De annuis legatis et fideicommissis
(Von jährlich zu entrichtenden Vermächtnissen und Fideicommissen.)
1Pompon. lib. V. ad Sabin. Soll ein Vermächtniss jährlich entrichtet werden und es ist nicht hinzugefügt, an welchem Orte es gegeben werden soll, so muss es an einem jeden Orte, wo es gefordert wird, gegeben werden, sowie es aus einer Stipulation oder einer errichteten Schuldverschreibung11Nomine facto. Es ist hier der alte Literalcontract zu verstehen, mittelst dessen eine schon vorhandene Schuld eine neue Form erhielt: gefordert würde. Theophil. Paraphr. des Tit. XVI. B. III. der Inst. sagt: Literis ἐστὶ τὸ παλαιὸν χρέος εἰς καινὸν δάνειον μετασχηματιζόμενον ῥήμασι καὶ γράμμασι τυπικοῖς. S. die Anmerk. zu Tit. 21. B. III. der Institutionen. A. d. R. gefordert würde.
2Idem lib. VI. ad Sabin. Ist einem Erben die Verbindlichkeit auferlegt worden22Ueber den Unterschied zwischen Legata damnationis, vindicationis praeceptionis und sinendi modo relicta, welcher sich aus den vom Testator gebrauchten Worten ergab, sich aber in der Uebersetzung nicht andeuten lässt, siehe Westphal, von Vermächtnissen und Fideicommissen Th. 1. S. 18. [s. Institut. II. 20. §. Anm.], mir den Genuss eines Landgutes jährlich zu verstatten, und er zögerte damit zu Anfang des Jahres, wo ich es bestellen müsste, so wird er, sollte er es auch später gestatten, mir dennoch, weil er mich von der Bestellungszeit ausgeschlossen, für das ganze Jahr gehalten sein; sowie der, welcher verbunden ist, mir die Dienste des Stichus tageweise zu überlassen, und sie mir nicht von früh an, sondern erst zu Mittag überlässt, mir für den ganzen Tag gehalten ist.
3Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Ist Jemanden ein Vermächtniss, etwa dreissig[tausend Sestertien], in einem ein-, zwei-, dreijährigen Termin hinterlassen worden, so müssen davon zehn[tausend] in jedem Jahre entrichtet werden, wäre auch nicht hinzugefügt: in gleichen Terminalzahlungen. 1Ferner, wäre zwar hinzugefügt: in Terminalzahlungen, aber nicht eingerückt: in gleichen, oder es wäre zwar verordnet: gleichmässig, aber nicht hinzugefügt: in Terminalzahlungen, so wird doch zu erachten sein, dass es in gleichen geschehen müsse. 2Sind aber ausdrücklich ungleiche Terminalzahlungen bestimmt, so muss es auch so entrichtet werden. Sehen wir, welche in diesem Falle zu entrichten sind; und ich glaube, es sind, wenn der Testator dem Erben nicht ausdrücklich die Wahl gelassen hat, diejenigen zu entrichten, welche ein rechtlicher Mann den Vermögensumständen des Erblassers und der Lage des Vermögens für angemessen hält. 3Wäre aber auch hinzugefügt: nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes, so werden wir den Weg einschlagen müssen, dass es nach der Lage des Vermögens und ohne Nachtheil und Bedrückung des Erben geschieht. 4Wenn aber so steht: in Terminalzahlungen nach dem Ermessen des Vermächtnissinhabers, kann er dann das Ganze auf einmal fordern? ich glaube, er kann das Ganze nicht auf einmal fordern, und ebenso, wenn es in die Wahl des Erben gestellt worden33Die Glosse versteht durch Hinzudenken: kann dieser die Zahlung des Ganzen nicht bis zuletzt aufschieben. A. d. R.. Denn nach dem Willen des Testators sollte es in Terminalzahlungen geschehen und nur das Quantum einer jeden Zahlung hat er der Willkühr des Erben oder des Vermächtnissinhabers überlassen. 5Wäre aber das Vermächtniss so hinterlassen worden: mein Erbe soll dem Titius, zehn[tausend Sestertien] in einem dreijährigen Termine geben, muss es in Terminen oder nach Ablauf von drei Jahren entrichtet werden? Ich glaube, man muss alsdann annehmen, der Hausvater habe einen einjährigen, zweijährigen und dreijährigen Termin im Sinne gehabt. 6Ist Jemandem eine bestimmte Quantität vermacht worden, und soll nach dem Willen des Testators so lange es jährlich gewährt wird, [von Seiten des Erben] etwas Bestimmtes, z. B. Zinsen, gegeben werden, so gilt das Vermächtniss, aber in Rücksicht auf den Zinsenpunkt nur in soweit, als es den erlaubten Zinssatz nicht übersteigt.
4Paul. lib. LXII. ad Ed. Ist Jemandem etwas jährlich vermacht worden, so sind es, nach der richtigen Ansicht des Sabinus, eigentlich mehrere Vermächtnisse, und zwar für das erste Jahr ein unbedingtes, bei den folgenden aber ein bedingtes. Denn es ist die Bedingung darin enthalten: wenn er es erlebt; und daher geht das Vermächtniss nach dem Tode des Vermächtnissinhabers nicht auf seine Erben über.
5Modestin. lib. X. Resp. Euch, meinen übrigen Erben, lege ich auch die Verpfichtung auf, meiner Gattin, so lange sie lebt, jährlich zehn Goldstücke zu geben. Die Frau überlebte ihren Mann fünf Jahre und vier Monate; ich frage an, ob ihren Erben das Vermächtniss für das sechste Jahr ganz gebührt? Modestinus antwortete, dass es ihnen für das ganze sechste Jahr gebühre.
6Idem lib. XI. Resp. Es hatte Jemand einer Stadt zu den öffentlichen Spielen jährlich eine Summe Geldes vermacht, wobei seine Erben die Aufsicht führen sollten. Die Nachfolger des Erben stellen ihre Zahlungsverbindlichkeit in Abrede, weil der Testator die Zahlung nur so lange angeordnet habe, als die Erben die Aufsicht führen würden. Ich frage daher an, ob der Testator, da er der Aufsicht Erwähnung gethan, gewollt habe, dass das Fideicommiss nur eine Zeitlang oder immerwährend entrichtet werde? Modestinus antwortete: das Fideicommiss sei älljährlich der Stadt fortwährend zu entrichten.
7Pompon. lib. VIII. ad Quint. Muc. Quintus Mucius sagt: Wenn Jemand in seinem Testamente angeordnet hat: meine Söhne und Töchter sollen sich da aufhalten, wo ihre Mutter es bestimmen wird, und ihnen soll mein Erbe jährlich für jeden Knaben und jedes Mädchen zum Unterhalt zehn Goldstücke geben; so kann derjenige, bei dem die Kinder sich aufhalten, wenn ihm die Vormünder das Geld nicht geben wollen, aus dem Testamente nicht auf Zahlung klagen. Denn diese Bestimmung zweckt nur dahin ab, die Vormünder in Kenntniss zu setzen, wenn sie nach dem Willen des Testators das Geld ohne Gefahr zahlen können. Pomponius: In einem Testamente wird Manches niedergeschrieben, was sich nur auf das Ansehen des Schreibenden bezieht, aber keine Verbindlichkeit erzeugt. Dergleichen aber sind, wenn ich dich zum Universalerben einsetze und nun verordne, du sollest mir für eine bestimmte Summe ein Denkmal errichten. Diese Bestimmung erhält keine Verbindlichkeit, sondern du wirst es nur, wenn du willst, zur Erhaltung meines Ansehns thun können. Anders ist es jedoch, wenn ich, nachdem ich dir einen Miterben gegeben, dasselbe anordne; denn wenn ich gleich dich allein verbinden will, mir ein Denkmal zu errichten, so wird doch dein Miterbe durch die Erbtheilungsklage darauf dringen können, dass du es thust, weil er ebenfalls ein Interesse dabei hat; sowie, wenn euch Beiden es zu thun auferlegt worden, euch gegenseitig eine Klage darauf zustehen wird. Auf das Ansehn des Schreibenden bezieht sich auch allein, wenn Jemand anordnet, in einer Municipalstadt Ahnenbilder44Imago waren, nach Polybius im sechsten Buche, plastische Bildnisse eines Verstorbenen, in der Regel von Wachs, colorirt oder durch eine Art Schminke dem Leben angeähnelt, welche in dem vornehmsten Zimmer des Hauses in Schränken aufbewahrt, an Festtagen öffentlich gezeigt und bei Leichenbegängnissen vorgetragen wurden. Es waren zu solchen Bildnissen oder Ahnenbildern nur diejenigen berechtigt, welche curulische Aemter bekleidet hatten und knüpft sich an diese Berechtigung die Eintheilung in nobiles, novi und ignobiles. aufzustellen. Denn wäre dies nicht zur Ehre der Stadt geschehen, sondern nur für seine eigene, so steht aus diesem Grund Niemandem eine Klage zu. Daher erzeugt auch jene Bestimmung des Quintus Mucius: meine Kinder sollen sich da aufhalten, wo ihre Mutter es bestimmen wird, keine Verbindlichkeit, sondern es wird nur zur Erhaltung des Ansehns des Testators gehören, dass sie da sich aufhalten, wo er es angeordnet hat. Doch darf sein Wille oder Befehl nicht immer aufrecht erhalten werden; so zum Beispiel, wenn der Prätor in Erfahrung gebracht hätte, der von dem Vater55Andere von der Mutter, und letztere Lesart scheint nach dem Vorhergehenden die richtigere, denn der Mutter war die Bestimmung vom Vater überlassen worden. bestimmte Aufenthalt sei wegen eines Lasters, was etwa der Vater an denjenigen nicht gekannt hat, bei denen er den Aufenthalt des Unmündigen anordnete, denselben nicht zuträglich. Sind aber zum Unterhalte derselben zehn Goldstücke jährlich hinterlassen worden, es sei nun, dass durch diese Bestimmung diejenigen bezeichnet werden, wo die Pflegebefohlenen nach dem Willen der Mutter sich aufhalten sollen, oder66Dies bezieht sich auf die Worte zu Anfang dieses Gesetzes eisque (ihnen), welche diese Doppeldeutung zulassen. A. d. R. dass wir diese Bestimmung so nehmen, dass den Kindern selbst das Vermächtniss gebühre; so wird es gültig sein. Denn es spricht auch mehr dafür auzunehmen, er habe es nur aus Vorsorge für seine Kinder gethan. Es darf daher Alles das, was sich allein auf das Ansehn des Testators bezieht, weder ganz unberücksichtigt gelassen noch durchaus beobachtet, sondern Alles muss, wenn es nur nicht auf etwas Schlechtes hinausläuft, durch richterliche Dazwischenkunft zur Ausführung gebracht werden.
8Gajus. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Ein jährlich hinterlassenes Vermächtniss ist dem Niessbrauche ähnlich, weil es durch den Tod seine Endschaft erreicht. Nur endet es nicht durch eine Veränderung des Standesrechts, obgleich dadurch der Niessbrauch aufhört. Der Niessbrauch kann auch auf folgende Weise vermacht werden: dem Titius vermache ich den Niessbrauch dieses Landgutes und er verbleibt ihm, so oft auch eine Veränderung seines Standesrechts mit ihm vorgehen wird. Darin jedoch ist dieses Vermächtniss umfangreicher, dass mit dem Eintritt eines jeden Jahres, wenn der Vermächtnissinhaber darin stirbt, das Vermächtniss des [ganzen] Jahres seinen Erben verbleibt, was sich mit dem Niessbrauche nicht so verhält, da der Niessbraucher, wenn bei seinen Tode die Früchte auch reif, aber noch nicht gewonnen worden, dieselben seinem Erben nicht hinterlassen wird.
9Ad Dig. 33,1,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 656, Note 1.Papinian. lib. VII. Resp. Ein Landgut, welches ein Hausvater seinen Freigelassenen für die ihnen hinterlassenen jährlichen Vermächtnisse zum Unterpfand eingesetzt hat, wird aus dem Rechtsgrund eines Fideicommisses zur Erhaltung desselben mit Recht in Anspruch genommen. Paulus bemerkt hierbei, dass dies auch bei den anderen erbschaftlichen Gegenständen zulässig sei, so dass der Vermächtnissinhaber auch in deren Besitz gesetzt werden müsse.
10Idem lib. VIII. Resp. Mein treuer Freund Sejus soll, wenn er es übernimmt, sowie er sich meinen Geschäften unterzog, sich auch den Geschäften meiner Kinder zu unterziehen, jährlich sechs Goldstücke und die Wohnung erhalten, die er jetzt inne hat. Es ist angenommen worden, dass dem Sejus dieses jährliche Vermächtniss deshalb nicht weniger nach Verhältniss des Erbtheils der überlebenden Tochter gebühre, dass von den drei Kindern der Titia zwei Söhne unter Einsetzung anderer Erben mit Tod abgegangen, da so gut die Arbeit als das Geld eine Theilung zulässig machen. 1Mein Arzt Sempronius soll das, was ich ihm bei meinen Lebzeiten gab, auch fernerhin erhalten. Hier erscheint dasjenige vermacht, was den bestimmten Character einer jährlichen Zahlung hatte, nicht die unbestimmte Willkür der Freigebigkeit. 2Meine Gattin soll ausser dem, was sie bei meinen Lebzeiten als eine jährliche Rente empfing, noch hundert Goldstücke erhalten. Hier ist eine jährliche Rente und ein für allemal hundert Goldstücke als vermacht anzunehmen. 3Meine Freigelassenen sollen das erhalten, was sie bei meinen Lebzeiten empfingen. Hier muss ihnen auch Wohnung gewährt werden, nicht aber die Kosten des Zugviehes, welche die Herrin ihrem Verwalter ihres Nutzens wegen zu geben pflegte. Eben so wenig kann daher ihr freigelassener Arzt auf die Kosten für Arzeneien Anspruch machen, welche er für die Cur der Herrin und ihrer Familie erhielt.
12Idem lib. XIII. Resp. Cajus Sejus hatte der Mävia und Seja Grundstücke in verschiedenen Ortschaften vermacht und Folgendes bestimmt: Es sollen aus den Potitianischen Grundstücken und den Lutatianischen jährlich dreissigtausend Bund Rohr und einige tausend Bund vorzügliche Weiden gegeben werden. Ich frage an, ob dieses Vermächtniss mit dem Tode der Vermächtnissinhaberin erloschen ist? Paulus antwortete: eine zu Recht bestellte Dienstbarkeit liege nicht vor, weder für die Person noch für die Sache. Der Anspruch auf das Fideicommiss stehe vielmehr nur derjenigen zu, welcher die Lutatianischen Grundstücke vermacht worden. Deshalb sei, da es nur ein jährliches Vermächtniss gewesen, das Vermächtniss mit dem Tode des Vermächtnissinhabers als erloschen anzusehen.
13Scaevola lib. IV. Resp. Mävia hatte ihren mündigen Enkel von ihrem Sohne Mävius zum Erben eingesetzt, und für den Lucius Titius folgendes Vermächtniss bestimmt: Der redliche Lucius Titius, dem ich für seine Dienstfertigkeit den innigsten Dank sage, soll, so lange er lebt, jährlich zehn Goldstücke erhalten, wenn er sich den Geschäften meines Enkels unterziehen und der gesammten Verwaltung des Vermögens meines Enkels seine Vorsorge widmen will. Ich frage an, ob, wenn Lucius Titius die Geschäfte des Mävius eine Zeitlang geführt hat, und es nicht an ihm liegt, sie nicht auch länger zu führen, Publius Mävius aber ihm die Verwaltung nicht länger lassen will, das Fideicommiss dennoch gegeben werden müsse. Ich ertheilte zur Antwort, dass, wenn er nicht wegen Betrugs, oder aus einem anderen gerechten Grunde seiner tadelnswürdigen Geschäftsführung von den Geschäften, welche er zu verwalten nach dem Willen der Verstorbenen bereit war, entfernt worden sei, er das Vermächtniss erhalten müsse. 1Jemand hatte, nachdem er seine Gattin zur Erbin eingesetzt, Folgendes verordnet: alle meine Freigelassenen sollen ein Jeder statt der Alimente jährlich zwölf Denare von meinem Erben erhalten, wenn sie sich nicht von meiner Gattin entfernen. Ich frage an, ob, da der Hausvater sich freiwillig nur selten aus der Stadt entfernte, sie aber beständig auf Reisen ist, die Freigelassenen mit ihr zu reisen verbunden sind? Ich ertheilte zur Antwort, dass dies so schlechthin nicht zu beantworten sei, indem viele Umstände eintreten können, welche nach der Billigkeit zu beurtheilen sind, deshalb müsse eine Differenz dieser Art durch das Gutachten eines rechtlichen Mannes entschieden werden. Ebenso wurde angefragt, ob, wenn sie ihnen bei der Abreise nichts über das Vermächtniss verabreicht und sie ihr aus diesem Grunde nicht gefolgt seien, das Vermächtniss dennoch gegeben werden müsse? Er antwortete: auch dies könne nur nach den weiteren oder kürzeren Ausflügen und nach dem Maasse des Vermächtnisses beurtheilt werden.
14Ulp. lib. II. Fideicommiss. Ist Jemandem eine jährliche Rente hinterlassen worden, jedoch ohne Hinzufügung einer Summe, so ist, wie Mela behauptet, solches als nicht geschrieben anzusehen. Richtiger ist jedoch die Meinung des Nerva, dass alsdann dasjenige als Vermächtniss anzunehmen sei, was der Testator gewöhnlich zu geben pflegte; wo nicht, so müsse es nach dem Stand der Person festgesetzt werden.
15Valens lib. VII. Fideicommiss. Javolenus77In einigen Codicibus fängt dieses Fragment ohne Javolenus, blos mit Eum an. ertheilte demjenigen, welchem auferlegt worden war, ein Summe Geldes erst nach zehn Jahren herauszugeben, der solche jedoch vor dem Verfalltage herausgegeben hatte, zur Antwort: würde erwiesen, dass das Fideicommiss nur wegen der Person des Empfängers, weil er noch nicht im Stande gewesen, seinem Hauswesen vorzustehen, auf diesen Termin hinterlassen worden, und es gehe nun bei demjenigen verloren, welchem der Erbe es vor dem Termine herausgegeben habe, so werde er dadurch keineswegs befreit. Sei aber die Zeit zum Besten des Erben hinausgeschoben worden, um ihm die Vortheile der Zwischenzeit zu gewähren, so müsse man ihn allerdings für befreit halten, denn er habe alsdann schon mehr geleistet, als er schuldig gewesen sei.
16Paul. lib. III. ad Nerat. Ein Sclav sollte nach zehn Jahren seine Freiheit erhalten und zugleich war ihm von dem Todestage seines Herrn an ein jährliches Vermächtniss hinterlassen worden. Nun gebührt ihm zwar das Vermächtniss nur für die Jahre, wo er frei sein wird, bis dahin aber muss der Erbe ihm Alimente gewähren.
17Labeo lib. II. Poster. a Javol. Epitom. Ein Vermächtniss ist folgender Gestalt hinterlassen worden: Mein Erbe soll der Attia, bis sie sich verheirathet, funfzig[tausend Sestertien] geben; es ist jedoch nicht hinzugefügt: jährlich. Labeo und Trebatius halten dafür, dass es nur ein für allemal zu zahlen sei; richtiger aber ist, dass das Vermächtniss jährlich entrichtet werden muss. 1Von dem Falerner Wein, welcher bei mir zu Hause erzeugt wird, soll mein Erbe forwährend dem Attius jährlich zwei Schläuche geben. Auch für das Jahr, wo von diesem Weine nichts gewonnen worden ist, müssen diese beiden Schläuche entrichtet werden, wenn sie nur aus der Weinernte der übrigen Jahre gegeben werden können.
18Scaevola lib. XIV. Dig. Es hat Jemand durch ein in seinem Testamente bestätigtes Codicill seinem Freigelassenen ein Landgut vermacht, den Verkauf desselben jedoch verboten, aber angeordnet, dass es bei den Söhnen der Freigelassenen und deren Nachkommen verbleiben solle, hiernächst aber Folgendes hinzugefügt: Aus den Einkünften dieses Gutes soll mein Erbe jährlich zehn[tausend Sestertien] bis zum fünfunddreissigsten Jahre von meinem Tode an gerechnet erhalten. Es wurde angefragt, ob, wenn der vom Titius eingesetzte Erbe innerhalb des fünfunddreissigsten Lebensjahres gestorben wäre, das Fideicommiss für die übrige Zeit aus den oben angeführten Worten dem Erben des Erben entrichtet werden müsse? Er antwortete: allerdings, wenn die Freigelassenen nicht erweisen können, dass der Testator dabei nur das fünfunddreissigste Jahr des Erben berücksichtigt habe. 1Es hatte Jemand seinem Pflegesohn Stichus hundert[tausend Sestertien] und zwar monatlich zehn[tausend], jährlich aber hunderttausend vermacht, und der Sempronia, welche er zum dritten Theil zur Erbin eingesetzt hatte, dabei folgendes Fideicommiss auferlegt: Dir, Schwester Sempronia, trage ich auf, die Vermächtnisse, welche ich meinen Pflegesöhnen hinterlassen habe, aus der Erbmasse zu nehmen, und bei dir zu behalten, so lange du sie in deiner Aufsicht haben wirst. Es wurde angefragt, da Sempronia, welcher das Fideicommiss auferlegt worden, sich von der Erbschaft losgesagt hatte, bevor sie nach dem Willen des Verstorbenen das den Pflegesöhnen hinterlassene Capital in Empfang genommen, ob dem Stichus die Vermächtnissklage auch vor dem fünfundzwanzigsten Jahre zustehe? Er antwortete, dass sie ihm zustehe.
19Idem lib. XIII. Dig. Titia hatte, nachdem sie die Seja zur Erbin eingesetzt, den Niessbrauch ihres Landguts dem Mävius vermacht und ein Fideicommiss mit folgenden Worten errichtet: du, Mävius, sollst aus den Einkünften des Speratianischen Landguts dem Arrius Pamphilus und Arrius Stichus, so lange sie leben, von meinem Todestage an, eine jährliche Rente von sechshundert[tausend Sestertien] geben. Nachdem Mävius die jährlichen Alimente gezahlt hatte, nach seinem Tode aber das Landgut an den Erben der Titia zu vollem Eigenthume zurückfiel, so wurde angefragt, ob dem Stichus und Pamphilus die Alimente aus der Fideicommissstiftung noch ferner gebührten? Ich antwortete, dass zu dieser Zahlung durch die Erben der Titia durchaus kein Grund vorhanden sei, da nur dem Niessbraucher die Alimente auferlegt worden. Eben derselbe fragte an, ob sie etwa von den Erben des Vermächtnissinhabers Mävius gezahlt werden müssten? Ich antwortete: auch nicht von den Erben des Vermächtnissinhabers, wenn nicht klar erwiesen würde, dass nach dem Willen des Testators das Vermächtniss auch nach Endigung des Niessbrauchs habe fortentrichtet werden sollen, in sofern nur das, was aus dem Niessbrauch eingenommen worden, zu deren Verabreichung hinreichend wäre. 1Jemand, welcher dem Marcus, einem Gelehrten, einen gewissen Jahrgehalt gab, bestimmte in seinem Testamente: Innigstgeliebteste Frau, ich weiss, du wirst dich meiner Freunde annehmen, dass sie nicht Mangel leiden; dennoch aber soll Marcus achthundert[tausend Sestertien] erhalten. Es wurde angefragt, ob Marcus, nachdem ihm in Gemässheit des Vermächtnisses diese Summe gewährt worden, auch noch den Jahrgehalt fordern könne. Er antwortete, dass kein Grund vorhanden sei, warum es ihm nach dem, was in der Anfrage vorgetragen worden, nicht gebühren sollte. 2Lucius Titius soll drei Pfund Gold erhalten, welche er bei meinen Lebzeiten erhielt. Ich frage an, ob, wenn die Testatoriu dem Titius so lange sie lebte, vierzig Goldstücke, sodann als Gehalt eine bestimmte Summe und ausserdem für die Festtage eine bestimmte Quantität Silber oder dessen Werth jährlich verabreicht hatte, eben dies auf den Grund des Vermächtnisses oder Fideicommisses von ihren Erben dem Titius gewährt werden muss. Er antwortete, dass kein Grund vorliege, warum es nicht sollte gegeben werden müssen.
20Idem lib. XVIII. Dig. Ad Dig. 33,1,20 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Eine jährliche Rente war mit diesen Worten vermacht: wenn sie mit meiner Mutter, welche ich theilweise zur Erbin eingesetzt habe, zusammen bleiben werden. Es wurde angefragt, ob nach dem Tode der Mutter die beigefügte Bedingung als wegfallend anzusehen sei und deshalb ihnen weder Unterhalt noch Kleidung gebühre. Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle gebühre es ihnen allerdings. 1Attia hatte ein Fideicommiss mit folgenden Worten gestiftet: meinem künftigen Erben trage ich auf, nach meinem Tode aus den Einkünften meiner Etage und meiner Waarenniederlage88Wahrscheinlich stiftet hier eine Coenacularia, welche aus dem Vermiethen von Zimmern (chambre garni) ein Gewerbe machte, das Vermächtniss, cf. l. 5. D. de his qui effuderint etc. dem Priester, dem Tempelwächter und den Freigelassenen, welche den Dienst in jenem Tempel versehen werden, an jedem Markttage, welche ich daselbst ausgewirkt habe, zehn Denare zu geben. Ich frage an, ob das Vermächtniss nur denen gebührt, welche zu der Zeit, als es gestiftet wurde, lebten und im Amte waren, oder auch ihren Nachfolgern. Er antwortete: nach dem vorgetragenen Falle sei das Amt der Genannten gemeint, übrigens aber es dem Tempel vermacht. Desgleichen frage ich an, ob in Gemässheit des Fideicommisses die zehn[tausend] nur für ein Jahr oder immerwährend jährlich entrichtet werden müssen? Er antwortete: für immer.
21Idem lib. XXII. Dig. Seinem Freigelassenen beschied Jemand folgendes Vermächtniss: Philo soll, so lange er lebt, den funfzigsten Theil aller der Einkünfte erhalten, welche nach der Gewohnheit meines Hauses von den Pächtern oder Käufern der Früchte zu entrichten sind. Die Erben verkauften jedoch die Grundstücke, aus welchen dieser funfzigste Theil der Einkünfte hinterlassen worden war. Es wurde angefragt, ob von dein Kaufpreise der funfzigste Theil der in der Provinz üblichen Zinsen entrichtet werden müsse. Er antwortete: nur der funfzigste Theil der Einkünfte sei vermacht, wenngleich die Grundstücke verkauft worden. 1Einem Freigelassenen, welcher ein Landgut mit einem jährlichen Ertrage von sechzig[tausend Sestertien] vermacht erhalten hatte, war fideicommissarisch die Verpflichtung auferlegt worden, der Pamphila jährlich zehn[tausend] zu geben. Es wurde angefragt, ob, wenn das dem Freigelassenen bestimmte Vermächtniss in Gemässheit des Falcidischen Gesetzes eine Verminderung erleidet, auch das der Pamphila beschiedene jährliche Fideicommiss gekürzt werden müsse, da es aus Einkünften ausgesetzt sei, welche zu der der Pamphila ausgesetzten Rente binreichten, wenn auch das halbe Landgut durch das Falcidische Gesetz verloren gehen sollte. Er antwortete: nach dem vorgetragenen Falle erleide es, in sofern nicht eine andere Meinung des Testators nachgewiesen würde, keine Verminderung. 2Jemand hatte seinen Sohn zu drei Viertheilen, seine Gattin aber zu einem Viertheile zu Erben eingesetzt, seinen Sohn verpflichtete er fideicommissarisch, seiner Stiefmutter die Erbschaft herauszugeben. Diese aber ersuchte er, die Jugend seines Sohnes sich empfohlen sein zu lassen und ihm monatlich zehn Goldstücke so lange zu geben, bis er das fünfundzwanzigste Jahr erreicht haben würde; sobald er aber dies Alter erfüllt habe, sollte sie ihm die Hälfte der Erbschaft wieder zurückgeben. Der Sohn gab, nachdem er den vierten Theil von den drei Vierteln, in welche er zum Erben eingesetzt worden war, abgezogen hatte, seiner Stiefmutter die Erbschaft heraus und erreichte nachher das fünfundzwanzigste Jahr. Es wurde nunmehr angefragt, ob die Stiefmutter, da sie drei Viertel, den vierundzwanzigsten und den achtundvierzigsten Theil der ganzen Erbschaft inne habe, die Hälfte von Allem diesen ihrem Stiefsohne herausgeben müsse. Ich antwortete, dass nach dem vorgetragenen Falle sie nur soviel herauszugeben habe, als mit Einschluss dessen, was der Sohn wegen der Falcidischen Quarte abgezogen habe, die Hälfte ausmache. Eben derselbe fragte an, ob, da der Vater nur für die Jugend seines Sohnes habe sorgen wollen, die Stiefmutter nicht auch verbunden sei, ihm die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen herauszugeben? Er antwortete, dass sie nach dem vorgetragenen Falle dazu allerdings verbunden sei. 3Lucius Titius vermachte in seinem Testamente seiner Vaterstadt Sebaste ein Capital von hundert[tausend Sestertien], um von den Zinsen desselben ein Jahr um das andere Wettkämpfe in seinem Namen zu feiern und fügte folgende Worte hinzu: Will die Stadt Sebaste dieses Capital, unter der oben bemerkten Bedingung nicht annehmen, so sollen meine Erben weiter keine Verpflichtung gegen dieselbe haben, sondern das Geld für sich behalten. Der Präsident der Provinz wählte hierauf aus den Erbschaftsforderungen die geeigneten aus und erkannte sie der Stadt auf den Grund des Vermächtnisses zu, nach dessen Ausspruch dann auch die Stadt von den meisten ihr zugesprochenen [Schuldnern] die Capitalien einzog. Es wird angefragt, ob, wenn die Stadt den ihr im Testamente auferlegten Bedingungen nicht nachgekommen, das Vermächtniss an die Söhne als Erben zurückfalle? Er antwortete: die Stadt müsse zuvor angegangen werden, dem Willen des Testators nachzukommen; thue sie es alsdann nicht, so müsse den Erben bei denjenigen Summen, welche durch Zahlung oder Erneuerung der Schuld getilgt worden, durch eine analoge Rückforderungsklage geholfen werden; bei denjenigen Capitalien aber, welche weder der Stadt bezahlt worden, noch durch Neuerung ihre frühere Natur verloren hätten, dürfe den Erben bei der Selbsteinziehung kein Hinderniss in den Weg gelegt werden. 4Largius Eurippianus fragte über einen Fall an, in welchem ein Freilasser seinem Pflegesohn eine bestimmte Summe Geldes in seinen Testamente vermacht und darüber in demselben Folgendes angeordnet hatte: Das Capital, was ich meinem Freigelassenen und Pflegesohn Titius vermacht habe, soll bis zu seinem zurückgelegten fünfundzwanzigsten Jahre dem Publius Mävius verbleiben und dafür drei Procent Zinsen von ihm berechnet werden. Was ihm aber davon zu seinem Unterhalte auszusetzen, wollest du Publius Mävius, der du Vaterstelle bei ihm vertreten sollst, bestimmen. Es wurde angefragt, ob die Erben von dem Publius Mävius, indem sie ihm das Capital zahlen, Sicherheitsbestellung erlangen müssen? Er antwortete: da in dem Testamente einer Bürgschaft nicht gedacht worden, so genügten die Erben dem Willen des Testators durch Zahlung des Geldes vollkommen, und könnten daher weder der Pflegesohn Titius, noch dessen Erben gegen die Erben des Freilassers mit einer Klage wegen nicht geforderter Sicherheitsbestellung gehört werden; denn die obengedachten Erben seien durch die Zahlung sowohl von den Ansprüchen des Titius als seiner Erben vollkommen befreit, wenn nicht Publius Mävius schon bei Lebzeiten des Testators zahlungsunfähig geworden sei; denn alsdann muss von ihm allerdings Sicherheitsleistung gefordert werden. 5Ein Vater setzte seine beiden Söhne zu gleichen Theilen zu Erben ein, einen grossjährigen und einen minderjährigen, noch unmündigen. Diesem hinterliess er zu seinem Antheile bestimmte Grundstücke und vermachte ihm ein bestimmtes Capital, wenn er das vierzehnte Jahr erreicht haben würde, überliess dies Alles jedoch fideicommissarisch seinem Bruder, welchen er mit diesen Worten verpflichtete: Du, Sejus, sollst deiner Mutter vom zwölften Jahre deines Bruders an bis zu seinem vierzehnten Jahre eine jährliche Rente von so und soviel zu seiner Ausbildung zahlen und noch überdies die öffentlichen Abgaben zum Antheile deines Bruders so lange tragen, bis du ihm sein Vermögen zurückgibst. Dafür gehören dir die Einkünfte dieser Grundstücke so lange, bis dein Bruder das vierzehnte Jahr erreicht hat. Es wurde angefragt, da der ältere Bruder mit Hinterlassung eines andern Erben gestorben, ob die ganze Bedingung wegen Beziehung der Nutzungen von den Gütern noch jährlich zu erfüllen, und Alles, was zu leisten sein würde, wenn Sejus noch lebte, auf dessen Erben übergegangen, oder ob nicht Alles sofort auf den Unmündigen und dessen Vormünder übertragen werden müsse? Er antwortete: nach dem vorgetragenen Falle sei anzunehmen, der Vater habe wie zu einem Vormunde gesprochen, so dass also zu der Zeit, wo die Vormundschaft erlischt, auch Alles, was er über die jährliche Rente und die Beziehung der Nutzungen angeordnet, seine Endschaft erreichen solle. Da jedoch der ältere Bruder vor diesem Zeitpunkte gestorben, so sei auch sofort nach dem Tode des Bruders das ganze jenem hinterlassene Vermögen auf den Unmündigen und dessen Vormünder übergegangen.
22Alfen. Varus lib. II. Dig. a Paulo Epitom. Mein Erbe soll meiner Tochter, so oft sie Witwe sein wird, jährlich hundert[tausend Sestertien] geben. Es wurde angefragt, ob die Tochter nicht weniger als hundert[tausend] erhalten müsse, wenn sie kein ganzes Jahr Witwe gewesen. Er antwortete: seiner Ansicht nach müsse sie solche ganz erhalten, wenn sie auch noch kein Jahr lang Witwe gewesen wäre.
23Marcian. lib. VI. Instit. Als Jemand bestimmt hatte, dass an seinem Geburtstage die Decurionen etwas erhalten sollten, um es unter sich zu theilen99Divisio, s. Brisson. A. d. R., so entschieden die Kaiser Severus und Antoninus, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Testator nur ein Jahr im Sinne gehabt habe, sondern er habe ein immerwährendes Vermächtniss gestiftet.
24Idem lib. VIII. Instit. Als der Stadt Sardes von Jemandem ein bestimmtes Capital, etwa hundert Goldstücke, für den vierjährigen Zeitraum des Chrysanthinischen1010S. Cujac. Observ. XXIII. 7. A. d. R. Wettkampfes hinterlassen worden war, so entschieden die Kaiser Severus und Antoninus: es sei anzunehmen, der Testator habe eine immerwährende Zahlung für jeden vierjährigen Zeitraum hinterlassen, nicht blos für den ersten.
25Valens lib. II. Fideicommiss. Einem Haussohne, so lange er noch in väterlicher Gewalt ist, können zehn[tausend Sestertien] jährlich vermacht werden.