De servitute legata
(Vom Vermächtniss einer Dienstbarkeit.)
1Julian. lib. I. ex Minicio. Jemand, welcher zwei mit einander verbundene Läden11Taberna, ist bald Bude, bald Gewölbe, Laden, Werkstatt etc., oder wie Ulpian l. 183. D. de Verb. sig. sagt: Tabernae appellatio declarat omne utile ad habitandum aedificium, nempe es eo, quod tabulis cluditur: ein ganz erschöpfendes Wort dafür gibt es fast im Deutschen nicht. hatte, vermachte sie einzeln an zwei verschiedene Personen. Es wurde angefragt, ob, wenn etwas aus dem oberen Laden in den untern eingebaut worden, der untere, soweit er diese Last zu tragen hat, im Umfange des oberen enthalten sei? Er antwortete, es sei als eine auferlegte Dienstbarkeit anzusehen. Julianus bemerkt, wir möchten annehmen, dass dies nur dann richtig sei, wenn entweder diese Dienstbarkeit namentlich auferlegt oder das Vermächtniss so beschieden wurde: ich gebe und vermache meinen Laden so, wie er jetzt ist.
2Marcell. lib. XIII. Dig. Denjenigen, welche ein Landgut gemeinschaftlich besitzen, kann ein Fahrweg vermacht werden, da auch ihr gemeinschaftlicher Sclav sich rechtsgültig einen Weg stipuliren mag; auch wenn Zwei denjenigen, welcher den Fahrweg sich selbst stipulirt hat, beerbt haben, so wird dadurch die Stipulation nicht aufgehoben.
3Idem lib. XX. Dig. Wenn Jemand ein Landgut und einen Weg zu demselben durch ein anderes Landgut dem Mävius, dasselbe Landgut aber ohne diesen Weg dem Titius vermacht hätte, so wird, wenn jeder von ihnen das Landgut fordert, dasselbe ohne den vermachten Weg an den [zweiten] Vermächtnissinhaber [allein] gelangen22Oder wörtlich: so wird das Landgut nur ohne Weg Gegenstand des Vermächtnisses sein, d. h. nur das Vermächtniss, welches ohne den weg ausgesetzt ist, bestehen. A. d. R., weil eine Dienstbarkeit theilweise nicht erworben werden kann. Wenn aber Mävius zuerst, während der andere sich noch nicht entschieden hat33Nämlich für die Annahme des Vermächtnisses., das Landgut forderte, so kann der Zweifel entstehen, ob, wenn Titius nachher das Vermächtniss ausgeschlagen, das Vermächtniss des Wegs bei Kräften bleibt? Man hat sich jedoch mehr dafür entschieden, obgleich, wenn Jemand das Landgut unter einer Bedingung, den Weg aber ohne dieselbe vermacht hätte, oder das Landgut zum Theil ohne, zum Theil unter einer Bedingung, den Weg aber unbedingt, und der Verfalltag für das Vermächtniss einträte, während die Bedingung noch schwebt, das Vermächtniss des Wegs erloschen sein würde44Wenn in dieses Gesetz ein verständlicher Sinn kommen soll, so muss die Interpunction so, wie in der Uebersetzung, gestellt werden; nach unserm Text haben wir aber ein Quamquam ohne Nachsatz; das ut responsum est ist ein erläuternder Fall zum Ganzen. Zur Erklärung des Gesetzes diene Folgende: es ist ein Rechtssatz, dass Niemand von einem vermachten Gegenstande die Hälfte annehmen und die Hälfte ausschlagen kann; (l. 4. D. de leg. II. l. 23. D. eod.) Dies ist der Grund warum im Gesetze so entschieden ist, wie es vom Anfange an bis zu dem Satz: Wenn aber u. s. w. lautet. Denn weil die Servitus viae nicht getheilt werden kann, so kann sie Mävius auch nicht pro parte erhalten, ebenso wenig kann er aber das Vermächtniss des Weges ausschlagen, weil es dem Gute wie eine jede andere natürliche Bequemlichkeit anhängt, l. 86. D. de V. S., es ist daher notwendige Folge, dass Mävius das Vermächtniss fahren lassen muss, und so fällt es an Titius allein. In dem von Wenn aber an folgenden Satze wird nun die Möglichkeit dargestellt, wie Mävius allein das Gut mit dem Wege erhalten kann; der Zweifelsgrund ist hinlänglich ausgeführt. Der Entscheidungsgrund ist nicht angegeben. Es scheint aber, (wenn nicht in der natürlichen Billigkeit!) darin zu beruhen, dass gegen den Fall in dem Zweifelsgrunde gehalten, hier keine Bedingung eintreten soll, sondern dies jam cessit, und es ist blos eine Declaration vorhanden; obwohl nun zwar Mävius seine ganze Portion verliert, wenn Titius zwar antritt, so ist es doch ebenso wahr, dass er auch dessen Portion gewinnt, wenn dieser Titius das Vermächtniss ausschlägt. — So nach Enr. Suerin. rep. Prael. Jur. c. 24. (T. O. IV. p. 40 sq.) A. d. R.; so nämlich fiel das Rechtsgutachten aus, als Jemand einem seiner Nachbarn, welche ein Landgut gemeinschaftlich besassen, einen Weg unter einer Bedingung, dem anderen aber ohne eine solche Bedingung vermacht hatte, und während die Bedingung noch schwebte, gestorben war; indem in der Person des einen Vermächtnissinhabers ein Hinderniss entsteht, für das Landgut den ganzen Weg zu fordern55Die Glosse: id est via solido fundo..
4Javolen. lib. IX. Epistol. Wenn Jemand, welcher zwei Gebäude besass, das eine mir, das andere dir vermacht, und in der Mitte eine Wand läuft, welche beide Gebäude absondert, so glaube ich, dass sie mit eben dem Rechte uns gemeinschaftlich gehört, als wenn sie allein uns beiden gemeinschaftlich vermacht worden wäre; und daher können wir auch, weder ich noch du, darauf klagen, dass dem anderen kein Recht zustehe, einen solchen Zwischenbau zu haben. Denn was ein Theilnehmer als gemeinschaftlich hat, das hat er auch auf rechtlich begründete Weise. Daher muss in dieser Angelegenheit ein Schiedsrichter Behufs der Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums angenommen werden.
5Papin. lib. XVI. Quaest. Obgleich die Testamentsfähigkeit fremder Sclaven hauptsächlich von der Person ihrer Herrn abhängt, so gilt doch das, was Sclaven verlassen wird, nur insoweit, als es, freien Menschen vermacht, gelten würde. Daher wird ein Weg zu dem Landgute seines Herrn einem Sclaven wirkungslos vermacht.
6Idem lib. VII. Resp. Ein Vater vermachte seiner Tochter ein Haus und verordnete, dass ihr das Recht zustehen solle, durch die zur Erbschaft gehörigen Häuser durchzugehen. Wenn die Tochter ihr Haus bewohnt, so muss auch ihrem Manne das Durchgangsrecht verstattet werden; denn sonst müsste man annehmen, dass es der Tochter gar nicht gewährt werde. Hat jedoch Jemand den Gebrauch eines Durchgangs nicht blos einer Person verstattet, sondern ein vollständiges Vermächtniss einer Dienstbarkeit verstanden wissen wollen, so geht eben dieses Recht auch auf den Erben über. Dieses ist jedoch in dem vorliegenden Falle keineswegs zuzugestehen; damit das, was aus Liebe zur Tochter eingeräumt wurde, auf deren fremde Erben nicht auch übergehe.