De instructo vel instrumento legato
(Vom Vermächtniss der Einrichtung und des Beilasses1.)
1Interest autem inter legatum fundi instructi et fundi cum instrumento. Legato namque fundo instructo duo principalia videntur legata esse et unum accessorium: primum principale fundi ipsius, ejusque accessorium instrumentorum fundi, alterum principale instrumentorum patris familias, quae ille in praedio habuit, ut esset instructior, quaeque fundi accessiones non sunt; veluti suppellex, aurum, argentum, vinum, frumentum, bibliotheca, medicamenta, aliaque plura, ad usum comparata, non venalia aut custodiae causa ibidem reposita. Voet Commentar. ad Pand. §. 2. h. t.
1Paul. lib. IV. ad Sabin. Mag nun ein Landgut mit dem Beilasse oder mit der Einrichtung vermacht worden sein, immer müssen darunter zwei Vermächtnisse verstanden werden. 1Ist das mit dem Beilasse vermachte Landgut nachher verkauft worden, so kann der Beilass allein auf den Grund der Willensbestimmung des Erblassers nicht gefordert werden.
2Papinian. lib. VII. Resp. Als ein Vater bei der Erbeinsetzung mehrerer Söhne22Hier wäre eigentlich hinzuzudenken: zu verschiedenen Antheilen. Die Glosse formirt nämlich den Casus so: man nehme vier Söhne zu vier verschiedenen Antheilen eingesetzt. Die beiden Legatarien erhalten hier vom Prälegat zuerst die ihren Erbtheilen entsprechenden Antheile, die übrigen Antheile aber, die, wenn das Prälegat nicht getroffen wäre, auf ihre Brüder fallen würden, zu gleichen Antheilen oder Kopftheilen. A. d. R. zweien davon ausser ihrem Erbtheile den Nachlass ihrer Grossmutter zum Voraus beschieden hatte, so ist angenommen worden, dass letztere an denjenigen Antheilen, welche den Miterben von diesem Vermächtniss zum Voraus gebührt hätten, gleiche Theile haben sollen. 1Diejenige Ausstattung eines Gutes, welche die Griechen ἐνθῆκαι33Von ἐντίθημι, das Eingesetzte, Einsatz. nennen, wird, wenn nicht das Gut mit der Einrichtung vermacht worden, dem Vermächtnissnehmer nicht gewährt.
3Idem lib. VIII. Resp. Ein Freilasser hatte seinen Freigelassenen im Testamente ein Landgut mit der Einrichtung vermacht. Nachher verordnete er in seinem Codicill, dass die mit Tode Abgehenden ihre Antheile an dem Landgute den Ueberlebenden herausgeben sollten, ohne der Einrichtung zu erwähnen. Man hat angenommen, dass das Landgut in derselben Weise als Fideicommiss beschieden worden, wie es vermacht worden war; aber die Zuwüchse der Zwischenzeit an Geburten und Jungen, sowie der durch Unglücksfälle veranlasste Abgang, wird mit in dem Fideicommiss begriffen. 1Ein Minderjähriger uuter zwanzig Jahren vermachte seiner Muhme Grundstücke mit der Einrichtung, und liess noch bei seinen Lebzeiten einige zu diesen Grundstücken gehörige Sclaven frei. In diesem Falle werden die freigelassenen Sclaven nicht mit gewährt, obgleich sie nicht zur Freiheit gelangen können44Die Freilassung galt zwar nach der Lex Aelia Sentia nicht, [s. §§. 4—7. Institut. l. 1. t. 6. Hier ist also noch vom alten Rechte die Rede,] aber der Vermächtnissinhaber bekam dennoch die Sclaven nicht, weil aus der Freilassung jedenfalls eine Willensänderung hervorging.. Eben dasselbe ist Rechtens, wenn ihnen aus irgend einer anderen Ursache die Freiheit nicht zusteht.
4Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Jemand, der zwei mit einander verbundene Landgüter hatte, bei welchen die Ochsen des einen, wenn sie ihre Arbeit verrichtet hatten, auf das andere zurückkehrten, hatte beide Landgüter mit dem Beilasse vermacht. Labeo und Trebatius sind der Meinung, dass die Ochsen zu demjenigen Landgute gehören, wo sie gearbeitet haben, nicht wo sie zu bleiben pflegten. Cascellius ist der entgegengesetzten Meinung, ich trete jedoch der Ansicht des Labeo bei.
5Labeo lib. I. Pithanon. a Paul. Epitom. Willst du Jemandem ein Landgut und den Beilass desselben vermachen, so kommt nichts darauf an, wie du es vermachst: das Landgut mit dem Beilass, oder: das Landgut und den Beilass, oder: das Landgut mit der Einrichtung. Paulus bemerkt dabei: gerade das Gegentheil, denn zwischen diesen Vermächtnissen findet der Unterschied Statt, dass, wenn derjenige, welcher auf diese Weise vermacht hat, das Landgut vor seinem Tode verkauft, aus der Bezeichnung, das Landgut mit dem Beilass, gar kein Vermächtniss sich ergibt, nach den übrigen Bezeichnungen aber der Beilass das Vermächtniss würde sein können.
6Scaevola lib. XVI. Dig. Eine Frau hatte ihrem Enkel die Grundstücke vermacht, welche sie in einer gewissen Landschaft besass, mit der Einrichtung, dem Wein, Getreide und einem Zinsregister, und diese Worte hinzugefügt: was sich, wenn ich sterbe, in jener Landschaft, und zwar, was sich von jeder Art daselbst vorfinden oder mein Eigenthum sein wird. Noch bei Lebzeiten der Testatorin war einer ihrer Schuldner verurtheilt worden, hatte aber bei ihren Lebzeiten nicht bezahlt. Es wurde angefragt, ob dasjenige, was sie aus dem Rechtsspruche zu fordern behielt, auch dem Enkel gehöre? Er antwortete, dass kein Grund vorliege, warum es ihm nicht gebühren sollte.
7Idem lib. XXII. Dig. Es hatte Jemand in seinem Testamente seiner Magd Pardula, nachdem er sie freigelassen, ein Haus mit einem Speisezimmer, mit den Waaren, den Utensilien und dem Hausrath, welcher sich darin befinden würde, vermacht, desgleichen die Weinniederlage mit dem Weine, den Gefässen, dem Beilasse und den Kellersclaven, welche er bei sich zu haben pflegte. Als das Gebäude, worin das ihn vermachte Speisezimmer sich befand, bei Lebzeiten des Testators abbrannte, nach zwei Jahren aber daselbst ein neues an derselben Stelle erbaut wurde, der Testator auch die ihr vermachte Niederlage verkauft, den Verkauf des Weines aber noch aufgeschoben hatte, um daraus Vortheile zu ziehen55Ut ex eo commoda venirent. Die Florentina hat commodo, die Haloandrina commode. Die Vulgata möchte wohl vorzuziehen sein., so wurde angefragt, ob Pardula alle Vermächtnisse erlangen könne. Er antwortete, dass sie auf diejenigen, in Betreff deren der Testator seinen Willen geändert habe, keine Ansprüche machen könne.
8Ulp. lib. XX. ad Sabin. Dass zum Beilass eines Landgutes dasjenige gehört, was zur Gewinnung, Bereitung und Aufbewahrung der Früchte angeschafft worden ist, zählt Sabinus in den Büchern zu Vitellius sehr deutlich her. Zur Gewinnung der Früchte [gehören] zum Beispiel die Sclaven, welche den Acker bauen, und diejenigen, welche sie anführen oder ihnen vorgesetzt sind, worunter die Meier und Aufseher [monitores]66monitores qui opera rustica urgebant, et operi instabant, cessatoresque increpabant. Brisson. gehören, ausserdem die zahmen Ochsen, und das des Düngers halber angeschaffte Vieh, die zur Cultur erforderlichen Geräthschaften, als Pflüge, Hacken, Haken, Baummesser, Gabeln und was als diesen ähnlich bezeichnet werden kann. Zur Bereitung der Früchte aber, z. B. die Keltern, Körbe, Getreide- und Heusicheln, desgleichen die Weinkörbe und Butten, worin die Trauben zusammengetragen werden. Und zur Aufbewahrung die Fässer, wenn sie auch nicht eingegraben sind, und die Tonnen. 1In einigen Gegenden rechnet man auch zum Beilasse, wenn das Landhaus bedeutender ist, die Hausaufseher und diejenigen, welche das Kehren besorgen; wenn daselbst Lustgärten sind, auch die Kunstgärtner, und wenn das Gut Triften und Weiden hat, auch die Viehheerden, die Hirten und die Trifthüter.
9Paul. lib. IV. ad Sabin. In Ansehung einer Schafheerde ist so zu unterscheiden, dass, wenn sie deshalb angeschafft worden, um aus ihr Nutzungen zu ziehen, sie nicht gewährt zu werden braucht; ist solches aber um deshalb geschehen, weil auf keine andere Art aus der Trift Nutzungen gezogen werden können, so ist das Gegentheil anzunehmen, weil durch Heerden die Nutzungen von den Triften gewonnen werden.
11Javolen. lib. II. ex Cassio. Eben dieser Grund findet bei Vögeln Statt, welche auf Meerinseln unterhalten werden.
12Ulp. lib. XX. ad Sabin. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das Getreide, was zur Speisung der Landbauer angeschafft worden ist, zum Beilass gehöre. Die Meisten nehmen dies nicht an, weil es verzehrt werde, während der Beilass ein Inbegriff länger dauernder Sachen ist, ohne welche der Gutsbesitz nicht würde ausgeübt werden können. Hierzu kommt, dass Speisen mehr der Ernährung als der Cultur halber bereitet würden. Ich glaube jedoch, dass sowohl Getreide als Wein, zur Speisung bestimmt, unter dem Beilasse mit begriffen werden, und ebenso soll auch, nach der Angabe seiner Zuhörer, Servius geantwortet haben. Einige halten dafür, dass auch das zur Aussaat zurückgelegte Getreide mit unter dem Beilasse begriffen werde; ich glaube dies auch, weil es zum Zwecke der Cultur geschieht und es nur so verbraucht wird, dass man es immer wieder zurücklegt. Aussaat und Speisung stehen daher in demselben Verhältniss. 1Zur Erhaltung der Früchte sind bestimmt, z. B. Kornböden, weil die Früchte daselbst aufbewahrt werden, Krüge, Kasten, wo die Früchte hineingethan werden. Aber auch Alles, was der Ausfuhr der Früchte wegen angeschafft worden ist, gehört zum Beilass, wie Zugvieh, Wagen, Schiffsgefässe, Fässer und Schläuche. 2Alfenus behauptet zwar, dass, wenn Jemand einige Sclaven Anderen vermacht habe, die übrigen auf dem Landgute befindlichen nicht unter dem Beilasse begriffen würden, weil er meinte, dass nichts Lebendiges zum Beilasse gehöre. Dies ist jedoch nicht richtig, denn es ist bekannt, dass diejenigen, welche des Ackerbaues halber sich daselbst befinden, mit unter dem Beilasse begriffen werden. 3Es fragt sich, ob ein Sclav, der gleichsam den Pächter auf dem Gute macht, unter dem vermachten Beilasse mit begriffen wird? Labeo und Pegasus verneinen es mit Recht, weil er sich nicht als Beilass auf dem Gute befand, wenn er auch dem Gesinde vorzustehen pflegte. 4Von den Flurhütern ist nach Labeo’s Meinung nur derjenige darunter begriffen, welcher der Bewachung der Früchte halber angeschafft worden ist, nicht derjenige, welcher die Grenzen zu bewachen hat. Neratius rechnet aber auch diesen hinzu und nach unserem gegenwärtigen Rechte werden alle Flurhüter darunter begriffen. 5Trebatius rechnet noch den Bäcker und den Bader dazu, welche für das Landgesinde angeschafft worden sind. Desgleichen den Handwerker, welcher zur Ausbesserung des Landhauses bestimmt ist, und die Weiber, welche das Brod backen und das Landhaus bedienen. Desgleichen die Müller, wenn sie zum ländlichen Gebrauch angeschafft worden sind, ebenso die Köchin und die Meierin, wenn sie nur durch irgend einen Dienst dem Mann beisteht. Ferner die Weberinnen, welche für das Landgesinde die Kleidung fertigen und diejenigen, welche für dasselbe die Zukost bereiten. 6Es fragt sich jedoch, ob unter dem vermachten Beilass auch der Beilass des Beilasses begriffen ist? Denn dasjenige, was für die Landbauern angeschafft wird, die Wollweberinnen, die Bader, die Walker, die Köchinnen, sind nicht Beilass des Gutes, sondern des Beilasses selbst. Ich glaube jedoch, dass auch die Köchin darunter begriffen ist und die übrigen oben aufgezählten, und so soll, nach dem Berichte seiner Zuhörer, auch Servius geantwortet haben. 7Es ist deshalb auch anzunehmen, dass nach dem Willen des Testators auch die auf demselben Landhause beschäftigten Weiber und Kinder der oben aufgezählten [Sclaven] mit in diesem Vermächtnisse begriffen sind; wenigstens kann man nicht annehmen, dass der Testator eine so strenge Trennung gewollt habe. 8Vieh, was in einem Theile des Jahres auf die Weide getrieben wird, dem aber in dem anderen Futter gemiethet wird, oder Sclaven, welche in einem Theile des Jahres den Acker bebauen, in dem anderen aber für Lohn vermiethet werden, gehören nichts desto weniger mit zum Beilass. 9Bekanntlich gehört auch der Kellner, welcher zur Rechnungsführung bestellt ist, zum Beilass, desgleichen der Thürhüter, und der Maulthiertreiber. 10Desgleichen die Mühlen, Mühlenwerke, Heu, Stroh, der Mühlesel, die Getreidemaschine, das eherne Gefass, worin die Mast gekocht und [wohinein] das Verdickte gethan wird, und das Wasser, was zum Getränk und zur Wäsche für das Gesinde angeschafft wird, gehört zum Beilass, desgleichen Siebe und Wagen, womit der Dünger ausgefahren wird. 11Cassius schreibt jedoch, dass dasjenige, was noch mit dem Boden verbunden sei, nicht zum Beilass gehöre, wie Rohr und Weiden, bevor sie geschnitten sind, weil ein Landgut77Fundus ist wohl eigentlich hier als Grund und Boden zu nehmen? A. d. R. nicht Zubehör eines anderen Landgutes sein könne. Sind sie aber abgeschnitten, so gehören sie, glaube ich, allerdings dazu, weil sie zur Einsammlung der Frucht dienen. Eben dies gilt auch von den Pfählen. 12Gehören Jagden zu einem Landgute, so sind auch die Jäger, die Spursucher, die Hunde und alles übrige, was zur Jagd nothwendig ist, unter dem Zubehör begriffen, besonders wenn das Landgut auch daraus Einkünfte bezog. 13Wurden auch aus dem Vogelfange Einkünfte bezogen, so gehören auch die Vogelsteller, die Netze und die dazu nöthigen Geräthschaften zu dem Beilasse des Gutes. Und dies kann nicht befremden, da nach der Meinung des Sabinus und Cassius auch Geflügel nach dem Beispiele der Bienen zum Zubehör gerechnet werden. 14Wenn Jemand denselben Beilass zu mehreren Gütern benutzt, so fragt sich, zu welchem Gute der Beilass gehört. Ich glaube, dass, wenn aus dem Willen des Hausvaters erhellt, welchem Gute er das Zubehör vorzugsweise bestimmt hatte, es zu diesem gehöre, indem die übrigen Güter es von diesem Gute gleichsam nur darleihen. Erhellt dieses nicht, so gehört es zu keinem, denn man kann das Zubehör nicht antheilig vertheilen. 15Hausrath und alles übrige, was sich etwa auf dem Gute befand, damit der Hausvater bequemer eingerichtet war, wird unter dem Beilass nicht mit begriffen. 16Ist der Beilass eines Hauses vermacht, so fragt sich, was darunter begriffen wird? Pegasus nimmt an, Beilass eines Hauses sei dasjenige, was zum Schutz gegen die Witterung oder gegen Feuersgefahr, nicht was der Annehmlichkeit wegen angeschafft worden ist. Daher dürfen weder Spiegel, noch Tücher, welche gegen die Kälte oder des Schattens wegen im Hause sich befinden, verabfolgt werden. Dies war auch die Meinung des Cassius, welcher sagte, dass zwischen Beilass und Schmuck ein grosser Unterschied sei. Denn Beilass sei das, was zum Schutz des Hauses diene, Schmuck aber, was zur Annehmlichkeit, wie Gemälde. 17Die Cilicischen Tücher rechnet Cassius jedoch zum Beilass, weil sie deshalb angeschafft werden, damit die Gebäude nicht vom Winde oder Regen leiden. 18Auch Essig, welcher zum Auslöschen des Feuers angeschafft wird, desgleichen Decken, Röhren, Seile, Stangen und Leitern, Matten, Schwämme, Eimer und Besen werden darunter begriffen, wie die Meisten und auch Pegasus annehmen. 19Dachziegel aber und das zu diesem Zwecke angeschaffte Material88S. l. 62. de Verb. signif. 50. 16. werden unter dem Beilass begriffen, wenn der Besitzer besonders zu diesem Zwecke zubereitete zu keinem anderen Gebrauche dienende Materialien hat. Auch Stützen, wenn sie im Hause nothwendig gebraucht werden, werden zum Beilass eines Hauses gerechnet. 20Von den Tüchern aber, welche im Freien ausgespannt werden, desgleichen von denjenigen, welche um die Säulen geschlungen werden, schreibt Celsus, dass sie mehr zum Hausrathe zu rechnen seien, und eben dies nehmen auch Sabinus und Cassius an. 21Röhren aber, Hacken und Eimer werden bekanntlich unter dem Beilass begriffen. 22Desgleichen die Kehrbesen, womit die Spinnengewebe abgefegt werden, ferner Schwämme, womit die Säulen, der Estrich und die Tritte gereinigt werden. Leitern, welche an das Getäfel der Zimmerdecke angelegt werden, gehören zum Beilass, weil sie zur Reinigung des Hauses bestimmt sind. 23Papinianus sagt auch im siebenten Buche seiner Rechtsgutachten: Reliefs und festgemachte Statuen gehören nicht zum Beilass eines Hauses, sondern sind ein Theil des Hauses selbst. Aber auch die nicht festgemachten spricht er, werden nicht unter dem Zubehör begriffen, sondern zum Hausrath gezählt, mit Ausschluss der ehernen Sonnenuhr, welche nicht festgemacht ist. Denn auch diese gehört nach seiner Meinung zum Beilass des Hauses, sowie auch das Vorgehänge, wenn es ein Tuch ist, seiner Ansicht nach unter dem Beilass des Hauses begriffen wird. 24Wasserröhren und Röhrlagen, desgleichen Becken und was sonst zu springenden Wassern nothwendig ist, sowie Riegel und Schlösser sind mehr ein Theil als Beilass des Hauses. 25Auch die festgemachten Spiegelscheiben sind, glaube ich, mehr ein Theil des Hauses. Denn auch beim Kaufe eines Hauses gehören Spiegel und Wandschränke dazu, sie mögen nun im Hause aufgestellt oder eine Zeitlang fortgeschafft worden sein. Sind sie aber nicht wieder aufgestellt worden, jedoch dazu vorhanden, um, wo welche fehlen, ergänzt zu werden, so gehören sie allerdings zum Beilass des Hauses. 26Auch die Gitter müssen, glaube ich, mit unter dem Beilasse begriffen werden. 27Wenn aber ein Landgut nicht mit dem Beilass vermacht worden ist, sondern mit der Einrichtung, so ist die Frage aufgeworfen worden, ob darunter mehr begriffen ist, als wenn es mit dem Beilass vermacht worden wäre. Und Sabinus schreibt in den Büchern zu Vitellius, man müsse zugeben, dass es allerdings mehr sei, wenn ein Landgut mit der Einrichtung, als wenn es nur mit dem Beilass vermacht werde: welche Meinung denn wir täglich mehr zunehmen und sich befestigen sehen. Es kommt nun darauf an, in wieweit dies Vermächtniss reichhaltiger ist. Sabinus bestimmt und Cassius beim Vitellius bemerkt, Alles, was dazu zusammengebracht worden ist, damit der Hausvater besser eingerichtet sei, wird, spricht er, unter der Einrichtung begriffen, das ist Alles, was er daselbst besass, um besser eingerichtet zu sein. Daher ist anzunehmen, dass er bei diesem Vermächtnisse nicht den Beilass des Gutes, sondern seinen eigenen Beilass hinterlassen habe. 28Ferner wenn ein Landgut mit der Einrichtung vermacht worden ist, so wird darunter auch der Hausrath begriffen, welcher sich zum Gebrauch des Besitzers daselbst befand, und nicht allein die gewebten Matratzen, sondern alles, dessen er sich daselbst zu bedienen pflegte, auch die elfenbeinernen Tische, oder welche sonst vorhanden sind, desgleichen Gläser, Gold und Silberzeug, auch die Weine, wenn sie sich daselbst zum eigenen Gebrauche befanden, werden darunter begriffen, und was sonst von Geräthschaften vorhanden ist. 29War aber etwas daselbst nicht zu seinem Gebrauche, sondern der Aufbewahrung wegen aufgehäuft, so wird es nicht mit darunter begriffen, auch gehören die Weine nicht mit dazu, welche in den Vorrathskammern liegen. Auch das ist gegenwärtig Rechtens, dass dasjenige, was der Hausvater daselbst gleichsam wie in einer Niederlage hatte, nicht mit darunter begriffen wird. 30Ferner schreibt Celsus im neunzehnten Buche der Digesten, dass Früchte, welche daselbst aufgeschüttet wären, um verkauft oder zu einem andern Zwecke als für das Landgut verbraucht zu werden, zu einem Gute mit der Einrichtung nicht gerechnet würden. 31Ebenderselbe Celsus sagt in demselben Buche, dass auch die Hüter des Hausrathes und die übrigen Sclaven dieser Gattung mit darunter begriffen würden, d. i. die Diener, womit der Hausvater auf diesem Gute eingerichtet war, mit Ausschluss derer, welche die Freiheit erhielten oder auf dem Felde sich aufzuhalten pflegten. 32Hätte Jemand ein Landgut mit der Einrichtung vermacht, so werden unter diesem Vermächtnisse auch die Pagen begriffen, welche er daselbst hielt, um bei seiner Anwesenheit im Tafelzimmer bei der Hand zu sein. 33Auch ist es richtig, dass unter einem Landgute mit der Einrichtung die Familie der Sclaven, d. i. ihre Frauen und Kinder, ebenfalls begriffen werden. 34Auch ist es bekannt, dass zu einem Landgute mit der Einrichtung auch die Bibliothek und die Bücher gehören, welche sich daselbst befanden, damit der Eigenthümer sich derselben bei seiner jedesmaligen Anwesenheit bedienen konnte. Wurde sie aber gleichsam als Bücherniederlage benutzt, so wird das Gegentheil anzunehmen sein. 35Neratius antwortete auch im vierten Buche seiner Briefe dem Rufinus: Sei ein Landgut mit der Einrichtung vermacht worden, so gehörten zu diesem Vermächtnisse nicht allein der Hausrath, die Weine und die zum Anbau und Bewachung des Landhauses daselbst vorhandenen Sclaven, sondern auch diejenigen, deren Bestimmung es war, daselbst den Dienst bei dem Hausvater selbst zu versehen. 36Von Bildern sind allein diejenigen als vermacht anzusehen, welche dem Landhause zu einer Art Zierde dienten. 37Auch Papinianus ist der Meinung, dass unter Vermächtnissen von Landgütern mit der Einrichtung die Sclaven nicht begriffen würden, welche sich nur eine Zeitlang daselbst befanden und welche der Hausvater nicht in der Absicht dahin versetzt hatte, um entweder den Beilass des Gutes oder seine eigene Einrichtung zu bilden. 38Ebenderselbe ertheilte zur Antwort, dass bei Vermächtnissen von Grundstücken mit der Einrichtung auch der Verwalter zu dem Vermächtnisse der Güter gehöre, welcher in die Provinz gesandt worden, um nach vollbrachtem Geschäft in sein voriges Dienstverhältniss wieder einzutreten, wäre er auch noch nicht zurückgekehrt. 39Ebenderselbe antwortete, wenn Gärten mit der Einrichtung vermacht worden, dass darunter auch die Weine begriffen würden, welche der Herr daselbst besass, um besser eingerichtet zu sein. Anders sei es jedoch, wenn er Niederlagen daselbst gehabt habe, aus denen er in der Stadt oder auf den übrigen Gütern mit Wein versehen wurde. 40Ebenderselbe antwortete, als Umbrius Primus dem berühmten Claudius Hieronianus sein Haus mit dem Hausrathe fideicommissarisch hinterlassen hatte, dass dazu auch die Tische und der übrige Hausrath gehörten, welchen der Hausvater, als er zum Proconsulate abreiste, der grössern Sicherheit halber hatte in die Gärten bringen lassen. 41Desgleichen antwortete er, dass zu dem Vermächtnisse des Landgutes mit der Einrichtung auch Gegengifte und andere Arzneien gehörten, welche der Hausherr der Entfernung halber daselbst besass, und die der Entfernung wegen daselbst aufbewahrte Kleidung. 42Ebenso ertheilte er zur Antwort, als ein Haus sowie es steht und liegt mit allen Zuständigkeiten vermacht worden war, dass in diesem Vermächtnisse das städtische Gesinde, desgleichen Handwerker, deren Dienste auch für andere Landgüter verwendet würden, nicht begriffen seien, wohl aber Thürsteher, Gärtner, Zimmerwärter und Wasserträger, nur zum Dienste dieses Hauses bestimmt. Was er jedoch von den Handwerkern sagt, ist unrichtig, wenn sie für dieses Haus angeschafft worden sind, wurden sie gleich auch andern Gütern dargeliehen. 43Desgleichen ertheilte er zur Antwort, wenn ein Haus mit der Einrichtung vermacht worden, dass darunter elfenbeinerne Tische und Bücher nicht begriffen würden. Aber auch dies ist unrichtig; denn alles, was im Hause irgend sich befand, damit der Hausvater gut eingerichtet sein möchte, wird darunter begriffen. Dass aber der Hausrath des Hatusvaters zum Beilass gehört, bezweifelt Niemand. Wenigstens ertheilte Neratius im vierten Buche seiner Briefe seinem Bruder Marcellus zur Antwort, dass in dem Vermächtnisse eines Hauses mit der Einrichtung auch die Kleidung begriffen sei; besonders, meint er, in dem vorgetragenen Falle. Es wurde nämlich vorgetragen, dass derjenige, welcher das Vermächtniss ausgesetzt, Silber und ausstehende Forderungen ausgenommen habe. Denn wer dies, antwortete er, ausdrücklich ausgenommen, von dem kann man nicht annehmen, dass er nicht alle übrigen darin befindlichen Gegenstände gemeint habe. Und Papinianus sagt auch selbst in demselben Buche seiner Gutachten, als ein Vater, der Kaufmann und Geldwechsler war, und zwei Söhne und eben soviel Töchter zu Erben eingesetzt, ein Vermächtniss aber folgendergestalt beschieden hatte: meinen Söhnen vermache ich mein Haus mit der Einrichtung, dass sich die Frage aufwerfen lasse, ob auch die Waaren und Pfänder mit darunter begriffen seien? Der Richter werde jedoch, wenn er die übrigen Vermögensumstände des Vaters geprüft, leicht die Auslegung des Willens errathen. 44Celsus schreibt, dass unter einem Vermächtnisse der auf einem Gute befindlichen Sclaven, deren Untersclaven nicht begriffen würden, in sofern nicht erhelle, dass [der Testator] auch diese mit im Sinne gehabt hat. 45Auch antwortete Papinianus im siebenten Buche seiner Rechtsgutachten einer Ehegattin, deren Ehemann seine zur Erbin eingesetzte Tochter verpflichtet hatte, ihr alles, was im Hause sich befand, zu verabfolgen, dass die Sicherheitsbestellungen der Schuldner und die Kaufbriefe der Sclaven nicht als vermacht angesehen werden könnten, in sofern nicht aus einer andern Stelle erhelle, dass der Testator auch der Sclaven gedacht habe, nämlich dass anzunehmen sei, er habe ihr die Kaufbriefe auch derjenigen Sclaven vermacht, welche selbst nach seiner Willensmeinung ihr gehören sollten. 46Wenn Jemand ein Landhaus mit der Einrichtung vermacht und nun hinzugefügt hätte: mit dem Hausrathe, den Sclaven oder irgend einer andern Sache, welche stillschweigend99In dem instructo. schon ausgedrückt war, so fragt sich, ob er durch Hinzufügung der einzelnen Gegenstände das Vermächtniss vermindert oder nicht? Und Papinianus ertheilte zur Antwort, dass es nicht als zur Verminderung, sondern als zum Ueberfluss hinzugefügt anzusehen sei. 47Ebenso erzählt Papinianus im siebenten Buche seiner Rechtsgutachten: eine Mutter hatte, nachdem sie ihre Gärten mit der Eiurichtung ihrem Sohne beschieden, ihrer Tochter das weibliche Silberzeug vermacht. Er antwortete: auch dasjenige weibliche Silberzeug, welches sie in den Gärten gehabt, um besser eingerichtet zu sein, gehöre der Tochter.
13Paul. lib. IV. ad Sabin. Ist der Beilass eines Schenkladens vermacht worden, so gehören, wie Neratius meint, auch die Factoren1010Vergl. l. 18. D. de instit. act. 14. 3. dazu. Es möchte jedoch zwischen Beilass eines Schenkladens und Beilass einer Schenkwirthschaft ein Unterschied sein; dass nämlich [Beilass] eines Schenkladens nur das Zubehör des Ortes umfasst, wie Stückfässer, Gefässe, Flaschenlager, Becher, Schöpfkelche, welche um den Tisch pflegen herumgeschickt zu werden, desgleichen eherne Urnen, Quart- und Nöselmaasse und dergleichen; Beilass einer Schenk wirthschaft aber, da es der Name des Geschäfts ist, auch die Factoren. 1Ist Badezubehör vermacht, so gehört, wie Neratius antwortete, auch der Bader dazu,
14Idem lib. II. ad Vitell. desgleichen auch der Ofenheitzer.
15Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn in einem Testamente folgendergestalt verordnet worden ist: ich vermache ihm dasjenige, was zum Gebrauche und Einrichtung der Läden, desgleichen für die Bäckerei und die Gastwirthschaft gemacht und angeschafft worden ist; so sind mit diesen Worten, wie Servius geantwortet hat, die Pferde in der Bäckerei, die Bäcker, die Factoren in dem Gasthause, die Köchin und die in den Läden befindlichen Waaren als vermacht anzusehen. 1Als ein Haus mit der Einrichtung vermacht war, wurde zur Antwort ertheilt, nur der Hausrath ist vermacht worden, nicht auch die Weine; denn es kann ein mit Weinen eingerichtetes Haus nicht gedacht werden. 2Die Frau, welche beständige Hüterin des Landhauses ist, wird so, wie der Flurhüter, zu dem Landgute gerechnet, was mit dem Beilass oder mit der Einrichtung vermacht worden ist. Denn der Grund ist gleich. Sowohl Landhäuser als Ländereien erfordern nämlich Bewachung: diese, damit die Nachbarn von der Länderei oder den Früchten nicht etwas an sich nehmen; jene, damit solches nicht mit den übrigen in dem Landhause befindlichen Sachen geschieht. Das Landhaus aber wird ohne Zweifel als ein Theil des Landgutes angesehen.
16Alfen. lib. II. Dig. a Paulo Epitom. Ist der Beilass eines Landhauses vermacht worden, so wird nach einer richtigeren Meinung der Hausrath darunter nicht begriffen. 1Als ein Weinberg und der Beilass desselben vermacht worden war, antwortete Servius, dass ein Weinberg gar keinen Beilass habe. Derjenige aber, der ihn um Rath fragte, berichtet: Cornelius habe geantwortet: zum Beilass eines Weinbergs gehörten die Pfähle, Stangen, Karste und Hacken und dies ist unstreitig richtiger. 2Jemand vermachte seiner Gattin das Landgut, was er selbst bewohnte, mit der Einrichtung. Von den Wollenweberinnen befragt, ob sie unter dem Beilass begriffen würden, antwortete er: sie gehörten zwar nicht zu dem Beilasse des Landgutes; da jedoch der Hausvater, welcher das Vermächtniss ausgesetzt, auf dem Landgute gewohnt habe, so dürfe nicht bezweifelt werden, dass auch die Mägde und die übrigen Sachen, womit der Hausvater auf diesem Landgute eingerichtet, gewesen, sämmtlich zu dem Vermächtnisse gehörten.
17Marc. lib. VII. Instit. Ist Jemandem der Beilass eines Malers vermacht worden, so gehören zu dem Vermächtnisse die Wachse, Farben und ähnliche Gegenstände, desgleichen Schwämme, die Eisen zum Einbrennen und die Muscheln. 1Unter Fischereibeilass werden, sagt Aristo, die Kähne begriffen, welche des Fischfangs wegen angeschafft worden sind. Richtiger aber ist, dass auch die Fischer darunter begriffen werden. 2Ist Badebeilass vermacht worden, so wird, wie bereits gesagt worden, der Bader ebenso unter dem Badebeilass begriffen, wie unter dem Beilass eines Landgutes der Flurhüter und die Gärtner, und unter dem Beilass eines Gasthauses der Factor begriffen werden, weil die Bäder ohne den Bader den bestimmten Gebrauch nicht gewähren können.
18Paul. lib. II. ad Vitell. Wenn über den Beilass eines Fleischers Frage entsteht, so versteht man mit Ausschluss des Fleisches, die Tische, die Gewichte und die für das geschlachtete Fleisch bestimmten Eisen, desgleichen die Waagen, die Schlachtmesser und die Aexte unter dem Beilass als vermacht. 1Ist Beilass vermacht worden, so muss bisweilen auch auf die Person der Vermächtnissgeber gesehen werden, so dass z. B. bei vermachtem Mühlenbeilass die mahlenden Sclaven selbst als mit darunter begriffen angesehen werden können, wenn der Hausvater selbst das Müllergewerbe betrieb. Denn es ist ein grosser Unterschied, ob der Beilass für die mahlenden Sclaven oder für die Mühle angeschafft worden ist1111Wenn die Glosse hier bei pistoribus sagt: id est dominus per se exercentibus, so versteht sie, glaube ich, diese Stelle falsch, indem Paulus es gerade umgekehrt meint. Treibt der Herr das Müllergewerbe nicht selbst, so sind die mahlenden Sclaven diejenigen, welche es treiben; sie können daher nicht das Instrument sein oder der Beilass, womit das Gewerbe getrieben wird; treibt aber der Herr das Gewerbe selbst, so sind die Sclaven mit die Instrumente dazu und gehören alsdann allerdings unter den Beilass.. 2Neratius bestreitet, dass ein Mülleresel und eine Mühle unter dem Beilass eines Landgutes begriffen werden. 3Desgleichen behaupten wir, dass Kochtöpfe und Schüsseln zum Beilass eines Landgutes gehören, weil ohne diese das Zugemüse nicht gekocht werden kann. Auch ist kein grosser Unterschied zwischen einem Kochtopfe und dem Geschirr, was über dem Heerde hängt: dieses erwärmt das Wasser zum Trinken, in jenem wird das Zugemüse gekocht1212S. Ram. del Manzano ad Leg. Jul. et Pap. lib. I. cap. 25. T. M. V. 112. A. d. R.. Gehört dieses eherne Geschirr zum Beilass, so werden unter eben diese Classe auch die Krüge, womit das Wasser in diese Geschirre gegossen wird, gerechnet; und so folgt in unendlicher Reihe auf das Vorausgegangene immer das Nächste, was mit ihm in Verbindung steht. Das Beste ist daher, sagt Pedius, nicht die eigentliche Bedeutung der Worte zu erforschen, sondern zuerst, was der Testator damit hat anzeigen wollen, sodann aber, was man darunter zu verstehen pflegt, je nachdem man in dieser oder in jener Landschaft lebt1313So verstehe ihc die Worte in qua praesumtione sint, qui in quaqua regione commorantur; s. Brencmann de legg. inscript. in Wieling. Jurprd. restituta, p. 164. A. d. R.. 4Als über einen Gutsverwalter1414Cujac. lib. 10. Observat. cap. 37. Villicus est is, qui praepositus est rationibus rusticis, fructibus percipiendis, universoque operi rustico. angefragt wurde, ob er zum Beilass gehöre, und man daran zweifelte, ertheilte der darüber befragte Scävola zur Antwort, dass er mit verabfolgt werden müsse, wenn das Landgut nicht gegen ein bestimmtes Pachtgeld, sondern nur gegen Rechnungslegung auf Treu und Glauben bearbeitet würde. 5Eben derselbe über einen Mühlstein oder Läufer (meta) befragt, antwortete, dass er [als zum Beilass gehörig] mit verabfolgt werden müsse, wenn von den ländlichen Dienstleuten dieses Landgutes darauf gemahlen würde. Es ist aber Meta der untere Theil einer Mühle, und Catillus der obere. 6Auch über einen Ochsenhirten ertheilte er folgende Antwort: es möge nun über den angefragt werden, welcher daselbst mit den Ochsen pflüge, oder über den, welcher die Pflugochsen weide; immer müsse er mit dazu gerechnet werden. 7Auch über die Beschneider [der Bäume und Weinstöcke] ertheilte er zur Antwort, dass sie mit dazu gehörten, wenn sie dieses Landgutes halber gehalten würden. 8Auch die Hirten und Gräbenzieher gehörten dem Vermächtnissinhaber. 9Desgleichen, als ein Landgut folgendergestalt vermacht worden war: dem Mävius vermache ich das Sejanische Landgut im besten und vollkommensten Zustande1515Durch die Clausel: ita ut optimus maximusque est, legte der Erblasser dem Erben besonders die Pflicht auf, die Servituten von der Sache abzubringen. S. Westphal von Vermächtnissen u. s. w. Th. I. S. 589. mit allem ländlichen und städtischen Beilass und den daselbst befindlichen Sclaven, und er befragt wurde, ob auch das Saatgetreide zu verabfolgen sei? antwortete er, dass es allerdings mit gebühre, in sofern der Erbe nicht nachzuweisen vermöge, dass der Testator es anders gemeint habe. Eine gleiche Antwort ertheilte er über das zur Unterhaltung der Sclaven aufgeschüttete Getreide. 10Cassius schreibt, dass zum Beilass eines Arztes auch die Balsamkügelchen, die Pflaster und die übrigen Gegenstände dieser Art gehörten. 11Ein Testator vermachte demjenigen, welchem er ein völlig eingerichtetes Landgut beschieden hatte, noch namentlich Sclaven. Es wurde angefragt, ob auch die übrigen Sclaven, welche er nicht namentlich genannt habe, zum Beilass gehörten. Cassius berichtet, die Antwort sei dahin gegangen, dass, wenn gleich die Sclaven [eigentlich] zur Einrichtung eines Landgutes gehören, doch nur diejenigen als vermacht angesehen werden könnten, welche namentlich genannt worden, indem klar erhelle, dem Hausvater sei unbekannt gewesen, dass auch Sclaven zum Beilass gerechnet würden. 12Sabinus sagt: wenn Jemandem ein Landgut mit Allem, was sich darauf befindet, vermacht worden ist, so ist das Landgut, Alles, was sich auf demselben gewöhnlich befindet, was den grössten Theil des Jahres daselbst verbleibt, und alle [Sclaven], welche ihren dauernden Wohnsitz daselbst zu nehmen pflegten, als vermacht anzusehen. Sei aber etwas vorsätzlich auf dem Gute aufgehäuft oder zusammengebracht worden, um das Vermächtniss zu vermehren, so könne dies nicht als vermacht angesehen werden. 13Als Jemand ein Vermächtniss folgendergestalt beschieden hatte: ich vermache ihm mein Landhaus, sowie ich es selbst besessen habe, mit dem Hausrathe, den Tischen, den Stadt- und Landsclaven, welche dahin abgeordnet wurden, mit den Weinen, welche am Tage meines Todes sich daselbst befinden werden, und zehn Goldstücke, und nun angefragt wurde, weil er an seinem Todestage daselbst Bücher, gläserne Gefässe und einen Anzug1616Vesticula: nescio, sagt Bynkershoek Obs. lib. III. c. 3. an alibi vesticulae vox occurat; — vesticula forte erit vestiarium vel σύγκτησις vestium. gehabt hatte, ob dies alles zu dem Vermächtnisse gehöre, weil er einiges aufgezählt habe, antwortete Scävola, dass besonders ausgedrückt sei, was zu dem Vermächtnisse gehöre. 14Jemand vermachte ein eingerichtetes Haus mit allen darin festgemachten Sachen; es wurde über die Schuldinstrumente angefragt, ob der Vermächtnissinhaber auch diese erhalten könne? Er antwortete: nach dem vorgetragenen Falle könne dies nicht geschehen1717Unstreitig veranlasste hier die Gleichheit des Ausdrucks instrumentum zu der Anfrage. Vgl. D. de Leg. III. 92. §. 1. wo derselbe Fall entschieden ist..
19Paul. lib. XIII. Resp. Wenn die Sclaven, welche der Testator nach Errichtung seines Testamentes auf das der Seja hinterlassene Landgut, um es zu bebauen, versetzt hatte, sich auf diesem Landgute noch befanden, so müssen sie, wie ich zur Antwort ertheilt habe, auch unter dem Beilass des Gutes begriffen werden. Denn obgleich der Testator von den Sclaven geredet habe, welche zu der Zeit, als er das Vermächtniss aussetzte, sich daselbst befänden, so habe er doch der Sclaven nicht erwähnt, um das Vermächtniss zu vermindern, sondern um es zu vermehren; übrigens sei es unbestritten, dass zum Beilass eines Grundstückes auch die zur Bebauung des Ackers eingestellten Sclaven gehörten. 1Paulus antwortete, dass unter dem Beilass eines Landhauses weder die aufgeschütteten Früchte noch die Stuterei begriffen würden, dass aber der Hausrath zu dem Vermächtnisse gehöre. Dagegen werde der des Schmiedehandwerkes kundige Sclav, welcher einen jährlichen Pacht entrichtet habe, unter dem Beilass des Landhauses nicht mit begriffen.
20Scaev. lib. III. Resp. Der zur Hälfte zur Erbin eingesetzten Seja hatte Jemand, wenn sie die Erbschaft antreten würde, Landgüter mit völliger Einrichtung, mit den dazu gehörigen Verwaltern und den Pachtgeldern1818Reliqua colonorum sunt pensiones a colonis debitae. Briss. der Pächter zum Voraus beschieden; verordnete jedoch in seinem Codicill Folgendes: Auch fällt mir noch nachträglich ein, Seja soll die Landgüter, welche ich ihr hinterlassen habe, sowie sie mit ländlichem Beilass, Hausrath, Vieh und Verwaltern versehen sind, mit den Pachtgeldern der Pächter und mit dem Vorrathshause erhalten. Es wurde angefragt, ob auch das, was sich zum täglichen Gebrauche des Hausvaters auf den Gütern befand, in dem Vermächtuisse begriffen sei? Er antwortete: nach dem vorgetragenen Testamente sei zwar der Seja das Landgut obendrein vermacht worden, doch dürfe ihr dazu nicht mehr verabfolgt werden, als was der Testator, wie er ganz klar in seinem Codicill, welches er unstreitig errichtet habe, nachdem er die Bestimmung im Testamente vergessen gehabt, gezeigt habe, unter der Benennung Einrichtung begriffen haben wolle. 1Seinem Freigelassenen hatte Jemand Grundstücke mit diesen Worten vermacht: meinem Freigelassenen Sejus vermache ich dieses und jenes Landgut, sowie sie eingerichtet sind, mit dem Zubehör, den von den Pächtern zu zahlenden Pachtgeldern, den Trifthütern und mit den dabei befindlichen Sclavenpaaren und deren Kindern beiderlei Geschlechts. Es wurde angefragt, ob der Sclav Stichus, welcher eines dieser Landgüter bewirthschaftete, und eine bedeutende Summe rückständig war, auf den Grund des Fideicommisses auch dem Sejus gebühre? Er antwortete: habe er das Landgut nicht gegen Rechnung auf Treu und Glauben des Herrn, sondern gegen Pachtgeld, wie fremde Pächter, bewirthschaftet, so gebühre er demselben nicht. 2Mein Pflegling Cajus Sejus soll dieses und jenes meiner Landgüter, sowie sie eingerichtet sind, und mein oberes Haus erhalten. Es wurde angefragt, ob es der Wille des Testators gewesen, dass ihm auch das Haus mit der Einrichtung gegeben werden solle? Er ertheilte zur Antwort: in dem vorgetragenen Falle sei allerdings anzunehmen, dass er es ihm so vermacht habe, in sofern nicht derjenige, von dem es verlangt würde, klar nachzuweisen vermöge, dass der Testator es anders im Sinne gehabt habe. Sollte er jedoch [blos] den zur Wohnung also zum Gebäude selbst gehörigen Beilass vermacht haben, so gehörten dazu nicht die zu persönlichen Diensten oder zu anderen Geschäften angeschafften Sclaven. 3Es hatte Jemand Landgüter mit der Einrichtung, mit dem Zubehör, den Pachtgeldern der Pächter und Meier, mit den Sclaven, mit sämmtlichem Vieh, mit den Sondergütern und mit dem Verwalter vermacht. Es wurde angefragt, ob die Pachtreste der Pächter, welche nach beendigtem Pacht von der Pachtung nach Bestellung einer Sicherheit abgegangen waren, nach den oben erwähnten Worten auch zu dem Vermächtnisse gehörten? Er antwortet: es sei nicht anzunehmen, dass auch an diese Pachtgelder gedacht worden sei. 4Eben derselbe fragte bei dem Vermächtnisse eines Verwalters an, ob auch dessen Gattin und Tochter zu dem Vermächtnisse gehörten, da der Verwalter nicht auf den Gütern, sondern in der Stadt sich aufgehalten habe. Er antwortete: es sei kein Grund vorhanden, warum sie dazu gehören sollten. 5Eben derselbe fragte an, als der Testator nach Errichtung eines Testamentes in die Provinz gereist war, ob die Sclaven, welche nach seiner Abreise oder nach seinem Tode ohne irgend Jemandes Erlaubniss aus eigener Willkür sich zu ihren Verwandten und Bekannten auf die vermachten Landgüter begeben hätten, zu dem Vermächtnisse gehörten. Er antwortete: diejenigen seien nicht mit vermacht worden, welche gleichsam wie auf einer Reise vorübergehenden Aufenthalt daselbst genommen hätten. 6Meine Freigelassene Pamphila soll mein Titianisches Landgut mit dem Beilass und Allem erhalten, was sich, wenn ich sterbe, daselbst befinden wird. Es wurde angefragt, ob der Sclav Stichus, welcher vor dem Todesjahre des Testators von dem Landgute fortgebracht und in die Lehre gethan worden, nachher aber auf das Landgut nicht zurückgekehrt ist, derselben auch gebühre? Er antwortete, dass er ihr allerdings verabfolgt werden müsse, wenn der Testator ihn des Unterrichts wegen fortgeschickt habe und nicht, um ihn von diesem Landgute wo anders hin zu bringen. 7Meiner Schwester Tyranna vermache ich mein Gräzianisches Landgut mit der Heerde und allem ländlichen Beilass. Es wird angefragt, ob vermöge der Benennung Landgut auch die Weideplätze, welche er zugleich mit dem Landgute erlangt und bei dieser Besitzung stets im Gebrauch gehabt, zu dem Vermächtnisse gehörten? Er antwortete: wenn er diese Wiesen mit dem Gräcianischen Landgute dergestalt verbunden habe, dass sie unter einem Gutsnamen mit begriffen würden, so müssten sie ihr allerdings verabfolgt werden. 8Bei einem Vermächtnisse von Häusern mit der Einrichtung wurde das mit vergoldetem Silber beschlagene Ruhebett zur Zeit des Todes der Titia in den Häusern nicht aufgefunden, sondern kurz darauf in den Niederlagen verborgen. Ich frage an, ob auch dieses gewährt werden muss? Er antwortete: wenn es sich im Hause zu befinden pflegte und nur, um es an einem sicherern Ort zu haben, in die Niederlage gebracht worden sei, so müsse es dessenungeachtet verabfolgt werden. 9Der Zusatz des Testators: wie ich es besessen habe, bezeichnet er die Einrichtung wie er sie gerade besass, d. h. mit Sclaven, Vieh und dem ländlichen Beilass? Er antwortete, dass eine Rechtsfrage hier nicht vorliege1919Sondern blos eine quaestio facti. A. d. R..
21Pompon. lib. I. Fideicomm. Wenn ein Landgut ohne Beilass vermacht worden ist, so werden Stückfässer, Oelmühlen, die Presse und alles, was festgemacht und eingebaut ist, mit zu dem Landgute gerechnet, keine dieser Gegenstände aber, welche fortbewegt werden können, werden mit wenigen Ausnahmen unter der Benennung Landgut begriffen. In Ansehung der Mühlen pflegt diese Frage dann aufgeworfen zu werden, wenn sie so befestigt oder so eingebaut sind, dass sie Theile des Gebäudes zu sein scheinen.
22Paul. lib. III. Sentent. Ist ein Landgut in seinem besten und vollkommensten Zustande vermacht worden, so werden auch die Saunetze und das übrige Jagdgeräth dazu gerechnet, was auch zum Beilass gehört, wenn der Ertrag des Landguts zum grössten Theile in Jagden besteht. 1Ist ein Landgut mit den Sclaven, wie dem Vieh und allem ländlichen und städtischen Beilass vermacht worden, so ist mehr anzunehmen, dass das Sondergut des vor dem Testator verstorbenen Verwalters, wenn er aus diesem Landgute war, auch dem Vermächtnissinhaber gehört.
24Paul. lib. III. ad Nerat. Ein verpachtetes Landgut war mit dem Beilass vermacht worden. Der Beilass, welchen der Pächter auf dem Gute inne gehabt, gehört zum Vermächtniss. Paulus: der, welcher dem Pächter gehört, oder nur der, welcher Eigenthum des Testators war? Nur für diesen ist zu entscheiden, ausgenommen, wenn der Herr gar keinen Beilass besass.
25Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Wenn der Beilass eines Landgutes vermacht worden ist, so gehört nach der Meinung des Tubero dasjenige Vieh dazu, was dies Landgut hätte ernähren können. Labeo nimmt das Gegentheil an, denn was, spricht er, soll geschehen, wenn das Landgut nur tausend Schafe hätte unterhalten können, sich aber zweitausend auf demselben befinden? Welche Schafe sollen wir als vorzüglich zu dem Vermächtnisse gehörig annehmen? Auch dürfe nicht gefragt werden, was an Vieh, des Beilasses dieses Landguts wegen, hätte angeschafft werden müssen, sondern was angeschafft worden sei. Denn nicht nach der Anzahl oder Menge müsse ein Vermächtniss2020Die Lesart Legatum scheint mir richtiger. beurtheilt werden. Ich trete der Meinung des Labeo bei. 1Jemand, welcher auf seinem Landgute Töpferwerkstätten hatte, benutzte die Töpfer den grössten Theil des Jahres hindurch zu ländlichen Arbeiten, darauf vermachte er den Beilass dieses Landgutes. Labeo und Trebatius sind der Meinung, dass die Töpfer nicht als zum Beilass des Gutes gehörig angesehen werden könnten. 2Desgleichen, als aller Beilass vermacht worden war, mit Ausschluss des Viehes, so ist die Meinung des Ofilius unstreitig unrichtig, dass die Schäfer, die Schafhirten und Horden in dem Vermächtnisse mit begriffen seien.
26Idem lib. V. ex Poster. Labeon. Labeo und Trebatius sind der Meinung, dass thönerne und bleierne Gefässe, mit Erde angefüllt und darin Gartengewächse gepflanzt, zu den Gebäuden gehören; ich halte dies dann für richtig, wenn sie so mit den Gebäuden verbunden sind, dass sie daselbst für beständig aufgestellt worden sind. 1Ofilius behauptet, dass die Handmühlen zum Hausrath, die Rossmühlen aber zum Beilass gehören. Labeo, Cascellius und Trebatius rechnen keine von beiden zum Hausrathe, sondern vielmehr zum Beilass, was auch ich für richtig halte.
27Scaevola lib. VI. Dig. Jemand hatte seinem Erzieher seine am Meer belegenen Landgüter mit allen Sclaven, welche sich daselbst befinden würden, mit allem Beilass, mit allen alsdann vorhandenen Früchten und den Pachtgeldern der Pächter vermacht. Es wurde angefragt, ob die Fischersclaven, welche im Dienste des Testators zu sein und ihn überall zu begleiten pflegten, auch in den städtischen Rechnungen anfgeführt wurden, und auch zur Zeit des Ablebens des Testators auf den vermachten Landgütern nicht befindlich waren, als vermacht angesehen werden könnten? Er antwortete: nach dem, was vorgetragen worden, seien sie nicht mit vermacht worden. 1Eine Frau hatte ihrem Schwager ein Vermächtniss folgender Gestalt beschieden: Titius soll das Cornelianische Landgut, wie es eingerichtet ist, mit allem Zubehör, Sclaven und Pachtgeldern der Pächter erhalten. Diese Testatorin führte, indem sie eines Processes wegen aus Afrika nach Rom kam, um desto geschwinder den Winter hindurch zur Stelle zu kommen2121Nach der Haloandrischen Lesart oram legeret, wofür einigermaassen die Parallelstelle l. 2. §. 46. D. de Orig. jur. 1. 2. — qui cum Africae oram teneret — spricht; also wahrscheinlich zum rudern, indem die grosse Hitze im Sommer das Reisen von Africa nach Rom sehr erschwerte. Die Gebauer-Spangenb. Ausgabe hat operam elegeret, und führt die verschiedenen Lesarten und Conjecturen dieser Stelle folgender Gestalt auf: Taur. in Annot. operam elegeret sic in P. forte oram legeret non ineleganti modo loquendi. Ita autem jam habet Steph. ad Blaublomm., aus dem oben erwähnten Grundstück einige Sclaven mit sich. Es wurde angefragt, ob diese Sclaven zum Fideicommiss gehören, da einige derselben auf die Zeit der Reise mit Hinterlassung ihrer Mitsclavinnen und Kinder, und einige mit Hinterlassung ihrer Väter und Mütter von den ländlichen Arbeiten fortgeführt worden waren. Er antwortete: die Sclaven, über welche angefragt werde, müssten nach dem Vortrage auf den Grund des Fideicommisses verabfolgt werden. 2Eben derselbe fragte an, ob die Früchte dieses Landgutes, welche zur Zeit ihres Todes daselbst aufgesammelt geblieben waren, zu dem Fideicommiss gehörten, indem der so günstige Wille der Testatorin gegen ihren Schwager auch aus der Bestimmung erhelle, dass die Pachtgelder der Pächter dieser Besitzung ihm ebenfalls gehören sollten. Er antwortete: in Bezug auf diese Worte könne nur geantwortet werden, dass sich allein frage, ob klar erhelle, dass die Verstorbene das, worüber angefragt werde, nicht habe geben wollen. 3Seinem Freigelassenen, welcher er zur Hälfte zum Erben eingesetzt hatte, beschied Jemand sein Landgut zum Voraus2222Per praeceptionem dare, id est praeter hereditatis partem dare. Briss. mit diesen Worten: Du, mein Freigelassener, sollst zum Voraus erhalten mein Titianisches Landgut und das Stückchen Sempronischen Acker mit dem Beilass und allem, was sich, wenn ich sterbe, daselbst befinden wird, und mit den Sclaven, welche auf diesem Grundstücke wohnen, mit Ausschluss derer, welche ich freilassen werde. Da der Testator auf diesem Landgute eine Quantität Wein in Fässern gehabt, diese aber bei seinem Ableben ganz verkauft und den dritten Theil des Kaufgeldes dafür erhalten hatte, so wurde angefragt, ob der in den Fässern zurückgebliebene Wein auf den Grund des Prälegats auch dem Freigelassenen gehöre? Er antwortete: nach den vorgetragenen Worten ist er mit in dem Vermächtnisse begriffen, ausser wenn die Miterben einen entgegengesetzten Willen des Testators klar nachweisen. Auch hinterliess derselbe auf diesem Landgute die Verzeichnisse der zinsbaren Capitalien und baares Geld. Ueber Letzteres wurde dieselbe Antwort, wie oben, ertheilt. 4Ein Vermächtniss ward folgender Gestalt hinterlassen: meine Schwester Septicia soll die eine Hälfte meines väterlichen Sejanischen Landgutes, sowie sie steht und liegt, die andere Hälfte aber so erhalten, wie sie zur Zeit meines Todes sein wird. Es wurde angefragt, ob nach den eben erwähnten Worten auch die Pfähle, und die zur Festmachung in den Gebäuden schon aufgestellten und angeschafften Pressen, ingleichen der städtische und ländliche Beilass und die Sclaven, welche des Landgutes halber da waren, den Vermächtnissinhabern zukämen? Er antwortete: es können die Worte: wie es steht und liegt, [nur] auf die Einrichtung bezogen werden. 5Jemand vermachte seine Landgüter mit folgenden Worten: mein Bruder Sempronius soll noch überdies meine Landgüter mit der Einrichtung haben, das Cassianische und Nonianische mit ihren Weidengehegen und Waldungen. Es wurde angefragt, da die Weidengehege und Waldungen nicht auf den oben benannten Landgütern, sondern auf hinzugefügten Ackerstücken sich befanden, welche der Testator zugleich erworben hatte, und die Landgüter ohne diese nicht bewirthschaftet werden könnten, ob sie zu dem Vermächtnisse gehörten? Er antwortete: nur das gehöre zu dem Vermächtnisse, was er in den obigen Worten begriffen habe.
28Idem lib. XXIII. Dig. Lucius Titius hatte ein Landgut mit der Einrichtung vermacht. Es wurde angefragt, wie ein Landgut mit der Einrichtung gewährt werden müsse; ob so, wie es zur Zeit des Ablebens des Hausvaters eingerichtet war, dass mithin das in der Zwischenzeit dazu geborene oder auf das Landgut gebrachte dem Erben verbleibt; oder so, ob ein eingerichtetes Landgut nach der Zeit beurtheilt werden müsse, wo das Testament errichtet worden ist, oder nach der Zeit, wo das Landgut gefordert werden kann, so dass, was zu dieser Zeit unter dem Beilass begriffen würde, dem Vermächtnissinhaber zu statten käme? Er ertheilte zur Antwort, dass nach den Worten des Vermächtnisses, welche in diesem Falle vorlägen, dasjenige, womit das Landgut eingerichtet sei, als das Vermächtniss gefällig worden, zum Beilasse gehöre.
29Labeo lib. I. Pithanon. Hast du ein Schiff mit dem Beilass gekauft, so muss dir auch das Boot gewährt werden. Paulus: gerade das Gegentheil; denn das Boot gehört nicht zum Beilass des Schiffes; es ist nur in der geringeren Grösse, nicht in der Art von demselben verschieden. Der Beilass einer Sache muss aber nothwendig von anderer Art sein, als die Hauptsache ist, worin sie auch bestehe. Und eben dies hat auch Pomponius im siebenten Buche seiner Briefe angenommen.