De alimentis vel cibariis legatis
(Von dem Vermächtniss von Alimenten1 oder Nahrungsmitteln.)
1Alimenta muss und kann beibehalten werden, denn man versteht darunter auch Kleidung, Wohnung und allen Lebensbedarf; Nahrungsmittel (cibaria) hingegen sind nur als Speisen zu verstehen (s. Brisson h. v. auch unten l. 6.). Das erstere wird zuweilen gleichbedeutend mit dem letzteren gebraucht (s. Voet ad leg. 1. huj. tit.)
1Ulp. lib. V. de omn. trib. Wenn ein Vermächtniss von Alimenten errichtet worden ist, so lässt sich, wenn dies in einer Gegend geschehen, wo das Wasser verkauft zu werden pflegt, behaupten, dass darin auch das Wasser begriffen sei.
2Marcian. lib. VIII. Institut. Wenn Jemand seinen Freigelassenen Alimente letztwillig ausgesetzt, so werden auch seine Sclaven, die er vermacht, dabei aber die Vermächtnissinhaber ersucht hat, dieselben freizulassen, zum Genuss des Fideicommisses zugelassen; dies haben auch die Kaiser Severus und Antoninus verordnet. 1Die Alimente müssen sogar dann entrichtet werden, wenn der Nachlass, woraus dieselben verabreicht werden sollen, dem Fiscus anheimgefallen ist, wie wenn er an irgend einen andern Nachfolger gefallen wäre.
3Ulp. lib. II. de off. Cons. Die Richter in Alimentensachen pflegen in Ansehung der Freigelassenen, wenn mehrere Erben vorhanden sind, eine Vertheilung zu treffen, damit sie nicht, wenn sie die Alimente von jedem einzelnen Erben theilweise fordern, so sehr vereinzelt werden. Diese Eintheilung muss alsdann dergestalt aufrecht erhalten werden, wie wenn sie der Hausvater selbst getroffen hätte. Es wird auch wohl Einer ausersehen, der die Verabreichung der Alimente übernimmt, entweder nach dem Willen des Testators selbst, oder nach ihrem [, der Richter,] Ermessen, wie die folgenden Rescripte beweisen: Ich habe Euch eine Abschrift des von den Freigelassenen des Silius an mich gerichteten Antrags mitgetheilt, indem mir wohlbekannt ist, dass dies auf eine Art von Strafe hinausläuft, weil mancher in seinem Testamente die Verabreichung des nöthigen Bedarfs an seine Freigelassenen befiehlt, welcher am Ende, wenn der Erbfolge nach mehrere Erben auftreten, wegen seines an sich schon unbedeutenden Betrags, auf Nichts reducirt wird; Ihr werdet daher, meine ich, recht daran thun, wenn Ihr, nach vorheriger Zusammenberufung der Erben der Favilla und deren Geschäftsbesorger, darüber eine feste Bestimmung treffet, wem von den Uebrigen das Geld behändigt werde, um von dessen Zinsen die Alimente zu verabreichen. Dagegen wird aber derjenige, der es in Empfang nimmt, denen, die es zahlen, Sicherheit bestellen müssen, sowie einer von den Freigelassenen mit Tode abgehen, oder auf irgend eine Weise aufhören sollte, sich im Staate zu befinden, soviel vom Capital zurückzahlen zu wollen, als es nach Maassgabe der Berechnung auf deren Antheil austragen würde. Der Kaiser Pius rescribirte an einen gewissen Rubrius Telesphorus: es werden die Consulen, nach vorheriger Zusammenberufung Derjenigen, die Euch auf den Grund eines Fideicommisses Alimente zu entrichten haben, bestimmen, wer und von wem Ihr sie in Empfang nehmen sollet, mag nun Alle von Einem, oder zufolge getroffener Vertheilung nach Antheilen; auch wird sich der Fiscus, wenn Euch derselbe zu etwas der Art verpflichtet sein sollte, hiernach richten. Die Antheile Derer, welche zahlungsunfähig geworden sind, die sollen jedoch, wie Euch hiermit gesagt sein möge, schon jetzt den übrigen Erben nicht zur Last fallen.
4Modestin. lib. X. Resp. Ich verordne hiermit, dass meinen Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts, denen ich schon bei meinen Lebzeiten in meinem Testamente oder in einem Codicill die Freiheit ertheilt habe, oder noch ertheilen werde, diejenigen Grundstücke, welche ich auf der Insel Chios besitze, überlassen werden sollen, dergestalt, dass sie ihnen zu Dem22ἐπὶ τᾷ, der Doppelsinn lässt sich nicht deutlicher wiedergeben., was sie bei meinen Lebzeiten von mir empfangen haben, als Nahrungsmitteln und Kleidung angewiesen sein sollen. Ich frage, wie dies zu verstehen ist, ob so, dass sie aus den Grundstücken selbst die Alimente für sich ziehen, oder ausser den Grundstücken noch Nahrung und Kleidung vom Erben erhalten sollen? und ob ihnen der Niessbrauch oder die Eigenheit [auch] hinterlassen worden ist? ferner, ob, wenn ihnen die Eigenheit hinterlassen worden, und sich, gegen den Bedarf zu Nahrung und Kleidung gehalten, aus den Einkünften ein Ueberschuss ergibt, dieser dem Erben der Freilasserin gebühre; ob, wenn einige der Freigelassenen gestorben sind, deren Theil an die überlebenden Fideicommissinhaber fällt, und ob, wenn das Fideicommiss fällig geworden, die Antheile der mit Tode abgegangenen Freigelassenen an ihre Erben oder die des Testators fallen? Modestinus hat geantwortet: meiner Ansicht nach sind die Grundstücke selbst den Freigelassenen als hinterlassen zu betrachten, so dass sie dieselben mit vollem Eigenthumsrechte und nicht blos niessbrauchsweise besitzen; wenn sich daher aus den Einkünften gegen den Nahrungsbedarf ein Ueberschuss ergibt, so gehört derselbe den Freigelassenen. Wenn mithin ein Fideicommissinhaber vor dem Eintritt des Fideicommisses mit Tode abgegangen ist, so fällt sein Antheil an die übrigen Mitinhaber; wenn aber welche nach dessen Eintritt gestorben sind, so übertragen sie ihre Antheile auf ihre Erben. 1Lucius Titius befahl in seinem Testamente seinen Kindern als Erben, seinen Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts Nahrungs- und Kleidungsbedarf zu verabreichen, ohne eine Bedingung hinzuzusetzen. Können, frage ich, diese Freigelassenen, auch wenn sie sich nicht bei des Freilassers Kindern aufhalten33Si sine liberis agant, i. e. sorsim habitent, s. Radulphi Fornerii Rer. Quotid. Lib. V. Cap. 8. (T. O. II. p. 262.), Nahrungs- und Kleidungsbedarf erlangen? Modestinus hat geantwortet: es liege kein Grund vor, warum die Forderung dessen, was in einem Testamente unbedingt vermacht worden sei, nicht Statt haben solle.
5Idem lib. XI. Resp. In einem Testamente hiess es so: Allen unsern Freigelassenen möget Ihr nach Euerem Ermessen Nahrungsbedarf verabreichen, indem Ihr wohl wisset, dass darunter mir sehr werthe und liebe sind; und an einem andern Orte: Ich empfehle Euch den Prothumus, den Polychronius, und Hypatius, und bitte Euch, sie bei Euch zu behalten, und ihnen Nahrungsmittel zu geben. Müssen hier Allen Nahrungsmittel verabreicht werden, oder blos denen, die er empfohlen und den Erben, bei sich zu bebalten, aufgegeben hat? Modestinus hat geantwortet: die Nahrungsmittel erscheinen als Allen hinterlassen, und es ist deren Quantität nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes zu bestimmen.
6Javolen. lib. II. ex Cassio. Wenn Alimente vermacht worden sind, so ist darunter Nahrung, Kleidung und Wohnung begriffen, weil ohne dies der Körper nicht ernährt werden kann; etwas Weiteres, was zum Unterricht in irgend einer Kunst oder Wissenschaft gehört, ist in dem Vermächtniss nicht begriffen;
8Papin. lib. VII. Resp. Wenn einer von mehreren Erben die zu Alimenten für Freigelassene ausgesetzte Geldsumme dem Willen des Erblassers gemäss zum Voraus erbalten hat, so kann er, nach allgemeiner Annahme, nicht angehalten werden, in Betreff der Rückerstattung der Antheile für die Personen der wegfallenden [Freigelassenen] an seine Miterben Sicherheit zu bestellen. Es findet mithin in Ansehung dieses Punctes nach dem Tode aller Freigelassenen keine Klage wegen einer Nichtschuld Statt; auch wird keine analoge ertheilt. Anders ist der daran, dem die Vertheilung von Vermächtnissen aufgetragen worden ist; denn dieser Umstand erlegt blos eine gegenwärtige und für den Augenblick Statt findende Besorgung auf; allein die Nothwendigkeit zur Verabreichung von Alimenten ist an monatliche und jährliche Leistungen gebunden, die auch das Ehrgefühl44S. die Note bei Gothofredus. anreizen.
9Idem lib. VIII. Resp. Nachdem er einen Andern zum Erbén eingesetzt, hatte [der: Testator] folgendermaassen gesagt: ich bitte dich Cajus Sejus, was du von meinem Nachlass einziehen wirst, davon gieb jedem meiner [beiden] Zöglinge zehn Goldstücke; diese Summe sollst du nach meinem Willen an dir behalten, und von deren Zinsen jene ernähren; den Ueberrest sollst du unserm Mitfreigelassenen Numerius herausgeben. [Befragt über das hier vorwaltende Verhältniss,] habe ich mich so ausgesprochen: wenn auch Cajus Sejus, sobald ein Anderer zum Erben eingesetzt worden, zum Verkauf des Nachlasses nicht schreiten kann, so kann er doch das den Zöglingen hinterlassene Geld mit Recht verlangen, um es aufzubewahren und [beziehungsweise] herauszugeben, wobei freilich [von Seiten des Erben] die Falcidia zur Auwendung kommen [kann]. Von dem Ueberrest gilt dies aber nicht55Diese Stelle hat Schwierigkeiten, die einer Erläuterung bedürfen. Der Fall ist folgender; A macht ein Testament, setzt B zum Erben ein, vermacht dem C und D zwanzig Goldstücke in der Art, dass E die Verwaltung davon haben, ihnen die Zinsen zu Alimenten verabreichen und soweit dieselben zu letztern nicht daraufgehen, an F herausgegeben soll. E ist also Executor testi, oder wie die Glosse sagt: Commissarius. Die im Gesetz aufgeworfene Frage, ob E klagen könne, findet besonders darin ihren Grund, weil E gar kein eigenes Interesse hat; allein die Befugniss zum Klagen beruht in der causa favorabilis alimentorum. — Die Entscheidung lautet nun so: E kann allerdings wider B auf Herausgabe der zwanzig Goldstücke klagen, um den bestimmten Zweck damit zu erfüllen, allein er muss sich gefallen lassen, dass vorkommenden Falls B die Falcidia zur Anwendung bringt. — Die letzten Worte quod de superfluo probari non potest, muss man mit der Glosse von dem, was B auf die Falcidia innebehält, verstehen. Eine andere Erklärung scheint mir unmöglich. So versteht auch Wiel. Lect. IV. Cap. 32. diese Stelle von der Anwendung der Falcidia auf Alimente.. 1Unter denen, welchen die Freilasserin die Nahrungsmittel und Kleidung, welche sie ihnen bei ihren Lebzeiten verabreichte, hinterlassen hat, kann auch derjenige Freigelassene mit Recht auf das Fideicommiss, meiner Ansicht nach, Anspruch machen, der jährlich zwanzig Goldstücke und monatlich Getreide und Wein erhalten hat.
10Idem lib. IX. Resp. Als einem von mehreren Erben geheissen worden war, eine bestimmte Summe Geldes zum Voraus zu nehmen, um von diesem Capital den Freigelassenen Alimente zu verabreichen, ward es für zulässig befunden, auch den Erben des Erben zu dieser Vorwegnahme zuzulassen. Hinterlässt der Erbe mehrere Erben, so ist zwar [alsdann] dem Anschein nach die Absicht des Erblassers vereitelt, allein das Gegentheil darf doch nicht Statt finden. Denn wenn nun derselbe seine übrigen Erben absichtlich [davon] ausgeschlossen, und aus Fürsorge für seine Freigelassenen lieber eine stille, tugendhafte und sich dazu eignende Familie hat vorziehen wollen? 1Einem nach den Worten des Fideicommisses unbedingt Freigelassenen müssen, auch wenn er erst später die Freiheit erhalten hat, die Alimente für die alsdann bereits verflossene Zeit auch verabreicht werden, selbst wenn der Verzug nicht vom Erben ausgegangen ist. Denn die Frage vom Verzug kann blos dann zur Erörterung gezogen werden; wenn es sich um die Zinsen des Fideicommisses handelt, und nicht um das Fideicommiss selbst. 2Als einer Tochter [von ihrem Vater] Alimente nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes hinterlassen worden waren, habe ich mich [, befragt über die Quantität,] dahin ausgesprochen, es richten sich hier die Alimente nach der Quantität der von dem, zum Erben eingesetzten, Sohn vermächtnissweise zu verabreichenden Mitgift, welche allein der Vater seiner enterbten Tochter auf den Fall ihrer Verheirathung ausgesetzt hatte, und nach den mit ihrem fortschreitenden Alter wachsenden Bedürfnissen, und nicht nach den Kräften des Nachlasses.
11Paul. lib. X. Quaest. Jemand, dem jährliche Alimente letztwillig hinterlassen worden waren, war zu Bergwerksarbeit verurtheilt, jedoch durch die Gnade des Kaisers wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden. [Auf geschehenes Befragen] habe ich mich hierüber dahin ausgesprochen, dass er sowohl die Alimente der verflossenen Jahre mit vollem Rechte gezogen habe, als auch zu denen der folgenden berechtigt sei.
12Ad Dig. 34,1,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 656, Note 1.Idem lib. XIV. Resp. Lucius Titius hinterliess seinen Freigelassenen Nahrungs- und Kleidungsbedarf in einer bestimmten Geldsumme, und verordnete im letzten Theile seines Testamentes Folgendes: das und das von meinen Landgütern soll ihnen des Fideicommisses wegen dergestalt verpfändet sein, dass sie aus deren Einkünften die obgedachten Alimente ziehen sollen. Hier entstand die Frage, ob, wenn die Einkünfte von geringerem Betrage sind, als die [nöthige] Quantität zum Nahrungs- und Kleidungsbedarf, die Erben mit der Zahlung des Nachschusses belästiget werden können, oder ob, wenn sich in einem Jahre ein Ueberschuss ergäbe, derselbe auf den geringern Ertrag des vorigen Jahres eingerechnet werden müsse? Paulus hat geantwortet: es müsse der Kleidungs- und Nahrungsbedarf den Freigelassenen des Erblassers unverkürzt gewährt werden, und es sei nicht anzunehmen, als habe der Testator dadurch, dass er ihnen nachher diese Grundstücke unterpfandsweise verpflichten wollen, so dass sie die Alimente aus deren Ertrage ziehen sollten, das Vermächtniss verringert, oder vermehrt.
13Scaevola lib. IV. Resp. Jemand vermachte dem Cajus Sejus dreihundert Goldstücke in der Art, dass derselbe von den Zinsen dieser Summe dessen Freigelassenen die von ihm ausgesetzten Nahrungsmittel und Kleidung verabreichen sollte; in seinem Codicill verbot er aber die Zahlung dieser Summe an den Cajus Sejus, und gebot, dieselbe dem Publius Mävius zu behändigen. Ist, frage ich, Mävius den Freigelassenen zu dem Fideicommiss verpflichtet? Er hat66Der Consequenz wegen ist hier die dritte Person wohl vorzuziehen. geantwortet, wenn Mävius nicht den Beweis zu führen im Stande sei, dass ihm der Testator etwas Anderes, worüber gar kein Zweifel Statt fand, auferlegt habe, so wird angenommen, dass er dem Willen des Testators zufolge diejenigen Lasten übernommen habe, welche auf der Summe hafteten, die durch das Codicill auf ihn getragen worden war. 1Ad Dig. 34,1,13,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Der Kaiser Antoninus Pius an die Freigelassenen der Sextia Basilia: Obwohl die Worte des Testaments so lauten, dass Nahrung und Kleidung euch auf solange vermacht sein sollen, als ihr beim Claudius Justus sein werdet, so ist dennoch der Wille der Erblasserin dahin zu erklären, dass sie die Verabreichung derselben Alimente an euch auch nach des Justus Tode beabsichtigt habe. Er hat sein Gutachten dahin gestellt6: Worte dieser Art seien so zu verstehen, dass die Zwangspflicht zur Verabreichung der Alimente von fortwährender Dauer sei. — 2Ingleichen ist er über den Ausdruck: auch will ich, dass sie immer bei dir sein sollen, um Rath angegangen worden. Ich frage, ob, wenn sie, vom Erben freigelassen, längere Zeit bei ihm zugebracht haben, aber wegen schweren Dienstes von ihm weggegangen sind, sie noch ein Recht auf die Alimente haben, deren Entrichtung sich derselbe weigert, falls er nicht dagegen von ihrem Dienst Gebrauch machen könnte? Er hat sich dahin ausgesprochen, dass sie den vorliegenden Umständen nach darauf Anspruch machen könnten.
14Ulp. lib. II. Fideicommiss. Mela sagt, wenn einem Knaben oder einem Mädchen Alimente hinterlassen würden, so reiche die Verpflichtung bis zur Mündigkeit; aber das ist nicht wahr; die Verpflichtung dazu dauert vielmehr so lange, als es der Testator gewollt hat, oder wenn es sich nicht ausmitteln lässt, was er gemeint habe, so dauert die Verpflichtung Zeitlebens. 1Wenn aber die Alimente bis zur Mündigkeit letztwillig ausgesetzt worden sind, und sich Jemand danach richten will, wie die Alimente für Knaben und Mädchen bisher gegeben wurden, so ist zu bemerken, dass Hadrianus bestimmt habe, die Knaben sollten bis zum achtzehnten, und die Mädchen bis zum vierzehnten Jahre ernährt werden; die Beobachtung dieser von Hadrianus erlassenen Vorschrift hat auch unser Kaiser verordnet. Wenn nun gleich der Begriff der Mündigkeit im Allgemeinen nicht so bestimmt wird, so ist es doch aus dem Gesichtspunct der Barmherzigkeit betrachtet, nicht unbillig, rücksichtlich des einzigen Punctes wegen der Alimente den gedachten Altersabschnitt zu beobachten. 2Wenn er aber diejenigen Alimente hinterlassen hat, welche er bei seinen Lebzeiten zu verabreichen pflegte, so brauchen blos diejenigen verabreicht zu werden, die jener zur Zeit seines Ablebens zu verabreichen pflegte; wenn er sie mithin bald so, bald so gegeben hat, so nimmt man darauf Rücksicht, wie er sie das letzte Mal vor seinem Ableben gegeben hat. Wie aber dann, wenn er, als er das Testament errichtete, weniger verabreichte, und zur Zeit seines Todes mehr, oder umgekehrt? — Auch dann wird man noch behaupten müssen, dass man sich nach der zuletzt geschehenen Verabreichung richten müsse. 3Ad Dig. 34,1,14,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 202, Note 2.Es hatte Jemand seinen Freigelassenen ebenso wie Alimente auch Wasser fideicommissweise hinterlassen. Man fragte mich wegen des Fideicommisses um Rath; es fand nämlich der Fall in derjenigen Gegend von Africa oder vielleicht von Aegypten Statt, wo das Wasser Gegenstand des Kaufes ist. Ich erwiederte daher, dass dies allerdings eine Begünstigung des Fideicommisses sei, es möge nun Jemand, der Cisternen hat, dasselbe errichtet haben, oder ein Anderer, so dass also das Fideicommiss diejenige Quantität an Wasser begreife, als wieviel man kaufen würde; auch werde das Fideicommiss nicht darum ungültig sein, als sei Jemandem eine Dienstbarkeit an einem Grundstück hinterlassen worden, der keine angrenzende Besitzung habe. Denn das Wasserschöpfen ist wie der Antrieb des Viehs zur Tränke zwar eine Dienstbarkeit, wird aber dennoch der Person dessen, der nicht Nachbar ist, gültiger Weise77In diese verdorbene Stelle ist jedenfalls eine Negation vor inutiliter hineinzuschieben, Glück IX. p. 9. Mir sagt Canegiessers Emendation (Glück IX. p. 158. n. 34.) am meisten zu; — s. Edmund. Merillii Comment. ad Tit. de Serv. leg. 15. (Th. Ott. III. p. 647.) hinterlassen. Dasselbe ist in Betreff [der Befugniss] sich in einer Säufte tragen zu lassen, oder auf deinem Grund und Boden Trauben zu pressen, oder deine Tenne zum Ausdreschen von Getreide und andern Hülsenfrüchten zu brauchen der Fall; denn das Wasser ist im obigen Fall der Person hinterlassen.
15Scaevola lib. XVII. Dig. Jemand hinterliess in seinem Codicill der Seja zehn[tausend Sestertien], die sein zum Erben eingesetzter Sohn auszahlen sollte, und seinem Pflegesohn [ein Vermächtniss] in folgenden Worten: Dem Kinde Mävius, meinem Pflegesohn, verordne ich, vierhundert[tausend Sestertien] zu geben, welche ich dich, Seja, anzunehmen, ihm bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahre mit fünf vom Hundert zu verzinsen, ihn selbst zu dir zu nehmen und die Aufsicht über ihn zu führen bitte. Hier entstand die Frage, ob, wenn Seja, nachdem sie ihr Vermächtniss angenommen, das dem Pflegesohn hinterlassene Geld nicht annehmen wolle, oder mit dessen Annahme gezögert habe, zur Uebernahme der Alimentationslast vom Todestage des Testators an gezwungen werden könne? — Man hat geantwortet, den vorliegenden Umständen nach könne sie zu deren Verabreichung genöthigt werden, weil es ein Fideicommiss sei. Auch behandelte er die Frage, ob auch der Erbe der Seja die Alimente auf zwanzig Jahre verabreichen müsse, und beantwortete sie bejahend. 1Ein Testator hinterliess seiner Concubine acht Landsclaven, und befahl die Verabreichung von Nahrungsmitteln an dieselben in folgenden Worten: den Sclaven, die ich, wie obgedacht, vermacht habe, soll von meinen Erben als Nahrungsmittel Dasjenige verabreicht werden, was sie von mir bei meinen Lebzeiten erhielten. Hier fragte es sich, ob, da diese Sclaven bei Lebzeiten des Testators zur Zeit der Ernte und des Dreschens Andern überlassen worden waren, und zu dieser Zeit niemals auf Rechnung des Herrn Nahrungsmittel erhalten hatten, mit Ausnahme des Wächters des Grundstücks, der Erbe auch zu dieser Zeit, d. h. zu der der Ernte und des Ausdrusches, der Concubine für die Landsclaven Nahrungsmittel verabreichen müsse? — Die Antwort hat gelautet, es werde derjenige, dem die Erörterung der Sache obliege, dies nach den Umständen bestimmen. Claudius [setzt hinzu]: ganz richtig; denn wenn der Testator verordnet hat, dass sie in derselben Quantität, wie sie bei ihm waren, auch bei der Concubine sein sollen, so wird für die fragliche Zeit zu den Nahrungsmitteln keine Verpflichtung vorhanden sein, allerdings aber dann, wenn sie gleichsam zum städtischen Dienst umgewandelt werden. 2Titia verordnete bei ihrem Ableben in ihrem Testamente Folgendes: ich will, dass allen meinen Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts diejenigen Nahrungsmittel und Kleider gegeben und entrichtet werden sollen, die ich ihnen bei meinen Lebzeiten verabreicht habe. Es entstand hier die Frage, ob, da sich aus ihren Rechnungen ergab, dass sie bei ihren Lebzeiten nur dreien allein Nahrungs- und Kleidungsbedarf gegeben habe, ihr Erbe auch von den übrigen Freigelassenen angegriffen werden könne, oder ob er blos denjenigen dreien dazu verpflichtet sei, von denen sich aus den Rechnungen ergiebt, dass sie Nahrungsmittel und Kleidung erhalten haben? Die Antwort lautete: Allen.
16Idem lib. XVIII. Dig. Jemand gab seinen Freigelassenen Alimente und Kleidung. Es entstand die Frage, ob, weil der Testator deren Verabreichung namentlich dem Moderatus, einem der Erben, anbefohlen hatte, dieser allein dazu verpflichtet sei, und nicht auch des Moderatus Erben nach dessen Ableben? — Antwort: auch der Erbe haftet. 1Commoda hatte verordnet, dass ihren Freigelassenen, beiderlei Geschlechts, sowie denen, die sie in ihrem Testamente oder Codicill freigelassen, diejenigen Alimente verabreicht werden sollten, welche sie ihnen bei ihren Lebzeiten gegeben hatte; ingleichen allen Freigelassenen, ohne Unterschied des Geschlechts, Landgüter. Es entstand die Frage, ob zu diesen Vermächtnissen auch der Freigelassene eines Freigelassenen ihres Vaters zugelassen werde, an den sie gewöhnlich so schrieb: an den Sohn der Rufina unsern Freigelassenen, [und in Betreff dessen] sie auch in einem an die Behörde der Stadt, woher sie gebürtig war, erlassenen Briefe, darauf angetragen hatte, dass ihm von Seiten des Gemeinwesens, indem er Arzt war, ein Ehrensold verabreicht werden möge, und darin offen erklärt hatte, er sei ihr Freigelassener? — Die Antwort lautete: derjenige, dem die Erörterung der Sache obliege, werde es von den Umständen abhängen lassen, so dass, wenn sie ihm dergleichen bei ihren Lebzeiten verabreicht habe, er auch nichts desto weniger zum Fideicommiss zugelassen werde, ausserdem aber nicht. 2Es gab Jemand seiner Freigelassenen Basilica zehn[tausend Sestertien], dergestalt, dass dieselbe sich bei dem Epictetus und Callistus, seinen Freigelassenen, aufhalten, und ihr jene, wenn sie fünfundzwanzig Jahre alt geworden, mit den Zinsen zu fünf vom Hundert zurückgegeben, während dessen aber sie selbst von den Zinsen, wie es ihr zunehmendes Alter erfordere, davon ernährt werden sollte. Es entstand Frage, ob auf den Grund einer andern Verfügung, wonach den Freigelassenen beiderlei Geschlechts im Allgemeinen Nahrung, Kleidung und Wohnung ausgesetzt worden war, hierzu auch in Ansehung der Basilica eine Verpflichtung vorhanden sei? — Antwort: den vorliegenden Umständen nach ist keine Verpflichtung dazu vorhanden, es müsste denn nachgewiesen werden, dass ihr dies auch verliehen worden sei. Claudius [bemerkt hierzu]: weil [die Erblasserin] ihr die Zinsen von dem Gelde zu Alimenten angewiesen, welches sie ihr ausdrücklich ausgesetzt hatte. 3Jemand der mit seiner Gattin über vierzig Jahre lang in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hatte, hinterliess dieselbe nebst dem Enkel von einem Sohne zu gleichen Antheilen zu Erben, und verordnete dann so: ingleichen meinen Freigelassenen, die ich bei meinen Lebzeiten freigelassen habe, das, was ich ihnen verabreichte. Hier entstand die Frage, ob auch diejenigen, welche während der zwischen ihnen bestandenen Gütergemeinschaft von ihnen beiden die Freiheit ertheilt erhalten haben, und gemeinschaftliche Freigelassene geworden sind, dasjenige, was sie von ihm bei seinem Leben erhalten haben, ganz aus dem Fideicommiss in Anspruch nehmen können? Antwort: sie können nicht mehr verlangen, als was ihnen der Mann zu seinem Antheile verabreicht hat.
17Idem lib. XIX. Dig. Es hatte Jemand Sclaven zur Bewachung von Familienheiligthümern bestellt, und die Verabreichung eines Vermächtnisses an dieselben von Seiten seines Erben in folgenden Worten angeordnet: ich bitte dich und empfehle es deiner Redlichkeit, jedem meiner Fusstrabanten, die ich zur Besorgung des Familienheiligthums hinterlassen habe, zu meinem Gedächtniss monatliche Nahrungsmittel und jährliche bestimmte Kleidung zu verabreichen. Hier entstand die Frage, ob, wenn das Familienheiligthum noch nicht fertig gebauet gewesen, die Sclaven vom Todestage des Testators, oder wo das Familienheiligthum fertig geworden, das Vermächtniss erhalten müssten? — Antwort: der Erbe muss vom Richter vermöge seiner Amtspflicht angehalten werden, den Sclaven das, was ihnen ausgesetzt worden, zu gewähren, bis das Familienheiligthum fertig ausgebauet ist.
18Idem lib. XX. Dig. Jemand vermachte seinen Freigelassenen, denen er im Testamente die Freiheit ertheilt hatte, für Alimente monatlich zehn[tausend Sestertien]; nachher setzte er in seinem Codicill allen Freigelassenen im Allgemeinen monatlich Sieben[tausend], und zum Kleidungsbedarf jährlich Zehn[tausend] aus. Hier entstand die Frage, ob die Erben den Freigelassenen das Fideicommiss aus dem Testamente und dem Codicill gewähren müssen? — Die Antwort hat gelautet: es liege kein Grund vor, weshalb dasjenige, was in dem Codicill als verliehen enthalten sei, nicht entrichtet werden müsse; denn von der in Betreff der Nahrungsmittel getroffenen Verfügung im Testamente ist ja [der Testator] durch die Anordnung in dem Codicill wieder abgegangen. 1Ad Dig. 34,1,18,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Es setzte Jemand fideicommissweise seinen Freigelassenen im Testamente jährliche Nahrungsmittel auf den Fall aus, dass sie bei seiner Mutter bleiben würden. Die Mutter überlebte ihren Sohn drei Jahre, ohne ihnen Nahrungsmittel und Kleidung zu verabreichen, und ohne dass die Freigelassenen das Fideicommiss in Anspruch nahmen; auch eine Tochter, welche nachmals Erbin der Mutter ward, wurde so lange sie lebte, vierzehn Jahre lang, nicht um Zahlung gemahnt. Es entstand darauf die Frage, ob die Freigelassenen nach dem Tode der Tochter von deren Erben dasjenige, was zum Nahrungs- und Kleidungsbedarf hinterlassen worden ist, sowohl für die Vergangenheit als für die Zukunft in Anspruch nehmen können? — Antwort: wenn die Bedingung erfüllt worden ist, so ist kein Grund vorhanden, warum sie es nicht können sollen. 2Ad Dig. 34,1,18,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Es wollte Jemand, dass Stichus von seinen Erben freigelassen werden, und demselben, wenn er beim Sejus verbliebe, letzterer Nahrung und Kleidung verabreichen solle; hierauf machte er noch folgenden Zusatz: dich aber Sejus bitte ich, ihm, wenn du fünfundzwanzig Jahr alt geworden bist, eine Dienststelle zu kaufen, vorausgesetzt jedoch, dass er dich nicht vorher verlassen hat. Hier entstand die Frage, ob, wenn Stichus gleich die Freiheit erhalten hatte, Sejus aber vor seinem fünfundzwanzigsten Jahre mit Tode abgegangen war, diejenigen, an welche des Sejus Nachlass gefallen, dem Stichus die Dienststelle kaufen müssen, und ob, wenn man diese Verpflichtung annehmen wollte, die Dienststelle gleich gekauft werden müsse, oder erst dann, wenn Sejus, dafern er am Leben geblieben, fünfundzwanzig Jahr alt geworden wäre? — Die Antwort hat gelautet: da die Verpflichtung zum Ankauf als feststehend zu betrachten ist, so tritt dieselbe doch nicht eher in Wirklichkeit, als bis die Zeit abgelaufen ist. 3Jemand hatte seine nachgeboren werdenden Kinder, sowie Vater und Mutter zu Erben eingesetzt, auch eine Substitution getroffen und seine Verwaltersclaven mit Vermachung ihres Sonderguts und jährlicher [Alimente] freigelassen, sowie bestimmten seiner Freigelassenen Vermächtnisse und andern dritten mehreres Andere ausgesetzt; nachdem ihm nach Errichtung seines Testaments eine Tochter geboren worden war, verordnete er in einem Codicill Folgendes: wenn und was ich Jemandem in meinem früher errichteten Testamente vermacht und ihm zu verabreichen verordnet habe, davon bitte ich Alle, den dritten Theil meiner Tochter Petina zurückzugeben; in einem zweiten Testamente errichtete er aber eine Substitution der Unmündigen, und verordnete, seinen unmündigen Freigelassenen, denen er die Freiheit zu ertheilen seinen Eltern aufgegeben hatte, ausser Nahrungs- und Kleidungsbedarf, noch das Doppelte in baarem Gelde zu verabreichen. Es fragte sich nun, ob, wenn die Tochter nach Eröffnung des Testamentes und des Codicilles noch fortgelebt habe, späterhin aber gestorben sei, und das ihr ertheilte Fideicommiss in Betreff der Herausgabe des dritten Theils auf ihre Erben übertragen habe, auch der dritte Theil von den Nahrungsmitteln und Kleidern in das Fideicommiss für sie inbegriffen zu erachten sei? Die Antwort lautete: nein. 4Es ward ferner in Frage gestellt, ob die Drittheile derjenigen Gegenstände, die fideicommissweise in dem Codicill hinterlassen worden sind, der Tochter auch zufallen müssten? Die Antwort fiel verneinend aus. Nicht minder ward in Erörterung gezogen, ob der von den Substituten vermächtnissweise zu entrichtende doppelte Betrag mit Abzug des Drittheils der Quantität der im Testament errichteten Vermächtnisse gerechnet werden müsse, dergestalt, dass also in Folge des Codicills sich die Verpflichtung auf zwei Drittheile der [anfänglichen] Quantität vermindert, indem [der Testator] in denselben den Rückfall des Drittheils von den Vermächtnissen an seine Tochter verordnet hat? Die Antwort lautete: die Substitution begründe eine Verpflichtung zum Ganzen88Quia voluntas defuncti haec videtur fuisse, ut cum incremento et altero tanto potius legatum consequerentur liberti, quam cum diminuitione tertiae partis, s. Claud. Chifletii de jure Fideicommissor. lib. III. c. 10. (Th. Ott. V. 833.). 5Es hatte Jemand seinen Freigelassenen Nahrungs- und Kleidungsbedarf fideicommissweise hinterlassen und Folgendes hinzugesetzt: diese meine Freigelassenen sollen sich da aufhalten, wo mein Körper beigesetzt ist, um während der Abwesenheit meiner Töchter bei meinem Sarkophag alljährlich eine Feier meines Gedächtnisses zu begehen. Es entstand die Frage, ob, da einer der Freigelassenen, der vom Todestage des Testators an weder zu den Erben gegangen war, noch bei dem Grabe verweilen wollte, demselben die Alimente gereicht werden müssten? Die Antwort lautete verneinend.
19Idem lib. XXII. Dig. In einem Testamente hiess es so: was ich meinen Freigelassenen an Nahrungsmitteln und sonst verabreicht habe, das soll ihnen von meinen Erben ebenfalls gereicht werden. Einer der Freigelassenen befand sich mit Einwilligung des Freilassers in eigenen Geschäften vier Jahre lang vor dem Todestage abwesend, und empfing aus diesem Grunde die früher erhaltenen Nahrungsmittel zur Zeit des Todes nicht; es hatte ihm jedoch der Freilasser in seinem Testamente so gut wie den Andern, die er bei seinen Lebzeiten freigelassen, ein Vermächtniss von fünf[tausend Sestertien] ausgesetzt. Es fragte sich nun, ob er auch auf die Nahrungsmittel und was sonst den Freigelassenen vermacht worden ist, Anspruch machen könne? Die Antwort lautete: warum nicht?
20Idem lib. III. Resp. [Ein Testator sagte in seinem Testamente]: Stichus, der Enkel meiner Amme, soll frei sein; ich verordne ihm jährlich zehn Goldstücke zu geben; nachdem er hierauf die [dazu nöthigen] Gelder angewiesen hatte, vermachte er demselben Stichus seine Bettgenossin und Kinder, und diesen das, was er ihnen bei seinen Lebzeiten verabreichte; in einem andern Abschnitt verordnete er darauf, allen seinen Freigelassenen das, was er ihnen bei seinen Lebzeiten reichte, zu geben. Ich frage nun, ob Stichus ausser seinem Vermächtniss auch die Alimente fordern könne? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach könne er es nicht. 1Müssen ferner, wenn er die Verabreichung von Alimenten an seine Freigelassenen beiderlei Geschlechts einer Stadtgemeinde von den ihr vermachten Grundstücken zu leisten aufgegeben, der Bettgenossin und den Kindern des Stichus tägliche Speisung und Kleidung, welche er bei seinen Lebzeiten ihnen reichte, von der Stadtgemeinde, oder von dem eingesetzten Erben gewährt werden? Die Antwort lautete: man könne vermöge einer günstigen Auslegung des Willens den Schluss ziehen, dass auch ihnen dieselben von der Stadtgemeinde gereicht werden müssen. 2Titia vermachte den Niessbrauch eines Landgutes dem Mävius, und überliess es seiner Redlichkeit, der Pamphila und dem Stichus aus dessen Einkünften jährlich, so lange sie lebten, hundert Goldstücke zu geben. Ist nach des Mävius Tode sein Erbe zu den Alimenten verpflichtet? Die Antwort lautete: es ist kein Grund vorhanden, anzunehmen, warum der Erbe der Titia sie übernehmen müsse, ebensowenig aber für den Erben des Vermächtnissinhabers, es müsste denn klar erwiesen werden können, dass die Verabreichung nach Endigung des Niessbrauchs auch in des Testators Willen gelegen habe, sobald nur der Ertrag des Niessbrauchs zur Gewährung des Gegenstandes hinreicht. 3Ad Dig. 34,1,20,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Eine Mutter setzte ihren Sohn zum Erben ein, und ertheilte dem Sclaven Pamphilus durch ein Fideicommiss die Freiheit; auch setzte sie ihm zu Nahrungsmitteln fünf Goldstücke und zu Kleidung jährlich Funfzig auf den Fall aus, dass er bei ihrem Sohn verbliebe. Dauert hier die Verpflichtung zu den Alimenten nach des Sohnes Ableben fort? Die Antwort lautete: wenn er der Bedingung Gehorsam geleistet hat, ja.
21Ulp. lib. II. Fideicommiss. Wenn tägliche Speisung oder Nahrungsbedarf hinterlassen worden ist, so ist es klar, dass weder zur Wohnung noch Kleidung noch Schuhwerk eine Verpflichtung darin begriffen sei, weil der Testator blos die Speise gemeint hat.
22Valens lib. I. Fideicommiss. Wenn fideicommissweise Alimente ausgesetzt worden sind, ohne deren Quantität zu bestimmen, so ist vor allen darauf zu sehen, was der Erblasser zu verabreichen gepflegt hat; sodann was er den übrigen von derselben Classe hinterlassen hat; lässt sich aus keinem von beiden Gewissheit ausmitteln, so muss aus dem Vermögen des Erblassers und aus der Lebensweise dessen, dem das Fideicommiss ausgesetzt worden, das Maass derselben bestimmt werden. 1Jemand, der den Freigelassenen seines Bruders zur Verabreichung von Alimenten verpflichtet war, hatte in seinem Testamente Weinberge mit dem Zusatz ausgesetzt: damit sie einen Gegenstand haben, von dem sie den Unterhalt beziehen. Hat er ihnen die Weinberge anstatt der Alimente ausgesetzt, so brauchen ihnen dieselben auf den Grund des Fideicommisses nur unter der Bedingung gewährt zu werden, wenn sie die Erben dagegen von der Verbindlichkeit aus dem [ersten] Testamente befreit haben, oder es werden die letztern, wenn dies unterlassen worden, und jene nachher aus dem Testamente Klage erheben, durch die Einrede der Arglist gesichert sein; natürlich wird hierbei vorausgesetzt, dass die Weinberge nicht weniger an Werth haben, als die Abschätzung der Alimente beträgt; der Zusatz: damit sie einen Gegenstand haben, von dem sie den Unterhalt beziehen, bezeichnet übrigens vielmehr den Grund des Vermächtnisses, als eine Bestellung des Niessbrauchs.
23Paul. lib. IV. ad Nerat. Du bist gebeten worden, Jemanden zu erziehen, hiermit liegt dir die Nothwendigkeit ob, ihm den nöthigen Lebensbedarf zu reichen. Paulus: in wiefern ist nun das Vermächtniss von Alimenten weiter umfassend, worin, wie gesagt, Kleidung und Wohnung begriffen ist? Durchaus nicht, es stehen beide vielmehr einander gleich.