De optione vel electione legata
(Vom Vermächtniss der Option1 oder Wahl insgemein.)
1Optio und Electio unterscheiden sich blos dadurch, dass die erstere auf eine feierliche Art, mit gewissen bestimmten Worten und mehrentheils unter Dazwischenkunft des Prätors geschah.
2Idem lib. XX. ad Sabin. So oft die Wahl oder Option eines Sclaven vermacht wird, kann der Vermächtnissinhaber einen nach Gefallen wählen. 1Ist aber auch ein Sclav im Allgemeinen vermacht worden, so steht es dennoch in der Willkür des Vermächtnissinhabers, denjenigen auszuwählen, welchen er haben will. 2Wenn Jemand, nachdem ihm die Auswahl verstattet worden, einen fremden Sclaven oder einen freien Menschen gewählt hätte, so ist zu erwägen, ob er nun die Wahl vollzogen habe. Ich glaube jedoch, dass sie nicht vollzogen worden. 3Es vollzieht derjenige, dem die Auswahl von hundert Maass [Wein] vermacht worden, wenn er Essig wählt, die Wahl nicht, wenn er den Essig auswählt, welchen der Hausvater nicht für Wein rechnete,
3Idem lib. XXXIII. ad Sabin. wenn er nämlich vor der Vorzeigung, das ist, vor dem Kosten, den Essig ausgewählt hat.
4Paulus lib. III. ad Sabin. Ist Jemandem die Auswahl eines Trinkgeschirres vermacht worden, und der Vermächtnissinhaber hätte vor Vorzeigung aller Trinkgeschirre gewählt, so bleibt, wie angenommen ist, die Wahl ihm noch frei, insofern er nicht gerade aus diesen die Auswahl treffen wollte, obgleich er wusste, dass deren noch mehrere vorhanden wären;
5Africanus lib. V. Quaestion. und nicht allein, wenn dies durch Arglist des Erben, sondern auch, wenn es durch irgend eine andere Ursache veranlasst worden.
6Pompon. lib. VI. ad Sabin. Es ist Jemandem die Auswahl von Sclaven vermacht worden. Damit der Verkauf durch die Auswahl des Vermächtnissinhabers nicht gehindert wird, muss der Prätor festsetzen, dass, wenn er die Auswahl nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist getroffen habe, er der Klage auf das Vermächtniss verlustig gehe. Was aber dann, wenn der Vermächtnissinhaber zwar nach Ablauf des Termins, jedoch bevor der Erbe verkauft hätte, die Wahl vollziehen will? Weil der Erbe hierbei keinen Schaden leidet, dessen wegen der Prätor dies zu verfügen pflegt; und wie dann, wenn der Erbe nach Ablauf des vom Prätor bestimmten Termins einige oder alle Sclaven freigelassen hätte, würde da der Prätor nicht die Freiheit derselben zu schützen haben? Daher ist allemal dann die Klage nicht zu verweigern, wenn sich noch Alles im vorigen Stand befindet. Eben so verhält es sich, wenn der Erbe nach dem Termin von diesen Sclaven einige verpfändet oder verkauft hätte.
8Pompon. lib. VI. ad Sabin. Ist dir die Auswahl eines Sclaven, mir aber die übrigen Sclaven vermacht worden, so muss der Prätor festsetzen, dass, wenn du nicht binnen einer bestimmten Zeit die Wahl triffst, dir ein Anspruch nicht ferner verstattet werden könne. 1Wenn von vier Armspangen mir zwei, welche ich wählen würde, vermacht worden sind, so besteht das Vermächtniss, es mögen nur zwei hinterlassen worden oder vom Anfang an nur zwei dagewesen sein. 2Mir und dir ist die Option eines Sclaven vermacht worden; habe ich unter der Bedingung gewählt, im Fall ich meinen Entschluss nicht ändern würde, und du wählst dann denselben Sclaven, so wird der Sclav uns allen beiden gehören. Wäre ich jedoch vorher gestorben oder in Wahnsinn verfallen, so wird er nicht gemeinschaftlich sein, weil ich nicht als einstimmend22Die Auswahl war nur unter der Bedingung geschehen, wenn er seine Wahl nicht noch ändern würde, die Wahl also in sofern noch unentschieden. angesehen werden kann, wenn ich mich nicht zu bestimmen vermag. Billiger aber wird es sein, wenn er auch in diesem Falle, gleichsam wie nach einer einmal getroffenen Wahl, gemeinschaftlich wird. 3Ist mir eine Auswahl unter niedergelegten Sachen vermacht worden, so kann ich sowohl auf Vorzeigung gegen denjenigen, bei dem sie niedergelegt worden sind, klagen, als wider den Erben darauf, dass er mir durch die Niederlegungsklage die Möglichkeit der Auswahl verschaffe.
9Julian. lib. XXXII. Dig. Ist ein Vermächtniss folgendergestalt beschieden: dem Titius vermache ich den Stichus, im Fall er den Pamphilus nicht wählen sollte; so ist dies eben soviel, als wenn das Vermächtniss so lautete: dem Titius vermache ich den Stichus oder Pamphilus, welchen von beiden er will. 1Es wurde angefragt, was alsdann Rechtens sei, wenn unter einer Bedingung die Freilassung des Stichus angeordnet, mir aber die Option eines Sclaven oder im Allgemeinen ein Sclav vermacht worden ist? Ich antwortete: Richtiger werde angenommen, dass der [Testator], welcher dem Stichus unter einer Bedingung die Freiheit verliehen und zugleich die Auswahl eines Sclaven vermacht hat, dabei den Stichus nicht gemeint habe, sowie feststeht, dass er dabei an den nicht gedacht hat, dem er sofort die Freiheit gegeben hat. Sollte ich hiernach den Stichus durch Option oder sonst wählen, so würde ich keine Wahl getroffen haben und nichts desto weniger noch aus den übrigen auswählen können. 2In demselben Falle wurde angefragt, ob ich dann, wenn nach vermachter Wahl eines Sclaven, bevor ich gewählt, die Bedingung, unter welcher die Freiheit geschenkt worden, fortgefallen, den Stichus wählen könne? Ich glaube, man muss der Mucianischen Meinung beitreten, wornach angenommen ist, nur durch die Freiheit selbst erlösche das Vermächtniss, nicht durch die Bestimmung einer bedingten Freiheit. Wenn daher entweder bei Lebzeiten des Testators oder nach seinem Tode und vor dem Erbschaftsantritt die Bedingung, unter welcher die Freiheit bewilligt worden, fortfiele, so wird das Vermächtniss [auch in Betreff des Stichus] von Wirksamkeit sein. Denn sowie die unbedingte Freiheit, so erhält auch die bedingt hinterlassene ihre Wirksamkeit erst von dem Zeitpunkte der angetretenen Erbschaft: und daher kann ich den Stichus wählen.
10Idem lib. XXXIV. Dig. Ist dem Pamphilus, einem Sclaven des Lucius Titius, im Allgemeinen ein Sclav vermacht, und der Herr des Pamphilus hat ihn [den Pamphilus], nachdem das Vermächtniss fällig geworden, freigelassen, so erlischt das dem Pamphilus ausgesetzte Vermächtniss, wenn Lucius Titius jenen Sclaven selbst in Anspruch nehmen sollte, weil dann Niemand in der Erbschaft ist, der gewählt werden könnte. Hätte aber Titius das Vermächtniss ausgeschlagen, so kann unbezweifelt Pamphilus das Vermächtniss wählen. Denn obgleich durch die Freilassung des Pamphilus zwei Personen entstanden sind, nämlich Titius und Pamphilus, so dreht es sich doch unter ihnen nur um das Vermächtniss einer Sache; nimmt sie daher Titius in Anspruch, so erlischt die Wahl; schlägt er sie aber aus, so kann Pamphilus sie wählen.
11Idem lib. XXXVI. Dig. Ist Eros dem Sejus vermacht worden, dem Eros aber ein Landgut, darauf die Auswahl eines Sclaven dem Mävius, und dieser wählt den Eros, so wird das Landgut allein dem Sejus gehören, weil zur Zeit des Antritts der Erbschaft er allein es war, dem das Vermächtniss gehören konnte. Denn wenn auch einer von zwei Miteigenthümern dem gemeinschaftlichen Sclaven etwas vermacht, so gehört das ganze Vermächtniss dennoch um deshalb dem andern Miteigenthümer allein, weil zur Zeit, wo das Vermächtniss fällig wird, er allein es ist, welcher durch diesen Sclaven erwerben kann.
12Idem lib. I. ex Minicio. Ist ein Sclav im Allgemeinen vermacht worden, so ist die richtigere Meinung, dass alle Erben, wenn ihnen die Auswahl überlassen worden ist, denselben gewähren müssen; können sich die Erben darüber nicht vereinigen, so müssen sie aus dem Testamente dazu angehalten werden.
13Paul. lib. VIII. ad Plaut. Ist mir die Auswahl eines Sclaven überlassen worden und der Testator hätte dem [Sclaven] Stichus etwas vermacht, ohne ihm zugleich die Freiheit zu ertheilen, so besteht dies letztere Vermächtniss dann, wenn die ganze Sclavenzahl [des Testators] sich bis auf einen, den Stichus, vermindert hat, so dass dem gleichsam ohne Wahl vermachten Sclaven nunmehr gültiger Weise vermacht worden ist33Nämlich, war nur allein Stichus als Sclav noch vorhanden, so ist Stichus mir ohne weitere Wahl vermacht und ich bekomme deshalb auch das dem Stichus vermachte Vermächtniss, was sonst, weil Stichus noch keinen Herrn hat, ohne Wirkung sein würde.. Die Catonianische Regel44Quod ab initio non valet, ex postfacto convalescere nequit. steht dem auch nicht entgegen, wenn ein freiwilliger Erbe eingesetzt worden ist, weil das Gesinde vor dem Antritte der Erbschaft, auch wenn der Testator sogleich [nach errichtetem Testamente] mit Tode abgegangen wäre, vermindert werden kann. Ist jedoch ein Zwangserbe eingesetzt worden, so hat wegen der Catonianischen Regel dies letztere Vermächtniss keine Rechtsgültigkeit. 1Pomponius schreibt: wenn ein Erbschaftskäufer darauf Klage erhebt, dass der, dem die Auswahl eines Sclaven vermacht worden, diese Auswahl treffe, so frage es sich, ob der Prätor den Vermächtnissinhaber zwingen könne, diese Wahl zu treffen, wie wenn der eingesetzte Erbe klagte, weil doch der Käufer es durch den Erben erlangen kann. Ich sehe jedoch nicht ein, warum er es nicht sollte können.
14Javolen. lib. II. ex Cassio. Ist die Auswahl eines Sclaven aus dem ganzen Gesinde [des Erblassers] vermacht worden, und der Erbe lässt einen vor der Vollziehung der Auswahl frei, so verhilft er ihm während dieser Zwischenzeit nicht zur Freiheit. Er aber verliert den Sclaven, welchen er auf diese Weise freigelassen hat, weil er entweder, wenn er gewählt wird, dem Vermächtnisse verfällt, oder nicht gewählt, als frei erscheint.
15Idem lib. II. Epistol. Ich habe einem Sclaven etwas ohne die Freiheit vermacht, und demnächst dem Mävius die Auswahl unter den Sclaven; dieser wählt jenen Sclaven: ich frage an, ob ihm auch das diesem Sclaven ausgesetzte Vermächtniss gebührt? Er antwortete: ich glaube nicht, dass das für diesen Sclaven ausgesetzte Vermächtniss dem Herrn zukomme.
16Terent. Clem. lib. XV. ad leg. Jul. et Pap. Bei einem Vermächtniss der Auswahl kann, wie angenommen ist, die Wahl vor angetretener Erbschaft nicht getroffen werden, und geschähe es, so hat es keine Wirkung.
17Idem lib. XVII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn dem Titius die Auswahl zweier Sclaven, die übrigen aber dem Mävius vermacht worden sind, so gehören, wenn der Erstere die Wahl versäumt, die als übrige bezeichneten alle dem Mävius.
18Scaevola lib. XIII. Quaest. Ist Jemandem ein Sclav [im Allgemeinen] vermacht worden, so ist es, wie Neratius behauptet, ohne Folge, wenn er den Pamphilus ansschlägt, und dieser könne daher immer noch gewählt werden.
19Paul. lib. III. Sentent [Ist ein Vermächtniss so hinterlassen worden:] Dieses oder Jenes, welches von beiden der Vermächtnissinhaber auswählen wird, und der Vermächtnissinbaber hat keine Wahl getroffen, weil er nach dem Verfalltage des Vermächtnisses gestorben ist, so geht, wie angenommen worden ist, die Auswahl auf seinen Erben über.
20Labeo lib. II. Poster. a Javol. Epitom. Beim Aufidius im ersten Buche ist zur Antwort ertheilt worden, dass, wenn ein Vermächtniss so ausgesetzt worden: von meinen Tischkleidern soll er diejenigen, die ihm anstehen werden, nehmen und für sich behalten, und der Vermächtnissinhaber sich über seine Wahl ausgesprochen, demnächst aber, bevor er die gewählten an sich genommen, andere auswählen wollte, er seinen Willen nicht so ändern könne, um andere zu nehmen, weil das ganze Recht aus dem Vermächtniss sofort durch die erste Willenserklärung, wodurch er, welche er nehmen wolle, sich ausgesprochen, erloschen ist. Denn die Sache wird sogleich unmittelbar die seine, sobald er sich über die Wahl derselben ausgesprochen hat.
21Scaevola lib. XXII. Dig. Jemand hatte seinen Sohn und seine Gattin zu Erben eingesetzt, seine Tochter aber enterbt und ihr ein Vermächtniss von hundert [tausend Sestertien] ausgesetzt, wenn sie in der Familie heirathen würde, mit diesen Worten: und noch überdies nach dem Ermessen ihrer Mutter Sempronia zehn Sclaven, welche sofort nach dem Antritte der Erbschaft ihr von meiner Gattin Sempronia ausgewählt werden sollen, und diese Sclaven sollen ihr, sobald sie in der Familie geheirathet haben wird, gegeben werden. Im Fall ein Theil dieser Sclaven, ehe sie geheirathet haben wird, gestorben sein sollte, so sollen ihr an deren Stelle nach dem Ermessen ihrer Mutter Sempronia andere gegeben werden, so dass sie die ganze Zahl erhält. Sollte ihre Mutter Sempronia keine Auswahl treffen wollen, so soll sie sich diejenigen, welche sie haben will, selbst auslesen. Es wurde angefragt, ob nachdem die Mutter gewählt habe, die vor der Verheirathung von diesen Sclaven erzeugten Kinder der Tochter noch ausserjener Zahl von zehn Sclaven gehörten? Er antwortete: da der Testator das Vermächtniss auf die Zeit ihrer Verheirathung übergetragen habe, so gehörten sie, weil die Sclavinnen in der Zwischenzeit entbunden worden, nicht der Tochter. Eben derselbe fragte an, ob vor der Verheirathung die Nutzung und der Gebrauch dieser Sclaven der Mutter Sempronia gehöre. Er antwortete, dass kein Grund vorliege, warum sie der Mutter ganz gehören sollten.
22Idem lib. XVII. Dig. Ein Ehegatte vermachte seiner Gattin in seinem Codicille durch ein Fideicommiss Grundstücke und diejenigen vier Schüsseln, welche sie sich auswählen würde. Es wurde angefragt, ob sie aus den zur Zeit des Todes vorhandenen Schüsseln auswählen könne?55Nämlich im Gegensatz von den zur Zeit der Errichtung des Codicills vorhanden gewesenen. Er ertheilte zur Antwort, dass ihr dies allerdings freistehe.