De usu et usu fructu et reditu et habitatione et operis per legatum vel fideicommissum datis
(Vom Gebrauche, dem Niessbrauche, Renten, Wohnung und Diensten, welche durch Vermächtnisse oder Fideicommisse ausgesetzt worden sind.)
1Ad Dig. 33,2,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 206, Note 15.Paul. lib. III. ad Sabin. Weder der Gebrauch, noch der Niessbrauch eines Fusssteigs, einer Uebertrift, eines Fahrwegs und einer Wasserleitung kann vermacht werden, weil eine Dienstbarkeit an einer Dienstbarkeit nicht Statt finden kann. Auch der Senatsbeschluss, wodurch bestimmt wird, dass der Niessbrauch von Allem, was sich im Vermögen befindet, vermacht werden kann, bewirkt hier keine Rechtsgültigkeit, weil ein solches [Verhältniss11I. e. Servitus. Glosse. A. d. R.] weder im Nachlasse, noch ausserhalb desselben sich vorfindet22Die Erläuterung dieser Stelle s. bei Gnil. Fornerius Select. lib. III. cap. 14. (T. O. II. 100.) und Noodt Probabil II. 3. und de Usufr. 1. 22. Noodt nimmt an, dass bis zu den abstehenden Worten des Sabinus Ansicht gehe, und von da an die Note des Paulus anfange.. Allein dem Vermächtnissinhaber wird eine Klage des Uubestimmten gegen den Erben zustehen, ihm, so lange er lebt, das Recht zu verschaffen, dort zu gehen, Vieh zu treiben oder zu fahren, oder ihm eine dergleichen Dienstbarkeit unter der Verpflichtung auszuwirken, dass sie nach dem Tode des Vermächtnissinhabers, oder wenn derselbe die grosse Veränderung seiner Standesrechte erleidet, weiter fortfallen solle.
2Ad Dig. 33,2,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 208, Note 8.Papinian. lib. XVII. Quaest. Sind Dienste eines Sclaven vermacht worden, so werden sie weder durch Veränderung des Standesrechts, noch durch Nichtgebrauch verloren. Und weil der Vermächtnissinhaber aus den Diensten Gewinn ziehen kann, so wird er selbst dessen Dienste vermiethen können. Sollte der Erbe ihn verhindern, solchen zu ziehen, so wird er [dem Vermächtnissinhaber] dafür gehalten sein. Eben so verhält es sich, wenn der Sclave sich selbst vermiethet hätte. Und weil der Vermächtnissinhaber nicht Nutzniesser ist, so trägt er das Vermächtniss der Dienste auch auf seine Erben über: wird aber der Sclav [von einem Andern] ersessen, so erlischt das Vermächtniss.
4Ulp. lib. XVIII. ad Sabin. Ist nun die Eigenheit allein vermacht worden, so gelangt auch nur diese an den Vermächtnissinhaber, wenn auch der Niessbraucher selbst zum Erben eingesetzt worden ist.
6Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn mir der Niessbrauch auf zwei Jahre hinter einander, von dem Tode des Testators an, vermacht worden ist, und der Erbe es verhindert, dass ich solchen erhalte, so ist er nichts desto weniger auch nach Ablauf dieser zwei Jahre mir gehalten; sowie er gehalten sein würde, wenn die vermachte Sache, welche er zu gewähren hat, aufgehört hätte zu existiren und er mit deren Gewährung säumig gewesen wäre; nur kann der Niessbrauch, welcher vermacht worden ist, nicht mehr gefordert werden, weil es ein Anderer als der vermachte sein würde; sondern es muss nur eine zweijährige Würderung desselben geschehen.
7Ulp. lib. XXVI. ad Edict. Wenn eher muss der Verfalltag für die in einem Testamente vermachten Dienste als eingetreten gelten? von dem Tage an, wo sie der Vermächtnissinhaber fordert, oder wo die Erbschaft angetreten worden ist; und wem gehen die Tage verloren, an welchen der Sclave krank war? Ich glaube, dass sie erst mit dem Tage gefällig werden, wo sie gefordert werden. Wenn daher nach der Zeit, wo sie gefordert worden, der Sclave anfängt krank zu werden, so gehen sie dem Vermächtnissinhaber verloren.
8Gaj. lib. III. de Legat. ad Edict. Praetor. Wenn der Niessbrauch Municipalbürgern vermacht worden ist, so fragt sich, wie lange sie in diesem Niessbrauche zu schiftzen sind? denn wollte man sie darin für beständig schützen, so würde die blosse Eigenheit, welcher fortwährend der Niessbrauch abginge, gar keinen Nutzen gewähren. Es ist bekannt, dass man daher dabei um hundert Jahre berücksichtigt, welches die längste Lebenszeit wäre.
9Ulp. lib. III. de Legat. ad Edict. Praetor. Ist demjenigen, welchem der Niessbrauch vermacht worden ist, zugleich ein Fideicommiss auferlegt worden, so muss, wenn gleich der Niessbrauch nicht an den Vermächtnissinhaber gelangte, der Erbe, den er alsdann verbleibt, das Fideicommiss dennoch gewähren. Eben so wird auch bei dem Testamente eines Soldaten zu entscheiden sein, wenn der Vermächtnissinhaber, dem das Fideicommiss auferlegt worden ist, entweder das Vermächtniss ausgeschlagen hätte, oder vor dem Testamente verstorben wäre.
10Julian. lib. LXXVIII. Dig. Wenn dem Titius ein Landgut und zugleich der Niessbrauch dieses Landgutes vermacht worden ist, hängt es von seiner Willkühr ab, ob er das Landgut oder dessen Niessbrauch fordern will. Hätte er das Landgut gewählt, so würde er nothwendiger Weise doch die volle Eigenheit haben, wenn er gleich den Niessbrauch ausgeschlagen hätte. Zöge er aber den Niessbrauch vor und schlüge die Eigenheit des Landgutes aus, so wird ihm auch allein nur der Niessbrauch zustehen.
12Alfen. Varus. lib. II. Dig. a Paul. Epitom. Der Erbe hat auf dem Landgute, dessen Niessbrauch Jemandem vermacht worden ist, ein Landhaus erbaut. Wider den Willen des Niessbrauchers darf er es nicht niederreissen: eben so wenig, wenn er einen Baum gepflanzt hätte, und denselben auf diesem Landgute wieder ausrotten wollte. Hat er es aber niedergerissen, bevor der Niessbraucher es verhindert, so kann er es ungestraft thun.
13Paul. lib. XIII. ad Plaut. Ist der Niessbrauch ein Jahr um das andere vermacht worden, so ist es nicht ein, sondern es sind mehrere Vermächtnisse. Anders verhält es sich mit einer Wasserleitungs- und Fahrwegs-Dienstbarkeit. Denn eine Fahrwegs-Dienstbarkeit bleibt immer nur eine, weil sie ihrer Natur nach in Zwischenräumen ausgeübt wird.
14Celsus lib. XVIII. Dig. Ein Erbe, welchem auferlegt worden war, Zweien getrennt den Niessbrauch zu überlassen, hatte ihnen denselben gemeinschaftlich verstattet. Es entstand die Frage, ob er nach dem Testamente verbunden sei, [ihn] einem Jeden [ganz zu gewähren]? ich entschied, dass er dazu allerdings verbunden sei, wenn der Testator gewollt habe, dass Jeder derselben ihn ganz haben solle; denn ihm ist die Verpflichtung auferlegt, das ganze Vermächtniss jedem Einzelnen zu gewähren. Zu dem Antheile aber, wo der Erbe dem Einen den Niessbrauch überlässt, überlässt er ihn nicht dem Anderen. Er muss daher einem Jeden, was daran fehlt, nach einer Werthsabschätzung ergänzen.
15Marcel. lib. XIII. Dig. Mein Erbe soll den Titius, so lange er lebt, in jenem Hause wohnen lassen: dies kann man nur für ein Vermächtniss halten. 1Ein Besitzer von zwei Landgütern vermachte Jemandem das eine, einem Andern aber den Niessbrauch des andern; ich frage an, ob, wenn der Niessbraucher auf keine andere Weise einen Fahrweg zu seinem Landgute hat, als durch das vermachte Landgut, ihm eine Dienstbarkeit zugestanden werden müsse? Er antwortete: sowie, wenn das Landgut, durch welches dem Niessbraucher der Fahrweg gewährt werden kann, sich noch in der Erbmasse befande, er diesen in Gemässheit der Willensordnung des Erblassers von dem Erben würde fordern können, so darf auch in diesem Falle das Landgut zu fordern dem Vermächtnissinhaber nicht eher nachgelassen werden, als bis er zuvor dem Niessbraucher das Recht des Durchgangs gewährt hat, so dass mithin dasselbe Verhältniss bei den Feldern beibehalten wird, was bei Lebzeiten des Testators Statt fand, sowohl so lange der Niessbrauch dauert, als auch wenn er wieder mit seiner Eigenheit sich vereinigt hat.
16Modestin. lib. IX. Resp. Einer Stadt war ein Vermächtniss hinterlassen worden, damit aus den Einkünften desselben jährlich in derselben zur Erhaltung des Andenkens des Verstorbenen ein Schauspiel gehalten würde, was daselbst nicht gefeiert werden darf. Ich frage an, was du über dieses Vermächtniss urtheilst. Modestinus antwortete: da der Testator ein Schauspiel angeordnet hat, obgleich ein solches, was in dieser Stadt nicht gefeiert werden darf, so würde es unbillig sein, wenn die Erben das, was der Testator zu einem Schauspiele bestimmt hat, gewinnen sollten. Es muss daher mit Zuziehung der Erben und des städtischen Vorstandes eine solche Aenderung des Vermächtnisses festgesetzt werden, dass dadurch das Andenken des Testators auf eine andere und erlaubte Weise gefeiert wird.
17Scaev. lib. III. Resp. Es vermachte Jemand einer Stadt gewisse Grundstücke, um aus den Einkünften derselben jährlich Spiele anzustellen, und fügte hinzu: ich bitte und wünsche aber, Decurionen, dass ihr diese Vermächtnisse weder auf andere Art, noch zu anderem Gebrauche verwenden wollet. Die Stadt stellte nun vier Jahre hindurch diese Spiele nicht an; ich frage, ob die Stadt die Einkünfte, welche sie vier Jahre hindurch gezogen, den Erben zurückerstatten muss, oder sie auf ein in diesem Testamente ihr hinterlassenes Vermächtniss anderer Art in Abrechnung bringen kann. — Er antwortete: es müsse die Stadt, wenn sie wider Willen der Erben den Besitz derselben schon ergriffen, sowohl die gezogenen Nutzungen herausgeben, als sie das nicht nach dem Willen des Testators Verwendete gegen andere [Vermächtnisse], welche sie noch zu fordern hat, in Abrechnung stellen könne.
18Modestin. lib. IX. Resp. Jemand, welcher mehrere Freigelassene hatte, sagte in seinem Testamente, dass er denen eine Wohnung hinterlasse, die er in seinen Codicillen bezeichnet habe. Da er aber nachher keine bezeichnet hatte, so frage ich an, ob sie Allen eingeräumt werden muss? — Er antwortete: wenn der Freilasser, welcher sich vorbehalten hatte, die Person des Freigelassenen noch zu bezeichnen, nachher keine bezeichnet hat, so kann man das Wohnungsrecht nicht als in Kraft getreten ansehen, da Niemand vorhanden ist, welcher als derjenige, dem es gegeben worden, erachtet werden könnte.
19Ad Dig. 33,2,19Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 656, Note 6.Idem lib. sing. de Heuremat. Wenn ein Testator dem Einen das Landgut, dem Andern den Niessbrauch desselben Landgutes vermacht hätte, so ist er, wenn er dies in der Absicht gethan hat, dass der Eine nur die blosse Eigenheit erhalten soll, in einen Irrthum verfallen. Denn, nachdem er den Niessbrauch davon getrennt, musste er die Eigenheit mit den Worten vermachen: dem Titius vermache ich das Landgut mit Ausschluss des Niessbrauchs, oder: mein Erbe soll dem Sejus den Niessbrauch dieses Landgutes überlassen. Hat er es so nicht gemacht, so bleibt Beiden der Niessbrauch gemeinschaftlich, weil bisweilen die Schrift mehr gilt, als die Absicht.
20Pompon. lib. VIII. ad Quint. Muc. Habe ich angeordnet, ein Sclave solle unter einer Bedingung frei sein, und dir den Niessbrauch desselben vermacht, so besteht [einstweilen] das Vermächtniss.
21Paul. lib. VII. ad leg. Jul. et Pap. Dem Titius ist der Niessbrauch des Stichus, oder wenn das Schiff aus Asien ankommt, zehn [tausend Sestertien] vermacht worden. Er kann den Niessbrauch nicht eher verlangen, als bis die Bedingung für die zehn [tausend] entweder eingetreten oder ausgeblieben ist, damit dem Erben nicht die Freiheit genommen wird, zu geben, was ihm beliebt.
22Ulp. lib. XV. ad leg. Jul. et Pap. Der Ertrag meines Vermögens soll alljährlich meiner Frau gegeben werden. Aristo ertheilte zum Gutachten: dass dies Vermächtniss nicht auf die Erben der Frau übergehe, weil es entweder den Niessbrauche ähnlich sei, oder einem jährlich ausgesetzten Vermächtnisse.
23Jun. Mauric. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Dem Testator ist erlaubt, das Vermächtniss des Niessbrauchs so zu wiederholen, dass es auch nach einer Veränderung des Standesrechts noch gebührt. Kaiser Antoninus hat jedoch neulich auf eine Anfrage verfügt, dass diese Constitution nur dann Anerkennung finde, wenn eine Sache auf einzelne Jahre wiederholt vermacht wird33S. Glück IX. 306. n. 81..
24Ad Dig. 33,2,24Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 204, Note 7.Papin. lib. VII. Resp. Einer Gattin, welcher der Niessbrauch vom ganzen Vermögen vermacht ist, muss auch, nachdem sie dem Senatsbeschlusse gemäss Sicherheit bestellt hat, der Zinsgenuss der von dem Testator ausgeliehenen Capitalien gewährt werden. Daher ist es nothwendig, die vor der Sicherheitsbestellung aufgelaufenen Zinsen der in der Erbschaft hinterlassenen Forderungen, wie Capitalien mit zum Gegenstande der Sicherheitsbestellung zu machen. Nicht dasselbe ist bei den von dem Erben ausgeliehenen Capitalien zu beobachten, denn alsdann werden blos die Capitalien dem Vermächtnissinhaber gegeben: oder, wird auch augenommen, dass wegen des Vorzugs des Erben die Zinsen zurückgegeben werden müssen, so braucht doch dafür keine Sicherheit bestellt zu werden. 1Mein Sclav Scorpus soll bei meiner Concubine Sempronia dienen. Hier ist nicht die Eigenheit des Sclaven, sondern nur der Niessbrauch desselben als vermacht anzusehen.
25Idem lib. VIII. Resp. Wer seiner Gattin die Nutzungen von Grundstücken vermacht und dabei bestimmt, dass nach dem Tode die Grundstücke und deren Revenüen an seine Erben zurückfallen sollen, ist in einen Rechtsirrthum verfallen. Er hat kein Fideicommiss errichtet, weder in Ansehung der Eigenheit, noch der Nutzungen, welche an die Erben zurückfallen sollen. Denn man kann nur die zukünftigen Früchte, nicht die der vergangenen Zeit als hiermit bezeichnet ansehen44Denn die Eigenheit gehört den Erben schon von selbst! und von den der Vergangenheit angehörigen Früchten ist keine Rede. S. Suerin repet. prael. jur. cap. 23. (T. O. IV. p. 39.) A. d. R..
26Paul. lib. X. Quaest. Sempronius Attalus verordnete, dass sein Erbe nach zehn Jahren dem Cajus ein in Italien gelegenes Landgut mit Ausschluss des Niessbrauchs übergeben sollte. Ich frage an, ob, nachdem der Erbe in der Mitte dieses zehnjährigen Zeitraums gestorben, nach Ablauf dieser zehn Jahre das Landgut mit dem vollen Eigenthume dem Vermächtnissinhaber gehöre? Denn es veranlasst mich [zu dieser Meinung besonders der Umstand,] dass das Vermächtniss oder Fideicommiss doch eigentlich schon angefallen und hiernach auch auf den Erben des Vermächtnissinhabers würde übergehen können, und deshalb der Niessbrauch durch den Tod des Erben wie von einem schon schuldigen Vermächtniss erloschen ist, und nicht auf den Erben des Erben übergehen kann. Ich antwortete, zwar fällt ein Fideicommiss oder Vermächtniss sofort an, wo der Erbe ersucht oder verpflichtet wird, es nach einer bestimmten Zeit herauszugeben, der Niessbrauch [als solcher] aber gehört, [wenn wir das strenge Recht in Betracht ziehen55Dieser und der unten folgende Zusatz sind hier zum Verständniss, nach Noodt de Usufr. lib. II. c. 12., dringend nothwendig. A. d. R.], nicht eher dem Erben, als bis er das Eigenthum nach Abzug des Niessbrauchs herausgegeben hat. Daher kann durch Veränderung des Standesrechts oder durch den Tod das nicht erlöschen, was er noch nicht gehabt hat. Eben dies ist der Fall, wenn die Eigenheit mit Ausschluss des Niessbrauchs unter einer Bedingung vermacht worden ist, und der Erbe stirbt, während die Bedingung noch schwebt. Denn alsdann fängt der Niessbrauch, welcher in seiner Person sich endigen würde, erst bei dem Erben des Erben an. Allein [die Billigkeit erfordert es] in diesen Fällen auf die Meinung des Testators zu sehen, welcher überall nur den Ausschluss des Niessbrauchs im Sinne gehabt hat, welcher mit der Person des Erben verbunden war. Nach Erlöschung desselben sollte das volle Eigenthum dem Vermächtnissinhaber gehören, es kann daher nicht mehr auf seinen Nachfolger, der noch gar nicht angefangen hat, den Niessbrauch zu haben, übertragen werden, als geschehen würde, wenn [der Erbe] desselben damit schon den Anfang gemacht hätte. 1Wenn Zweien ein Landgut vermacht worden ist, einem Andern aber der Niessbrauch, so wird der Niessbrauch nicht in drei Theile, sondern in Hälften getheilt, und eben dies findet umgekehrt Statt, wenn Zwei die Niessbraucher sind und einem Dritten die Eigenheit vermacht worden ist. Und nur unter diesen findet das Anwachsungsrecht Statt.
27Scaevola lib. I. Resp. Ein Ehemann hatte seiner Gattin fideicommissarisch den Niessbrauch, sodann noch andere Gegenstände und die Mitgift zum Voraus vermacht. Die Erben überliessen ihr auch den Niessbrauch; nach zwei Jahren wurde jedoch erkannt, dass die Ehe unerlaubt gewesen sei. Es wurde angefragt, ob das, was sie aus der verflossenen Zeit besass, von ihr wieder zurückgefordert werden könne? Er antwortete, das, was sie auf den Grund des Niessbrauchs gezogen habe, könne zurückgefordert werden.
28Paul. lib. XIII. Resp. Ich frage an, was Rechtens sei, wenn Jemandem der Niessbrauch eines Landgutes vermacht worden ist, dem Auflagen auferlegt worden sind, welche nur eine Zeitlang dauern? Paulus antwortete, es finde Rücksichts der Auflagen, welche nachher auferlegt worden sind, dasselbe Statt, was über Bezahlung der ordentlichen Abgaben von ihm zur Antwort ertheilt worden sei, und deshalb treffe diese Last den Niessbraucher.
29Gaj. lib. I. Fideicommiss. Wenn Jemandem auferlegt worden ist, den ihm vermachten Niessbrauch einem Andern herauszugeben, und er diesen des Fruchtgenusses halber in das Grundstück eingeführt hat, so muss dennoch, obgleich nach dem bürgerlichen Rechte durch Tod oder Veränderung des Staudesrechts, welche sich in der Person des Vermächtnissinhabers ereignen, der Niessbrauch, welchen er dem Rechte selbst zufolge erworben hat, aufhört, doch der Prätor vermöge seiner Gerichtsbarkeit darauf halten, dass eben das beobachtet werde, was Statt finden würde, wenn derjenige, welcher den Niessbrauch auf den Grund des Fideicommisses erhielt, ihn auf den Grund eines Vermächtnisses erhalten hätte66Die Glosse formirt folgenden das Vermächtniss erleichternden Fall: dem A. wird der Niessbrauch vermacht, um ihn an B. herauszugeben; der Erbe C. übergibt ihn an A, und dieser an B: A stirbt, dessenungeachtet behält B. den Niessbrauch, der durch des A Tod nicht an C fällt. A. d. R..
30Javolen. lib. II. ex Post. Labeon. Einer Frau war der Niessbrauch vermacht worden, bis sie wegen ihrer gesammten Mitgift befriedigt sein würde; hat nun ein Erbe ihr zu seinem Antheile Bürgschaft bestellt, so hört nach der Meinung des Labeo, wenn auch die übrigen keine Bürgschaft stellen sollten, doch der Niessbrauch der Frau für diesen Antheil auf. Eben dieses finde auch Statt, wenn die Frau ihre Befriedigung selbst verzögere. 1Ein Eigenthümer hatte seinem Pächter den Niessbrauch des von diesem erpachteten Landgutes vermacht. Der Pächter kann gegen den Erben darauf klagen, dass der Richter diesen zwinge, ihn von dem Pachtverhältnisse zu befreien.
31Labeo lib. II. Poster. a Javol. Epit. Jemand, der mit dir ein Landgut gemeinschaftlich besass, hatte den Niessbrauch dieses Landgutes seiner Ehefrau vermacht. Nach dem Tode desselben erbat sich der Erbe einen Schiedsrichter, um mit dir das gemeinschaftliche Eigenthum zu theilen. Wie Bläsus sagt, hat Trebatius hier das Gutachten ertheilt, wenn der Schiedsrichter das Landgut nach gewissen Stücken getheilt habe, so gebühre der Frau der Niessbrauch von dem jenigen Stücke, welches dir zugetheilt worden, auf keine Weise, sondern sie könne nur den Niessbrauch des dem Erbeu zugetheilten Antheils ganz erhalten. Ich halte dies jedoch für falsch. Denn da der Frau vor dem Theilungsspruche der Niessbrauch zur Hälfte des ganzen Landgutes ungetheilt zustand, so konnte der Schiedsrichter durch einen Ausspruch zwischen zwei Parteien die Rechte eines Dritten nicht verändern. Und dies wurde auch angenommen.
32Scaevola lib. XV. Dig. Nachdem Jemand eine allgemeine Einleitung vorausgeschickt hatte, machte er derselben in seinem Testamente folgenden Zusatz: Dem Felix, welcher frei sein soll, vermache ich den Niessbrauch des Vestigianischen Landgutes: wie ich glaube, wirst du [Felix] die Eigenheit desselben erlangen können, wenn du mit meinem Erben nicht in Streit geräthst, sondern mit ihm dich zu vertragen suchest: du, mein Erbe aber, wende alles an, dass ihr Freunde bleibt, denn dies wird euch sehr vortheilhaft sein. Es wurde angefragt, ob Felix die Eigenheit des Landgutes bei Lebzeiten des Erben fordern könne? Er antwortete, dass kein Grund vorliege, die Eigenheit des Landgutes, als dem Felix vermacht, anzusehen. 1Eine Frau hatte ihre mit dem Sejus erzeugten Söhne und eine mit einem andern Manne erzeugte Tochter zu Erben in gleiche Theile eingesetzt, ihrer Mutter aber folgendes Vermächtniss beschieden: Meine Mutter Allia Dorcas soll, so lange sie lebt, den Niessbrauch meines Nachlasses haben, und zwar so, dass er nach ihrem Tode an meine Kinder oder dasjenige, was von ihnen noch leben wird, gelangt. Nach Antritt der Erbschaft waren die Söhne mit Tode abgegangen. Als auch die Mutter gestorben war, und die Tochter der Testatorin die alleinige Ueberlebende blieb, wurde angefragt, ob der Niessbrauch der Tochter allein, oder nur nach ihrem Erbantheile zukomme? Er antwortete, dass er an diejenigen zuriickfalle, denen die Eigenheit zustehe. Claudius [Scävola] glaubte nicht, dass der Niessbrauch ihnen nach dem Tode der Grossmutter, nach Art der Erbportionen, beschieden worden, und zwar um so mehr, weil sie zu gleichen Antheilen zu Erben eingesetzt worden waren77So nach den Erläuterungen der von Glück IX. p. 386. n. 57. aufgeführten Schriftsteller; in extenso, sagt Glück will diese Stelle sagen: Scävola glaubt nicht, dass hier der Niessbrauch gleichsam als ein Fideicommiss blos den Kindern, die nach dem Tode der Grossmutter noch leben, hinterlassen sei, so dass gleichsam ein jedes dieser einen neuen Erbtheil daran erhalte. A. d. R.. 2Es hatte Jemand seiner Gattin den Niessbrauch seiner Häuser mit Allem, was darin befindlich, mit Ausnahme des Silberzeugs, vermacht, desgleichen den Niessbrauch der Landgüter und der Salinen. Es wurde angefragt, ob ihr auch der Niessbrauch aller zum Handel angeschafften Wolle von allen Farben und des Purpurs, welcher sich in diesen Häusern befand, gebühre? Er antwortete, mit Ausschluss des Silberzeugs und der zum Handel bestimmten Gegenstände gebühre der Vermächtnissinhaberin von Allem der Niessbrauch. 3Eben derselbe fragte an, da in den Salinen, deren Niessbrauch vermacht worden, eine grosse Menge Salz gefunden wurde, ob der Wittwe auf den Grund des Vermächtnisses auch der Niessbrauch desselben gebühre? Er antwortete, dass die Absicht des Testators nicht dahin gegangen sei, die zum Verkauf bestimmten Vorräthe zu vermachen. 4Eben derselbe fragte an, da in demselben Testamente so verordnet war: Dich, meine Gattin, bitte ich, dass du funfzehn Jahre hindurch dich mit einer jährlichen Rente von vierhundert[tausend Sestertien,] aus dem dir beschiedenen Niessbrauche begnügest, was er mehr abwirft, soll dem Antheile meines oder meiner Erben zugerechnet werden, ob hierdurch von dem ersten Satze des Testamentes wieder abgewichen sei und die Ehegattin daher nicht mehr aus dem Niessbrauche als jene Vierhundert[tausend] jährlich zu erhalten habe? Er antwortete, die vorgetragenen Worte ergäben das, worüber angefragt worden, deutlich genug. 5Lucius Titius hatte dem Publius Mävius in seinem Testamente das Tusculanische Landgut hinterlassen und denselben fideicommissarisch verpflichtet, die Hälfte des Niessbrauchs von diesem Landgute der Titia zu überlassen. Publius Mävius baute ein vor Alter baufälliges Landhaus, welches zur Bereitung und Aufbewahrung der Früchte nothwendig war. Ich frage an, ob Titia einen Theil des Aufwandes nach Verhältniss ihres Antheils am Niessbrauche übernehmen muss? Er gab zur Antwort, hat er, bevor er den Niessbrauch einräumte, nothwendiger Weise gebaut, so kann man ihn nicht anders zur Herausgabe desselben anhalten, als dass auf diesen Aufwand Rücksicht genommen werde. 6Es setzte Jemand seine zwei Töchter und einen wahnsinnigen Sohn zu Erben ein. Den Niessbrauch des dem wahnsinnigen Sohne zugetheilten Antheils vermachte er mit diesen Worten einer der Töchter: es soll Publia Clementiana den Niessbrauch von dem vierten Theile der Erbschaft, in welchen ich meinen Sohn Julius Justus eingesetzt habe, zum Voraus erhalten; und von dir bitte ich, Publia Clementiana, dass du deinen Bruder Julius Justus ernährst, beschützest, und die Ausgaben für ihn bestreitest; dafür habe ich dir den Niessbrauch seines Antheils hinterlassen, bis er seinen Verstand wieder erhält und genesen ist. Es wurde angefragt, da der Sohn in diesem Wahnsinn bis zu seinem Tode verblieben war, ob der Niessbrauch nun fortfalle? Er antwortete, nach den vorgetragenen Worten bleibe das Vermächtniss auch ferner bestehen, wenn nicht eine andere Meinung des Testators ganz klar nachgewiesen würde. 7Ihrem eingesetzten Erben legte [eine Frau] das Fideicommiss auf, ihrem Sohne eine jährliche Rente von zehn[tausend Sestertien] zu geben oder ihm soviel Grundstücke zu kaufen und zu überweisen, dass der Niessbrauch daran dieser Rente gleich komme. Der Sohn verpachtete die ihm von dem Erben nach der Anordnung seiner Mutter übergebenen Grundstücke. Es wurde angefragt, ob die Pachtreste dem Erben des niessbrauchenden Sohnes oder dem Erben der Testatorin Seja gebührten. Er antwortete, es liege kein Grund vor, warum sie dem Erben der Seja gehören sollten. 8Jemand hatte einem seiner Erben den Niessbrauch von dem dritten Theile seines Vermögens vermacht. Es wurde angefragt, ob demselben auch der dritte Theil des Geldes überlassen werden müsse, was aus den getheilten Sachen nach der Taxe herausgekommen sei? Er antwortete, dem [andern] Erben stehe die Wahl zu, ob er den Niessbrauch der Sachen selbst oder des Taxwerthes gewähren wolle. 9Eben so wurde angefragt, ob Abgaben, ausser denen nämlich, welche für die Grundstücke und Semoventien88Lässt sich nicht füglich übersetzen; es sind Sclaven und Vieh gemeint. A. d. R. zu entrichten und anzurechnen sind, aus der Erbmasse zu entnehmen seien, so dass nur [das Drittheil] von dem übrigen Gelde, wenn der Erbe dies wählen sollte, zur Berechnung gebracht werden müsste. Er antwortete, nur der dritte Theil des übrigen Geldes sei zu gewähren.
33Idem lib. XVII. Dig. Sempronius soll das erhalten, was er schon bei meinen Lebzeiten erhielt. Er wohnte auch in dem Hause des Testators, welches einem der Erben zum Voraus vermacht worden war. Es wurde angefragt, ob auch die Wohnung gewährt werden müsse? Er antwortete, es liege kein Grund vor, warum sie nicht sollte gewährt werden müssen. 1Aus folgenden Worten eines Testamentes: Meine Freigelassenen, denen ich namentlich nichts hinterlassen habe, sollen dasjenige erhalten, was sie bei meinen Lebzeiten erhielten; wurde angefragt, ob anzunehmen sei, dass den Freigelassenen, welche bei dem Freilasser bis an seinen Tod wohnten, auch die Wohnung hinterlassen worden? Die Aufrage wurde von ihm bejaht. 2In ihrem Codicille verordnete eine Frau: Meine alten und schwachen Freigelassenen Negidius, Titius und Dio sollen ihr Alter da, wo sie sich jetzt befinden, beschliessen; ich frage an, ob in Gemässheit dieses Satzes die oben bemerkten Freigelassenen den Niessbrauch derjenigen Plätze, wo sie sich aufhalten, auf den Grund dieses Fideicommisses erhalten müssen, da sie alles Uebrige, was ihnen besonders beschieden war, ohne Widerspruch erhalten haben? Er antwortete, aus den vorgetragenen Worten folge der Anspruch, dass die Erbin ihnen den Aufenthalt in demselben Maasse verstatte, als die Erblasserin selbst ihnen solchen verstattet habe.
34Idem lib. XVIII. Dig. In seinem Codicille batte Jemand ein Fideicommiss mit folgenden Worten errichtet: meine Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts, und diejenigen, welche ich in meinem Codicill freigelassen habe, sollen das Landgut erhalten, wo ich angeordnet habe, mich zu begraben, so dass der Antheil des zuerst Versterbenden den Ueberlebenden zuwachsen, und dem Längstlebenden allein gehören soll. Nach dem Tode des Längstlebenden soll es der Stadt Arles gehören. Meine Freigelassenen beider Geschlechter sollen ferner, so lange sie leben, Wohnung in meinem Hause behalten. Pactia und Trophima sollen alle Zimmer, welche sie bisher in Gebrauch hatten, auch ferner bewohnen; nach ihrem Tode soll das Haus ebenfalls der Stadt gehören. Es wurde angefragt, ob das Fideicommiss für die Stadt dem Erben oder den Freigelassenen aufgetragen worden sei? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle könne man diese Worte nur so verstehen, dass der Vermächtnissinhaber, welcher zuletzt starb, als derjenige anzusehen sei, dem das Fideicommiss aufgetragen worden. Eben derselbe fragte an, nachdem einige Freigelassene, denen eine Wohnung hinterlassen worden war, mit Tode abgegangen, ob die Häuserantheile, welche sie bewohnt hatten, schon der Stadt gehörten. Er antwortete, dass die Stadt, so lange noch Einer derselben am Leben sei, auf das Fideicommiss keine Ansprüche habe. 1Ad Dig. 33,2,34,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Jemand, welcher die Mävia zum zehnten Theile, und die Sempronia zum zehnten Theile, in den Ueberrest aber seinen Pflegesohn zum Erben eingesetzt hatte, bestellte dem Pflegesohne einen Curator, weil er dies mit Recht thun zu können glaubte. Dem Curator legte er das Fideicommiss auf, den Verkauf des Landgutes nicht zu verstatten, sondern [der Pflegesohn] solle davon mit der Sempronia und Mävia, seinen Ammen, die Nutzungen beziehen, am Schlusse des Testamentes fügte er hinzu: meinen gesammten letzten Willen fideicommittire ich meinen Erben. Es wurde angefragt, ob die Ammen auf den Grund des Fideicommisses die Drittheile des Niessbrauchs verlangen können, obgleich der Curator einem Pflegesohne zugeordnet worden, dem er mit Bestande Rechtens nicht zugeordnet werden konnte? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle habe der Testator seinen letzten Willen gültig fideicommissarisch bestätigt. Dies habe er einem Jeden auferlegt, so dass also die Ammen auch zugleich mit dem Pflegesohne die Einkünfte des Landguts geniessen könnten99S. über dieses Gesetz Cujac. Obs. lib. III. c. 27. A. d. R..
35Idem lib. XXII. Dig. Jemand vermachte seiner Gattin fünf Jahre hindurch, von seinem Todestage an, den Niessbrauch seines Landhauses, und fügte darauf diese Worte hinzu: nach Ablauf dieser fünf Jahre, wo ihr Niessbrauch wieder aufhört, dann soll das Landgut1010Worauf das Landhaus stand und folglich dieses auch. Glosse. A. d. R. dem und dem von meinen Freigelassenen gegeben werden. Nachdem die Frau innerhalb dieser fünf Jahre mit Tode abgegangen war, wurde angefragt, ob den Freigelassenen der Anspruch auf das Eigenthum sogleich oder erst nach Erfüllung des fünfjährigen Zeitraums zustehe, weil der Testator erst nach Ablauf der fünf Jahre die Eigenheit vermacht hatte? Er antwortete, erst nach Ablauf der fünf Jahre gehöre den Freigelassenen das Landgut.
36Idem lib. XXV. Dig. Nach vorheriger Freilassung im Testamente war dem Stichus der Niessbrauch eines Landgutes vermacht worden, und sobald sein Niessbranch sich geendigt, verpflichtete der Testator fideicommissarisch seine Erben, dieses Landgut dem Lucius Titius herauszugeben. Stichus hatte jedoch die Eigenheit dieses Landgutes in seinem Testamente seinen Enkeln vermacht, und die Erben des Stichus übergaben daher in Gemässheit dieses Testamentes das Landgut seinen mit diesem Vermächtnisse bedachten Enkeln. Es wurde angefragt, ob, da die Enkel des Vermächtnissinhabers die in dem früheren Testamente dem oben benannten Landgute gegebene Bestimmung nicht gekannt, und es länger als rechtsverjährte Zeit besessen hatten, sie das Landgut für sich erworben hätten? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle hätten die Vermächtnissinhaber es allerdings ersessen. 1Eben derselbe fragt an, wenn es in irgend einem Falle den Vermächtnissinhabern wieder entzogen werden könne, ob dann die Enkel Ansprüche auf Entschädigung an die Erben des Stichus machen könnten? Er antwortete, oben habe er nur über die Erwerbung sich ausgesprochen, wenn jedoch aus irgend einem Grunde diese Erwerbung fortgefallen sei, so sei anzunehmen, dass Stichus, wenn er nach dem Tode derer, welchen die Eigenheit vermacht worden war, ein Testament errichtet, mehr das vermacht habe, was er für sein gehalten, als dass er seine Erben habe belasten wollen.
37Idem lib. XXXIII. Dig. Meiner Ehegattin vermache ich den Niessbrauch meines Nachlasses, bis meine Tochter das achtzehnte Jahr erfüllt haben wird. Es wurde angefragt, ob der Ehegattin der Niessbrauch sowohl der ländlichen als der städtischen Grundstücke, der Sclaven, des Hausrathes und der zinsbaren Capitalien1111Calendarium, s. Brisson. h. v. A. d. R. zustehe. Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle stehe er ihr an Allem zu.
38Idem lib. III. Resp. Meine Frau soll, so lange sie lebt, die Einkünfte des Aebutianischen Landgutes erhalten. Ich frage an, ob der Vormund des Erben das Landgut verkaufen und der Vermächtnissinhaberin denjenigen Betrag jährlich anbieten darf, welchen der Hausvater bei seinen Lebzeiten aus der Verpachtung jährlich zu entnehmen pflegte? Er antwortete, dass er es könne. Desgleichen frage ich an, ob ihr ohne Schadloshaltung die Wohnung versagt werden könne? Er antwortete, dass der Erbe zur Gestattung einer Wohnung nicht verpflichtet worden sei. Eben so frage ich an, ob der Erbe angehalten werden kann, das Grundstück, [wenn Verbesserungen erforderlich sind,] wieder in Stand zu setzen. Er antwortete, sind durch eine Handlung des Erben die Einkünfte verringert worden, so verlange der Vermächtnissinhaber mit Recht die Verringerung ersetzt. Eben so frage ich an, worin dies Vermächtniss sich vom Niessbrauche unterscheidet? Er antwortete, aus der oben ertheilten Antwort leuchte der Unterschied ein.
39Idem lib. VI. Resp. Es hatte Jemand seine Söhne zu Erben eingesetzt, seiner Gattin das Gewebe, den weiblichen Schmuck, Wolle, Leinenzeug und andere Sachen vermacht und sodann hinzugefügt: die Eigenheit der obengenannten Sachen soll an meine Töchter, welche alsdann noch leben werden, zurückfallen. Es wurde angefragt, ob dadurch die Eigenheit oder der Niessbrauch dieser Sachen vermacht worden sei? Er antwortete, man müsse die Eigenheit als vermacht ansehen.
40Alfenus Varus lib. VIII. Dig. a Paulo Epitom. Diesem mit jenem vermache ich eine Wohnung, bedeutet eben soviel als wenn das Vermächtniss so lautete: diesem und jenem.
41Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Hat Jemand ein Vermächtniss so ausgesetzt: die jährlichen Früchte des Cornelianischen Landgutes gebe und vermache ich dem Publius Mävius; so muss man nach der Meinung des Labeo ebenso verstehen, wie wenn der Niessbrauch an dem Landgute in gleicher Art vermacht worden wäre, weil dies die Meinung des Testators gewesen zu sein scheine.
42Idem lib. V. ex Poster. Labeon. Es wird das als zum Niessbrauch gehörig angesehen, was zum Gebrauche der Menschen eingeführt worden ist. Daher ist hierbei auch nicht sowohl auf die natürliche Reife zu sehen, als auf die Zeit, wo die Einerntung der Frucht dem Eigenthümer oder Pächter mehreren Nutzen bringt. Da nun die unreife Olive mehr Nutzen gewährt, als wenn sie reif gelesen wird, so kann man nicht annehmen, dass, wenn sie unreif gelesen worden, sie nicht mit zum Niessbrauch gehören sollte.
43Venulejus lib. X. Action. Es ist einerlei, ob Jemand den Niessbrauch des dritten Theils seines Nachlasses, oder seines Vermögens vermacht. Denn wird der Niessbrauch des Nachlasses vermacht, so werden auch davon die Schulden abgezogen und ausstehende Forderungen hinzugerechnet. Ist hingegen der Niessbrauch an bestimmten Sachen1212Im Gegensatz zu einem Inbegriffe. vermacht worden, so tritt dies nicht ein.