panciroli Thes. variar. lect. utriusq. jur. (p. 244 seq. edit. Lugd. 1617.) Rathsbeschluss wird bestimmt, dass, wenn ein der Strafe verfallener Sclav verkauft, und diese [Strafe] nachmals an ihm vollzogen wurde, der Verkäufer den Kaufpreis zurückgeben soll, damit der Rath dem Käufer nicht Unrecht gethan zu haben scheinen möge. 1Ein Haussohn, der über sein castrensisches Sondergut testirte, wurde ermordet. Hier muss man durchweg [den Satz] vertheidigen, dass unter denselben Umständen, unter welchen das Vermögen eines Hausvaters in den kaiserlichen Schatz kommt, auch das Sondergut dieses [Haussohnes] vielmehr an denselben komme, als an die Erben, welche darin, dass sie [vor angestellter Untersuchung] antraten und in Aehnlichem fehlten, oder welche [den Tod des Erblassers] nicht rächten.
9Gaj. lib. XVII. ad Ed. Wenn dem kaiserlichen Schatze das wegen unterlassener Todesrache erbelose Vermögen zugesprochen wird, so muss er auch auf die Klagen wegen der Vermächtnisse sich einlassen; auch die Freiheitsgebungen sind gültig, versteht sich für die [Sclaven,] welche im Rathsbeschlusse ausgenommen sind2727D. i. die nicht unter demselben Dache wohnten, auch nicht Theil an dem Morde nahmen..
10Paul. lib. sing. ad Senat. Silan. Wenn ein enterbter Sohn vor dem Antritt der väterlichen Erbschaft ermordet wurde, [so wird die Frage, ob die Sclaven gefoltert werden sollen, oder nicht,] nach dem Erfolg beantwortet werden, so, dass sie, wenn die Erbschaft angetreten wurde, für fremde2828D. i. Sclaven des Erben — und sie werden nicht gefoltert. angesehen werden. Wurde aber das Testament ungültig2929Weil die Einsetzung ausfiel., so wird die Sache ebenso betrachtet werden, als wenn er ihr Herr wäre, weil sie ihm gehörten, wenn er noch lebte. 1Unter dem höchstseligen Trajan wurde eine Verordnung gegeben, nach welcher über die Freigelassenen, welche man noch bei seinen Lebzeiten frei gab, eine peinliche Untersuchung angestellt werden kann.
11Tryphon. lib. II. Disp. Ebenso wird es auch bei denen sein, welche um das Recht nachsuchten, goldene Ringe3030Ueber das jus aurerorum annulorum, und die damit verbundenen Wohlthaten, und Justinians Veränderung hierin vergl. Cujac. Observ. L. VII. C. 14. Donell. Comment. jur. civ. Lib. II. C. X. §. 9. seq. Bucher. Ausgabe T. 1. p. 247. tragen zu dürfen.
12Paul. lib. sing. ad Senatuscons. Silan. Wenn von einem ermordeten Erblasser aus ein Sclav vermacht wurde3131D. i. wenn der Ermordete diesen Sclaven als Leagt zu leisten hatte., und der Prätor diesem zur Belohnung die Freiheit zuerkannte3232Weil er die Ermordung seines Herrn entdeckte., so muss man sagen, der Freiwerdung stehe [das Vermächtniss] nicht im Wege.
13Venul. Saturn. lib. II. de publ. Jud. Für die Untersuchung über ein gegen den Rathsbeschluss eröffuetes Testament Jemandes, der von seinen Sclaven soll ermordet worden sein, bestimmt ein unter den Consuln Taurus und Lepidus3333Diese Consuln lebten unter Augustus a. u. c. 762 (763.) verabfasster Rathsbeschluss einen Zeitraum von fünf Jahren. Dies bezieht sich jedoch nur auf Erben, die in keinem Familienverbande mit dem Erblasser stehen; denn [Erben], welche unter die Strafe des [Verwandten-] Vatermordes kommen können3434Pothier „non dicit, qui parricidii poena tenentur; sed qui parricidii poena teneri possunt.“ Der Sinn wäre aber der: „die, welche parricidii poena tenerentur, wenn sie selbst die Mörder des Getödteten gewesen wären, können beständig nach diesem SCt. angeklagt werden, wenn sie das Testament Jenes eröffneten.“ Wer aber jene Personen sind, darüber s. T. D. de lege Pompeja de parricid. 48. 9., dürfen nach demselben Rathsbeschluss immer angeklagt werden.
14Marcian. lib. XI. de publ. Jud. Vom Silanianischen Rathsbeschlusse sind unmündige Sclaven ausgenommen. Aber der Unterfeldherr Trebius Germanus liess sogar an einem Unmündigen die Todesstrafe vollziehen; und zwar aus gutem Grunde. Denn dieser Knabe war nicht weit mehr von der Mündigkeit entfernt, und lag zu den Füssen seines Herrn, als dieser ermordet wurde, und hatte auch nachher dessen Ermordung nicht angegeben. Sowie es ausgemacht war, dass er ihm nicht Hülfe leisten konnte, ebenso war es auch klar, dass er nachher Stillschweigen hierüber hielt, und [Trebius Germanus] war überzeugt, dass der Rathsbeschluss nur jene Unmündigen schone, welche blos unter demselben Dache [mit dem Ermordeten] waren, die aber, welche Gehülfen und Theilnehmer an dem Morde, und wenn auch noch nicht mündig, doch in dem Alter waren, dass sie einen Begriff von dieser Handlung sich machen konnten, bei der Ermordung ihrer Herren keine grössere Nachsicht, als bei einem andern Vergehen (causa) verdienen dürfen.
15Marcian. lib. sing. de Delat. Wenn der folgende Grad [der Substitute] den Tod des Erblassers gerächt hat, [so fragt es sich,] ob vom3535An priore gradu — an a priore gradu — wie Pothier in den Text aufnahm. S. die bei Smallenb. hier angeführten Schriften. ersten [Grade] aus die Erbschaft auf diesen übergehe? Papinianus verneint dies. Denn die Strafe für jenen darf keine Belohnung für diesen sein. 1Wenn dem zu einem Theil ernannten Erben, [einem Miterben,] auch ein Vermächtniss gegeben wurde, und dieser mit der Rache für den Mord zögerte, so, rescribirte der höchstselige Severus und Antoninus, solle diesem sowohl sein Erbschaftstheil als auch das Vermächtniss weggenommen werden. 2Den Erben aber, welche mit der Mordrache zögerten, wird sowohl die testamentarische, als auch die gesetzliche Verlassenschaft weggenommen; und dies auch, wenn ein Freilasser vorkommt, obgleich diese nach ihrem eigenen Rechte [als Freilasser] zur Erbschaft gelangen wollen.
19Idem lib. VIII. Pand. Wenn der Herr ermordet wird, so muss sein Gesinde ihm sowohl mit Waffen, als mit Händen und Geschrei und Entgegenstellen des eigenen Körpers Hülfe bringen. Hat es aber, da es doch konnte, gleichwohl keinen Beistand geleistet, so wird mit Recht an ihm die Todestrafe vollzogen.
20Papin. lib. II. Resp. Ein Erbe, der den Process wegen Vergiftung [des Erblassers] verfolgt, darf ungehindert drängende Erbschaftsangelegenheiten in Ordnung bringen, ohne dass die Beweisanzeigen [dadurch verloren gehen]3737Was etwa geschehen würde, wenn er die Erbschaftssclaven verkaufte. S. Cujac. ad h. l..
21Idem lib. VI. Resp. Die peinliche Untersuchung wegen Vergiftung legt dem sofortigen Ansuchen um den Nachlassbesitz kein Hinderniss in den Weg; indem um diesen auch bei aufgeschobener Anklage mit Recht angehalten wird. Ein Anderes beliebte dem Rath dann, wenn es heisst, der Herr sei von seinem Gesinde ermordet worden, und dies natürlich wegen der Sclaven; und man muss ihre Freiheit der zu haltenden Untersuchung wegen unbeachtet lassen3838Nach diesem Fragmente kann im Falle der Erblasser vergiftet wurde, die b. p. agnoscirt werden, nur muss die Familie nicht als Mörder gelten; da kann die Erbschaft nach keinem Rechte vor der Untersuchung erworben werden, und dies der Sclaven wegen, welche im Testamente manumittirt wurden. Diese wurden nämlich durch die Antretung frei, und sie mussten als Freigelassene troquiert werden. Besser vollzieht man dies an den Sclaven, und solche sind sie vor der Antretung. Vivianus nennt diese eine ratio non bona und Cujac. sagt melius esset eam (libertatem) non negligi.. 1Eine Enkelin, welche um den Nachlassbesitz ihrer Grossmutter anhielt, hatte deren Tod, sie wusste nämlich, dass sie ermordet wurde, nicht geahndet. Es hatte aber diese Enkelin von Ihrer Grossmutter ein ihr nach einem andern Testament zustehendes Fideicommiss zu fordern. Dieses Fideicommiss soll, wie beliebt wurde, bei der Herausgabe des Vermögens an den Fiscus nicht abgezogen werden dürfen. Denn es muss der böse Wille des Erben bestraft werden. Hat aber diese Frauensperson aus Fahrlässigkeit den Vortheil des [zu ererbenden] Vermögens verloren, so muss sie, indem ihr Forderungsrecht wieder auflebt3939Es hat dieses ja durch Confusion aufgehört, indem die Enkelin durch Antreten der grossmütterlichen Erbschaft ihrer Grossmutter, die ihr ein von einem Dritten hinterlassenes Fideicommiss leisten sollte, Erbin wurde. Wird der Enkelin nun als einer indigna die Erbscaft vom Fiscus weggenommen, so soll sie nach Lage der Dinge auch das Fideicommiss verlieren, oder resuscitata actione behalten., das Fideicommiss erhalten; und dies ist auch vernünftig. 2Man fand es für gut, dass den Erben, welche ihre Schuldigkeit mit Ernst erfüllten, die Erbschaft nicht entzogen werden dürfe, wenn durch die Ungerechtigkeit des Statthalters die Mörder von dem [am Erblasser] begangenen Morde freigesprochen wurden, und sie (die Erben) sich auch nicht weiter beriefen.
22Paul. lib. XVI. Resp. Gajus Sejus klagte, da seine Kräfte immer mehr abnahmen, er wäre von seinem Sclaven vergiftet worden, und gab so seinen Geist auf. Seine Schwester Lucia Titia wurde seine Erbin [und] unterliess es, seinen Tod zu verfolgen, und starb nach zehn Jahren. Nun trat Jemand auf, und gab das Vermögen des Gajus Sejus beim Fiscus an. Ich frage, ob durch den Tod der Titia die Anklage erloschen sei? Paulus antwortete, der Process, welcher in Frage steht, ist durch den Tod der undankbaren Erbin nicht erloschen, da er sich auf Vermögenssachen bezieht4040Pothier: durch den Tod des Schuldigen erlischt zwar die causa criminalis, nicht aber die causa pecuniaria. T. D. de accusat. 48. 2..
23Marcian. lib. XIII. Fideicommiss. Wenn das Testament, vor der Kundwerdung, dass der Erblasser ermordet sei, eröffnet, und sodann erst dieses Verbrechen bekannt wurde, so muss, wie ich glaube, der Erbe4141D. i. der Fiduciarius; denn es handelt sich hier von einer fideicommissarischen Erbschaft. nach untersuchter Sache zum Autreten der von ihm verdächtig erklärten Erbschaft, und zur Herausgabe derselben nach dem Trebellianischen Rathsbeschluss gezwungen werden.
25Gajus lib. XVII. ad Ed. prov. Durch das Cornelische Gesetz wird eine Belohnung für den Ankläger festgesetzt, welcher die Sclaven aufsuchte und anzeigte, welche aus dem Haus [des Ermordeten] vor der peinlichen Untersuchung entflohen, so dass er (der Ankläger) für jeden einzelnen Sclaven, den er überführte, fünf Goldgulden aus des Ermordeten Vermögen, oder wenn dieses nicht zu dieser Summe hinreicht, aus der Staatscasse erhält. Diese Belohnung wird aber dem Ankläger nicht für alle Sclaven, die unter demselben Dache, oder [an demselben] Orte waren, sondern nur für die bewilligt, welche den Mord begingen. 1Ueberdies wird bestimmt, dass die, welche vor gehaltener peinlicher Untersuchung flohen, wenn sie bei Eröffnung des Testamentes als mit der Freiheit eingesetzt erfunden werden, nach dem Gesetz über Meuchelmörder angeklagt werden sollen, so dass sie in Fesseln ihre Vertheidigung führen und, überwiesen, ebenso wie Sclaven bestraft und dem, welcher sie überwies, je zehn Goldgulden als Belohnung aus dem Vermögen des Verurtheilten gegeben werden sollen. 2Aus diesem Edict geht eine Klage gegen den hervor, welcher gegen das prätorische Edict ein Testament eröffnet oder etwas Anderes gethan haben soll. Denn, wie aus dem oben Gesagten erhellt, gibt es gar Vieles, weswegen die Strafe des Edicts bestimmt wurde. Bekannt aber ist es, dass diese Klage, in Folge welcher die Strafe auf hundert Goldgulden aus dem Vermögen des Verurtheilten sich beläuft, Jedermann zustehe (popularem esse), und die eine Hälfte davon dem als Belohnung vom Prätor versprochen wird, welcher [den Thäter] überwies, die andere in die Staatscasse kommt.
26Scaevola lib. XXXIV. Digest. Ein Fideicommiss, welches Gajus Sejus dem Titius nach dem Testamente seines Vaterbrudersohnes (frater patruelis) schuldig war, empfing dieser Titius von den Erben des Sejus. Nun ward die Frage, ob Titius diese Erben, da sie den Tod des Gajus Sejus, ihres Erblassers, nicht rächten, nichts desto weniger deswegen als Unwürdige anklagen könne, weil sie dessen Tod nicht rächten, und ob ihm (dem Titius) nicht [der Umstand], dass er von denselben [Erben] das Fideicommiss nach dem Testament seines Vaterbrudersohnes erhielt, entgegen sei? Er antwortete, er sehe keinen Grund, warum dies entgegen wäre.
27Callistrat. lib. I. de jure Fisci. Wenn unter mehreren Erben einige, ohne Wissen und Willen der anderen das Testament eröffneten, so verlieren die, welche keine Schuld trifft, ihre Theile nicht.