De suppellectile legata
(Vom Vermächtniss des Hausraths.)
3Paul. lib. IV. ad Sabin. Das Vermächtniss des Hausraths umfasst Tische, Statuen zum Tragen der Tische, Delfiken22Art dreibeiniger Tische., Sessel, Bänke, Bettstellen, auch die mit Silber beschlagenen Matratzen, Polster, Decken, Kissen, Wassernäpfe, Wassergefässe, Waschbecken, Armleuchter, Laternen, Trinkschalen33Ueber diese Stelle s. Jo. Leunclavii Notator. lib. II. c. 73. (Th. Ott. III. p. 1520) und wegen der Lesarten und kritischen Bemühungen mehrerer Ausdrücke ebend. und Nico. Catharinaei Observ. et Conj. lib. II. cap. 40. (Th. Meerm. VI. p. 783 a.) A. d. R.. 1Auch gemeine eherne Gefässe, in sofern sie nicht einem Orte ausschliesslich zugetheilt worden sind. 2Ausserdem Kasten, Schränke. Einige glauben jedoch mit Recht, dass Kasten und Schränke44S. Bynkershoek Obs. IV. cap. 6. A. d. R., wenn sie der Bücher, Kleider oder anderer Geräthschaften halber angeschafft worden sind, nicht zum Hausrath gehören, weil die Sachen selbst, für welche sie bestimmt worden sind, nicht zum Hausrath gerechnet werden. 3Gläserne Ess- und Trinkgeschirre gehören zum Hausrathe, wie die thönernen; und nicht blos gemeine, sondern auch die von grossem Werthe. Denn es kann nicht bezweifelt werden, dass auch silberne Waschbecken und dergleichen Wassernäpfe, sowie versilberte oder vergoldete und mit Edelsteinen besetzte Tische und Bettstellen zum Hausrath gehören, und zwar geht dies soweit, dass eben dasselbe Rechtens ist, wenn sie auch ganz von Silber oder Gold sind. 4Bei den murrhinischen und krystallenen Gefässen kann bezweifelt werden, ob sie wegen ihres ausserordentlichen Gebrauchs und Werthes zum Hausrath gerechnet werden müssen. Aber auch von diesen Gegenständen muss dasselbe gesagt werden. 5Es kommt auch nicht darauf an, von welchem Stoffe die Sachen sind, welche zum Hausrath gehören. Doch gehörte [früher] zum Hausrath weder ein silberner Schwankkessel, noch irgend ein silbernes Gefäss, vermöge der Strenge der Vorzeit, welche keinen silbernen Hausrath verstattete. Heutzutage wird in Gemässheit des Gebrauchs der Unkundigen55Diese Stelle, wo zuvörderst zu bemerken ist, dass die Lesart der Florentine, imperitorum hoffentlich nicht mehr bezweifelt wird, will sagen: es ist eine ausgemachte Sache, dass heutzutage silberne Armleuchter zum Hausgeräth gerechnet werden, und nur, wenn Jemand dessen unkundig einen solchen zum Silber zählen sollte, hat es dabei sein Bewenden, weil der Irrthum hier den Rechtsbegriff bildet; s. Pet. Perenonii Animadvers. I. c. 18. (Th. Ott. I. p. 614.) Des. Heraldi Obs. et Emend. cap. 29. (lb. II. p. 1348.) A. d. R. ein silberner Armleuchter nur, wenn er unter dem Silberzeug aufgezählt worden, auch zum Silberzeng gerechnet; und bildet hier der Irrthum das Recht.
4Idem lib. sing. de instrum. signif. Reisewagen66Rheda ist im Gegensatz zu carruia, ein offener Reisewagen, der nicht, wie letztere, hauptsächlich für Frauen bestimmt war. A. d. R. und die dazu gehörigen Sitzbänke pflegen zum Hausrathe gezählt zu werden.
5Idem lib. IV. ad Sabin. Bei den Teppichen, womit die Ehrensessel bedeckt zu werden pflegen, kann man fragen, ob sie zu dem Gewebe gehören, wie die Sophateppiche, oder zu dem Hausrath, wie die Bettvorhänge, welche eigentlich nicht zu den Decken gehören? Man hat sich jedoch mehr dafür entschieden, dass sie unter dem Hausrath begriffen seien. 1Bei den Teppichen und leinenen Decken dagegen, womit die Wagen bedeckt werden, kann man zweifeln, ob sie zum Hausrath gehören. Es ist jedoch dafür zu entscheiden, dass sie mehr zum Reisebedarf gehören, wie die Felle, worein die Kleider gepackt werden, und wie die Riemen, womit man diese Felle zusammenzuschnüren pflegt.
6Alfen. lib. III. Digest. a Paul. epitom. Zum Hausrath gehören, glaube ich, alle diejenigen Sachen, welche zum gemeinen Gebrauch des Hausvaters angeschafft worden sind, in sofern sie nicht zu einer besondern und namhaften Kategorie gehören. Alles, was daher zu irgend einer Gattung eines Kunstwerks gehört und nicht zum gemeinen Gebrauche des Hausvaters angeschafft worden ist, gehört nicht zum Hausrath. 1Aber auch Schreibtafeln und Handschriften gehören nicht zum Hausrath.
7Celsus lib. XIX. Dig. Labeo sagt, der Ursprung des Wortes supellex sei der, dass ehemals denjenigen, welche in die Statthalterschaft reisten, dasjenige vermiethet zu werden pflegte, was sie etwa sub pellibus (unter den Zelten) gebrauchen möchten. 1Tubero versucht es, auf diese Weise supellex zu erklären. Irgend ein Geräth des Hausvaters unter den zum täglichen Gebrauch bestimmten Gegenständen, was nicht in eine andere Gattung einschlage, wie z. B. in Vorrath, Silberzeug, Gewebe, Schmuck in Feld- und Hauszubehör. Auch kann es nicht wundern, dass die Benennung desselben durch die Sitten des Staats und den Gebrauch der Gegenstände verändert worden ist. Denn sonst dienten thönerne, hölzerne, gläserne oder eherne Gegenstände zum Hausrath; jetzt werden dergleichen aus Elfenbein, Schildkröte, Silber, selbst aus Gold und Edelstein, als Hausrath gebraucht. Daher muss man mehr auf die Art der Gegenstände, als auf ihren Stoff77Einige Ausgaben enthalten mit den Zwischensatz: (jedoch nur bei denen, wo gezweifelt werden kann). sehen, ob sie zum Hausrathe, oder zum Silberzeug, oder zum Gewebe gehören. 2Servius bekennt sich zu der Ansicht, dass die Meinung dessen, welcher das Vermächtniss hinterlassen hat, wohin er [den betreffenden Gegenstand] zu rechnen pflegte, erforscht werden müsse. Wenn jedoch Jemand das, von dem es nicht zweifelhaft ist, dass es zu einer andern Gattung gehört, wie z. B. silbernes Tafelgeschirr, Ueberröcke und Togen, dem Hausrathe hinzuzurechnen pflegte, so durfte man deshalb nicht annehmen, dass unter dem vermachten Hausrathe auch diese Gegenstände begriffen seien. Denn nicht nach der Meinung Einzelner, sondern nach dem allgemeinen Gebrauche müssten Benennungen verstanden werden. Dies, sagt Tubero, leuchte ihm wenig ein; denn wozu, spricht er, Benennungen, als nur um den Willen des Erklärenden anzuzeigen? Wenigstens glaube ich nicht, dass Jemand eine Benennung für etwas gebraucht, wovon er nicht glaubt, dass er sich in der That der Benennung bedient habe, womit der Gegenstand benannt zu werden pflegt88Diese Stelle hat einige Dunkelheit: quemquam dicere quod non sentiret, ut maxime nomine usus sit, quo id appellari solet. Haloander schiebt daher vor solet ein non ein; dies verwirft Jauch. de Negation. p. 77. und schlägt vor, appellare zu lesen. wenn man dies als zulässig anerkennt, so ist alle Schwierigkeit gehoben; denn soviel ist klar, dass Tubero die eigenthümliche Benennung im Sinne des Testaments verstanden wissen will, wenn auch der allgemeine Gebrauch dagegen ist. S. Perenon. l. l. c. 18. (Th. Ott. p. 614.) So wie wir die Stelle nach unserm Text nehmen müssen, muss man den ganzen Satz als zusammenhängend denken, wo dann der Nachdruck auf dem sentiret liegt, indem das appellari solet jeden Falls den allgemeinen Gebrauch bezeichnet. A. d. R.. Denn die Worte sind nur ein dienstbares Mittel; übrigens darf auch von Niemandem angenommen werden, dass er etwas gesagt, was er nicht vorher überlegt habe. Aber so sehr ich auch die Gründe und das Ansehn des Tubero anerkenne, so kann ich doch dem Servius nicht Unrecht geben, dass man nicht annehmen dürfe, Jemand habe etwas gesprochen, ohne sich dazu der eigenthümlichen Bezeichnung bedient zu haben. Denn obgleich die Absicht des Sprechenden früher und wichtiger ist, als die Sprache, so nimmt man doch nicht an, dass Jemand ohne Sprache geredet habe, oder man müsste annehmen, dass auch diejenigen, welche nicht reden können, schon bei einem Versuche dazu und mit irgend einem Tone, καὶ τῇ ἀνάρθρῳ φωνῇ (d. i. mit unarticulirten Lauten) wirklich sprechen.
8Modest. lib. IX. Respons. Als Jemand seiner Gattin ein Haus mit allen Gerechtsamen, Zubehör und Hausrath vermacht hatte, wurde angefragt, ob auch das silberne Ess- und Trinkgeschirr als in dem Vermächtnisse enthalten anzunehmen sei? Er antwortete: sei etwas unter dem Hausrathe von Silber, so müsse es verabfolgt werden; das silberne Ess- und Trinkgeschirr müsse nicht verabfolgt werden, insofern der Vermächtnissinhaber nicht darthue, dass der Testator auch dieses gemeint habe.
9Papinian. lib. VII. Respons. Ist der Hausrath vermacht worden, so wird dadurch, dass zum Ueberflusse einzelne Stücke aus Unkunde aufgezählt worden, das allgemeine Vermächtniss nicht entkräftet. Wären jedoch Stücke in bestimmter Anzahl aufgeführt worden, so wird darunter bei diesen Rubriken ein der Gattung bestimmtes Maass verstanden. Eben dies wird bei dem Vermächtnisse eines Grundstücks mit der Einrichtung angenommen, wenn einigen Stücken eine bestimmte Zahl beigefügt ist. 1Man nimmt an, dass zum Hausrathe Tische von jedem Stoffe gehören, sowohl silberne, als mit Silber eingefasste. Denn dass silberne Bettstellen und silberne Armleuchter zum Hausrath gehören, hat die spätere Zeit angenommen, indem bereits Ulysses, wie Homer es will, das aus den Stämmen eines grünen Baumes gezimmerte Bett, was Penelope als Zeichen für die Wiedererkennung ihres Mannes erhielt, mit Gold und Silber schmückte. 2Hat Jemand aber seinen sämmtlichen Hausrath vermacht, so wird doch das zum Pfande erhaltene Silberzeug darunter nicht mit begriffen, weil er nur seinen Hausrath vermacht hat, besonders wenn dies Silberzeug nach dem Willen des Schuldners nicht im Gebrauche des Gläubigers sich befand, sondern nur hingegeben war zur Sicherheit des Vertrags, als verpflichtendes Band für die Rückgabe der Sache.
10Javolen. lib. III. ex Post. Labeon. Jemand, welcher alles Gewebe und Dinge von mehreren Gattungen zum Hausrath zu rechnen pflegte, hatte seiner Gattin den Hausrath vermacht. Mit Recht verneinten Labeo, Ofilius und Cascellius, dass auch das Gewebe in dem Vermächtnisse begriffen sei, weil unter der Benennung Hausrath nicht das Gewebe als begriffen betrachtet werden könne.
11Idem lib. X. ex Post. Labeon. Labeo und Trebatius nehmen an, dass eherne Gefässe zu springenden Wassern, ingleichen Alles, was mehr zur Annehmlichkeit als um des Nutzens willen angeschafft worden, nicht zum Hausrath gehören. Murrhinische und gläserne zum Gebrauche beim Essen und Trinken angeschaffte Gefässe werden unter den Hausrath gerechnet.
12Labeo lib. IV. Pith. ex Paul. Epitom. Sowie ein Sclave zum Dienste in der Stadt und auf dem Lande nicht nach dem Orte, sondern nach der Art seines Gebrauchs unterschieden wird, so muss auch städtischer Vorrath und Hausrath zum Gebrauche in der Stadt nicht auf die Oertlichkeit in der Stadt oder auf dem Lande bezogen werden; und es ist ein grosser Unterschied, ob der Vorrath oder Hausrath, welcher in der Stadt ist, oder der städtische vermacht oder versprochen wird.
14Callistr. lib. III. de Cognit. Ist ein Landgut vermacht worden, so gehört der Beilass nur dann mit zu dem Vermächtnisse, wenn dies besonders ausgedrückt worden ist. Denn auch bei einem vermachten Hause gehört weder der Beilass noch der Hausrath anders zu dem Vermächtnisse, als wenn der Testator dies selbst namentlich ausgedrückt hat.