De legatis et fideicommissis
(Von den Vermächtnissen und Fideicommissen; erste Abtheilung.)
1Ad Dig. 30,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 623, Note 9.Ulp. lib. LXVII. ad Ed. Die Vermächtnisse sind den Fideicommissen in Allem gleich gestellt.
2Idem lib. I. Fideicomm. Es ist zu merken, dass nur derjenige ein Fideicommiss hinterlassen kann, der das Recht hat, zu testiren.
4Idem lib. V. ad Sabin. Wenn Jemand in dem Namen eines Grundstücks geirrt und das Cornelische statt des Sempronischen genannt hat, so ist das Sempronische zu gewähren; hat er aber in der Sache geirrt, so kann es nicht gefordert werden. Hat Einer, da er seine Kleider vermachen wollte, Geräthe gesetzt, in der Meinung, dass unter dieser Benennung auch die Kleider begriffen seien, so können, schreibt Pomponius, die Kleider nicht verlangt werden, gleichwie wenn Jemand unter der Benennung: Gold, Bernstein, oder Messing, oder noch thörichter, unter der Benennung: Kleider, auch Silberzeug begriffen wähnte; denn die Namen der Dinge sind unveränderlich, die der Menschen veränderlich. 1Wenn Jemand Erben einsetzt und folgendes Vermächtniss macht: Wer zu meinem Vermögen in Gallien Erbe wird, soll schuldig sein zu geben, so ist dies als allen Erben auferlegt zu betrachten, weil das Vermögen in Gallien Allen gehört.
5Paul. lib. I. ad Sabin. Bei dem Vermächtniss der Wahl eines Sclaven kann man nur einmal wählen. 1Labeo sagt: Wenn eine gewisse Sache oder Person11Ein Sclav; wofür das Wort persona selten vorkommt. so vermacht ist: welche bei meinem Tode mein sein wird, soll mein Erbe geben, und nun dieselbe [dem Erblasser mit jemand Anderem] gemeinschaftlich ist, so müsse sie ganz gewährt werden, Cassius aber schreibt, Trebatius habe begutachtet, es sei [nur] der Antheil zu gewähren; was auch richtiger ist. 2Wenn ein in Gemeinschaft stehendes Landgut ohne Beisatz des Antheils vermacht ist, der Erblasser aber es sein genannt hat, so ist es gewiss, dass [nur] der [dem Erblasser zuständige] Antheil gefordert werden kann.
6Julian. lib. XXXIII. Dig. Den Stichus, der bei meinem Tode mein sein wird, soll mein Erbe geben. Dass [hier] der Hausvater vielmehr eine Bedingung dem Vermächtnisse beifügen, als es [blos] bezeichnen gewollt, erhellt daraus, weil, wenn diese Worte der Bezeichnung wegen gesetzt worden, sie so gefasst worden wären: Den Stichus, der mein ist, nicht: der mein sein wird. Die Bedingung muss aber so verstanden werden: dafern er mein sein wird, so dass, wenn er ihn ganz veräussert, das Vermächtniss erlischt, wenn zum Theil derjenige Antheil gefordert werden kann, der dem Testator zur Zeit seines Todes gehörte.
8Pompon. lib. II. ad Sabin. Wenn der Testator von einem ganzen Landgute einen Theil veräussert hat, so ist, halte ich dafür, nur der [übrige] Theil zu gewähren, weil auch, wenn er etwas zu dem Grundstücke hinzugebracht hätte, diese Vermehrung dem Vermächtnissnehmer zu Gute kommen würde. 1Ad Dig. 30,8,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 297, Note 4.Wenn so geschrieben steht: Mein Erbe Lucius Titius, oder mein Erbe Mävius soll dem Sejus Zehn geben, so wird Sejus, welchen von Beiden er will, belangen können, so dass wenn Einer verklagt und Zahlung geleistet ist, der Andere befreit wird, gleich als ob sie als zwei Mitschuldner solidarisch verbindlich gewesen. Wie nun, wenn er wider Einen auf einen Theil geklagt hat? Es steht ihm [dann] frei, welchen der Beiden er will, auf das Uebrige zu belangen; ebenso, wenn Einer einen Theil bezahlt hat. 2Wenn ein Vermächtniss so lautet: Acht Sänftenträger, oder anstatt derselben für jeden Mann eine gewisse Summe Geldes, was der Vermächtnissnehmer will, so kann der Vermächtnissnehmer nicht einen Theil der Sclaven vindiciren und für einen Theil das Geld fordern, weil es auf eine oder die andere Weise nur ein Vermächtniss ist22Da die Sänften- oder Tragbettenträger bei einer Sänfte von ganz gleicher Leibesgrösse und wohl zusammen eingeübt sein mussten, so verloren sie, gleich einem Postzug, an Werth, wenn sie getrennt wurden. Vgl. u. Fr. 29. D. de v. o. 45. 1., wie wenn funfzig Pfund Oel oder auf jedes Pfund eine gewisse Summe vermacht wäre; wollte man es anders halten, so gestattete man die Theilung auch beim Vermächtniss Eines Menschen33So nämlich, dass dem Legatar ein Theil bezahlt werden müsste, und der Sclav ihm und dem Erben gemeinschaftlich bliebe; was dem Sinn des Legats entgegen.. Es macht auch keinen Unterschied, ob solche Geldsumme getheilt44Nach den Köpfen. oder im Ganzen gesetzt ist; gewiss kann, wenn acht Sclaven oder anstatt aller gewisse Gelder vermacht sind, der Erbe nicht wieder seinen Willen einen Theil der Sclaven und einen Theil in Gelde zu leisten angehalten werden.
11Ad Dig. 30,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 626, Note 9.Papinian. lib. IX. Quaest. Wenn einem Haussohne oder fremden Sclaven ein Vermächtniss oder eine Erbschaft zugetheilt wird, so kann dem Vater oder Herrn ein Fideicommiss auferlegt werden, und auf Seiten der Letztern wird das Fideicommiss nur dann wirksam, wenn solches eben denselben, durch welche der Vortheil der Erbschaft oder des Vermächtnisses dem Vater oder dem Herrn zufällt, hinterlassen wird. Julianus hat nämlich, durch scharfsinnige Gründe bewogen, begutachtet, ein Vater, dessen Sohn zum Erben eingesetzt ist, erstatte einem fremden [Fideicommissar] die Erbschaft mit Rücksicht auf das Falcidische Gesetz55Eigentlich den Pegasianischen Senatsschluss, der jenes Gesetz auf die Fideicommisse ausdehnte., weil er Namens des Sohnes verpflichtet sei, dem Sohne selbst aber66Wenn nämlich diesem das Fideicommiss ausgesetzt ist. erstatte er es, ohne dass jenes Gesetz anwendbar sei, weil der Sohn gegen ihn nicht in persönlicher Verbindlichkeit stehen könne, und das Fideicommiss dem Vater nicht als Erben, sondern als Vater auferlegt scheine. Deshalb werde auch der Vater, wenn er ersucht worden ist, nach seinem Tode, was von dem seinem Sohne hinterlassenen Erbe oder Vermächtnisse auf ihn gekommen sein würde, demselben zu erstatten, und dieser Sohn bei Lebzeiten des Vaters stirbt, dies allerdings behalten, weil das Fideicommiss auf Seiten des Vaters wirksam geworden ist.
12Pompon. lib. III. ad Sabin. Wenn mir und dir dieselbe Sache vermacht ist und ich dann nach Anfall des Vermächtnisses77Die legati cedente. dein Erbe werde, so sagt Labeo, es stehe mir frei, ob ich vermöge meines Vermächtnisses, oder deshalb, weil ich dein Erbe bin, das Vermächtniss erwerben wolle; habe ich die Sache schon aus meinem Legate in Anspruch genommen, so kann ich, sagt Proculus, damit sie ganz mein werde, aus dem ererbten Legate auf dieselbe klagen88Eine unverständliche Stelle, welcher nicht geholfen wird, wenn man mit Contius liest: non posse.. 1Wenn Jemand in seinem Testamente, das er zu Rom auf dem Sterbebette gemacht hat, seinem Erben auferlegt hat, Sclaven, die er zu Gades hatte, drei Tage nach seinem Tode mir zu geben, so ist das Vermächtniss gültig, und die Kürze der Zeit thut demselben keinen Eintrag. 2Es gibt eine Regel des bürgerlichen Rechts, nach welcher den Sclaven dessen, dem selbst man etwas vermachen kann, auch vermacht werden kann. 3Bei Vermächtnissen gilt das zuletzt Niedergeschriebene, weil die Beschaffenheit eines vorhergegangenen Legats entweder der Zahlungszeit, oder der Bedingung nach, oder gänzlich durch Aufhebung (ademtione) geändert werden kann; ist aber ein Vermächtniss unter andern und wieder andern Bedingungen aufgehoben worden, so ist auf die letzte Aufhebung zu sehen. Bisweilen gilt jedoch bei Vermächtnissen nicht das später, sondern das früher Geschriebene; denn wenn ich so schreibe: was ich dem Titius weiter unten vermachen werde, das gebe und vermache ich nicht, so wird, was unten vermacht ist, nicht gelten; denn so wird auch die Erklärung, durch welche die als sofort zahlbar ausgesetzten Vermächtnisse auf eine Frist hinausgeschoben werden, auch auf die später geschriebenen Vermächtnisse für anwendbar gehalten. Der Wille [des Testators] bestimmt also, was von dem im Testamente Geschriebenen gültig sein soll.
14Ulp. lib. XV. ad Sabin. Wenn so geschrieben steht: wenn ich Einem zweimal vermache, so soll ihm der Erbe einmal geben, oder dass es nur einmal solle gefordert werden können, und er99Der Testator. hat nun zwei Quantitäten, oder zwei Grundstücke ausgesetzt; ist dann der Erbe beides schuldig? Aristo sagte: es erscheint dies als nur ein Legat; denn was aufgehoben ist, das ist, nach des Celsus und Marcellus richtiger Meinung, als gar nicht gegeben zu betrachten. 1Papinianus sagt aber im neunzehnten Buche der Quästionen, auch dann, wenn der Testator nach mehrmals niedergeschriebenen Vermächtnissen hinzusetzt, er wolle, dass solches nur einmal gewährt werde, und dieses vor Vollendung des Testaments gethan habe, seien die übrigen Vermächtnisse von selbst als aufgehoben anzusehen. Wornach soll nun aber irgend eines vorzugsweise als aufgehoben gelten? denn das erhellet nicht. Er sagt hierüber, man könne annehmen, dass das Geringere zu leisten sei.
15Paul. lib. III. ad Sabin. Ein Testator wollte den vierten Theil seines Vermögens vermachen, schrieb aber die Hälfte; hier sagt Proculus richtig, man könne behaupten, es sei der vierte Theil vermacht, weil er in der Hälfte enthalten sei. Dasselbe gilt, wenn er Funfzig vermachen wollte und Hundert geschrieben hat; es werden nämlich Funfzig zu gewähren sein. Aber auch wenn er mehr vermachen wollte, und weniger geschrieben hat, gilt das Vermächtniss1010Nämlich, was der Testator gewollt, und nicht, was er geschrieben hat.. 1Wenn Jemand seinen Töchtern eine Summe vermacht, wobei er auch an eine [erwartete] Nachgeborene dachte, eine solche aber nicht geboren wird, so gebührt der Lebenden das Ganze.
16Pompon. lib. V. ad Sabin. Ist Zweien zusammen eine Sache vermacht, so gebührt, wenn gleich der Eine gar nicht existirt, dem Andern doch, wie ich für richtig halte, nur sein Antheil. 1Ein Erbe, dem zugleich mit einem Mitbenannten, welcher aber nicht Erbe ist, ein Vermächtniss auferlegt ist, ist das ganze Vermächtniss schuldig; denn auch wenn Einer Zweien seiner Erben namentlich etwas auferlegte, und der Eine die Erbschaft nicht anträte, wäre der, welcher sie anträte, für das Ganze verbindlich, sofern der Antheil des nicht Antretenden ihm zugefallen wäre. 2Wenn dem Titius und den Nachgeborenen etwas vermacht ist, und kein Kind nachgeboren wird, so kann Titius das Ganze ordern. Auch dann, wenn der Testator dem Titius und den Nachgeborenen verhältnissmässige Antheile zugedacht und selbst wenn er dies ausdrücklich bemerkt hat, gebührt, falls kein Kind nachgeboren wird, das ganze Legat dem Titius.
17Ulp. lib. V. ad Sabin. Wer seinen Töchtern etwas vermacht und dabei an irgend einer Stelle einer [erwarteten] Nachgeborenen erwähnt hat, ist so zu verstehen, dass er bei dem Vermächtniss der Töchter auch die Nachgeborene gemeint habe. 1Wenn Jemand folgendermaassen ein Vermächtniss macht: Sollte mir eine Tochter geboren werden, der soll mein Erbe Hundert geben, und nun mehrere geboren werden, so ist anzunehmen, dass er einer jeden ebenso viel vermacht habe; vorausgesetzt, dass nicht der entgegengesetzte Wille des Testators offenbar sei. 2Wenn einem der Erben ein Vermächtniss ausgesetzt ist, so leuchtet ein, dass er dasselbe mit der Erbtheilungsklage verfolgen könne; es ist aber auch gewiss, dass er solches Vermächtniss erlangen kann, wenn er auch die Erbschaft ausschlägt;
18Julian. lib. XXXI. Dig. und zwar kann er das ganze Vermächtniss fordern, wenn es auch ungültiger Weise1111Zum Theil. ihm selbst auferlegt wäre.
19Ulp. lib. XV. ad Sabin. Ungültiger Weise ausgesetzte Vermächtnisse werden, wie Papinianus im Buche Quaestiones meint, durch Wiederholung in Kraft gesetzt, das ist, durch folgenden, etwa in einem Codicille enthaltenen, Satz: hierüber soll mein Erbe ihm dieses geben; anders aber verhalte sichs mit diesem: die von mir vermachten Gelder, denen keine Zahlungszeit beigefügt ist, soll mein Erbe in Jahresfrist, in zwei, drei Jahren, zu zahlen schuldig sein; denn hier habe der Testator nicht beabsichtigt, was ungültig war, in Kraft zu setzen, sondern für das Gültige die Frist zu verlängern. 1Dasselbe sagt er ebendaselbst auch bei dem Nacherben eines Unmündigen, dass nämlich, wenn dem Unmündigen ein ungültiges Vermächtniss auferlegt ist, der Nacherbe solches entrichten müsse, dafern ausser diesem noch ein Vermächtniss ihm auferlegt, jener1212Der Unmündige. aber nicht Erbe des Vaters geworden und gestorben ist. 2Wenn bei einem Mehreren hinterlassenen Vermächtnisse die Antheile nicht beigefügt sind, so werden gleiche angenommen.
22Ad Dig. 30,22Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 8.Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn aus einer vermachten Heerde einige Stücke bei Lebzeiten des Testators gestorben und an deren Stelle andere angeschafft sind, so ist es als dieselbe Heerde zu betrachten; und wenn das Vieh dieser Heerde vermindert und auch nur ein einziger Ochs übrig wäre, so kann er diesen fordern, obgleich die Heerde aufgehört hat zu sein; sowie wenn ein Haus (insula) vermacht, aber niedergebrannt wäre, die Brandstelle gefordert werden könnte.
24Pompon. lib. V. ad Sabin. Es ist sicher, dass man etwas vermachen kann, was noch nicht existirt, z. B. das Kind, welches eine gewisse Sclavin gebären werde, oder so: von dem Wein, der auf meinem Gute gewachsen ist, oder: von dem geworfenen jungen Vieh soll er soviel geben. 1Wenn ich den Niessbrauch [einer Sache] habe und denselben Jemandem vermache, so ist das Vermächtniss ungültig, ich müsste denn nachher das Eigenthum daran erworben haben1313Vgl. §. 3. Inst. 2. 4. Fr. 51. D. 7. 1.. 2Wenn ein Testator nach errichtetem Testament dem Titischen Landgute, das er darin Jemandem vermacht hat, ein Stück Land hinzu erwirbt, welches er zu einem Theil dieses Titischen Landgutes bestimmt, so kann das Hinzugekommene vom Vermächtnissnehmer gefordert werden1414S. o. Fr. 8. pr. h. t.; dasselbe Verhältniss tritt ein bei der Anspülung, und zumeist, wenn er1515Der Testator. von einem andern Acker, der zur Zeit der Testamentserrichtung ihm selbst gehörte, jenes Stück dazu geschlagen hat. 3Wenn er nach errichtetem Testamente von dem Titischen Gute ein Stück abgetrennt und zu einem andern Gute geschlagen hat, so fragt sich, ob der Vermächtnissnehmer auch dieses Stück mit fordern könne, oder um soviel weniger, weil es zum Titischen Gute zu gehören aufgehört hat, da die Namen und die Wirthschaften (domus) der Grundstücke durch unsere Bestimmung, und nicht von der Natur festgesetzt werden. Richtiger ist, dass das Stück, was für das andere Gut bestimmt worden ist, als [dem Legatar] entzogen gelten muss. 4Wenn ich ein Schiff vermache und ansdrücklich schreibe: mein Schiff, nachher aber es nach und nach gänzlich neu herstelle, jedoch derselbe Kiel bleibt, so wird es der Vermächtnissnehmer gleichwohl mit Recht fordern können.
25Paul. lib. III. ad Sabin. Einem zum Erben eingesetzten Sohne kann ein Vermächtniss zu Gunsten seines Vaters auch unbedingt auferlegt werden, und es kommt nichts darauf an, ob er beim Anfall (die cedente) des Vermächtnisses in der Gewalt des Vaters steht. Daher wird es ihm auch, wenn er auf des Vaters Geheiss (jussu) die Erbschaft angetreten hat, auf das Falcidische Viertheil anzurechnen sein.
26Pompon. lib. V. ad Sabin. Aus Vermächtnissen gilt nicht mehr für erworben, als soviel nach Abzug des wegen Erfüllung der Bedingung etwa Ausgegebenen übrig bleibt. 1Wenn dem Erben auferlegt ist, eine gewisse Sache zu geben, und er es nicht verschuldet hat, dass er sie nicht da, wo sie war, übergeben, so leidet der Vermächtnissnehmer Verlust (deterior fit legatarii conditio), falls die Sache ohne Gefährde und Verwahrlosung des Erben untergegangen ist. 2Ad Dig. 30,26,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 666, Note 1.Bei dem Vermächtniss eines Theils des Vermögens ist es zweifelhaft, ob Antheile der [einzelnen] Dinge oder deren Werthe zu gewähren seien; Sabinus und Cassius haben dafür gehalten, dass der Werth, Proculus und Nerva, dass [dann] die Antheile der Sachen vermacht seien. Man muss aber den Erben begünstigen, so dass er selbst wähle, ob er lieber die Antheile, oder die Werthe geben will. Doch wird ihm die Entrichtung der Antheile nur bei solchen Dingen gestattet, die ohne Schaden getheilt werden können; wenn sie aber entweder von Natur untheilbar sind, oder ihre Theilung nicht ohne Nachtheil geschehen kann1616Vgl. o. Fr. 8. §. 2. h. t., so muss der Erbe schlechterdings den Werth entrichten.
27Ad Dig. 30,27Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 666, Note 1.Paul. lib. IX. ad Plaut. Es kann aber der Erbe dem Legatar entweder an wenigeren Sachen, oder an einer einzigen, vermachten Antheil geben, mit welchem entweder der Legatar zufrieden ist, oder welchen der Richter bestimmt, damit der Legatar nicht nöthig habe, von allen Sachen den Antheil zu fordern.
28Ulp. lib. XIX. ad Sabin. Wenn ich meinem Gläubiger, gegen den ich durch eine Einrede geschützt bin, das vermache, was ich ihm schuldig bin, so ist das Legat gültig, weil ihm [dadurch] die Einrede erlassen scheint; sowie auch Aristo sagt, wenn mir dasjenige, weshalb ich eine Klage aus dem Edict (honoraria) habe, mir vermacht wird, so gelte das Vermächtniss, weil mir eine Klage aus dem Gesetz (civilis), statt der aus dem Edict ertheilt wird1717Vgl. pr. Inst. 4. 12.. 1Marcellus hält im achtundzwanzigsten Buche dafür, wenn du eine Sache, die du mir aus einer Stipulation schuldig warst, mir vermachst, so gelte das Vermächtniss, so dass selbst das Falcidische Gesetz es nicht mindere.
29Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn aber die Schuld weder in der Weise, noch in der Zeit, noch in der Bedingung, noch in dem Ort [durch das Vermächtniss] verändert wird, so ist das Vermächtniss ungültig.
30Ulp. lib. XIX. ad Sabin. Folgende Testamentsclausel (scriptura): die Gelder (pecunias), welche ich vermacht habe, ohne eine Zahlungsfrist beizufügen, soll mein Erbe in Jahresfrist, in zwei, drei Jahren entrichten, geht die vermachten Stücke (corpora) nichts an, sondern nur solche Sachen, die nach Gewicht, Zahl oder Maass sich bestimmen. 1Sie geht auch nur diejenigen Vermächtnisse an, welchen keine Zahlungsfrist beigefügt ist; daher wird ein schlechtweg (pure) ausgesetztes Vermächtniss durch diesen Zusatz gestundet. 2Wie nun, wenn mir Hundert [mit dem Beisatz:] baar (praesentia)1818Das deutsche Wort baar hat freilich nicht den prägnanten Doppelsinn des lateinischen pecunia praesens. Eher liegt derselbe in dem kaufmännischen Ausdruck contant, den zu brauchen mir jedoch nicht angemessen schien. vermacht sind, werden sie in Jahresfrist, oder sofort baar bezahlt? Servius und Labeo sagen, sie müssen sofort baar (in praesens) entrichtet werden. Obgleich also dieser Beisatz1919„Praesentia.“, soviel die Kraft und Wirkung des Vermächtnisses betrifft, überflüssig ist, so nützt er doch dazu, dass das Vermächtniss sofort entrichtet werden muss. 3Wenn aber ein Vermächtniss in jährlichen oder monatlichen Terminen zahlbar gestellt ist, so ist darauf Jene Clausel nicht anwendbar, weil dieses Vermächtniss Anfang und Ende hat. 4So auch, wenn ein Vermächtniss unter einer Bedingung ausgesetzt ist, kann man sagen, es sei die Clausel der jährigen Zahlbarkeit darauf nicht zu beziehen, denn Bedingung heisst [eben] eine ungewisse Zahlungsfrist. 5Damit stimmt überein, was Trebatius meint, dass diese gewöhnliche Clausel nicht anwendbar sei, wenn Jemandem ein Vermächtniss so ausgesetzt ist: sobald er zwanzig Jahr alt sein wird. 6Ebenso wenn dasjenige Geld, was in der Casse, oder der Wein, welcher im Keller (in apothecis) sich befindet, vermacht ist, muss die Clausel für unanwendbar geachtet werden, weil sie, wie oben gesagt, nicht anzuwenden ist, so oft bestimmte Stücke (species) vermacht sind. 7Dass diese Clausel nicht blos auf die vorhergehenden Vermächtnisse, sondern auf alle im Testamente enthaltenen zu erstrecken sei, haben Gallus Aquilius, Ofilius, Trebatius begutachtet, und es ist dies richtig.
32Ulp. lib. XX. ad Sabin. Wenn Jemand seinem unmündigen, zum Erben eingesetzten Sohne, sobald er zur Mündigkeit gelangt sein werde, ein Vermächtniss an Geld auferlegt, und dann, zu Lasten des Nacherben, seine Vermächtnisse wiederholt, so braucht der Nacherbe, wenn der Sohn unmündig stirbt, obiges Vermächtniss nicht zu bezahlen; was sowohl Sextus als Pomponius in dem Falle für richtig halten, wenn die Wiederholung der Vermächtnisse auf solche Art gefasst ist, wie: die meinem Sohne auferlegten Vermächtnisse, und was ich, falls er mein Erbe würde, zu entrichten ihm befohlen habe, soll mein Erbe2020Nacherbe, pupillariter substitutus. zu denselben Fristen entrichten. Sind aber die Vermächtnisse so wiederholt: die meinem Sohne auferlegten Vermächtnisse soll mein Erbe entrichten, so sind sie als unbedingt wiederholt, und der Zusatz nur als Bezeichnung zu betrachten; und so wird auch jenes Vermächtniss, wovon die Frage ist, sofort ausgezahlt werden müssen. 1Wenn Jemand, der mehrere Sclaven mit Namen Stichus hat, den Stichus vermacht, und nicht klar ist, welchen er gemeint, so muss er denjenigen gewähren, den er2121Der Vermächtnissnehmer Fr. 20. h. t. erwählt. 2Wenn einem Theile der Bürgerschaft etwas vermacht ist, was zur Zierde oder zum Vortheil des Gemeinwesens gereicht, so muss solches ohne Zweifel geleistet werden.
33Paul. lib. III. Regul. Ist Mehreren dieselbe Sache, und zwar zusammen vermacht, so wird, wenn auch der Eine die dingliche, der Andere die [persönliche] Klage aus dem Testamente anstellt, doch der, welcher aus dem Testamente klagt, nicht mehr als seinen Theil bekommen2222Vgl. unten Fr. 85. h. t.. Ist die Sache Jedem besonders vermacht, und es leuchtet klar ein, dass der Testator sie dem ersten Legatar entzogen und seinen Sinn dem andern zugewandt habe, so kann nur der Letztgenannte das Vermächtniss erhalten. Falls aber dieses durchaus nicht zu ersehen ist, so haben Alle zu gleichen Antheilen auf dasselbe Anspruch, vorausgesetzt ist, dass nicht der Testator selbst nach seinem Niedergeschriebenen offenbar gewollt hat, dass Jeder das Ganze bekomme; denn dann wird dem Einen der Werth, dem Andern die Sache selbst zugetheilt, wobei die Wahl zwischen Sache und Werth demjenigen vorzubehalten ist, welcher die Frage wegen des Vermächtnisses oder Fideicommisses zuerst rechtshängig gemacht hat (litem contestatus est), doch so, dass ihm nicht freistehe, nach einmal getroffener Wahl des einen zu dem andern überzugehen.
34Ulp. lib. XXI. ad Sabin. Falls er2323Der Testator. jedoch das Vermächtniss auf den Letztbenannten hat übertragen wollen, so gebührt es dem Ersteren nicht, wenngleich Jener eine Person ist, welcher das Vermächtniss gültiger Weise nicht zukommen kann; sind aber Verbundene und Getrennte vermischt, so gelten die Verbundenen zusammen als Eine Person. 1Wenn eine und dieselbe Sache in demselben Testamente mehrmals [derselben Person] vermacht ist2424So nämlich, dass der nämliche Erbe sie leisten soll. Vgl. unten Fr. 53. §. 2., so kann sie nicht mehr als einmal gefordert werden, und mit dem Empfang der Sache oder ihres Werthes ist Alles abgethan. 2Ist mir aber in den Testamenten zweier Personen dieselbe Sache vermacht, so kann ich solche zweimal fordern, um aus dem einen Testamente die Sache, aus dem andern den Werth zu erlangen. 3Ist aber nicht eine einzelne Sache (corpus), sondern dieselbe Quantität in demselben Testamente mehrmals vermacht, so muss, nach einem Rescripte des Kaisers Pius, die Summe mehrmals gezahlt werden, sobald mit ganz klaren Beweisen dargethan wird, dass der Testator das Vermächtniss habe vervielfältigen wollen. Dasselbe hat er auch wegen der Fideicommisse verordnet; auch leuchtet der Grund hiervon ein, da dieselbe Sache nicht mehrmals gewährt werden kann, eine Summe aber, wenn der Testator will, Vervielfältigung zulässt. 4Doch ist auch dies so zu verstehen: wenn nicht etwa dieselben Geldstücken mehrmals [derselben Person] ausgesetzt sind, z. B. der Testator die Hundert, die er in seiner Casse habe, mehrmals vermacht hat; denn dann ist dies meiner Meinung nach gleich einem vermachten Grundstücke zu beurtheilen. 5Wenn aber ein Gewicht Goldes oder Silbers mehrmals vermacht ist, so ist dies, nach einem Gutachten des Papinianus, ehe dem Vermächtniss einer Summe gleich zu achten, mit Recht; denn es ist ja keine bestimmte Sache ausgesetzt. 6Daher ist, wenn etwas Anderes, das nach Gewicht, Zahl, Maass bestimmt wird, mehrmals vermacht ist, eben dies zu sagen, nämlich dass es mehrmals zu gewähren sei, wenn es der Testator so gewollt hat. 7Wenn ich eine mir vermachte Sache gekauft habe, so steht mir die Klage aus dem Testamente auf den Preis zu, den ich einbüssen würde. 8Und weit mehr noch muss dies gelten, wenn mir dieselbe Sache in zwei Testamenten vermacht ist, der eine [der Testoren] aber mich entweder dieselbe Sache oder ihretwegen eine andere [als Fideicommiss einem Andern] abzutreten ersucht, oder unter der Bedingung, etwas dafür zu geben, sie vermacht hätte; denn soviel ich dafür leisten muss, so weit bin ich zu betrachten, als hätte ich die Sache nicht bekommen. 9Bei einer [Mehreren] zusammen vermachten Sache ist es gewiss, dass sogleich [verhältnissmässige] Antheile entstehen, und nicht nur diejenigen kommen dabei in Berechnung, wegen derer das Vermächtniss gültig ist, sondern auch die, auf Seiten derer es nicht gilt, wie wenn dem Titius und dem eigenen Sclaven [des Testators], ohne ihm die Freiheit zu geben, [zusammen etwas vermacht ist.] 10Wenn aber [ein Vater] im Testament für den unmündigen Sohn2525Der Testator. einem Andern dieselbe Sache vermacht, welche er in seinem Testamente mir vermacht hat, so bekommen wir, sagt Julianus, verhältnissmässige Antheile; vor der Hand erhält also der seinen Antheil, dem er die Sache in seinem Testamente vermacht hat. 11Ad Dig. 30,34,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Wenn [eine Sache] Zweien vermacht ist, deren Einer zum Erben eingesetzt ist, so ist das Vermächtniss, soweit es diesem selbst auferlegt ist, für ungültig zu achten, und daher fällt das ihm selbst zu seinen Gunsten Auferlegte dem Mitlegatar zu. 12Ad Dig. 30,34,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Daher wird behauptet: wenn zwei Erben wären, einer zu einem Zwölftheil, der andere zu elf Zwölftheilen, und diesen ein Grundstück vermacht würde, so würde der Zwölftheilserbe elf Theile und dessen Miterbe einen Theil an dem Grundstücke haben. 13Dafern indess einer von den Legatarien Erbe des Erben wird, so wird deshalb nicht minder sein Theil gegen den Collegatar gerechnet; denn er behält seinen Antheil daran inne. 14Wenn dem Titius dieses Vermächtniss ausgesetzt ist: das Sejische Landgut oder dessen Niessbranch soll er haben, so sind dies zwei Vermächtnisse, und es steht ihm frei, den Niessbrauch zu fordern. 15Aber auch wenn dem Titius so vermacht ist: ich eigne ihm zu und vermache ihm mein Grundstück, um es antheilig zu besitzen, so kann, scheint mir, behauptet werden, es gebühre ihm [nur] ein Antheil; denn es ist anzunehmen, dass er2626Der Testator. mit der Benennung Grundstück nicht das ganze Grundstück, sondern nur einen Theil davon gemeint habe; weil auch ein solcher Theil richtig ein Grundstück genannt wird.
36Pomon. lib. VI. ad Sabin. Der Titia vermache ich alle meine Weber, ausser denen, die ich in diesem Testamente einem Andern vermacht habe. Der Plotia vermache ich alle meine heimgeborenen Sclaven, ausser denen, die ich einem Andern vermacht habe. Da nun einige [von den Sclaven] zugleich heimgeborene und auch Weber waren, so sagte Labeo, weil man nicht anders ersehen könne, welche Weber er der Titia nicht vermacht habe, als wenn man erst wüsste, welche derselben er der Plotia vermacht hätte, und man nun dieses auch nicht wissen könne, so seien durch keins der beiden Vermächtnisse, die in Rede stehenden [Sclaven] ausgeschlossen, und mithin diese beiden gemeinschaftlich; denn dieses ist auch dann Rechtens, wenn in keinem der beiden Vermächtnisse etwas ausgenommen wäre. 1Wären die Vermächtnisse so gefasst: alle Weber, ausser den heimgeborenen, und wieder: alle heimgeborenen, ausser den Webern, so wären solche, die zugleich heimgeborene und Weber wären, Keiner von beiden vermacht. 2Es macht keinen Unterschied, ob ein Vermächtniss so gefasst wird: dem Titius und dem Mävius, oder: dem Titius nebst dem Mävius; in beiden Fällen ist es für Beiden zusammen ausgesetzt zu achten. 3Wenn der Erbe einem [Vermächtnissnehmer] den Stichus gibt, welchen Zweien zu geben ihm auferlegt ist, und Stichus stirbt, bevor er von dem Andern gemahnt wurde, so ist der Erbe nicht verantwortlich, weil man sieht, dass er nichts verschuldet hat.
37Ulp. lib. XXI. ad Sabin. Wenn ein Vermächtniss ganz allgemein ausgesetzt ist, z. B. ein Sclav, so ist, schreibt Cajus Cassius, dieses zu beobachten, dass man weder den besten, noch den schlechtesten darunter verstehe; welche Meinung durch ein Rescript unsers [jetzigen] Kaisers2727Caracalla. und des Kaisers Severus bestätigt wird, die rescribirt haben, wenn ein Mensch (Sclav) vermacht sei, könne nicht ein Verwalter (actor)2828Fr. 40. §. 7. D. de statul. 40. 7. Columella de re rust. I, 7. gewählt werden. 1Wenn der Testator ein gewisses Grundstück gemeint hat, und nicht erhellet, welches er im Sinne gehabt, so steht dem Erben die Wahl zu, welches er geben will; oder wenn die Meinung klar ist, wird dieses [gemeinte] Grundstück gefordert. So auch wenn eine Schüssel vermacht ist, ohne dass zu ersehen ist, welche? steht ebenfalls dem Erben die Wahl frei, welche er geben will.
38Pompon. lib. VI. ad Sabin. Ein Legatar kann nicht sein Vermächtniss zum Theil erwerben, zum Theil ausschlagen; seine Erben aber können dies, so dass einer derselben seinen Antheil erwirbt, der andere den seinigen ausschlägt. 1Wenn ich mir vorsetze, ein mir hinterlassenes Vermächtniss nicht anzunehmen, so ist es eben so gut, als ob es mir gar nicht ausgesetzt wäre; daher sind, sagen wir, auch nicht die Servituten erloschen, wenn etwa das vermachte Grundstück gegen das meinige solche auf sich hatte; auch bleibt die Diebstahlsklage unbenommen, wenn ein Sclav vermacht2929Aber ausgeschlagen. Die actio furti aufs duplum oder quadruplum geht ohnehin nicht gegen den Erben; die condictio furtiva, von der also hier die Rede sein muss, würde, wenn der Legatar angenommen hätte, erloschen sein, da es ein legatum debiti ist. wird, wegen dessen der Legatar diese Klage anstellen konnte.
39Ulp. lib. XXI. ad Sabin. Wenn ein vermachter Sclav entlaufen oder in weiter Entfernung abwesend ist, und gefordert wird, so muss der Erbe sich bemühen, solche Sache aufzusuchen und zu gewähren; so schreibt Julianus; auch die Frage, ob der Erbe auch Kosten deshalb aufwenden müsse, wirft Africanus beim Julianus im zwanzigsten Buche der Briefe auf und hält dafür, es müssen die Kosten [vom Erben] getragen werden, was auch meines Erachtens befolgt werden muss. 1An Nutzungen wird gefordert, nicht was der Erbe gezogen hat, sondern was der Vermächtnissnehmer hätte ziehen können; dies gilt bei den Arbeiten der Sclaven und den Frachtlöhnen der Zugthiere und Schiffe. Was von Nutzungen gesagt wird, ist auch von Miethzinsen städtischer Gebäude zu verstehen; bei Berechnung der Zinsen aber ist der landübliche Fuss zu befolgen. Der Richter also hat das Maass der Zinsen zu schätzen und zu bestimmen. Er3030Der Erbe. muss auch für den Untergang der Sache haften, wenn er im Verzuge ist, sowie bei Stipulationen, wenn nach eingetretenem Verzuge die [angelobte] Sache untergeht, deren Werth erstattet werden muss. Auch die von [vermachten] Sclavinnen geborenen Kinder [muss der Erbe hergeben]. Wenn ein Sclav vermacht worden, und eine Erbschaft oder ein Vermächtniss oder sonst etwas durch ihn erworben worden ist, so muss der Erbe dies mit abtreten. 2Wenn Titius eine Sache von mir gekauft und dann mir sie vermacht hat, ehe ich sie ihm übergeben hatte, darauf ich sie ihm übergeben und den Kaufschilling in Empfang genommen habe, so scheint zwar derselbe auf den ersten Blick mir meine eigene Sache vermacht zu haben und deshalb das Vermächtniss ungültig zu sein; allein in der That bin ich durch das Vermächtniss von der Kaufsklage befreit, und kann also die Sache, die ich übergeben habe, zurückfordern. Ist aber der Kaufschilling mir noch nicht bezahlt, so habe ich, schreibt Julianus, die Verkaufsklage, um den Kaufschilling zu erlangen, und die aus dem Testamente zu Wiedererlangung der von mir verkauften und übergebenen Sache. Derselbe setzt hinzu: wenn ich zwar den Kaufpreis empfangen, die Sache aber noch nicht übergeben habe, so erlange ich durch die Klage aus dem Testamente meine Befreiung. 3Derselbe Julianus schreibt, wenn ein Testator ein Gut, was er von einem Andern gekauft, mir vermacht, so müsse der Erbe angehalten werden, mir die Kaufsklage abzutreten, insofern nämlich die Sache noch nicht dem Erblasser oder dem Erben übergeben ist. 4Wenn Einer Jemandem die Befugniss vermacht, Steine zu brechen, so fragt sichs, ob dieses Vermächtniss auch auf den Erben übergehe3131S. o. Note 13.; und Marcellus leugnet dies, dafern nicht der Name des Erben im Vermächtniss mit genannt ist. 5Ad Dig. 30,39,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 220, Note 6.Der Erbe ist verbunden, von einem vermachten Gute die schon verfallenen Steuern oder Abgaben, oder Grundzinsen (Erbpachtzins)3232Vgl. o. Fr. 15. D. 20. 4., oder Schleusenzinsen, oder Wasserzinsen (pro aquae forma) zu bezahlen. 6Ich erinnere mich folgenden in Frage gekommenen Falles: Jemand, der zwei Güter von demselben Namen (Cornelianum) besass, hatte das Cornelianum vermacht; das eine war von grösserem, das andere von geringerem Werth; nun behauptete der Erbe, das kleinere sei vermacht, der Legatar, das grössere. Jeder muss bekennen, dass jener allerdings das kleinere vermacht hat, wenn nicht der Legatar beweisen kann, dass das grössere gemeint sei. 7Es ist bekannt, dass auch fremde Sachen vermacht werden können, vorausgesetzt, dass es möglich sei, sie anzuschaffen, sollte auch die Anschaffung schwierig sein. 8Wollte aber Jemand die Sallustischen Gärten, die dem Kaiser gehören, oder das Albanische Gut, welches für die Bedürfnisse des Kaisers bestimmt ist, vermachen, solche Vermächtnisse ins Testament zu setzen, ist das Thun eines Wahnsinnigen. 9So ist auch bekannt, dass Niemand den Campus Martius, oder das Forum Romanum, oder einen Tempel vermachen kann. 10Aber auch wenn diejenigen Güter des Kaisers, die als Privateigenthum behandelt werden und unter dem Verwalter des kaiserlichen Vermögens stehen, vermacht werden, ist auch nicht einmal deren Werth zu entrichten, da sie nicht ohne kaiserlichen Befehl ins Verkehr kommen können und nicht verkauft zu werden pflegen.
40Ad Dig. 30,40Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 634, Note 7.Idem. lib. II. Fideicommiss. Wenn aber eine fremde Sache, die der Legatar nicht erwerben kann, einem, der sie zu besitzen [auch] nicht das Recht hat, durch Fideicommiss hinterlassen wird, so muss, meines Erachtens, der Werth entrichtet werden.
41Idem lib. XXI. ad Sabin. Betrachten wir nun die andern Sachen ausser diesem. Und zwar können alle körperliche Dinge, aber auch Rechte und Servituten, vermacht werden. 1Was aber in ein Haus eingebaut ist, kann nicht vermacht werden, weil der Senat unter dem Consulat des Aviola und Pansa dies für unzulässig erklärt hat. 2Man kann jedoch fragen, ob, wenn der Marmor oder die Säulen einmal vom Hause getrennt werden, das Vermächtniss in Kraft trete. Wenn aber das Vermächtniss vom Anfang ungültig gewesen ist, so kann es durch spätere Umstände nicht in Kraft kommen, sowie auch nicht, wenn meine eigene Sache mir vermacht und nach Errichtung des Testamentes von mir veräussert worden ist, weil das Vermächtniss vom Anfang an kraftlos gewesen ist. Ist aber das Vermächtniss bedingungsweise gemacht, so kann es gelten, dafern die Sache bei Eintritt der Bedingung nicht mein ist, oder ins Haus nicht eingebaut ist; nach der Meinung derjenigen, welche dafür halten, dass bedingter Weise meine Sache [gültig] von mir gekauft, auf meine Stipulation mir angelobt, und mir vermacht werde. Einem unbedingten Vermächtniss [obiger Art] steht also die Catonische Regel entgegen, nicht aber einem bedingten, weil diese Regel auf Bedingtes sich nicht bezieht3333S. Fr. 1. und 4. D. 34. 7.. 3So lässt sich auch fragen: wenn Jemand, der zwei Häuser hat, das eine vermacht, und aus dem andern etwas Eingebautes demselben, welchem er das Haus vermacht, ob dieses Vermächtniss gültig ist? Ein Zweifel entsteht daher, dass nach Senatsschluss und Verordnungen es erlaubt ist, [etwas] von seinem Hause auf ein anderes zu versetzen, sobald man Besitzer beider3434Earum muss des Folgenden wegen nothwendig auf beide Häuser bezogen werden. bleibt, das heisst, keines veräussern will; so haben nämlich unser [jetziger] Kaiser und Kaiser Severus rescribirt. Kann nun also etwas [Eingebautes] dem vermacht werden, welchem ein anderes Haus vermacht ist? Dies wird aber doch zu verneinen sein, weil der Vermächtnissnehmer nicht Besitzer3535Des Hauses, woraus Theile ihm vermacht sind. wird. 4Wenn Jemand Zweien das Sempronische Haus vermacht hat, und aus demselben Einem von ihnen Marmorblöcke zum Aufbau des Sejischen Hauses, welches er ihm vermacht hat, so kann man wohl fragen, ob nicht dies gelte, weil der Legatar Eigenthümer von beiden ist. Ferner, wie, wenn Jemand das Haus ohne die Marmorblöcke vermacht, welche nach seinem Willen der Erbe zu Aufbauung eines Hauses, das ihm in der Erbschaft bleibt, behalten soll? Richtiger ist, dass in beiden Fällen die Absonderung [der Marmorblöcke] nicht gilt; doch wird das Vermächtniss insoweit gültig sein, dass deren Werth entrichtet werden muss. 5Wenn aber Jemand [dergleichen Gegenstände] zu einem öffentlichen Baue vermacht, so halte ich das Vermächtniss gültig; denn auch Papinianus berichtet im elften Buche der Responsa, dass unser Kaiser und Kaiser Severus verordnet haben, wer dem Gemeinwesen etwas zu einem Baue versprochen habe, könne von seinem städtischen oder Landhause etwas wegnehmen und zu solchem Baue verwenden, weil auch dieser damit keinen Handel bezweckt. Es fragt sich aber, ob [ein solcher Gegenstand] blos derjenigen Stadt, in deren Gebiet er sich befindet, vermacht, oder auch aus einer Stadt in die andere versetzt werden könne; und ich glaube, dies sei nicht zu gestatten, obgleich verordnet ist, dass Jemand aus einem Hause, was er besitzt, etwas in ein Haus3636Das ihm nämlich auch gehört. in einer andern Stadt versetzen dürfe. 6Dieser Senatsschluss geht nicht nur die Stadt Rom, sondern auch andere Städte an. 7Man hat aber auch ein Rescript der kaiserlichen Brüder3737M. Aurelius und L. Verus., auf eine Vorstellung des Proclianus und Eutynchanus, welche um Erlaubniss baten, etwas [Eingebautes] wegen einer Gemeinde schuld zu veräussern, worauf die Kaiser ihnen das Recht hierzu abgesprochen haben. 8Dieser Senatsschluss wird nicht nur auf [Wohn-] Häuser, sondern auch auf Bäder, und irgend ein anderes Gebäude, Säulengänge ohne Haus, Waarenläden und Garküchen erstreckt. 9Durch dasselbe ist auch verboten, zu vermachen, was nicht anders gewährt werden kann, als indem es von einem Hause getrennt, oder herausgenommen wird, nämlich Marmorblöcke oder Säulen; eben dies sagt der Senat von Dachziegeln, Balken und Thürgewänden; ja auch von Bücherfächern, die mit den Wänden zusammenhängen. 10Sind aber [Vorsetze-] Gitter oder Vorhänge vorhanden, so können sie wohl vermacht werden; nicht hingegen die Wasserröhren und Wassertröge. 11Aber Wasserkünste (automataria) und die Hähne, durch welche das Wasser springt, können vermacht werden, besonders wenn sie angesetzt sind. 12Was ist nun von Bildsäulen zu sagen? Wenn sie mit der Mauer zusammenhängen, ist es gewiss nicht erlaubt, [sie zu vermachen;] stehen sie aber wo anders, so kann man zweifeln. Es ist aber die Meinung des Senats uneingeschränkt zu verstehen, so dass, was an einer Stelle beständig gewesen ist, gleich als ein Theil des Hauses, nicht davon getrennt werden dürfe. 13Daher muss man sagen, dass auch befestigte und mit den Wänden verbundene Gemälde, oder die einzelnen erhabenen Arbeiten, die [der Wand] angepasst sind, nicht vermacht werden können. 14Hat aber der Testator Dinge angeschafft, um sie in ein anderes Haus zu bringen, und sie vermacht, so kann man zweifeln, ob dies gelte, und ich halte es für gültig. 15Wenn er aber das Vermachte mit dem Hause fest verbunden hat, so ist das Vermächtniss erloschen. 16Hat hingegen [erst] der Erbe diese Verbindung vorgenommen, so erachte ich es nicht für erloschen;
42Idem lib. II. Fideicomm. er mag es nun gewusst haben oder nicht3838Dass die Sachen vermacht seien, oder auch dass der Testator sie für ein anderes Haus bestimmt hatte.;
43Idem lib. XXI. ad Sabin. Denn der Senat gestattet das nicht zu vermachen, was zum Hause gehört; dieses aber hat zur Zeit des Todes nicht zum Hause gehört; der Erbe wird also den Werth ersetzen müssen. Hat er aber es wieder abgesondert und hergegeben, so ist er strafbar, obwohl er nicht um es zu verkaufen, sondern um [das Vermächtniss] zu entrichten, es abgesondert hat. 1Marcellus schreibt auch, wenn ein Ehemann in dem Garten seiner Frau, den er als Heirathsgut bekommen hat, ein Lusthaus baut, so könne er davon wegnehmen, was ihm brauchbar ist, doch ohne Schaden der Frau; und darin stehe ihm der Senatsschluss nicht im Wege. Wenn also dieser am Absondern ihn nicht hindert; so muss man auch sagen, dass er das, was er absondern kann, auch vermachen könne. 2Ad Dig. 30,43,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 93, Note 5; Bd. III, § 633, Note 17.Ein Vermächtniss kann auf den Willen eines Andern gestellt werden, nicht aber auf den des Erben. 3Wen man von den Feinden losgekauft hat, den kann man sich selbst vermachen, und das Vermächtniss dient zur Lösung des Pfandrechts, welches der Loskäufer an ihm hatte.
44Idem lib. XXII. ad Sabin. Ein Vater kann den Sclaven seines Sohnes, der zu dessen Beutegut (peculium castrense) gehört, vermachen, und wenn der Sohn bei Lebzeiten des Vaters stirbt, und das Sondergut dem Vater geblieben ist, so gilt das Vermächtniss; denn da der Sohn seines Rechts sich nicht bedient hat, so wird das Eigenthum des Vaters an dem Sondergutssclaven [auf die Zeit des Testamentes] zurückbezogen. 1Ad Dig. 30,44,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 643, Note 2.Wenn Jemand eine Sache, die ihm vermacht ist, [weiter] vermacht, ehe er es wusste, nachher aber es erfährt, und sie annehmen will, so gilt das Vermächtniss, weil die Sache, da er als Legatar sie nicht ausgeschlagen, rückwärts als zur Zeit des Erbschaftsantritts ihm gehörig gewesen geachtet wird; hat er sie aber ausgeschlagen, so gilt sie rückwärts als in des Erben Eigenthum gewesen3939Es ist also dann das zweite Vermächtniss ein Vermächtniss fremder Sache.. 2Ad Dig. 30,44,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 2.Wenn Jemand Becher vermacht und sie eingeschmolzen worden sind, oder umgekehrt [aus dem vermachten Metall Becher gefertigt worden], so auch wenn Wolle vermacht und daraus ein Kleidungsstück gemacht wird, so ist, schreibt Julianus im zweiunddreissigsten Buche der Digesta, das Vermächtniss, in allen vorstehenden Fällen, gültig, und was vorhanden ist, zu gewähren; welche Ansicht ich für richtig halte, dafern nur der Testator nicht seinen Willen geändert hat. 3Hat er auch eine Schüssel vermacht, und dann eingeschmolzen, nachher aber einen Becher daraus gemacht, so muss der Becher gegeben werden, falls sein Wille derselbe geblieben. 4Wenn eine Baustelle vermacht und alsdann ein Haus darauf gebaut worden ist, so gebührt dieses dem Legatar, wofern nicht der Testator seinen Willen geändert hat. 5Wer einen Schuldschein vermacht, der vermacht die Forderung und nicht blos das Papier; zum Beweise hiervon dient das Kaufsgeschäft; denn wenn ein Schein verkauft wird, so gilt dies als Verkauf der Schuldpost. 6Aber auch wenn eine Schuldpost4040Mit Angabe der Summe. vermacht wird, ist darunter billiger Weise [nur] soviel, als die Schuld wirklich beträgt, zu verstehen, so dass die Klagen gegen den Schuldner abgetreten werden müssen. 7Wenn derselbe Sclav zugleich vermacht und [im Testamente] freigelassen ist, kann bisweilen das Vermächtniss seine Wirkung haben4141Vgl. Fr. 37. D. de leg. II. (31.), z. B. wenn die Freiheit ihm gegeben ist, um einen Gläubiger zu betrügen4242S. §. 1. Inst. qui et quib. ex c. m. n. p. I. 6., oder wenn es ein Sclav ist, der zu ewiger Knechtschaft verkauft ward; ebenso wenn der Sclav etwa verpfändet ist. 8Wenn der Erbe einen [unter Bedingung] zur Freiheit bestimmten Sclaven (statuliberum) vermacht, so wird es dem Erben [des Erben] vortheilhafter sein, den zur Freiheit Bestimmten selbst, als seinen Werth, zu geben; denn er würde den wahren Werth leisten müssen; gibt er aber den Menschen selbst, so hat er, wenn die Bedingung [der Freiheit desselben] eintritt, keinen Schaden; denn der Werth eines freien Menschen kann dann nicht gefordert werden. 9Wenn ein Testator, der zwei Landgüter hat, mir den Niessbrauch des einen, des andern dem Titius vermacht, so ist der Legatar nicht schuldig mir den Zugang4343Durch das ihm vermachte Gut, durch welches der Weg nach dem meinigen führt. zu gestatten; der Erbe aber ist anzuhalten, den Zugang zu erkaufen und [mir] zu gewähren.
45Ad Dig. 30,45Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 639, Note 4.Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn ich dir von dem Nacherben meines unmündigen Sohnes Sclavinnen vermache, du aber sie gekauft, und ehe du erfahren, dass sie dir vermacht seien, veräussert hast, so ist, wie Neratius, Aristo und Ofilius meinen, das Vermächtniss gültig. 1Ad Dig. 30,45,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 394, Note 20.Ein Erbe, dem überhaupt auferlegt ist, [einen Sclaven] zu geben, braucht nicht Gewähr dafür zu leisten, dass derselbe gesund sei, aber dass er nicht gestohlen, oder sonst Schaden4444Noxiis; s. Inst. 4. 8. gestiftet habe, dafür wird er gut sagen müssen; weil er ihn so geben muss, dass der Legatar ihn behalten könne, die Gesundheit des Sclaven aber das Eigenthum an ihm nichts angeht. Deshalb aber, weil der Sclav gestohlen, oder einen Schaden gestiftet hat, tritt der Fall ein, dass der Herr ihn nicht behalten kann, sowie deshalb, weil ein Landgut verpfändet ist, es sich zutragen kann, dass der Eigenthümer es nicht behalten könne. 2Ist aber ein gewisser Sclav vermacht, so ist er zu geben, sowie er ist.
47Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Wenn eine Sache vermacht ist, welche dem Testator eigenthümlich gehörte, und dem Erben bei der Hand ist, so darf der Erbe nicht zögern, sondern muss sie hergeben. Ist sie aber wo anders, als wo sie verlangt wird, so ist zuvörderst sicher, dass sie da gegeben werden muss, wo sie hinterlassen worden ist; es müsste denn der Testator einen andern Ort dafür gewollt haben; denn hat er dies gewollt, so muss sie da übergeben werden, wo er gewiss oder wahrscheinlich gewollt hat, dass es geschehe; dies schreibt Julianus sowohl von Vermächtnissen eigener, als fremder Sachen. Wenn aber die Sache an einem Orte hinterlassen, hingegen vom Erben aus Arglist anderswohin gebracht worden ist, so wird der Erbe wegen seiner Arglist verurtheilt, wenn die Sache nicht da gewährt worden, wo sie gefordert wird; ist aber solches ohne böse Absicht geschehen, so ist die Sache da zu gewähren, wohin er sie gebracht hat. 1Wird auf etwas geklagt, was nach Gewicht, Zahl, Maass bestimmt wird, und ist eine gewisse Sache vermacht, z. B. das Getreide in der und der Scheune, oder der Wein aus dem und dem Keller, so ist dies da herzugeben, wo es hinterlassen worden ist, es müsste denn der Testirende es anders gemeint haben; ist es aber nicht eine bestimmte Sache, so muss es da geleistet werden, wo geklagt wird. 2Wenn also Stichus vermacht und durch Schuld des Erben nicht zu finden ist, so wird dieser dessen Werth gewähren müssen; waltet hingegen keine Schuld ob, so muss der Erbe wegen Herausgabe des Sclaven Sicherheit bestellen, nicht aber den Werth ersetzen. Auch wenn ein fremder Sclav ohne Schuld des Erben entwichen ist, gilt dasselbe; auch bei einem fremden kann nämlich der Erbe daran Schuld haben; die Sicherheit wird aber dahin geleistet, dass, wenn er wieder erlangt würde, entweder er selbst oder sein Werth gewährt werde; was auch bei einem von den Feinden gefangenen Sclaven Rechtens ist. 3Aber auch wenn Stichus oder Pamphilus vermacht ist und einer von diesen entwichen oder in der Gewalt der Feinde ist, muss entweder der Anwesende gewährt werden, oder der Werth des Abwesenden; denn die Wahl ist allemal dem Erben zu überlassen, wo er dem Legatar keinen Aufenthalt machen will. Daher ist angenommen, dass, wenn einer von beiden stirbt, der andere hergegeben werden müsse; vielleicht auch der Werth des verstorbenen. Sind aber beide entwichen, so ist nicht für den Fall, wenn sie beide, sondern für den, wenn auch nur einer wieder in die Gewalt des Erben kommen sollte, und dahin Sicherheit zu leisten, dass entweder dieser, oder der Werth des andern gewährt werden solle. 4So auch wenn eine fremde, oder eine zum Erbe gehörige Sache ohne Schuld des Erben untergeht, oder sich nicht vorfindet, braucht derselbe weiter nichts zu thun, als Sicherheit zu bestellen; ist aber die Sache durch Schuld des Erben untergegangen, so ist er sofort zu verurtheilen. 5Es fragt sich aber, welcher Grad der Schuld ihm anzurechnen sei, ob blos die, welche der bösen Absicht am nächsten kommt, oder auch die leichtere (levis), oder ob auch Sorgfalt (diligentia) von ihm gefordert werden muss? welches letztere richtiger ist. 6Wenn ein Grundstück durch ein Erdbeben untergeht, braucht, nach der Meinung Labeo’s, der Werth keineswegs geleistet zu werden; was insofern richtig ist, als solches nicht etwa nach verhangenem Verzuge sich ereignet hat; denn der Legatar hätte es, wenn er es empfangen hätte, verkaufen können.
48Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn ein Sclav des Erben eine vermachte Sache seinem Herrn gestohlen und verkauft hat, so ist, sagt Atilicinus, eine Klage in factum zu geben, darauf, dass der Herr entweder den Sclaven für den Schaden ausliefere, oder aus dessen Sondergut ersetze, was er aus dem Verkauf jener Sache gewonnen hat. 1Wenn einer der Erben einen vermachten Sclaven getödtet hat, so halte ich nicht für recht, dass der Miterbe, der das Nichtvorhandensein der Sache nicht verschuldet hat, dafür verantwortlich sei.
49Ulp. lib. LXIII. ad Sabin. Wenn Jemandem ein Vermächtniss ausgesetzt wird: sobald er vierzehn Jahr alt sein wird, so ist gewissen Rechtens, dass er [erst] mit erfülltem vierzehnten Jahre für vierzehnjährig gilt; und so hat, wie Marcellus schreibt, der Kaiser entschieden. 1Wenn also ein Vermächtniss so lautet: wann er das vierzehnte Jahr erreicht haben wird, binnen Jahresfrist, in zwei, drei Jahren, und der Legatar zur Zeit des Todes siebzehn Jahr alt ist, so ist das Vermächtniss sofort zahlbar; ist er also funfzehn Jahre alt, so folgt, dass es nach zwei Jahren, und wenn er sechzehn Jahre alt, dass es nach einem Jahre ihm gebühre; fehlen an dem siebzehnten Jahre noch einige Monate, so ist es nach diesen Monaten zahlbar. Alles dieses gilt dann, wenn der Testator in der Meinung, derselbe sei jünger als vierzehn Jahre, da er doch darüber hinaus war, ein solches Vermächtniss gemacht hat; hat er es aber gewusst, so ist die dreijährige Frist zur Vermächtnisszahlung von Zeit der Testamentserrichtung an zu rechnen. 2Ein solches Vermächtniss ist sowohl bedingt als gefristet; bedingt, so lange als das vierzehnte Jahr noch nicht erfüllt ist, nachher gefristet. 3Daher geht, wenn er vor dem vierzehnten Jahre stirbt, auf seinem Erben nichts über, nachher aber vererbt er das Vermächtniss. Wenn der Sohn4545Der Legatar. zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht vierzehn Jahre alt ist, so läuft, meines Erachtens, die Zahlungsfrist von einem, zwei, drei Jahren gleich vom erfüllten vierzehnten Lebensjahre desselben an; es müsste denn eine andere Absicht des Testators erwiesen werden. 4Wenn ich dem Titius Zehn vermache, die ich schuldig bin, und ihn ersuche, selbige an den Gläubiger auszuzahlen, so gilt zwar das Fideicommiss auf Seiten des Gläubigers nicht, weil er keinen Vortheil davon hat, der Erbe aber kann den Legatar belangen, weil ihm daran gelegen ist, dass der Gläubiger bezahlt werde, damit er nicht ihn verklage; deshalb also gilt das Vermächtniss. 5Ist aber der Testator die zehn unter Bürgschaft schuldig gewesen, so steht die Klage aus dem Fideicommiss nicht blos dem Erben, sondern auch dem Bürgen zu; denn es liegt ihm daran, dass ich vielmehr bezahlt werde, als dass er, selbst belangt, erst die Auftragsklage anstellen müsse; es kommt auch nichts darauf an, ob er zahlungsfähig ist oder nicht. 6Julianus fragt in dem neununddreissigsten Buche der Digesten: wenn ein Bürge dem Gläubiger vermacht, was er ihm schuldig ist, gilt dieses Vermächtniss? und er sagt: es habe zwar der Gläubiger keinen Nutzen davon; der Schuldner aber habe die Klage aus dem Testamente; denn ihm ist daran gelegen, dass er befreit werde, weil er von den Erben des Bürgen nicht belangt werden kann. 7Wenn derselbe Bürge dem Titius vermacht und ihm das Fideicommiss auflegt, den Gläubiger zu bezahlen, so kann sowohl der Schuldner, als der Erbe des Bürgen gegen den Titius aus dem Fideicommisse klagen, weil Beiden daran gelegen ist, dass der Legatar bezahle. 8Es ist übrigens zu merken, dass der [Erbe], welchem auferlegt wird, ein Grundstück zu verkaufen, nicht verpflichtet wird, dies unentgeldlich zu thun, sondern nur, es für den wahren Werth zu verkaufen. 9Ist ihm aber auferlegt, für einen gewissen Preis zu verkaufen, so ist er gezwungen, so theuer zu verkaufen, als ihm auferlegt ist.
50Idem lib. XXIV. ad Sabin. Wenn ein Sclav Mehreren gehört, so erwirbt er ein ihm hinterlassenes Vermächtniss nach Verhältniss der Antheile seinen Eigenthümern. 1Wenn der Richter in einem Erbschaftsstreit gegen den Erben gesprochen hat, welcher seine Sache nicht führte, oder unter Collusion mit dem Gegner führte, so schadet dies den Legataren nichts. Wie nun, wenn ein ungerechtes Urtheil gegen ihn ergangen ist, und er nicht appellirt hat? Das ihm geschehene Unrecht schadet den Legataren nichts, wie auch Sabinus zu erkennen gibt. Wenn aber der Richter zu Gunsten des Nacherben erkennt, so fragt sich, ob dieser den Legataren verpflichtet sei? und, da ein solches Urtheil, was seine Person betrifft, als Rechtsnorm dient, ob er den Legataren verbunden sei? Er kann nämlich doch nicht einen so unverschämten Vorwand brauchen, dass aus Parteilichkeit zu seinen Gunsten erkannt worden sei? Er ist also den Legataren sowohl, als den Gläubigern [vor Gericht] zu antworten schuldig4646Vgl. Fr. 4. D. de appell. 49. 1.. 2Wenn Jemand vor der Folterung der Sclaven die Erbschaft4747Eines Gemordeten. S. Fr. 1. D. de SC. Silan. 29. 5. antritt, oder den Tod des Erblassers nicht zu rächen sucht, so hat die Verfolgung der Vermächtnisse gegen den Fiscus4848Dem alsdann die Erbschaft zufällt. Fr. 5. §. 2. Fr. 25. eod. Statt. Wie aber, wenn der Fiscus sich des Vermögens nicht anmasst? Nothwendig wird dann die Last der Vermächtnisse auf den Erben zurückfallen. Hat er aber den Angeber [des Mordes] vorgeschoben, damit diesem die Erbschaft zuerkannt und von Lasten frei würde, oder die Rechtssache [gegen den Mörder] nicht hinlänglich durchgesetzt, so befreit er sich dadurch nicht, so wenig als der, welcher beim Rechtsstreit über die Erbschaft Collusion verhangen hat. 3Wenn eine Zahl Geldstücke vermacht ist, und nicht erhellt, von welcher Art, so ist vor Allem der Gebrauch des Hausvaters4949Des Testators. selbst, und sodann der der Gegend, in der er sich aufgehalten hat, zu erforschen; aber auch die Absicht des Hausvaters (Testators) und der Stand des Legatars oder die Zuneigung und das Verhältniss des erstern zu ihm; auch ist auf die Bestimmungen der vor- und nachstehenden Summen Rücksicht zu nehmen.
51Papinian. lib. IV. Quaest. Hat er aber gewisse Geldstücke, z. B. die er in der Casse hat, oder eine gewisse Schale [mit Geld] vermacht, so ist nicht Geld, das zu zahlen, gemeint, sondern die Stücke des Geldes oder der vermachten Sache selbst; diese lassen keine Vertauschung zu, und sind wie jede andere einzelne Sache zu schätzen.
52Paul. lib. IV. ad Sabin. Wenn Jemandem alle Sclaven nebst dem Sondergute vermacht sind, so können auch diejenigen gefordert werden, die kein Sondergut haben. 1Wenn einem unmündigen Sohne ein bedingtes Vermächtniss auferlegt ist und der Sohn Erbe geworden, hernach aber gestorben ist, so kann man sagen, ein Vater, der dem Sohne ein bedingtes Vermächtniss, und dem Nacherben eben dasselbe wiederholt unbedingt aufgelegt hat, habe gewollt, dass der Nacherbe es sofort zahle, wenn der Sohn vor Eintritt der Bedingung gestorben wäre.
53Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Wie nun, wenn er dem Nacherben eine grössere Summe auferlegte? Der Ueberschuss ist dann ein dem Nacherben auferlegtes Vermächtniss; bis zur gleichen Summe mit der in dem ersten Testamente stehenden ist es nach diesem zu zahlen. 1Hat er aber bei der Wiederholung einen Andern hinzugefügt, z. B. bei der Erbeinsetzung des Unmündigen mir ein Gut vermacht, und bei der Nacherbeinsetzung wiederholt, ebendasselbe mir und zugleich dem Sejus, so wird diese Art der Wiederholung bewirken, dass dasselbe mir [nur] antheilig (mit dem Sejus) gebührt. 2Wenn Jemand zwei Erben ernannt und jeden eine [und dieselbe] Sache einem Legatar ganz zu geben verpflichtet hat, so ist es dasselbe, als ob sie in zwei Testamenten vermacht wäre5050S. o. Fr. 34. §. 2.; auch wenn mir und meinem Sohne oder Sclaven in demselben Testamente etwas vermacht wäre, würden ohne Zweifel Beider Vermächtnisse gelten, wie auch Marcellus beim Julianus bemerkt. 3Wenn der Erbe einen vermachten Sclaven wegen eines Verbrechens, d. i. verdienter Weise, getödtet hat, so leidet es keinen Zweifel, dass seine Verbindlichkeit aus dem Testamente wegfällt. 4Ist er aber verbindlich, wenn er ihn eines [von ihm gestifteten] Schadens wegen ausgeliefert hat, da er ihn auslösen konnte? Ich glaube ja. 5Auch wenn er ein vermachtes Thier getödtet hat, halte ich ihn für verbindlich, nicht das Fleisch oder die andern Ueberbleibsel herauszugeben, sondern den Werth zu erstatten, den es haben würde, wenn es lebte. 6Wenn er ein vermachtes Haus wegen drohenden Schadens hat in [fremden] Besitz kommen lassen5151S. u. B. 39. Tit. 2., so ist er, meines Erachtens, auch verpflichtet; denn er hätte Sicherheit geloben sollen. 7Ad Dig. 30,53,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 647, Note 11.Hat er hingegen einen Todten an eine vermachte Stelle gebracht und sie religiös5252S. §. 2. Inst. de r. d. 2. 1. gemacht, der Todte ist aber der Hausvater5353Der Erblasser. und er konnte ihn nirgends anders, oder doch nirgends so wohl gelegen unterbringen, so ist er aus dem Testamente nicht verbunden. Kann er aber nicht zur Erstattung des Werths der Stelle angehalten werden? Hat nun der Hausvater selbst dorthin gebracht sein wollen, so ist der Erbe aus dem Testamente zu nichts verpflichtet; hat dieser aber ihn nach seiner Willkühr dahin gebracht, so muss er den Werth erstatten, wenn die Erbschaft soviel hergibt; denn der Testator, der die Stelle vermacht hat, hat entweder gewollt, dass er anderswohin gebracht, oder dass dem Legatar der Werth der Stelle angeboten werde. 8So auch, wenn er einen Sclaven nicht selbst getödtet, sondern zu einem Verbrechen angetrieben hat, weshalb er von einem Andern getödtet oder hingerichtet worden ist, wird er billig den Werth erstatten müssen; ist hingegen der Sclav aus eignem bösen Willen darein verfallen, so fällt der Anspruch auf den Werth weg. 9Ein vermachter Sclav, der ohne böse Absicht des Erben von den Feinden gefangen worden ist, wird nicht ersetzt; wenn es aber durch böse Absicht geschah, so muss er ersetzt werden.
54Pompon. lib. VIII. ad Sabin. Schimpfliche Vermächtnisse, die mehr zur Schande des Legatars gemacht werden, werden zu Ungunsten des Testators für nicht geschrieben geachtet. 1Ad Dig. 30,54,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Wenn der Titia ein Vermächtniss ausgesetzt ist, dafern sie nach dem Rath des Sejus heirathen würde, Sejus aber bei Lebzeiten des Testators gestorben ist and sie nun geheirathet hat, so gebührt ihr das Vermächtniss. 2Ad Dig. 30,54,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.So auch wenn der Tod eines Sclaven seine Freilassung verhindert hat, wird ein unter der Bedingung, ihn freizulassen, dir ausgesetztes Vermächtniss, dir gleichwohl gebühren, weil es nicht deine Schuld ist, dass er die Freiheit nicht erlangt. 3Ad Dig. 30,54,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 626, Note 11.Wenn bei einem Vermächtniss ein Theil der Erben genannt ist, so sind sie zu gleichen Theilen dafür verbindlich, sind aber alle genannt, nach den Erbschaftsantheilen.
56Idem lib. XIV. ad Sabin. Wenn der Legatar wegen eines vermachten Sclaven sich die Gewähr dafür angeloben lässt, dass es kein entlaufener sei, so bedeutet eine solche Stipulation Nichts; weil er nach dem Testamente so zu gewähren ist, wie er ist, und nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Vermächtniss beeinträchtigt.
57Ulp. lib. XXXIII. ad Sabin. Wenn eine verpfändete Sache durch Fideicommiss hinterlassen ist, und der Testator weiss von der Verpfändung, so muss sie vom Erben eingelöst werden, es müsste denn der Testator es anders gemeint haben; weiss er nichts davon, so muss sie der Fideicommissar einlösen, sofern nicht der Testator diese oder eine andere Sache auch dann vermacht haben würde, wenn er gewusst hätte, dass sie verpfändet sei, oder sofern nicht nach Bezahlung der Schuld ein Ueberschuss bleiben kann. Hat der Testator zwar nicht gewollt, dass die Last, seine Güter schuldenfrei zu machen, seine Erben treffen solle, aber doch auch darüber, wie diese Abtragung der Schulden geschehen solle, nichts deutlich erklärt, so kann der Fideicommissar durch die Ausflucht der Gefährde von den Pfandgläubigern, die die Hypothekenklage gegen ihn erheben, erlangen, dass sie ihm die Klagen abtreten; und hat er dies auch nicht zur rechten Zeit gethan, so wird es ihm doch von der Richtergewalt des Provinzstatthalters noch gewährt werden müssen.
58Ad Dig. 30,58Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 649, Note 1.Papinian. lib. IX. Resp. Mein Gutachten: Ein abgebranntes und für das Geld des Erben wieder aufgebautes Haus muss als Fideicommiss nach dem Tode des Erben abgetreten werden, indem nach unparteiischem Ermessen (viri boni arbitratu) der berechnete Kostenbetrag [des Baues] abgezogen und das Alter der Gebäude5454Wie lange das alte gestanden hat und mithin vermuthlich noch würde haben stehen können, und wie lange dagegen das neue schon steht und vom Erben benutzt worden ist. Vgl. Cujac. lib. VI. Obs. 3. und lib. XVIII. Obs. 38, welcher aetas für Grösse nimmt; und nach welchem Andere es von der wahrscheinlichen künftigen Dauer des neuen Hauses verstanden haben. untersucht wird;
59Ulp. lib. XXXIII. ad Ed. wenn nur das Abbrennen ohne Schuld des Erben sich ereignet hat;
60Julian. lib. XXXIX. Dig. hat er aber das Haus, ohne etwas innezubehalten, übergeben, so steht ihm eine Klage auf den noch auszumittelnden Betrag (condictio incerti) zu, weil er mehr, als er schuldig war, entrichtet hat.
61Ad Dig. 30,61Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 649, Note 1.Papinian. lib. LX. Resp. Die nothwendigen auf Ausbesserung des Hauses5555Die Worte a legatario müssen unächt sein, da sie keinen vernünftigen Sinn geben. gewendeten Kosten, aber können, meines Erachtens, dem Legatar, wenn er das Vermächtniss, dessen Bedingung nachher eingetreten ist, einklagt, nicht angerechnet werden.
63Celsus. lib. XVII. Dig. Wenn der Testator alle Sclavinnen und die Kinder, die sie geboren haben würden, vermacht hat, und nun eine gestorben ist, so verneint Servius, dass ihr Kind gefordert werden könne, weil es als Zubehör vermacht sei; was ich für unrichtig halte; weder den Worten noch dem Willen des Verstorbenen ist solches angemessen.
64Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Auf Erbschleicherei berechnete (captatoriae) letztwillige Verfügungen sind bei Erbeinsetzungen und Vermächtnissen auf gleiche Weise uugültig5656S. Hugo Rechtsgesch. S. 721. Ausg. 10. und oben Fr. 81. §. 1. D. de her. inst. 28. 5..
65Idem lib. I. de legatis ad Edict. Praetoris urbani. Wenn ein Vermächtniss so gefasst ist: dem Sejus gebe ich zehn Sclaven, ausser den zehn, die ich dem Titius vermacht habe, und nur zehn Sclaven in der Erbschaft sind, so ist das Vermächtniss ungültig; sind aber mehrere da ausser denen, welche Titius erwählt hat, so gilt das Vermächtniss bei den übrigen, aber nicht wegen mehrerer als der vermachten zehn; sind deren weniger, wegen so vieler als vorhanden sind. 1Dem N. vermache ich, wenn er will, den Stichus, ist ein bedingtes Vermächtniss, und geht nicht anders auf den Erben [des Legatars] über, als wenn der Legatar ihn gewollt hat; obwohl sonst was ohne den Beisatz: wenn er will5757Der nämlich sich doch allemal von selbst versteht., vermacht ist, auf den Erben des Legatars forterbt; denn Anderes ist Rechtens, wenn etwas stillschweigend verstanden, Anderes, wenn es mit Worten ausgedrückt ist. 2Ist ein Haus vermacht, so mag es theilweise [nach und nach] so weit von Neuem gebaut sein, dass von dem alten Stoffe nichts mehr übrig ist; gleichwohl bleibt das Vermächtniss gültig; hat aber der Testator das Haus niedergerissen und ein anderes an derselben Stelle gebaut, so erlischt das Vermächtniss; es müsste denn bewiesen werden, dass der Testator dies nicht gewollt habe.
66Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Auch wenn ein Testator seinem Erben vorschreibt, [etwas] zum angemessenen Preise zu kaufen oder zu verkaufen, ist das Vermächtniss gültig. Denn wie, wenn der Legatar, von welchem er ein Grundstück zu kaufen verpflichtet worden ist, genöthigt, es zu verkaufen, keinen Käufer fände? oder umgekehrt, wie wenn dem Legatar viel daran läge, ein gewisses Grundstück zu kaufen, der Erbe aber es sonst nicht verkauft haben würde, wenn der Testator es ihm nicht auferlegt hätte?
67Idem lib. I. de legatis ad Edictum Praetoris. Wenn ein Sclav, der einem der Erben vermacht ist, in Angelegenheiten der Erbschaft böslich gehandelt, als etwa Rechnungen verfälscht hat, so ist er [dem Legatar] nicht eher zuzuerkennen, als nachdem er auf Verlangen der Erben, in peinliche Frage genommen worden ist; eben das gilt auch, wenn er einem Nichterben vermacht ist. 1Ad Dig. 30,67,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Wenn unter mehreren zu ungleichen Theilen eingesetzten Erben zweien dieselbe Sache vermacht ist, so gebührt diesen Erben solches Vermächtniss nicht zu den Erbschaftsantheilen, sondern zu gleichen Antheilen.
68Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Wenn einem Sohne etwas, nach dem Tode seines Vaters zu entrichten, vermacht wird, so ist kein Zweifel, dass das Vermächtniss nach des Vaters Tode dem Sohne gehört, ohne dass es einen Unterschied macht, ob er Erbe des Vaters geworden ist, oder nicht. 1Ist aber einem Sclaven ein Vermächtniss, nach seines Herrn Tode zahlbar ausgesetzt, so gehört, dafern der Sclav in demselben Dienstverhältniss bleibt, das Vermächtniss dem Erben des Herrn, dergestalt, dass ein Gleiches auch dann Rechtens ist, wenn dem Sclaven in dem Testament des Herrn die Freiheit gegeben ist; denn das Vermächtniss ist vorher angefallen (dies legati cedit), ehe ein Erbe des Herrn vorhanden ist; daher gehört dieses der Erbschaft erworbene Vermächtniss nachher, wenn Jemand Erbe wird, diesem; ausser wenn ein Notherbe oder gezwungener Erbe5858S. Inst. 2. 13. u. 15. u. u. B. 38. Tit. 16. im Testamente ernannt ist; denn weil hier der Eintritt als Erbe und der Anfall des Vermächtnisses zusammenfällt, so ist richtiger zu sagen, dass das Vermächtniss demjenigen, welchem es ausgesetzt ist, selbst gehöre, als dem Erben dessen, von dem er die Freiheit erhält. 2Wenn einem unbedingt vermachten Sclaven unter einer Bedingung die Freiheit gegeben ist, so ist, wenn das Gegentheil der Bedingung eintritt, das Vermächtniss gültig; wird also die Bedingung erfüllt, so erlischt das Vermächtniss; fehlt die Erfüllung entschieden, so gehört es dem Legatar; daher, wenn der Legatar stirbt, ehe der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung der Freilassung entschieden ist, und nachher der Nichteintritt gewiss wird, kommt das Vermächtniss dem Erben des Legatars nicht zu. 3Ist derselbe Sclav unbedingt vermacht und nach Ablauf einer Frist freigelassen, so ist das Vermächtniss durchaus ungültig, weil der Ablauf der Frist gewiss ist; dies ist auch die Meinung des Julianus. Daher sagt er: wenn dem Titius ein Sclav vermacht, und eben demselben nach dem Tode des Titius die Freiheit gegeben ist, so ist das Vermächtniss ungültig, weil es gewiss ist, dass Titius sterben wird.
69Idem lib. II. de legatis ad Edictum Praetoris. Ad Dig. 30,69 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 652, Note 17.Es ist angenommen, dass einem vermachten Sclaven ein Vermächtniss ausgesetzt werden kann; denn nach Antritt der Erbschaft erwirbt der Legatar sofort den Sclaven; dann folgt [diesem] das Vermächtniss nach. 1Wenn der Erbe einen bedingt vermachten Sclaven veräussert hat und nachher die Bedingung eintritt, so kann gleichwohl der Legatar den Sclaven dinglich einklagen, und das Vermächtniss erlischt nicht. 2Wenn der Testator einige Erben verpflichtet, Schulden zu bezahlen, so haben nicht die Gläubiger [deshalb] gegen diese [allein und aufs Ganze] eine Klage, sondern die Miterben, denen daran gelegen ist, dass dies geschehe. Und nicht allein in diesem Falle5959S. oben Fr. 49. §. 4. 5. 6. h. t. hat ein Anderer die Klage, als der, welchem nach dem Willen des Testators etwas gegeben werden soll, sondern auch in andern Fällen, z. B. wenn er für seine Tochter seinem Eidam oder ihrem Bräutigam eine Aussteuer zu geben vorgeschrieben hat; hier steht die Klage nicht dem Eidam oder Bräutigam, sondern der Tochter zu, welcher am meisten daran gelegen ist. 3Wenn auf einem Grundstücke, welches vermacht ist, eine darauf gelegte Servitut haftet, so ist dasselbe zu übergeben, wie es ist. Ist es aber so vermacht: im besten Zustande und weitesten Umfange, so muss es [von der Servitut] frei gewährt werden. 4Ein Sclav, der ein Geschäft verwaltet hat, braucht, wenn er vermacht wird, nicht eher übergeben zu werden, als bis er seine Rechnungen berichtigt hat, und wenn es zur gerichtlichen Verhandlung kommt, so muss der Richter dieses übernehmen. 5Wenn die Existenz einer vermachten Sache zweifelhaft ist, z. B. wenn es ungewiss ist, ob ein Sclav, der vermacht ist, am Leben sei, so ist angenommen, dass zwar die Klage aus dem Testamente angestellt werden könne, dem Richter aber obliege, den Erben Sicherheit dafür leisten zu lassen, dass er die Sache aufsuchen, und wenn sie sich fände, dem Legatar herausgeben werde.
70Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Wenn der Sclav des Titius mich bestohlen, nachher aber Titius mich zum Erben eingesetzt und dir den Sclaven vermacht hat, so ist nicht unbillig, dass ein solcher Sclav dir in demselben Verhältniss übergeben werde, in welchem er beim Titius gestanden hat, nämlich so, dass du wegen des Diebstahls, den er verübt hat, als er beim Titius war, mich schadlos haltest. 1Denn auch wenn ein Grundstück, das gegen das meinige eine Servitut hatte, dir vermacht ist, brauche ich es nicht anders dir zu übergeben, als so, dass mir die vorige Servitut wieder gewährt werde. 2Und jener Fall ist nicht unähnlich dem, wenn Jemand in Auftrag eines Andern einen Sclaven gekauft hat, oder einen [erkauften] Sclaven [wegen Aufhebung des Kaufs] zurückgibt; welche alle nicht anders zur Herausgabe des Sclaven genöthigt sind, als so, dass der Diebstahl in Rechnung gebracht werde, welchen dieser Sclav entweder vor Eingehung des Geschäfts oder nachher begangen hat. 3Daher ist auch ein vermachter Sclav, der nach Antritt der Erbschaft den Erben bestohlen hat, nicht anders herauszugeben, als wenn der Legatar den Schaden der wegen dieses Vergehens in Anschlag gebracht wird, dem Erben ersetzt.
71Ulp. lib. LI. ad Ed. Ist Jemandem ein Haus schlechtweg vermacht, ohne Beisatz, was für eines, so sind die Erben anzuhalten, dem Legatar unter den Häusern, die der Testator hatte, dasjenige, was jener will, zu übergeben; hat derselbe kein Haus gehabt, so ist das Vermächtniss vielmehr spöttisch, als dass es etwas wirken könnte. 1Ad Dig. 30,71,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 654, Note 8.Es fragt sich, ob derjenige, der einen Sclaven wegen eines Vermächtnisses übergibt, für die Entwährung Sicherheit leisten müsse; und als Regel gilt, dass, sobald eine vermachte und aussergerichtlich übergebene Sache entwährt wird, auf dieselbe aus dem Testamente geklagt werden kann; ist sie aber gerichtlich eingefordert worden, so liegt dem Richter ob, die Gewähr dafür leisten zu lassen, so dass dann die Stipulationsklage Statt hat. 2Bei vermachtem Gelde muss dem Erben, der dessen geständig ist, eine mässige Frist zur Zahlung gelassen, und er nicht zu gerichtlicher Verhandlung gedrängt werden; eine solche Frist wird der Prätor nach Billigkeit bestimmen müssen. 3Wer einräumt, schuldig zu sein, aber eine triftige Ursache anführt, weshalb er zu leisten nicht vermöge, ist damit zu hören, z. B. wenn eine fremde Sache vermacht ist und er vorschützt, der Eigenthümer verkaufe sie nicht, oder fordere dafür einen unmässigen Preis, oder wenn er seine Verbindlichkeit zur Herausgabe eines gewissen Erbschaftssclaven leugnet, vielleicht seines Vaters oder seiner Mutter oder seiner natürlichen Brüder; denn es ist höchst billig, dass aus solchen Gründen ihm nachgelassen werde, den Werth der Sache nach dem Ermessen des Richters zu bezahlen. 4Da Jemandem ein Becher vermacht war und der Erbe dessen Werth entrichten wollte, weil er es für unbillig erklärte, dass derselbe ihm entzogen werde, gewährt dies der Prätor ihm nicht; denn etwas Anderes ist es mit Menschen, und etwas Anderes mit anderen Dingen; bei Menschen ist aus milder Rücksicht angenommen, was ich oben als Recht angegeben habe. 5Wenn ein auf Erbpacht ausgethanes Grundstück einer Stadtgemeinde dieser Stadtgemeinde selbst vermacht wird, so fragt sich, ob das Vermächtniss gelte und eingeklagt werden könne; und Julianus schreibt im achtunddreissigsten Buche der Digesta, obwohl das Erbpachtgrundstück im Eigenthum der Stadtgemeinde sei, so gelte das Vermächtniss doch, weil der Vermachende ein Recht daran hatte. 6Aber auch, wenn er nicht der Stadtgemeinde selbst, sondern jemand Anderm das Erbpachtgut vermacht hat, ist das Vermächtniss nicht von dem Eigenthum an der Sache6060Als Vermächtniss einer fremden Sache., sondern von demjenigen Rechte, was man an einem Erbpachtgute hat, zu verstehen.
72Paul. lib. XLVIII. ad Ed. Wenn Jemand das Cornelische Gut mit Ausnahme der Weingärten, welche zur Zeit seines Todes daselbst sein würden, vermacht, und nun keine Weingärten vorhanden sind, so geht an dem Vermächtnisse nichts ab.
73Gaj. lib. III. de leg. ad Edict. Praet. Wenn dem Erben vorgeschrieben ist, er solle machen, dass Lucius Hundert habe, so ist der Erbe anzuhalten, ihm Hundert zu geben, weil Niemand machen kann, dass ich Hundert habe, er gebe mir sie denn. 1Dass Dörfer eben sowohl als Städte Vermächtnisse erwerben können, ist in einem Rescript unsers Kaisers erklärt6161Antoninus Pius oder Philosophus..
74Ulp. lib. IV. Disp. Obgleich unser Kaiser nebst seinem Vater6262Caracalla nebst Septimius Severus. rescribirt hat, es sei anzunehmen, dass der Testator das, was er dem Erben auferlegt, dem Nacherben ebenfalls vorgeschrieben habe, so ist doch dies so zu verstehen, dafern nicht die entgegengesetzte Absicht offenbar ist; wie man denn aus mancherlei Umständen wird schliessen können, ob ein Testator gewollt, dass ein dem Erben auferlegtes Vermächtniss oder Fideicommiss dem Nacherben nicht obliegen solle. Denn, wie, wenn er demselben Fideicommissar oder Legatar eine andere Sache von Nacherben vermacht, die er ihm vom Erben nicht vermacht hatte? Oder wie, wenn eine gewisse Ursache obwaltete, weshalb er sie vom Erben vermachte, und welche bei dem Nacherben wegfällt? Oder wie, wenn er einen Fideicommissar, dem er vom Erben ein Fideicommiss angewiesen, selbst zum antheiligen Nacherben ernannte? Man muss also sagen, dass das Rescript [nur] bei Ungewissheit über den Willen des Testators Statt habe.
75Idem lib. V. Disp. Ist ein Vermächtniss oder Fideicommiss auf diese Weise gefasst: dafern es der Erbe für gut findet, billigt, für gerecht hält, so gilt das Vermächtniss und das Fideicommiss, weil es vielmehr dem unparteiischen Ermessen, als der reinen Willkühr des Erben überlassen ist. 1Ad Dig. 30,75,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 657, Note 4.Wenn mir vermacht ist, was Titius [dem Testator] schuldet, Titius aber nichts schuldig ist, so ist das Vermächtniss nichtig, und zwar kann, wenn keine Summe beigefügt ist, aus sehr einleuchtendem Gründen nichts gefordert werden, weil nämlich nicht erhellet, wieviel vermacht ist; denn auch wenn ich vermache, was ich dem Titius schuldig bin, und keine Summe beifüge, ist das Vermächtniss gewiss nichtig; wogegen, wenn ich Zehn, die ich dem Titius schulde, vermache, dem Titius aber nichts schuldig bin, die falsche Bezeichnung das Vermächtniss nicht ungültig macht; wohin Julianus bei einem Vermächtniss eines Heirathsguts sein Gutachten ertheilt hat. 2Ad Dig. 30,75,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 657, Note 4.Hat aber der Testator6363In dem Falle zu Anfang §. 1. auch hinzugesetzt: die Zehn, die mir Titius schuldig ist, vermache ich ihm, so ist doch das Vermächtniss ohne Zweifel ungültig; denn zwischen falscher Bezeichnung und falscher Bedingung oder Ursache ist ein grosser Unterschied; daher ist auch das Vermächtniss nichtig, wenn ich die Zehn, die mir Sejus schuldig ist, vermache6464Er sie aber wirklich nicht schuldig ist.; denn er muss Schuldner sein6565Wenn das Vermächtniss gelten soll.; da auch, wenn ich bei Lebzeiten [eine vermachte wirkliche Schuld] eingetrieben hätte, das Vermächtniss erlöschen würde, und, wenn er noch Schuldner wäre, der Erbe blos zur Abtretung der Klagen verbunden bliebe. 3Wenn Jemand so stipulirt hat: den Stichus oder Zehn, welches von beiden ich will, und nun vermacht, was er zu fordern hat, so ist sein Erbe verpflichtet, dem Legatar die Klage abzutreten und dieser hat dann die Wahl, ob er lieber auf den Stichus oder auf Zehn klagen will. 4Ad Dig. 30,75,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 255, Note 5.Ferner wenn der Testator den Stichus vermacht, da Jener ihm entweder den Stichus oder Zehn6666D. h. nach der Wahl des Schuldners. schuldig ist, so steht dem Legatar wider den Erben eine Klage aufs Ungewisse zu, — wie Julianus im dreiundzwanzigsten Buche der Digesta schreibt, wodurch er den Erben anhalten kann, [wider den Schuldner] zu klagen; erhält der Erbe nun den Stichus, so muss er ihn herausgeben, erhält er aber Zehn, so bekommt der Legatar nichts; so dass es in der Willkühr des Schuldners beruht, ob der, welchem Stichus vermacht ist, Legatar sein soll oder nicht.
76Ad Dig. 30,76Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 255, Note 5.Julian. lib. XXXIV. Dig. Hat Jemand den Stichus oder Pamphilus stipulirt und nun dem Sempronius den Stichus, dem Mävius den Pamphilus vermacht, so wird die Belastung des Erben so verstanden, dass er dem einen die Klage abtreten, dem andern den Werth des Stichus oder des Pamphilus zahlen müsse.
77Ulp. lib. V. Disp. Wenn bei Jemandem Geld hinterlegt und ein Fideicommiss dahin ausgesetzt ist, dass er dieses Geld [einem Dritten] auszahlen solle, so kann nach einem Rescripte des Kaisers Pius dieses Fideicommiss gefordert werden, gleich als ob der Erbe ersucht worden wäre, dieses Geld dem Schuldner6767Zu Gunsten des Fideicommissars. zu erlassen; denn würde der Schuldner vom Erben belangt, so kann er sich der Einrede der Gefährde bedienen; aus diesem Grunde ist das Fideicommiss wirksam. Weil sich nun dieses so verhält, so kann man jedem Schuldner ein Fideicommiss auflegen6868Welches also eigentlich dem Erben aufgelegt wird..
78Idem lib. VIII. Disp. Ein Fideicommiss, welches einem Legatar auferlegt ist, ist derselbe nur dann schuldig zu geben, wenn er zum Vermächtniss gelangt ist.
80Apud Julian. lib. XXXII. Dig. Marcellus notat. Jemand, der nur Dreissig hinterliess, hatte dem Titius Dreissig vermacht, dem Sejus Zwanzig, dem Mävius Zehn; hier hält Massurius Sabinus für recht, dass Titius Funfzehn, Sejus Zehn, Mävius Fünf erhalte, doch so, dass davon [der Erbe] wegen des Falcidischen Viertheils verhältnissmässig befriedigt werde.
81Julian. lib. XXXII. Dig. Wenn der Erbe ein bedingter Weise vermachtes Grundstück bei noch unentschiedenem Eintritt der Bedingung unter einer andern Bedingung einem Andern vermacht hat, und nach Eintritt der im ersten Testamente gesetzten Bedingung diejenige Bedingung, unter der der Erbe es vermacht hat, in Erfüllung geht, so bleibt das Eigenthum dem ersten Legatar. 1Wenn einem Sclaven, der Zweien gemeinschaftlich gehört, eine Sache vermacht ist, so kann der eine Herr das Vermächtniss annehmen, der andere es ausschlagen; denn für dieses Verhältniss gilt ein gemeinschaftlicher Sclav als zwei Sclaven. 2Ich gebe und vermache den Stichus dem Sempronius. Wenn Sempronius dem Stichus nicht binnen Jahresfrist die Freiheit gibt, so gebe und vermache ich eben diesen Stichus dem Titius. Hier wurde gefragt, was Rechtens sei? Ich habe geantwortet, der Sclav werde vor der Hand dem Sempronius völlig gehören, und wenn dieser ihn binnen Jahresfrist freilasse, frei werden; widrigen Falls völlig ins Eigenthum des Titius übergehen. 3Wer ein Grundstück mit Ausnahme eines Gebäudes vermacht, meint mit dem Worte Gebäude entweder [blos] das auf dem Boden stehende (superficiem), oder auch den Boden, worauf das Gebäude aufgeführt ist; hat er nur jenes ausgenommen, so kann gleichwohl das ganze Grundstück als Vermächtniss dinglich eingeklagt werden; der Erbe wird aber durch die Ausflucht der Gefährde soviel erlangen, dass er in jenem Landhause wohnen dürfe; worin zugleich liegt, dass er darauf eine Fuss- und Fahrwegs-Befugniss habe. Ist aber auch der Grund und Boden ausgenommen, so kann nur auf das Gut mit Ausnahme des Landhauses geklagt werden, und die Grundgerechtigkeit7070Der Fuss- und Fahrweg. kommt [dem Erben] von selbst zu, ebenso, als wenn ein Eigenthümer zweier Grundstücke das eine mit der Bestimmung vermacht, dass es gegen das andere eine Servitut trage; man muss aber sich mehr zu der Annahme hinneigen, dass der Testator auch Grund und Boden mit gemeint habe, ohne welchen ein Gebäude nicht stehen kann. 4Wenn ein Freigelassener seinen Freilasser in sieben Zwölftheilen zum Erben einsetzt, in dem Ueberrest Andere, und nun folgendes Vermächtniss macht: Von denjenigen andern Vorbenannten, die nebst meinem Freilasser meine Erben werden, vermache ich diesen und jenen Sclaven dem Titius, welche Sclaven ich zu zwanzig Goldstücken einen jeden schätze, so ist dies so zu verstehen, dass das Vermächtniss nur den Miterben des Freilassers auferlegt ist, und mithin Titius nur fünf Zwölftheile dieser Sclaven fordern könne; und durch den Beisatz: welche ich zu zwanzig Goldstücken einen jeden schätze, wird das Verhältniss des Vermächtnisses in dem Fall, wenn das Falcidische Gesetz zu berücksichtigen ist, nicht geändert; dessenungeachtet werden die Sclaven nach dem wahren Werthe in Anschlag gebracht. 5Dem Titius vermache ich mein Gut, wenn er meinem Erben Zehn auszahlt. Wenn hier der Erbe dem Titius Zehn schuldig ist und dieser ihn darüber quittirt hat, so kann Letzterer das Gut dinglich einklagen. 6Wenn Titius, welchem Stichus vermacht ist, stirbt, ehe er weiss, dass das Vermächtniss ihm geworden, und eben denselben7171Als eine fremde Sache. dem Sejus vermacht, auch der Erbe des Titius das Vermächtniss nicht ausschlägt, so kann Sejus auf den Stichus dinglich klagen. 7Wenn ein Hausvater von seinem unmündigen Sohne ab dem Titius ein Grundstück vermacht, und von dem ernannten Nacherben ab eben dasselbe, auch der Unmündige des Vaters Erbe geworden ist, so kann Titius das Vermächtniss, er mag es nun gefordert oder ausgeschlagen haben, von dem Nacherben nicht verlangen, wenngleich der Sohn unmündig verstorben ist; denn was vom Nacherben ab nochmals vermacht ist, wird ebenso verstanden, als wenn es [blos] wiederholt wäre. Daher ist auch wenn ein Vermächtniss dem Sohne unbedingt und dem Nacherben unter Bedingung auferlegt ist, alles ebenso zu halten, als wenn es blos von dem Sohne ab vermacht wäre; hingegen ist es dem Sohne unter Bedingung, dem Nacherben hingegen unbedingt auferlegt, und der Sohn stirbt, ehe die Bedingung eingetreten ist, so gilt das Vermächtniss nur zu Folge der Nacherbeinsetzung. 8Mit diesen Worten: dem Lucius und Titius, oder einem von ihnen vermache ich mein Grundstück, kann man wirksam vermachen; sind dann beide noch am Leben, so gebührt beiden, wenn nur einer noch lebt, so gebührt diesem das ganze Vermächtniss. 9Wenn ein bedingt zur Freilassung bestimmter Sclav (statuliber) unter einer Bedingung vermacht wird, und vor Eintritt der Bedingung des Vermächtnisses es gewiss wird, dass die Bedingung der vorherbestimmten Freilassung nicht zur Erfüllung kommt (pendente conditione legati conditio statutae libertatis deficit), so wird das Vermächtniss wirksam; denn sowie die vorherbestimmte Freilassung [erst] dann das Vermächtniss aufhebt, wenn sie in Kraft tritt, so kann auch das Vermächtniss nicht eher aufgehoben werden, als nachdem es angefallen ist (dies ejus cesserit). 10Ein Sclav, der von dem unmündigen Sohne ab vermacht und bei der Nacherbeinsetzung frei erklärt ist, kann, wenn der Unmündige zur Mündigkeit gelangt ist, von dem, welchem er vermacht war, gefordert werden; stirbt aber Jener unmündig, so gebührt dem Sclaven die Freiheit. Um soviel mehr wird dies dann beobachtet werden müssen, wenn derselbe Sclav7272Der bei der Pupillarsubstitution frei erklärt ist. vom Unmündigen ab unter einer Bedingung vermacht ist und der Sohn, ehe dieselbe eintritt, vor erlangter Mündigkeit stirbt.
82Idem lib. XXXIII. Dig. Nicht allemal erlischt das Vermächtniss, wenn die [vermachte] Sache ins Eigenthum des Legatars kommt, bei Eintritt der Anfallszeit (die cedente), sondern nur dann, wenn sie ihm dergestalt eigenthümlich gehört, dass sie ihm nicht wieder entzogen werden kann. Man setze den Fall, dass ich eine Sache, die mir ohne Bedingung vermacht ist, bei Eintritt der Anfallszeit von dem Erben, von welchem ab dieselbe Sache unter einer Bedingung einem Andern vermacht ist, durch Uebergabe empfange; hier werde ich aus dem Testamente klagen können, weil es mit der Sache so steht, dass bei Eintritt der Bedingung das Eigenthum daran mir wiederum entgehen wird; denn auch wenn Stichus mir vermöge einer Stipulation gebührt, und derselbe, während er einem Andern unter Bedingung vermacht ist, auf unentgeldliche Weise mein Eigenthum wird, so kann ich doch bei Eintritt der Bedingung aus der Stipulation klagen. 1Wenn ich eine Sache aus dem Vermögen eines Mannes, der in Staatsgeschäften abwesend war, durch Ersitzung erworben habe, und dieselbe, ehe sie mir entwährt worden, mir vermacht, nachher aber mir entwährt wird7373Vgl. Const. 3. C. de restit. militum et eor. q. r. p. c. absunt. 2. 51., so werde ich mit Recht auf deren Herausgabe aus dem Testament klagen können. 2Ein Grundstück ist mir vermacht worden; das Eigenthum dieses Grundstücks, ohne den Niessbrauch, habe ich an mich gekauft; nachher hat der Verkäufer Capitisdeminution erlitten und der Niessbrauch ist mir zugefallen7474S. Fr. 1. D. quib. mod. usufr. v. u. am. 7. 4.; klage ich nun hier aus dem Testamente, so hat der Richter das mir zu Leistende nach dem, was ich aufgewendet, zu bestimmen. 3Dasselbe ist Rechtens, wenn ich nur einen Theil gekauft habe, und ein Theil mir vermacht oder geschenkt ist; ich kann nämlich nur auf jenen Theil klagen. 4Wenn mir das Kind, welches Pamphila gebären werde, vermacht ist, ich aber die Pamphila gekauft habe und sie bei mir geboren hat, so kann das Kind nicht als unentgeldlich von mir erworben gelten, weil ich seine Mutter gekauft habe; zum Beweis davon dient, dass ich, wenn es mir entwährt wird, die Kaufsklage [des Regresses wegen] habe7575Anderer Meinung ist Paulus Fr. 42. D. de evict. 21. 2.. 5Jemandem sind Cajus und Lucius zusammen eine Summe Geldes schuldig; wenn er nun folgende Vermächtnisse macht: was mir Cajus schuldig ist, soll mein Erbe dem Sempronius geben; was mir Lucius schuldig ist, soll mein Erbe dem Mävius geben; so hat er seinen Erben in die Lage gesetzt, dass er dem einen seine Klagen [wider den Cajus und Lucius] abtreten und dem andern den Werth der Forderung (litis aestimationem) zahlen muss. Wenn jedoch der Testator bei Lebzeiten den Cajus quittirt hat, so ist das Vermächtniss des Mävius und des Sempronius nothwendig unwirksam7676Weil dadurch auch Lucius befreit ist. Vgl. Fr. 3. §. 3. D. de lib. leg. 34. 3.. 6Wenn mir Stichus oder Pamphilus von zwei Testatoren vermacht sind und ich nach dem einen Testamente den Stichus bekommen habe, so kann ich aus dem andern auf den Pamphilus klagen; denn auch wenn Stichus oder Pamphilus [mir] in einem Testamente vermacht wären und ich den Stichus unentgeldlich erworben hätte, wäre ich doch noch auf den Pamphilus zu klagen befugt.
83Marcell. lib. XIII. Dig. Titius hat dir den Stichus zum Theil vermacht, zu einem anderen Theile hat dir Sejus denselben vermacht; so wirst du aus beiden Testamenten [den Stichus] erlangen.
84Julian. lib. XXXIII. Dig. Folgendes Vermächtniss: Wenn Titius meinem Erben Sicherheit dafür leistet, dass er dem Mävius Hundert geben werde, so soll auch mein Erbe dem Titius Hundert geben, ist gültig, gleichwie wenn Jemandem etwas vermacht ist, um als Fideicommiss [einem Andern] erstattet zu werden. 1Desgleichen ist auch folgendes Vermächtniss gültig: Wenn Titius meinem Erben dafür Sicherheit leistet, dass er in jener Stadt (municipio) einen Bau für hundert Goldstücke aufführen werde, so soll ihm mein Erbe hundert Goldstücke zahlen. 2Wenn Sempronius den Titius zum Erben einsetzt und ihn verpflichtet, nach zwei Jahren ein gewisses Grundstück dem Mävius zu übergeben, Titius aber nachher dasselbe Grundstück, von seinem Erben ab, dem Mävius zu sofortiger Uebergabe vermacht und Mävius den Werth des Grundstücks vom Erben des Titius bekommen hat, so wird ihm, falls er aus dem Testamente des Sempronius auf das Grundstück selbst klagen wollte, eine Ausflucht entgegenstehen, wenn er nicht mit dem Werthe des Grundstücks sich begnügen will. 3Wenn Jemandem ein Sclav vermacht ist und der Legatar daran Schuld ist, dass er den Stichus, als ihn der Erbe ihm übergeben wollte, nicht empfing, so kann, falls Stichus nachher gestorben ist, der Erbe sich mit der Einrede der Gefährde schützen. 4Ein Haus, gegen welches dem Hause des Erben eine Servitut oblag, war vermacht und dem Legatar ohne Bestellung der Servitut7777Die durch den Erbantritt erloschen ist. Fr. 18. D. de servitut. 8. 1. übergeben worden. Hier habe ich gesagt, es könne der Legatar aus dem Testamente klagen, weil er das Vermächtniss nicht voll empfangen habe; denn auch wer vom Erben einen [vermachten] Sclaven mit verminderten Kräften empfängt, sei zur Testamentsklage berechtigt. 5Hat Jemand einen ihm in einem Testamente vermachten Sclaven, während er von diesem Vermächtnisse keine Kenntniss hatte, von dem Erben gekauft, dann aber, nach erlangter Kenntniss vom Vermächtnisse, aus dem Testamente eingeklagt und erhalten, so muss er, wenn [vom Erben] gegen ihn die Verkaufsklage angestellt wird, losgesprochen werden, weil diese eine Klage guten Glaubens ist und die Einrede der Gefährde zulässt. Hat er den Kaufschilling schon bezahlt und klagt aus dem Testamente, so erlangt er den Sclaven und durch die Kaufsklage die Rückzahlung des Kaufsgeldes, sowie er dieses wiedererlangen würde, wenn der Sclav ihm entwährt worden wäre. Ist endlich schon die Kaufsklage [auf Ausantwortung des Sclaven] angestellt, der Kläger erfährt aber nun, dass der Sclav ihm vermacht ist, und klagt aus dem Testamente, so kann der Erbe nicht anders losgesprochen werden, als wenn er das Kaufsgeld wiedererstattet und den Sclaven in des Klägers Eigenthum übergibt. 6Wenn ein Vater für seine Tochter als Heirathsgut Hundert angelobt und nachher derselben eben diese Hundert vermacht hat, so kann der Erbe mit der Einrede der Gefährde sich schützen, falls der Eidam aus dem Angelöbniss und die Tochter aus dem Testamente zu klagen unternehmen sollte7878Es ist ein legatum debiti.; Beide müssen sich nämlich darüber vereinigen, mit einer von beiden Klagen zufrieden zu sein. 7Wenn Jemandem folgendes Vermächtniss ausgesetzt ist: Wenn er meinem Erben meinen Schuldschein zurückgibt, so soll mein Erbe ihm Hundert geben, so bedeutet diese Bedingung so viel, als: wenn er meinen Erben der Schuld entlässt. Wenn daher auch ein Schuldschein vorhanden ist, so wird die Bedingung von Seiten des Gläubigers7979Durch die Zurückgabe desselben. nicht als erfüllt gelten, sobald er nicht dem Erben auch Quittung leistet (acceptum fecerit) und ist kein Schuldschein vorhanden, so ist die Bedingung als erfüllt zu achten, sobald er den Erben der Verbindlichkeit entlässt. Es thut auch nichts zur Sache, ob der Schein schon damals, als das Testament errichtet wurde, vernichtet war, oder nachher, oder nach dem Tode des Testators. 8Wenn dem Titius und dem Mävius Stichus vermacht ist, der dem Titius gehörte, so gebührt dem Mävius [nur] ein Antheil am Stichus; denn Titius kommt, wenngleich er vom Vermächtniss nichts empfängt, doch bei der Berechnung in Anschlag8080Vgl. Fr. 34. §. 9. h. t.. 9Mein Erbe soll den Stichus oder den Pamphilus, welchen er will, dem Titius geben. Hat hier der Erbe erklärt, er wolle den Stichus geben, so ist er befreit, wenn dieser stirbt; dagegen kann er auch, wenn er einmal gesagt hat, welchen er geben wolle, sich nicht mehr anders besinnen. 10Ein Vermächtniss lautete so: Das Cornelische Landgut und die Sclaven, die ich auf diesem Landgute haben werde, wenn ich sterbe, soll mein Erbe übergeben; nun war eine Sclavin, die gewöhnlich auf diesem Gute gewesen, entwichen und während dessen niedergekommen; es fragt sich also, ob sie und ihr Kind zum Vermächtniss gehören. Ich habe geantwortet: die Sclavin, obwohl entwichen, ist doch offenbar mit vermacht worden und wird, obgleich sie eine Entlaufene war, so angesehen, als ob sie beim Tode des Hausvaters auf jenem Gute gewesen wäre; daraus folgt, dass auch das Kind der Mutter folge, und ebenso gut zum Vermächtniss gehöre, als wenn es auf dem Gute geboren wäre. 11Wenn dem Titius Stichus oder Pamphilus, welchen von beiden er lieber wollen werde, vermacht ist, und nachher der Testator dem Titius den Pamphilus geschenkt hat, so besteht die Verbindlichkeit noch in Beziehung auf den Stichus. 12Zwei Legatare, denen so vermacht ist: dem Titius und Mävius gebe und vermache ich je einen Sclaven, können, soviel ist gewiss, nicht an einen und denselben Sclaven Anspruch machen, sowie dies auch nicht Statt findet, wenn so vermacht ist: dem Titius vermache ich einen Sclaven; dem Mävius vermache ich den andern Sclaven. 13Wenn Jemand, dem ein Vermächtniss ausgesetzt war, mit Hinterlassung zweier Erben gestorben ist, ehe er sich entschlossen hatte, welcher Klage er sich bedienen wolle, so können diese, zugleich kommend, das Vermächtniss nicht bekommen, wenn sie sich nicht vereinigen. Während also der Eine dinglich klagen will, kann der Andere nicht die persönliche Klage anstellen; vereinigen sie sich aber, so bekommen sie die [vermachte] Sache gemeinschaftlich; sie müssen nämlich sich entweder von selbst, oder indem der Richter ernannt werden soll (judice imminente)8181D. i. wenn sie beide, in der Absicht zu klagen, vor dem Prätor (der den Richter zu ernennen und ihm die Klagformel zu geben hat) erschienen sind, auf Veranlassung desselben., sich vereinigen.
85Paul. lib. XI. ad Plaut. Zweien war ein Grundstück gemeinschaftlich vermacht; von diesen erlangte einer durch die persönliche Klage den Werth seiner Hälfte. Wenn nun der andere auf das ganze Grundstück dinglich klagen will, so wird er durch die Einrede der Gefährde in Ansehung der Hälfte zurückgewiesen, weil der Erblasser ihnen das Vermächtniss [nur] einmal zugedacht hat.
86Julian. lib. XXXIV. Dig. Wenn dir ein Sclav, den du zum Pfande eingesetzt hast, von einem Andern vermacht wird, so hast du gegen den Erben die Klage aus dem Testamente auf Einlösung des Pfandes. 1Wenn in einem Testamente Stichus dem Mävius von einem Erben ab, und durch ein Codicill derselbe Stichus ebendemselben von allen Erben ab, vermacht ist, darauf aber Mävius, vor Eröffnung des Codicills, den Werth seines Vermächtnisses erlangt hat, so kann dann Stichus selbst von Rechts wegen nach dem Codicille nicht gefordert werden; denn der Testator hat ihm den Stichus [nur] einmal zugedacht. 2Ad Dig. 30,86,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 643, Note 2.Wenn ein Sclav vermacht wird, so ist das Verhältniss des Sclaven selbst und alles dessen, was ihn angeht, in Ungewissheit; denn wenn der Legatar das Vermächtniss ausschlägt, so gilt es als ihm niemals gehörig gewesen, schlägt er es nicht aus, so wird es vom Tage des Erbantritts an als sein Eigenthum angesehen. Nach dieser Regel wird das Recht auf die Dinge, welche der Sclav durch Uebergabe empfangen oder stipulirt hat, und welche ihm vermacht oder geschenkt worden sind, beurtheilt, so dass darnach Jegliches als entweder von des Erben oder von des Legatars Sclaven gethan betrachtet wird. 3Wenn ein Grundstück, welches einem der Erben gehört, von allen Erben ab vermacht ist, so hat der, dessen Eigenthum solches ist, mehr nicht als seinen Antheil zu gewähren; für die übrigen Antheile sind die andern verpflichtet. 4Ein gültiges Legat ist es, wenn ein Gebäude auf fremdem Boden (superficies) demjenigen vermacht wird, auf dessen Boden es steht, obgleich dieser in seinem Eigenthume ist; denn die Wirkung ist, dass er von dieser Dienstbarkeit frei wird und das Gebäude gewinnt.
87Papinian. lib. XVIII. Quaest. Ein Vater setzte seinen Sohn, den er noch in der väterlichen Gewalt hatte, antheilig zum Erben ein und hinterliess ihm zugleich ein Vermächtniss; sehr hart ist hier die Meinung derer, welche dafür halten, es sei ihm die Klage auf das Vermächtniss zu verweigern, wenn er von der väterlichen Erbschaft sich enthielt; denn wer aus triftigen Gründen sich mit den Erbschaftsangelegenheiten nicht befassen will, der ficht ja nicht die Bestimmungen (judicium) [des Erblassers] an.
88Marcian. lib. VI. Instit. Hätte aber der Vater nicht anders, als wenn er die Erbschaft behielte, ihm das Vermächtniss zugedacht, dann ist es, wie Aristo erachtet, gewiss, dass ihm auch gegen den Miterben keine Klage auf das Vermächtniss zu gestatten ist, da ja er selbst die Erbschaft für zahlungsunfähig gehalten hat; und dies ist so, wenn der Erblasser es auch nicht als Bedingung ausgesprochen hat, aber doch klar bewiesen wird, dass er es so gemeint habe.
89Julian. lib. XXXVI. Digest. Auch einem aus der väterlichen Gewalt entlassenen Sohne ist nämlich unverwehrt, die Erbschaft auszuschlagen und doch auf ein Vermächtniss gegen den Erben zu klagen; und indem der Prätor denen, die noch in väterlicher Gewalt gestanden haben, gestattet, sich von der Erbschaft zu enthalten, zeigt er deutlich, dass er ihnen dasselbe Recht ertheile, was sie gehabt haben würden, wenn [nach den Gesetzen] der Antritt der Erbschaft in ihrer freien Willkühr gestanden hätte.
90Papinian. lib. XVIII. Quaest. Wie nun, wenn das Vermächtniss so gefasst ist: Ueber dieses8282S. oben Fr. 19. pr. h. t. noch meinem Sohne —? Allerdings ist hier der Wille [des Testators] zu untersuchen; indess ist der Fall, in Beziehung auf die [gestattete] Vorsichtigkeit des Sohnes, dem vorigen nicht unähnlich; es müsste denn der entgegengesetzte Wille des Vaters einleuchtend bewiesen werden. 1Wenn dieser indess mehrere Söhne zu Erben eingesetzt8383Und obigermaassen dabei ihnen vermacht hat; oder nach Haloanders Einschiebsel: und unter sie durch Vermächtnisse seiner Güter getheilt hat. hat, so ist derjenige, welcher der Erbschaft sich nicht anmasst, zur Klage wegen der Vermächtnisse nicht zuzulassen.
91Julian. lib. XXXVI. Digest. Es ist gefragt worden, ob, wenn ein Haussohn, der einen Sohn hatte, zum Erben eingesetzt worden, und beide in väterlicher Gewalt eines Andern [als der Testator] stehen, von dem Haussohne ab seinem Sohne etwas vermacht werden könne. Ich habe geantwortet: da von dem Sohne ab dem Vater vermacht werden kann, so folgt, dass man auch seinem Bruder oder Sohne, oder auch dem Sclaven des Vaters vermachen könne. 1Einem Sclaven, dem man sofort die Freiheit gibt, kann man, es sei unbedingt oder unter Bedingung, gar wohl vermachen; wird ihm aber die Freiheit unter Bedingung geschenkt, so wird ein ihm unbedingt ausgesetztes Vermächtniss in gewissen Fällen gültig, in andern ungültig sein. Ist nämlich die Bedingung der Freilassung so beschaffen, dass sie gleich nach dem Tode des Hausvaters (Testators) vor dem Erbschaftsantritt eintreten kann, z. B.: Stichus soll frei sein, wenn er dem Titius Zehn zahlt, oder: wenn er aufs Capitol steigt, so ist das Vermächtniss gültig; solche Bedingungen aber: wenn er meinem Erben Zehn zahlt; wenn er nach dem Antritt der Erbschaft aufs Capitol steigt, machen das Vermächtniss ungültig. Nothwendig machen, wenn ein Universalerbe eingesetzt ist, auch die Bedingungen, welche vor Antritt der Erbschaft erfüllt werden können, das Vermächtniss ungültig. 2Ein Testator hatte zwei Erben eingesetzt und einem von ihnen den Stichus, demselben Stichus aber Zehn vermacht; ist nun Stichus bei Lebzeiten des Testators freigelassen worden, so gebührt ihm das ganze Vermächtniss; denn dass das Vermächtniss untrennbar auf seiner Person haftet, ergibt sich auch daraus, dass er, wenn der Erbe, dem er vermacht war, die Erbschaft nicht angetreten hätte, das Ganze vom andern Erben hätte bekommen müssen. 3Ein Sclav ist vermacht, zugleich aber ihm ein Vermächtniss ausgesetzt worden. Wenn nun der Testator ihn veräussert hat, so gehört das Vermächtniss dem Käufer. 4Wenn dem Titius ein Sclav, und eben diesem Sclaven etwas vermacht wird, so kann [dem Titius] das Fideicommiss auferlegt werden, entweder den Sclaven, oder das, was diesem Sclaven vermacht ist, [einem Andern] zu erstatten; über dieses kann noch dem Sclaven selbst, wenn er frei sein werde, ein Fideicommiss von dem Titius ab zugewendet werden. 5Wenn Jemand den Stichus vermacht und dann veräussert oder freilässt, nachher aber in einem Codicille ebendemselben ein Vermächtniss aussetzt, so gehört das Vermächtniss dem Freigelassenen oder dem Käufer. 6Wenn mir, von dir, als Erben ab, ein Sclav vermacht ist und Jemand eben diesem Sclaven etwas vermacht, darauf bei Lebzeiten dessen, der mir ihn vermacht hat, die Anfallszeit des ihm ausgesetzten Vermächtnisses eintritt, so fällt dieses Vermächtniss sogleich der Erbschaft zu; und daher gehört mir, wenn gleich der, welcher mir den Sclaven vermacht hat, nachher stirbt, doch das diesem Vermachte nicht. 7Wenn aus dem Testamente auf einen Sclaven geklagt worden ist, so muss derselbe dem Kläger in dem Zustande gewährt werden, wie er zur Zeit der Litiscontestation war, und sowie die von Sclavinnen [indess] gebornen Kinder, sowie die mittlerweile gezogenen Nutzungen von Grundstücken mit Gegenstände dieser Klage sind, so muss auch, was indess dem Sclaven als Vermächtniss oder Erbe zugefallen ist, dem Käufer gewährt werden.
92Julian. lib. XXXIX. Dig. Wenn einer der Erben ein als Fideicommiss ausgesetztes Grundstück wegen vorhandener Erbschaftsschulden, in Gegenwart und auf Anweisung dessen, dem das Fideicommiss zukam, zu einem nach den Einkünften desselben ausgemittelten Preise an sich gekauft hat, so halte ich dafür, dass nicht das Grundstück, sondern dessen Werth erstattet werden müsse. Marcellus bemerkt: Wollte jedoch der Erbe lieber das Grundstück abtreten, so wird er meines Erachtens damit zu hören sein. 1Julianus [sagt]: Wenn dem Titius ein Vermächtniss an Geld ausgesetzt und ihm das Fideicommiss auferlegt ist, einem fremden Sclaven die Freiheit zu geben, der Herr desselben aber ihn nicht verkaufen will, so erhält er doch das Vermächtniss, weil es seine Schuld nicht ist, dass er dem Fideicommiss nicht Gnüge leisten kann; denn auch wenn jener Sclav gestorben wäre, würde er des Vermächtnisses nicht verlustig. 2Sowie einem Jeden freisteht, demjenigen, dem gesetzlich seine Erbschaft oder der Güterbesitz zukommen wird, ein Fideicommiss aufzulegen, so kann man auch dem, welchem die Erbschaft des unmündigen Sohnes (des Testators) oder der diesfallsige Güterbesitz zufallen wird, rechtsgültig mit Fideicommissen belasten.
93Ulp. lib. I. Fideicommiss. Solch ein Fideicommiss gilt dann, wenn der Sohn unmindig stirbt; stirbt er hingegen erst nach erlangter Mündigkeit, so fällt das Fideicommis weg.
94Julian. lib. XXXIX. Dig. Wenn der Testator seinen unmündigen Sohn enterbt, so kann freilich der gesetzliche Erbe nicht gezwungen werden, das Fideicommiss zu leisten, er müsste denn zugleich auch des Vaters Erbe sein. 1Jemand, der ersucht war, eine Erbschaft, in welcher sein Sclav zum Erben eingesetzt war [als Fideicommiss] zu erstatten, hatte den Sclaven an einen Andern verkauft; nun wurde gefragt, ob derjenige, an welchen die Erbschaft durch den Ankauf des zum Erben eingesetzten Sclaven gelangt ist, dieselbe zu erstatten gezwungen werden kann? Ich habe gesagt: derjenige, der seinen zum Erben eingesetzten Sclaven verkauft hat, muss zur Erstattung des Fideicommisses angehalten werden, da er den Werth der Erbschaft, die zu erstatten er ersucht worden ist, in Händen hat8484Weil nämlich bei der Bestimmung des Kaufschillings des Sclaven entweder der Werth der ihm gehörigen Erbschaft berücksichtigt worden ist, oder der Verkäufer es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn es nicht geschehen ist.. Der aber, an den die Erbschaft durch den Ankauf des eingesetzten Sclaven gelangt ist, kann nach Umständen zu Leistung des Fideicommisses genöthigt werden, nämlich wenn der Herr des eingesetzten Sclaven nicht zahlungsfähig ist. 2Ist Jemandem Stichus oder Dama, so dass dem Legatar die Wahl gelassen wird, vermacht und ihm das Fideicommiss auferlegt, den Stichus an Jemand andern herauszugeben, so muss er, wenn gleich er den Dama zu fordern vorzieht, dennoch vermöge des Fideicommisses den Stichus gewähren. Denn falls Dama höhern Werth hat, so muss er angehalten werden, den Stichus zu kaufen, ist jener weniger werth, so wird er ebenfalls mit Recht gezwungen, den Stichus zu geben, weil es seine Schuld ist, dass er nicht das, was mit dem Fideicommiss belastet ist, aus dem Testamente erhalten hat. 3Wer durch ein Testament freigelassen wird, und weder ein Vermächtniss, noch einen Erbantheil bekommt, der darf zu Leistung eines Fideicommisses nicht angehalten werden. Ja auch der nicht, welcher einen ihm vermachten Sclaven freizulassen ersucht worden ist; denn [nur] der kann zu einer Zahlung wegen Fideicommisses gezwungen werden, der etwas derselben oder ähnlicher Art aus dem Testamente bekommt.
95Ulp. lib. I. Fideicommiss. Es fragt sich jedoch, ob nicht, wenn er ihn8585Der Testator den Sclaven, welchem er im Testamente die Freiheit gibt. um etwas anstatt zu leistender Dienste8686S. u. B. 38. Tit. 1. ersucht hat, ein solches Fideicommiss gelten müsse; was keineswegs zu bejahen ist, weil auch Dienste einem solchen Freigelassenen nicht auferlegt, und falls sie auferlegt worden, nicht gefordert werden können, wenngleich der Testator so verfügt hat.
96Julian. lib. XXXIX. Dig. Jemand hatte in einem Testamente oder Codicille folgendes Vermächtniss gemacht: Der Pamphila sollen vierhundert Goldstücke gegeben werden, wie nachstehend: von meinem Verwalter Julius soviel Goldstücke, und soviel, die ich im Feldlager habe, und soviel, die ich baar liegen habe. Nach vielen Jahren starb er und dieser letzte Wille bestand noch, es waren aber alle diese Summen zu anderem Gebrauch verwendet; es fragt sich nun, ob das Fideicommiss gefordert werden kann. Ich habe geantwortet, es sei wahrscheinlicher, dass der Hausvater (Testator) den Erben nur habe bezeichnen wollen, woher sie die vierhundert Goldstücke ohne Unbequemlichkeit für die Vermögensverwaltung zusammenbringen könnten, als dass er dem Fideicommiss, was ursprünglich unbedingt gegeben war, eine Bedingung habe anhängen wollen; mithin gebühren der Pamphila die Vierhundert. 1So oft er blosse Güter nach dem Julischen Gesetz8787L. Julia et Papia Poppea (caducaria). S. Ulpianus 17. 2. dem Fiscus zufallen, werden die Vermächtnisse und Fideicommisse entrichtet, welche der Erbe, dem sie auferlegt waren, hätte entrichten müssen. 2Wenn dir ein Sclav vermacht ist und du ersucht worden bist, dem Titius etwas, bis zum Belauf des Werths dieses Sclaven, zu entrichten, nachher aber der Sclav gestorben ist, so brauchst du nichts als Fideicommiss zu leisten. 3Wenn ein antheilig eingesetzter Erbe ersucht worden ist, Geld vorwegzunehmen und denen, welchen solches im Testamente vermacht war, zu vertheilen, so hat er dasjenige, was unter Bedingung vermacht ist, [erst] dann zu entnehmen, wenn die Bedingung eingetreten ist; bis dahin muss ihm, oder denen, welchen die Vermächtnisse ausgesetzt sind, bürgschaftliche Caution geleistet werden. 4Ein Legatar, dem [nach dem Testamente] ein bedingt freigelassener Sclav Geld auszahlen soll, kann ersucht werden, eben dieses Geld einem Andern zu erstatten. Denn da der Testator durch Codicille die Freiheit unbedingt geben und so die Bedingung aufheben kann, warum sollte er nicht auch Macht haben, dieses Geld durch Fideicommisse zu entziehen?
97Idem lib. XLII. Dig. Wenn mir Stichus vermacht und das Fideicommiss auferlegt worden ist, entweder den Stichus oder den Pamphilus, meinen eignen Sclaven [dem Titius] auszuantworten, und ich beim Stichus, wegen des Falcidischen Gesetzes, etwas am Vermächtnisse verloren habe, so muss ich entweder meinen Sclaven Pamphilus ganz, oder vom Stichus soviel, als ich vermöge des Vermächtnisses erhalten habe, dem Titius geben.
98Idem lib. LII. Dig. Ein Sclav, den die Feinde gefangen haben, kann gültig vermacht werden8888S. o. Fr. 9. h. t. aber auch unten Fr. 101. §. 1.; denn das ist die Wirkung des Postliminiumsrechts, dass man einem in der Gewalt der Feinde befindlichen Sclaven sowohl zum Erben einsetzen als vermachen kann.
100Idem lib. LXXVII. Dig. Wenn mir Sempronius, vom Titius, seinem Erben, ab, etwas vermacht hat, und Titius mir eben dasselbe unter der nämlichen Bedingung vermacht, so erwerbe ich bei Eintritt der Bedingung das Vermächtniss aus dem Testamente des Sempronius.
101Idem lib. LXXVIII. Dig. Wenn Stichus meinem Sclaven durch ein Testament vermacht worden ist, und ich dieses Vermächtniss ausgeschlagen habe, nachher aber Codicille sich auffinden, woraus sich ergibt, dass derselbe Stichus auch mir selbst vermacht worden ist, so kann ich denselben dessenungeachtet fordern. 1Wenn Jemandem, der in der Gewalt der Feinde ist, etwas vermacht wird, und derselbe bei den Feinden stirbt, so ist das Vermächtniss kraftlos, wenngleich es durch das Postliminium hätte gültig werden können.
102Ad Dig. 30,102Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 647, Note 14.Idem lib. LXXXI. Dig. Wenn ein Herr, der jünger als zwanzig Jahre ist, einen Sclaven ohne Nachweisung eines rechtlichen Grundes freilässt8989S. §. 4. sq. Inst. 1. 6. und nachher ihm ein Vermächtniss aussetzt, so bekommt derselbe, wenn er nachher veräussert und freigelassen worden ist, das Vermächtniss [doch] nicht; denn dasselbe ist ebenso kraftlos, als ob es ohne Freilassung gegeben worden wäre.
103Idem lib. LXXXIII. Dig. Ein heimliches Fideicommiss ist als Umgehung des Gesetzes zu betrachten; so oft [nämlich]9090Dieser Satz ist Erklärung des heimlichen Fideicommisses, da dieses nicht auf andere Art denkbar ist. Jemand weder durch Testamente, noch durch Codicille [um die Erstattung] ersucht wird, sondern durch eine Privatversicherung oder Handschrift sich verpflichtet, ein Fideicommiss Jemandem zu erstatten, der nicht fähig ist, es zu erwerben9191Vgl. die Anmerk. 28. zu Fr. 17. §. 2. D. de usur. de fruct..
104Idem lib. I. ad Urs. Feroc. Auf folgende Art war ein Vermächtniss allen eingesetzten Erben auferlegt: Wer immer mein Erbe sein wird, soll dem Titius Hundert zu geben verbunden sein; hernach hiess es weiter unten, einer von den Erben sollte solche nicht geben; es fragt sich also, ob die übrigen Erben die ganzen Hundert geben müssen, oder den verhältnissmässigen Antheil jenes Einen, nach dessen Erbantheil, abziehen können. Er hat geantwortet, es sei richtiger, dass die andern Erben die ganzen Hundert zahlen müssten, da der wörtliche Ausdruck dieser Auslegung nicht widerspreche und der Wille des Testators damit übereinstimme. 1In einem Testamente stand Folgendes: Dem Lucius Titius soll mein Erbe, wenn er ihm den Schein, mittelst dessen ich eine Schuld gegen ihn übernommen habe, herausgibt, Hundert auszahlen; hierauf war Titius gestorben, ohne dem Erben den Schein auszuantworten, und es wurde gefragt, ob das Vermächtniss seinem Erben zukomme; Cassius antwortete: wenn wirklich ein Schein vorhanden gewesen sei, so komme es ihm nicht zu, weil ohne dessen Zurückgabe das Vermächtniss gar nicht anfallen konnte (dies non cessit). Julianus bemerkt dazu: wenn nur zur Zeit der Testamentserrichtung kein Schein existirte, so könne mit demselben Grunde gesagt werden, dass das Vermächtniss dem Titius gebühre9292Nämlich unbedingt und also, wenn er nach dem Testator stirbt, auch ohne Unterschied seinen Erben., weil eine unmögliche Bedingung für ungeschrieben geachtet wird. 2Sabinus sagt, auch Sachen der Feinde können vermacht werden, wenn sie auf irgend eine Weise käuflich sind. 3Wenn dem Attius folgendes Vermächtniss ausgesetzt ist: wer immer mein Erbe sein wird, soll verbunden sein, meinem Erben Attius Zehn zu geben, so kann Attius auf die Zehn, nach Abzug seines Antheils, klagen. 4So auch, wenn einem Erben anbefohlen ist, Zehn [ins Erbe] zu zahlen und [dagegen] ein Grundstück allein zu nehmen, hat er die Zehn, nach Abzug seines Antheils, zu zahlen9393S. u. Fr. 44. §. 10. D. de condit. et dem. 35. 1.. 5Ad Dig. 30,104,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Endlich ist gewiss, dass, wenn so vermacht ist: wer immer mein Erbe sein wird, soll verbunden sein, meinem Erben Zehn zu geben, aller Erben Antheile sich ausgleichen, weil jeder sich selbst sowohl, als seinem Miterben zu geben verpflichtet worden ist. 6Ad Dig. 30,104,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 6.Jemand hatte einen Erben auf den Fall eingesetzt, wenn dessen Mutter gestorben sein würde, darauf einen Nacherben ernannt und von diesem ab demjenigen, den er unter jener Bedingung einsetzte, Vermächtnisse ausgesetzt; nun war dieser [erste Erbe] vor seiner Mutter, nach dem Anfall (postquam dies cesserat) dieser Vermächtnisse gestorben; es wurde also gefragt, ob seinem Erben die Vermächtnisse zukämen? Richtiger ist, dass es ihm allerdings zukomme, es mag dem ersten Erben nun das Vermächtniss vom Nacherben ab unbedingt, oder unter dieser Bedingung: wenn er nicht Erbe wird, ausgesetzt sein; denn durch seinen Tod wird die Bedingung erfüllt. 7Wenn ein Eidam seinen Schwiegervater zum Erben einsetzt und einen Theil der Erbschaft einem Andern vermacht, so ist er, nach einem Gutachten des Sabinus, [nur] nach Abzug des Heirathsguts den vermachten Theil herauszugeben schuldig, gleichwie er, wenn er aus einem Darlehne Geld zu fordern gehabt hätte, auch [nur] nach Abzug desselben den Theil der Erbschaft auszuzahlen gehabt hätte.
106Alfen. Var. lib. II. Dig. a Paulo epitom. Wenn in einem Testamente steht: mein Erbe soll dem Licinius hundert Goldstücke verbunden sein, und nicht dazu gesetzt ist: zu geben, so ist das Vermächtniss unstreitig [gleichwohl dem Licinius] zuständig.
107African. lib. II. Quaest. Wenn mehreren Erben Vermächtnisse auferlegt sind, und zugleich einem von ihnen anbefohlen ist, selbige vorwegzunehmen und abzuentrichten, so steht es, sagt er, denen, welchen vermacht ist, frei, entweder die einzelnen Erben darauf zu belangen, oder den, dem die Vorwegnahme auferlegt ist; daher muss der, welchem dies anbefohlen ist, den Miterben ihrer Schadloshaltung wegen Sicherheit leisten9595Vgl. o. Fr. 96. §. 3. h. t.. 1Wenn Jemand einen Sclaven, dem er, ohne ihm die Freiheit zu geben, etwas vermacht hat, auf den Todesfall desselben [Jemandem] vermacht, so ist nicht zu zweifeln, dass das Vermächtniss wirksam sei; deshalb nämlich, weil mit dem Tode des Sclaven dasjenige, was ihm vermacht ist, dem zufällt, dem er selbst vermacht ist.
108Idem lib. V. Quaest. Wenn vorgeschützt wird, dass ein vermachter Sclav bei Lebzeiten des Testators entwichen sei, so ist er auf Kosten und Gefahr dessen, welchem er vermacht ist, demselben anzuschaffen; weil der Erbe die vermachte Sache [blos] an dem Orte entrichten muss, wo der Testator sie verlassen hat. 1Wenn etwas, das du aus einem Testainente mir schuldig bist, von irgend einem Andern meinem Sclaven geschenkt wird, so bleibt mir dennoch die Klage aus dem Testamente, vorzüglich wenn ich nicht weiss, dass die Sache mein geworden ist; sonst würde folgen, dass du, wenngleich du selbst den Sclaven mir geschenkt hättest, wider meinen Willen von der Schuld befreit würdest; was durchaus nicht anzunehmen ist, da du nicht einmal durch eine wider meinen Willen an mich geleistete Zahlung befreit werden würdest. 2Dem Titius war ein Sclav vermacht, und es wurde gefragt, ob der Erbe die Wahl habe, wen er geben wolle, oder ob dieselbe dem Legatar zustehe? Ich habe geantwortet, das Richtigste sei, dass die Wahl dem zukomme, dem freistehe, sich dieser oder jener Klage zu bedienen, das heisst dem Legatar9696S. o. Fr. 20. h. t.. 3Folgendes Vermächtniss: Diesem oder Jenem, welcher von Beiden zuerst auf das Capitol steigen wird, ist gültig, wie deutlich daraus erhellet, dass [z. B.] den Freigelassenen des Testators der Niessbrauch [an einer Sache] und demjenigen von ihnen, welcher die andern überleben würde, das Eigenthum [derselben] ohne allen Zweifel gültig vermacht werden kann; dasselbe hielt, er (Africanus) auch auf den Erben anwendbar. 4Den Stichus, den ich mir von dir stipulirt hatte, hat Titius von dir, als seinem Erben, ab, mir vermacht; ist nun die Stipulation nicht wegen eines unentgeldlichen Geschäfts geschehen, so halte ich das Vermächtniss für wirksam9797S. o. Fr. 34. §. 7. h. t.; wenn [ich] aber aus zwei [unentgeldlichen Geschäften die Sache fordere], so scheint mir richtiger, dass das Vermächtniss kraftlos sei, weil mir [von dem Angelobten] nichts fehlt und die nämliche Sache nicht zweimal entrichtet werden kann. 5Wenn du aber aus dem Testamente des Titius mir den Stichus zu gewähren, schuldig bist, und nun Sempronius eben denselben von dir, als seinem Erben, ab, mir vermacht, und mir als Fideicommiss auferlegt, ihn einem Andern auszuantworten, so ist das Vermächtniss gültig, weil ich ihn nicht behalte. Dasselbe ist auch Rechtens, wenn er Geld von mir ab vermacht, und um so mehr dann, wenn das Fideicommiss in dem ersten Testamente auferlegt ist. So auch, wenn bei dem ersten Testamente das Falcidische Gesetz in Anwendung kommt, werde ich soviel als mir des Falcidischen Viertheils wegen dort abgezogen worden ist, aus dem andern Testamente bekommen. 6Ebenso wenn ich Erbe eines Mannes werde, der zahlungsunfähig ist, und dessen Grundstück mir zu gewähren, dir [in einem Testamente] anbefohlen ist, bleibt deine Verbindlichkeit unverändert, sowie sie auch bleiben würde, wenn ich dasselbe Grundstück gekauft hätte. 7Wenn so geschrieben steht: Ueber das, was ich dem Titius vermacht habe, soll mein Erbe dem Sejus Zehn geben; so ist kein Zweifel, dass dem Titius sein Legat bleibt und Sejus nicht mehr als Zehn bekommt; denn es ist auch sehr gebräuchlich, so zu vermachen: dem Lucius Titius soviel und über dieses seiner Frau und seinen Kindern soviel. 8Wenn Einem, dem [ausserdem] nichts vermacht ist, etwas mit dem Zusatz: über dieses, vermacht wird, so ist kein Zweifel, dass das, was so vermacht ist, ihm werden muss, und weit weniger kann es zweifelhaft sein, dass, wenn ich von einem, der mir nichts schuldet, mir folgendermaassen stipulirt habe: gelobst du ausser dem, was du mir schuldig bist, mir Zehn zu geben? mir die Zehn gebühren. 9Wenn einem fremden Sclaven die Freiheit, zugleich aber er selbst [Jemandem] vermacht ist, so kann, sagt Africanus, auf ihn aus dem Testamente geklagt werden; denn da die Freilassung ungültig ist, so sei es widersinnig, dass durch sie ein Vermächtniss sollte unwirksam gemacht werden können, was sonst, auch wenn es allein gegeben worden wäre, gegolten haben würde. 10Wenn Jemand, der Fünf in Casse hatte, folgendermaassen vermacht oder auf Stipulation angelobt hat: die Zehn, die ich in Casse habe, so ist sowohl das Vermächtniss als die Stipulation gültig, doch so, dass mit der Stipulations- oder mit der Testamentsklage nur Fünf gefordert werden können. Auch auf die fehlenden Fünf eine Klage aus dem Testamente zuzulassen, wird das Sachverhältniss kaum gestatten; denn es ist gewissermaassen eine bestimmte körperliche Sache vermacht, die nicht vorhanden ist. Ist aber die Summe zur Zeit des Todes [des Testators] voll gewesen und nachher etwas davon weggekommen, so geht dies unstreitig nur dem Erben verloren. 11Wenn ein Sclav vermacht ist und der Erbe Verzug verhängt, so geht dessen Leben und [etwanige] Verschlechterung auf seine Gefahr, so dass er, wenn er ihn in schwächlichem Zustande übergibt, deshalb verbindlich bleibt. 12Wenn dir etwas vermacht und mir auszuantworten fideicommissweise auferlegt ist, du aber aus demselben Testamente weiter nichts erhältst, so hast du, wie Africanus erachtete, bei der Klage auf dieses Vermächtniss blos für Unredlichkeit, ausserdem9898Nämlich wenn dir nocht etwas ausgesetzt ist. aber auch für Fahrlässigkeit zu haften, gleichwie es bei den Contracten guten Glaubens gehalten wird, dass, wo dabei beide Theile Vortheil haben, auch für Fahrlässigkeit, wo nur Einer nur für Unredlich keit eingestanden werde. 13Jemand hatte beim Titius Perlen verpfändet; darauf hatte er seinen Sohn zum Erben eingesetzt, seine Tochter aber enterbt, und ferner verordnet: dich, Titius, ersuche ich, die Perlen, welche ich dir zum Pfand gegeben habe, zu verkaufen, und nach Abzug deiner ganzen Forderung den Ueberschuss ganz meiner Tochter zu erstatten, aus dieser Verordnung kann die Tochter gegen den Bruder auf das Fideicommiss klagen, dahin, dass er ihr seine Klagen gegen den Schuldner abtrete; denn in diesem Falle ist der, welcher Gläubiger gewesen, als Schuldner zu betrachten, nämlich des Betrags, um welchen der Werth des Pfandes die Summe der Schuld übersteigt. 14Es ist aber nicht zu verwundern, dass [hier] ein Anderer durch das Fideicommiss verbindlich wird, als der [um dessen Erstattung] ersucht ist9999Vgl. o. Fr. 77. h. t.; denn auch wenn im Testamente so steht: ich ersuche dich, Titius, gegen Empfang von Zehn jenen Sclaven freizulassen, oder dem Sempronius etwas zu leisten, so ist dies zwar nicht angemessen ausgedrückt, es ist aber ebenfalls als ein dem Erben auferlegtes Fideicommiss zu betrachten, dass er das Geld dem Titius zahle; daher wird Titius sowohl gegen den Erben klagen, als selbst zur Freilassung des Sclaven, oder zur Leistung des Anbefohlenen an den Sempronius, angehalten werden können. 15Avidius legte seinem Sohne als Fideicommiss auf, vieren seiner Freigelassenen eine gewisse Summe Geldes vorzuschiessen und bestimmte dafür einen niedrigen Zinsfuss; dieses Fideicommiss wurde für völlig gültig erachtet.
109Idem lib. VI. Quaest. Wenn Jemand seiner Frau das, was er ihr bei Lebzeiten geschenkt hat, gewöhnlichermaassen vermacht, so ist, sagt Africanus, seine Meinung von keinen andern Schenkungen zu verstehen, als von denen, die rechtlich ungültig sind. Sonst würde er ein unnützes Vermächtniss gemacht haben; wie wenn er es so ausdrückte: was ich meiner Frau rechtmässig geschenkt haben werde, oder: was ich meiner Frau einer Freilassung wegen geschenkt haben werde100100S. o. Fr. 7. §. 9. D. de don. int. v. et u. 24. 1., vermache ich ihr; auch dieses Vermächtniss ist nämlich wirkungslos. 1Ein Erbe, dem als Fideicommiss aufgegeben war, mir ein Grundstück oder die Summe von Hundert zu erstatten, verkaufte das Grundstück an den Titius, da ihm nun die Wahl gelassen ist, zu geben, was er lieber will, nur so, dass er eins von beiden ganz gewähre, so liegt es, meines Erachtens, in der Amtspflicht des Prätors, wenn Titius das Geld anbietet, die Klage auf das Grundstück zurückzuweisen. Denn so kommt dasselbe Verhältniss heraus, welches Statt gefunden haben würde, wenn das Grundstück nicht veräussert worden wäre; indem auch bei der Klage wider den Erben selbst die Pflicht des Prätors oder des Schiedsrichters dahin gehen würde, wenn das Grundstück nicht abgetreten würde, den Anspruch nicht höher und nicht niedriger als auf Hundert zu bestimmen.
110Idem lib. VIII. Quaest. Wenn ein Erbe, welchem befohlen ist, überhaupt einen Sclaven, welchen er selbst wollen werde, zu geben, wissentlich einen diebischen gibt und dieser den Legatar bestiehlt, so kann, sagt Africanus, die Gefährdeklage angestellt werden. Weil aber unstreitig ist, dass der Erbe verbunden ist, nicht den schlimmsten zu geben101101S. o. Fr. 37. pr. h. t., so ist er auch verpflichtet, einen andern Sclaven zu gewähren und auch jenen als des Schadens wegen ausgeliefert102102S. Inst. 4. 8. im Stiche zu lassen.
111Marcian. lib. II. Institut. Wenn ein [im Testament ernannter] Vormund auch [nur] wegen eines Theils des Vermögens, z. B. wegen des in Italien oder des in der Provinz belegenen, die Vormundschaft ablehnt, so verliert er alles, was ihm im Testamente zugewandt ist103103Vgl. Fr. 28. pr. D. de testam. tut. 26. 2. Fr. 27. D. de excus. 27. 1. Fr. 41. §. 3. D. de fideic. libert. 40. 5., dahin haben die Kaiser Severus und Antoninus104104Septimius Severus und Caracalla. rescribirt.
112Idem lib. VI. Institut. Wenn Jemand Landbauer105105Inquilini, hier soviel als servi coloni, censitae, glebae adscripti, Sclaven, die ohne die Güter, auf welchen sie sesshaft waren, nicht verkauft werden konnten. Spätere Verfügungen hierüber enthält Cod. 11. 47. ohne die Güter, zu denen sie gehören, vermacht, so ist das Vermächtniss ungültig; ob aber ihr Werth entrichtet werden müsse, ist, wie die Kaiser Marcus und Commodus rescribirt haben, nach dem Willen des Erblassers zu beurtheilen. 1Wenn ein Erbe, dem auferlegt ist, seinen eigenen Sclaven Jemandem zu geben, denselben verkauft, so muss er dessen Werth ersetzen; es macht auch keinen Unterschied, ob er von dem Vermächtnisse gewusst hat oder nicht. Aber auch wenn der Erbe den Sclaven verschenkt, und der, welchem er geschenkt worden, ihn freigelassen hat, ist der Erbe gehalten, wenn er schon nicht gewusst hat, dass ihm dieses Vermächtniss auferlegt sei. 2Ist ein Vermächtniss so ertheilt: dem Titius nebst dem Sejus vermache ich, so ist es Beiden vermacht, sowie Beides vermacht ist, wenn das Gut nebst dem Formischen Hause vermacht ist106106S. a. u. Fr. 121. h. t.. 3Wenn Jemand im Testamente etwas verordnet hat, was gegen das Recht oder die guten Sitten läuft, so gilt es nicht, z. B. etwas gegen ein Gesetz, oder gegen das Edict des Prätors, oder etwas Schändliches. 4Die Kaiser Severus und Antoninus haben rescribirt, in einem Testamente wider den Inhalt eines Gesetzes und das Ansehen des Rechts einen Eid aufzuerlegen, sei ohne Kraft107107Vgl. Fr. 8. pr. D. de condit. inst. 28. 7..
113Idem lib. VII. Instit. Einem fremden Sclaven kann unter der Bedingung vermacht werden: so lange er Sclav sein wird, oder: wenn er des Titius Sclav werden sollte; wie auch Marcellus sagt. 1Wenn Jemand seinem Sclaven die Freiheit nach Ablauf einer Frist ertheilt, und den Erben ersucht, mittlerweile, bis er zur Freiheit gelange, ihm Kost zu reichen, so ist, wie die Kaiser Severus und Antoninus rescribirt haben, dem Willen des Testators nachzugehen. 2Wenn Jemand Einem von dem ersten Erben ab Hundert, sodann aber demselben von dem Nacherben ab Zweihundert vermacht, und nachher die Vermächtnisse im Allgemeinen wiederholt, so ist diese Wiederholung von Dreihundert zu verstehen. 3Wenn aber ein Vater seinem unmündigen Sohne substituirt, und bei der Nacherbeinsetzung die Vermächtnisse wiederholt hat, so hat, falls der Unmündige Erbe wird und in der Unmündigkeit stirbt, die Wiederholung keine Kraft, weil der Wille des Testators ist, dass sie einmal entrichtet werden sollen. 4Wenn ein Vermächtniss einem Unmündigen uuter der Bedingung: dafern er die Mündigkeit erreicht, auferlegt und bei der Nacherbeinsetzung wiederholt ist, so muss auch der Nacherbe solches leisten, und die Bedingung, welche das Vermächtniss ungültig macht, ist nicht als wiederholt zu betrachten. 5Abgeschmackte Willenserklärungen Verstorbener in Betreff des Begräbnisses, z. B. der Bekleidung oder was sonst überflüssiger Weise auf die Bestattung verwendet werden solle, gelten nichts, wie Papinianus im dritten Buche der Responsa schreibt.
114Idem lib. VIII. Instit. Ein Haussohn, der Soldat oder ausgedient ist, kann, wenn er gleich ohne Testament stirbt, seinem Vater ein Fideicommiss auferlegen, da er auch ein Testament machen kann. 1Wenn ein Freigelassener ohne Testament stirbt, so kann er seinem Freilasser bis zum Betrage des Pflichttheils108108D. h. so dass dieser frei bleibe. ein Fideicommiss auferlegen, weil ihm, wenn er ein Testament machte, freistände, ihm mehr nicht als den Pflichttheil zu hinterlassen. 2Wer ohne Testament stirbt und weiss, dass sein Vermögen als erblos dem Fiscus zufallen werde, kann dem Fiscus Fideicommisse auflegen. 3Beim Marcellus im zwölften Buche der Digesten wird folgende Frage abgehandelt: Es hatte Jemand Einem, dem er ein Grundstück vermachte, das Fideicommiss aufgelegt, dieses Grundstück nach seinem Tode dem Sempronius zu erstatten; demselben Legatar hatte er auch als Fideicommiss aufgelegt, dem Titius Hundert zu geben109109Nämlich auch bei seinem Tode zu hinterlassen, wie das Folgende zeigt.; nun fragt sichs, was Rechtens sei. Marcellus sagt: wenn der Testator dem Titius Hundert aus den Nutzungen, die der Legatar bei Lebzeiten erheben würde, ausgesetzt hat und der Legatar erst nach so langer Zeit verstorben ist, dass die Nutzungen zum Betrag von Hundert anstiegen, so wird Titius Hundert bekommen müssen; wenn aber der Legatar nach Empfang des Vermächtnisses gleich verstorben ist, so erlischt das Fideicommiss des Titius, weil angenommen ist, dass Niemand mehr zu erstatten ersucht werden kann, als ihm hinterlassen worden ist. 4Wenn aber das Fideicommiss des Titius nicht auf die Zeit des Todes des Legatars gestellt ist, so müsse es, sagt Marcellus, ihm sofort gegeben werden, jedoch gegen zu bestellende Sicherheit, dass er zurückgeben werde, was er zuviel empfangen haben würde; diese Caution verfalle alsdann, wenn der Legatar eher sterbe, als bis er aus den Nutzungen Hundert gezogen habe; aber es ist kaum anzunehmen, dass der Testator gewollt habe, der Legatar solle aus den Nutzungen etwas geben, ehe er welche gezogen hätte. Jeden Falls wird der Legatar zu hören sein, wenn er das ganze Grundstück übergeben will, dafern ihm wegen der Zurückgabe Sicherheit geleistet wird; denn es wäre abgeschmackt, wenn er aus eigenen Mitteln Hundert geben sollte, zumal wenn das Grundstück (nur) Hundert oder nicht viel mehr werth ist; dies ist bei uns Rechtens. 5Wenn Jemandem etwas erlaubter Weise ausgesetzt ist110110Vel jus aliud ist wohl nur Glossem., das er zwar selbst wegen eines eigenen körperlichen Mangels, oder wegen der Beschaffenheit der ausgesetzten Sache, oder aus irgend einer andern gegründeten Ursache nicht besitzen kann, ein Anderer hingegen wohl besitzen mag, so erhält er dafür den Preis, für den es käuflich zu sein pflegt. 6Niemand kann [im Testamente fideicommissweise] ersucht werden, einen Andern zum Erben einzusetzen; jedoch hat der Senat ausgesprochen, dass dies ebenso zu verstehen sei, als wenn der Testator ihn ersucht hätte, die Erbschaft zu erstatten. 7Wie nun, wenn der Erbe ersucht worden ist, nach seinem Tode den vierten Theil seiner111111Des Erben. Erbschaft zu erstatten? Für richtiger halte ich, was auch Scävola anmerkt und Papirius Fronto schreibt, dass das Fideicommiss ebenso gelte, als wenn er [vom Testator] ersucht worden wäre, seine112112Des Testators. Erbschaft zu erstatten; die Erstattung ist also so weit zu bewirken, als die Erbschaft des Testators es nach dem üblichen Rechte zulässt113113Nämlich in sofern die Erbschaft des Testators den vierten Theil des Vermögens des Erben oder mehr ausmacht, und so, dass die quarta Pegasiana ihm unverkürzt bleibe.. 8Wenn aber der Erbe ersucht wird, seine Kinder der väterlichen Gewalt zu entlassen, so ist er nicht gezwungen, dies zu thun, weil die väterliche Gewalt unschätzbar ist. 9Gebäude, die abgetragen werden müssen, können weder vermacht, noch durch ein Fideicommiss hinterlassen werden, und so hat es der Senat verordnet. 10Wenn einem fremden Sclaven ein Vermächtniss ohne die Freiheit ausgesetzt ist, und er die Freiheit erlangt hat, so kann er zur Erhebung des Vermächtnisses zugelassen werden. 11Die Kaiser Severus und Antoninus haben rescribirt: wenn Jemand, welcher unter einer Bedingung um [fideicommissarische] Erstattung an seines Bruders Söhne ersucht worden ist, so könne er vor dem Anfall des Fideicommisses (ante diem f. cedentem)114114D. i. vor Eintritt der Bedingung. diesen in väterlicher Gewalt stehenden Kindern nicht einmal mit ihrem Willen erstatten, da der Fall eintreten könne, dass sie beim Anfall des Fideicommisses ausser der väterlichen Gewalt sich befänden und das Fideicommiss ihnen so erstattet werden müsse, oder dass, falls einer von ihnen vorher verstorben wäre, es nicht Allen zu erstatten sei. 12Dieselben Fürsten haben rescribirt, den Söhnen brauche vor Eintritt der Klagbarkeit des Fideicommisses (ante diem f. venientem) die mütterliche Erbschaft nicht erstattet zu werden; der Erbe könne aber gewöhnliche Caution bestellen, oder wenn er dies nicht vermöchte, so würden die Erben zur Erhaltung des Fideicommisses in den Besitz eingewiesen, so dass sie als Pfand und nicht als Eigenthum besitzen, auch das Recht der Veräusserung, aber nur pfandweise, haben, gleichwie der Sohn durch den Vater und der Sclav durch den Herrn Nutzungen ziehe. 13Wenn Jemand ersucht wird, etwas als Fideicommiss zu erstatten, falls er ohne Kinder sterben sollte, so ist die Bedingung weggefallen, so bald die Kinder den Vater überlebt haben; und es kommt nichts darauf an, ob sie seine Erben geworden sind. 14Ad Dig. 30,114,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172a, Note 5.Die Kaiser Severus und Antoninus haben rescribirt, dass Verfügungen in Testamenten, wodurch die Veräusserung einer Sache verboten, der Grund aber, weshalb der Testator dies so wolle, nicht angegeben ist, ungültig seien, dafern nicht Jemand vorhanden sei, in Rücksicht auf welchen solches verordnet ist; indem da eine blosse Vorschrift hinterlassen wird, die man in einem Testamente zu geben nicht befugt ist. Wenn man jedoch zum Besten seiner Kinder, oder Nachkommen, oder Freigelassenen, oder Erben, oder sonst anderer Personen einen Willen der Art ausspreche, so müsse er befolgt werden; nur dürfe solches weder den Gläubigern, noch dem Fiscus zum Nachtheil gereichen; denn wenn der Erbe wegen Schulden des Testators in Gant verfällt, so trifft das gemeinsame Schicksal auch die Fideicommissare115115D. h. sie verlieren ihre Rechte aus dem Fideicommiss.. 15Ein Vater hatte seinen Sohn, von dem er drei Enkel hatte, zum Erben eingesetzt und ihm als Fideicommiss auferlegt, ein gewisses Grundstück nicht zu veräussern, sondern bei der Familie zu lassen. Da nun der Sohn vor seinem Tode zwei [seiner Kinder] zu Erben ernannte, das dritte enterbt und jenes Grundstück einem Fremden vermacht hatte, so haben die Kaiser Severus und Antoninus rescribirt, der Sohn habe allerdings den Willen des Vaters nicht erfüllt. 16Aber auch, wenn er zwei [Kinder] enterbt, und eines zum Erben eingesetzt, dabei aber das Grundstück einem Fremden vermacht hat, können, wie Marcellus dafür hält, die Enterbten aufs Fideicommiss klagen; was auch dann Statt findet, wenn er bei Lebzeiten die Kinder der väterlichen Gewalt entlassen und nachher das Grundstück verkauft hätte. 17Wenn aber alle Kinder, zu ungleichen Theilen, zu Erben eingesetzt sind, so können die, welchen geringere Theile beschieden, nicht klagen, um gleiche, nicht nach ihren Erbantheilen verhältnissmässige, Theile an dem Fideicommiss in Anspruch zu nehmen; denn der Testator hat dasselbe in der That bei der Familie, wenn auch etwa nur einem Einzigen, hinterlassen. 18So auch, wenn er nur einen [seiner Nachkommen] zum Erben eingesetzt und sonst Keinem etwas vermacht hätte, können die Enterbten mittlerweile, so lange die Sache bei der Familie bleibt, nichts verlangen. 19Zuweilen gereicht es zum Vortheil des Erben, wenn ein Sclav, der vermacht oder durch Fideicommiss Jemandem hinterlassen ist, stirbt, z. B. wenn es ein fremder Sclav ist, oder zwar ein eigener, aber Mehreren besonders dergestalt vermacht, dass ein Jeder ihn116116Oder seinen Werth. S. o. Fr. 33. h. t. ganz erhält; vorausgesetzt, dass der Sclav ohne Schuld des Erben umgekommen ist.
116Florent. lib. XI. Instit. Ein Vermächtniss ist ein Abzug von der Erbschaft, wodurch der Testator von dem Ganzen, das dem Erben gehören würde, Jemandem etwas zuwenden will. 1Ad Dig. 30,116,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Dem Erben kann nicht von ihm selbst, wohl aber von einem Miterben ab ein Vermächtniss ertheilt werden. Wenn also Jemandem, der zur Hälfte als Erbe eingesetzt, und zwei Fremden ein Grundstück vermacht ist, so gehört dem Erben, dem dieses Vermächtniss ertheilt ist, der sechste Theil dieses Grundstücks117117Als dem Legatar seines Miterben. Das andere Sechstheil bleibt ihm auch nicht als Erben, weil es, wenn schon ungültig, doch einmal vermacht ist und also den Mitlegataren angwächst., weil er von sich selbst gar nichts von seinem Miterben zur Hälfte, aber, da zwei Fremde Theilnehmer sind, nicht mehr als den dritten Theil fordern kann118118Es ist hier der dritte Theil des Antheils des Miterben am Grundstück, also der sechste, zu verstehen.; die Fremden hingegen können von dem Erben, dem das Vermächtniss [mit] ausgesetzt ist, die Hälfte119119Nämlich ein Dritttheil, oder zwei Sechstheile, als ihre ursprünglichen Antheile am ihm auferlegten Theile des Vermächtnisses, und ein Sechstheil, das ihnen als ungültig vermacht, zugewachsen ist. S. o. Fr. 34. §. 11. 12. h. t., und von dem andern Erten den dritten Theil verlangen. 2Setzt man einen fremden Sclaven zum Erben ein, so kann man ihn von ihm selbst ab weder ganz noch theilweise vermachen. 3Einem zu einer Erbschaft gehörigen Sclaven kann gültig etwas vermacht werden, wenn schon dieselbe noch nicht angetreten ist; denn eine Erbschaft stellt die Person desjenigen vor, der sie hinterlassen hat. 4Ein vermachtes Grundstück muss so gegeben werden, wie es hinterlassen worden ist; wenn also entweder dasselbe eine Dienstbarkeit gegen das Grundstück des Erben auf sich hatte, oder dieses gegen jenes, so muss, obgleich durch die Vereinigung des Eigenthums die Dienstbarkeit erloschen ist, doch das vorige Rechtsverhältniss wieder hergestellt werden120120Vgl. o. Fr. 70. §. 1. h. t.; und wenn der Legatar die Dienstbarkeit dem Grundstücke nicht auflegen lassen will, so steht seiner Klage auf das Vermächtniss die Einrede der Gefährde entgegen; wird hingegen einem vermachten Grundstücke die Grundgerechtigkeit nicht wieder gewährt, so ist die Testamentsklage immer noch anzustellen.
117Marcian. lib. XIII. Institution. Wenn Städten etwas hinterlassen wird, so ist dies völlig gültig, es mag nun solches zur Vertheilung, oder zu einem Bau, oder zum Unterhalt121121Hülfsbedürftiger Personen., oder zum Unterricht der Kinder oder zu sonst etwas Anderem bestimmt werden122122Vgl. u. Fr. 122. §. 1. h. t..
119Marcian. lib. I. Regul. Wenn einem Sclaven vom Testator die Rechnungsablegung erlassen ist, so erlangt derselbe nicht, dass er nicht herausgeben dürfte und gewönne, was er in Händen hat, sondern nur, dass nicht eine strenge Untersuchung Statt finde, das heisst, dass nicht Nachlässigkeit, sondern blos Betrug berücksichtigt werde. Daher ist auch deshalb, weil einem, der im Testamente frei gelassen wird, die Rechnungsablegung erlassen ist, noch nicht anzunehmen, dass ihm das Sondergut vermacht sei.
120Ulp. lib. II. Resp. Es ist kein Grund vorhanden, warum dein Erben verwehrt sein sollte, Gebäude zu verkaufen, deren Einkünfte als Amtsgenuss (sportulae) ausgesetzt sind; doch unbeschadet dem Rechte aus dem Vermächtniss. 1Wenn Alle, denen ein Fideicommiss hinterlassen ist, in die Veräusserung [desselben] willigen, so findet keine Klage auf das Fideicommiss mehr Statt. 2Nutzungen, die der Legatar aus einem unbedingt vernachten Grundstücke nach Antritt der Erbschaft gezogen hat, gehören ihm; der Pächter hat aber gegen den Erben die Klage aus dem Pachtcontracte.
121Marcian. lib. III. Regul. Wenn Jemand dem Titius nebst dem Mävius etwas vermacht hat, so wird auch der Eine ohne den Andern zum Empfang des Vermächtnisses zugelassen; denn auch wenn der Prätor sagt: der Leibesfrucht (ventrem) nebst den Kindern ertheile ich den Besitz, wird, obschon keine Kinder da sind, der Leibesfrucht der Besitz eingeräumt123123Vgl. o. Fr. 112. §. 2. h. t..
122Paul. lib. III. Regul. Städten kann auch vermacht werden, was zur Ehre oder Zierde einer Stadt gereicht; als zur Zierde, was zu Erbauung eines Forums, eines Theaters, einer Rennbahn vermacht wird; zur Ehre, was zu Ausrichtung eines Fechter- oder Thierkampfspiels, zu Schauspielen, Wettrennen ausgesetzt, oder was zur Austheilung unter die einzelnen Bürger, oder zu einer Mahlzeit hinterlassen wird. Ferner wird als zur Ehre der Stadt gereichend erachtet, was zum Unterhalt schwachen Alters, als den Greisen oder den Knaben und Mädchen, hinterlassen wird. 1Lucius Titius und Cajus Sejus sollen verbunden sein, dem Publius Mävius Zehn zu zahlen. Cajus Sejus wurde aber nicht Erbe. Hier sagt nun Sabinus, Titius allein sei das ganze Vermächtniss schuldig; denn Sejus sei als gar nicht genannt anzusehen. Diese Meinung ist richtig; nämlich Titius muss die ganze Summe von Zehn entrichten124124S. o. Fr. 16. §. 1. h. t.. 2Wenn Jemandem ein Grundstück unter der Bedingung vermacht ist, dass er dem Erben Hundert auszahle, das Grundstück aber gerade soviel werth ist, als er dem Erben zahlen soll, so kann er nicht genöthigt werden, ein ihm etwa auferlegtes Fideicommiss zu entrichten; denn wer eben soviel herauszahlt, als er bekommt, von dem kann man nicht sagen, dass er etwas aus dem Testamente erhalte125125S. o. Fr. 114. §. 3. in f. h. t..
123Marcell. lib. sing. Resp. Lucius Titius hinterliess zwei Söhne zu Erben und verordnete in seinem Testamente Folgendes: Alle diejenigen von meinen Kindern, die meine Erben werden, ersuche ich fideicommissweise, dass, wenn eines von ihnen kinderlos versterben sollte, es zwei Dritttheile meiner Erbschaft bei seinem Tode seinen Brüdern erstatte. Einer der Brüder starb und setzte seinen Bruder zu drei Viertheilen zum Erben ein: es fragt sich nun, ob er dem Fideicommiss Genüge geleistet habe. Marcellus hat geantwortet, das, was der Testator nach dem Testamente des Lucius Titius seinem Bruder [zu hinterlassen] schuldig gewesen, könne soweit, als ein Anderer dazu Erbe geworden, gefordert werden, wenn nicht bewiesen werden könne, dass der Testator es anders gemeint habe; denn es ist wenig Unterschied zwischen diesem Fall und dem, wenn sonst ein Gläubiger Erbe seines Schuldners wird. Allerdings wird aber der Miterbe gehört werden müssen, falls er beweisen könnte, dass der Testator seinen Bruder in der Absicht zum Erben eingesetzt habe, dass er mit der Einsetzung sich begnügen und auf das Fideicommiss verzichten sollte. 1In einem Testamente ist Folgendes verordnet: Dem Cajus Sejus soll mein Erbe das und das geben; und ich bitte dich, Sejus, und trage dir fideicommissweise auf, alles dieses Vorstehende unverzüglich herauszugeben; gib ihm die Sachen selbst. Es fragt sich, ob dies ein heimliches Fideicommiss sei126126S. o. Fr. 103. h. t., da der Testator im Testamente die Person, welcher erstattet werden soll, nicht bezeichnet hat. Marcellus hat geantwortet: Wenn Sejus zu Umgehung der Gesetze heimlich deshalb Versprechungen geleistet hat, so kann es ihm nichts helfen, dass der Hausvater (Testator) mit obigen Worten zu ihm gesprochen hat; denn er ist darum nicht weniger als Betrüger der Gesetze zu betrachten, da es ebenso ungewiss bleibt, wen der Testator habe begünstigen wollen.
124Ad Dig. 30,124Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 626, Note 11.Nerat. lib. V. Membran. Wenn namentlich aufgezählten Erben etwas zu geben auferlegt ist, so ist am natürlichsten, dass sie dafür zu gleichen Theilen verbindlich seien; denn die Aufzählung der Personen hat eben die Wirkung, dass sie in Leistung des Vermächtnisses gleich gestellt werden, da sie sonst, wenn sie nicht genannt wären, nach Verhältniss ihrer Erbtheile verpflichtet sein würden.
125Rutil. Maxim. lib. sing. ad Legem Falcidiam. Wenn dem Erben anbefohlen ist, Hundert vorwegzunehmen und [dann] die Erbschaft zu erstatten, der Freilasser [des Testators] aber den Erbschaftsbesitz (das prätorische Erbrecht) gegen das Testament erlangt, so verhindert sich, gleichwie die Vermächtnisse, auch die Vorwegnahme nach Verhältniss des Theils, den der Freilasser weggenommen hat.
126Paul. lib. sing. de secundis Tabulis. Ein dem Nacherben127127Es ist der pupillariter substitutus zu verstehen. eines Enterbten auferlegtes Vermächtniss ist ungültig; also kann auch von dem gesetzlichen Erben des Enterbten ab kein Fideicommiss ertheilt werden; denn auch die gesetzlichen Erben sind nach demselben Recht zur Erstattung verpflichtet, als wenn sie eingesetzt gewesen wären. Falls aber eines von den Kindern bewirkt, dass das Edict des Prätors, welches Erbschaftsbesitz gegen das Testament verheisst, Platz greife, und der eingesetzte Sohn auch den Erbschaftsbesitz gegen das Testament sucht, so muss sein Nacherbe die Vermächtnisse nach Maassgabe des Vermögens, was auf diesen Sohn gekommen ist, entrichten, ebenso gut als ob der Sohn das, was er durch den Erbschaftsbesitz erlangt hat, vom Vater bekommen hätte. 1Wenn einem [erwarteten] Nachgeborenen folgender Gestalt ein Vermächtniss auferlegt wird: wenn er Erbe wird, und kein Kind nachgeboren wird, aber Nacherben vorhanden sind, so ist dies so anzusehen, dass sie die Vermächtnisse zu entrichten schuldig sind, welche der Nachgeborene, wenn er existirte, entrichten müsste.
127Idem lib. sing. de jure Codicill. Dem Nachgeborenen des Bruders kann ein Fideicommiss auferlegt werden; denn bei Fideicommissen wird nur auf den Willen gesehen; und es ist die Meinung des Gallus durchgedrungen, dass auch fremde Nachgeborene Erben werden können.
128Marcian. lib. II. Instit. Wenn ein Vormund seine Mündel wider den Senatsschluss128128Unter M. Aurelius und Commodus, ums Jahr der Stadt 930 gefasst. geheirathet hat, so kann zwar sie aus seinem, nicht aber er [aus ihrem] Testamente etwas bekommen; und das mit Recht; denn wer eine verbotene Heirath schliesst, vergeht sich und ist strafbar; was aber der Frau nicht zugerechnet werden kann, da sie vom Vormunde hintergangen worden ist.