De tritico vino vel oleo legato
(Vom Vermächtniss des Getreides, Weines und Oels.)
2Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn dem Einen der Vorrath an Speisen und Getränk, dem Andern aber der Wein vermacht worden ist, so gehört jenem Vermächtnissinhaber aller Vorrath mit Ausschluss des Weins. 1Sind dir hundert Krüge [Wein], welche dir belieben würden, vermacht worden, so kannst du mit der Klage aus dem Testamente verlangen, dass dir die Erlaubniss verstattet werde, zu kosten; oder du kannst das Interesse, was dir aus der Erlaubniss zu kosten erwächst, mit der Klage auf Auslieferung verfolgen.
3Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Sind Jemandem hundert Krüge Wein vermacht, aber kein Wein hinterlassen worden, so muss der Erbe den Wein kaufen und gewähren, nicht aber den Essig, der dem Weine beigezählt wurde. 1Ist Wein vermacht worden, so kann es zweifelhaft sein, ob auch die Gefässe dazu gehören. Und Celsus sagt, wenn Wein vermacht worden sei, so müssten auch die Gefässe, selbst wenn er nicht mit den Gefässen vermacht worden, als mitvermacht angesehen werden; nicht, weil die Gefässe ein Theil des Weines sind, wie die Mosaik am Silberzeug, den Weinbechern etwa und am Spiegel, sondern weil es glaublich ist, die Meinung des Testators sei dahin gegangen, dass auch die Krüge ein Zubehör des Weines sein sollten; denn so, sagt er, pflegen wir zu sprechen, dass wir tausend an Krüge haben, indem wir es blos auf das Maass des Weins beziehen. In Rücksicht der Fässer halte ich es jedoch nicht für richtig, dass mit dem vermachten Weine auch die Fässer gewährt werden müssten, besonders, wenn sie im Weinkeller festgemacht oder solche sind, welche wegen ihrer Grösse schwer bewegt werden können. In Ansehung der Tonnen11Cupae inter ea numerantur, quae exportandorum fructuum causa parantur. Brisson. und Tönnchen ist es aber, glaube ich, zulässig, dass auch sie mitgegeben werden müssen, wenn sie nicht im Grund und Boden auf gleiche Weise unbeweglich sind, gleichsam wie der zur Erzeugung, Bereitung und Erhaltung der Früchte erforderliche Bedarf. Ist Wein vermacht worden, so brauchen die Schläuche nicht verabfolgt zu werden, auch, sage ich, nicht die ledernen Gemässe.
4Paul. lib. IV. ad Sabin. Ist ein bestimmtes Gewicht Oel ohne Hinzufügung der Qualität vermacht worden, so pflegt nicht untersucht zu werden, welche Art Oel der Testator gewohnt gewesen war, zu gebrauchen, oder welcher Art von Oel die Menschen in jener Gegend sich gewöhnlich bedienen; und daher steht es dem Erben frei, dem Vermächtnissinhaber, welche Gattung von Oel er will, zu entrichten.
5Julian. lib. XV. Dig. Wenn eine bestimmte Anzahl von Krügen mit Wein von demjenigen, welcher auf dem Sempronianischen Landgute gewonnen wäre, vermacht und weniger gewonnen worden ist, so hat man angenommen, dass auch nicht mehr [als gewonnen worden] zu entrichten sei, und dass die Worte, was gewonnen sein wird, gleichsam die Stelle einer Maassbestimmung verträten.
6Procul. lib. V. Epistol. Ist dem Erben die Verpflichtung auferlegt worden, Jemandem den Wein zu geben, so muss er auch das, was in Krüge und Flaschen gegossen worden ist, verabfolgen, wenn auch der Gefässe keine Erwähnung geschehen ist. Desgleichen, obschon er mit Gefässen und Flaschen vermacht worden ist, so ist doch auch der in den Tonnen befindliche als vermacht mit anzusehen; so, wie wenn Jemandem alle Sclaven jeder mit dem Sondergute vermacht worden, auch die als vermacht anzusehen sind, welche kein Sondergut besitzen.
7Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Es hatte Jemand seinen Erben verpflichtet, seiner Gattin Wein, Oel, Getreide, Weinessig, Honig und die eingesalzenen Sachen zu geben. Trebatius sagt, von den einzelnen Gegenständen brauche nicht mehr gegeben zu werden, als was der Erbe der Frau zu geben bereit sei, weil nicht hinzugefügt worden, wieviel von einer jeden einzelnen Sache gegeben werden solle. Ofilius, Cascellius und Tubero halten Alles für vermacht, soviel der Hausvater davon hinterlassen hat. Labeo billigt dies und dies ist auch allerdings richtig. 1Mein Erbe soll dem Lucius Titius zehn römische Scheffel Getreide geben, von denen jeder einzelne hundert Pfund wiegt. Ofilius ist der Meinung, dass gar nichts vermacht worden sei, dem tritt auch Labeo bei, weil Getreide von dieser Art nicht existire, dies halte ich für richtig.
8Pompon. lib. VI. Epistol. Ist dem Erben die Verpflichtung auferlegt worden, den Wein zu geben, welcher in den Fässern sich befindet, und es läge an dem Vermächtnissinhaber, dass er ihn nicht in Empfang nähme, so würde zwar der Erbe auf seine Gefahr handeln, wenn er diesen Wein wegschüttete; jedoch ist angenommen worden, dass der den Wein fordernde Vermächtnissinhaber mit der Einrede der Arglist zurückgewiesen werde, wenn er den Schaden nicht ersetzt, welchen der Erbe durch seine Verzögerung erlitten hat.
9Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Wenn Jemand den Wein vermacht hätte, so ist aller Wein darunter begriffen, der als Erzeugniss des Weinbergs vorhanden ist. Ist aber Meth daraus gemacht worden, so wird er eigentlich unter der Benennung Wein nicht mitbegriffen, wenn der Hausvater nicht etwa auch ihn gemeint hat. Gewiss aber wird der Cyder, welcher in einigen Gegenden aus Weitzen, Gerste oder Brod bereitet wird, nicht mit darunter begriffen. Auf gleiche Weise auch weder Camum22Camum est potio, quae fit ex hordeo et aliis frugibus simul coctis, puta vel lupulis val arbutis, vel sorbis. Brisson. Wir haben dafür kein entsprechendes Wort: eine künstlichere Art Bier., noch Bier, noch der Meth von Honig. Wie aber der mit Gewürzen bereitete Wein? Ich glaube, auch dieser nicht, insofern der Testator nicht eine andere Meinung hatte. Dagegen wird der Weinmeth, d. h. der süsseste Wein, allerdings darunter begriffen und ebenso der Rosinenwein, insofern ein entgegengesetzter Wille nicht vorhanden ist. Verdickter Most wird jedoch darunter nicht mit begriffen, weil dieser zu dem Eingemachten gehört. Das Acinaticium33Eine Art Getränk aus getrockneten Weintrauben. Cassiodor. beschreibt die Bereitung desselben lib. XVII. Variar. Epistol. S. Brisson. bei diesem Worte. wird durchaus mit unter dem Wein begriffen. Quittenwein dagegen und alles Andere, was seinen Ursprung nicht vom Weinstock hat, wird unter der Benennung Wein nicht mitbegriffen. Ebenso wird Essig unter der Benennung Wein nicht mit begriffen. Alle diese Gegenstände werden jedoch nur dann unter der Benennung Wein nicht verstanden, wenn sie von dem Testator nicht mit zu dem Wein gerechnet worden sind. Denn sonst wird, wie Sabinus schreibt, unter der Benennung Wein Alles begriffen, was der Hausvater zum Wein rechnete; daher sowohl Essig, den der Hausvater dem Wein beizählte, als Cyder, Camum und alles Uebrige, was für den Geschmack und den Gebrauch der Menschen dem Weine beigezählt wird. Ist der gesammte Wein, welchen der Hausvater besass, sauer geworden, so erlischt dadurch das Vermächtniss nicht. 1Hätte Jemand Essig vermacht, so ist in dem Vermächtnisse der Essig nicht begriffen, welchen der Testator dem Weine beirechnete; wohl aber gehören die künstlichen Saucen44Embamma contriti sapores, acido vino infusi, asperrimi gustus ad acuendum vel excitandum stomachum ab ἐμβάπτω quod est intingo vel, ut alii putant, acetum coagulatum, quod vino dilutum aut aqua, aceti saporem facit. Briss. dazu, weil man sie zum Essig zählt. 2Ebenso, wenn Jemand den Wein vermacht bat, welchen er besass, und dieser hernach sauer geworden ist; wäre er gleich von dem Hausvater nachher unter den Essig gestellt worden, so wird er doch unter dem vermachten Weine begriffen, weil das, was zur Zeit der Testamentserrichtung Wein war, bezeichnet worden ist. Und es ist dies allerdings richtig, insofern der Wille des Testators nicht entgegen steht. 3Ist aber der väterliche Wein vermacht worden, so ist nur das als vermacht anzunehmen, was der Testator zum Weine rechnete, nicht was dessen Vater. Ebenso, wenn der Sondergutswein55Nach der Analogie von Sondergut, weil mit peculiare alles bezeichnet wird, quicquid in Peculio est aut ex Peculio. vermacht worden ist, nur derjenige darunter begriffen ist, welchen die Sclaven dazu rechneten. Warum aber hier solcher Unterschied? Weil der väterliche Wein sich schon im Gebrauche des Testators selbst befand, der Sondergutswein aber den Sclaven zum Gebrauch verblieb. 4Ebenso, wenn alter Wein vermacht worden;
10Hermogen. lib. II. Jur. Epitom. so muss das Vermächtniss nach dem Gebrauche des Testators beurtheilt werden, d. i. welche Jahrgänge Wein von ihm als alter Wein gebraucht wurden; erhellt dies nicht,
11Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. so wird der als alter Wein angenommen, der nicht neu ist; d. i. auch der Wein des verflossenen Jahres wird unter der Benennung alter Wein mitbegriffen;
13Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Mein Erbe soll von demjenigen Wein, welcher in jenem Grundstücke gewonnen wird, alljährlich zehn Krüge, nämlich Jahr für Jahr, geben. Sabinus nimmt an, dass der Erbe in demjenigen Jahre, wo nicht soviel gewonnen worden, diese Zahl Krüge aus dem Gewinne der früheren Jahre dieses Landguts gewähren müsse. Dieser Meinung pflichte ich, wenn ein entgegengesetzter Wille nicht vorhanden ist, ebenfalls bei.
15Procul. lib. II. Epistol. Es hat Jemand Wein mit den Gefässen vermacht. Trebatius verneint, dass der, welcher sich in den Fässern befinde, verabfolgt werden müsse, und glaubt, dass die Meinung des Testators eine andere gewesen sei, als seine Worte ausdrücken; übrigens seien Fässer unter den Weingefässen nicht begriffen. Ich aber kann, wenngleich Fässer nicht zu den Weingefässen gehören, dennoch dem Trebatius darin nicht beipflichten, dass der in Fässern befindliche Wein, nämlich der nicht in Gefässen befindliche, nicht mit vermacht worden sei. Das aber halte ich für richtig, dass demjenigen, dem der Wein mit den Gefässen vermacht worden ist, auch Krüge und Flaschen, in welchen wir die abgezogenen Weine aufbewahren, vermacht sind. Denn den Wein giessen wir in der Absicht in Krüge und Flaschen, um ihn darin so lange zu lassen, bis er gebraucht wird; indem wir ihn nämlich mit diesen Krügen und Flaschen verkaufen. Auf Fässer werfen wir ihn aber in anderer Absicht, nämlich um ihn hernach auf Krüge und Flaschen zu ziehen, oder um ihn ohne die Fässer selbst zu verkaufen.
16Idem lib. III. ex Poster. Labeon. Jemand, der Surrentinischen Wein in Urnen abgezogen besass, hatte dir den Wein in Krügen vermacht. Labeo und Trebatius antworteten, dass auch sämmtlicher in den Urnen befindlicher Wein vermacht worden sei. 1Sind Jemandem die Süssigkeiten vermacht worden, so sind, wenn etwas Anderes nicht im Testamente bezeichnet wurde, alle Gegenstände dieser Art vermacht worden; Meth, Most, verdickter Most, und ähnliche Getränke, desgleichen Trauben, Feigen, Palmen, Carische [oder trockene] Feigen. 2Wäre ein Vermächtniss folgender Gestalt hinterlassen worden: derselbe soll den in Krügen befindlichen Wein, den Aminäischen, den Griechischen und alle Süssigkeiten erhalten, so schliesst Labeo aus der Verbindung mit dem Weine in Krügen, dass von den Süssigkeiten nichts, als was zum Getränke gehört, vermacht worden sei, was ich nicht missbilligen kann.