De iniusto rupto irrito facto testamento
(Von einem nicht zu Recht errichteten, umgestossenen und ungültig abgefassten Testamente1.)
1Basil. Buch 39. Titel 2. (T. V. p. 270—282. Cujac. T. I. p. 1103—1111.
1Papinian. lib. I. Definit. Ein Testament, sagt man, ist nicht zu Recht errichtet, wann ihm die Rechtsformalitäten fehlten, oder es ist ohne alle Wirkung, wenn der in väterlicher Gewalt stehende Sohn darin übergangen wurde, oder es wird umgestossen; [dies geschieht] durch ein anderes Testament, aus welchem der Erbe antreten kann, auch (vel) durch die Geburt (Agnation) eines Eigenerben22Ueber die Benennung des suus heres und ob er mit Eigenerbe oder natürlicher, angeborner Erbe zu übersetzen, ist Griesinger, Geschichte und neue Theorie der Suität zu vergleichen, besonders daselbst S. 29. u. s. w. (suus heres), oder es wird vernichtet33Flor. in irrit. const. dadurch, dass die Erbschaft nicht angetreten wird.
2Ulp. lib. II. ad Sabin. Aber nur dann wird ein früheres Testament umgestossen, wenn das spätere in der gehörigen Form vollendet ist, es müsste denn etwa das spätere nach Soldatenrecht gemacht, oder darin ein Erbe ernannt sein, der auch ohne Testament (ab intestato) [die Erbschaft] erwerben kann44Ob die Worte von: vel in eo scriptus est etc. an, vom Tribonian herrühren, oder nicht, sind die Gelehrten verschiedener Meinung. S. Smallenburg a. a. O.; denn in solchen Fällen wird das frühere Testament durch das spätere, [obgleich] unvollkommen, umgestossen.
3Idem lib. III. ad Sabin. Nachgeborene als Abkömmlinge durch den Mannsstamm müssen nach Analogie der [lebenden] Söhne [darum] namentlich (mit Nennung ihres Namens) enterbt werden, damit sie durch ihr Geborenwerden das Testament nicht umstossen. 1Nachgeborene (posthumi) nennen wir aber nur die, welche nach dem Tode ihres Gewalthabers geboren werden. Jedoch sollen auch die, welche nach der Testamentserrichtung zur Welt kommen, nach dem Velleischen Gesetze nur unter dem Umstande nicht das Testament umstossen, wenn sie namentlich enterbt wurden. 2Aus diesem Grunde können sie auch vor der Erbeinsetzung oder mitten unter den Erbeinsetzungen, oder unter den Substitutionen enterbt werden. Denn nach der Entscheidung des höchstseligen Marcus soll bei dem Nachgebornen eben das, was bei dem Sohne, beobachtet werden, und es liesse sich auch kein Grund [irgend] einer Verschiedenheit anführen. 3Aus dem [Gesagten] geht hervor, dass lebende Söhne und nachgeborene55Die Flor. liest posteriorum. Söhne ein verschiedenes Verhältniss begründen, jene nämlich machen [durch ihre Uebergehung] das Testament zu einem nicht zu Recht errichteten, diese aber stossen [das rechtlich errichtete Testament] um; [das Dasein] jener hat immer diese Wirkung, die Geburt dieser aber nur dann, wenn sie nicht enterbt, [sondern übergangen] sich finden. 4Auch wenn ein anderes früheres Testament vorhanden ist, worin der Nachgeborne enterbt wurde, so sollen doch, mag nun das Afterkind nach dem Tode des Erblassers oder noch bei dessen Lebzeiten geboren werden, beide Testamente umgestossen sein, [nämlich] das frühere durch das spätere, und das spätere durch den Posthumus. 5Für namentlich enterbt gilt ein Nachkind, mag [der Erblasser] gesagt haben: wer mir nur immer geboren werden wird, oder so: mein Sohn von der Seja, oder so: die Leibesfrucht soll enterbt sein. Auch wenn er so sagte: mein Nachgeborener soll enterbt sein, so soll [doch], wenn die Geburt desselben vor oder nach dem Tode des Erblassers eintritt, das Testament nicht66Ipso jure, bemerkt eine Randnote, sed per querelam inoff. umgestossen werden. 6Ob aber gleich ein übergangenes Nachkind durch seine Geburt [gewöhnlich das ganze Testament] umstösst, so tritt doch bisweilen der Fall ein, dass [nur] ein Theil desselben umgestossen wird, wie wenn man sich den Nachgeborenen bei der Erbeinsetzung enterbt, bei der Substitution aber übergangen denkt; denn hier bleibt die Einsetzung bei Gültigkeit, die Substitution aber ist umgestossen.
4Idem lib. IV. Disp. Endlich können die Substituirten die Erbschaft auch dann nicht in Besitz nehmen, wenn die eingesetzten Erben noch deliberiren77Cujac. will hier defuncto posthumo einschalten.. Denn ist ein Grad der Einsetzung umgestossen und entkräftet, so kann die Erbschaft daraus nicht weiter behauptet werden.
5Idem lib. III. ad Sabin. Denn wurde auch Jemand, bei dessen Erbernennung nicht die Enterbung des Nachgeborenen beobachtet wurde, bedingungsweise zum Erben eingesetzt, so wird doch diese Einsetzung umgestossen, wenn vor Erfüllung der Bedingung [der Posthumus] geboren wird. Dies schrieb auch Julianus. Wurde aber einem solchen Erben Jemand substituirt, so soll doch der Substitute, bei dessen Erbernennung nicht die Enterbung des Nachgeborenen beobachtet wurde, nicht daran kommen, wenn die dem zuerst Eingesetzten beigefügte Bedingung nicht eintritt. Nach meiner Meinung wird daher vielmehr der Nachgeborene Erbe sein, wenn nur die der Einsetzung beigefügte Bedingung eintritt. Trat aber die Bedingung nicht ein, so stösst der Nachgeborene die Einsetzung nicht um, weil keine vorhanden ist. Durch Umstossung des Testamentes macht sich gewöhnlich der Nachgeborene Platz, ob gleich ein [schon lebender] Sohn dem folgenden Grad, worin er enterbt wurde, seine Gültigkeit lässt. Wurde aber das Nachkind bei der Einsetzung übergangen, bei der Substitution aber enterbt, so stösst er, wenn seine Geburt in die Zeit fällt, wo noch einer von den eingesetzten Erben lebte, das ganze Testament um; denn er verschafft sich Platz dadurch, dass er den ersten Grad [der Einsetzung] umstösst.
6Idem lib. X. ad Sabin. Jemand starb mit Hinterlassung eines enterbten Sohnes und einer schwangeren Schwiegertochter. Er hatte einen Fremden bedingt zum Erben eingesetzt; während die Bedingung nach des Vaters Tode noch schwebte, oder der eingesetzte Erbe über die Antretung der Erbschaft noch deliberirte, starb der enterbte Sohn. Der Enkel [des Erblassers] war bereits geboren. [Nun fragt sichs,] ob dieser das Testament umstösst? Wir werden annehmen, das Testament werde nicht umgestossen, indem der Grossvater nicht nöthig hatte, einen solchen Enkel, welchem sein Vater voranging, zu enterben. Hat freilich der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, so wird ohne allen Zweifel [dieser Enkel] seines Grossvaters [gesetzlicher] Erbe werden. Beides hat seine eigenthümlichen Weisen. Denn durch Angeburt stösst der [Enkel] ein Testament um, welchem zur Todeszeit [seines Grossvaters] Niemand voranging. Ohne Testament (ab intestato) aber wird der Erbe88Flor. cui ante eum alii etc. Hal. ante quem alii. Brencmann cum ante eum alii., vor welchem keinem Andern die Erbschaft angetragen war. Dass aber [hier] dem Sohne die Erbschaft nicht angefallen war, ergibt sich daraus, dass er, während der eingesetzte Erbe deliberirte, starb. Aber dies verhält sich nur dann so, wenn der Enkel zur Todeszeit des Grossvaters schon empfangen war. War dies übrigens erst nachher der Fall, so soll dieser, wie Marcellus schreibt, weder als natürlicher Erbe, oder als Enkel, noch als Blutsverwandter zur Erbschaft oder dem Nachlassbesitz gelassen werden. 1War aber der Vater des Kindes, welches zur Todeszeit des Grossvaters noch im Mutterleibe war, in feindlicher Haft, so wird dieser Enkel, wenn sein Vater in diesem Verhältnisse starb, nach dem Tode des Grossvaters durch Nachrücken [in die Stelle seines Vaters] das Testament umstossen, weil ihm die oben beschriebene Person (sein Vater) nicht im Wege steht. Denn man nimmt von diesem, da er in einer solchen Lage starb, an, er wäre gar nicht mehr auf der Welt gewesen, obgleich ein Gefangener, durch seine Rückkehr, das Testament seines Vaters, als nicht zu Recht gemacht vernichtet, wenn er in demselben übergangen worden war. 2Ein Enkel, mag er nun im [Römischen] Staate oder in feindlicher Gefangenschaft empfangen worden sein, stösst immer durch sein Nachrücken [in die Stelle seines Vaters] das Testament um, weil ja auch der Embryo die Wohlthat des Heimkehrrechtes (postliminium) geniesst. 3Es stossen daher die [natürlichen] Eigenerben [das Testament] durch Nachrücken nicht um, mögen sie nun in dem Grade, welchem die Erbschaft angetragen wird (versteht sich, muss dieser Grad gültig sein), zu Erben eingesetzt, oder enterbt worden sein. 4Hörten aber die vorangehenden Eltern, auf was immer für eine Art, sei es durch Gefangenschaft, oder Tod, oder zur Strafe, auf, in der Gewalt [des Erblassers] zu sein, so werden ihre Kinder, wenn sie zu Erben eingesetzt oder enterbt wurden, das Testament durch ihr Nachrücken nicht umstossen. 5Ungültig wird ein Testament, so oft dem Erblasser selbst [ein Unglück] zustösst, wie wenn er das Bürgerrecht verliert durch Sclavwerden, z. B. als feindlicher Gefangener, oder wenn er als ein Mensch, der schon fünfundzwanzig Jahre alt ist, sich verkaufen liess, um Sachführer99Cujac. bemerkt, dies wäre die einzige Stelle, welche sage, dass Jemand, der, um Actor eines Andern zu werden, sich verkaufen liess, Sclav werde. Brencmann sagt die Worte ad actum gerendum wären in der Florentine eingeklammert. Andere lassen sie ganz weg. zu werden, oder einen Theil an dem Kaufpreis zu erhalten. 6Wenn aber auch Jemand zum Tode, oder [zum Kampf mit] den Thieren, oder zum Schwertkampf, oder zu einer andern Todesstrafe verurtheilt wurde, so wird [dadurch] sein Testament ungültig werden, und [zwar tritt diese Ungültigkeit] nicht erst zur Zeit der Urtheilsvollziehung, sondern von da an ein, wo der richterliche Ausspruch erfolgte; denn [ein solcher Mensch] wird Sclav durch die Bestrafung; wenn er nicht etwa ein Soldat war, der aus einem Militärverbrechen verurtheilt wurde. Denn dieser erhält gewöhnlich, nach einem Rescripte des höchstseligen Hadrianus, die Erlaubniss, ein Testament machen zu dürfen; und, wie ich glaube, wird er ein Soldatentestament errichten. Auf welche Weise wird ihm nun aber eine Testamentserrichtung erlaubt? etwa so, dass in Folge dieser Erlaubniss sein schon früherhin gemachtes Testament gilt? oder aber dass das durch die Strafe ungültig gewordene Testament von Neuem errichtet werden muss? Wenn er nach Soldatenrecht zu testiren hat, so darf es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Testament, dessen Gültigkeit er wünschte, so angesehen wird, als habe er es [erst] errichtet1010Statt fecisse mit Best refecisse lesen zu wollen, ist unnöthig.. 7Das Testament eines Verwiesenen (Deportirten) wird nicht sogleich ungültig werden, sondern [erst dann], wenn der Kaiser diese [richterliche] Handlung billigte; denn alsdann hat er auch sein bürgerliches Standesrecht verloren. Wenn aber auch der Statthalter einstweilen entschied, man müsse über die Bestrafung eines Decurio, oder eines Sohnes, oder Enkels von ihm an den Kaiser berichten, so werden, nach meinem Dafürhalten, solche Personen nicht sogleich Sclaven durch die verfügte Strafe, obgleich sie, der sorgfältigeren Bewachung wegen, in das Gefängniss gethan zu werden pflegen. Und das Testament eines solchen Menschen wird nicht eher ungültig werden, als bis der Kaiser über seine Bestrafung ein Rescript erliess. Erfolgte aber sein Tod [vor dem Rescripte], so soll sein Testament volle Gültigkeit haben, wenn er [anders] nicht selbst sich das Leben nahm. Denn die Testamente derer, die, ihres Verbrechens sich bewusst, lieber sterben, als verurtheilt sein wollen, erklären die [kaiserlichen] Constitutionen für ungültig, obgleich [diese Leute] im Staate [als Bürger] sterben. Wenn aber Jemand aus Lebensüberdruss, oder weil sein krankhafter Zustand ihm unerträglich ist, oder, wie einige Philosophen es thaten, um sich dadurch zu zeigen, sich das Leben nahm1111Die Worte: mortem sibi consciverunt fehlen in der Florent., so sollen die Testamente solcher Personen dadurch nicht ungültig werden. Diesen Unterschied nahm der höchstselige Hadrian auch bei einem Soldatentestamente an, wie dies sein Brief an den Pomponius Falko zeigt, so dass, wenn der Soldat sich eines Soldatenverbrechens bewusst, einen freiwilligen Tod vorzog, sein Testament ungültig werden, entleibte er sich aber selbst aus Lebensüberdruss oder Schmerz, dieses [Testament] gültig bleiben solle. Starb er ohne ein Testament gemacht zu haben, so fällt seinen Verwandten, hat er keine Verwandten, der Legion sein Vermögen eigenthümlich zu. 8Aber alle die, von welchen wir sagten, dass ihre Testamente durch [erfolgte] Verurtheilung ungültig würden, verlieren ihre bürgerlichen Standesrechte nicht, wenn sie [gegen das Urtheil] sich beriefen, und es werden daher ihre schon früher errichteten Testamente nicht ungültig werden, ja sie werden auch [während dieser Zeit] testiren können. [Denn darüber sind viele Constitutionen vorhanden,] und sie werden auch nicht als Leute angesehen werden, die, indem sie über ihren [bürgerlichen] Zustand, im Zweifel leben, testamentsunfähig sind; denn sie sind über ihren Zustand ebenso wie inzwischen über sich selbst in Gewissheit. 9Wie ist es aber dann, wenn der Statthalter die Berufung eines solchen Menschen nicht annahm, sondern durch sein Berichten an den Kaiser die Strafe verzögerte? Wie ich glaube, soll auch ein solcher [Mensch] inzwischen seinen Zustand beibehalten, und sein Testament nicht ungültig werden. Denn es soll, wie der höchstselige Marcus in einer Rede sich ausdrückte, die Strafe, wenn auch die Appellation des sich berufenden Verurtheilten, oder dessen, für welchen appellirt wird, nicht angenommen wurde, doch so lange aufgeschoben werden, bis der Kaiser auf das Schreiben des Statthalters rescribirte, und die Appellationsschrift mit dem Schreiben [des Statthalters] zurücksandte; es müsste sich denn um einen offenbaren Räuber handeln, oder einen losgebrochenen Aufruhr, oder blutige Spaltungen, oder sonst eine gerechte Ursache, worüber sich aber bald der Statthalter schriftlich entschuldigt, vorliegen; denn dies Alles leidet keinen Aufschub, nicht etwa als ob man die Strafvollziehung nicht erwarten könnte, sondern um dadurch grösserem Unheil zuvorzukommen. Unter solchen Umständen ist es dem [Richter] erlaubt zu bestrafen, und erst nachher darüber zu berichten. 10Wie ist es aber dann, wenn Jemand zwar widerrechtlich verurtheilt, die Strafe aber nicht vollzogen wurde? Lasst uns nun sehen, ob das Testament eines solchen Menschen ungültig sei? Es wurde z. B. ein Decurio zum [Kampfe mit den] Thieren verurtheilt. Verliert er hierdurch seinen Rechtsstand, und wird sein Testament ungültig? Ich bin nicht dieser Meinung, weil das Urtheil gegen ihn ohne Wirkung war. Wenn daher ein Beamter Jemanden, der nicht seiner Gerichtsbarkeit unterworfen war, verurtheilte, so wird dessen Testament dadurch nicht ungültig werden, wie dies die Verordnungen aussprechen. 11Es sind aber die Testamente derer nicht gültig, sondern ungültig, deren Andenken nach ihrem Tode verflucht wurde, wie wenn sie Hochverräther oder sonst Verbrecher der Art waren1212Z. B. repetundarum.. 12Ad Dig. 28,3,6,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 563, Note 7.Insofern wir jedoch sagten, das Testament eines Menschen, der in feindlicher Gefangenschaft ist, werde ungültig, so ist diesem noch hinzuzufügen, dass wenn dieser wieder in sein Vaterland zurückkehrte, sein Testament nach dem Heimkehrrechte (postliminium) wieder Gültigkeit erhalte, oder nach dem Cornelischen Gesetze bestätigt werde, wenn er daselbst (in feindlicher Gefangenschaft) stirbt. Es wird daher auch das Testament dessen wieder Kräfte erhalten, der, zum Tode verurtheilt, durch die Gnade des Kaisers wieder in den vorigen Zustand eingesetzt wurde. 13Wenn ein altgedienter Haussohn durch den Tod seines Vaters sein eigener Herr wurde, so wird bekanntlich dadurch sein [bereits errichtetes] Testament nicht ungültig. Denn in Bezug einer Erbernennung auf sein castrensisches Sondergut muss er wie ein Hausvater angesehen werden. Und deshalb ist es wahr, dass durch die Freilassung das Testament eines Soldaten oder Altgedienten nicht ungültig werde.
7Ulp. lib. X. ad Sabin. Wenn ein Soldat nach dem bürgerlichen Rechte ein Testament machte und Jemanden, den er nur nach dem Rechte der Soldaten zum Erben machen konnte1313Vergl. Fr. 13. §. 2. D. de test. milit. 29. 2., einsetzte, diesem aber Jemanden substituirte, der auch nach dem allgemeinen Rechte Erbe sein kann, und ein Jahr nach seiner Entlassung starb, so wird die erste Einsetzung ungültig sein, und das Testament mit der Substitution anfangen.
8Idem lib. XI. ad Sabin. Es ist wahr, dass durch die Adoption oder Adrogation eines Sohnes, oder einer Tochter das Testament umgestossen wird, weil es durch die Geburt eines eigenen Erben umgestossen zu werden pflegt. 1Wird eine Tochter, oder ein Enkel emancipirt, so stossen diese [durch ihre Uebergehung] das Testament nicht um1414Manche Ausgaben haben die Negation nicht., weil sie durch eine einmalige1515Gajus II. 141. Schulting jurispr. antej. p. 646. N. 6. Emancipation aus der väterlichen Gewalt heraustreten.
9Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn ein Vater in feindliche Gefangenschaft geräth, der Sohn aber im Staate verbleibt, so wird durch die Rückkehr des Vaters das Testament desselben1616Dass hier der Sohn nicht Testator sein könne, beweist schon Azo damit, weil der Sohn als incertus sui status nicht habe während der väterlichen Gefangenschaft testiren können. nicht umgestossen.
10Idem lib. I. ad Vitell. Es stösst aber auch ein Sohn, der nach dem Heimkehrrechte zurückkehrt, das Testament seines Vaters nicht um, wie Sabinus der Meinung war.
11Ulp. lib. XLVI. ad Ed. Wenn zwei Testamente vorgebracht werden, die zu verschiedenen Zeiten, das eine früher, das andere später, gemacht, beide jedoch mit den Siegeln von sieben Zeugen besiegelt waren, und das letztere Testament bei seiner Eröffnung inhaltslos befunden wurde, d. i. gar nichts geschrieben enthielt, so ist das frühere Testament nicht umgestossen, weil das spätere gar kein Testament ist.
12Idem lib. IV. Disp. Ad Dig. 28,3,12 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 563, Note 7.Ein übergangenes Afterkind wurde [noch] bei Lebzeiten des Erblassers geboren, und starb [sodann]. Obgleich nun nach der Schroffheit und allzugrossen Feinheit des Rechts das Testament umgestossen scheint, so soll doch nach der Verfügung des höchstseligen Hadrianus und unseres Kaisers der eingesetzte Erbe, wenn [nur] das Testament besiegelt war, den Nachlassbesitz und die [Erbschafts-]Sache erhalten können. Und so werden denn die Vermächtnissempfänger und fideicommissarischen Erben das, was ihnen hinterlassen wurde, ohne Sorgen erhalten. Eben dies wird man auch bei einem widerrechtlichen und ungültigen Testamente annehmen, wenn dem, welcher ohne vorhandenes Testament das Vermögen in Empfang nehmen könnte, der Nachlassbesitz ertheilt wurde. 1Ad Dig. 28,3,12,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 3.Wenn Jemand (kein Soldat), der schon ein Testament [gemacht] hatte, [noch] ein anderes machte, und darin sich äusserte, er vertraue es der Gewissenhaftigkeit des Erben an, das frühere Testament bei Gültigkeit zu erhalten, so ist [doch] das frühere Testament durchaus umgestossen. Ist dies der Fall, so kann man fragen, ob es nicht [wenigstens] als Codicill gelten dürfe? Da die Worte der fideicommissarischen Bestimmung dies andeuten, so werden auch ohne Zweifel alle [in diesem Testamente enthaltenen Bestimmungen] als fideicommissarisch geschehen angesehen werden, und zwar nicht nur die Vermächtnisse und Fideicommisse [selbst], sondern auch die Freigebungen [der Sclaven] und die Erbeinsetzung.
13Gaj. lib. II. Instit. Zu den Nachgeborenen werden auch die gezählt, welche durch Nachrücken in die Stelle eines Eigenerben, gleichsam durch Agnation Eigenerben ihrer Gewalthaber werden, wie z. B. wenn ich einen Sohn und von diesem einen Enkel oder eine Enkelin in meiner Gewalt habe; weil nun der Sohn [dem Enkel] um einen Grad vorangeht, so hat dieser allein die Rechte eines Eigenerben, obgleich auch der Enkel und die Enkelin (Kinder dieses Sohnes) in derselben Gewalt (ihres Grossvaters) stehen. Stirbt aber der Sohn bei meinen Lebzeiten, oder tritt er auf irgend eine Weise aus meiner Gewalt heraus, so fängt nun der Enkel oder die Enkelin an, in dessen Stelle nachzurücken. Und auf diese Weise erhalten sie gleichsam durch Agnation die Rechte von Eigenerben. Damit mir nun eine solche Person nicht auf diese Weise mein Testament umstosse, so muss ich, um ein rechtliches Testament zu errichten, meinen Enkel oder meine Enkelin, ebenso wie ich dies bei meinem Sohn thun musste, entweder zu meinem Erben einsetzen, oder enterben, damit nicht etwa dieser Enkel oder die Enkelin, wenn mein Sohn bei meinen Lebzeiten starb, durch Nachrücken in dessen Stelle das Testament [gleichsam] durch Agnation umstossen. Dafür wurde durch das Velleische Gesetz gesorgt.
14Paul. lib. sing. de Adsign. libert. Wenn die Enterbung so geschah: wird mir ein Sohn oder eine Tochter1717Die Florent. liest: si filius natus natave. Brencmann schlägt vor zu lesen filius filia, was auch Aufnahme fand. geboren, so soll dies mein Kind enterbt sein; so wird durch die Geburt beider das Testament nicht1818Hal. streicht nicht ohne Beifall non weg. umgestossen.
15Javol. lib. IV. Epistol. Jemand, der eine schwangere Frau hatte, kam in feindliche Gefangenschaft. Nun frage ich, zu welcher Zeit durch die Geburt eines Sohnes das Testament, welches jener noch im Staate machte, umgestossen werde? und ob, wenn dieser Sohn noch vor seinem Vater stirbt, die eingesetzten Erben die Erbschaft erhalten werden? Meine Antwort: ich glaube es sei ausser Zweifel, dass durch das Cornelische Gesetz, welches über Bestätigung von Testamenten derer, welche in feindlicher Gefangenschaft starben, gegeben wurde, das Testament Jemandes, der in feindlicher Gefangenschaft starb, durch die Geburt seines [übergangenen] Sohnes sogleich umgestossen werde. Folglich gelangt nun die Erbschaft aus diesem Testamente an Niemanden.
16Ad Dig. 28,3,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 89, Note 2.Pomp. lib. II. ad Quint. Muc. Wenn wir in einem zweiten Testamente Jemanden, der am Leben ist, unbedingt oder bedingt zum Erben einsetzen, so wird dadurch das frühere Testament umgestossen werden, wenn auch die Bedingung nicht eintrat, nur muss sie möglich gewesen sein. Es kommt aber viel darauf an, wie die Bedingung selbst beschaffen war. Denn es kann eine Bedingung auf die Vergangenheit, oder Gegenwart, oder Zukunft gefasst vorliegen. Für die Vergangenheit gefasst, so wird eine Bedingung gesetzt: Wenn Titius Consul war. Ist nun diese Bedingung wahr, d. i. war Titius Consul, so ist diese Erbeinsetzung von der Art, das dadurch das frühere Testament umgestossen wird. Denn hier tritt aus diesem [zweiten] Testamente ein Erbe auf. War aber Titius nicht Consul, so ist das Testament nicht ungestossen. Wenn aber für die Gegenwart eine Bedingung der Erbeinsetzung hinzugefügt wurde, z. B. wenn Titius Consul ist, so hat dies dieselbe Wirkung, so dass, wenn er [Consul] ist, der eingesetzte Erbe sein kann, und das frühere Testament umgestossen wird; ist er es nicht, so wird auch das frühere Testament nicht umgestossen. Aber auf die Zukunft bezogene Bedingungen bewirken, wenn sie möglich sind, und werden eintreten können, Umstossung des früheren Testaments, wenn sie auch nicht eintraten. Sind [diese Bedingungen] aber unmöglich, z. B. Titius soll Erbe sein, wenn er mit seinem Finger den Himmel berührt haben wird, so wurde angenommen, dies sei ebenso, als ob die Bedingung, die [ja] unmöglich ist, [gar] nicht hinzugefügt worden wäre.
17Papin. lib. V. Resp. Wurde ein Sohn übergangen, der in väterlicher Gewalt stand, so sind weder die Freigebungen wirksam, noch werden die Vermächtnisse geleistet, wenn dieser Uebergangene seinen Brüdern einen Theil der Erbschaft abforderte. Wenn er sich aber von dem väterlichen Vermögen lossagte, so wird doch der Wille des Erblassers nach der Ansicht der Vernunft und Billigkeit geschützt werden1919Tueri steht hier, wie öfter, in passiver Bedeutung; und gerade aus diesem Worte mit sucht Averan. nachzuweisen, dass das Testament jure praetorio geschützt werde, wogegen Cujac. behauptet, ex aequo et bono sustinebitur voluntas patris jure civili., obgleich die Feinheit des Rechts dagegen streitet.
19Idem lib. VI. Quaest. Wenn wir, ich und Titius, zu Erben eingesetzt wurden, ein Nachkind aber, [zwar in unserer Reihe,] nicht aber in der der Substituten enterbt wurde, so werde auch ich nicht die Erbschaft antreten können, wenn Titius starb; denn wegen der Person des eingesetzten Erben, [der starb,] von wo aus das Nachkind enterbt wurde, wird das Testament umgestossen, da in seine Stelle der Substitut gerufen wird, von welchem aus der Nachgeborene nicht enterbt wurde. 1Wurden wir aber, ich und Titius, einander gegenseitig substituirt, so kann ich, wie ich glaube, wenn Titius stirbt, oder die Erbschaft ausschlägt, die Erbschaft antreten und Erbe des ganzen Vermögens sein, obgleich das Afterkind auf den Theil der Substitution nicht enterbt wurde. 2In dem ersten Falle jedoch wird, wenn auch Titius lebt, weder ich ohne ihn, noch er ohne mich [die Erbschaft] antreten können; weil es ungewiss ist, ob [nicht,] wenn der Eine die Erbschaft ausschlägt, das Testament umgestossen wird. Deshalb können wir [nur] zugleich antreten.
20Idem lib. XIII. Dig. Lucius Titius machte bei gutem Verstande und bei guter Gesundheit ein Testament, wie er es sollte; nachher als er in Krankheit verfiel und am Verstande litt, zerschnitt er die Testamentstafeln. Nun frage ich, ob die in diesem Testamente eingesetzten Erben die Erbschaft antreten können? Antwort: Nach dem Vorliegenden können sie nichts desto weniger, dieses Umstandes ungeachtet, antreten2020Flor. adiri..