De peculio legato
(Vom Vermächtnisse des Sonderguts.)
2Gajus lib. XVIII. ad Ed. prov. denn was nur die Stelle eines Zubehörs einnimmt, erlischt, wenn die Hauptsachen untergegangen sind.
4Gajus lib. XVIII. ad Ed. prov. Wenn daher ein Sclav mit seinen Untersclaven vermacht worden ist, so besteht das Vermächtniss der Letztern, wenn auch der Erstere gestorben, verkauft oder freigelassen worden ist.
6Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Wird das Sondergut vermacht und es besteht blos in körperlichen Gegenständen, z. B. in Ländereien oder Gebäuden, so können, wenn der Sclav dem Herrn oder seinen Mitsclaven oder den Kindern des Herrn nichts schuldig ist, diese Gegenstände ganz gefordert werden. Findet sich aber eine Schuld desselben an den Herrn oder die oben benannten Personen, so müssen diese einzelnen Gegenstände verhältnissmässig vermindert werden, was auch Julianus und Celsus annehmen. 1Wäre aber ein Sondergut ohne Abzug der Schulden vermacht worden, so entsteht die Besorgniss, ob es nicht ungültig ist, weil dieser Zusatz der Natur eines Vermächtnisses entgegen läuft. Ich halte jedoch für richtig, dass dieser Zusatz das Vermächtniss nicht entkräftet, sondern ihm gar keinen Zusatz verschafft, denn der Anspruch auf das Sondergut kann durch diesen Zusatz sich nicht vergrössern. Freilich wenn man den Fall setzt, der Vermächtnissinhaber habe den Besitz der [zum Sondergute gehörigen] Sachen schon ergriffen, so kann er von der Einrede der Arglist gegen die Ansprüche des Erben Gebrauch machen, denn er hat in den ganz überkommenen Gegenständen den Willen des Erblassers für sich, dass die Schulden nicht abgezogen werden sollen. Hat der Herr aber ausdrücklich bemerkt, dass er dem Sclaven seine Schuld erlasse, oder dass ihm der Sclav nichts schuldig sei, so gilt dieser Zusatz, weil der Herr schon durch seine blosse Willensäusserung dem Sclaven das erlassen kann, was dieser ihm schuldig ist. 2Ist mir aber mein Untersclav vermacht worden, so fragt sich, ob auch das Sondergut meines Untersclaven mir gebührt? Wir halten dafür, dass in dem Vermächtnisse des Untersclaven auch dessen Sondergut enthalten sei, wenn kein entgegengesetzter Wille des Testators vorhanden ist. 3Ist einem Sclaven und seinem Untersclaven die Freiheit gegeben und ihnen zugleich ihre Sondergüter vermacht worden, so muss man diese Worte, dem Willen des Testators gemäss, so verstehen, als habe derselbe von zwei getrennten Sondergütern gesprochen, und hiernach wird der Untersclav des Untersclaven nicht beiden gemeinschaftlich, in sofern dies nicht die Absicht des Testators war. 4Sowie aber die Schulden, nämlich das, was dem Herrn verschuldet wird, das vermachte Sondergut vermindern, so muss auch im Gegentheil das, was der Herr dem Sclaven schuldig ist, dasselbe vermehren. Dieser Meinung widerspricht jedoch ein Rescript unseres Kaisers und seines Vaters, welches so lautet: Wird einem Sclaven sein Sondergut vermacht, so wird ihm dadurch nicht auch ein Anspruch auf dasjenige Geld zugestanden, was er für Rechnung seines Herrn verwendet zu haben behauptet. Wie aber, wenn es nun der Wille des Testators war, warum sollte er es nicht in Anspruch nehmen können? Wenigstens muss das, was er verwendet hat, mit demjenigen, was er dem Herrn schuldig ist, gegen einander aufgehoben werden. Hätte aber der Herr bekannt, dass er dem Sclaven schuldig sei, gehört dies zu dem vermachten Sondergute? Pegasus stellt es in Abrede und ebenso Nerva. Und als Cnejus Domitius seiner Tochter ihr Sondergut vermacht, das Jahrgeld aber, was er ihr gewöhnlich zu geben pflegte, ihr in zwei Jahren nicht gegeben, sondern in seinen Rechnungen vermerkt hatte, er verschulde seiner Tochter funfzig[tausend Sestertien], so meinte Atilicinus, dass es zu dem Vermächtnisse nicht gehöre, was auch richtig ist, weil es mit dem Rescripte übereinstimmt. 5Aber nicht allein das, was dem Herrn verschuldet wird, ist von dem vermachten Sondergute abzuziehen, sondern auch, wenn etwas dem Erben verschuldet wurde.
8Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Auch antwortete Pegasus, wenn der Erbe einem bedingt Freien11Ueber den vollständigen Begriff eines Stat. lib. siehe l. 1. D. de stat. liberis. 40. 7., dem sein Sondergut vermacht worden, etwas geborgt habe, dies dem Rechte selbst zufolge abgezogen werden könne, und auch die einzelnen Gegenstände sich durch diese Schuld verminderten. 1Wenn er hiernächst die Freiheit unbedingt erlangt und der Erbe entweder bei Lebzeiten des Herrn oder vor Antritt der Erbschaft dem Sclaven etwas geborgt hätte, so wird nach dem Ausspruche des Julianus auch das Vermächtniss des Sonderguts dadurch vermindert, obgleich er [, der Erbe,] niemals Herr des Sclaven gewesen ist. 2Jemand, welcher als Sclaven den Stichus und Pamphilus hatte, liess sie in seinem Testamente frei, und vermachte einem Jeden derselben sein Sondergut. Es ist angenommen worden, dass das, was Einer dem Andern verschuldet, von seinem Sondergute abgehe und dem Vermächtnisse des Andern hinzutrete. 3Auch fragt es sich, wenn einem Sclaven die Freiheit gegeben worden, sobald er dem Erben zehn[tausend Sestertien] gezahlt haben würde, und ihm zugleich sein Sondergut vermacht worden, ob die zehn[tausend], welche er dem Erben bezahlt, von dem Sondergute abgehen müssen? Und es ist allerdings richtig, was Sabinus angenommen hat, dass um soviel weniger in dem vermachten Sondergute enthalten sei. 4Ferner behauptet Sabinus, dass, wenn ein bedingt Freier seinen Sclaven dem Erben verkauft hätte, derselbe eben so gut aufhöre, zum Sondergute zu gehören, als wenn er ihn einem Fremden verkauft hätte. 5Diesem ganz folgerecht fragt es sich, wenn ein Sclav mit seinem Herrn über die Freiheit einen Vertrag geschlossen und einen Theil des Geldes ihm gegeben hätte, bevor er aber den Rest bezahlt, der Herr gestorben und ihm in seinem Testamente mit dem Vermächtniss des Sonderguts die Freiheit ertheilt hätte, ob das, was er dem Herrn bereits gezahlt, bei dem Sondergute anzurechnen sei? Labeo behauptet, dass es von dem Sondergute abgehe; es ist jedoch im Gegentheil angenommen worden, dass, wenn er es noch nicht [wirklich] bezahlt, sondern es sich nur bis zur Uebergabe des Ganzen bei ihm in Verwahrung befunden hatte, es zum Sondergute gehöre. 6Desgleichen, wenn einem Sclaven sein Sondergut vermacht, zugleich aber dem Erben verboten worden ist, von dem Sondergutsschuldner desselben die Schuld einzufordern, so ist die richtige Meinung, dass um soviel weniger in dem vermachten Sondergute enthalten sei, d. i. dasjenige abgezogen werden müsse, was dem Schuldner vermacht worden ist. 7Ist aber auch das Sondergut nicht vermacht worden, so wird es doch bisweilen als vermacht angesehen, z. B. in diesem Falle: Jemand hatte seinem Sclaven die Freiheit gegeben, sobald er Rechnung abgelegt und den Erben hundert[tausend Sestertien] gezahlt haben würde. Unser Kaiser und sein Vater entschieden in diesem Falle: das Sondergut sei zwar nur dann zu gewähren, wenn es vermacht worden, habe jedoch der Sclav die oben vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, so nehmen wir an, der Testator habe gewollt, er solle das Sondergut zurückbehalten und zwar um deswillen, weil er ihn verpflichtet hatte, hundert[tausend Sestertien] aus dem Sondergute zu zahlen. 8Wird aber nur das für Sondergut gehalten, was zur Zeit des Todes vorhanden war, oder wird auch das dazu gerechnet, was nachher dazu kam, oder abgerechnet, was davon gekommen ist? Und Julianus ist der Meinung, dass man das Vermächtniss des Sondergutes anders ansehen müsse, wenn es dem Sclaven selbst, anders, wenn es einem Andern ausgesetzt worden. Sei es dem Sclaven selbst beschieden, so sei bei diesem Vermächtniss auf die Zeit zu sehen, wo es gefällig geworden; sei es aber einem Fremden beschieden, auf die Zeit des Todes; jedoch so, dass der Zuwachs aus den zum Sondergute gehörigen Sachen ihm gehöre, wie z. B. die Geburten der Sclavinnen oder die Jungen des Viehes; wenn hingegen durch seinen Verdienst oder durch einen andern Umstand etwas dazu kommt, so braucht dies, wenn das Sondergut einem Dritten, und nicht ihm selbst vermacht worden, nicht entrichtet zu werden. Beides lehrt Julianus dem Willen des Testators gemäss: denn wird dem [Sclaven] sein eignes Sondergut vermacht, so ist es wahrscheinlich, dass nach dem Willen des [Testators] auch aller Zuwachs dem gehören soll, dem nach der Freilassung das Vermögen selbst gehört, ist es aber einem Andern vermacht worden, so findet dieses nicht Statt. Doch muss man, wenn erhellt, dass er auch bei den Andern dasselbe im Sinne gehabt habe, auch ebenso entscheiden.
9Paul. lib. IV. ad Sabin. Dasjenige, was ein Sclav dem Sclaven schuldig ist, der zu seinem Sondergute gehört, wird von dem vermachten Sondergute nicht abgezogen, obgleich es sein Mitsclav ist. 1Wenn ein Sclav seinen Mitsclaven verwundet und dessen Werth dadurch verringert, so kann nach der Meinung des Marcellus nicht bezweifelt werden, dass das Interesse des Herrn von dem Sondergute abgezogen werden muss. Denn ist es nicht einerlei, wenn er einen Mitsclaven verwundet, als wenn er etwas zerreisst, zerbricht, oder entwendet? in diesem Falle wird also ohne Zweifel das Sondergut vermindert, obgleich nicht über das Einfache. 2Hat er sich aber selbst verwundet oder auch getödtet, so kann aus diesem Grunde nichts abgezogen werden, denn wir müssten sonst behaupten, auch wenn er die Flucht ergriffen, müsse soviel abgezogen werden, als er durch die Flucht schlechter geworden ist.
11Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Auch demjenigen, der kein Sondergut hat, kann ein Sondergut vermacht werden. Denn nicht nur ein gegenwärtiges, sondern auch ein zukünftiges Sondergut kann vermacht werden.
12Julian. lib. XXXVII. Dig. Das Vermächtniss des Sondergutes wird dann ungültig, wenn der Sclav bei Lebzeiten des Testators stirbt. Hat jedoch der Sclav zur Zeit des Todes [des Testators] gelebt, so würde das Sondergut zu dem Vermächtnisse gehören;
14Alfenus Var. lib. V. Dig. Jemand hatte in seinem Testamente folgendes niedergeschrieben: Mein Sclav Pamphilus soll, wenn ich sterbe, sein Sondergut behalten und frei sein. Es wurde angefragt, ob das Sondergut dem Pamphilus als rechtsgültig vermacht anzusehen sei, da ihm doch das Sondergut eher als die Freiheit beschieden worden. Er antwortete, bei verbundenen Sätzen komme es auf die Reihefolge nicht an, und es sei gleichgültig, welcher von beiden zuerst gesprochen oder geschrieben werde; daher sei das Sondergut als rechtsgültig vermacht anzusehen, gleich als wenn zuerst, dass er frei sein, demnächst, dass ihm das Sondergut verbleiben solle, anbefohlen worden wäre.
15Idem lib. II. Dig. a Paul. Epitom. Einem freigelassenen Sclaven war sein Sondergut vermacht worden; in einem andern Satze hatte der Testator seiner Gattin alle seine Sclavinnen vermacht. Im Sondergute jenes Sclaven befand sich jedoch auch eine Sclavin. Er antwortete, dass sie dem Sclaven gehöre, und sei es ohne Einfluss, welchem von beiden sie früher vermacht worden sei.
16African. lib. V. Quaest. Zum Sondergut des Stichus gehört der Sclav Pamphilus. Ihn vertheidigt der Herr in einer Noxalklage, und verurtheilt, bezahlt er die Streitwürderung; darauf liess er den Stichus in seinem Testamente frei und vermachte ihm sein Sondergut. Es wurde angefragt, ob das für den Pamphilus Bezahlte von seinem oder des Stichus Sondergute abzurechnen sei. Er antwortete, es sei zwar lediglich von dem Sondergute des Pamphilus abzurechnen, so gross auch die Summe sein möchte, das heisst, auch wenn die Auslieferung in Schadens Statt vortheilhafter gewesen wäre, denn der Sclav werde immer auf so hoch, als für seine Person bezahlt worden, Schuldner des Herrn; reiche jedoch das Sondergut des Pamphilus dazu nicht hin, so müsse es von dem Sondergute des Stichus, jedoch nicht mehr als der Werth des Pamphilus betrage, abgerechnet werden. 1Es wurde angefragt, wenn Pamphilus aus irgend einer anderen Ursache seinem Herrn Geld schuldig geworden, und dies aus seinem Sondergute nicht getilgt werden könne, ob es bis auf den Werth des [Pamphilus] von dem Sondergut des Stichus abgerechnet werden dürfe? Er verneinte es, indem dieser Fall dem oben erwähnten nicht ähnlich sei. Denn dort müsse der Werth des Untersclaven um deshalb abgezogen werden, weil Stichus für die Vertheidigung seines Untersclaven durch den Herrn dessen Schuldner selbst geworden sei; allein in dem vorgetragenen Fall, wo Stichus nichts schuldig sei, könne auch von seinem Sondergute nichts abgezogen werden, sondern nur von dem des Pamphilus, der doch gewiss selbst als in seinem eigenen Sondergute befindlich nicht angesehen werden könne.
17Javol. lib. II. ex Cass. Jemand hatte das Sondergut eines Sclaven vermacht, sich demnächst darüber in einen Rechtsstreit eingelassen und war sodann gestorben. Es wurde angenommen, das Sondergut müsse auf den Grund des Vermächtnisses, anders nicht verabfolgt werden, als nachdem dem Erben wegen der Einlassung auf das Verfahren Sicherheit bestellt worden sei.
18Marc. lib. VI. Instit. Wenn einem Sclaven mit der Freiheit das Sondergut vermacht worden ist, so stehen ohne Zweifel den Sondergutsgläubigern gegen ihn keine Klagen zu. Der Erbe braucht jedoch das Sondergut nicht anders zu gewähren als gegen Sicherheitsbestellung, ihn gegen die Sondergutsgläubiger vertreten zu wollen.
19Papin. lib. VII. Resp. Ein Herr, welcher seinen Sclaven freilassen wollte, liess sich von ihm ein Bekenntniss seines Sondergutes ausstellen, und so erhielt der Sclav die Freiheit. Es ist klar, dass die in dem Bekenntnisse des Sonderguts gestrichenen Sachen nicht als stillschweigend dem Freigelassenen überlassen, anzunehmen sind. 1Jemand hatte [einen Sclaven, dem er] in seinem Testamente die Freiheit ertheilt, das Sondergut vermacht, nachher aber denselben freigelassen. Der Freigelassene kann aus dem Testamente auch die Gewährung der Klagen auf die Forderungen des Sondergutes verlangen. 2Ein Haussohn, dem ein Vater sein Sondergut vermacht hatte, liess den dazu gehörigen Sclaven bei Lebzeiten seines Vaters frei. Der Sclav wird hierdurch allen Erben gemeinschaftlich und durch die Bestimmung des Sohnes von dem Sondergute ausgeschlossen, weil nur das Sondergut dem Vermächtnissinhaber gehört, was in diesem Verhältniss beim Absterben des Vaters noch vorgefunden wird.
21Scaevola lib. VIII. Quaest. Wenn dem Stichus mit der Freiheit sein Sondergut vermacht worden ist, dem Titius aber ein Sondergutssclav, so behauptet Julianus, dass soviel, als für die Schulden an den Herrn dem Sondergute abgezogen werde, demjenigen zuwachse, dem der Untersclav vermacht worden sei22Es concurriren nämlich in diesem Falle Titius und Stichus zu dem Sclaven, und es ist nicht etwa Tiitius allein dessen Herr; allein der Antheil des letzteren wird durch eine Schuld des Stichus nicht nur nicht vermindert, indem der Erbe rücksichtlich dieser Hälfte keinen Abzug machen darf, sondern, da Stichus ebensowenig damit bedacht ist, als der Erbe, erhält Titius denselben. Der Abzug, den der Erbe also prätendirt, kommt dem Titius zu Gute, und es hat dieser mithin alsdann einen grösseren Antheil an dem vermachten Untersclaven als Stichus. S. Joann. Altamiran. ad lib. VIII. Quaest. Scaev. tract. VIII. T. M. II. 491. sq. A. d. R..
22Labeo lib. II. Poster. a Javol Epit. Ein Herr hatte seinen Sclaven im Testamente freigelassen und ihm sein Sondergut vermacht. Dieser Sclav war seinem Herrn tausend Goldstücke schuldig gewesen, und bezahlte sie dem Erben. Ich antwortete, alle Gegenstände des Sondergutes müssten ihm ohne Abzug gewährt werden, wenn der orcinische Freigelassene das Capital, was er schuldig war, bezahlt habe. 1Ein Herr hatte seinen Sclaven, welcher mit ihm einen Untersclaven gemeinschaftlich hatte, im Testamente freigelassen und ihm das Sondergut vermacht; sodann hatte er den Untersclaven selbst, welcher gemeinschaftlich war, namentlich jenem und seiner Freigelassenen vermacht; ich antwortete, ein Viertel gehöre der Freigelassenen, das zweite Viertel dem [nunmehrigen] Freigelassenen33Nämlich als Vermächtnissinhaber; die zweite Hälfte aber demselben als Freigelassenen. A. d. R.; welcher Meinung auch Trebatius beipflichtet.
23Scaevola lib. XV. Dig. Ein Herr hatte seinem Sclaven Stichus, welcher die Güter seines Freigelassenen, der in seinem Testamente den Herrn zur Hälfte zu Erben eingesetzt hatte, verwaltete, zu welcher Verwaltung auch die Führung der Rechnungsbücher gehörte, in seinem Testamente die Freiheit ertheilt, wenn er Rechnung gelegt haben44Rationem reddere nihil aliud est quam reliqua solvere. würde, und ihm auch sein Sondergut fideicommissarisch vermacht. Stichus gab die Summen, womit er sowohl nach dem Verzeichnisse der zinsbaren Capitalien als aus anderen Ursachen noch in Rest war, zurück, jedoch so, dass die Schuldner es schuldig blieben, für welche er selbst das Geld den Erben des Freilassers abführte; und nachdem er so die Freiheit erlangt hatte, starb er. Es wurde angefragt, ob die Erben des Freilassers in Gemässheit des Fideicommisses von den Erben des Stichus könnten angehalten werden, ihnen die Klagen gegen diejenigen Schuldner abzutreten, für welche Stichus den Erben des Freilassers das Geld bezahlt habe, da Stichus dem Freilasser nichts weiter schuldig sei? Er antwortete, dass sie dazu allerdings verbunden wären. 1Jemand liess in seinem Testamente oder Codicille seine Sclaven frei, vermachte ihnen ihre Sondergüter und bestimmte über den Stichus Folgendes: Mein Sclav Stichus soll frei sein, soll, zehn Goldstücke erhalten und dasjenige, was er aus der Rechnung über meine Chatulle noch hinter sich hat. Die Rechnungen sollen jedoch meinen Erben gelegt werden; allen denen, welche ich in diesem Testamente freigelassen habe, soll ihr Sondergut verbleiben. Es wurde angefragt, ob Stichus das, was er aus seinem Sondergute nach der Rechnung über die Chatulle bis zum Todestage vorgeschossen, von den Erben wiedererhalten müsse, da es zur Gewohnheit des Hauses gehörte, ihm dasjenige, was er nach der Rechnung über die Chatulle aus seinem [Sondergute] vorgeschossen, in der Rechnung des Herrn zu Gute zu schreiben und auszuzahlen. Er antwortete, dass nach demjenigen, was über die Gewohnheit vorgetragen worden, auch das in dem vermachten Sondergute mit begriffen sei, was die Rechnung des Herrn ihm schuldete, und ihm zurückzuzahlen pflegte. 2Jemand hatte seinen Sclaven die Freiheit und Vermächtnisse ertheilt, und eine Bedingung folgender Gestalt niedergeschrieben: Alle, welche ich freigelassen und denen ich Vermächtnisse ausgesetzt habe, sollen ununtersucht bleiben. Es wurde angefragt, ob auch die Sondergüter als ihnen vermacht anzusehen seien? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle könnten sie nicht als vermacht angesehen werden. 3Ebenso wurde angefragt, ob sie nach diesen Worten die Rechnungsbestände, oder wenn sie Sachen des Herrn bei sich gehabt hätten, diese als ihnen vermacht zurückbehalten könnten, oder wenn einige derselben Pächter der Grundstücke gewesen, die Pächte? Er antwortete, es sei dies eben beantwortet worden.
24Ulpian. lib. XLIII. ad Sabin. Ist ein Sclav vermacht worden, so ist es nicht nothwendig, das Sondergut auszunehmen, weil es nicht mit folgt, wenn es nicht vermacht wird.
26Scaevola lib. III. Resp. [Jemand verordnete:] Du, mein Sohn Titus, sollst voraus empfangen, an dich nehmen und für dich behalten jenes Haus und hundert Goldstücke. Hiernächst hatte er in einem besonderen Satze die Sondergüter allen seinen Söhnen zum Voraus vermacht. Es wurde angefragt, ob mit dem zum Voraus vermachten Sondergute auch die hundert Goldstücke und die Zinsen derselben gewährt werden müssten, da er in den Rechnungsbüchern bei den Schulden sowohl Capital als Zinsen unter die übrigen Gläubiger55Die Glosse sagt zwar hier melius diceret, debitores, aber offenbar unrichtig; der Vater hatte den Sohn unter seinen Gläubigern aufgeführt und sich dadurch zu dessen Schuldner bekannt. mit eingetragen habe? Er antwortete, habe er das Darlehn Namens des Sohnes gegeben, und die Zinsen, sowie es vorgetragen worden, dem Sohne zugeschrieben, so müssten sie auch mit dem vermachten Sondergute gewährt werden.