De dote praelegata
(Vom vorausvermachten Heirathsgut.)
1Ulp. lib. XIX. ad Sabin. Wird das Heirathsgut zurück vermacht, so hat dies Vermächtniss des Heirathsgutes ohne Zweifel denselben Gegenstand, welchen die Klage wegen des Heirathsgutes hatte. 1Hätten daher auch Mann und Frau einen Vertrag mit einander geschlossen; es solle nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Mannes wegen des ihnen gewordenen gemeinschaftlichen Sohnes das Heirathsgut bei dem Erben des Mannes verbleiben, so kann, wenn hiernächst der Mann stirbt und das Heirathsgut vermacht, jener Vertrag doch um deshalb nicht bestehen, weil das Heirathsgut zurückvermacht worden ist. Aber auch ohne Rückvermächtniss muss dasselbe behauptet werden11Die Glosse sagt zwar hier sc. pacto standum non esse, jedoch wohl unrichtig. Der Sinn scheint dieser zu sein. Ist die Dos relegirt, so gilt das pactum de retinenda dote in casum mortis mariti nicht. Ist sie nicht relegirt, so muss es wenigstens erst erwiesen werden. Denn wenn auch die retentio dotis filiis intervenientibus ipso jure (also ohne besonderen Nachweis eines Uebereinkommens) eintritt, so bezieht sich dies doch nur auf die Fälle, wenn die Frau vorher stirbt oder Ehescheidung eintritt, aber nicht auf den den Fall, dass der Mann voraus stirbt.. Denn wenn es auch angenommen ist, dass das Verhältniss des Heirathsgutes ein nachtheiligeres werden kann, sobald Kinder geboren werden, so findet dies doch nur dann Statt, wenn die Frau entweder selbst stirbt, oder geschieden wird. 2Unbezweifelt führt das Rückvermächtniss des Heirathsgutes den Vortheil mit sich, dass Letzteres sofort gefordert werden kann, weil das Heirathsgut sonst nur nach Jahresfrist entrichtet zu werden braucht. 3Es gewährt aber auch den Vortheil, dass gegenwärtig wegen der geschenkten Sachen nach dem Senatsbeschluss22Nach der Note bei Gothofred. ist der in l. 32. §§. 1. 2. D. de Donat. int. V. et U. (welche Schenkung hier zu verstehen ist!) erwähnte Senatsbeschluss gemeint. Der Anspruch ist als von Seiten des Erben gemeint zu verstehen. A. d. R. kein Anspruch Statt findet, wenn der Testator nur seinen Willen nicht geändert hat. 4Verwendungen vermindern das Heirathsgut dem Rechte selbst zu Folge. Es muss jedoch dieser Satz, dass nämlich Verwendungen dem Rechte unmittelbar zu Folge das Heirathsgut vermindern, nicht auf einzelne Gegenstände, sondern auf den ganzen Inbegriff bezogen werden. 5Ad Dig. 33,4,1,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 658, Note 3.Das Rückvermächtniss des Heirathsgutes fasst aber die Klage wegen des Heirathsgutes in dem Grade in sich, dass wenn der Mann dasselbe bei seinen Lebzeiten der Frau zurückbezahlt hat, nämlich in den zulässigen Fällen, das Vermächtniss erlischt. 6Befinden sich Sclaven in dem nicht abgeschätzten Heirathsgute und sind diese gestorben, so erlischt Rücksichts dieser das Vermächtniss des Heirathsgutes. 7Hätte jedoch die Frau ein Heirathsgut versprochen, dasselbe aber nicht gegeben, und der Mann hätte bei seinem Absterben der Ehegattin das Heirathsgut zum Voraus vermacht, so kann sie dadurch doch nicht mehr als Befreiung von jenem Versprechen erlangen. Denn auch wenn Jemand ein Vermächtniss folgender Gestalt ausgesetzt hätte: er soll die hundert [-tausend Sestertien] haben, welche in meinem Kasten liegen, oder: welche er bei mir niedergelegt hat, so braucht bekanntlich, wenn sich nichts vorfindet, auch nichts gegeben zu werden, weil keine Gegenstände vorhanden sind. 8Hätte Jemand seiner Gattin das Titianische Landgut mit dem Zusatze vermacht: denn dieses Landgut ist um ihretwillen an mich gelangt, so gebührt ihr in jedem Falle das Landgut. Denn was einer schon bezeichneten Sache zu mehrerer Bezeichnung hinzugefügt wird, ist gleichgültig. 9Celsus schreibt im zwanzigsten Buche der Digesten: hat ein Schwiegervater seiner Schwiegertochter das Heirathsgut zurückvermacht, so hat das Vermächtniss, wenn er ihr nur das Recht zur Klage auf das Heirathsgut vermachen wollte, keine Wirkung, weil sie verheirathet ist; war es jedoch sein Wille, dass sie die Mitgiftsgelder zurückerhalten sollte, so ist, spricht er, das Vermächtniss rechtsgültig. Hätte sie aber das Heirathsgut schon zurückempfangen, so steht dem Ehemanne nichts desto weniger die Verfolgung des Heirathsgutes zu, und zwar wenn er zum Erben eingesetzt worden ist, durch die Erbtheilungsklage; oder wenn dies nicht der Fall war, durch eine analoge Klage. Ich glaube jedoch, weil es nicht der Wille des Schwiegervaters gewesen ist, seinen Erben zur zweimaligen Gewährung des Heirathsgutes zu verpflichten, dass auch die Ehefrau, wenn sie aus dem Testamente klagt, Sicherheit bestellen muss, den Erben gegen den Ehemann vertreten zu wollen; und also wird auch der Mann dieselbe Sicherheit bestellen müssen, wenn er früher klagt, den Erben gegen die Ehefrau zu vertreten. 10Ad Dig. 33,4,1,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 484, Note 20.Mit umgekehrtem Fall kommt bei Julianus die Frage vor, wenn der Schwiegervater seinem enterbten Sohne das Heirathsgut der Schwiegertochter vermacht hätte? Er ertheilte zur Antwort: es könne zwar wider den enterbten Ehemann die Klage wegen des Heirathsguts [von Seiten der Frau] nicht erhoben werden; wohl aber könne er auf den Grund des Vermächtnisses das Heirathsgut selbst einklagen. Doch dürfe es ihm nur gegen Sicherheitsbestellung, dass er die Erben gegen die Ehefrau vertreten wolle, verabfolgt werden. Auch macht er einen Unterschied zwischen demjenigen, dem das Heirathsgut zurückvermacht worden ist, und einem orcinischen Freigelassenen33Orcinus hiess ein solcher Freigelassener, welcher erst durch den Tod des Herrn seine Freiheit erhielt; als eine Species der libertinorum. [S. Institut. II. 24. §. 2. Anm.], dem sein Sondergut vermacht worden ist. Nur dieser könne wegen seines Sondergutes verklagt werden, nicht aber der Erbe, weil derselbe aufgehört hat, den Besitz des Sondergutes zu haben. Wegen des Heirathsgutes aber könne der Erbe nichts desto weniger verklagt werden, wenn er auch aufgehört habe, im Besitz desselben zu sein. 11Eben derselbe Julianus wirft die Frage auf, ob, wenn der Schwiegervater dem Manne das Heirathsgut zurückvermacht hat, solches aber der Frau bereits zurückgezahlt worden ist, das dem Ehemanne beschiedene Vermächtniss erlösche? Er nimmt an, dass es allerdings erlösche, weil kein Object mehr vorhanden sei, was dem Manne gewährt werden könne. 12Derselbe wirft auch die Frage auf, ob, wenn das Heirathsgut einem Anderen vermacht und dieser fideicommissarisch verpflichtet worden ist, dasselbe der Frau herauszugeben, dabei das Falcidische Gesetz Anwendung leide? Er glaubt, dass es zur Anwendung gebracht werden dürfe, doch könne die Frau dasjenige, was sie durch das Fideicommiss weniger erhält, mit der Heirathsgutsklage verfolgen. Dagegen fragt sich, ob die Vortheile, es sogleich fordern zu können, bei diesem Vermächtnisse eben so Statt finden, als wenn das Heirathsgut der Frau selbst zurückvermacht worden wäre? Und ich glaube, allerdings. 13Hiernächst wirft Julianus ferner die Frage auf, ob das Falcidische Gesetz Anwendung finde, wenn der Frau zwar das Heirathsgut selbst zurück vermacht, sie aber fideicommissarisch verpflichtet worden ist, dasselbe herauszugeben? Er verneint solche jedoch, weil er auch die Gültigkeit dieses Fideicommisses in Abrede stellt. Ist aber der Ehegattin noch ausserdem etwas vermacht worden, so glaubt er, dass sie das Fideicommiss aus diesem Ueberreste gewähren müsse, welcher ihr selbst nur nach Abzug des Falcidischen Viertheils gewährt wird. Sei der Mann nur zum Theil zum Erben eingesetzt und ihm von dem Schwiegervater das Heirathsgut zum Voraus vermacht worden, so unterliege zwar das Vermächtniss des Heirathsgutes ebenfalls dem Falcidischen Abzuge, weil das Heirathsgut bei nachstehender Ehe ohne eine Verpflichtung dazu als zurückvermacht erscheine; was jedoch der Falcidia anheimfalle, müsse dem Ehemanne bei der Erbtheilung zum Voraus gegeben werden, sowie er das ganze Heirathsgut vorweg nehmen würde, wenn es nicht zurückvermacht worden wäre. 14Mela schreibt, dass wenn ein Landgut zum Heirathsgut gehört, und dieses besonders vermacht, sodann aber auch im Allgemeinen das Heirathsgut zurückvermacht worden ist, das Landgut nicht zweimal, sondern nur einmal zu gewähren sei. 15Eben derselbe Mela ist hierbei der Meinung, dass wenn ein zum Heirathsgute gehöriges Landgut von dem Manne auf eine bestimmte Zeit verpachtet worden, die Frau das ihr zurückvermachte Landgut nicht anders erhalten könne, als gegen Sicherheitsbestellung, den Pächter, vorausgesetzt, dass sie selbst die Pächte erhält, im Pacht zu lassen.
2Ulp. lib. V. Disp. Wenn Jemand seiner Gattin das Heirathsgut zurückvermacht, und dieses auch mit einem Fideicommiss beschwert, so wird das Fideicommiss nach dem Vortheil berechnet, welcher der Frau aus dem Rückvermächtniss des Heirathsguts erwächst, und eben dies hat auch Celsus im zwanzigsten Buche der Digesten angenommen. Waren nothwendige Verwendungen geschehen, welche das Heirathsgut dem Rechte selbst zufolge vermindern, so kann man nur dann von einem Mehrempfang sprechen, wenn ihr das Heirathsgut in derselben Quantität, wie es der Mann empfangen hat, zurückvermacht worden ist, und man muss daher auch annehmen, dass sie nur denjenigen Betrag als Fideicommiss auszahlen muss, welcher dem Rechte selbst zufolge das Heirathsgut vermindert. Denn dass die Ehefrau Vermächtnissinhaberin sei, daran zweifelt Niemand. Sollte aber auch nicht das Heirathsgut, sondern nur etwas statt desselben vermacht worden sein, so wird dies doch als zurückvermachtes Heirathsgut angesehen. Julianus geht noch weiter, wenn er schreibt: wäre auch nicht hinzugesetzt, dass das Vermächtniss für das Heirathsgut ausgesetzt werde, dasselbe aber doch in dieser Absicht hinterlassen, so stehe es ganz in demselben Verhältniss. Wird daher die Frau fideicommissarisch verpflichtet, ihr Heirathsgut, oder was statt des Heirathsgutes vermacht, oder was ihr für das Heirathsgut verschrieben worden, wieder herauszugeben, so ist sie dadurch nur in soweit, als wir oben gezeigt haben, verbunden. Und ist sie auch zur Erbin eingesetzt und fideicommissarisch verpflichtet worden, ihr Erbtheil wieder herauszugeben, so gibt sie doch nur das heraus, was ihr Heirathsgut übersteigt, und die Vortheile, welche sie durch dessen sofortigen Empfang erhält. Denn auch wenn Jemand, der von seiner Schwiegertochter ein Heirathsgut empfangen, seinen Sohn zum Erben eingesetzt und ihn fideicommissarisch verpflichtet hat, das, was durch die Erbschaft an ihn gelangt, wieder herauszugeben, und dieser bald darauf nach dem Tode seiner Gattin das Heirathsgut gewonnen hat, so wird er das nicht herauszugeben haben, was er aus dem Heirathsgute gewonnen hat, weil er dieses in Folge der Ehe und nicht auf den Grund der väterlichen Verordnung gewonnen hat. 1Eine Frau hatte vierhundert[tausend Sestertien] als Heirathsgut versprochen und gab für den Betrag von zweihundert[tausend] zwei Landgüter, für die übrigen zweihundert[tausend] gab sie ausstehende Forderungen. Ihr Mann, welcher bald darauf starb, hinterliess ihr für das Heirathsgut zwei Landgüter, aber nicht diejenigen, welche sie ihm als Heirathsgut zugebracht hatte, ausserdem aber noch jene beiden Mitgiftslandgüter, welche er gegen Taxe erhalten hatte, und verpflichtete sie fideicommissarisch, das, was aus seiner Erbschaft an sie gelangt sei, auf den Fall ihres Todes dem Sejus wieder zu restituiren. Nach dem Tode der Frau wurde angefragt, was zu dem Fideicommiss gehöre? Ich antwortete: In Ausehung der Frau, welche fideicommissarisch verpflichtet worden ist, das, was sie nach dem Testamente erhalten würde, wieder herauszugeben, verhalte es sich gerade ebenso, als wenn sie fideicommissarisch verpflichten worden wäre, nur das herauszugeben, was sie nach Abzug des Heirathsguts erhalten habe. Denn das Heirathsgut habe sie eigentlich mehr zurückempfangen als empfangen, jedoch mit Vorbehalt dessen, was als Vortheil des sofortigen Empfangs mit einem Fideicommiss beschwert werden konnte. Daher könne sie zwar nicht angehalten werden, dasjenige herauszugeben, was der Mann ihr für das Heirathsgut hinterlassen hat, in sofern es nicht mehr beträgt, als das Heirathsgut betragen hat; wohl aber könne sie angehalten werden, den Ueberrest, der ihr noch ausserdem hinterlassen worden, mit den Nutzungen herauszugeben. Sie muss also das Heirathsgut mit seinen Nutzungen zum Voraus behalten; dajenige aber, was ihr noch ausserdem hinterlassen worden ist, muss sie mit den gezogenen Nutzungen herausgeben.
5Ad Dig. 33,4,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 658, Note 4.Marcian. lib. III. Regul. Ist das Heirathsgut zurückvermacht worden, so ist der Erbe nicht damit zu hören, wenn er wegen der Schenkungen44Deren Gültigkeit der Erbe anfechtet. A. d. R., welche der Frau gemacht worden sind, oder wegen anderer Auslagen, als solcher, welche dem Rechte selbst zufolge das Heirathsgut vermindern, die Zahlung verzögern will. Denn etwas Anderes ist es, wenn das Heirathsgut geringer geworden ist, was durch nothwendige Verwendungen geschieht; anders aber, wenn das Heirathsgut als Pfand wegen desjenigen zurückgehalten werden soll, was die Frau billiger Weise dagegen leisten soll.
6Labeo lib. II. Poster. a Javol. Epit. Wäre so verordnet worden: weil mir durch meine Frau ein Capital von funfzig[tausend Sestertien] zugekommen, so soll mein Erbe ihr ebensoviel statt des Heirathsguts entrichten, so müssen, wie Alfenus Varus schreibt, dass Servius zur Antwort ertheilt habe, wenngleich das Heirathsgut nur vierzig [Tausend] betragen hätte, dennoch Funfzig entrichtet werden, weil die oben erwähnte Summe von Funfzig hinzugefügt worden. 1Desgleichen hatte ein Mann seiner Frau, welche gar kein Heirathsgut besass, ein Vermächtniss dahin beschieden: für das als Heirathsgut oder sonst eingebrachte Capital soll ihr mein Erbe funfzig[tausend Sestertien] zahlen. Ofilius und Cascellius und die Zuhörer des Servius sind der Meinung, dass ihr das Vermächtniss entrichtet werden müsse; es sei mithin ebenso zu halten, als wenn Jemandem ein bereits verstorbener Sclav oder dafür hundert[tausend Sestertien] vermacht worden wären. Und dies ist allerdings richtig, weil mit diesen Worten nicht das Heirathsgut selbst, sondern ein Capital für dasselbe als vermacht anzusehen ist.
7Papinian. lib. XVIII. Quaest. Ein Vater hatte das von seiner Schwiegertochter erhaltene Heirathsgut seinem enterbten Sohne vermacht; der Erbe des Vaters kann, wenn er den Einwand der Arglist aufgestellt hat, nicht eher zur Bezahlung des Vermächtnisses gezwungen werden, als bis ihm wegen der [dereinstigen] Vertretung nach aufgelöster Ehe Sicherheit bestellt worden ist. 1Hat jedoch die Frau, bevor dem Sohne das Vermächtniss ausgezahlt worden wäre, ihr Heirathsgut zurück empfangen, so ist die Klage des Sohnes auf das Vermächtniss vergebens. 2Sollte aber das Falcidische Gesetz bei dem Vermächtniss des Heirathsgutes gegen den enterbten Sohn zur Anwendung kommen, und die Frau die Zahlung genehmigen, so wird ihr wegen desjenigen Theils, den der Erbe etwa zurückbehielte, eine der Heirathsgutsklage analoge Klage gegeben. Soweit sie es nicht genehmigt, muss zwar der Erbe von dem Manne, welcher seine Vertretung angelobt hat, vertreten werden, im Falle jedoch der Mann den ganzen Prozess allein55Die Glosse sagt: in Auftrag des Erben. A. d. R. übernimmt, so muss ihr die Klage aus dem Erkenntniss, wenn keine Sicherheit66Das Erkannte zu leisten. A. d. R. bestellt worden ist, auf denjenigen Betrag, welchen sie wegen des Falcidischen Gesetzes zu fordern hat, wider den Erben nachgelassen werden. 3Wird die Frau früher geschieden, als dem Sohne das Vermächtniss gezahlt worden ist, so wird deshalb, wenn sie selbst auch das Heirathsgut noch nicht fordern könnte, die Klage des Sohnes nicht verzögert, weil zur Antwort ertheilt worden ist, dass alsdann das Heirathsgut dem Sohne in denselben Terminen gezahlt werden müsse. Wenn er zum Theil Erbe seines Vaters, und zur Vorausnahme des Heirathsguts nach aufgelöster Ehe und nachdem er Erbe geworden, zugelassen worden ist, 4und dabei etwa die Forderung einer Sicherheit wegen der Vertretung irrthümlich ausser Acht gelassen werden sein, und der Sohn auf den Grund des Fideicommisses das Heirathsgut empfangen haben sollte, so kann es als ein nicht schuldiges Fideicommiss nicht zurückgefordert werden. Denn die Nothwendigkeit einer Sicherheitsbestellung verschiebt nur die Zahlung, verwandelt aber eine Schuld nicht in eine Nichtschuld. Doch wird es nicht unbillig sein, dem Erben hier Vorschub zu leisten. 5Was aber dann, wenn der Erbe des Vaters zahlungsunfähig ist? wird dann der Frau gerechter Weise gegen den Mann nicht eine der Heirathsgutsklage analoge Klage gegeben? [Allerdings,] denn deshalb, dass der Erbe irrthümlich keine Sicherheit bestellt hat, darf sie das Heirathsgut nicht verlieren.
8Idem lib. VII. Resp. Ein Mann hatte seiner Frau, deren Heirathsgut in Sclaven bestand, ein Capital für das Heirathsgut vermacht; noch bei Lebzeiten des Mannes starben die Sclaven und die Frau ging nach dem Manne mit Tode ab. Die Vermächtnissklage geht mit Recht auf ihren Erben über, weil der Wille des Mannes aufrecht erhalten werden muss.
9Idem lib. VIII. Resp. Meiner Frau soll das Cornelianische Landgut und was sie mir bei der Heirath nach der Taxe zugebracht hat, in den einzelnen Stücken zurückgegeben werden. Ich ertheilte zur Antwort: das untaxirt als Heirathsgut eingebrachte Landgut könne nicht als ausgenommen angesehen werden, denn da das ganze Heirathsgut zum Voraus vermacht worden, so sei nicht der Werth der abgeschätzten Sachen hinterlassen, sondern diese Gegenstände selbst, sowie sie sich vorfinden würden.
10Scaevola lib. VIII. Quaest. Ist der Seja für ihr Heirathsgut von hundert[tausend Sestertien] ein Landgut vermacht worden, und eben dieses Landgut auch dem Mävius; so kann die Frau das, was dem Mävius durch die Falcidia entgeht, so, als wenn dabei gar keine Gemeinschaft Statt fände, mehr fordern, weil in dem Heirathsgute der Frau mehr enthalten war.
11Ad Dig. 33,4,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 658, Note 3.Paul. lib. VII. Resp. Als die Seja den Lucius Titius heirathete, gab sie demselben als Heirathsgut hundert Goldstücke und zog dabei den Quintus Mucius zu, welcher nichts bezahlte, dem jedoch das Heirathsgut stipulirt wurde, wenn die Ehe durch den Tod der Frau wieder würde aufgelöst werden. Bei ihrem Tode bestimmte nun Seja in ihrem Testamente Folgendes: Mein Ehemann Lucius Titius, dem ich die grösste Dankbarkeit schuldig bin, soll ausser dem Heirathsgute, welches ich ihm zugebracht habe, noch so und soviel Goldstücke erhalten. Ich frage an, da Quintus Mucius Einleitungen getroffen hat, den Lucius Titius mit einer Klage aus der Stipulation zu belangen, ob der Mann seinen Angriff aus den Worten des Testamentes zurückschlagen kann? Die Antwort lautete: Wenn dem Quintus Mucius [das Heirathsgut] nur im Auftrage der Seja nicht zum Zwecke der Schenkung angelobt worden ist, so ist er den Erben der Frau für verpflichtet zu halten77Nämlich als Mandatar ihnen die Dos herauszugeben., und daher ist Quintus Mucius mit diesem Einwande zurückzuweisen. Hätte jedoch Seja die Stipulation an ihn zum Zweck der Schenkung verstattet, so sei anzunehmen, dass ihm in diesem Falle, der erst mit dem Tode der Frau eintritt, von Todes wegen stipulirt worden sei; und daher wird zu entscheiden sein, dass ihm für diesen Fall ein Fideicommiss habe auferlegt werden können88Denn auch in diesem Fall ist der Wille der Frau widerruflich, usque ad mortem, s. de Retes Opuscul. lib. IV. ad l. 37. D. de leg. III. T. M. VI. p. 206. A. d. R..
12Scaevola lib. III. Resp. Jemand, welcher das Heirathsgut in baarem Gelde und in taxirten Sachen erhalten hatte, hinterliess seiner Ehegattin folgendes Vermächtniss: Meine Gattin Seja soll, wenn sie alle Sachen, welche in der Ehestiftung verzeichnet sind, meinem Erben vorgezeigt und übergeben haben wird, diejenige Summe im Heirathsgut, welche ihr Vaer für sie mir bestellt hat, und noch ausserdem zehn Denarien erhalten. Da einige der als Heirathsgut eingebrachten Sachen durch den Gebrauch selbst verloren gegangen und bei dem Tode des Mannes nicht mehr vorhanden waren, so wurde angefragt, ob das Vermächtniss, als gleichsam unter einer unmöglichen Bedingung hinterlassen, entrichtet werden müsse? Ich antwortete: die Bedingung sei als erfüllt anzunehmen, wenn nur das in die Hände des Erben gelangt, was von den Mitgiftsgegenständen noch vorhanden ist.
13Labeo lib. I. Pithan. a Paul. Epitom. Paulus: Wenn ein Haussohn bei seiner Verheirathung von seiner Gattin ein Heirathsgut empfangen, und dieses ihr, nachdem er Hausvater geworden, wie gewöhnlich, vermacht hat, so muss dies Vermächtniss, wenn er auch seines Vaters Erbe nicht wird, dennoch entrichtet werden.
14Scaevola lib. XV. Dig. Theopompus setzte in seinem Testamente zwei Töchter und einen Sohn zu gleichen Theilen zu Erben ein und bestimmte in seinem Codicill Folgendes: Pollianus, welcher meinen Willen kennt, soll dafür sorgen, dass meine Tochter Crispina, welche sich nur so verheirathen soll, wie meine Freunde und Verwandte es billigen werden, mit gleicher Summe ausgesteuert wird, mit welcher ich ihre Schwester begiftigt habe. Pollianus stellte dem Ehemanne des Mädchens ein eidliches Zeugniss aus, die Jüngere habe nach dem Willen des Vaters eben soviel als Heirathsgut erhalten sollen, als die Aeltere erhalten habe. Ich frage an, ob die Miterben der jüngern Tochter noch ausser ihrem Erbtheile eine gleiche Summe als Heirathsgut gewähren müssen? Er antwortete: es werde der erkennende Richter erachten, dass der jüngern Tochter, eben soviel aus der Erbmasse zum Voraus als Heirathsgut zu entrichten sei.
15Gaj. lib. II. de Legat. ad Ed. Praet. Obgleich angenommen worden ist, dass der Erbe verpfändete oder dem Staate verhaftete Sachen, wenn ihm die Verpflichtung auferlegt worden ist, sie Jemandem zu geben, von diesen Verpflichtungen befreien müsse; so kann doch, wenn der, welcher dergleichen Sachen im Heirathsgut mit empfangen hat, das Heirathsgut zum Voraus vermacht hat, der Erbe nicht gezwungen werden, diese Sachen zu befreien, in sofern der Testator nicht etwas Anderes ausdrücklich angeordnet hat.
16Ad Dig. 33,4,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 658, Note 3.Paul. lib. II. ad Vitell. Jemand, welcher von der Mutter seiner Gattin ein Heirathsgut erhalten und sie ihr [der Mutter] durch Stipulation angelobt hatte99Nämlich sie der Mutter nach aufgelöster Ehe zurückzugeben., vermachte in seinem Testamente das Heirathsgut seiner Ehegattin. Als angefragt wurde, ob die Ehegattin den Betrag des Heirathsgutes verlangen könne, antwortete Scävola: man könne nicht annehmen, dass das der Ehegattin gegeben werden müsse, was nothwendiger Weise der Mutter zurückzugeben sei. In einem anderen Falle antwortete er so: es sei dies nicht anzunehmen, in sofern die Frau nicht klar nachgewiesen habe, dass es des Testators Wille gewesen sei, seine Erben mit der doppelten Herausgabe des Heirathsgutes zu belasten.
17Scaevola lib. III. Resp. Seiner Ehegattin hatte Jemand folgendes Vermächtniss hinterlassen: Meine Gattin soll das, was ich ihr angeschafft habe und sie mir zugebracht hat, aus der Erbmasse an sich nehmen. Ich frage an, ob das Heirathsgut als voraus vermacht anzusehen sei? Er antwortete: nach den vorgetragenen Worten sei anzunehmen, er habe auch von einem Vermächtniss des Heirathsguts gesprochen, insofern nicht nachgewiesen würde, dass der Testator etwas Anderes gewollt habe. 1Meiner Gattin Titia vermache ich, was ich baar oder durch Stipulation als ihr Heirathsgut erhalten habe, dieses Heirathsgut beträgt nach zwei ausgefertigten Ehestiftungen hundert Goldstücke. Es wurde angefragt, ob sie beide Summen verlangen könne? Er antwortete, dass kein Grund vorliege, welcher dem entgegenstände.