Si quis aliquem testari prohibuerit vel coegerit
(Wenn Jemand [den Erblasser] von der Testamentserrichtung abgehalten, oder ihn dazu gezwungen haben sollte1.)
1Basil. lib. XXXV. 4. T. IV. p. 780. Vgl. auch über diesen Titel Ant. Faber de Error. pragm. Dec. 38. Error. 3. — Error. 10.
1Ulp. lib. XLVIII. ad Ed. Wer, indem er [verbotener Weise] eine testamentarische oder gesetzliche Erbschaft zu erhaschen sucht, den Testamentsschreiber deswegen einzutreten hindert, weil der [Erblasser] sein Testament errichten oder umändern will, dem müssen, nach einer Verordnung des höchstseligen Hadrianus, die [Erbschafts-] Klagen verweigert werden, und nach der Verweigerung dieser Klagen wird der Fiscus Platz greifen. 1Wenn der Herr es durch Arglist dahin brachte, dass ein Testament, in welchem sein Sclav war zum Erben eingesetzt worden, nicht umgeändert wurde, so werden ihm (dem Sclaven)22Azo bezieht das ei auf den dominus, und setzt den (möglichen) Fall, wenn der Sclav seinem Herrn etwas als Vermächtniss leisten sollte; allein dagegen wurde besser angenommen, das ei gehe auf den servus so, dass auch nicht einmal der manumissus in vorliegendem Falle sich erwerbe. dennoch die [Erbschafts-] Klagen verweigert, wenn er (der Sclav) gleich erst nach seiner Freilassung die Erbschaft antrat; da ja auch seinen Kindern, wenn diesen etwas gegeben worden war, die Klage [darauf] verweigert werden muss, obgleich sie nicht [mehr] in seiner Gewalt waren33Zur Zeit, wo sie die Klagen anstellen wollten. Zur Zeit, wo der Vater dolo den Erblasser abhielt, aber waren sie in seiner Gewalte.. War ihm (dem, der abhielt) aber ein Vermächtniss hinterlassen und er dies zu restituiren ersucht worden, so wird man folgerecht annehmen, er verliere das Vermächtniss nicht, weil er es nicht selbst erhalten, sondern auf einen Andern übergetragen haben würde. 2Wenn mehrere Erben eingesetzt wurden, und alle durch Arglist es dahin brachten, dass das Testament nicht umgeändert wurde, so muss man annehmen, dass Allen die Klagen verweigert werden, weil sie Alle arglistig handelten.
2Paul. lib. XLIV. ad Ed. Wenn Jemand es durch seine Arglist dahin brachte, dass die Zeugen nicht kamen, und eben dadurch die Möglichkeit, ein Testament zu errichten, aufhob44Flor. deficiatur, Andere und auch Beck deficiat., so müssen dem, der die Arglist anwandte, mag er nun ein gesetzlicher, oder in einem früheren Testamente ernannter Erbe sein, die [Erbschafts-] Klagen verweigert werden. 1Es schadet aber die Handlung des einen Bruders dem andern Bruder nicht. 2Wenn es dem Gewissen dessen, der diese Arglist verübte, war überlassen worden, eine Erbschaft zu restituiren, so wird diese Erbschaft mit ihren Lasten dem Fiscus heimfallen, jedoch so, dass der Fiscus den Vortheil des Falcidischen Gesetzes55D. i. des Trebellianischen Senatuscons. Die lex Falcidia wird oft für das SCt. Trebell. gesetzt, weil die lex Falcid. auch diesem Institute zum Vorbilde diente. geniesse, der Fideicommissarius aber seine drei Viertheile erhalte66War eine Legat zu restituiren, so fällt dieses, wenn der, welcher restituiren soll, den Erblasser hinderte, deswegen nicht an den Fiscus, weil der Legatar das ganze Legat ohne einen Abzug restituiren muss. Anders wenn die ganze Erbschaft zu restituiren ist, weil der Fiduciar die Wohlthat des SCt. Treb. hat, deshalb steht §. 1. l. praec. mit diesem Fragm. in keinem Widerspruch..
3Papinian. lib. XV. Resp. Ein Ehemann, der nicht durch Gewalt oder List es vereitelte, dass seine Frau mit verändertem Willen gegen ihn Codicille mache, sondern, wie es zu geschehen pflegt, den Eifer seiner kranken Frau durch männliches Zureden beschwichtigte, sei, war meine Antwort, dadurch nicht in ein Vergehen verfallen, und es darf ihm das nicht entzogen werden, was ihm im Testamente gegeben wurde.