De legatis et fideicommissis
(Von den Vermächtnissen und Fideicommissen; dritte Abtheilung.)
1Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn Jemand ungewiss sein sollte, ob er ein Gefangener, oder von Strassenräubern festgehalten sei, so kann er kein Testament machen. Aber auch wenn [Jemand] seines Rechts unkundig sein, und aus Irrthum glauben sollte, dass er, weil er von Strassenräubern gefangen worden ist, ein Sclav sei, wie bei den Feinden, oder wenn ein Gesandter glaubt, dass er sich in Nichts von einem Gefangenen unterscheide, so ist gewiss, dass [ein solcher] kein Fideicommiss auflegen könne, weil auch der, welcher zweifelt, ob er testiren dürfe, nicht testiren kann. 1Ad Dig. 32,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 638, Note 17.Aber wenn ein Haussohn oder ein Sclav ein Fideicommiss hinterlassen haben sollte, so gilt es nicht; wenn man jedoch anführen sollte, dass sie [aus der Gewalt] freigelassen verstorben seien, so werden wir folgerichtig sagen, dass das Fideicommiss [gültig] hinterlassen zu sein scheine, gleich als wäre es jetzt angeordnet, wo den [Haussohn oder Sclaven] der Tod trifft, wenn nämlich der Wille [desselben] nach der Freilassung derselbe geblieben ist. Es wird aber [gewiss] Niemand glauben, dass wir dies bei Testamenten billigen würden, weil Nichts in einem Testament gilt, so oft das Testament selbst nicht gilt, sondern [wir billigen es nur dann,] wenn Jemand sonst ein Fideicommiss hinterlassen haben wird. 2Diejenigen, denen Wasser und Feuer untersagt worden ist, ingleichen die Deportirten können kein Fideicommiss hinterlassen, weil sie auch nicht das Recht haben, ein Testament zu errichten, da sie ohne Vaterland sind. 3Unter den Deportirten müssen wir aber solche verstehen, denen der Kaiser Inseln [zum Aufenthalt] angewiesen oder deren Deportation er verordnet hat. Sonst bevor er die Handlung des Präsidenten billigt, scheint man noch nicht das Bürgerrecht verloren zu haben; wenn man demnach vorher verstorben wäre, so scheint man als Bürger verstorben zu sein, und das Fideicommiss, welches man eher hinterlassen hatte, als man das Urtheil erlitt, wird gelten; aber auch wenn man nach dem Urtheile, [jedoch] ehe es der Kaiser genehmigt, [verstorben wäre,] wird das [Fideicommiss,] welches errichtet worden ist, gelten, weil man bis dahin eine gewisse Rechtsfähigkeit gehabt hat. 4Dass aber die von den Praefecti praetorio, oder von dem, welcher an der Stelle des Präfectus in Folge der Mandate des Kaisers erkennen wird, ingleichen die vom Praefectus urbi Deportirten — weil auch dem letzteren durch eine Epistel des höchstseligen Severus und unsers Kaisers11Des Antoninus Caracalla. das Recht zu deportiren verliehen worden ist, — sogleich das Bürgerrecht verlieren und darum weder das Recht, ein Testament zu errichten, noch das, ein Fideicommiss zu hinterlassen, haben, ist bekannt. 5Ad Dig. 32,1,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 638, Note 17.Wenn freilich Jemand, der auf eine Insel deportirt worden ist, daselbst ein Codicill errichtet haben, und nachdem er durch die Gnade des Kaisers in den vorigen Stand wieder eingesetzt worden ist, während dasselbe Codicill noch bestand, verstorben sein sollte, so kann man es vertheidigen, dass das Fideicommiss gelte, wenn er nur bei demselben Willen verblieben ist. 6Man muss aber wissen, dass Jemand denen ein Fideicommiss auferlegen könne, an welche durch den Tod desselben Etwas kommen wird, entweder indem es ihnen gegeben, oder indem es ihnen nicht genommen wird. 7Auch können wir nicht blos dem nächsten Nachlassbesitzer, sondern auch einem entfernteren ein Fideicommiss auflegen. 8Aber auch einem solchen, der noch nicht geboren ist, kann man ein Fideicommiss auflegen, wenn er uns nur nach seiner Geburt nachfolgen wird. 9Das sagt man freilich unbezweifelt, dass, wenn Jemand, der ohne ein Testament verstirbt, dem, welcher ihm im ersten Grade hätte nachfolgen können, ein Fideicommiss aufgelegt habe, [der Erbe des folgenden Grades] das Fideicommiss nicht zu leisten schuldig sei, wenn, indem jener die Erbschaft ausschlug, die Nachfolge an den folgenden Grad gekommen sei; und so hat unser Kaiser rescribirt. 10Aber auch wenn es [von einem Freigelassenen] seinem Freilasser aufgelegt, und, nachdem dieser gestorben, eins von den Kindern desselben zum Nachlassbesitz zugelassen worden sein sollte, wird dasselbe zu sagen sein.
2Gaj. lib. I. Fideicommiss. Einem übergangenen Sohn kann, obwohl er ein Nacherbe sein wird, kein Fideicommiss aufgelegt werden.
3Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn eine Frau sich ihr Heirathsgut stipulirt haben sollte und das Heirathsgut ihrem Ehemanne durch Annahme als Empfangen zu dem Zweck erlassen hat, damit er ein Fideicommiss gebe, so muss man sagen, dass das Fideicommiss geleistet werden müsse; denn er scheint Etwas von der Frau erhalten zu haben. Dies findet dann Statt, wenn die Frau ihrem Ehemanne in der Absicht, ihm [Etwas] auf den Todesfall zu schenken, [das Heirathsgut] erlassen hat; aber auch wenn sie dem Ehemanne auf den Todesfall das Heirathsgut vermehrt haben, oder [in der Absicht einer Schenkung] auf den Todesfall in die Ehe mit ihm zurückgekehrt sein sollte, so kann man sagen, dass das Fideicommiss von ihm geleistet werden müsse. 1Julianus schreibt, wenn mir ein Sclav vermacht, und ich [vom Erblasser] gebeten worden sei, denselben freizulassen, so könne mir kein Fideicommiss aufgelegt werden, nämlich wenn er ohne Nebenbestimmung bitte, denn wenn [es] unter einer Bedingung, oder einer Zeitbestimmung [geschähe,] so würde auch Julianus nicht zweifeln, dass ich wegen der Nutzungen der Zwischenzeit verbindlich gemacht werden könne. 2Wenn Jemand in Folge einer Stipulation eine Sache demjenigen schulden sollte, dem er die Sache vermacht hat, so wird er ihm kein Fideicommiss auflegen können, wenngleich [dieser] aus dem Vermächtniss einen Vortheil zu haben scheint, weil er das Eigenthum sogleich erlangt, und nicht die Klage aus der Stipulation abzuwarten braucht; vielleicht könnte man sagen, dass er auch die Processkosten gewinne, welche er tragen würde, wenn er in Folge der Stipulation streiten wollte; aber man kann keineswegs schliessen, dass ihm ein Fideicommiss aufgelegt werden könne. 3Aber auch wenn ich dir, der du die Eigenheit [einer Sache] hast, den Niessbrauch [an derselben] auf den Todesfall abgetreten haben werde, so kann man sagen, dass ich [dir] ein Fideicommiss auflegen könne; auch mag das Niemanden irre machen, dass der Niessbrauch durch den Tod zu erlöschen pflegt, denn wir müssen vielmehr an den Vortheil der Zwischenzeit denken, während welcher der, welcher geschenkt hat, lebt. 4Wenn ich aber das Pfand meines Schuldners auf den Todesfall befreit, und demselben ein Fideicommiss aufgelegt haben werde, so kann das Fideicommiss nicht gelten.
4Paul. lib. IV. Sentent. Ein dem Vater oder dem Herrn aufgelegtes Fideicommiss22Diese Stelle ist aus Ulp. Fr. 25. 10. zu erklären; es kann nämlich dem Vater oder Herrn ein Fideicommiss aufgelegt werden, wenn ein Sohn oder Sclav zum Erben eingesetzt ist. kann man, wenn die Erbschaft demselben nicht erworben werden sollte, von dem aus der väterlichen Gewalt entlassenen Sohn oder dem freigelassenen Sclaven mit analogen Klagen fordern; denn diesen verbleibt der Vortheil der erworbenen Erbschaft.
5Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn einer Municipalstadt ein Vermächtniss hinterlassen sein sollte, so kann denen, welche das Gemeinwesen leiten, ein Fideicommiss aufgelegt werden. 1Wenn Jemand nicht dem Erben, oder Vermächtnissinhaber, sondern dem Erben des Erben oder des Vermächtnissinhabers ein Fideicommiss aufgelegt haben sollte, so ist es billig, dass dies gelte.
6Paul. lib. I. Fideicommiss. Aber auch wenn ich ein Fideicommiss meinem Erben so aufgelegt haben werde: ich bitte dich, Lucius Titius, dass du deinen Erben bitten mögest, dass dem Mävius zehn Goldstücke gegeben werden sollen, so wird das Fideicommiss wirksam sein; nämlich so, dass es nach dem Tode des Titius von dem Erben desselben gefordert werden kann, und das hat auch Julianus zum Gutachten ertheilt. 1So wird aber kein Fideicommiss angeordnet werden können: wenn Stichus [Sclav] des Sejus geworden sein und auf Befehl desselben die Erbschaft angetreten haben sollte, so bitte ich, möge er geben, weil der, welcher zufällig, nicht nach der Anordnung des Testators, die Erbschaft oder ein Vermächtniss erlangt, nicht belästigt werden darf; auch ist nicht anzunehmen, dass man den, welchem man Nichts gegeben hat, durch Bitten verbindlich machen könne.
7Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn dem Sclaven eines Deportirten ein Fideicommiss ausgesetzt sein sollte, so muss man sagen, dass es dem Fiscus zufalle, ausser wenn der Deportirte den [Sclaven] beim Leben des Testators veräussert haben, oder in den vorigen Stand wieder eingesetzt sein sollte; dann nämlich wird es ihm zufallen müssen. 1Wenn ein Soldat einem Deportirten ein Fideicommiss hinterlassen haben sollte, so ist es wahrer, was auch Marcellus annimmt, dass derselbe es erwerben könne. 2Wenn Jemand seinem Gläubiger das vermacht haben sollte, was er [demselben] schuldet, so wird er ihm kein Fideicommiss auflegen können, ausser wenn [der Gläubiger] irgend einen Vortheil aus dem Vermächtniss erlangen sollte, etwa [durch Beseitigung] der Furcht vor einer Einrede, oder wenn Etwas unter einer Zeitbestimmung, oder einer Bedingung geschuldet gewesen ist.
8Paul. lib. I. Fideicommiss. Wenn der Vermächtnissinhaber, welchem ein Fideicommiss aufgelegt worden ist, das Vermächtniss gefordert haben sollte, so wird er nur so viel, als er durch den Richter eingeklagt haben wird, dem Fideicommissar zu leisten, oder, wenn er nichts eingeklagt haben wird, die Klage abzutreten gezwungen werden; denn es würde unbillig sein, dass denselben die Gefahr des Rechtsstreits träfe, wenn der Rechtsstreit nicht durch das Verschulden des Vermächtnissinhabers verloren gegangen ist. 1Dem Sclaven des Erben wird ein Fideicommiss nicht wirksam hinterlassen, wenn nicht [der Testator] dem [Erben] das Fideicommiss aufgelegt haben sollte, dass er den Sclaven freilassen möge. 2Da ein Testator darum gebeten hatte, dass was nur immer von seinem Nachlass an einen Vater gekommen wäre, [derselbe] seiner Tochter so ausantworten sollte, damit sie um soviel mehr hätte, als sie von dem Nachlass des Vaters haben würde, so hat der Kaiser Pius rescribirt, dass es augenscheinlich sei, dass der Testator die Zeit im Sinne gehabt habe33Nämlich bei dem Satz: als sie von dem Nachlass des Vaters haben würde., welche nach dem Tode des Vaters sein werde.
9Marcian. lib. I. Fideicommiss. Wenn ein Fideicommiss so hinterlassen sein sollte: an wen nur immer in Folge meines Testaments, oder ohne ein solches, oder so: an wen nur immer, durch welches Recht es auch sei, mein Nachlass kommen sollte, so scheint durch diese Rede sowohl dem, der nachher geboren, oder in die Familie gekommen sein wird, als auch dem, der nachher Verwandter geworden sein wird, ein Fideicommiss auferlegt zu sein; auch der, welche noch nicht [mit dem Testator] verheirathet, aber es nachher sein wird, in dem Falle [nämlich], in welchem in Folge des Edicts das Vermögen des ohne Testament verstorbenen Ehemannes an die Ehefrau zu gelangen pflegt.
10Valens lib. II. Fideicommiss. Wenn ich dir und dem von meinen drei Kindern, welches zu meinem Leichenbegängniss gekommen sein wird, hundert Goldstücke vermacht haben werde, so wird das Vermächtniss in Bezug auf deine Person nicht vermindert, wenn kein [Kind] gekommen ist.
11Ulp. lib. II. Fideicommiss. Fideicommisse können in einer jeden Sprache hinterlassen werden, nicht blos in lateinischer oder griechischer, sondern auch in punischer oder gallischer, oder in der eines jeglichen anderen Volkes. 1So oft Jemand einen Testamentsaufsatz vorbereitet, und früher versterben sollte, als er testirt, so gilt das, was in dem Aufsatz geschrieben ist, nicht gleichwie in Folge eines Codicills, wenngleich die Schrift die Worte eines Fideicommisses enthält; und so schreibt Marcianus habe der Kaiser Pius decretirt. 2Der Kaiser Pius hat rescribirt, dass, wenn Jemand so geschrieben haben sollte: jenen empfehle ich dir, kein Fideicommiss geleistet zu werden brauche; denn etwas Anderes ist, eine Person empfehlen, etwas Anderes seinen Willen, ein Fideicommiss zu errichten, den Frben mittheilen. 3Da Jemand gebeten worden war, sein Erbtheil gegen den Empfang eines bestimmten Betrags auszuantworten, so hat man das Gutachten ertheilt, dass er selbst von freien Stücken das Fideicommiss vom Erben fordern könne. Aber ob er, wenn er wollen wird, seinen Theil voraus bekommen und ausantworten wird, oder ob er auch, wenn er nicht gewollt haben sollte, gezwungen werde, seinen Theil gegen den empfangenen Betrag auszuantworten, ist Gegenstand einer eigenen Betrachtung. Und in der That ist, wenn Jemand gebeten wird, gegen den Empfang eines bestimmten Betrags seinen Theil auszuantworten, ein doppeltes Fideicommiss vorhanden, das eine, dass er nämlich den Betrag fordern kann, wenn er bereit ist, seinen Theil abzutreten, das andere, dass, auch wenn er ihn nicht fordern wird, er doch gezwungen wird, dem Fideicommissar seinen Theil auszuantworten, wenn derselbe bereit ist, den Betrag zu leisten. 4Wenn Jemand so geschrieben haben sollte: es mögen dir die Weinberge, oder das Landgut genügen, so ist es ein Fideicommiss, weil wir auch glauben, dass das ein Fideicommiss sei: du sollst mit jener Sache zufrieden sein. 5Ad Dig. 32,11,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 93, Note 4.Ein so hinterlassenes Fideicommiss: wenn nicht mein Erbe nicht gewollt haben wird, so will ich, dass jenem Zehn gegeben werden sollen, ist gleichsam ein bedingtes Fideicommiss und erfordert eine erste Willensäusserung; und darum wird es nach der ersten Willensäusserung nicht in der Willkühr des Erben stehen, zu sagen, dass er nicht gewollt habe. 6Dies Vermächtniss aber: wenn er gewollt haben wird, enthält einen Aufschub, so lange der lebt, dem das Fideicommiss auferlegt ist; aber wenn er, ehe er es gegeben hat, gestorben sein wird, so leistet es der Erbe desselben. Aber auch wenn der Fideicommissinhaber, ehe der Erbe einen Entschluss fasst, verstorben sein sollte, so scheint er nichts auf seinen Erben übertragen zu haben; denn es ist Niemandem zweifelhaft, dass das Vermächtniss ein bedingtes sei, und dass der Fideicommissar, während die Bedingung des Vermächtnisses schwebt, verstorben zu sein scheine. 7Obgleich ein folgender Maassen hinterlassenes Fideicommiss nicht geleistet zu werden braucht: wenn du gewollt haben wirst, so wird es doch geleistet werden müssen, wenn Folgendes beigeschrieben sein wird: wenn du es für gut befunden, wenn du gemeint, wenn du dafür gehalten haben wirst, wenn es dir nützlich geschienen haben wird, oder scheinen wird; denn er hat dem Erben nicht vollständige Freiheit des Willens gegeben, sondern es ist gleichsam ein einem redlichen Mann auferlegtes Fideicommiss hinterlassen worden. 8Deshalb wird, wenn ein Fideicommiss so hinterlassen sein sollte: jenem, wenn er es verdient haben wird, das Fideicommiss jeden Falls geleistet werden müssen, wenn nur der Fideicommissinhaber sich gleichwie bei einem redlichen Mann ein Verdienst hat erwerben können. Und wenn es so hinterlassen sein sollte: wenn er dich nicht beleidigt haben wird, so wird es auf gleiche Weise geleistet werden müssen; auch wird der Erbe nicht vorschützen können, [der Fideicommissar] habe es nicht verdient, wenn ein anderer redlicher und nicht feindseliger Mann ein Verdienst hätte zulassen können. 9Wenngleich diese Worte: ich bitte dich, mein Sohn, dass du die Grundstücke, welche an dich gekommen sein werden, nach deiner Achtsamkeit behandeln, und Sorge für dieselben tragen mögest, damit sie an deine Söhne kommen können, nicht gehörig ein Fideicommiss ausdrücken, sondern mehr den Rath, als die Nothwendigkeit zu hinterlassen, so scheinen gleichwohl jene Grundstücke bei den Enkeln nach dem Tod ihres Vaters die Kraft eines Fideicommisses zu enthalten. 10Wenn ein dem Sohn zu leistendes Fideicommiss dem zum Erben eingesetzten Vater [desselben] aufgelegt sein sollte, so kann man, wenn es auch den Worten nach nicht so hinterlassen ist: wenn der Vater sterben würde, aber dies angenommen werden kann, z. B. weil es so hinterlassen ist, dass er es dem Sohne hinterlassen solle, oder: ich will, dass derselbe haben, oder ich will, dass demselben gehören solle, es vertheidigen, dass das Fideicommiss auf die Zeit hinterlassen worden ist, zu welcher der Sohn eigenen Rechtens wird. 11Wenn Jemandem ein Fideicommiss so hinterlassen sein wird: wenn er durch den Tod seines Vaters eigenen Rechtens geworden sein wird, und er durch Entlassung aus der väterlichen Gewalt eigenen Rechtens geworden sein sollte, so scheint die Bedingung nicht unerfüllt geblieben zu sein; aber er wird auch, wenn den Vater der Tod treffen sollte, weil dann die Bedingung eingetreten, zum Fideicommiss zugelassen werden. 12Wenn ein Testator eine ihm gehörige Sache vermachte, und dieselbe, da die Noth dazu drängte, veräussert haben sollte, so kann das Fideicommiss gefordert werden, wenn nicht bewiesen werden sollte, dass der Testator es dem [Vermächtnissinhaber] habe entziehen wollen, der Beweis des veränderten Willens aber ist von den Erben zu verlangen. 13Also wird man auch, wenn Jemand die Forderung von seinem Schuldner eingefordert haben sollte, welche er durch ein Fideicommiss hinterlassen hat, jedoch nicht in der Absicht, als wollte er das Fideicommiss aufheben, sagen können, dass es geleistet werden müsse, wenn nicht etwa zwischen diesen Fällen44Nämlich zwischen dem in diesem §. erwähnten, in welchem der Testator die vermachte Schuldforderung eingeklagt hat, und dem Fall des vorhergehenden §., in welchem er die vermachte Sache veräussert hat. ein Unterschied Statt findet; denn in diesem erlöscht das Wesen der Schuld selbst, in jenem bleibt die Sache bestehen, obgleich sie veräussert ist. Da jedoch Jemand die Forderung von seinem Schuldner eingefordert und das Geld niedergelegt gehabt hatte, so habe ich dafür gehalten, dass die Forderung des Fideicommisses noch vorhanden sei, vorzüglich weil er nicht selbst eingefordert, sondern der Schuldner von selbst das Geld angeboten hatte, welches er doch, da dieser selbst es anbot, nicht hat zurückweisen können. Wir werden es also wohl zulassen, dass auch, wenn er von diesem Theil des Geldes eine Sache angeschafft haben sollte, es jedoch nicht in der Absicht eingefordert hat, um den Fideicommissinhaber des Fideicommisses zu berauben, die Forderung des Fideicommisses noch vorhanden sein könne. 14Wenn Jemand unerlaubt gebaut hätte, das heisst, etwas, was die Constitutionen einzureissen befehlen, so wollen wir sehen, ob er daran ein Fideicommiss hinterlassen könne; und ich glaube, dass er es könne, denn da das Einreissen nothwendig ist, so ist kein Zweifel, dass der Senatsschluss55Nämlich der in der Bem. zu L. 45. D. de donatt. int. V. et U. 24. 1. erwähnte. S. auch L. 21. §. 2. h. t. nicht hinderlich ist. 15Wenn der Erbe [vom Erblasser] gebeten sein sollte, eine gewisse Summe zu bestimmten Zinsen auszuleihen, so ist das Fideicommiss wirksam; aber Marcianus glaubt, dass er nicht anders zum Darleihen zu zwingen sei, als wenn ihm gehörig Sicherheit gegeben werde; ich bin jedoch geneigter, zu glauben, dass keine Sicherheit zu fordern sei. 16Wenn einem fremden Sclaven eine einträgliche Stelle hinterlassen werden sollte, so fragt es sich, ob das Vermächtniss für den Herrn desselben erworben werde. Und entweder weiss [der Testator], dass [der Vermächtnissinhaber] ein Sclav sei, und [dann] sage ich, dass der Werth geleistet werden müsse66Weil nämlich ein Sclav zur Erwerbung der militia selbst unfähig ist., oder er hat es nicht gewusst, und [dann] muss die Verfolgung des Fideicommisses versagt werden, weil er es nicht hinterlassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass [der Vermächtnissinhaber] ein Sclav sei. 17Hieraus erhellt, dass, wenn durch ein Fideicommiss etwas hinterlassen wird, dies selbst zu leisten sei, was hinterlassen worden ist, wenn aber dies selbst nicht geleistet werden kann, der Werth zu leisten sei. 18Man fragte, ob, wenn Jemand einem Zehn durch ein Fideicommiss hinterlassen, und auf den Fall, wenn er das, was durch das Testament hinterlassen worden ist, verloren hätte, sie ihm wiederum hinterlassen habe, das zweite Fideicommiss gelte, oder ob der Erbe Sicherheit fordern dürfe, dass die Zehn erhalten werden würden, damit er nicht zur [wiederholten] Leistung [derselben] gezwungen werde, und ob, wenn er [sie] öfters verloren hätte, ihm das Fideicommiss öfters ersetzt werden würde? Der Kaiser Pius hat [hierauf] rescribirt, dass sowohl keine Sicherheit zu fordern, als auch [das Fideicommiss] nicht öfters als ein Mal, nachdem [der Fideicommissinhaber] es verloren hätte, zu leisten sei; denn es ist ja der Erbe nicht so zu belästigen, dass er ins Unendliche, so oft [der Fideicommissinhaber das Fideicommiss] verloren hat, demselben eben soviel erstatten müsse, sondern so, dass durch das letztere Fideicommiss die Vermächtnisse desselben verdoppelt zu sein scheinen und es nicht weiter auf die Gefahr des Erben geht, wenn jener nachher etwas verthan haben sollte, nachdem auch das letztere Fideicommiss ausgezahlt worden ist. 19Desgleichen wenn Jemand Einem einen bestimmten Betrag hinterlassen, und hinzugefügt hat, dass diese Summe leichter aufgerechnet werden könne, da der Fideicommissinhaber in Folge der Erbschaft des Cajus Sejus [sein] Schuldner sei, und jener nun die Erbschaft des Cajus Sejus nicht antreten will, sondern das Fideicommiss fordert, so hat unser Kaiser77Antoninus Caracalla. rescribirt, dass er gegen den Willen des Testirenden das Fideicommiss fordere, da bei Fideicommissen vorzüglich der Wille des Testators zu berücksichtigen und aufrecht zu erhalten sei. 20Gewöhnlich trägt es sich zu, dass an dem, was hinterlassen wird, Vielen gelegen ist, der Testator aber einen Einzigen hat bedenken wollen; und es ist diese Ansicht des Marcellus sehr wahr. 21So kommt es, dass zuweilen, wenn der Testator Mehrere hat bedenken wollen, und an Mehrere gedacht hat, obwohl es nur ein einziges Vermächtniss ist, gleichwohl Mehrere zur Verfolgung desselben zugelassen werden, z. B. wenn zehn Theilnehmer einer Stipulation desselben [Erblassers] vorhanden waren, und der Erbe oder Fideicommissinhaber gebeten worden ist, dass er ihnen zahlen möchte; denn hier werden, wenn Allen daran gelegen ist, und der Testator an Alle gedacht hat, Alle das hinterlassene Fideicommiss fordern können. Aber ob sie [ein jeder] auf einen Theil, oder aufs Ganze klagen müssen, wollen wir sehen; und ich glaube, sie werden es erlangen, nachdem wie einem jeden daran gelegen ist. Einer also, welcher [den übrigen] zuvorkommt, erlangt dadurch, dass er klagt, das Ganze, so dass er Sicherheit gibt, dass der, welcher gezahlt hat, gegen die übrigen Fideicommissare werde vertheidigt werden, mögen sie Gesellschafter sein, oder nicht. 22Zuweilen wird der Name des Einen im Testamente geschrieben, einem Anderen aber steht die Forderung des Fideicommisses oder Vermächtnisses zu, z. B. wenn dem Erben das Fideicommiss aufgelegt werden sollte, dass er für den Titius die öffentliche Abgabe leisten solle; dies Fideicommiss oder Vermächtniss fordert nicht der Staatspächter, wenn es gleich demselben zugeschrieben worden ist, sondern der selbst, zu dessen Besten das Vermächtniss hinterlassen worden ist, wird es fordern können. Ich glaube aber, dass es ein grosser Unterschied sei, für wen der Testator gesorgt wissen wolle, und in Rücksicht auf wen er es gethan habe; gewöhnlich ist aber anzunehmen, dass er es um der Privatperson willen gethan habe, obgleich der Vortheil davon dem Staatspächter erworben wird. 23Der Kaiser Marcus und Lucius Verus haben an die Procula rescribirt, dass wenn etwas zur Errichtung eines Werkes in einer Stadt hinterlassen sei, ein jeder Erbe aufs Ganze gehalten sei; sie haben jedoch dem Miterben eine Zeit festgesetzt, innerhalb welcher er zur Errichtung des Werkes [Arbeiter] schicken solle, und haben gewollt, dass nach derselben die Procula allein es errichten solle, indem dieselbe dem Miterben die Kosten nach Verhältniss seines Erbtheils anrechnen würde. 24Demnach hat auch in Bezug auf eine Statue, und in Bezug auf eine Dienstbarkeit und die übrigen Sachen, welche keine Theilung zulassen, der Kaiser Marcus dasselbe rescribirt. 25Wenn Jemand, dem vom Testator anbefohlen worden ist, ein Werk zu errichten, bereit sein sollte, das Geld der Stadt zu geben, damit sie selbst es errichte, so wird er, da der Testator gewollt hat, dass es durch ihn selbst errichtet werden solle, nicht gehört werden; und so hat der Kaiser Marcus rescribirt.
12Valens lib. I. Fideicommiss. Stichus soll frei sein, und ich bitte, dass ihn der Erbe eine Kunst lehren möge, damit er sich durch dieselbe ernähren könne; Pegasus sagt, dass das Vermächtniss unwirksam sei, weil die Art der Kunst nicht beigefügt wäre; aber der Prätor, oder der nach seinem Ermessen handelnde Richter wird nach dem Willen des Verstorbenen, und dem Alter, und dem Verhältniss, und der Natur und der Anlage dessen, dem [das Vermächtniss] hinterlassen sein wird, bestimmen, welche Kunst vorzüglich der Erbe auf seine Kosten denselben lehren solle.
13Marcian. lib. II. Fideicommiss. Wenn ein Testator so gesprochen haben wird: mein Erbe soll jenem ein Landgut geben, dem Sejus ausserdem noch Zehn, so wird nicht zu zweifeln sein, dass Sejus sowohl einen Theil des Landguts, als auch Zehn in Folge des Testamentes erhalten müsse.
14Gaj. lib. I. Fideicommiss. Es ist nicht zweifelhaft, dass, wenn der Ehefrau [etwas] vermacht sein sollte: wenn sie sich nicht verheirathet haben wird, und sie gebeten sein sollte, dasselbe einem Andern auszuantworten, sie [in dem Falle,] wenn sie sich verheirathet haben wird, zu zwingen sei, es auszuantworten. 1Auch der Erbe, dem die Bedingung der Eidesleistung erlassen wird, muss das [ihm auferlegte] Vermächtniss und Fideicommiss leisten. 2Aber wenn Jemandem ein Vermächtniss hinterlassen worden ist, damit er eine fremde Sache kaufe, oder leiste, so soll er, wenn er sie nicht kaufen kann, weil der Eigenthümer sie entweder gar nicht, oder nur zu einem unmässigen Preis verkaufen will, den wahren Werth [derselben] zahlen.
15Marcian. lib. II. Fideicommiss. Solche vermachte Sachen des Testators, welche in der Tiefe [des Wassers] sein sollen, werden dann geleistet, wenn sie einmal zum Vorschein gekommen sein werden.
16Ad Dig. 32,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 2.Pompon. lib. I. Fideicommiss. Oft wird ein Vermächtniss dem Fideicommissinhaber vollständiger ausgeantwortet, als es hinterlassen worden war, z. B. wenn das Grundstück durch Anspülung vergrössert worden, oder auch Inseln entstanden wären.
17Marcian. lib. II. Fideicommiss. Auch das, was künftig ist, kann vermacht werden, z. B. eine im Meer oder in Flüssen entstandene Insel. 1Eine Dienstbarkeit wird auch einem Sclaven, der ein Grundstück hat, richtig vermacht.
18Pompon. lib. I. Fideicommiss. Wenn ich dir in einem dem Recht gemäss errichteten Testament ein Fideicommiss hinterlassen, sodann nachher ein anderes nicht dem Recht gemäss errichtet haben werde, in welchem dir entweder ein anderes Fideicommiss, als das im ersten Testamente, hinterlassen, oder überhaupt keines hinterlassen worden ist, so ist zu untersuchen, ob meine Absicht, indem ich nachher ein Testament errichtete, die gewesen sei, dass ich nicht wollte, dass das im ersten Testamente dir Hinterlassene gültig sein sollte, weil Fideicommisse durch den blossen Willen entkräftet werden. Doch das dürfte nicht Statt haben, und zwar wohl darum, weil ich will, dass nur dann von dem ersten Testamente abgegangen werden solle, wenn das zweite gelten wird; und nun wird ihm aus dem zweiten Testamente das Fideicommiss nicht gebühren, wenn auch eben Dieselben in beiden Testamenten zu Erben eingesetzt und es in Folge des ersten geworden sind.
19Valens lib. V. Fideicommiss. Nerva und Atilicinus haben richtig geglaubt, dass, wenn dir ein Vermächtniss oder Fideicommiss hinterlassen worden ist, dass du etwas thun sollest, dir, auch wenn dem Erben nicht daran gelegen ist, dass es geschehe, die Klage zu versagen sei, wenn du dem Erben nicht Sicherheit gebest, dass das, was der Verstorbene gewollt hat, geschehen werde.
20Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Wenn eine mir durch ein Fideicommiss hinterlassene Sache auch dir vermacht oder durch ein Fideicommiss hinterlassen sein sollte, nicht in der Absicht, sie zwischen uns gemeinschaftlich zu machen, sondern Beiden aufs Ganze, so ist kein Bedenken zu tragen, dass, wenn sie dem Einen geleistet worden sei, der Andere zwar kein Recht auf die Sache selbst habe, er aber die Klage wegen des Werthes ungeschmälert behalte.
21Paul. lib. IV. Sentent. Auch durch einen Wink wird ein Fideicommiss hinterlassen, wenn es nur ein solcher durch einen Wink hinterlässt, der auch reden kann, wenn ihm nicht etwa eine ihn überfallende Krankheit hinderlich ist. 1Man hat angenommen, dass ein hinterlassenes und bei dem, dem es hinterlassen worden ist, in Folge eines bereichernden Grundes vorgefundenes Fideicommiss erlösche, wenn nicht der Verstorbene gewollt hat, dass auch der Werth desselben geleistet werden sollte. 2Der wohlweise Senat hat verordnet, dass wenn Säulen oder Balken von Häusern durch ein Fideicommiss hinterlassen worden sind, nur die geleistet werden sollen, welche ohne Schaden des Hauses weggenommen werden können, ohne [der Leistung] des Werthes Erwähnung zu thun.
22Hermogen. lib. IV. Jur. Epitom. Wenn Jemand im Eingang des Testamentes hinzugeschrieben haben sollte: wem ich zwei Mal vermacht haben werde, dem will ich es ein Mal geleistet wissen; nachher in demselben Testamente, oder in einem Codicille wissentlich einem und demselben öfters vermacht haben sollte, so wird die letzte Willensäusserung für stärker gehalten, denn Niemand kann sich das Gesetz auflegen, dass es ihm nicht freistehen solle, von seinem früheren Willen abzugehen. Doch wird dies nur dann Statt haben, wenn er besonders gesagt haben wird, dass er seinen früheren Willen bereut und gewollt habe, dass der Vermächtnissinhaber mehrere Vermächtnisse erhalten solle. 1Ein Soldat erlangt, wenn gegen ihn wegen eines militärischen Vergehens ein Capitalurtheil gesprochen worden ist, dadurch, dass der, welcher ihn verurtheilt hat, in dem Urtheil selbst es erlaubt, sowie die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, so auch die, ein Fideicommiss zu hinterlassen. 2Den Schaden durch den Tod eines durch ein Fideicommiss hinterlassenen Sclaven erleidet, ehe ein Verzug Statt findet, der Fideicommissinhaber allein, wenn gleich ein fremder hinterlassen wird.
27Idem lib. II. Decret. Paula hat, nachdem sie Jen Callinicus auf einen Theil zum Erben eingesetzt hatte, der Tochter eben desselben der Juventiana, wenn sie sich in der Familie verheirathet hätte, Zehn im Testament vermacht, sodann hatte sie in einem nach einiger Zeit errichteten Codicille demselben Callinicus Zehn hinterlassen, ohne hinzuzufügen: ausserdem noch; [der Kaiser]88Septim. Severus oder Anton. Caracalla, deren decreta Paulus in der Schrift, aus welcher vorliegende Stelle entnommen ist, gesammelt hatte. hat den Ausspruch gethan, dass beide Summen geleistet werden müssten, vorzüglich da in dem Codicille der Tochter des Callinicus Nichts vermacht gewesen war. 1Pompejus Hermippus hatte seinen Sohn Hermippus auf drei Viertel, seine Tochter Titiana auf ein Viertel zu Erben eingesetzt, und einem jeden gewisse Grundstücke zum Voraus vermacht, ausserdem angeordnet, dass, wenn Hermippus ohne Kinder sterben würde, der Tochter eine andere Besitzung gegeben werden sollte; in dem nach dem Testamente errichteten Codicille hatte er der Tochter gewisse Grundstücke gegeben, und hat seinen Willen dahin erklärt, dass dieselbe mit denselben statt der ganzen Erbschaft und statt dessen, was er im Testamente hinterlassen hatte, zufrieden sein sollte; das Vermögen des Hermippus war an den Fiscus gekommen, seine Schwester Titiana forderte das Fideicommiss; nun fragte es sich, ob der Vater gewollt hätte, dass sie nur statt der Erbschaft, oder auch, dass sie statt dessen, was der Bruder nach seinem Tode auszuantworten gebeten worden war, Das erhalten sollte, was er in dem Codicille hinterlassen hatte. Mir schien er von [seinem früheren] Willen ganz und gar abgegangen zu sein; man ist jedoch der Meinung gewesen, es billiger auszulegen, dass [nämlich] blos das, was sie beim Leben des Bruders erhalten würde, entzogen zu sein scheine, nicht auch das, was [der Testator] nach dem Tode desselben, wenn er ohne Kinder versterben würde, hinterlassen hatte; und dies hat [der Kaiser] ausgesprochen. 2Julianus Severus hatte sterbend, da er Einige zu Erben eingesetzt hatte, seinem Pflegesohn Funfzig vermacht, und gewollt, dass dieselben von dem Julius Maurus, seinem Pachter, aus den von demselben für ein Grundstück geschuldeten Pachtzinsen geleistet werden sollten, und hatte demselben Maurus Einiges vermacht; da der Fiscus wegen der Erbschaft Streit erhoben hatte, so hatte Maurus auf das Geheiss des Procurators [des Fiscus] das Geld dem Fiscus gezahlt, nachher hatte der eingesetzte Erbe den Fiscus überwunden, da der Pflegesohn aber gestorben war, so forderte der Erbe desselben das Fideicommiss von dem Erben des Maurus; der Kaiser hat für gut befunden, dass dem [Maurus] das Fideicommiss nicht aufgelegt, sondern dass blos [von dem Testator] angezeigt zu sein scheine, woher [der Pflegesohn] es erhalten könnte; und darum muss der Erbe des Severus dies leisten.
28Idem lib. sing. ad SC. Tertull. Es ist bekannt, dass wenn mir das Fideicommiss aufgelegt werden sollte, dass ich das, was mir über das, was ich erwerben kann, hinaus hinterlassen sein sollte, einem Andern ausantworten solle, ich dieses [deshalb] doch erwerben könne99Nämlich zu dem Ende, um es dem Fideicommissar auszuantworten..
29Labeo lib. II. Poster. a Javol. epitom. Jemand, der eine Concubine hatte, hatte derselben das Kleid seiner frühern Concubine zum Gebrauch gegeben, sodann hat er so vermacht: das Kleid, welches um ihretwillen gekauft und angeschafft worden wäre; Cascellius und Trebatius sagen, dass ihr das um der früheren Concubine willen Angeschaffte nicht geleistet zu werden brauche, weil bei einer Ehefrau ein anderes Verhältniss Statt fände. Labeo billigt das nicht, weil bei einem Verinächtniss der Art nicht das Ehefrauenrecht zu befolgen, sondern eine Auslegung der Worte vorzunehmen sei; und dasselbe sowohl bei einer Tochter, als bei einer jeden andern Person Rechtens wäre; die Meinung des Labeo ist wahr. 1Wenn so vermacht worden ist, dass Titia, meine Ehefrau, einen so grossen Theil haben solle, wie ein Erbe, so glaubten Quintus Mucius und Gallus, dass, wenn die Theile der Erben nicht gleich wären, der grösste Theil vermacht sei, weil in dem grösseren auch der kleinere enthalten wäre, Servius und Ofilius, dass der kleinste [vermacht sei], weil, wenn der Erbe zu geben verurtheilt wäre1010Dies bezieht sich auf das vorjustin. Recht. S. die Bem. zu L. 48. §. 1. D. de jure dot. 23. 3. u. vgl. Ulp. Fragm. 24. 14. es in seiner Gewalt stände, welchen Theil er geben wollte; Labeo billigt dies und es ist wahr. 2Wenn so vermacht wäre: soviel Geld, als aus der Erbschaft des Titius an mich gekommen ist, soll mein Erbe der Seja geben, so glaubt Labeo, sei das vermacht, was der Testator als aus jener Erbschaft empfangen in seine Rechnungsbücher eingetragen hätte; übrigens, sagt er, brauche dem Erben vom Vermächtnissinhaber keine Sicherheit gegeben zu werden, wenn der Erbe etwa nachher wegen jener Erbschaft in Etwas verurtheilt worden wäre. Ich glaube das Gegentheil, weil man das nicht als an den Erben gekommen ausehen kann, was er wegen jener Erbschaft zu leisten haben würde. Dasselbe, schreibt Alfenus Varus, habe Servius angenommen; was auch wahr ist. 3Labeo schreibt, wenn der Erbe, da dir ein Sclav im Allgemeinen vermacht war, den Stichus übergeben habe, und derselbe dir entwährt worden wäre, so könnest du aus dem Testamente klagen, weil der Erbe das nicht gegeben zu haben scheint, was er so gegeben hatte, dass du es nicht behalten kannst; und das halte ich für wahr. Aber ausserdem sagt er noch, dass du, bevor du dich auf die Klage einlässest, dem Erben Anzeige machen müsstest; denn wenn du anders gehandelt haben solltest, so wird dir, wenn du aus dem Testament klagst, die Einrede der bösen Absicht entgegengesetzt werden. 4Wenn Stichus and Dama, meine Sclaven, in meiner Gewalt sein werden, wenn ich sterben werde, dann sollen Stichus und Dama frei sein, und sollen jenes Grundstück haben; wenn nun der Herr einen von diesen nach errichtetem Testament veräussert oder freigelassen hätte, so glaubt Labeo, dass Keiner von Beiden frei sein werde; aber Tubero glaubt, dass der, welcher in der Gewalt geblieben wäre, frei sein und das Vermächtniss erhalten werde. Ich glaube, dass die Meinung des Tubero dem Willen des Verstorbenen mehr entspreche.
30Idem lib. II. Poster. a Javol. epitom. Jemand, der vier Becher von Olivenholz hatte, hat so vermacht: zwei gleiche Becher von Olivenholz{note *}Pocula oleaginea paria duo.{/note}; ich habe das Gutachten ertheilt, dass ein einziges Paar vermacht sei, weil nicht so vermacht wäre: je zwei Paar{note **}Bina paria.{/note}, auch nicht so: zwei Paar der Becher{note ***}Poculorum paria duo.{/note}1111Diese Stelle kann im Deutschen nicht gehörig wiedergegeben werden, weil derselben ein Wortspiel mit der doppelten Bedeutung von par zum Grunde liegt. Der Testator hatte nämlich durch seine Worte seinen Zweifel über die Bedeutung, in welcher er par genommen habe, erregt.; dasselbe [glaubt] auch Trebatius. 1Jemand, der öffentliche Gärten von einer Stadt gepachtet hatte, hatte die Früchte dieser Gärten bis zum [Ablauf] der fünf Jahre1212Usque ad lustrum, s. d. Bem. zu L. 4. §. 1. D. de reb. cred. 12. 1., auf welche sie gepachtet wären, dem Aufidius vermacht, und den Erben verurtheilt, demselben diese Pachtung jener Gärten zu überlassen, und zu dulden, dass er [dieselben] gebrauche und benutze; ich habe das Gutachten ertheilt, dass der Erbe gehalten sei, zu dulden, dass der Vermächtnissinhaber benutze, noch mehr, der Erbe werde auch den Pachtzins für die Gärten der Stadt leisten müssen. 2Da in einem Testamente geschrieben war: der Erbe soll dem Stichus, meinem Sclaven, Fünf geben, und wenn Stichus meinem Erben zwei Jahre gedient haben wird, so soll er frei sein, so glaube ich, dass das Vermächtniss nach zwei Jahren geleistet werden müsse, weil sowohl die Freiheit, als das Vermächtniss auf jene Zeit bezogen werden musste; und das hat auch Trebatius zum Gutachten ertheilt. 3Wenn du [vom Testator] verurtheilt worden bist, mir ein Grundstück zu einem bestimmten Preis zu verkaufen, so wird es dir nicht freistehen, irgend eine Nutzung jener Sache von diesem Kaufe auszunehmen, weil jener Preis sich auf den ganzen Inbegriff des Grundstücks bezieht. 4Jemand, der in meinem Auftrag zur Gemeinschaft für mich und sich ein Grundstück gekauft hatte, hatte dasselbe sodann durch Grenzen getheilt, und, bevor er es mir übergab, dir dasselbe so vermacht: ich gebe jenem mein Grundstück; ich habe gesagt, dass nicht mehr als ein Theil geleistet werden müsse, weil es nicht wahrscheinlich wäre, dass ein Hausvater so testirt habe, dass sein Erbe auf die Auftragsklage verurtheilt werden müsste. 5Meiner Ehefrau soll, so lange sie mit meinem Sohn in Capua sein wird, mein Erbe Zweihundert geben; der Sohn ist von der Mutter weggegangen; ich bin der Meinung gewesen, dass, wenn sie Beide zu Capua gewohnt hätten, der Mutter das Vermächtniss würde geleistet werden müssen, obwohl sie nicht zusammen gewohnt hätten; wenn sie aber in eine andere Municipalstadt gegangen wären, so sagte Trebatius, werde nur [das Vermächtniss] eines einzigen Jahres, während dessen sie zusammen gewohnt hätten, sei es zu welcher Zeit es wolle, geleistet werden müssen. Doch fragt es sich, ob mit diesen Worten: so lange sie mit dem Sohne in Capua sein wird, nicht vielmehr eine Bedingung bezeichnet werde, sondern dieser Satz für überflüssig gehalten werden müsse. Aber das kann ich nicht billigen; wenn aber von Seiten der Frau kein Verzug Statt findet, dass sie mit dem Sohn nicht zusammen wohnt, [so glaube ich,] dass ihr die Vermächtnisse geleistet werden müssen. 6Atejus schreibt, wenn du [vom Testator] verurtheilt seist, dass du ein fremdes Haus geben solltest, und du dasselbe unter keiner Bedingung kaufen könnest, so müsse der Richter schätzen, wieviel das Haus werth sei, damit der Erbe, nachdem er den Werth bezahlt habe, befreit werde. Und dasselbe ist auch Rechtens, wenn du sie hättest kaufen können, [aber] nicht gekauft hast.
31Idem lib. I. Pithan. a Paulo epitom. Wenn Jemandem ein Haus vermacht sein sollte, so wird derselbe das ganze Gebäude haben, was über1313Nach der Lesart Hal. und der Vulg. supra. dem Boden jenes Hauses stehen wird; Paulus [bemerkt hierzu]: dies ist nur dann falsch, wenn der Eigenthümer von zwei Häusern irgend ein Zimmer, was sich über der Wölbung des einen Hauses befand, zum Gebrauch für das andere verwendet hat, und so sich derselben bedient haben wird; denn auf diese Weise wird dasselbe zu dem einen Haus hinzu kommen, von dem anderen abgehen.
32Scaevola lib. XIV. Dig. [Jemand] hat die Sextia, seine Tochter, auf ein Viertel, auf die übrigen Theile den Sejus und Marcius, die Söhne seiner Schwester, zu Erben eingesetzt; die Sextia hat er dem Marcius, und den Marcius der Sextia substituirt; dem Marcius hat er aber als Vermächtniss zum Voraus gewisse einzelne Sachen gegeben; Marcius hat den Theil der Erbschaft, auf welchen er eingesetzt war, nicht angenommen, und, da er ohne Testament gestorben ist, so ist sein Vermögen an seinen rechtmässigen Bruder Sejus gefallen; man hat gefragt, ob Sextia in Folge der Substitution auch das, was dem Marcius zum Voraus vermacht war, kraft des Rechts der Substitution von dem gesetzmässigen Erben des Verstorbenen in Anspruch nehmen könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei Sextia in Bezug auf die Vermächtnisse, welche dem Marcius gegeben worden sind, nicht substituirt.
33Idem lib. XV. Dig. Jemand hat seiner Ehefrau unter Anderem so vermacht: und denjenigen Theil des Hauses, in welchem wir gewohnt gewesen sind, uns aufzuhalten; man hat gefragt, ob, da er sowohl zur Zeit der Testaments-Errichtung, als auch des Todes, das ganze Haus in Gebrauch gehabt, and gar nichts von demselben vermiethet habe, nur die Zimmer vermacht zu haben scheint, in denen er zu schlafen gewohnt gewesen war? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, jenen ganzen Theil, in welchem er mit seinem Gesinde sich aufzuhalten gewohnt gewesen wäre. 1Jemand hat seiner Ehefrau unter Anderem so vermacht: Ich will, dass meiner Ehefrau Alles, was ich ihr beim Leben gegeben, geschenkt oder zu ihrem Gebrauch angeschafft habe, eingeräumt werde; ich frage ob auch das eingeräumt zu sein scheine, was ihr nach errichtetem Testamente geschenkt worden ist. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, die Worte, welche angeführt würden, zeigten Nichts für die künftige Zeit an. 2Da Sejus für seine Ehefrau hundert Goldstücke an ihren Gläubiger gezahlt, und den zum Pfand versetzten Schmuck gelöst hat, nachher aber in dem von ihm errichteten Testament seiner Ehefrau Alles, was er dem [Gläubiger derselben] oder zum Behuf der Stipulation desselben gegeben hat, und ausserdem noch je zwanzig Goldstücke jährlich vermacht hat; so hat man gefragt, ob die Erben des Mannes diese hundert Goldstücke von der Ehefrau oder den Erben derselben zurückfordern können. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn er sie in der Absicht einer Schenkung an den Gläubiger gezahlt hätte, so seien die Erben, wenn sie sie zurückforderten, aus dem Grunde des Fideicommisses gehalten, und würden auch, wenn sie sie forderten, durch eine Einrede zurückgewiesen, und das muss vermuthet werden, wenn nicht das Gegentheil vom Erben bewiesen wird.
34Idem lib. XVI. Dig. [Eine Frau] hat eine Forderung an einen Schuldner so vermacht: Ich will, dass dem Titius ausserdem noch die zehn Goldstücke gegeben werden sollen, welche mir die Erben des Cajus Sejus schulden, und ich will, dass ihm die Klage gegen dieselben übertragen, und ihm die Pfänder, eben derselben übergeben werden sollen; ich frage, ob die Erben nur die Zehn geben müssen, oder [die Klage] auf die ganze Schuld, das heisst auch auf die Zinsen übertragen müssen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es scheine jene gesammte Schuldverbind lichkeit vermacht zu sein. Ingleichen frage ich, ob, da wider Wissen der Hausmutter ihre Geschäftsführer in der Provinz, indem sie die Zinsen zum Capital geschlagen; Zehn stipulirt haben, aus dem Grunde des oben angeführten Fideicommisses auch die Vermehrung dieser Schuld dem Titius gehöre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sie demselben gehören. 1Jemand hat seinem auf einen Theil zum Erben eingesetzten Sohn unter Anderem ein Vermächtniss zum Voraus mit diesen Worten gegeben: die Erben sollen verurtheilt sein, dem Titius, meinem Sohne zwanzig Forderungen, welche sich mein Sohn aus dem Schuldbuch ausgesucht haben wird, ohne böse Absicht zu geben; demselben Sohn hat er bei seinem Leben die Verwaltung aller seiner Angelegenheiten erlaubt; und derselbe hat nach errichtetem Testamente vor dem Tode des Vaters in den zehn Jahren, während welcher er die Geschäfte des Vaters besorgte, gegen die alte Gewohnheit des Vaters, nach welcher das Geldgeschäft betrieben wurde, neue Schuldner von bedeutenden Geldern gemacht, und den früheren von geringen Baarschaften, welche der Vater hatte, ein grösseres Darleihen überlassen, bis soweit, dass fast der ganze Inhalt des Schuldbuchs aus zwanzig Forderungen bestand; man hat gefragt, ob diesem Sohne das Vermächtniss zum Voraus derjenigen Forderungen, welche er selbst begründet hat, zu gestatten sei? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er die Wahl unter denen habe, welche der Testator zur Zeit [der Errichtung] des Testaments im Schuldbuche gehabt hat. 2[Eine Frau] hat als Vermächtniss zum Voraus einem von ihren Erben das hinterlassen, was ihr von dem Vermögen ihres Mannes Areto übrig war; und hat demselben das Fideicommiss aufgelegt, dass er eben dasselbe ihrem Grossenkel, wenn er sechszehn Jahre alt sein wird, ausantworten sollte, wobei sie folgende Worte hinzugefügt hat: ingleichen bitte ich, dass du die übrigen Schulden, welche aus dem Vermögen des Areto geleistet werden müssen, allen Gläubigern von den Einkünften dieses Vermögens zahlen, wiedergeben und [denselben] Genüge thun mögest; man hat gefragt, ob, wenn der Erbe bewiesen habe, dass die Einkünfte des Vermögens zur Bezahlung der ganzen Schuld nicht hinreiche, er selbst nichts desto weniger doch die Schuldenlast anerkennen müsse? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es werde augenscheinlich angeführt, dass ihm anbefohlen worden sei, aus den Einkünften jenes Vermögens, nicht von seinem eigenen die Schulden zu bezahlen. 3Ein Vater hat, nachdem er seinen Sohn und seine Tochter zu Erben eingesetzt, da er einem jeden von ihnen gewisse Grundstücke und Schuldbücher zum Voraus vermacht hatte, so verordnet: von dir aber, theuerster Sohn, will ich, ich bitte dich darum, Alles, was ich vermacht habe, geleistet wissen, und wenn etwa Schulden vorkommen sollten — wenn ich Etwas auf einige Zeit als Darlehn erhalten hatte, und geschuldet haben werde — so will ich sie von dir bezahlt wissen, so dass das, was ich deiner Schwester hinterlassen habe, ihr unverkürzt gehöre; man hat gefragt, ob das, was der Vater aus irgend einem Grunde geschuldet hat, vom Sohn zu leisten sei. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, die Tochter könne es in Folge des Fideicommisses erlangen, dass sie [von den Schulden] befreit würde, damit das, was ihr der Testator gegeben hätte, unverkürzt an sie gekommen wäre.
35Idem lib. XVII. Dig. Ein Freilasser hatte gebeten, dass seinem Freigelassenen sogleich eine Tribus{note *}D. h. dass er in eine bestimmte Rangclasse der Bürger eingekauft werde, wovon grössere Vortheile abhängen konnten. S. Westphal hermeneut. syst. Commentar zu den Gesetzen der Lehre von Verm. u. Fideicomm. Thl. I. S. 183. A. d. R.{/note} gekauft werden möchte; der Freigelassene hat lange einen Verzug von Seiten des Erben des Freilassers geduldet und, da er verstarb, einen hochachtbaren Mann zum Erben binterlassen; man hat gefragt, ob der Werth der Tribus dem Erben desselben gebühre? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, er gebühre [demselben.] Derselbe hat gefragt, ob auch die Vortheile und die kaiserlichen Freigeligkeiten, welche der Freigelassene aus eben derselben Tribus bis zu seinem Todestage erlangt haben würde, wenn für denselben jene Tribus dem Willen seines Freilassers gemäss damals angeschafft worden wäre, oder aber ob die Zinsen des Werths dem Erben desselben gebühren. Ich habe das Gutachten ertheilt, Alles, was er selbst erlangt haben würde, das übertrage er auf seinen Erben. 1[Jemand] hat dem Sempronius so vermacht: Sempronius soll alle jene Grundstücke nehmen, welche bis zu dem Grundstück liegen, welches Gaas genannt wird, an den Grenzen von Galatia, unter der Besorgung meines ersten Verwalters, sowie sie alle eingerichtet sind; man hat gefragt, ob, da in demselben Bezirk der Grundstücke eins nicht an den Grenzen von Galatia, sondern von Cappadocia liege, jedoch unter der Besorgung desselben Verwalters auch dieses Grundstück mit den übrigen dem Sempronius gehöre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt; auch dies gebühre ihm. 2[Jemand] hat seinen Freigelassenen, welche er genannt hatte, so vermacht: Ich will das trebatianische Grundstück, welches in der Landschaft Atellata liegt, ingleichen das Satrianische Grundstück, welches in der Landschaft Niphana liegt, mit einer Bude gegeben wissen; man hat gefragt, ob, da unter den Grundstücken, welche er oben vermacht hat, zwar ein Grundstück mit Namen: das Satrianische sich befindet, jedoch nicht in der Landschaft Niphana gelegen ist, es in Folge des Fideicommisses den Freigelassenen gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn kein Satrianisches Grundstück in der Landschaft Niphana gelegen wäre, und es gewiss sei, dass der Testator dasjenige im Sinne gehabt habe, welches anderswo gelegen wäre, so gebühre es darum nicht weniger, weil er sich in der Bezeichnung der Landschaft geirrt hätte. 3Jemand hat in einem bestätigten Codicill so verordnet: An die Tiburter, meine sehr geliebten Municipal-Mitbürger. Ihr kennt das Julianische Bad, welches an mein Haus angebaut ist, dies soll öffentlich auf Kosten und durch die Sorge meiner Erben zehn Monate im ganzen Jahre umsonst dargereicht werden; man hat gefragt, ob die Erben auch die zu den Ausbesserungen nothwendigen Kosten tragen müssen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss scheine der Testator ausser der Last der Heitzung und der Darreichung auch die [Kosten] im Sinne gehabt zu haben, welche zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören, und mit welchen die Bäder entweder eingerichtet werden, oder unter dem gewöhnlichen Wechsel des Nichtgebrauchs zubereitet und gereinigt zu werden pflegen, damit sie zum Baden geeignet wurden.
36Ad Dig. 32,36Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 9.Beim Scaevola lib. XVIII. Dig. bemerkt Claudius1414Claudius Tryphoninus, welcher zu des Cervidius Scävola Schriften notae schrieb. S. Zimmern Gesch. d. R. Priv. R. Bd. I. §. 97. a. E. 99. im A.: Auch die ohne ein Testament von einem solchen, dessen Testament sich als ein liebloses ergeben hätte, angeordneten Fideicommisse brauchen nicht geleistet zu werden, weil man annähme, dass er gleichsam als ein Wahnsinniger kein Testament habe machen können; und darum gilt auch nichts anderes auf seinen letzten Willen Bezügliches.
37Scaevola lib. XVIII. Dig. Da Jemand sterbend seiner Mutter Seja ein Grundstück, welches der Mutter eigenthümlich gehörte, vermacht hatte, hatte er sie gebeten, dass sie eben dasselbe, wenn sie sterben würde, der Flavia Albina, seiner Gattin, ausantworten sollte; nach dem Tod des Testators hat die Mutter desselben bei der Obrigkeit erklärt, dass sie nichts gegen den Willen ihres Sohnes thun werde, und bereit sei, das Grundstück der Flavia Albina zu übergeben, wenn ihr anstatt der Einkünfte [Zahlungen] in zwei einjährigen Terminen1515S. d. Bem. zu L. 19. D. de pact. dot. 23. 4. geleistet würden; aber sie hat weder den Besitz übergeben, noch [die Zahlungen] in den zwei einjährigen Terminen erhalten; man hat gefragt, ob sie das Grundstück mit Recht einem Anderen verkaufen könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn nach dem Recht des Vermächtnisses und Fideicommisses gefragt würde, so habe den angeführten Umständen gemäss weder das gegolten, dass der Mutter etwas ihr Gehöriges vermacht würde, noch die Last des Fideicommisses Statt haben können, wenn nur die Mutter ausserdem nichts erhalten hätte. 1Jemand, der in seinem Testament einen Erben eingesetzt hatte, hat dem Mävius Zweihundert vermacht, und demselben das Fideicommiss aufgelegt, dass er Hundert der Glauca Tycha, der Elpis aber Funfzig geben sollte; nachher hat Mävius mit dem Willen des Testators an dieselben einen Brief abgeschickt, dass er dem Willen des Testators gemäss ausantworten werde; nachher hat der Testator ein Codicill gemacht, in welchem er auch dies verordnet hat, dass, wenn ausser diesem Codicill etwas anderes vorgebracht würde, es nicht gelten solle; man hat gefragt, ob Mävius, welcher Zweihundert erhalten hat, von den Frauenspersonen aus dem Grunde des Fideicommisses belangt werden könne, da doch der Testator seinen Willen in Hinsicht jenes Briefes geändert hat. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständen gemäss Mävius vergeblich belangt werde, möge er Zweihundert, oder statt derselben ein Grundstück erhalten haben. 2[Jemand] hat die Seja und den Mävius, seine Freigelassenen, auf gleiche Theile zu Erben eingesetzt, dem Mävius hat er den Sempronius, seinen Mündel, substituirt, sodann hat er durch ein Fideicommiss ein Codicill bestätigt, in welchem er so verordnet hat: Lucius Titius der Seja, seiner Erbin, welche ich auf die Hälfte eingesetzt habe, seinen Gruss. Ich verbiete, dass Mävius, mein Freigelassener, welchen ich im Testamente auf die Hälfte zum Erben eingesetzt habe, jenen Theil der Erbschaft erhalte, und ich will, dass an dessen Statt, und auf dessen Theil desseben Publius Sempronius, mein Herr, Erbe sei; und dem Mävius, an welchen nach seinem Willen der Erbschaftstheil nicht kommen sollte, hat er mit folgender Bemerkung ein Fideicommiss hinterlassen: Ich will, dass dem Mävius, meinem um mich gar nicht verdienten Freigelassenen, hundertundfunfzig Flaschen alten Weines gegeben werden sollen; man hat gefragt, ob, da der Wille des Testators dieser gewesen sei, dass jedenfalls der Erbschaftstheil an den Sempronius, seinen Mündel, kommen solle, man annehmen könne, dass das Fideicommiss in Folge der oben geschriebenen Worte gelte, und von wem Sempronius es fordern könne, da [der Verstorbene] das Codicill an eine gewisse Person gerichtet habe. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass das Fideicommiss vom Mävius gefordert werden könne. 3Ein Vater hat seinem, aus der Gewalt entlassenen Sohn sein gesammtes Vermögen, ausgenommen zwei Sclaven, nicht auf den Todesfall geschenkt, und hat sich vom Sohn in folgenden Worten stipulirt: Anlangend die Sclaven und die Grundstücke, welche ich dir in der Absicht einer Schenkung übergeben und abgetreten habe, so soll es nicht durch deine Schuld, oder böse Absicht, auch nicht durch den, welchem diese Sache angehen wird, bewirkt werden, dass diese Sclaven, und was von ihnen geboren sein wird, und diese Grundstücke mit dem Beilass, wenn ich wollen werde, oder wenn du sterben wirst, und was von ihnen vorhanden sein wird, auch nicht durch böse Absicht, oder durch Betrug, oder durch dein oder dessen Zuthun, welchen jene Sache angehen wird, in der Natur der Dinge oder in der Gewalt zu sein aufgehört hatte, wenn ich leben werde, mir, oder dem, dem ich sie bestimmen werde, nicht zurückgegeben: und nicht ausgeantwortet werden. Es hat sich dies Lucius Titius, der Vater, stipulirt, Lucius Titius, der Sohn, hat es gelobt. Derselbe Vater hat sterbend einen ein Fideicommiss enthaltenden Brief an seinen Sohn in folgenden Worten geschrieben: Dem Lucius Titius, seinem Sohn, seinen Gruss. Deiner kindlichen Liebe gewiss, lege ich dir das Fideicommiss auf, dass du dem und dem eine gewisse Geldsumme gebest, leistest; auch will ich, dass Lucrio, mein Sclav, frei sei; man hat gefragt, ob der Sohn, da er weder des Vaters Nachlassbesitz angenommen habe, noch Erbe desselben geworden sei, in Folge des Briefes die Fideicommisse und die Freiheit leisten müsse. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn er auch weder die Erbschaft angetreten, noch um den Nachlassbesitz gebeten hätte, und Nichts von der Erbschaft besässe, so könne er doch nichts desto weniger sowohl aus der Stipulation von den Erben des Vaters, als auch aus dem Fideicommiss, von denen, welchen daran gelegen ist, gleichsam als Schuldner belangt werden, vorzüglich seit der Constitution des Kaisers Pius, welcher dies eingeführt hat. 4[Eine Frau,] welche heirathen wollte, hat ihren zwei Söhnen, welche sie von ihrem ersten Ehemanne hatte, aufgetragen, dass sie sich die Zwanzig, welche sie zum Heirathsgut gab, auf jeden Fall, in welchem die Ehe aufgelöst werden könne, stipuliren sollten, so dass auch dem einen von ihnen beiden das ganze Heirathsgut gezahlt werden solle; während die Ehe bestand, hat die Ehefrau, nachdem einer von den Söhnen gestorben war, den überlebenden Sohn durch einen Brief gebeten, dass er einst nur die Hälfte des Heirathsguts einklagen, und mit derselben zufrieden sein, in Bezug auf den andern Theil aber gestatten sollte, dass derselbe bei ihrem Ehemanne bleibe; nachdem nachher die Frau in der Ehe verstorben war, so hat man gefragt, ob der Ehemann, wenn er von dem Sohne wegen des ganzen Heirathsguts belangt werde, sich mit der Einrede der bösen Absicht schützen könne, und ob ihm auf der anderen Seite aus dem Grund des Fideicommisses eine Klage zustehe, auf dass ihm ein Theil der Verbindlichkeit durch Annahme als Empfangen erlassen werde. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sowohl die Einrede wirksam sein werde, als auch auf der anderen Seite aus dem Fideicommiss geklagt werden könne. Derselbe fragt, ob wegen der anderen Hälfte die Auftragsklage den Erben der Frau gegen den Sohn derselben von Nutzen sei. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss, vorzüglich seit dem an den Sohn geschriebenen Brief, werde sie nicht von Nutzen sein. Claudius [bemerkt hierzu]: weil sie in demselben gesagt hat, dass er mit der Hälfte des Heirathsguts zufrieden sein sollte; denn man hat angenommen, dass mit diesen Worten dem Sohne ein Fideicommiss gehörig hinterlassen werde. 5Jemand hat in einem Codicill so geschrieben: Ich will, dass alles unten Angeordnete gültig sein solle. Ich will, dass dem Maximus, meinem Herrn, funfzehntausend Denare, welche ich zur Niederlegung von dem Oheim desselben, dem Julius Maximus, erhalten habe, damit ich sie demselben, wenn er das männliche Alter erreicht, zurückgeben solle, welche mit den Zinsen Dreissigtausend ausmachen, gegeben werden sollen; denn so habe ich es dem Oheim desselben geschworen; man hat gefragt, ob zur Forderung des niedergelegten Geldes die Worte des Codicills hinreichen, da [der Kläger] blos diesen und keinen anderen Beweis hat. Ich habe das Gutachten ertheilt: den angeführten Umständen nach, nämlich da der Testator versichert hat, dass er darüber einen Eid abgelegt habe, ist der Schrift zu glauben. 6Titia, eine sehr ehrbare Frau, hat, da sie sich bei ihren Geschäften immer der Dienstleistung des Callimachus zu bedienen pflegte, der aber aus einem Testamente Nichts erwerben konnte, in dem von ihr errichteten Testamente mit eigener Hand so verordnet: Ich Titia habe ein Testament gemacht, und will, dass dem Callimachus als Lohn zehntausend Denare gegeben werden sollen; ich frage, ob man dieses Geld aus dem Grunde des Lohns von den Erben der Titia einklagen könne. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass darum, weil es geschrieben ist, das zur Umgehung des Gesetzes Hinterlassene nicht eingeklagt werden könne. 7Wegen dieser Worte eines Testaments: Ich will, dass Allen, welche ich freigelassen habe und freigelassen hatte, sei es durch diese, oder durch irgend eine andere Urkunde, alle ihre Söhne oder Töchter gegeben werden sollen; man hat gefragt, ob denen, welche er bei seinem Leben freigelassen hätte, ihre Söhne geleistet werden müssen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt: es müssten auch denen, welche er vor errichtetem Testament freigelassen hätte, ihre Söhne oder Töchter in Folge des Fideicommisses geleistet werden.
38Idem lib. XIX. Dig. Ad Dig. 32,38 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172a, Note 5.Ein Vater hatte dem Sohne, seinem Erben, verboten, Grundstücke zu veräussern, oder zum Pfand zu versetzen, vielmehr ihm das Fideicommiss aufgelegt, dass sie den Kindern aus rechtmässiger Ehe und den übrigen Verwandten erhalten werden sollten; der Sohn hat die Grundstücke, welche der Vater verpfändet hinterlassen hatte, nachdem er den Erbschaftsgläubiger mit den Geldern eines neuen Gläubigers abgefunden hatte, von dem ersten auf den zweiten Gläubiger als Faustpfand oder Hypothek übergetragen; man hat gefragt, ob der Pfandcontract rechtsbeständig eingegangen wäre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er den angeführten Umständen gemäss rechtsbeständig eingegangen sei. Derselbe hat gefragt, ob, da der Sohn die Erbschaftsgrundstücke, um die Erbschaftsgläubiger abzufinden, verkauft hätte, die Käufer, welche von dem Fideicommiss Nichts gewusst haben, gültig gekauft haben. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständen gemäss, rechtsbeständig contrahirt worden ist, wenn nichts Anderes in der Erbschaft war, wovon er die Schuld hätte bezahlen können. 1Jemand hat, nachdem er seine zwei Freigelassenen, den Stichus und Eros, zu Erben eingesetzt hatte, so verordnet: ich verbiete, dass das Cornelianische Landgut von meinem Namen abkomme. Einer von den Erben, Namens Stichus, hat in seinem Testamente befohlen, dass seine Sclavin Arescusa frei sein sollte, und hat ihr seinen Theil an dem Landgute vermacht; ich frage, ob Eros und die übrigen Mitfreigelassenen des Stichus aus dem Grunde des Fideicommisses den Antheil desselben an jenem Landgute von dem Erben des Stichus fordern können. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, das liege nicht [in jener Verordnung]. 2[Eine Frau] hatte ihre Tochter zur Erbin eingesetzt und so verordnet: ich verbiete aber, dass das Gebäude von meinem Namen abkomme, vielmehr will ich, dass es meinen Haussclaven, welche ich in diesem Testamente genannt habe, gehören solle; man hat gefragt, ob, nachdem die Erbin und die Hausclaven, welche Vermächtnissiuhaber waren, verstorben waren, dem einzigen Freigelassenen, welcher übrig geblieben ist, das ganze Fideicommiss gehöre? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dem, welcher von den Haussclaven übrig wäre, gehöre den angeführten Umständen gemäss, ein Kopftheil. 3[Jemand] hat verboten, dass ein Landgut von seinem Sohne, so lange er leben würde, verkauft, verschenkt, oder verpfändet werde, und hat folgende Worte beigefügt: wenn er gegen meinen Willen sollte haben handeln wollen, so soll das Titianische Landgut dem Fiscus gehören; denn so wird es bewirkt werden, dass das Titianische Landgut niemals von eurem Namen abkomme; man hat gefragt, ob, da der Sohn bei seinem Leben jenes Landgut dem Willen des Vaters gemäss behalten habe, dasselbe, nachdem er verstorben, nicht den von dem Sohne eingesetzten Erben, sondern denen gehöre, welche aus der Familie sind. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, man könne aus der Willenserklärung des Verstorbenen dies abnehmen, dass der Sohn, so lange er lebte, nicht veräussern oder verpfänden könne, das Recht zur Testamentserrichtung aber auch in Betreff jenes Landguts sogar in Bezug auf fremde Erben haben werde. 4Julius Agrippa, der Primipilar, hat in seinem Testamente verordnet, dass nicht sein Erbe den Nachlass desselben1616Reliquias ejus. Vorzüglich wird reliquiae von den Ueberresten eines Menschen gebraucht; und so erklärt Brisson. s. h. v. dieses Wort auch in unserer Stelle. Allein wie passt diese Bedeutung zu dem Verbot des Testators? Aber auch die in der Uebersetzung angenommene Bedeutung will nicht ganz passen, da ja nachher noch Gegenstände genannt werden, die doch auch zum nachlass gehören, also eigentlich nicht besonders genannt zu werden brauchen. In der L. 93. pr. D. h. t., wo die vorliegende Stelle fast wörtlich wiederkehrt, fehlt reliquias ejus ganz., und das vorstädtische Grundstück1717Praedium suburbanum. S. die Bem. zu L. 1. §. 2. D. de reb. eor. qui sub etc. 27. 9. oder das grössere Haus auf irgend eine Weise verpfänden oder auf irgend eine Weise veräussern sollte; [seine von ihm] zur Erbin eingesetzte Tochter hat ihre Tochter, die Enkelin des Primipilars, als Erbin hinterlassen, welche eben dieselben Sachen lange besessen, und sterbend Fremde zu Erben eingesetzt hat; man hat gefragt, ob jene Grundstücke der fremde Erbe behalten könnte, oder aber dieselben der Julia Domna, welche den Julius Agrippa zum Grossoheim gehabt hat, gehörten. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, da dies eine blosse Vorschrift ist, Nichts, was gegen den Willen des Verstorbenen geschehen wäre, so dass [jene Grundstücke] den [fremden] Erben nicht gehören könnten, vorliege. 5[Eine Frau] hatte funfzehn Freigelassenen, welche sie genannt hatte, ein Grundstück mit einem Laden vermacht, und folgende Worte beigefügt: und ich will, dass sie [dasselbe] unter der Bestimmung und Bedingung haben und besitzen sollen, dass Keiner von ihnen seinen Theil verkaufen, oder verschenken, oder sonst etwas einem Andern thun solle. Wenn aber hiergegen etwas geschehen sein wird, dann will ich, dass jene Antheile oder das Grundstück mit dem Laden der Stadt der Tusculaner gehören sollen; einige von diesen Freigelassenen haben ihre Theile zweien ihrer Mitfreigelassenen aus demselben Mittel verkauft, die Käufer aber, als sie starben, den Cajus Sejus, einen Fremden, als Erben hinterlassen; man hat gefragt, ob die Theile, welche verkauft worden sind, dem Cajus Sejus, oder ihren überlebenden Mitfreigelassenen, welche ihre Theile nicht verkauft haben, gehörten. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss gehörten sie dem Cajus Sejus. Derselbe hat gefragt, ob die verkauften Theile der Stadt gehörten. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass sie derselben nicht gehörten. Claudius [bemerkt hierzu]: weil nicht die Person des Besitzenden, der jetzt ein Fremder ist, zu berücksichtigen ist, sondern die der Käufer, welche dem Willen der Verstorbenen gemäss aus der Zahl derer gewesen sind, denen in Folge der Erlaubniss der Testirerin verkauft werden durfte, und [weil] die Bedingung des den Tusculanern ausgesetzten Fideicommisses nicht eingetreten ist. 6Jemand hat dem, welchem er Zweitausend vermacht hat, in folgenden Worten ein Fideicommiss aufgelegt: ich bitte dich, Petronius, dass du jene zwei tausend Goldstücke dem Collegium eines gewissen Tempels geben mögest; da dieses Collegium nachher aufgelöst worden ist, so hat man gefragt, ob das Vermächtniss dem Petronius gehöre, oder aber bei dem Erben verbleiben müsse. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, Petronius fordere es mit Recht, jedenfalls, wenn es nicht in seiner Macht gestanden hat, dem Willen des Verstorbenen zu gehorchen. 7Eine Mutter hatte ihre Söhne zu Erben eingesetzt und hat hinzugefügt: die Grundstücke, welche aus meinem Vermögen an sie kommen werden, sollen sie aus keinem Grunde veräussern, sondern ihren Nachfolgern erhalten, und sich wegen dieses Umstandes gegenseitig Sicherheit geben; wegen dieser Worte hat man gefragt, ob die Grundstücke durch ein Fideicommiss hinterlassen zu sein schienen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, von einem Fideicommiss werde nichts angeführt. 8[Jemand] hat seinem auf die Hälfte eingesetzten Erben als Vermächtniss zum Voraus ein Landgut vermacht, und denselben folgendermaassen gebeten: Ich bitte, dass du als Miterbe in meinem Julianischen Landgute, welches du nach meiner Anordnung noch ausserdem vorweg nehmen sollst, den Clodius Verus, meinen Enkel, deinen Verwandten, aufnehmen mögest; man hat gefragt, ob ein Theil des Landguts in Folge des Fideicommisses dem Enkel gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er [demselben] gebühre.
39Idem lib. XX. Dig. Ich will, dass dem Freigelassenen Pamphilus noch ausser dem, was ich in dem Codicill hinterlassen habe, Hundert gegeben werden sollen; ich weiss, dass Alles, was ich dir, Pamphilus, hinterlasse, an meine Söhne kommen wird, da ich deine Zuneigung zu ihnen recht gut erprobt habe; ich frage, ob der Verstorbene mit den oben geschriebenen Worten dem Pamphilus ein Fideicommiss aufgelegt hat, dass er nach seinem Tode den Söhnen des Verstorbenen Hundert ausantworten solle. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss scheine zwar, soviel die Worte des Testators anlangt, dem Pamphilus nicht das Fideicommiss aufgelegt zu sein, dass er die Hundert ausantworten sollte, aber da es sehr unredlich sein würde, wenn die gute Meinung des Verstorbenen von dem Freigelassenen getäuscht werden sollte, so müssten die ihm hinterlassenen Hundert den Söhnen des Testators ausgeantwortet werden, weil in einem ähnlichen Fall auch unser Kaiser Marcus dies verordnet hat1818S. L. 67. §. ult. D. de leg. II.. 1Man hat den Fall vorgelegt, Jemand, der keine Kinder, auch keine Verwandten hatte, habe, da er sich durch eine Krankheit in Lebensgefahr befand, nachdem Freunde herbeigeholt waren, dem Cajus Sejus, seinem Schlafgenossen, gesagt, dass er ihm die Grundstücke, welche er genannt hätte, hinterlassen wollte, und Cajus Sejus habe diesen Ausspruch in ein Gezeugniss1919Testatio, Erklärung vor Zeugen, wie öfters. gebracht, nachdem er auch den Testator selbst gefragt habe, ob er dies gesagt hätte, und nachdem er diese Antwort desselben: Ja wohl, hineingesetzt habe; man hat gefragt, ob die Grundstücke, welche [von dem Erblasser] bestimmt worden wären, aus dem Grunde eines Fideicommisses dem Cajus Sejus gehörten. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, darüber sei nicht einmal zu zweifeln, dass das Fideicommiss gelte. 2[Jemand] hatte seine zwei Töchter zu gleichen Theilen zu Erben eingesetzt, der einen hatte er ein Landgut voraus vermacht, und sie gebeten, dass sie ihrer Schwester Zwanzig geben sollte; dieselbe Tochter hat er gebeten, dass sie die Hälfte des Landguts derselben Schwester ausantworten sollte; man hat gefragt, ob die Zwanzig nicht geleistet zu werden brauchten? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass es nicht nöthig sei.
40Idem lib. XXI. Dig. Eine nach der Entlassung ihres Vaters aus der väterlichen Gewalt geborene [Frauensperson] hatte ihren Oheim väterlicher Seite, gleich als wäre er ihr gesetzlicher Erbe, gebeten, dass er einen Theil der Erbschaft und zwei Aecker ihrem Oheim mütterlicher Seite geben möchte; beiden aber hat als nächsten Verwandten die Beerbung derselben vermittelst des Nachlassbesitzes zugestanden; da das Fideicommiss hinsichtlich der Erbschaft nicht hat bestehen können2020Weil nämlich in dem vorliegenden Falle der Oheim väterlicher Seite (vor Justinian) nicht gesetzlicher Erbe der Frauensperson sein konnte, da ihr Vater ja emancipirt war, und also weder dieser, noch seine nach der Emancipation geborenen Kinder, mit seinem Bruder im Agnationsverhältniss standen. Es konnte demnach auch die Frauensperson jenem nicht das Fideicommiss auflegen, dass er einen Theil der Erbschaft, die ihm als solche, d. h. nach dem Civilrecht gar nicht zufiel, einem Anderen ausantworten möchte., welche der Oheim mütterlicher Seits in Folge seines eigenen Rechts vermittelst des Nachlassbesitzes erhalten wird, so hat man gefragt, ob es nichts desto weniger hinsichtlich der Aecker bestehe, so dass Titius zwei Theile der Aecker, das heisst, den einen, welchen er in Folge seines eigenen Rechts durch den Nachlassbesitz erhalten, den anderen Theil aber aus dem Grund des Fideicommisses fordern dürfe. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, er könne [sie] fordern. Derselbe hat gefragt, ob, wenn der Verstorbene auch Anderen ein Fideicommiss so, dass es von dem Oheim väterlicher Seite geleistet werden sollte, hinterlassen habe, solche Fideicommisse aufs Ganze, oder nur zum Theil von demselben zu leisten seien. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sie aufs Ganze geleistet werden müssten. 1[Jemand] hat die Seja auf drei Viertel, den Mävius auf ein Viertel zu Erben eingesetzt, der Seja ein Fideicommiss mit folgenden Worten aufgelegt: Ich bitte dich, und lege dir das Fideicommiss auf, dass du Alles, was aus meiner Erbschaft an dich gekommen sein wird, deinem Sohne ausantworten mögest, nachdem du für dich meine Gärten zurückbehalten hast; da er [ausserdem noch] in einem allgemeinen Abschnitt das Fideicommiss angeordnet hatte, dass Jeder, wer Erbe wäre, das, was er irgend Jemandem vermacht und zu leisten oder zu thun befohlen hätte, von der ganzen Erbschaft leisten sollte, so hat man gefragt, ob Seja, da sie drei Viertel der Erbschaft ausgeantwortet hat, die ganzen Aecker in Auspruch nehmen darf? Scävola hat das Gutachten ertheilt, dass auch dem Miterben der Seja das Fideicommiss aufgelegt zu sein scheine, dass er das Viertel, welches er an den Gärten hätte, der Seja2121Es ist hier die Lesart der Vulg. u. Haloanders: haberet, Sejae redderet, statt: haberet Seja, redderet, befolgt worden, da ja nicht der Seja, sondern ihrem Miterben, der auf ¼ eingesetzt war, eben deshalb ¼ an den Aeckern zustand. geben sollte.
41Idem lib. XXII. Dig. [Jemand] hat seine Ehefrau und den mit ihr erzeugten Sohn zu Erben eingesetzt, und der Ehefrau ein Fideicommiss mit folgenden Worten aufgelegt: Ich bitte dich, Frau und Gebieterin, dass du dir von dem Titianischen Landgut deinen Theil nicht fordern mögest, da du weisst, dass ich den ganzen Kauf dieses Landguts abgeschlossen habe, aber in Folge der Zuneigung und Liebe, welche ich dir zu erzeigen schuldig war, eben diesen Kauf, obwohl ich ihn mit meinen Geldern zu Stande gebracht hatte, auch dir habe zu Gute kommen lassen2222S. Westphal Commentar der Gesetze von der Lehre der Vermächtnisse und Fideicommisse. S. 77., man hat gefragt, ob er gewollt habe, dass jenes Landgut dem Sohn aufs Ganze gehören solle. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass der, wegen dessen gefragt wurde, gewollt habe, dass in Betreff des Landguts dasselbe Verhältniss Statt finden sollte, als wenn er ganz zur Erbschaft gehörte, so dass zu halben Theilen sowohl die Ehefrau als der Sohn das Landgut, als ein erbschaftliches, haben sollten. 1In einem Testamente ist so geschrieben gewesen: Ich will, dass mein Haus mit dem daran stossenden Garten meinen Freigelassenen eingeräumt werde, und in einem anderen Abschnitt: Ich will, dass dem Fortunius, meinem Freigelassenen, in meinem Hause, welches ich den Freigelassenen vermacht habe, das Zimmer, in welchem ich wohnte, desgleichen die mit demselben Zimmer in Verbindung stehende Kammer von meinem Erben eingeräumt werde; man hat gefragt, ob der Erbe des Testators in Bezug auf das dem Fortunius zu leistende Vermächtniss belästigt zu sein scheine, da doch das ganze Haus den Freigelassenen voraus vermacht sei. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er nicht belästigt sei. 2[Jemand] hat in einem bestätigten Codicill so verordnet: Allen meinen Freigelassenen aber, sowohl denen, welche ich bei meinem Leben, als auch denen, welche ich in diesem Codicill freigelassen habe, oder nachher freigelassen haben werde, vermache ich ihre Weiber, desgleichen ihre Söhne und Töchter, ausser insoweit ich in meinem Testament verordnet habe, dass sie meiner Ehefrau gehören sollen, oder sie derselben namentlich vermacht habe, vermacht haben werde. Derselbe hat nachher seine Erben gebeten, dass seiner Ehefrau ihre Miterben die Landschaft in Umbrien, Tuscien, Picenum mit allen sowohl ländlichen oder städtischen Sclaven, als Geschäftsführern, welche sich dort befinden werden, ausgenommen die Freigelassenen, ausantworten sollten; man hat gefragt, ob, da die Sclaven Eros und Stichus bis auf den Todestag des Testators in Umbrien, in Picenum die Geschäfte verwaltet haben, sie aber die natürlichen Söhne des Damas sind, welchen der Testator bei seinem Leben freigelassen hatte, sie demselben Damas in Folge der Worte des Codicills von den Erben zu leisten sind, oder aber der Seja, der Ehefrau, nach den Worten des Briefes (Fideicommisses) gehören. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sie in Folge des Codicills ihrem natürlichen Vater aus Rücksicht auf die kindliche Liebe gehören. 3[Eine Frau] hat dem Felicissimus und der Felicissima, denen sie die Freiheit gegeben hatte, das Gargilianische Landgut mit einer Hütte vermacht, und in einem anderen Abschnitt hatte sie ihrem Sohne Titius, welchen sie auf den vierten Theil zum Erben eingesetzt hatte, mit folgenden Worten ein Vermächtniss zum Voraus ertheilt: Mein Sohn Titius, nimm dir aus der Masse meine Vermächtnisse, welche mir sowohl dein Vater, als Cölius Justus, der Bruder deines Vaters, hinterlassen haben; man hat gefragt, da das Gargilianische Landgut der Testirerin von ihrem Ehemanne, das heisst, von dem Vater ihres Sohnes Titius, vermacht sei, wem das Landgut in Folge des Fideicommisses gebühre, ob nur dem Sohn Titius, oder dem Felicissimus und der Felicissima, oder [allen] dreien? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es sei nicht wahrscheinlich, dass die [Erblasserin], da sie dem Felicissimus und der Felicissima nichts anderes, als das, was sie besonders vermacht hat, [hinterlassen habe,] auf den Sohn, dem sie auch einen Theil ihrer Erbschaft hinterlassen hat, [dies] Vermächtniss durch [jene] allgemeine Rede habe übertragen wollen. 4Jemand hatte in seinem Testamente Knaben so vermacht: Ich will, dass dem Publius Mävius, meinem jungen Herrn, von meinen Erben fünf Knaben von den meinigen, jedoch nur unter sieben Jahren, gegeben werden sollen; nach mehreren Jahren, seit er das Testament gemacht hat, stirbt er; man hat gefragt, von welchem Alter Sclaven dem Mävius gebühren, ob solche, welche zu der Zeit, zu welcher das Testament errichtet wurde, unter sieben Jahren gewesen sind, oder solche, welche zur Zeit des Todes des Testators sich unter diesem Alter vorfinden. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es scheine das Alter bezeichnet zu sein, welches Statt gefunden hätte, als sie von Testator hinterlassen wurden. 5[Jemand] hatte seiner Concubine unter Anderem so vermacht: Ich will, dass das Landgut in Appien mit seinem Verwalter und dem Weib und den Söhnen desselben gegeben werden soll; man hat gefragt, ob der Testator gewollt habe, dass auch die Enkel des Verwalters und seines Weibes der Concubine gehören sollen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es werde nichts angeführt, warum sie [derselben] nicht gebühren sollten. 6[Jemand] hatte durch ein Fideicommiss den Mäviern so vermacht: und Alles, was ich in meiner Vaterstadt Gades besitze; man hat gefragt, ob, wenn er eine in der Nähe liegende vorstädtische Besitzung2323S. oben L. 38. §. 4. hätte, auch diese in Folge des Fideicommisses den Mäviern gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es könne auch auf diese der Sinn der Worte ausgedehnt werden. Desgleichen hat man gefragt, ob, [da] der Verstorbene die Urkunden über das Geldgeschäft, welches er in seiner Vaterstadt oder in den Umgebungen derselben getrieben hat, in dem Hause, welches er in seiner Vaterstadt hatte, hinterlassen hat, auch dieses Geldgeschäft wegen der oben stehenden Worte den Mäviern aus, dem Grunde des Fideicommisses gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es gebühre ihnen nicht. Desgleichen hat man gefragt, ob das Geld, welches in der Casse des Hauses zu Gades gefunden, oder in Folge verschiedener Forderungen eingezogen und daselbst niedergelegt worden wäre, in Folge des Fideicommisses gebühre. [Scävola] hat das Obige zum Gutachten ertheilt. 7[Jemand] hat in einem Testament, in welchem er seinen Sohn und seine Ehefrau zu Erben eingesetzt hatte, seiner Tochter durch ein Fideicommiss Hundert, wenn sie sich in der Familie verheirathen würde, vermacht, und Folgendes hinzugefügt: Ich lege dir, meine Tochter, das Fideicommiss auf, dass du, wenn du dich in der Familie verheirathest, und so oft du dich verheirathen wirst, es dulden mögest, dass sich dein Bruder und deine Mutter Seja stipuliren, dass ihnen die Hälfte [von deinem Heirathsgut], welches du geben wirst, zu halben Theilen auf den Fall gegeben werden solle, wenn du in der Ehe mit dem, den du heirathen wirst, oder wenn du, nachdem eine Scheidung vorgefallen, bevor dein Heirathsgut zurückgegeben, oder deswegen Genüge geschehen sein wird, versterben wirst, ohne einen Sohn oder eine Tochter von jenem Manne hinterlassen zu haben; der Vater hat die Tochter, als Jungfrau, verheirathet, und für sie ein Heirathsgut gegeben, und hat dasselbe nach der Scheidung zurückgenommen, und die Tochter einem Anderen mit dem Heirathsgut zur Ehe gegeben und sich stipulirt, dass jenes Heirathsgut ihm, oder seiner Tochter zurückgegeben werden sollte; während die Tochter sich noch in der zweiten Ehe befand, ist er mit Hinterlassung desselben Testamentes gestorben, und sein Sohn und seine Ehefrau sind seine Erben geworden; nachher hat die Tochter, nachdem ihr Ehemann verstorben war, und sie das Heirathsgut zurückerhalten hatte, einen Andern geheirathet und zwar in Gegenwart und mit Einwilligung des Bruders und der Mutter, welche auch das Heirathsgut derselben vermehrt hat, und Keines von Beiden hat sich das Heirathsgut stipulirt; bald darauf sind der Sohn und die Tochter Erben ihrer Mutter geworden, sodann ist die Tochter in der Ehe verstorben, indem sie ihren Ehemann zum Erben hinterlassen hat; man hat gefragt, ob, da die Tochter nicht in Folge des Vermächtnisses Geld zum Heirathsgut von den Erben des Vaters erhalten, sondern, nachdem ihr zweiter Ehemann gestorben und sie Hausmutter geworden war, das Heirathsgut zurückerhalten hatte, ihr Erbe in Folge des Fideicommisses dem Bruder der Verstorbenen auf das Geld gehalten sei, welches er beziehen könnte, wenn er sich das Heirathsgut stipulirt hatte? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei er nicht gehalten. 8Jemands Erbe oder Vermächtnissinhaber ist gebeten worden, dass er Jemanden an Kindes Statt annehmen solle, indem diese Worte beigefügt waren: wenn er anders gehandelt haben wird, so soll er enterbt sein, oder: so soll er das Vermächtniss verlieren; man hat gefragt, ob, wenn er nicht an Kindes Statt angenommen habe, dem, welcher nicht an Kindes Statt angenommen worden ist, irgend eine Klage aus dem Fideicommiss zusteht? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, ein Fideicommiss, durch welches Jemand gebeten wird, dass er an Kindes Statt annehmen möge, sei nicht gültig. 9Ich will, dass der Strich Ackers, welcher in jener Landschaft liegt, auf die Mävier, den Publius und den Cajus überschrieben werde, nachdem der Preis desselben nach dem Ermessen eines redlichen Mannes festgesetzt, und in die Erbschaft eingezahlt worden ist, [auch] das Doppelte auf den Fall der Entwährung von den übrigen Erben versprochen worden ist, so [jedoch], dass [Publius und Cajus] unter der Strafe von Hundert versprechen sollen, dass jener Strich Ackers oder ein Theil desselben an die Seja oder die Nachkommen derselben auf keine Weise kommen werde; man hat gefragt, ob das Vermächtniss gelte, da Publius kaufen will, Cajus es nicht will. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass der, welcher das Fideicommiss sich geleistet wissen wolle, die Hälfte jenes Ackers, welcher vermacht worden ist, fordern könne, obwohl der Andere es nicht in Anspruch nehmen wolle. Desgleichen hat man gefragt, zu dem wievielsten Theil einem jeden Erben die Sicherheit, welche dem Willen des Verstorbenen gemäss bestellt werden müsse, zu leisten sei? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, zu dem Theile, welcher in Folge des Fideicommisses geleistet wird. 10Jemand hat seiner Schwester die Sclaven, welche er im Testamente genannt hat, vermacht, und ihr das Fideicommiss aufgelegt, dass sie dieselben Sclaven, wenn sie sterben würde, seinen Söhnen ausantworten sollte; man hat gefragt, ob die von diesen [Sclaven] gezeugten [Kinder] den Söhnen des Verstorbenen, seinen Erben, nach dem Tode der Vermächtnissinhaberiu auszuantworten seien, oder bei den Erben derselben verblieben. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass die, welche nachher geboren wären, in den Worten des Fideicommisses nicht begriffen seien. 11Ein Vater, der seiner natürlichen Tochter in Folge des Testamentes ihres Ehemannes ein Fideicommiss zu leisten schuldig war, hat, da diese Frau einen Anderen heirathete, nicht im Auftrage [dieser] Frau ihrem Ehemanne ein Heirathsgut gegeben, und sich stipulirt, dass es ihm zurückgegeben werden sollte, wenn die Tochter ohne Kinder sterben würde; die Frau hat eine Tochter bekommen; man hat gefragt, ob sie das Fideicommiss von ihrem Vater einklagen könne? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn sie nicht das Geben des Heirathsguts genehmigt hätte, so sei die Forderung des Fideicommisses noch übrig. Derselbe hat gefragt, ob, wenn der Vater die Stipulation durch Annahme als empfangen erlassen wolle, der Frau die Verfolgung des Fideicommisses zu versagen sei. [Scävola] hat das Obige zum Gutachten ertheilt, und dass der Vater, wegen dessen gefragt wurde, wenn er das Heirathsgut mit Genehmigung der Frau gegeben hätte, condiciren könne. 12[Eine Frau] hat den Sejus, ihren Ehemann, zum Erben eingesetzt, und demselben die Appia, ihre Pflegetochter, substituirt, und dem Erben das Fideicommiss aufgelegt, dass er nach seinem Tode die Erbschaft derselben Pflegetochter ausantworten sollte, oder, wenn die Pflegetochter vorher [der Tod] betroffen hätte, dann dem Valerianus, ihres Bruders Sohn, dieselbe Erbschaft ausantworten sollte; man hat gefragt, ob, wenn Sejus bei seinem Leben Alles, was aus der Erbschaft an ihn gekommen wäre, der Pflegetochter ausgeantwortet hätte, er den Willen der Verstorbenen gemäss dies gethan zu haben scheine, vorzüglich da die [Pflegetochter] ihm substituirt wäre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn die Appia beim Leben des Sejus verstorben wäre, so wäre er nicht von dem dem Valerianus hinterlassenen Fideicommiss befreit. 13Scävola hat das Gutachten ertheilt: wenn der eingesetzte Erbe gebeten worden war, wann er wolle, einem Anderen die Erbschaft auszuantworten, so ist er unterdessen2424D. h. vor seinem Tode. zum Fideicommiss nicht anzutreiben. Claudius [bemerkt hierzu]: denn es wird allerdings so angesehen, als wäre es nach seinem Tode ausgesetzt. 14[Jemand] hatte seinem eingesetzten Erben das Fideicommiss aufgelegt, dass er der Seja, der Ehefrau [des Testators], die gesammte Erbschaft ausantworten sollte, und seiner Ehefrau hatte er mit folgenden Worten ein Fideicommiss aufgelegt: ich bitte dich, Seja, dass du Alles, was von meiner Erbschaft an dich gekommen sein wird, ausgenommen das, was ich dir etwa oben vermacht habe, alles Uebrige (also) der Mävia, dem lieblichsten Kinde, geben, ausantworten mögest. Und ich verbiete, dass man von dieser Seja Bürgschaft fordere, da ich weiss, dass sie vielmehr das Vermögen vermehren, als demselben zum Nachtheil sein werde; man hat gefragt, ob die Mävia das Fideicommiss von der Seja sogleich fordern könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es liege kein Grund vor, warum sie es nicht könne.
42Idem lib. XXXIII. Dig. Titius hat die Seja, seine Ehefrau, auf den zwölften Theil, die Mävia auf die übrigen Theile eingesetzt, und in Bezug auf das Denkmal, welches er sich errichtet wissen wollte, so verordnet: Ich will, dass mein Körper meiner Ehefrau zur Beerdigung in jenem Landgute übergeben und mir ein Denkmal bis zu vierhundert Goldstücken errichtet werden solle; ich frage, ob, da im zwölften Theile nicht mehr, als hundert fünfzig Goldstücke aus dem Vermögen des Ehemannes an die Ehefrau gekommen sind, der Testator in Folge dieses Satzes von ihr allein sich habe das Denkmal errichtet wissen wollen. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass von beiden Erbinnen das Denkmal nach Verhältniss ihrer Erbschaftstheile zu errichten sei.
43Celsus lib. XV. Dig. Tubero sagt, wenn ein Vater seiner Tochter ein Heirathsgut nach dem Ermessen der Vormünder zu geben befohlen hätte, so sei dies ebenso anzusehen, als ob es nach dem Ermessen eines redlichen Mannes vermacht sei. Labeo fragt: auf welche Weise erhellt es, ein wie grosses Heirathsgut einer jeden Tochter nach dem Ermessen eines redlichen Mannes bestellt werden muss? Er sagt, das sei nicht schwer nach der Würde, nach dem Vermögen, nach der Zahl der Kinder dessen, der das Testament errichtete, zu bestimmen.
45Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Dies Vermächtniss: das um meiner Ehefrau willen Angeschaffte, ist von allgemeinem Umfang, und enthält sowohl das Gewebe, als das Silber, das Gold, den Schmuck und das Uebrige, was um einer Ehefran willen angeschafft wird. Aber was scheint wohl um einer Ehefrau willen angeschafft zu werden? Sabinus hat in den Büchern zu Vitellius so geschrieben: das, was sehr häufig in Gebrauch ist, dass [nämlich] bei den Vermächtnissen der Ehefrau hinzugefügt wird: was um ihretwillen angeschafft worden sei, hat diese Auslegung erlangt: was mehr um der Ehefrau willen, als um des gemeinschaftlichen und ohne Unterschied Statt findenden Gebrauchs willen angeschafft sein würde; auch hat man angenommen, dass es keinen Unterschied mache, ob der Hausvater das, ehe er die Ehefrau heirathete, oder nachher angeschafft hätte, oder auch ob er von den Sachen, welche er selbst zu gebrauchen pflegte, der Ehefrau Etwas angewiesen hätte, wenn es nur eigentlich dem Gebrauch der Frau zugetheilt worden wäre;
46Paul. lib. II. ad Vitell. jener Zusatz macht jedoch das Vermächtniss bald geringer, bald vollständiger; es wird vermehrt, wenn so geschrieben worden ist: und was um ihretwillen angeschafft worden ist; denn das bezeichnet: und wenn Etwas ausser Dem, was genannt worden ist, um ihretwillen angeschafft worden ist; es wird vermindert durch die Hinwegnahme des Verbindungsworts [und], weil [dann] von Allem, was oben zusammengefasst worden ist, blos das [für die Frau] bestimmt wird, was um ihretwillen angeschafft worden ist.
47Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Wenn [der Ehemann] Etwas von jenen Sachen eher angeschafft hat, als er seine Frau geheirathet hat, so ist es, wenn er es ihr [nur] übergeben hat, damit sie es gebrauchen sollte, eben so gut, als wenn er es nachher angeschafft hätte. In Folge eines solchen Vermächtnisses gehört aber Das der Ehefrau, was um ihretwillen gekauft, angeschafft und was [um ihretwillen] zurückbehalten worden ist; und darin ist auch das enthalten, was der früheren Ehefrau und was der Tochter, Enkelin oder Schwiegertochter gehört hat. 1Man fragt: welcher Unterschied findet zwischen dem Gekauften und dem Angeschafften Statt? Und man hat das Gutachten ertheilt, in dem Gekauften sei das Angeschaffte enthalten, unter dem Angeschafften werde aber nicht sogleich das Gekaufte begriffen; z. B. wenn Jemand Das, was er um seiner früheren Ehefrau willen gekauft hatte, seiner zweiten Ehefrau übergeben hätte, so ist gewiss, dass er diese Sachen um der zweiten Ehefrau willen angeschafft, nicht gekauft habe. Und darum scheint der Ehemann, obwohl er um der zweiten Ehefrau willen Nichts gekauft hat, doch dadurch, dass er ihr Das, was die erste gehabt hat, übergab, um ihretwillen [Etwas] angeschafft zu haben; denn was um der zweiten Ehefrau willen angeschafft worden ist, gehört zum Vermächtniss, auch wenn es ihr nicht angewiesen worden ist; aber was um der ersten Ehefrau willen angeschafft worden ist, gebührt der zweiten [nur] dann, wenn es ihr angewiesen worden ist, weil nicht so an die zweite Ehefrau gedacht worden ist, als es erworben wurde;
48Paul. lib. XXII. ad Sabin. denn nicht einmal Das, was [der zweiten Ehefrau] übergeben worden ist, wird zum Vermächtniss gehören, wenn es [ihr] nachher entzogen worden ist.
49Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Desgleichen sind in dem Vermächtniss Sclaven enthalten, z. B. die Sänftenträger, welche blos die Hausmutter trugen; desgleichen Lastthiere, oder eine Sänfte, oder ein Sessel, oder Maulesel; desgleichen andere Sclaven, etwa die Mädchen, welche die Frauen sich als Schmückerinnen abrichten. 1Aber auch wenn er ihr vielleicht einige für einen Mann bestimmte Sachen geschenkt hat, so werden dieselben gewissermaassen um ihretwillen angeschafft zu sein scheinen. 2Deshalb wird man auch, wenn einige Sachen im gemeinsamen Gebrauch, er jedoch gewohnt gewesen sein sollte, von ihr gleichsam den Gebrauch zu borgen, sagen müssen, dass sie um ihretwillen angeschafft zu sein scheinen. 3Desgleichen macht es einen Unterschied, ob das um ihretwillen Angeschaffte, oder das um ihretwillen Gekaufte ihr vermacht sei; denn in dem Angeschafften ist Alles enthalten, was zu ihrem Gebrauch bestimmt gewesen ist, Gekauftes aber ist blos das, was der Ehemann wegen ihr gekauft hat. Daher wird, wenn blos das Gekaufte vermacht worden ist, das auf andere Weise Erworbene, was der Hausvater ihr bestimmt hat, nicht darin enthalten sein; in beiden Vermächtnissen wird aber auch das enthalten sein, was der Ehemann zu kaufen aufgetragen, oder was er gekauft, aber ihr noch nicht angewiesen hatte, [jedoch] angewiesen haben würde, wenn er leben geblieben wäre. 4Es macht aber wenig aus, ob Jemand der Ehefrau oder der Concubine, was um ihretwillen gekauft oder angeschafft worden ist, vermacht; denn in der That findet, ausser in Bezug auf die Würde, kein Unterschied Statt. 5Wenn einer Ehefrau das Gold, welches um ihretwillen angeschafft worden ist, vermacht und nachher geschmolzen sein, jedoch der Stoff bleiben sollte, so gebührt ihr dieser. 6Aber Proculus schreibt, damit [ein solches] Vermächtniss gelte, müsse sie zur Todeszeit [des Testators seine] Ehefrau sein; und es ist wahr, denn eine Trennung hebt das Vermächtniss auf. 7Dies Vermächtniss kann auch einem Sohn und einer Tochter hinterlassen werden: was um seinet- oder ihretwillen angeschafft worden ist, auch einem Sclaven und einer Sclavin, und es wird Das, was ihm oder ihr zugetheilt oder bestimmt worden ist, darin enthalten sein.
50Idem lib. XXIII. ad Sabin. Wenn einem Haussohn so vermacht wird: wenn er in seine eigene Vormundschaft gekommen sein wird2525Quum is in tutelam suam pervenerit. Es musste hier dieser Satz wegen des Folgenden wörtlich übersetzt werden., so wird die Zeit der Mündigkeit bezeichnet. Und in der That ist, wenn einem unmündigen Haussohn so vermacht sein sollte, in der Regel anzunehmen, was Sabinus sagt, dass er [nämlich] nicht auch Hausvater, sondern dass er mündig werden solle. Wenn übrigens eine Mutter, welche den Lebenswandel ihres Ehemannes, von welchem sie sich geschieden hatte, für verdächtig gehalten hat, ihrem wenn auch zu der Zeit noch unmündigen Sohne [so] vermacht, so scheint sie nicht die Zeit, wo er mündig ist, sondern die, wo er sowohl mündig, als auch Hausvater ist, im Sinne gehabt zu haben; denn auch, wenn er schon mündig gewesen ist, werden wir noch viel mehr sagen, dass sie den Hausvater im Sinne gehabt habe, gleich als ob sie gesagt hätte: in seine eigene Vormundschaft und seine eigene Gewalt. 1Wenn aber Jemand einem unmündigen Hausvater vermachen sollte: wenn derselbe in seiner eigenen Vormundschaft sei, so hat er die Mündigkeit im Sinne gehabt, zuweilen auch fünfundzwanzig Jahre, wenn [diese] Absicht des Testirenden erhellt; denn wenn er einem schon Mündigen, der jedoch jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, so vermacht hat, so werden ohne Zweifel fünfundzwanzig Jahre festgesetzt sein. 2Desgleichen wenn einem Wahnsinnigen, oder Verschwender, oder Einem, dem der Prätor aus [einem anderen] Grund einen Curator gegeben hat, so vermacht sein sollte, so glaube ich, dass man auch dem Fall im Sinne gehabt habe, wo er von der Curatel und Vormundschaft befreit werde. 3Aus diesen und ähnlichen [Bestimmungen] erhellt, dass Sabinus bei der Auslegung die Absicht [des Testators] untersucht habe, und er würde gewiss nicht zweifeln, dass, wenn einem Mündigen und noch vielmehr, wenn Einem, der älter als fünfundzwanzig Jahre ist, so vermacht sei, der Testator die eigene Gewalt [des Vermächtnissinhabers] im Sinne gehabt habe. 4Auf diese Weise aber ist dieser Satz von verschiedenem Sinn, und gibt Gelegenheit zur Untersuchung der Willensmeinung [des Testators], wie auch jener, wenn Jemand so geschrieben haben sollte: wenn er eigenen Rechtens geworden sein wird; denn ein Mal wird er so, das andere Mal so verstanden, und bald enthält er die Befreiung von der Gewalt, bald die Mündigkeit, oder auch das fünfundzwanzigste Jahr. 5Ich für meinen Theil glaube, dass auch, wenn Jemand einem schon Mündigen, der jedoch jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, so vermacht haben sollte: wenn er zur Mündigkeit gelangt sein wird, er das Alter im Sinne gehabt habe, welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entbehrt. 6Desgleichen kann auch, wenn Jemand so: wenn er zu seinem Alter gekommen sein wird, oder so: zum gesetzmässigen Alter, [vermacht haben sollte,] über die Willensmeinung des Testators gestritten werden, ob er [nämlich] die Mündigkeit, oder fünfundzwanzig Jahre im Sinne gehabt habe, nicht weniger, als wenn Jemand so hinzugesetzt haben sollte: wenn er zum rechtmässigen Alter gekommen sein wird, oder: wenn er zum reifen Alter, oder: wenn er gross geworden sein wird.
52Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Unter der Benennung Bücher werden alle Bände begriffen, mögen sie aus Papier, oder aus Pergament, oder aus irgend einem anderen Stoff bestehen; aber auch wenn sie aus Lindenbast2626In philyra, aut in tilia; beide Ausdrücke bezeichnen wohl dasselbe. S. Brisson s. v. philyra., wie sie Einige verfertigen, oder aus irgend einer anderen Rinde bestehen, so wird dasselbe zu sagen sein. Wenn sie aber aus Pergament-, oder Papier-, oder Elfenbeintafeln, oder [aus Tafeln] von anderem Stoff, oder aus Wachstäfelchen bestehen sollten, so wollen wir sehen, ob sie geleistet werden müssen. Und Cajus Cassius schreibt, dass, wem Bücher vermacht sind, auch die Pergamente gebühren; folgerichtig werden daher auch die übrigen gebühren, wenn nicht die Absicht des Testators entgegen ist. 1Wenn Jemandem hundert Bücher vermacht sein sollten, so werden wir ihm hundert Bände geben, nicht hundert, welche Jemand nach seinem Kopf abgemessen hat, wie sie ihm zur Abfassung eines Buches genügten2727D. h. nicht hundert Bücher nach der Eintheilung des Verfassers, der vielleicht einen einzigen Band in hundert Bücher eintheilte., z. B. wenn er den ganzen Homer in einem Bande hatte, so rechnen wir nicht achtundvierzig Bücher, sondern der einzige Band, in welchem sich der Homer befindet, ist als ein Buch anzusehen. 2Wenn die sämmtlichen Werke des Homer vermacht, und nicht vollständig sein sollten, so missen so viele Rhapsodieen, als man [in der Erbschaft] findet, geleistet werden. 3Dass aber, wenn Bücher vermacht sind, darnuter nicht Bibliotheken begriffen werden, schreibt Sabinus; dasselbe auch Cassius, er sagt nämlich, dass Pergamente, welche beschrieben sind, darunter begriffen seien, sodann hat er hinzugefügt, dass weder Schränke, noch Kisten, noch andere [Behältnisse], in welchen Bücher aufbewahrt werden, geleistet werden müssen. 4Was jedoch Cassius in Bezug auf reine Pergamente geschrieben hat, ist wahr; denn weder muss reines Papier, wenn Bücher vermacht sind, geleistet werden, noch werden, wenn Papier vermacht ist, Bücher geleistet werden müssen, wenn nicht etwa auch hier uns die Absicht des Testators dazu nöthigen sollte, z. B. wenn etwa Jemand, [wie] ein den Wissenschaften Beflissener, einem anderen Papier so hinterlassen haben sollte: meine gesammten Papiere, und er nichts anderes als Bücher hatte; denn Niemand wird zweifeln, dass die Bücher geleistet werden müssen; denn auch im gewöhnlichen Leben nennen sehr Viele die Bücher Papiere. Wie also, wenn Jemand reines Papier vermacht haben sollte? Die Pergamente werden nicht darunter begriffen sein, auch nicht die übrigen Stoffe zum Schreiben, aber auch nicht Bücher, welche man zu schreiben angefangen hat. 5Deshalb fragt man nicht übel, ob, wenn Bücher vermacht seien, darunter noch nicht fertig geschriebene Bücher begriffen seien. Und ich glaube, dass sie nicht darunter begriffen seien, nicht mehr, als unter der Benennung Kleid ein noch nicht fertig gewebtes begriffen ist. Aber noch nicht geschlagene oder verzierte Bücher werden darunter begriffen sein; deshalb werden auch nicht zusammengeleimte oder verbesserte darunter begriffen sein; ingleichen noch nicht zusammengeheftete Pergamente. 6Unter vermachten Papieren wird weder [zur Verfertigung von] Papier angeschaffte Papierstaude, noch Papier, das noch nicht fertig ist, begriffen werden. 7Aber wenn Jemand eine Bibliothek2828Es ist hier die Zusammensetzung des Wortes bibliotheca aus dem Griechischen βιβλός und θήκη zu berücksichtigen, welches letztere Wort Behältniss, Schrank u. dergl. bedeutet. vermacht haben sollte, so fragt es sich, ob blos der Schrank oder die Schränke darunter begriffen sein werden, oder aber auch die Bücher darunter begriffen sind. Und passend sagt Nerva, es komme darauf an, was der Testator im Sinne gehabt habe; denn auch den Ort bezeichne [das Wort] Bibliothek, und bald den Schrank, wie wir sagen: er hat eine elfenbeinerne Bibliothek gekauft, bald die Bücher, wie wir sagen: es habe [Jemand] eine Bibliothek gekauft. 7aWenn also Sabinus schreibt, dass die Bücher [dem Vermächtniss] einer Bibliothek nicht folgen, so ist das nicht durchaus wahr; denn zuweilen müssen auch die Schränke geleistet werden, welche sehr viele Bibliotheken nennen. Freilich wenn man mir den Fall vorlegen sollte, dass die Schränke mit einem Theil des Hauses zusammenhängen, oder daran befestigt seien, so werden sie ohne Zweifel nicht gebühren, da sie ein Theil des Gebäudes sind. 8Was wir in Bezug auf eine Bibliothek verhandelt haben, dasselbe verhandelt Pomponius im sechsten Buche aus dem Sabinus in Bezug auf eine vermachte Dactyliothek2929Dactyliotheca, bald eine Sammlung von Ringen, bald wegen der Zusammensetzung mit θήκη, ein Behältniss, in welchem Ringe aufbewahrt werden. S. L. 53. D. h. t., und sagt, dass auch die Ringe darunter begriffen seien, nicht blos das Behältniss, welches um der Ringe willen angeschafft sei; dies muthmasst er aber daraus, dass man anführt, Jemand habe so vermacht: meine Dactyliothek und die Ringe, welche ich etwa noch ausserdem habe; und er sagt, dass auch Labeo dies geglaubt habe. 9Es gibt aber einige Dinge, welche einem Vermächtniss jeden Falls folgen, wie ein vermachtes Bett auch die Bettstützen in sich begreift, und zu den Schränken und Kästchen Schlösser und Schlüssel gehören.
54Pompon. lib. VII. ad Sabin. Wenn ich dir ohne Nebenbestimmung Etwas vermacht, dann nachher so geschrieben haben werde: ausserdem noch soll mein Erbe, wenn das Schiff aus Asien gekommen sein wird, ihm ein Landgut geben, so ist es wahrer, dass mit dem Worte ausserdem das Frühere wiederholt werde, sowie, wenn wir sagen: Lucius Titius hat dem Volke Fünftausend gegeben, Sejus ansserdem noch eine Fleischspende, wir es so verstehen, dass Sejus auch Fünftausend gegeben habe, und [wenn wir sagen]: Titius hat Fünf erhalten, Sejus ausserdem noch ein Landgut, wir es so verstehen, dass Sejus auch Fünf erhalten habe.
55Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Die Benennung Holz ist ein allgemeiner Name, aber man unterscheidet so, dass Material etwas anderes als Holz sei; Material ist, was zum Bauen, zum Stützen nothwendig ist; Holz Alles, was zum Verbrennen angeschafft worden ist. Aber ob nur dann, wenn es geschnitten ist, oder auch wenn dies nicht der Fall ist. Und Quintus Mucius sagt im zweiten Buche, wenn Jemandem das Holz vermacht wäre, was sich auf einem Landgute befand, so gebührten [ihm] die zum Material umgehauenen Bäume nicht, er hat jedoch nicht hinzugefügt, dass, wenn sie3030Es heisst zwar im Text: si non comburendi causa; dies würde aber mit dem Vorhergegangenen im Widerspruch stehen, und ist daher in der Uebersetzung nach Haloander die Negation weggelassen worden, zumal da non sehr leicht aus comburendi entstehen konnte. zum Verbrennen umgehauen sind, sie ihm gehören, aber es ist folgerichtig, dies anzunehmen. 1Auch Ofilius hat im fünften Buche des Jus partitum so geschrieben: wem Holz vermacht ist, dem gehöre alles Holz, was mit keinem anderen Namen benannt wird, z. B. Reissig, Kohlen, Kerne von Oliven, deren er sich zu keinem anderen Zweck, als zum Verbrennen, bedienen könne, aber auch Eicheln, oder sonst andere Kerne. 2Derselbe behauptet im zweiten Buche, dass noch nicht zerschnittene Bäume ausser denen, welche in kleine Stückchen zerschnitten werden, dem nicht vermacht zu sein scheinen, dem Holz vermacht worden ist. Ich aber meine, dass auch das unter der Benennung Holz begriffen werde, was noch nicht in kleine Stückchen zerschnitten gewesen ist, wenn es schon zum Zerschneiden bestimmt gewesen ist; deshalb wird, wenn der Testator einen zu diesem Zweck bestimmten Wald hatte, zwar nicht der Wald [dem Vermächtnissinhaber] gehören, die umgehauenen Bäume aber werden unter der Benennung Holz begriffen werden, wenn nicht der Testator etwas Anderes im Sinne gehabt hat. 3Wenn aber Holz vermacht ist, so ist das, was um des Verbrennens willen angeschafft worden ist, darunter begriffen, mochte der Testator es zur Heizung eines Bades, oder heizbarer Zimmer, oder zum Brennen des Kalkes oder einer anderen Sache zu gebrauchen pflegen. 4Ofilius hat im fünften Buche des Jus partitum geschrieben, dass auch abgeschnittenes Rebenholz nicht unter der Benennung Holz begriffen werde; aber wenn die Absicht des Testators nicht widerstreitet, so werden sowohl Reissholz, als dürre Holzabgäuge, als abgeschnittene Reben3131S. Westphal a. a. O. S. 166. ff. und Ueberbleibsel von Material und Stämme und Wurzeln von Weinstöcken darunter begriffen werden. 5Unter der Benennung Holz werden in gewissen Gegenden, wie in Aegypten, wo man sich des Schilfes statt des Holzes bedient, und Schilf und Papierstande verbrannt wird, auch einige kleine Kräuter, oder Stachelstauden, oder Dornsträucher begriffen werden. Was Wunder, da man dies ξύλον (Holz) und die Schiffe ξυληγὰς (Holz fahrende) nennt, welche dies aus den Sümpfen wegführen. 6In einigen Provinzen bedient man sich auch des Abgangs der Rinder zu diesem Zweck. 7Ofilius sagt im fünften Buche des Jus partitum, wenn Holz um Kohlen zu brennen und zu bereiten angeschafft worden sei, so werde Material dieser Art unter der Benennung Kohlen nicht begriffen. Aber ob unter der Benennung Holz? Und vielleicht wird man sagen, auch nicht einmal unter der Benennung Holz; denn der Testator hat ja so Etwas nicht als Holz3232Lignorum gratia, d. h. zum Verbrennen. gehabt. Aber werden wir auch gebrannte Scheite oder anderes Holz, welches, damit es keinen Rauch mache, vom Feuer ausgedörrt worden ist, dem Holz, oder der Kohle, oder einer eigenen Gattung beizählen? Und es ist mehr dafür, dass es für eine eigenthümliche Gattung gehalten werde. 8Auch Schwefelholz wird auf gleiche Weise dieselbe Bestimmung haben. 9Auch das zu Fackeln Angeschaffte wird nicht unter der Benennung Holz begriffen sein, wenn dies nicht die Absicht des Testators gewesen ist. 10Ganze Fichtenzapfen aber werden auch unter der Benennung Holz begriffen werden.
58Ulp. lib. IV. Disp. Da Jemand seiner Ehefrau das, was um ihretwillen angeschafft worden, vermacht hatte, darauf bei seinem Leben Purpur in der Provinz gekauft, jedoch noch nicht herbeigeschafft hatte, so ist das Gutachten ertheilt worden3333Rescriptum est, s. Cujac. Observ. XII. 8., dass der Purpur der Frau gehöre.
59Julian. lib. XXXIV. Digest. Wer einen Schuldschein vermacht, denkt nicht blos an die Schrift, sondern auch an die Klagen, deren Beweis in der Schrift enthalten ist; dann ist offenbar, dass wir uns der Benennung Schuldschein für die Klagen selbst bedienen, da wir, wenn Schuldscheine verkauft worden sind, es so verstehen, dass eine Forderung verkauft worden sei; ja sogar, wenn Jemand eine Forderung3434Nomen; die Steigerung hat ihren Grund in der Zweideutigkeit des Wortes nomen, indem dasselbe sowohl Namen, als Schuldforderung bedeutet. vermacht haben sollte, so sieht man das, was in den Klagen enthalten ist, als vermacht an.
60Alfen. lib. II. Digest. a Paulo epitom. Als gefragt wurde, bis zu welchem Alter vermachte Lämmer solche zu sein schienen, so sagten Einige, nur [bis zu dem Alter] von sechs Monaten; aber es ist wahrer, dass die vermacht sind, welche jünger als einjährige [Schafe] sind. 1Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn städtische Sclaven und Sclavinnen vermacht seien, ein Lastthier [und] Maulthiertreiber in dem Vermächtniss nicht enthalten sei, denn die allein würden zu jener Zahl gerechnet, welche der Hausvater selbst zu seinem Bedarf um sich hätte. 2Als Wolle, Liunen und Purpur [von einem Ehemann] seiner Ehefrau, insoweit (diese Sachen) um ihretwillen angeschafft worden wären, vermacht war, so fragte man, da er viele Wolle und von jeder Gattung hinterlassen hatte, ob alle [Wolle] geleistet werden müsste? [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt, wenn er Nichts von derselben zum Gebrauch der Ehefrau bestimmt hätte, sondern die ganze [Wolle] gemeinschaftlich wäre, so finde eine ähnliche Betrachtung Statt, wie wenn der Vorrath an Lebensmitteln vermacht wäre, und der Hausvater viele Sachen, welche zu den Lebensmitteln gehörten, hinterlassen hätte, von denen er zu verkaufen gewohnt gewesen wäre; denn, wenn er Weine abgezogen hätte, in der Absicht, damit er selbst und sein Erbe davon Gebrauch machen könnte, so werde doch der ganze [Wein] zu den Lebensmitteln gerechnet; aber da bewiesen wurde, dass der, welcher das Testament gemacht hätte, einen Theil der Lebensmittel zu verkaufen gewohnt gewesen wäre, so sei festgesetzt worden, dass die Erben dem Vermächtnissinhaber davon soviel, als für ein Jahr nöthig wäre, geben sollten. So nehme ich an, dass es auch bei der Wolle geschehen müsse, dass [nämlich] die Frau von derselben soviel, als zum jährlichen Gebrauch hinreichend wäre, nehmen könne; denn es ist ja nicht das nach Abzug dessen, was zum Gebrauch des Mannes nöthig wäre, Uebrigbleibende der Ehefrau vermacht, sondern das, was um der Ehefrau willen angeschafft wäre. 3Alfenus sagte, dass, wenn Grundstücke, und das, was zur Erbauung jener Grundstücke gekauft und angeschafft wäre, vermacht wäre, weder ein Kunstgärtner, noch ein Gutsaufseher vermacht zu sein scheine; denn ein Kunstgärtner sei mehr zur Verzierung, ein Gutsaufseher aber mehr zur Beschützung und Bewachung eines Landgutes als zur Erbauung desselben bestellt worden. Ein in einer Maschine arbeitender Esel, desgleichen die Schafe, welche zum Düngen des Landguts angeschafft wurden, desgleichen ein Schäfer, wenn er Schafe der Art besorgte, schienen vermacht zu sein.
61Idem lib. VIII. Digest. a Paulo epit. Da von einem Testator alle Weber, welche sein wären, wenn er sterben würde, vermacht waren, so hat man gefragt, ob auch derjenige unter denselben, welchen er nachher zum Pförtner gemacht hätte, in dem Vermächtniss enthalten wäre. Alfenus hat das Gutachten ertheilt, dass er darin enthalten wäre; denn er sei nicht zu einer anderen Kunst, sondern zu einem anderen Gebrauch versetzt worden.
62Julian. lib. sing. de Ambiguit. Jemand, der zwei Maulesel hatte, hat so vermacht: die zwei Maulesel, welche mein sein werden, wenn ich sterben werde, soll mein Erbe dem Sejus geben; derselbe hatte keine Maulesel, sondern zwei Mauleselinnen hinterlassen; Servius hat das Gutachten ertheilt, das Vermächtniss müsse geleistet werden, weil in der Benennung Maulesel auch die Mauleselinnen begriffen sind, eben so wie in der Benennung Sclaven auch die Sclavinnen gewöhnlich enthalten sind. Dies aber wird daher kommen, dass das männliche Geschlecht immer auch das weibliche Geschlecht enthält.
63Idem lib. I. ad Ursej. Feroc. Sabinus hat das Gutachten ertheilt, dass bei der Wiederholung der Vermächtnisse diese Worte, welche hinzugefügt zu werden pflegen: desgleichen soll er zu geben verurtheilt sein, auf die Wiederholung derselben Bedingungen sowohl, als Zeitbestimmungen der Vermächtnisse bezogen würden.
64African. lib. VI. Quaest. Jemand, der seinen Sohn und seinen Enkel zum Erben eingesetzt hatte, hatte gewisse Grundstücke, und was in denselben zur Todeszeit ihm gehören würde, dem Enkel durch Fideicommiss gegeben, ausgenommen das Schuldbuch; zur Todeszeit hat man in dem Kasten, in welchem die Urkunden und Schuldscheine der Schuldner waren, baares Geld gefunden; den Meisten schien es kaum wahrscheinlich zu sein, dass der Testator das baare Geld im Sinne gehabt hätte. Ich aber hielt das der Bemerkung würdig, ob, wenn Jemand sein Schuldbuch Einem habe geleistet wissen wollen, anzunehmen sei, dass er nur die Forderungen an die Schuldner gemeint habe, oder aber auch das Geld, welches etwa von ihnen eingefordert, jedoch für das Schuldbuch bestimmt gewesen sein sollte? Und ich glaube mehr, dass auf eben die Weise, wie, wenn die Gelder eingefordert, und wiederum ausgeliehen worden wären, die Vertauschung der Forderungen das Fideicommiss nicht aufheben oder vermindern würde, so auch die Gelder selbst, wenn sie noch für das Schuldbuch, das heisst, die Begründung von Forderungen3535d. h. zum Ausleihen. bestimmt wären, zu demselben Fideicommiss gehören müssen. Ja, ich möchte sogar glauben, dass man das vertheidigen könne, dass nicht blos die von den Schuldnern eingeforderten Gelder, sondern auch die, welche aus irgend einem Grunde eingesammelt, jedoch zu demselben Zweck bestimmt gewesen seien, zu dem Fideicommiss gehören.
65Marcian. lib. VII. Instit. Labeo hat geschrieben, dass wenn die Sclaven, ausgenommen die Geschäftsführer, vermacht wären, diejenigen von dem Vermächtniss ausgenommen zu sein schienen, welche zur Geschäftsbetreibung bestellt wären, z. B. welche zum Kaufen, Vermiethen, Miethen bestellt wären; die Zimmerdiener aber, oder die Speiseeinkäufer, oder die, welche den Fischern vorgesetzt wären, schienen nicht in der Benennung Geschäftsführung enthalten zu sein; und ich glaube, dass die Meinung des Labeo wahr sei? 1Wenn ein [Sclave] von der Bedienung zu einer Kunst übergegangen sein sollte, so glauben Einige richtig, dass das Vermächtniss erlösche, weil die Bedienung mit einer Kunst vertauscht wird; nicht so umgekehrt, wenn ein Sänftenträger nachher ein Koch geworden ist. 2Wenn ein Sclave mehrere Künste verstehen sollte, und dem Einen die Köche, einem Andern die Weber, noch einem Andern die Sänftenträger vermacht worden sind, so muss man sagen, dass der Sclave demjenigen gehöre, welchem die vermacht sind, mit deren Kunst er sich gewöhnlich beschäftigte. 3Celsus hat geschrieben, dass wenn Schmückerinnen vermacht wären, diejenigen, welche nur zwei Monate bei dem Lehrer gewesen sind, nicht zum Vermächtniss gehörten; Andere [glauben], dass auch diese dazu gehören, damit nicht daraus die Folge entstehe, dass keine dazu gehöre, da alle noch lernen können und jede Kunst eine Vervollkommnung zulasse, und das muss mehr gelten, weil es der menschlichen Natur angemessen ist. 4Cassius hat geschrieben, dass, wenn Vieh vermacht wäre, die vierfüssigen Thiere, welche heerdenweise weiden, darunter begriffen würden; aber auch die Schweine werden unter der Benennung Vieh begriffen, weil auch diese heerdenweise weiden. So sagt z. B. auch Homer in der Odyssee (XIII. 407. f.): Dort bei den Schweinen triffst du den Sitzenden, welche sich mästen Nahe bei Korax Fels, am heiligen Quell Arethusa3636Uebersetzung von Voss.. 5Wenn Lastthiere vermacht worden sind, so sind die Ochsen nicht darunter begriffen, auch nicht ungekehrt. 7Wenn Schafe vermacht worden sind, so sind die Lämmer nicht darunter begriffen; wie lange sie aber als Lämmer gelten, muss aus dem Gebrauch eines jeden Ortes abgenommen werden, denn an einigen Orten scheinen sie dann zur Zahl der Schafe zu gehören, wenn sie zur Schur gekommen sind.
67Marcian. lib. VII. Instit. Wer eine Sommertrift vermacht hat, und ausserdem auch noch das Vieh3737Eas res. vermacht haben wird, welches daselbst zu sein pflegt, scheint nicht jenes Vieh im Sinne gehabt zu haben, welches im Winter in Winter-, im Sommer in Sommer[triften] zu sein pflegt, sondern er hat die im Sinne gehabt, welche immerwährend dort sind.
68Ulp. lib. I. Resp. Ulpianus hat dem Junianias das Gutachten ertheilt, dass der Testator dadurch, dass er hinzufügte: das ganze Sejanische Grundstück, auch den Theil des oben genannten Grundstücks, gleich als ob er ihm gehörte, durch das Fideicommiss hinterlassen zu haben scheine3838Der Zusammenhang lehrt, dass der Testator mit seinem Pfandschuldner das Grundstück gemeinschaftlich besitzt., welchen er aus dem Grund eines Pfandes bekommen hat, nämlich mit Vorbehalt des Rechts des Schuldners. 1In Folge dieser Worte: Habt auf die Aecker genau Acht, und dann wird es geschehen, dass mein Sohn Euch Eure Söhne schenkt, kann kein Fideicommiss gefordert werden. 2Ihr mit einem Andern zusammengehörige, von der Seja so hinterlassene Sclaven: wenn sie mein sein werden, wenn ich sterben werde, brauchen nicht geleistet zu werden, wenn die Testirerin dabei nur im Sinne gehabt hat, dass sie dann geleistet werden sollten, wenn sie ihr aufs Ganze gehört hätten. 3Wenn Grundstücke mit den Zubebörungen, welche sich in einer solchen Besitzung befinden, hinterlassen worden sind, so werden auch die auf den Grundstücken befindlichen Sclaven, wenn sie zur Zeit, wo das Testament errichtet worden ist, dort gewesen sind, [zu dem Vermächtniss] gehören; aber auch die, welche nachher hinzugekommen sind, wenn nur der Testator dies deutlich erklärt hat.
69Marcell. lib. sing. Resp. Man muss nicht anders von der Wortbedeutung abgehen, als wenn es augenscheinlich ist, dass der Testator etwas Anderes im Sinne gehabt habe. 1Titius hat in seinem Codicill so verordnet: Ich will, dass dem Publius Mävius alle junge Männer, welche ich im Dienste habe, gegeben werden sollen, ich frage, von welchem Alter an und bis zu welchem man die jungen Männer annehmen müsse? Marcellus hat das Gutachten ertheilt, dass es zur Untersuchung3939Ad notionem, s. d. Bem. zu L. 8. D. de calumn. 3. 6. desjenigen, welcher über diese Sache erkennen würde, gehöre, welche [Sclaven] der Testator mit den Worten, welche angeführt wurden, habe bezeichnen wollen; denn in Testamentsangelegenheiten muss man nicht allemal schlechterdings zur Begriffsbestimmung schreiten, da die Testatoren sich gewöhnlich missbräuchlich ausdrücken, und sich nicht immer der eigenthümlichen Namen und Wörter bedienen; sonst könnte man denjenigen für einen jungen Mann halten, welcher das Alter eines Jünglings überschritten hat; bis dahin, wo man ihn unter die Alten zu zählen anfängt.
70Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Wenn Jemandem Wolle vermacht wird, so scheint das vermacht zu sein, was nicht gefärbt, sondern in seiner natürlichen Beschaffenheit (Farbe) ist. 1Mag sie aber verarbeitet oder nicht verarbeitet sein, sie wird unter der Benennung Wolle begriffen. 2Man hat gefragt, ob unter der Benennung Wolle blos die begriffen werde, welche nicht gesponnen ist, oder auch die, welche gesponnen ist, z. B. der Faden und das Garn. Und Sabinus glaubt, dass auch die gesponnene darunter begriffen werde; und wir befolgen die Meinung desselben. 3Man nimmt an, dass die Benennung Wolle bis dahin ausgedehnt werde, wo sie auf den Weberstuhl gekommen ist. 4Und man muss wissen, dass auch die frisch abgeschorene und die gewaschene Wolle, wenn sie nur noch nicht gefärbt ist, darunter begriffen werde. 5Unter der Benennung Wolle wird das Stopfwerk nicht begriffen werden. 6Aber auch die Wolle, aus welcher Jemand eine Art Kleid um seiner Gesundheit oder seiner Aunehmlichkeit willen gemacht hat, wird nicht darunter begriffen werden. 7Nicht einmal das, was zur Bähung oder zu einem Heilmittel angeschafft worden ist, wird unter der Benennung Wolle begriffen. 8Ob aber wohl auch wollige Felle darunter begriffen werden? Und es ist augenscheinlich, dass dies zur Wolle gehöre. 9Wenn Wolle vermacht ist, so glaube ich, dass auch die Wolle von Hasen, und Gänsen, und von Ziegen darunter begriffen4040Das Wort lana bedeutet nicht blos Wolle im eigentlichen Sinne, sondern bezeichnet auch die weichen Haare und Federn an Thieren. werde, auch die vom Holz, welche man Baumwolle nennt. 10Linnen wird aber durchaus nicht unter vermachter Wolle begriffen werden. 11Wenn aber Linnen vermacht ist, so wird darunter sowohl verarbeitetes, als nicht verarbeitetes begriffen, auch das, was gesponnen, und was auf den Weberstuhl, jedoch noch nicht gewebt ist. Also findet etwas Anderes beim Linnen, als bei der Wolle Statt; auch wenn Linnen gefärbt sein sollte, so glaube ich, wird es unter Linnen begriffen sein. 12Farbigtes Gespinnst bedarf einer nähern Betrachtung4141De versicoloribus; farbigtes Gespinnst. S. Westphal a. a. O. p. 160. A. d. R.; bei den Alten war es ausgemacht, dass unter der Benennung Wolle das farbigte Gespinnst nicht begriffen werde, sondern alles dasjenige vermacht zu sein scheine, was gefärbt und gesponnen ist, was weder fertig gewebt ist, noch was man zu weben angefangen hat. Deshalb fragt es sich, ob Purpur unter der Benennung: farbigtes Gespinnst, begriffen werde. Und ich glaube, dass das, was nicht gefärbt ist, dem farbigten Gespinnst nicht beigezählt werde, und dass daher weder das [von Natur] Weisse, noch das von Natur Schwarze, noch das, was eine andere natürliche Farbe hat, darunter begriffen werde; dass aber Purpur und Scharlach, weil sie keine ihnen von Natur eigene Farbe haben, darunter begriffen werden, glaube ich, wenn nicht der Testator etwas Anderes beabsichtigt hat. 13Unter der Benennung Purpur aber wird, glaube ich, Purpur von jeder Gattung begriffen, aber Scharlach wird nicht darunter begriffen werden, fucinum4242D. wohl das Roht, welches zum Schinken genommen wird; Haloander liest bucinum, welches eine Art Purpur ist. [Unächter Purpur, nach Westphal a. a. O. S. 161.] und Violett wird darunter begriffen werden. Niemand zweifelt, dass unter der Benennung Purpur auch fertiges Garn begriffen werde; zum Purpurfärben bestimmte Wolle wird nicht darunter begriffen werden.
73Ulp. lib. XX. ad Sabin. Unter eigenen Sclaven oder Sclavinnen verstehen wir aber diejenigen, welche dem Testirenden mit vollem Recht gehören, unter welchen die, an welchen er den Niessbrauch hat, nicht begriffen sein werden. 1Dass aber die, welche dem Testator im guten Glauben dienen, unter der Benennung: eigene, begriffen werden, dafür spricht mehr, wenn er nur gewollt hat, dass die, welche er zu den seinigen gerechnet hat, unter der Benennung eigene begriffen sein sollten. 2Diejenigen aber, welche Jemand zum Pfand, oder zur Hypothek gegeben hat, wird ein Schuldner ohne Zweifel unter den seinigen vermacht zu haben scheinen, ein Gläubiger keineswegs. 3Wenn also Jemand eigenthümliche Sclaven gehabt hat, aber solche, welche er zu Bäcker-, Schauspieler-, oder anderen ähnlichen Diensten zu vermiethen pflegte, ob er [dann] wohl unter der Benennung Sclaven auch diese vermacht zu haben scheint? Und dies muss auch vermuthet werden, wenn nicht die entgegengesetzte Absicht des Testators erhellt. 4Ich glaube, dass ein solcher, welcher Sclavenhandel trieb, nicht leicht unter der Zahl der seinigen [feile] Sclaven der Art begriffen wissen wolle, wenn nicht die Willensmeinung desselben, dass er [nämlich] auch diese im Sinne hatte, offenbar ist; denn man muss glauben, dass Jemand die Sclaven, welche er darum angeschafft hat, um sie sogleich zu verkaufen, mehr als Waare, als wie die seinigen betrachtet habe. 5Dass aber Untersclaven in der Zahl der seinigen nicht enthalten seien, schreibt Pomponius im fünften Buche.
75Ulp. lib. XX. ad Sabin. Wenn Goldstücke im Allgemeinen vermacht sind, so hat man dies angenommen, dass die geringeren vermacht zu sein scheinen, wenn es weder aus der Gewohnheit des Hausvaters, noch aus der der Gegend, aus welcher er gewesen ist, noch aus dem Inhalt des Testaments genauer zu entnehmen ist.
78Paul. lib. II. ad Vitell. Man hat gefragt, ob der Sclav Stichus, da er aus diesem Landgute ein Jahr vor dem Tode des Testators weggeführt und dem Unterrichte übergeben, nachher nicht in dieses Landgut zurückgekehrt ist, geleistet werden müsste? Man hat das Gutachten ertheilt, wenn der Testator denselben des Studirens Halber weggeschickt hätte, nicht um ihn von dem Landgute wo andershin zu versetzen, so müsse er geleistet werden. 1Mein Sohn Mävius, weil ich dir schon den grössten Theil meines Vermögens gegeben habe, so musst du mit dem Sempronianischen Landgute mit seinen Einwohnern, das heisst dem Gesinde, und [mit] dem, was sich dort befinden wird, zufrieden sein; hier ist wegen der Forderungen an die Schuldner und der baaren Gelder Frage entstanden. Dieselbe hat folgenden Brief erlassen: Alles Silber und Hausgeräthe, Alles, was ich nur habe, schenke ich dir, und Alles, was ich im Sempronianischen Grundstück habe; [man hat gefragt,] ob das Hausgeräthe, welches sich in anderen Grundstücken oder Häusern befände, dem Mävius gehörte, und ob die Sclaven aus jenem Grundstücke, welche sie Anderen vermacht hat. Man hat das Gutachten ertheilt, die Forderungen und Gelder schienen [ihm] nicht zu gebühren, wenn nicht die Absicht der Verstorbenen, auch diese zu vermachen, augenscheinlich bewiesen würde; dadurch, dass sie Sclaven aus demselben Grundstück Anderen gegeben hätte, habe sie das Vermächtniss des Sohnes vermindert, in Betreff des Silbers und des Hausgeräthes, was sich anderswo befände, werde der, welcher die Untersuchung hat, ermessen, so dass das gelte, was von dem Vermächtnissinhaber als die Meinung des Testators bewiesen werden wird. 2Jemand hat Grundstücke hinterlassen, indem er folgende Worte beifügte: sowie sie von mir besessen sind, und Alles, was sich dort befinden wird, wenn ich sterben werde; man hat in Betreff der Sclaven, welche sich auf diesen Grundstücken entweder um landwirthschaftlicher Arbeit, oder einer anderen Dienstleistung willen aufgehalten haben und in Betreff der übrigen Sachen, welche bis zum Todestag [des Erblassers] dort gewesen sind, gefragt, ob sie dem Vermächtnissinhaber gehörten. [Paulus] hat das Gutachten ertheilt, alles das, wegen dessen gefragt würde, scheine vermacht zu sein. 3Ich bitte, dass ihr mein Capanianisches Landgut der Genesia, meiner Pflegetochter, so, wie es ist, für zweihundert Goldstücke zuschreiben möget; man fragt, ob zu dem Landgute auch noch der Rückstand der Pachter, und die Sclaven, welche etwa zur Todeszeit [des Erblassers] daselbst gewesen sind, gebühren, [Paulus] hat das Gutachten ertheilt, der Rückstand der Pachter schiene zwar nicht vermacht zu sein, das Uebrige aber schiene durch diese Worte: so, wie es ist, gegeben zu sein. 4Darnach wird vielleicht Jemand fragen, warum unter der Benennung Silber auch das verarbeitete Silber begriffen werde, da, wenn Marmor vermacht wäre, Nichts, als der rohe Stoff, bezeichnet zu sein scheinen könne. Und davon wird der Grund angegeben, weil ja das, was von solcher Natur sei, dass es öfters in seine ursprüngliche Gestalt zurückgebracht werden könne, durch diese Gewalt des Stoffes besiegt, niemals den Wirkungen desselben entgehe. 5Niemand hat gezweifelt, dass der Scharlach, welcher mit seinem eigenthümlichen Namen benannt wird, zu dem farbigten Gespinnste gehöre, wird denn nun Rabenschwarz (coracinum,) oder Dunkelroth (hysginum,) oder melinum4343Diese Farbe halten Einige für gelb, Andere für weiss. S. Heinecc. zu Briss. s. h. v. weniger als Scharlach oder Purpur mit seinem eigenen Namen bezeichnet? 6Da ein Mann so vermacht hatte: was um meiner Ehefrau willen angeschafft worden ist, das gebe und vermache ich ihr, so forderte ich bei dem fideicommissarischen Prätor auch die geschätzten4444Nämlich venditionis causa. S. die Bem. zu L. 10. §. D. de jure dot. 23. 3. Sachen, deren Preis Gegenstand des Heirathsguts war, und bin damit nicht durchgedrungen, gleich als ob der Testator diese Sachen nicht im Sinne gehabt hätte. Aber wenn sie nun zu ihrem Gebrauch gegeben worden sind, so macht es keinen Unterschied, ob sie von ihr selbst, oder von einem Anderen angeschafft worden sind. Nachher habe ich beim Aburnius Valens Folgendes berichtet gefunden: eine Frau hatte geschätzte Sachen zum Heirathsgut gegeben, und sodann hatte sie ihr der Ehemann mit folgenden Worten vermacht: was um ihretwillen angeschafft und gekauft wäre; [Valens] hat gesagt, unter der Benennung angeschafft und gekauft werde das nicht begriffen, was zum Heirathsgut gegeben worden wäre, ausser wenn der Ehemann diese Sachen, nachdem sie die seinigen geworden wären, zum Gebrauch der Ehefrau verwendet hätte. 7Wenn die Sachen, welche sich in dem Landgute befinden, vermacht sind, so kommt auch das hinzu, was gerade dann sich nicht da befindet, wenn es nur da zu sein pflegt; aber das, was durch Zufall dort gewesen ist, wird nicht für vermacht gehalten.
79Cels. lib. IX. Dig. Wenn ein Chor oder ein Gesinde vermacht werden sollte, so ist es eben so gut, als wenn die einzelnen Menschen vermacht wären. 1Proculus sagt, mit diesen Worten: meine beweglichen Sachen, welche sich dort befinden werden, gebe und vermache ich; seien die Gelder, welche dort, um ausgeliehen zu werden, aufbewahrt seien, nicht vermacht; aber die, welche [der Erblasser] als Nothpfennig aufbewahrt hat, wie Manche in den bürgerlichen Kriegen gethan hätten, seien in dem Vermächtniss enthalten, und er habe Greise vom Bauernstand so sagen hören: Geld ohne Sondergut sei unzuverlässig, indem sie das Sondergut nannten, was als Nothpfennig aufgehoben wurde. 2Ad Dig. 32,79,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 654, Note 4.Ein vermachter freier Platz muss, wenn er in der Zwischenzeit bebaut gewesen, und wiederum ein freier Platz geworden ist, obgleich er früher nicht hätte gefordert werden können, doch jetzt geleistet werden. 3Auch ein vermachter Sclav kann, wenn er unterdessen freigelassen wird, und nachher [wieder] Sclav geworden ist, gefordert werden.
80Idem lib. XXXV. Dig. Verbunden Erben einsetzen oder verbunden vermachen bedeutet dies, dass die ganze Erbschaft oder die ganzen Vermächtnisse Einzelnen gegeben sind, theils aber durch das Zusammentreffen [derselben] entstehen.
81Modestin. lib. IX. Differ. Wenn die Sclaven vermacht sind, so glauben Einige richtig, dass auch die Sclavinnen geleistet werden müssen, gleich als ob der gemeinschaftliche Name beide Geschlechter begreife; wenn aber die Sclavinnen vermacht sind, so zweifelt Niemand, dass männliche [Sclaven] nicht geleistet zu werden brauchen. Aber wenn die Knaben vermacht sind, so müssen auch die Mädchen geleistet werden; umgekehrt aber ist es nicht ebenso, dass unter den Mädchen auch die Knaben begriffen seien. 1Wenn aber die Weiber vermacht sind, so müssen auch die Jungfrauen geleistet werden, sowie man das Gutachten zu ertheilen pflegt, dass, wenn die Männer vermacht sind, auch die Knaben geleistet werden müssen. 2Wenn aber Vieh vermacht ist, so sind darunter sowohl Ochsen als auch die übrigen Zugthiere begriffen. 3Wenn aber das Pflugvieh vermacht ist, so ist es ausgemacht, dass auch die Ochsen darunter begriffen sind, nicht aber die Schaf- und Ziegenheerden. 4Einige glauben richtig, dass, wenn Schafe vermacht sind, weder Lämmer, noch Widder darunter begriffen sind. 5Wenn aber eine Schafheerde vermacht ist, so zweifelt Niemand, dass sowohl die Lämmer, als auch die Widder geleistet werden müssen.
83Idem lib. X. Resp. Wenn Etwas mit folgenden Worten hinterlassen worden ist: Alles, was aus der Erbschaft oder meinem Vermögen an dich gekommen sein wird, sollst du, wenn du sterben wirst, ausantworten, so hat man angenommen, dass die Nutzungen, welche der Erbe bei seinem Leben gezogen hat, ingleichen das, was an Statt der Nutzungen ist, nicht darin begriffen sei; denn es liegt Nichts vor, wodurch man beweisen kann, dass die Testirerin auch um die Ausantwortung dieser [Sachen] gebeten habe. 1Derselbe Testator, welcher seinen Freigelassenen ein Fideicommiss hinterliess, hat bei der unter ihnen getroffenen Substitution bemerkt, dass es nach dem Tode des letzten ihren Nachkommen gehören sollte; da kein Anderer vorhanden ist, als ein Freigelassener dessen, der zuletzt gestorben ist, so frage ich, ob der zum Fideicommiss zugelassen werden dürfe. [Modestinus] hat das Gutachten ertheilt: es ist keineswegs ungewiss, dass unter der Benennung Nachkommen nur die Kinder, nicht auch die Freigelassenen derer, welchen das Fideicommiss hinterlassen worden ist, bei dem Fideicommiss begriffen seien.
84Javolen. lib. II. ex Cassio. Demjenigen, welchem das, was sich zu Rom befände, vermacht worden ist, gebührt auch das, was zur Aufbewahrung in den Magazinen ausserhalb der Stadt aufgehoben ist.
85Pompon. lib. II. ad Quint. Muc. Neulich ist von dem Kaiser verordnet wordet, dass, wenn Jemand auch ohne diesen Zusatz: meine, Einem eine körperliche Sache vermache, und dies im Sinne habe, dass sie nur dann geleistet werden solle, wenn sie die seinige sei, das Vermächtniss auf diese Weise gelte, woraus erhelle, dass mehr auf die Willensmeinung des Vermachenden, als auf dieses Wort: meine, zu sehen sei. Und darum ist jene Unterscheidung scharfsinnig, dass, so oft eine bestimmte körperliche Sache vermacht wird, dies zu der gegenwärtigen Zeit hinzugefügte Wort: meine, keine Bedingung bewirke; wenn aber eine unbestimmte körperliche Sache vermacht werde, z. B. so: meine Weine, meine Kleidung, dies Wort: meine, als Bedingung zu gelten scheine, so dass nur das, was jenem gehöre, vermacht zu sein scheine. Doch glaube ich nicht, dass man dies unbedingt vertheidigen könne, sondern dass auch hier die Kleidung, oder der Wein, welchen [der Testator] zu der Zahl seiner Sachen gerechnet habe, vermacht sei; denn so hat man zum Gutachten ertheilt, dass auch der Wein, welcher sauer geworden sei, zu dem Vermächtniss gehöre, wenn ihn der Testator zum Wein gerechnet hätte. Folgender auf die Todeszeit gestellter Satz: das Kleid, welches mein sein wird, ist freilich, meiner Meinung nach, ohne Zweifel als Bedingung zu verstehen; aber ich glaube, dass auch: Stichus, welcher mein sein wird, als Bedingung zu verstehen sei, und dass es keinen Unterschied mache, ob so: welcher mein sein wird, oder so: wenn er mein sein wird, [geschrieben sei,] auf beide Arten ist dies eine Bedingung. Labeo schreibt zwar, auch folgender auf die zukünftige Zeit gestellter Satz: welcher mein sein wird, sei als Bezeichnung anzusehen; aber wir befolgen das Gegentheil als Recht.
86Procul. lib. V. Epistol. Wenn so vermacht worden ist: das Haus, und was darin mein sein wird, wenn ich sterben werde, so glaube ich, dass die Gelder, welche auf einige Zeit von den Schuldnern eingefordert seien, damit sie dann auf andere Schuldposten ausgeliehen würden, nicht vermacht seien. Und ich billige die Unterscheidung des Labeo sehr, welcher geschrieben hat, dass weder das, was durch Zufall nicht da wäre, darum weniger vermacht sei, noch das, was durch Zufall dort sei, darum mehr vermacht sei.
87Paul. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Sowohl ein Fideicommiss, als eine Schenkung auf den Todesfall wird unter der Benennung Vermächtniss begriffen.
88Idem lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt nicht an, dass wenn Wolle vermacht ist, das aus derselben verfertigte Gewebe geleistet werden müsse. 1Aber auch wenn Holz vermacht ist, kann ein aus demselben gemachtes Schiff oder [ein solcher] Schrank nicht in Anspruch genommen werden. 2Wenn aber ein vermachtes Schiff auseinander genommen ist, so gebührt weder das Holz, noch das Schiff. 3Wenn aber eine Masse vermacht ist, so können die aus derselben gefertigten Becher gefordert werden.
89Ad Dig. 32,89Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 644, Note 13.Idem lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Durch die Sache, nicht auch durch die Worte scheinen [Vermächtnissinhaber dann] verbunden zu sein, wenn zweien besonders dieselbe Sache vermacht wird; ingleichen durch die Worte, nicht auch durch die Sache: Dem Titius und Sejus gebe und vermache ich ein Landgut zu gleichen Theilen, weil die Vermächtnissinhaber immer Theile haben4545D. h. der Theil eines jeden ist ein für allemal bestimmt, es mögen nun beide oder nur einer das Legat annehmen.. Es wird nun der, welcher sowohl durch die Sache, als durch die Worte verbunden ist, allemal den Uebrigen vorgezogen4646Es ist vom jus accrescendi die Rede.; wenn aber [Jemand] blos durch die Sache verbunden sein sollte, so ist bekannt, dass er nicht vorgehe; wenn aber [Jemand] durch die Worte verbunden sein sollte, nicht durch die Sache, so ist es die Frage, ob der Verbundene vorgehe. Und es spricht mehr dafür, dass auch er vorgezogen werde.
90Idem lib. VII. ad leg. Jul. et Pap. Als namentlich vermacht ist [Etwas] anzunehmen, wenn man weiss, wem das Vermächtniss aufgelegt sei, wenngleich der Name nicht ausgesprochen ist.
91Papinian. lib. VII. Resp. Wenn der Tochter als Vermächtniss zum Voraus Grundstücke mit dem Rückstand der Verwalter und Pächter ausgesetzt sind, so scheint der Rückstand von den Einkünften der Grundstücke vermacht zu sein, welcher in derselben Lage geblieben ist; [denn] dass sonst das von den Pächtern eingeforderte und zum Ausleihen auf Zinsen in derselben Gegend verwendete Geld unter Rückstand nicht begriffen sei, weder unter dem der Pächter, noch unter dem der Verwalter, wird leicht ausser Zweifel sein, wenn auch [der Testator] gewollt hat, dass namentlich die Verwalter der Tochter gehören sollen. 1Es ist ausgemacht, dass in Folge dieser Worte: Ich gebe dem Lucius Titius jene meine Grundstücke mit dem Wohnhaus, sowie sie von mir bis zu meinem Todestag besessen worden sind, das landwirthschaftliche Inventar, und Alles, was sich dort befunden hat, damit der Eigenthümer besser eingerichtet wäre, gebühre; der Rückstand der Pächter gehört nicht dazu. 2Ein Vater hat seinem Sohne einen Purpurkaufladen mit den Factoren, welche Sclaven sind, und mit dem Purpur, welcher bis zum Todestag daselbst gewesen ist, vermacht; man hat angenommen, dass weder die [dort] aufbewahrten Kaufgelder für Purpur, noch die Schulden, noch der Rückstand unter dem Vermächtniss begriffen seien. 3Ich gebe und vermache dem Titius die Sejanischen Grundstücke, sowie sie erworben worden sind; da auch die Gabinianischen zugleich um einen Preis erworben waren, so habe ich das Gutachten ertheilt, dass nicht blos der von dem Kauf entlehnte Grund genüge, sondern nachzusehen sei, ob in den Schriften and Rechnungen unter der Benennung: Sejanische [Grundstücke,] auch die Gabinianischen begriffen wurden, und die Einkünfte beider Besitzungen unter der Ueberschrift: Sejanische [Grundstücke] als empfangen eingetragen wären. 4Dass die Bäder ein Theil des vermachten Hauses wären, war ausser Zweifel; wenn aber [der Testator] dieselben zum öffentlichen Gebrauch überlassen hat, so sind die Bäder nur dann ein Theil des Hauses, wenn man auch durch das Haus hineinging, und sie zuweilen im Gebrauch des Hausvaters oder seiner Ehefrau gewesen sind, und die Miethgelder dafür zwischen den übrigen vermietheten Häusern in die Rechnungen als empfangen eingetragen wurden, und sie mit einer gemeinschaftlichen Verbindung versehen gewesen wären. 5Jemand, welcher ein Haus besass, hat einen dem Haus benachbarten Garten erworben und nachher das Haus vermacht; wenn er den Garten um des Hauses willen erworben hat, damit er ein angenehmeres und gesunderes Haus besässe, und in denselben einen Eingang durch das Haus gehabt hat, und der Garten eine Zugabe zum Haus gewesen ist, so wird er in dem Vermächtniss des Hauses enthalten sein. 6[Ich habe das Gutachten ertheilt,] unter der Benennung Haus scheine auch ein mit dem Haus verbundenes Nebenhaus4747Insula, s. v. Glück Erl. d. P. XIX. S. 20. [vermacht] zu sein, wenn es für einen und denselben Preis mit dem Haus erworben worden ist, und man nachweisen wird, dass die Miethgelder für beide zugleich in den Rechnungen als empfangen eingetragen wären.
92Paul. lib. XIII. Resp. Wenn Mävia, und Negidia, meine Töchter, meine Erbinnen sein werden, dann soll Mävia aus der Erbmasse sich nehmen, vorweg erhalten und haben dies und jenes von meinen Landgütern, mit den Hüttchen und den Wächtern aller dieser Landgüter, und mit allen den Aeckern, welche in Verbindung mit einem jeden dieser Landgüterdurch Kauf oder durch irgend ein anderes Ereigniss gekommen sein werden; desgleichen mit allen Sclaven, dem Vieh, den Lastthieren, und allen anderen einzelnen Sachen, welche sich in demselben Landgute, oder einem von ihnen, wenn ich sterben werde, befinden werden, so vorzüglich, wie [die Landgüter] beschaffen sind4848S. die Bem. zu L. 48. D. de evict. 21. 2., und so wie ich sie bis zu meinem Todestage besessen habe, und, um es vollständiger zu sagen, sowie sie in ihren Grenzen liegen; in einem von diesen Landgütern aber, welche voraus vermacht worden sind, ist ein Archiv, in welchem sich sowohl Kaufurkunden über mehrere Sclaven, aber auch über Landgüter, als auch Urkunden, über verschiedene Contracte, ausserdem auch Forderungen an Schuldner befinden; ich frage, ob die Urkunden [beiden Töchtern] gemeinschaftlich seien? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständen gemäss, die Urkunden über die Käufe, ingleichen über die Schulden, welche in dem voraus vermachten Landgute zurückgeblieben sind, in dem Vermächtniss nicht enthalten zu sein scheinen. 1[Ich habe das Gutachten ertheilt, dass wenn Häuser mit diesen Worten vermacht seien: Ich lege meinen Erben das Fideicommiss auf, dass sie dulden mögen, dass der meine Häuser, in denen ich wohne, durchaus keins ausgenommen, mit dem ganzen Beilass und Allem [darin] Aufgehobenen habe, der Testator das baare Geld oder die Schuldurkunden nicht im Sinne gehabt zu haben scheine.
93Scaevola lib. III. Resp. Lucius Titius hat in seinem Testamente verordnet, dass sein Erbe das vorstädtische Grundstück4949S. oben L. 38. §. 4. oder das Haus auf keine Weise veräussern sollte; die zur Erbin eingesetzte Tochter desselben hat ihre Tochter als Erbin hinterlassen, welche dieselben Sachen lange besessen und sterbend Fremde zu Erben eingesetzt hat; man hat gefragt, ob die Grundstücke der Julia, welche den Lucius Titius, den Testator, zum Grossoheim gehabt hat, gehörten. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass nichts, was gegen den Willen des Verstorbenen geschehen wäre, so dass [jene Grundstücke] dem fremden Erben nicht gehören könnten, vorliege, da das [Obige] eine blosse Vorschrift ist. 1Ich befehle, dass der Sempronia, meiner Frau, von meinen Erben die hundert Goldstücke, welche ich [von ihr] dargeliehen erhalten hatte, zurückgegeben werden sollen; man hat gefragt, ob, wenn die Sempronia, da sie dieses Geld als geschuldet forderte, besiegt worden sei, das Fideicommiss gefordert werden könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass, den angeführten Umständen gemäss, dasjenige aus dem Grunde des Fideicommisses gefordert werden könne, was sich als aus einem anderen Grunde nicht geschuldet ergeben hätte. 2Jemand hat seinen Freigelassenen Grundstücke vermacht, indem er folgende Worte beifügte: sowie sie von mir besessen sind; und Alles, was sich dort befinden wird, wenn ich sterben werde; man hat gefragt, ob die Sclaven, welche sich auf diesen Grundstücken entweder um landwirthschaftlicher Arbeit oder um einer anderen Dienstleistung willen aufgehalten haben, und die übrigen Sachen, welche dort gewesen sind, den Vermächtnissinhabern gehörten? Er hat das Gutachten ertheilt, dass sie [denselben] gehörten. 3Man hat gefragt, ob das, was die Erben ihren Brüdern auszuantworten gebeten wären, auch den Schwestern gehöre? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass es ihnen gehöre, wenn nicht bewiesen werde, dass der Testator etwas Anderes im Sinne gehabt habe. 4[Jemand] hat der Schmiedeinnung ein Landgut mit den Wäldern, welche zu demselben zu gehören pflegen, frei von allen Dienstbarkeiten, vermacht, ich frage, ob auch das, was bis zum Todestag dort gewesen wäre, das heisst, das Heu, das Futter, die Streu, ingleichen die Maschine, die Weingefässe, das heisst die Tonnen und Fässer, welche in dem Keller befestigt sind, desgleichen die Kornspeicher vermacht wären. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass das, was nicht vermacht wäre, nicht mit Recht gefordert werde. 5[Jemand] hat, nachdem er einen Erben auf die Hälfte eingesetzt hatte, [demselben] als Vermächtniss zum Voraus ein Landgut vermacht, und denselben folgender Maassen gebeten: Ich bitte dich, dass du als Miterben in meinem Julianischen Landgute, welches du nach meiner Anordnung noch ausserdem vorausnehmen sollst, den Clodius Verus, meinen Enkel, deinen Verwandten, aufnehmen mögest; ich frage, ob die Hälfte des Landguts in Folge des Fideicommisses dem Enkel gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sie [demselben] gebühre.
94Valens lib. II. Fideicommiss. Jemand, welcher mehrere Freigelassene hinterliess, hatte dreien von denselben ein Landgut vermacht, und gebeten, dass sie dafür sorgen möchten, dass [dasselbe] nicht von seinem Namen abkäme; man fragte, ob der, welcher von den Dreien zuerst sterben würde, Beiden, oder dem Einen von ihnen, welche mit ihm in dem Vermächtniss verbunden wären, seinen Theil hinterlassen müsste, oder ob er denselben auch einem anderen Mitfreigelassenen hinterlassen könne. Man hat angenommen, dass, selbst wenn es auf eine Untersuchung der Willensmeinung des [Testators] ankäme, jener entsprechend handeln würde, auch wenn er [seinen Theil] einem Anderen hinterlassen hätte. Wenn er ihn Keinem gegeben hätte, so zweifelte man, ob allen Freigelassenen, oder ob nur denen, welchen auf gleiche Weise vermacht wäre, die Forderung des Fideicommisses zustände; und Julianus hat richtig geglaubt, dass es Allen gebühre.
95Maecian. lib. II. Fideicommiss. Jeder, welcher mein Erbe sein wird, soll verurtheilt sein, zu geben, und ich lege ihm das Fideicommiss auf, dass er so grosse Summen gebe, als ich vorgeschrieben und ausgesetzt haben werde: Aristo sagt, dass hierunter auch körperliche Sachen5050Vgl. die Bem. zu L. 46. D. de cond. ind. 12. 6. begriffen seien, wie Grundstücke, Sclaven, Kleidung, Silber, weil theils aus dem Rückvermächtniss des Heirathsgutes, und aus der Stipulation wegen der gekauften Erbschaft erhellt, dass dieses Wort: so grosse5151Quantas., nicht nur auf baares Geld bezogen werde, theils die Benennung Summe auf gleiche Weise verstanden werden müsste, wie sich in den Fällen, welche aufgezählt worden sind, zeigt; überdies unterstütze die Absicht des Verstorbenen, welche ganz vorzüglich bei Fideicommissen Kraft habe, jene Meinung; denn der Testator würde ja nicht nach jenem Vorwort „körperliche Sachen“ hinzugesetzt haben, wenn er nur baares Geld hätte geleistet wissen wollen.
96Gaj. lib. II. Fideicommiss. Da der Kaiser Antoninus befragt worden war, ob, wenn Titius, ein Erbe zur Hälfte, gebeten worden, dem Mävius die Erbschaft auszuantworten, und der Miterbe des Titius gebeten sei, seine Hälfte, oder die Hälfte seiner Hälfte, wiederum dem [Titius] auszuantworten, Titius auch diese Hälfte, welche er von seinem Miterben in Folge des Fideicommisses erhalten hat, dem Mävius ausantworten müsse, so hat er rescribirt, dass dies nicht der Fall sei, weil unter der Benennung Erbschaft weder Vermächtnisse, noch Fideicommisse begriffen werden.
97Paul. lib. II. Decret. Ein gewisser Osidius hatte, nachdem er seine Tochter Valeriana zur Erbin eingesetzt [und] seinem Verwalter, dem Antiochus, die Freiheit gegeben hatte, [demselben] gewisse Grundstücke und das Sondergut, und den Rückstand, sowohl den eigenen [des Antiochus], als den der Pächter vermacht; der Vermächtnissinhaber brachte das sowohl auf seinen, als der Pächter Namen durch die Hand des Hausvaters als rückständig Bemerkte zum Vorschein; desgleichen war in derselben Schrift ein Zusatz in folgender Art: ferner Das, worüber er Rechnung ablegen musste, nämlich was der Hausvater an Getreide, Wein und anderen Sachen aufbewahrt hatte, dies forderte ebenfalls der Freigelassene, und behauptete, es gehöre zu dem Rückstand, und war damit beim Präsidenten durchgedrungen. Da von der Gegenparthei5252D. h. von der Erbin, bei Gelegenheit der von ihr eingewendeten Appellation. behauptet wurde, es werde von ihm5353Indem er das von dem Hausvater Aufbewahrte forderte. kein Rückstand der Pächter, auch nicht sein eigener gefordert, denn es finde ein anderes Verhältniss in Bezug auf Das Statt, was aufbewahrt gewesen wäre, so hat der Kaiser die Parthei des Vermächtnissinhabers, um sie zu erforschen, gefragt: setzte den Fall, sagte er, dass zehn Millionen Goldstücke aufbewahrt wären, welche zum Gebrauch genommen zu werden pflegten, würdest du sagen, dass Alles, was in der Casse hinterlassen worden wäre, geleistet werden müsse? Und man hat angenommen, dass [die Erbin] wohl appellirt habe. Von der Parthei des Vermächtnissinhabers ist erinnert worden, dass Einiges nach dem Tode des Hausvaters von den Pächtern eingefordert worden sei, [der Kaiser] hat geantwortet, dass das, was nach dem Tod eingefordert gewesen wäre, dem Vermächtnissinhaber zu geben sei.
98Idem lib. sing. de forma test. Wenn mehrere Abstufungen der Erben Statt finden, und geschrieben sein sollte: mein Erbe soll geben, so bezieht sich dieser Satz auf alle Abstufungen, eben so wie diese Worte: Jeder, welcher mein Erbe sein wird. Wenn daher Jemand nicht alle Erben, sondern nur einige von ihnen mit der Leistung der Vermächtnisse belästigen will, so muss er sie namentlich verurtheilen.
99Idem lib. sing. de instrum sign. Wenn städtische Sclaven vermacht sind, so unterscheiden Einige die städtischen Sclaven [von den übrigen] nicht nach dem Ort, sondern nach der Arbeit, so dass sie, wenn sie sich gleich auf ländlichen Grundstücken befänden, gleichwohl, wenn sie keine landwirthschaftliche Arbeit verrichteten, städtische zu sein schienen. Man muss aber sagen, dass unter städtischen diejenigen zu verstehen sind, welche der Hausvater unter die städtischen zu rechnen pflegte; was vorzüglich aus den Verzeichnissen des Gesindes, desgleichen aus den Nahrungsmitteln erkannt werden kann. 1Ob die Jäger und Vogelsteller unter den städtischen, oder ländlichen [Sclaven] begriffen werden, kann gezweifelt werden; aber man muss sagen, wo der Hausvater sich aufhielt, und sie ernährte, dahin müssen sie gerechnet werden. 2Die Mauleseltreiber gehören zur städtischen Bedienung, ausser wenn der Testator sie zu einer Landarbeit bestimmt hatte. 4Wenn die Sclaven, welche Sänftenträger sind, vermacht sind, so wird, wenn einer zugleich Sänftenträger und Koch sein sollte, [derselbe] zu dem Vermächtniss hinzukommen. 5Wenn dem Einen die Haussclaven, einen Andern die Läufer vermacht sind, so werden, wenn einige sowohl Haussclaven, als Läufer sein sollten, [dieselben] zu den Läufern gehören; denn alle Mal geht die Art der Gattung vor. Wenn beide zu der Art oder zu der Gattung gehören, so werden sie gewöhnlich gemeinschaftlich werden.
100Javolen. lib. II. ex Poster. Lab. Mein Erbe soll verurtheilt sein, dem Lucius Titius den Stichus, meinen Sclaven, zurückzugeben, oder so: er soll jenen meinen Sclaven Jenem zurückgeben; Cascellius sagt, dass er gegeben werden müsse; auch Labeo missbilligt dies nicht, weil dem, welchem zurückzugeben befohlen wird, auch zugleich zu geben befohlen wird. 1Zwei marmorne Bildsäulen waren Jemandem namentlich, desgleichen aller Marmor vermacht; Cascellius glaubt, dass keine marmorne Bildsäule weiter, ausser zweien, gebühre; Ofilius und Trebatius [glauben] das Gegentheil; Labeo billigt die Meinung des Cascellius, und das halte ich für wahr, weil man daraus, dass [der Testator] zwei Bildsäulen vermachte, ersehen kann, dass er nicht der Meinung gewesen, unter dem Marmor die Bildsäulen zu vermachen. 2Meiner Ehefrau gebe und vermache ich die Kleidung, den weiblichen Putz, allen Schmuck, alles Gold und Silber, was um ihretwillen gearbeitet und angeschafft worden ist; Trebatius glaubt, dass diese Worte: was um ihretwillen gearbeitet und angeschafft worden ist, sich nur auf das Gold und Silber beziehen, Proculus auf Alles, und dies ist auch wahr. 3Trebatius hat das Gutachten ertheilt, dass dem, welchem Corinthische Vasen vermacht wären, auch die zur Aufstellung dieser Vasen angeschafften Unterlagen gebühren. Labeo aber billigt das nicht, wenn der Testator jene Unterlagen zu den Vasen gezählt hat; Proculus aber sagt richtig, dass sie, wenn sie von Erz, nicht aber Corinthische seien, nicht gebühren.
101Scaev. lib. XVI. Digest. Jemand, der in der Provinz, aus welcher er herstammte, eigenthümliche Grundstücke und andere ihm wegen Schulden zum Pfand gegebene hatte, hat in einem Codicill so geschrieben: Ich will, dass meiner geliebten Vaterstadt auf ihren Theil gegeben werden sollen, [und] ich weise derselben an alle Grundstücke, welche ich nur immer in Syrien besitze, mit allem darauf befindlichen Vieh, allen Sclaven, allen Früchten, allem Aufbewahrten, aller Ausrüstung; man hat gefragt, ob der Testator auch die Grundstücke, welche er zum Pfande gehabt hat, seiner Vaterstadt hinterlassen zu haben scheine. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss schienen sie nicht hinterlassen zu sein, wenn sie nur nicht unter das eigene Vermögen gebracht worden sind, was etwa dann geschieht, wenn der Schuldner säumig ist. 1Ich bitte dich, mein Landgut so, wie es ist, meiner Pflegetochter zu geben; man hat gefragt, ob zu dem Landgute auch noch der Rückstand der Pächter, und die Sclaven, welche etwa zur Todeszeit [des Erblassers] daselbst gewesen sind, gehören. Er hat das Gutachten ertheilt, der Rückstand der Pächter sei zwar nicht vermacht, das Uebrige aber scheine durch diese Worte: so, wie es ist, gegeben zu sein.
102Idem lib. XVII. Digest. [Jemand] hat mit diesen Worten vermacht: meiner Ehefrau [vermache ich] meine Reisetasche und Alles, was in derselben aufbewahrt sein wird, was in dem mit meiner Hand beschriebenen Journal5454Membranulae entspricht unserm Strazze, Westphal, a. a. O. S. 497. enthalten sein wird, und nicht eingeklagt ist, wenn ich sterben werde, wenn gleich es in meine Rechnungen eingetragen ist, und ich die Schuldscheine meinem Geschäftsführer übergeben habe; dieser hat, als er in die Stadt reisen wollte, die Scheine seiner Schuldner und Geld in der Reisetasche aufbewahrt; und nachdem sowohl die Schuldscheine eingeklagt worden, als auch das Geld ausgegeben war, ist er nach zwei Jahren in seine Vaterstadt zurückgekehrt, und hat andere Schuldscheine über Grundstücke, welche er nachher erworben hatte, und Geld in der Reisetasche aufbewahrt; man hat gefragt, ob er ihr auch5555Adeo, s. Westphal a. a. O. die Forderungen vermacht zu haben scheine, welche er nachher, als er zurückgekehrt war, in der Reisetasche aufbewahrt hat. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss gebühre das nicht, was sich zur Todeszeit5656Das will sagen, es kommt nur das in Betracht, was sich zur Zeit der Testamentserrichtung darin befand, und nicht zur Todeszeit. in dieser Reisetasche befände und in den mit seiner Hand beschriebenen Pergamenttafeln enthalten wäre. Derselbe hat gefragt, ob, da er in eben derselben Reisetasche auch Kaufurkunden über Grundstücke aufbewahrt hatte, auch die Grundstücke zum Vermächtniss gehören. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es erhelle zwar nicht deutlich, was er in Betreff der Grundstücke im Sinne gehabt hätte, aber wenn er die Kaufurkunden daselbst in der Absicht gehabt hätte, damit, nachdem sie der Vermächtnissinhaberin gegeben worden wären, [ihr] das Eigenthum an den Grundstücken übergeben würde, so könne man es vertheidigen, dass ihr auch die Grundstücke gebühren. 1Ein Hausvater hat so vermacht: ich will, dass leichte Schüsseln, an der Zahl zwei, welche ich auf dem Silbermarkt gekauft habe, gegeben werden sollen; derselbe hatte auf dem Silbermarkt zwar keine leichten [Schüsseln] gekauft, aber er hatte doch Schüsseln gekauft, und hatte sein Testament drei Tage, ehe er starb, dictirt; man hat gefragt, ob die Schüsseln, welche er auf dem Silbermarkt gekauft hat, Gegenstand des Vermächtnisses sein würden, da er keine anderen auf dem Silbermarkt gekauft, auch nicht vermacht hat. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständen gemäss diejenigen geleistet werden müssten, welche er auf dem Silbermarkt gekauft hätte. 2[Jemand] hat seinem Pflegesohn eine einträgliche Stelle mit diesen Worten vermacht: dem Sempronius, meinem Pflegesohn [vermache ich] dies und jenes; und ich will, dass ihm, wenn es sein Alter erlauben wird, jene einträgliche Stelle mit dem Eintritt [in dieselbe] angeschafft werde; auch diesem [soll] Alles ungeschmälert [geleistet werden]; man hat gefragt, ob, wenn Sempronius sich jene einträgliche Stelle angeschafft habe, er den Werth derselben, aber auch das, was für den Eintritt ausgegeben zu werden pflegt, aus dem Grunde des Fideicommisses von den Erben erlangen könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er es den angeführten Umständen gemäss könne. 3Desgleichen hat ein Testator seinem Freigelassenen eine einträgliche Stelle mit diesen Worten vermacht: ich gebe und vermache dem Sejus, meinem Freigelassenen, jene einträgliche Stelle, welche Stelle auch der Testator gehabt hat; man hat gefragt, ob alle Lasten, auch die des Eintritts in die Stelle, von dem Erben zu leisten seien. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sie zu leisten seien.
103Idem lib. sing. Quaest. publ. tract. Ad Dig. 32,103 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 559, Note 29.Wenn ein Vater seinem enterbten Sohne einen Fremden substituirt5757Cujac. Observ. II. c. 32. schlägt statt substituit vor: instituit, so dass der Vater einen Anderen zum Erben eingesetzt hätte, als den, welchen er dem Sohn substituirte, und diese Verbesserung ist nothwendig, wenn die Stelle Sinn haben soll., sodann jener Fremde diesen Sohn zum Erben eingesetzt hat, und [der letztere], nachdem er Erbe geworden, vor der Mündigkeit sterben sollte, so glaube ich, dass von dem, welcher jenen Sohn substituirt ist, die [vom Vater ausgesetzten] Vermächtnisse nicht geleistet zu werden brauchen, weil die Erbschaft des Vaters an den Sohn nicht unmittelbar, sondern durch Nachfolge gekommen ist. 1Ferner habe ich in Betreff eines Bruders, der, als er Erbe geworden war, seinen enterbten Bruder zum Erben eingesetzt lhat, gehört, dass der Substitut des [letzteren], kein Vermächtniss zu leisten brauche, auch nicht einmal wenn er (der enterbte Brüder) dem Bruder ohne Testament nachgefolgt wäre, weil das Vermögen des Bruders5858Cujac. l. l. liest patris statt fratris, da es hier vorzüglich auf die väterliche Erbschaft ankommt. an ihn nicht unmittelbar, sondern durch Nachfolge gekommen ist. 2Wenn ein Sohn [von seinem Vater] auf ein Zwölftel zum Erben eingesetzt worden, und demselben Vermächtnisse aufgelegt sein, er auch einen Substituten haben sollte, sodann, nachdem durch einen anderen Sohn das Edict Platz ergriffen5959Commisso Edicto, d. h. nachdem der andere Sohn durch die bonorum possessio contra tabulas das Testament umgestossen hat. Uebrigens vergleiche man mit dieser Stelle L. 38. D. de vulg. et pup. subst. 28. 6., und über dieselbe Cujac. l. l. III. c. 9, welcher namentlich die letzten Worte für die Erfindung eines ignarus et ineptus interpres hält., den Nachlassbesitz der Hälfte erhalten hat, ob dann wohl der Substitut desselben die Vermächtnisse zu einem Zwölftel, oder aber zur Hälfte leistet? Und es ist richtiger, zur Hälfte; aber zu einem Zwölftel Allen, zu den andern Theilen (zur Hälfte) den Kindern und Eltern. 3Umgekehrt wird auch, wenn ein auf drei Viertel Eiugesetzter, nachdem das Edict Platz ergriffen hat, den halben Nachlassbesitz erhalten haben sollte, der Substitut die Vermächtnisse nur zur Hälfte leisten müssen; denn eben so wie sie vermehrt werden, wenn in dem Nachlassbesitz mehr enthalten, so findet auch eine Verminderung Statt, wo weniger darin enthalten ist.