De penu legata
(Vom Vermächtnisse der Vorräthe an Speisen und Getränk1.)
1Ueber die Bedeutung des Worte penus und seine Abstammung ist Aulus Gellius in Noct. att. lib. 4. cap. 1. nachzulesen.
1Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Jemand hatte seinen Erben verpflichtet, seiner Gattin jährlich etwas an Vorräthen zu geben; hätte er es unterlassen, so sollte er ihr dafür Geld geben. Es wird angefragt, ob die vermachten Vorräthe gefordert werden können22D. h. ob man sie in Natura verlangen könne? A. d. R., oder ob sie nur allein die Leistung ausmachen33D. h. ob es nur im Belieben des Erben stehe, sie in Natura zu leisten? A. d. R., und wenn sie nicht gewährt würden, ob dann auf die Geldsumme geklagt werden müsse? Sind nur ein- für allemal Vorräthe vermacht worden, nicht von Jahr zu Jahr, so ist es bei uns feststehendes Recht, wie auch Marcellus im neununddreissigsten Buche der Pandecten bei Julianus bemerkt, dass die Vorräthe nur allein die Leistung ausmachen, auf die Geldsumme aber auch geklagt werden kann44Wenn nämlich erstere nicht erfolgt ist. A. d. R.. Dem Erben wird also so lange die Verabreichung derselben zustehen, bis in dem Rechtsstreit über die Geldsumme die Einlassung erfolgt ist, wenn nicht etwa der Testator eine andere Zeit entweder nach seiner Absicht oder nach seinen Worten vorgeschrieben hat. Sind die Vorräthe Jahr für Jahr vermacht worden, so werden sie auch noch Jahr für Jahr gewährt werden können; wo nicht, so kann das Geld Jahr für Jahr eingeklagt werden. Wie aber, wenn nur eine einzige Geldsumme dafür vermacht worden ist und im ersten Jahre die Vorräthe nicht gewährt worden sind? es kann bezweifelt werden, ob alsdann die ganze Summe bezahlt werden muss, gleichsam als wenn das ganze Vermächtniss [in Geld] verwandelt worden wäre, oder ob nur der Betrag nach dem Verhältniss zum ersten Jahre in Geld verwandelt worden sei? Ich glaube jedoch, man muss den Willen des Testators in der Art befolgen, dass sogleich, wo der Erbe aufgehört hat, die Vorräthe zu verabfolgen, die ganze Summe der Gattin zu gewähren ist, um dadurch den Ungehorsam55Indecotio, s. Duker Op. var. de Latinit. Ictor. vet. p. 362. des Erben in Schranken zu halten.
3Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Wenn Jemand Vorräthe vermacht, so fragt sich, was dieses Vermächtniss umfasst. Und Quintus Mucius schreibt im zweiten Buche seines bürgerlichen Rechts, das Vermächtniss der Vorräthe umfasse, was zum Essen und Trinken bestimmt ist; desgleichen schreibt Sabinus in den Büchern zu Vitellius: Alles, was von diesen Gegenständen [zum Essen und Trinken] für den Hausvater, seine Gattin, Kinder und das Gesinde, was um sie zu sein pflegt, desgleichen für das zum Gebrauche des Herrn bestimmte Zugvieh angeschafft worden ist. 1Aristo bemerkt jedoch: auch das, was nicht zum Essen und Trinken gehört, werde unter diesem Vermächtnisse begriffen, z. B. das, worin wir etwas zu essen pflegen, wie etwa Oel, Fischbrühe, Salzbrühe, und alles übrige dem ähnliche. 2Allerdings [spricht er,] wenn essbare Vorräthe vermacht worden, wie Labeo im neunten Buche seiner Posteriorum schreibt, so gehört nichts von diesen Gegenständen dazu, weil wir sie nicht zu essen, sondern nur vermittelst derselben etwas zu essen pflegen. In Betreff des Honigs behauptet Trebatius das Gegentheil; wie billig, weil wir den Honig zu essen pflegen. Proculus dagegen schreibt mit Recht, dass alle diese Gegenstände darunter begriffen wären, wenn nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung des Testators erhelle. 3Ist, wenn Jemand alles Essbare vermacht hat, alsdann nur das, was wir zu essen pflegen, vermacht, oder auch das, womit wir es zu essen pflegen? Auch letzteres muss man als mit in dem Vermächtnisse enthalten ansehen, wenn nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung des Hausvaters dargethan wird. Dass aber die Lacerten66Ein Seefisch. mit ihrer Salzlake dazugerechnet werden, hat auch Labeo nicht bestritten. 4Im trinkbaren Vorrath wird dasjenige mitbegriffen, was der Hausvater als Wein besass; die oben erwähnten [Gegenstände] werden aber nicht mit darunter begriffen. 5Dass zu den Vorräthen auch der Essig gehöre, bezweifelt Niemand, wenn er nicht blos zum Auslöschen des Feuers angeschafft worden ist, denn alsdann gehört er nicht zu dem, was gegessen und getrunken wird; und so schreibt auch Ofilius im sechzehnten Buche der Klagen. 6Aber was wir vorhin sagten, für seinen Gebrauch angeschafft, muss so verstanden werden, auch für den Gebrauch seiner Freunde, seiner Clienten und aller derjenigen, welche er um sich hat, nicht aber auch für das Gesinde, was weder er noch die Seinigen um sich haben, z. B. was auf die Landhäuser geschickt worden ist, was Quintus Mucius so definirte, dass er die Kost desjenigen [Gesindes] mit darunter begriffen achtete, welches keine [bestimmte] Beschäftigung77Z. B. Feldarbeit. habe, wodurch er jedoch dem Servius Stoff zu der Bemerkung gab, dass er hinzufügte, die Kost der Weber und Weberinnen werde mit darunter begriffen: allein Mucius wollte damit nur dasjenige [Gesinde] bezeichnen, welches um den Hausvater ist. 7Auf gleiche Weise ist auch das Futter des Zugviehes unter dem Vorrathe mit begriffen, jedoch nur des Zugviehes, welches zu seinem und seiner Freunde Gebrauch diente. Wird aber das Zugvieh zum Ackerbau benutzt oder vermiethet, so gehört ihr Futter nicht zu dem Vermächtnisse. 8Hat er jedoch Getreide oder etwas von Hülsenfrüchten in der Vorrathskammer gehabt, so wird dies auch unter den vermachten Vorräthen begriffen, aber auch die für das Gesinde und das Zugvieh bestimmte Gerste, wie Ofilius im sechzehnten Buche der Klagen schreibt. 9Es fragt sich aber, ob Holz und Kohlen und alles übrige, womit der Vorrath bereitet wird, im Vermächtniss der Vorräthe enthalten ist? Quintus Mucius und Ofilius verneinen es; so wenig als Mühlen, sagen sie, sei es darin enthalten. Auch bestritten sie, dass Weihrauch und Wachs darin enthalten sei. Rutilius dagegen behauptet, dass auch Hölzer und Kohlen, wenn sie nicht für den Verkauf angeschafft worden sind, darunter begriffen würden; und Sextus Caecilius schreibt, dass in diesem Vermächtnisse auch Weihrauch und das zum häuslichen Gebrauch angeschaffte Wachs begriffen werde. 10Servius beim Mela schreibt, dass auch Salbe und Briefpapier zum Vorrath gehörten. Und ohne Zweifel ist es richtig, dass dies Alles, auch die wohlriechenden Sachen, darunter begriffen werden, sowie auch die zu den kleinen Rechnungen und Notizen bestimmten Bogen. 11Dass auch die Vorrathsgefässe darunter begriffen werden, ist keinem Zweifel unterworfen. Aristo behauptet dagegen, dass Stückfässer nicht mit dazu zu rechnen sind, und dies ist nach jenem Unterschiede richtig, welchen wir oben beim Weine aufgestellt haben. Auch die Büchsen, Kasten und Körbe für das Getreide und die Hülsenfrüchte, oder was sonst blos der Einrichtung des Vorrathshauses oder der Vorrathskammer wegen vorhanden ist, sind darunter nicht mit begriffen, sondern nur allein diejenigen Gegenstände gehören mit dazu, ohne welche der Vorrath nicht gehörig aufbewahrt werden kann.
4Paul. lib. IV. ad Sabin. Denn jeder flüssige Stoff, weil er für sich allein nicht sein kann, zieht in das Verhältniss des Zubehörs dasjenige mit sich fort, ohne welches er nicht bestehen kann. Gefässe aber sind als das Zubehör der vermachten Vorräthe, nicht als Vermächtniss selbst zu betrachten. Auch sind, wenn der Vorrath selbst verzehrt worden, die Gefässe nicht zu gewähren. Sind aber auch die Vorräthe ganz besonders mit den Gefässen vermacht worden, so brauchen doch die Gefässe nicht gegeben zu werden, sobald entweder der Vorrath verbraucht oder [das Vermächtniss desselben allein] wieder zurückgenommen worden ist. 1Ist Jemandem nur das vermacht worden, was gerade bei der Hand ist, so sind nicht alle Vorräthe vermacht worden. 2Desgleichen ist, wenn Jemand, der seine Früchte zu verkaufen pflegt, den Vorrath vermacht hat, nicht Alles, was er des Handels wegen besass, mit als vermacht anzunehmen, sondern nur das, was er für sich als Vorräthe absonderte. Pflegte er es untermischt zu gebrauchen, so gehört nur soviel zu dem Vermächtnisse, als für ein Jahr zum Gebrauch für ihn, seine Familie und die übrigen, welche um ihn sich befinden, erforderlich ist, was fast immer, sagt Sabinus, bei Kaufleuten vorkommt, oder so oft in der Verlassenschaft ein Keller mit Oel und Wein zum Verkaufe sich vorfindet. 3Das Wort penus ist, wie es von Alters her auf uns gekommen ist, jeden Geschlechts (generis omnis). 4Wenn ein Vermächtniss so lautet: der Vorrath, welcher zu Rom sich befindet, muss man da auch den als vermacht ansehen, welcher sich innerhalb der an die Stadtmauer angrenzenden Gebäude befindet, oder nur den, welcher sich innerhalb der Stadtnauer befindet? Denn es schliessen sich zwar fast alle Städte mit der Stadtmauer, Rom aber mit den angrenzenden Gebäuden, und die Stadt Rom gleichermaassen mit den angrenzenden Gebäuden88S. l. 2. D. de Verb. Signif. 50. 16.. 5Sind nun die städtischen Vorräthe vermacht worden, so gehört, wie Labeo sagt, alles daselbst Befindliche dazu, auch wenn sie in dem zum städtischen Gebrauche bestimmten Landhause sich vorfinden; wie wir städtische Bediente auch diejenigen nennen, welche auch ausserhalb der Stadt uns zu dienen pflegen. Befinden sie sich aber ausserhalb der Stadtmauer, jedoch zu Rom oder in den mit der Stadt verbundenen Gärten, so muss man dasselbe annehmen. 6Sind Jemandem alle Vorräthe vermacht, mit Ausnahme des Weins, so sind alle Vorräthe als vermacht anzusehen, mit Ausschluss des Weins. Sind aber folgende Worte gebraucht: Alle Vorräthe ausser dem Wein, der sich zu Rom befindet, so sind nur die Vorräthe als vermacht anzusehen, welche sich zu Rom befinden; und so lehrt auch Pomponius im sechsten Buche zu Sabinus.
5Idem lib. IV. ad Sabin. Nicht alles, was getrunken wird, gehört zum Vorrath, indem sonst auch alle Arznei, welche getrunken wird, darin mit begriffen sein müsste. Daher gehört nur das zum Vorrath, was der Nahrung halber getrunken wird, wohin die Arznei nicht gehört; und unstreitig ist diese Ansicht des Cassius ganz richtig. 1Weun aber Einige bestritten haben, dass Pfeffer, ligurische Beeren, Kümmel, Laser99Plin. Hist. natur. lib. 19. c. 3. und alles Uebrige dieser Art nicht zu den Vorräthen gehören, so ist dies nicht zu billigen.
7Scaevola lib. III. Respons. Alle meine Vorräthe sollen meiner Mutter und meinen Kindern, welche sich bei derselben aufhalten, gehören. Ich frage an, wenn die Vorminder des unmündigen [Erben] behaupten, dass nur diejenigen Vorräthe entrichtet zu werden brauchten, welche sich in der Speisekammer befinden, in den Magazinen aber auch Krüge sich vorfinden, ob auch diese verabfolgt werden müssen? Er antwortete, was [der Testator] an Vorräthen zum Gebrauch nur irgendwo gehabt habe, müsse gewährt werden.