De auro argento mundo ornamentis unguentis veste vel vestimentis et statuis legatis
(Von dem Vermächtniss an Gold und Silber, weiblichen Geräth1, Schmuck, Salben, Gewebe oder Gewändern2 und Statuen.)
1Hierunter sind Toilettengeräthschaften zu verstehen, s. Cujac. ad Paul. Sent. recept. III. 6. p. 141. Ed. Col. Bei der Uebersetzung dieses ebenso schwierigen, als interessanten Titels, der namentlich für die Kunstgeschichte von ausserordentlicher Wichtigkeit ist, habe ich der Belehrung des grossen Kunst und Alterthumskenners, Herrn Hofrath Dr. Böttgers in Dresden, Vieles zu danken, indem er die Güte gehabt hat, mir Viele einzelne Worte umständlich zu erläutern. Ich werde, mich auf seine Autorität stützend, bei den einzelnen, wo es nöthig scheint, insbesondere diese durch ein B bezeichnen.
2Vestis vel vestimentum, hier in allgemeinerer Bedeutung, B. sonst ist vestis durch Kleidung und vestimentum durch Garderobe übersetzt.
1Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn dem Einen die Garderobe, und dem Andern die weiblichen Kleider besonders vermacht worden sind, so gebührt dem ersten der Ueberrest, nach Abzug und Ueberweisung der weiblichen Sachen an den, dem sie besonders vermacht worden sind. Dasselbe tritt, wenn dem Einen das weibliche Geräth, und dem Andern alles Silber vermacht worden ist, in Ansehung des unter dem Geräth befindlichen Silbers ein; ferner ist dir, wenn dir zwei marmorne Statuen, und darnach aller übriger Marmor [einem Andern] vermacht worden ist, ausser jenen beiden keine marmorne Statue vermacht; endlich auch dann, wenn dir die [sämmtlichen] städtischen Sclaven vermacht worden sind, und mir der Rechnungsführer. 1Wenn dem Erben anbefohlen worden ist, Jemandem eine bestimmte Quantität Silber zu geben, so wird jener von seiner Verbindlichkeit dem Rechte nach frei, wenn er ihm [Statt dessen] gemünztes Geld gibt, vorausgesetzt, dass in dem Gelde derselbe Werth steckt; nur darf nicht etwa ein bestimmtes Stück von Silber hinterlassen worden sein.
2African. lib. II. Quaest. Jemand, der dir aufgetragen hatte, Schmucksachen zum Gebrauch für seine Gattin anzukaufen, vermachte derselben, wie gewöhnlich, dasjenige, was ihretwegen angeschafft worden ist; du hast aber, ohne das Ableben des Auftragsgebers erfahren zu haben, [den Schmuck] gekauft; auf diesen hat die Frau keinen Anspruch, weil die [betreffenden] Worte auf die Zeit des Todes bezogen werden. Hast du aber noch bei Lebzeiten des Testators, aber nach dem Tode der Frau gekauft, so wird der Schluss nicht ohne Scharfsinn sein, dass das Vermächtniss alsdann wirkungslos sei, weil man nicht mit Recht behaupten kann, dass derenwegen [der Schmuck] als gekauft betrachtet werden könne, die früher gestorben ist. Dasselbe wird auch dann der Fall sein, wenn die Frau zwar am Leben, aber die Ehe geschieden worden ist, und die Frage erhoben wird, ob ihr das nachher Gekaufte gebühre, indem es dann gar nicht als der Frau wegen angeschafft betrachtet werden kann.
3Celsus lib. XIX. Dig. Jemand vermachte seiner Gattin dasjenige, was ihretwegen angeschafft worden war, und wurde von ihr vor seinem Tode geschieden; hier bleibt, sagt Proculus, keine Verpflichtung fortbestehend, weil das Vermächtniss als wieder entzogen betrachtet wird; allein die [Beantwortung der] Frage ist von den Umständen abhängig, denn es ist auch möglich, dass es Jemand selbst einer verstossenen Frau nicht habe entziehen wollen.
5African. lib. II. Quaest. Im zweiten Buche der Quästionen des Fufidius heisst es so: wenn dir eine Frau aufgetragen hat, ihr zu ihrem Bedarf Solitärperlen33Uniones, sind Perlen der grössten und seltensten Sorte, den Solitärs unter den Edelsteinen gleichstehend; s. Böttgers Sabina. p. 386. zu kaufen, und du dergleichen nach ihrem Tode, in dem Glauben, sie sei noch am Leben, gekaufet hast, so sagt Atilicinus, können dieselben nicht als demjenigen vermacht betrachtet werden, dem die Frau ein Vermächtniss der Art hinterlassen hat: den Schmuck, der meinetwegen angeschafft worden und werden wird; denn es wird dasjenige nicht ihretwegen als angeschafft betrachtet, was erst nach ihrem Tode gekauft worden ist.
6Marcian. lib. sing. Resp. Seja legte ihrem Erbeu Publius Mävius ein Vermächtniss folgender Art auf: der Antonia Tertylla gebe und vermache ich so und soviel Pfund Gold und die Solitärperle mit Hyacinthen; sie zog44Solvere muss mit linum zusammengedacht werden, worauf sie mit den Hyacinthen gezogen war. B. darauf die Perle von der Schnur und hinterliess bei ihrem Ableben keine einzige Solitärperle unter ihrem Schmuck. Ist hier der Erbe genöthigt, auf den Grund des Fideicommisses den Werth des nicht in der Erbschaft befindlichen Gegenstandes zu gewähren? Marcellus sagt: nein. 1Ich frage ferner, ob, wenn bewiesen werden kann, dass Seja einige Solitärperlen und Hyacinthen zu einer andern Art von Schmuck, den sie nachher durch Hinzufügung von Juwelen und Zahlperlen kostbarer gemacht hat, verwendet habe, [der Vermächtnissinhaber] diese Solitärperlen oder Hyacinthen, fordern könne, und der Erbe genöthigt werde, dieselben aus dem neuerlich [zusammengesetzten] Schmuck herauszunehmen und zu verabreichen? Marcellus sagt, er könne es nicht verlangen, denn wie kann ein Vermächtniss oder ein Fideicommiss als fortdauernd betrachtet werden, wenn derjenige Gegenstand, der im Testamente ausgesetzt worden ist, nicht seine Eigenthümlichkeit behält? Es ist vielmehr gewissermaassen erloschen, nicht zu gedenken, dass durch eine solche Trennung und Umgestaltung auch der Wille des Testators als verändert erscheint. 2Lucius Titius hatte in seinem Testamente so gesagt: meinem Erben befehle ich, und überlasse es seiner Treue, in meiner Vaterstadt einen Säulengang anzulegen, an welchem silberne und marmorne Portraits in erhabener Arbeit55Imago, B. angebracht werden sollen. Gilt ein solches Vermächtniss? Marcellus sagt: ja, es gelte, und es gebührt der Vaterstadt das Vermächtniss des Werkes sowohl, wie des Uebrigen, was der Testator daran anzubringen befohlen hat; denn es kann so verstanden werden, als solle der Stadt eine Zierde zu Theil werden.
7Paul. lib. VIII. ad Plaut. Wenn ein Vermächtniss also lautet: [mein Erbe] soll [dem und dem] meine Kleider und mein Silber geben, so wird dasjenige als Gegenstand des Vermächtnisses angesehen, was zur Zeit der Testamentserrichtung vorhanden gewesen ist, weil jedesmal, wenn etwas Anderes nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist, die gegenwärtige Zeit verstanden wird; denn wenn er sagt: meine Kleider, mein Silber, so bezeichnet er durch den Ausdruck: mein den gegenwärtigen Zeitpunct und nicht einen künftigen. Dasselbe ist der Fall, wenn Jemand in einem Vermächtniss gesagt hat: meine Sclaven.
8Idem lib. IX. ad Plaut. Plautius: eine Frau hatte ein Vermächtniss folgender Art errichtet: Jeder, wer mein Erbe sein wird, soll der Titia meine Kleider, Geräthe und weiblichen Schmuck zu verabreichen schuldig sein; wenn hier, sagt Cassius, nicht zu ermitteln ist, was sie gemeint hat, so werden den Worten des Testamentes zufolge alle Kleider als in dem Vermächtniss begriffen betrachtet. Paulus: ebenso lehrt Javolenus, weil es wahrscheinlich ist, wie er sagt, dass die Erblasserin nur diejenigen aus dem Gesammtnachlass ihrer Schmucksachen gemeint habe, welche sie mit dem Beisatz weibliche bezeichnete; hierzu komme auch noch, dass der Beisatz weibliche weder auf die Kleider noch auf das Geräth, ohne dem richtigen Ausdruck zu nahe zu treten, bezogen werden kann66Wenn man dies Gesetz nicht missverstehen will, so muss man die Stellung des Wortes muliebria in den Worten des Testaments genau berücksichtigen; etwas undeutlich ist der Anfang des Zusatzes des Paulus. Der Sinn ist der, dass, im Fall eines Vermächtnisses wie obgedacht, dem Vermächtnissinhaber alle Kleider (auch alle Geräthe), von den Schmucksachen aber nur die muliebria zufallen, weil in diesem Zusammenhang muliebria nur auf ornamenta bezogen werden könne. Man sehe Sammet Hermeneut. (Ed. Born) §. 39. S. 86..
10Pompon. lib. V. ad Quint. Muc. Quintus Mucius sagt: wenn ein Hausvater seiner Gattin ein Gefäss, oder Kleidungsstücke, oder irgend etwas Anderes mit dem Beisatz vermacht hat: was ihretwegen gekauft und angeschafft worden sei, so wird dasjenige als in das Vermächtniss begriffen betrachtet, was mehr ihrer allein, als des gemeinschaftlichen Gebrauchs wegen angeschafft worden ist. Pomponius: dies verhält sich nicht nur dann so, wenn der Gebrauch davon zwischen Mann und Frau gemeinschaftlich war, sondern auch wenn deren Kindern oder irgend einem Dritten; denn es wird angenommen, als habe er das gemeint, was zum alleinigen Gebrauch der Frau angeschafft worden ist. Wenn aber Quintus Mucius ein bestimmtes Gefäss, Kleid oder etwas Anderes meint, so würde unsere Bemerkung unrichtig sein, denn es ist ein grosser Unterschied, ob etwas dergleichen im Allgemeinen oder ein bestimmtes Stück vermacht worden ist; wenn im Allgemeinen, wie z. B. was der Frau wegen angeschafft worden ist, so ist die [obige] Bestimmung richtig; wenn es aber so heisst: das und das Purpurkleid, so dass damit ein bestimmtes bezeichnet ist, so gilt das Vermächtniss jeden Falls, wenn auch der Zusatz: welches ihretwegen gekauft und angeschafft worden, dabei gestellt, und es weder gekauft, noch angeschafft, noch ihr zum Gebrauch gegeben worden ist, weil, sobald ein bestimmter Gegenstand vermacht worden ist, eine falsche hinzugesetzte Bezeichnung das Vermächtniss nicht entkräftet; z. B. es ist gesagt: den Stichus, den ich vom Titius erkauft habe; denn hier gilt das Vermächtniss, auch wenn er ihn nicht gekauft, oder von einem Andern gekauft hat. Wenn freilich das Vermächtniss so lautet: Gefässe, oder Kleider, oder was der Frau wegen angeschafft worden ist, so wird die Meinung des Quintus Mucius gleichfalls richtig sein; für welchen Fall zu bemerken ist, dass der Erbe zur Verabreichung dieser Sachen auch dann gehalten sei, wenn dieselben einem Andern gehörten, während der Testator sie für die seinigen hielt.
12Papin. lib. XVII. Quaest. Wenn der Erbe ein vermachtes Gemälde77Imago mit tabula hier so, B. abgekratzt, und die Tafel [worauf es gemalt gewesen] übergeben hat, so kann man die Fortdauer der Klage aus dem Testamente behaupten, weil das Bild vermacht worden war und nicht die Tafel.
13Scaevola lib. XV. Dig. Es hinterliess Jemand seiner Gattin ein Vermächtniss in folgenden Worten: alles weibliche Geräthe, Schmucksachen, und was ich ihr bei meinen Lebzeiten gegeben, geschenkt, oder ihretwegen angeschafft und besorgt habe, das Alles verordne ich ihr zu verabreichen. Es entstand hier die Frage, ob ein zum Schlafen eingerichteter Reisewagen88Carruca, s. Böttiger a. a. O. p. 315. Es ist ein Reisewagen mit Vorhängen, B. mit Mauleseln, den die Gattin stets im Gebrauch hatte, ihr auch zufalle? Die Antwort lautete, wenn er zu diesem Gebrauch gehalten worden wäre, allerdings. Ingleichen ward die Frage erhoben, ob ihr vermöge derselben Clausel die Livrée, welche er für die Sclavinnen oder die Sänftenträger seiner Gattin gekauft oder hatte machen lassen, verabreicht werden müssen? Die Antwort fiel bejahend aus.
15Scaevola lib. XV. Dig. Es vermachte Jemand der Seja bestimmte Stücke von Gold und Silber, und richtete an sie folgende Bitte: ich bitte dich Seja, dasjenige, was ich dir an Gold und Silber im besondern vermacht habe, auf den Fall deines Todes dem und dem von meinen Haussclaven zu geben und zu überliefern; es wird dir der lebenslängliche Niessbrauch an diesen Gegenständen genügen. Hier entstand die Frage, ob der Vermächtnissinhaberiu blos der Niessbrauch am Golde und Silber hinterlassen sei? Die Antwort lautete: durch die angegebenen Worte sei die Eigenheit mit der Belästigung eines Fideicommisses vermacht.
16Idem lib. XVIII. Dig. Eine Mutter setzte die in der Gewalt ihres Vaters verbleibende Tochter zur Erbin ein, substituirte ihr ihren Vater, den Mävius, und sagte dann so: wer auch mein Erbe sein wird, dessen Redlichkeit überlasse ich es, [dafür zu sorgen,] dass mein gesammter Schmuck, mein Gold, Silber und Garderobe, deren ich mich bedient habe, nicht verkauft, sondern für meine Tochter aufbewahrt werde. Es fragte sich hier, ob die Tochter, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen, und der Vater zufolge der Substitution Erbe geworden, darauf testamentslos gestorben, und sich die Tochter auch seines Nachlasses enthalten habe, das Fideicommiss in Anspruch nehmen könne? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach erscheine das dem Vater auferlegte Fideicommiss als wirksam. Claudius [setzt hinzu]: weil durch das Wort aufbewahren, was ausdrücklich beigefügt worden ist, das Fideicommiss auf diejenige Zeit hinausgeschoben erscheint, wo der, dem es hinterlassen worden, eigenen Rechtens sein würde.
17Ulp. lib. XXI. ad Sabin. Wenn ein Juwel aus einem Ring, oder ein anderer womit verbundener Stoff, oder Mosaik99Emblema Budaei Annot. ad Pandect. l. l. 24. p. 224. Ed. Stephan. Paris 1535. sagt: emblema vermiculatum opus significat ex tessellis insititiis aptum atque consertum. vermacht worden ist, so gilt das Vermächtuiss, und es muss Trennung und Herausgabe erfolgen.
18Scaevola lib. XXII. Dig. Jemand, der seiner Gattin den Zehnten von seinem gesammten Nachlass, sowie Sclaven und ein bestimmtes Stück von Silber ausdrücklich vermacht hatte, bat seine Erben, ihr noch Ringe und Kleider zurückzugeben, als seien sie deren Eigenthum gewesen. Es entstand hier die Frage, ob ihr letztere auf den Grund des Vermächtnisses gewährt werden müssten, auch wenn sie ihr nicht gehört hätten? Die Antwort erging dahin: sie würden als in der Absicht eines Vermächtnisses gegeben betrachtet, es müsste denn der Erbe das Gegentheil beweisen können. 1Derselbe Testator überliess es der Redlichkeit seiner Gattin, Alles, was aus seinem Testamente an sie gefallen, einem gemeinschaftlichen Pflegesohn wieder herauszugeben. Es fragte sich hier, ob sie dem Pflegesohn auch diejenigen Sachen herausgeben müsse, von denen der Testator weiss, dass sie seiner Gattin eigenthümlich gehört haben, und ihr zurückzustellen anbefohlen hat? Die Antwort lautete: wenn es ihre eigenen gewesen, so habe sie es nicht nöthig; wenn sie ihr aber erst durch das Vermächtniss erworben würden, allerdings. 2Eine Frau hinterliess in ihrem Testamente und nachher in einem Codicill vermittelst eines Fideicommisses viele Kleidungsstücke und Stücke von Silber, die sie entweder als selbstgefertigte oder solche, die sie besitze, bezeichnet hatte. Es wurde hier die Frage erhoben, ob den Vermächtnissinhabern nicht auch andere gebührten, als diejenigen, welche im Nachlass vorgefunden worden seien? Die Antwort lautete: es fielen ihnen blos die vorgefundenen zu.
19Ulp. lib. XX. ad Sabin. Wenn das Gold oder Silber vermacht worden ist, so ist in dem Vermächtniss der gesammte Nachlass an Gold und Silber begriffen, gleichviel ob es bearbeitet oder noch roh ist; gemünztes Geld ist aber in demselben nicht enthalten. 1Wenn mithin ein bestimmtes Gewicht in Gold oder Silber vermacht worden ist, so wird vielmehr die Quantität als vermacht angesehen, und es bezieht sich nicht etwa auf Gefässe. 2Wenn aber hundert Pfund Silberzeug1010In sofern wir hierunter im Deutschen alles Silbergeräth verstehen, was nicht Hausgeräth ist, scheint mir der obige Ausdruck das argentum factum am besten wiederzugeben; s. Voorda Interpret. cap. XV. vermacht worden sind, so muss das Vermächtniss aus dergleichen verabreicht werden. Daher ist bei Celsus die Frage erhoben worden, ob er auch Gefässe von einander trennen dürfe, und er hat sich deshalb verneinend erklärt, selbst wenn dem [Vermächtnissinhaber] die Wahl freigestellt worden sei. 3Derselbe Celsus untersucht im neunzehnten Buche seiner Quästionen die Frage, ob, wenn hundert Pfund Silber hinterlassen worden seien, Trennung desselben vom Blei erfolgen müsse, um dergestalt zugewogen zu werden. Proculus und Celsus sagen, es müsse das Zuwägen geschehen, nachdem zuvor das Blei herausgenommen worden; denn auch beim Kauf muss dasselbe ohne Blei übergeben werden, und ebenso wird das Pfund Silber in Rechnungen eingetragen; diese Ansicht hat Grund. 4Wenn freilich Jemandem silberne Gefässe, z. B. viereckige Schüsseln, vermacht worden sind, so gehört dazu auch das Blei, was sie zusammenhält. 5Ebenso ist die Frage aufgeworfen worden, ob, wenn Jemandem das Silber vermacht worden ist, auch [etwa] darin befindliche goldne Mosaik dazu gehöre? Pomponius findet hier im fünften Buche aus Sabinus einen grossen Unterschied darin, ob ein bestimmtes Gewicht Silberzeug, oder das Silberzeug vermacht worden sei; im ersten Fall sei jene nicht darin begriffen, wohl aber im letztern; weil dasjenige als Zubehör des Silbers angesehen wird, was mit dem bestimmten Stück von Silber zusammengefügt ist, gleichwie Goldborden und Purpurverzierungen Theile eines Kleides sind. Ebenso sagt Pomponius in den Büchern der Briefe, dass, wenn die Borden auch nicht mit den Kleidern zusammengestickt seien, sie dennoch zu dem vermachten Gewebe gehörig sind. 6Derselbe Celsus schreibt im neunzehnten Buche der Digesten und im siebenten seiner Commentarien, dass, wenn das Gold vermacht worden sei, Uebergoldungen nicht dazu gehören, ebenso wenig goldne Mosaik in silbernen tiefen Schüsseln. 7Ob aber unter der Benennung des Goldes auch goldne Ringe begriffen seien, ist die Frage? Quintus Saturninus im zehnten Buche zum Edicte schreibt, dass sie dazu gehören. 8Ein silbernes Bettgestell, oder irgend ein anderes Stück Hausgeräth von Silber, ist aber in der Benennung Silber nicht begriffen, sobald es nicht als Silbersache gerechnet worden ist1111Zum Verständniss vergleiche man l. 3. in fine D. de suppellect. leg. 33. 10.; wie ich namentlich mich in Betreff von silbernem Spielzeuge, das der Hausvater nicht im Silberschrank zu verwahren pflegte, ausgesprochen zu haben erinnere. Ebenso wenig sind unter der Benennung Silber, silberne Leuchter, Laternen oder im Hause angebrachte Medaillons, oder silberne Reliefs begriffen, auch nicht an der Wand befestigte Spiegel1212Accursius versteht zwar silberne Spiegelrahmen, allein ich glaube, dass Spiegel aus silbernen spiegelnden Platten selbst zu verstehen sind; denn die Römer hatten dergleichen von der Höhe ganzer Zimmerwände; so auch B., oder was eine Frau als Geräthe in Gebrauch gehabt hat, sobald es nicht anstatt Silbers gerechnet worden ist. 9Wenn Silberzeug vermacht worden ist, so, sagt Quintus Mucius, seien darunter die silbernen Gefässe begriffen, als z. B. Schüsseln zu Zwischengerichten, Saucieren, Terrinen, Waschbecken1313Parapsis, acetabulum, trulla, pelvis, nach B. und dergleichen mehr, nicht jedoch solche Gegenstände, die zum Hausgeräthe gehören. 10Sind aber Jemandem die Gefässe vermacht worden, so werden darunter nicht blos diejenigen begriffen, worein Speise und Getränk gethan wird, sondern auch diejenigen, worauf etwas Anderes gesetzt wird; mithin gehören auch Näpfchen zum Imbiss1414Prumulsidiaria und scutella, nach B. und Aufsatzschüsseln14 dazu. Ebenso Untersetzer; denn die Benennung Gefäss ist eine allgemeine; wir sagen Weingefass und Schiffsgefäss. 11Die Benennung unbearbeitetes Silber begreift aber den rohen Stoff, d. h. der nicht bearbeitet ist. Wie nun, wenn Silber in der Arbeit begriffen, aber noch nicht vollendet ist? Hier kann man zweifelhaft werden, ob es unter den Begriff von bearbeitetem1515Arg. factum (s. Note 18) muss wegen des Gegensatzes infectum hier, wie obsteht, übersetzt werden. oder unbearbeitetem Silber zu stellen sei; nach meiner Ansicht mehr zu dem erstern. War es schon bearbeitet, und wurde nur noch erhabene Arbeit1616S. l. 6. D. de Rei Vind. 6. 1. daran gemacht, so wird es ganz gewiss zum Silberzeug gerechnet. Wird aber dasjenige zu dem mit erhabener Arbeit gerechnet, woran diese begonnen hat? Ich glaube ja, wenn Jemandem z. B. das mit erhabener Arbeit versehene Silber vermacht worden ist. 12Wenn Jemandem silbernes Speisegeschirr vermacht worden ist, so ist darunter blos das begriffen, wessen der [Erblasser] sich zur Mahlzeit bedient hat, d. h. zu Speise und Trank. Man hat daher wegen silberner Wassernäpfe Zweifel erhoben; ich glaube aber, dass sie dazu gehören, denn auch sie werden zum [Gebrauch bei] Tische angeschafft. Wenn aber Jemand silberne Kochtöpfe, oder silberne Kessel, oder Pfannen, oder ein anderes Gefäss zum Sieden hat, so kann Zweifel entstehen, ob es zum Speisegeschirr gehöre? Dergleichen ist jedoch vielmehr zum Kochgeschirr zu rechnen. 13Betrachten wir nun die in Silber oder Gold gefassten Juwelen; diese, sagt Sabinus, folgen dem Golde und Silber; denn [das Kleinere] folgt allemal Dem, dessen Masse die grössere ist. Dieser Ausdruck ist richtig, denn wenn die Frage entsteht, was dem Andern folge, so sieht man allemal darauf, was dem Andern zur Verzierung dient, wie das Zubehör der Hauptsache folgt; so folgen also auch in Gold oder Silber gefasste Juwelen den Tassen und Schüsseln. 14Auch bei Tischbeschlägen1717Coronae mensarum, nach B. Marqueterie — Umkränzungen. gehören daher die Juwelen zum Beschlag und der Beschlag zu den Tischen. 15Dasselbe findet in Ansehung von Gold und Perlen Statt, denn wenn letztere zur Verzierung des erstern verwendet worden sind, so folgen sie dem Golde, im umgekehrten Fall gehört das Gold zu den Perlen. 16Ebenso ist es mit in Ringe gefassten Juwelen. 17Juwelen aber sind durchsichtige Stoffe, die, wie Sabinus in den Büchern zum Vitellius lehrt, Servius dadurch von den Edelsteinen unterschied, dass die Juwelen1818Gemmae et lapilli, habe ich mit Juwel und Edelstein übersetzt. Man könnte auch Edelsteine und Halbedelsteine sagen; s. Andr. Duker de latin. vet. Ictor. p. 291. durchsichtig sind, wie z. B. die Smaragden, Chrysolithen und Amethysten. Edelsteine aber sind entgegengesetzter Natur mit diesen, wie die Obsidianer1919Diese haben den Namen von der Stadt Obsidium in Aethiopien, und sind schwarz glänzende Steine. Plin. H. N. lib. 36. c. 26. Africanischer Achat, B. und Vejentaner2020Diese haben den Namen von den Vejentern, und sind schwarz und weiss gesprenkelt, s. Brisson h. v. (mit weissem Rande, B. Gagali.). 18Dass aber Perlen weder zu den Juwelen, noch zu den Edelsteinen gehören, sei, sagt Sabinus ebendaselbst, hinreichend bekannt, weil die Perlenschnecke im rothen Meere wächst und zusammenwächst. 19Dass Krystallgefässe2121Murrina vasa. Ueber diese Bedeutung hat man nur Hypothesen; man hat sie für chinesische Specksteine halten wollen; s. Böttiger a. a. O. p. 307. nicht zu den Edelsteinen gehören, schreibt Cassius. 20Zu dem Vermächtniss des Goldes gehören alle Goldgefässe, zu dem von Juwelen, die aus Juwelen; hiernach gehören nun Juwelen, sie mögen in goldnen oder silbernen Gefässen enthalten sein, zum Gold oder Silber, weil man darauf Rücksicht nimmt, was zur Verzierung des andern gehört, nicht was werthvoller ist.
21Pompon. lib. VI. ad Sabin. Ob zu silbernem Trinkgeschirr blos dergleichen Gefässe gehören, woraus getrunken werden kann, oder auch solche, die zur Bereitung des Getränks gehören, z. B. Schneedurchschläge und Kännchen, darüber kann Frage erhoben werden; allein es spricht mehr dafür, dass auch diese dazu gehören. 1Wenn Salben vermacht worden sind, so werden nicht nur solche als vermacht betrachtet, deren wir uns des Vergnügens wegen bedienen, sondern auch der Gesundheit wegen, als z. B. Commagena2323Aus einem arabischen Kraute bereitet, ist von einem Nomen propr. abzuleiten, s. Brisson h. v. Salbe von syrischer Commagena, B., Salbe vom Saft der Glaucionpflanze2424B., Lilien-, Rosen- und Myrrhensalbe, aus Costumwurzel24, und reine Nahrde; hiermit salben sich zur Eleganz und Reinlichkeit auch Frauen. 2In Ansehung von Wassernäpfen, sagt Cassius, habe er auf Befragen geantwortet, dass wenn dem Einen das Trinkgeschirr und dem Andern das Speisegeschirr vermacht sei, sie zum Speisegeschirr gerechnet werden müssen.
22Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Zu den Gewändern gehört alles Gewebte2525Man muss hier die Sitte der Alten vor Augen haben, dass die Kleider meist fertig gewebt vom Weberstuhl kamen, ohne Schneiderarbeit zu erfordern, Böttiger a. a. O. p. 368., auch wenn es noch nicht abgeschnitten ist, d. h. was fertig ist. Was noch auf dem Webestuhl sitzt, und noch nicht fertig gewebt oder abgezogen ist, heisst Kette. Wenn also Jemand sein Gewebe vermacht, so ist Aufzug und Einschlag des Webestuhls nicht darin begriffen.
23Idem lib. XLIV. ad Sabin. Ob [der Ausdruck] Gewebe [d. h. Kleidung] oder Gewänder von einem Vermächtniss gebraucht wird, ist einerlei. 1Zu den Gewändern gehört alles wollene, leinene, baumwollene oder seidene Zeug, was zum Anziehen, Umbinden, Umthun, Bedecken, Ueberwerfen2626Dieses Alles wird nämlich von den Alten sehr sorgfältig unterschieden, s. Böttiger a. a. O. p. 358., oder darauf zu Liegen angeschafft worden ist, und was als Zubehör dazu gehört, wie darauf befindliche Malereien, und an die Kleider gesetzte Bordüren. 2Alle Kleidungsstücke sind entweder männliche, oder für Kinder, oder weibliche, oder gemeinschaftliche, oder Gesindekleider. Männliche sind diejenigen, die für den Hausvater angeschafft worden sind, z. B. Togen, Tuniken, Mützen, Gewänder, Teppige, rauhe Matratzen, Reisemäntel u. dergleichen mehr. Kleidungsstücke für Kinder sind solche, von denen kein anderer Gebrauch gemacht werden kann; z. B. Togen mit dem Purpurvorstoss, Kappen2727Alliculae, Cuj. Obs. X. 18. Uebers. n. B., Camisole und Mäntel, die wir für unsere Kinder machen lassen. Weibliche Kleider sind diejenigen, welche der Hausmutter wegen angeschafft worden sind, und deren sich ein Mann, ohne ausgelacht zu werden, nicht leicht bedienen kann, z. B. Schleppkleider2828Stola, Böttiger p. 379., Mäntel, Tuniken, Ueberwurfkleider2929Capitium, ausführlich erklärt im Brisson. h. v., Gürtel, Hauben, die mehr zur Kopfbedeckung, als zur Zierde dienen, Vorhänge und Ueberröcke. Gemeinschaftlich sind solche, deren sich Mann und Frau zusammen bedienen, z. B. Ueberröcke und Mäntel dieser Art, und andere dergleichen, deren sich Mann und Frau ohne Vorwurf bedienen kann. Gesindekleider sind solche, die zur Bekleidung des Gesindes dienen, wie Reisemäntel, Tuniken, Ueberröcke, leinene Kleider, Teppiche und ähnliche dergleichen. 3Kleider können auch aus Leder bestehen,
25Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Als Beispiel können wir hier auch einige Nationen anführen, z. B. die Sarmaten, die sich mit Thierhäuten bedecken. 1Aristo sagt, zu den Kleidern gehöre auch Filz3030Coactilia, s. Cuj. Obs. V. 11., und zu einem Vermächtniss der Art werden auch Sesseldecken gerechnet. 2Schleier mit Perlenschnüren, sowie Spangen, gehören mehr zum Schmuck als zur Kleidung. 3Teppiche, die man worauf auszubreiten oder worauf man etwas zu legen pflegt, gehören zum Gewebe. Decken und Schabracken, womit man die Pferde zu bedecken pflegt, gehören meiner Ansicht nach nicht zum Gewebe. 4Fussbinden, Fussbekleidungen3131Pedules. Die Erklärungen (Cujac. Obs. V. 11. u. X. 17. sowie Gothofredus in den Noten zu dieser Stelle) vermögen keinen richtigen Begriff herzustellen. Da Schuhwerk nicht gemeint sein kann (s. o. gleich darauf) und die Alten keine Strümpfe kannten (Böttiger p. 275.), so muss man sich bei einem allgemeinen Ausdruck begnügen. und Socken sind Kleidungsstücke, weil sie einen Theil des Körpers bekleiden. Anders hingegen ist es mit den Filzschuhen3232Udones, s. Bynkersh. Obs. III. 17., weil sie als Schuhwerk dienen. 5Kopfkissen sind auch unter Kleidung begriffen. 6Wenn Jemand hinzugefügt hat: meine Kleider, so wird angenommen, dass er diejenigen gemeint, welche er selbst im Gebrauch gehabt hat. 7Gestopfte Betten3333Culcitae quae tomento vel sago infertae in lectis sternuntur, s. Jac. Constantinaei subtil. enodat. II. c. 2. (Th. Ott. IV. p. 545.) gehören zum Gewebe. 8Ingleichen sind Ziegen- und Lammhäute Kleidungsstücke. 9In dem Vermächtniss der weiblichen Kleidung ist die für Kinder, Mädchen und Jungfrauen mitbegriffen, wie Pomponius im zweiundzwanzigsten Buche zu Sabinus richtig bemerkt; denn Weiber werden alle Personen weiblichen Geschlechts genannt. 10Weibliche Schmucksachen sind diejenigen, womit sich das Weib schmückt, als z. B. Ohrgehänge, Armbänder, Armspangen3434S. Cujac. Obs. X. 17. und Böttiger p. 392., Ringe, ausgenommen Siegelringe, und alles Uebrige, was zu keinem andern Zweck, als zur Zierde des Körpers, angeschafft wird; wohin auch Gold, Juwelen und Edelsteine gehören, weil sie weiter keinen Nutzen gewähren. Weibliches Geräth (mundus) heisst dasjenige, dessen sich das Weib, um sich zu reinigen3535Ueber diese Etymologie, s. Bynkershoek Obs. II. 48. Fernandi Adriensis Explicat. lib. I. cap. 35. (T. O. II. 540.) (mundior fit) bedient. Hierher gehören Spiegel, Nachtgeschirre, Salben, Salbenbüchsen, und was es sonst dem ähnliches gibt, wie Waschtische3636S. die Note in der Götting. C. J. Ausgabe. Brencmanns Conjectur das ist jeden Falls besser als alle andern, s. z. B. Gilbert Regii Lib. I. Εναντιωφαν. J. C. cap. 16.. Zum Schmuck gehören ferner Kopfaufsätze, Mützen, Halbmützen, Schleierhauben3737Böttiger p. 105. erklärt calautica zwar für Schlafhauben, allein der obige Zusammenhang zeigt das Gegentheil; die obige Uebers. ist nach seiner jetzigen Ansicht., Nadeln mit Perlen, welche die Weiber zu führen pflegen, Haarnetze und anderer Kopfputz3838Crociphantia, s. Gothofr. in notis.. Sowie ein Weib gereinigt und doch nicht geschmückt sein kann, wie z. B. diejenigen, welche sich im Bade rein gewaschen und gebadet, aber noch nicht geschmückt haben, so kann auch umgekehrt ein Weib geschmückt und nicht gereinigt aus dem Bette aufstehen3939Auch schlafend waren die reichen Römerinnen geschmückt. Böttiger p. 13.. 11Perlen, in sofern sie nicht von der Schnur gezogen sind, oder andere Edelsteine, welche aus der Fassung genommen werden können, gehören zum Schmuck. Wenn sie aber zu dem Ende auseinandergenommen sind, um sie wieder zusammenzusetzen, so gehören sie noch zum Schmuck. Sind die Edelsteine, Perlen oder Juwelen noch unbearbeitet, so gehören sie nicht zum Schmuck, ausser wenn der Wille des Testators das Gegentheil gewollt und verordnet hat, dass auch dasjenige, was er zum Schmuck angeschafft hat, unter demselben und dessen Benennung begriffen sein solle. 12Salben, deren wir uns der Gesundheit wegen bedienen, gehören nicht zum weiblichen Geräth.
26Paul. lib. XI. ad Sabin. Obwohl manches Kleidungsstück mehr zur Zierde als zur Bedeckung des Körpers angeschafft wird, so werden dergleichen doch, wenn sie unter dieser Benennung vorgefunden worden, vielmehr zum letztern als zum erstern gerechnet. Zum Schmuck gehört bekanntlich ferner auch dasjenige, dessen sich die Weiber zum Putz und zur Zierde bedient haben, und es trägt nichts aus, wenn von Etwas auch ein anderer Gebrauch gemacht werden kann, wie z. B. Kopfaufsätze4040Mitra. Dieser Ausdruck ist verschieden, bals als Mütze, tegendi capitis causa, bald als Schmuck zu verstehen, Cuj. Obs. X. 17. und Stirnbänder; denn obwohl dieselben den Körper bekleiden, so gehören sie doch zum Schmuck, und nicht zu den Kleidern.
27Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Quintus Mucius sagt im zweiten Buche seines bürgerlichen Rechts, unter Silberzeug werde silbernes Gefäss verstanden. 1Es ist die Frage, ob demjenigen, wem alles Silber vermacht worden ist, auch das Silbergeld vermacht worden sei? Ich glaube dies nicht; denn nicht leicht zählt Jemand zum Silber sein Silbergeld. Ebensowenig ist meiner Ansicht nach unter dem Vermächtniss von Silberzeug das Silbergeld begriffen, es müsste sich denn klar ergeben, dass der Testator es so verstanden habe. 2Wenn Jemand sein ihm gehöriges4141Suum bezeichnet das Eigenthum. gesammtes Silber vermacht hat, so ist zweifelsohne darunter das nicht begriffen, worauf er ein Forderungsrecht als Gläubiger hat, dies darum, weil es nicht als sein betrachtet wird, indem es nicht eigenthümlich gefordert werden kann. 3Wenn Jemandem das Goldgeräth oder Silberzeug vermacht worden ist, so wird das zerbrochene und zusammengedrückte nicht daruntes verstanden. Denn Servius meint, dass als Goldgeräth oder Silberzeug dasjenige zu betrachten sei, dessen man sich mit Bequemlichkeit bedienen könne; zerbrochenes und zusammengedrücktes Silber könne aber nicht unter diesen Begriff gestellt werden, sondern gehöre zum unbearbeiteten. 4Wem alles Gold vermacht worden ist, was ihm (dem Testator) gehöre4242Suum bezeichnet das Eigenthum., [dem fällt alles dasjenige zu,] was letzterer zur Zeit seines Todes als ihm gehörig eigenthümlich in Anspruch nehmen konnte. Ist eine Vertheilung desselben geschehen, so kommt es darauf an, wie das Vermächtniss lautet. Ist [dem Einen] das bearbeitete Gold vermacht worden, so gehört demselben alles dasjenige Gold, woraus etwas gearbeitet worden ist, es mag dasselbe nun zu seinem eigenen oder eines Andern Bedarf angeschafft worden sein, z. B. goldenes Gefäss, Mosaik, goldene Petschafte, weiblicher Goldschmuck und andere dergleichen ähnliche Sachen. Ist aber das unbearbeitete Gold vermacht worden, so wird dasjenige darunter begriffen, dessen man sich, weil es zu einem bestimmten Zweck erst verwendet werden soll4343So lässt sich diese Stelle auch ohne Aenderung verstehen, s. übr. Des. Heraldi Observ. cap. 29. (T. O. II. p. 1347., ohne Bearbeitung nicht bedienen kann, und was der Hausvater als unbearbeiteten [Stoff] behandelt hat. Ist aber gemünztes Gold oder Silber vermacht worden, so wird angenommen, der Hausvater habe in seinem Testamente dasjenige gemeint, worauf irgend eine Form ausgeprägt ist, z. B. die Philippen4444Phillipsd’or könnte man sagen, s. Noodt. Obs. 1. 5. (p. 243. ed Col.) Derselbe berichtigt itemque numismata et similia dahin, dass er et herauswirft. und ähnliche Münzen44. 5In dem Vermächtniss von Silber sind silberne Nachtgeschirre meiner Ansicht nach nicht begriffen, weil sie nicht als Silber gerechnet werden. 6Silberzeug kann man richtig dem Begriff nach so bestimmen, [dass es dasjenige sei,] was weder in Masse, noch in Barren besteht, noch gemünzt, noch Hausgeräth, noch weibliches Geräth, noch Schmucksache ist.
28Alfen. Varus lib. VII. Dig. Als in einem Testamente Jemandem das zu des Testators Gebrauch angeschaffte Silber, sowie Kleidung und Hausgeräth vermacht worden war, entstand die Frage, was als zu dessen Gebrauch angeschafft zu betrachten sei, ob dasjenige Silber, was der Testator seines Bedarfs halber zum täglichen Gebrauch angeschafft hatte, oder auch silberne Tische und anderes Silberzeug der Art, wenn er dergleichen besessen, dessen er sich nicht leicht selbst zu bedienen, sondern es zu öffentlichen Spielen und andern öffentlichen Festen zu verleihen pflegte? Hier hat man sich dahin entschieden, dass blos dasjenige gemeint sei, was zu seinem eigenen Bedarf angeschafft worden ist.
29Florentin. lib. XI. Inst. Wenn ein Stoff anderer Art in Gold oder Silber gefasst worden ist, so gehört, wenn das bearbeitete Gold oder Silber vermacht worden ist, auch das darin Gefasste dazu. 1Welcher von beiden Stoffen aber Zubehör des andern sei, das ist aus dem Aeussern, und dem Gebrauch, und der Gewohnheit des Hausvaters zu entnehmen.
30Paul. lib. sing. de adsign. libert. Wenn Jemand ein Vermächtniss der Art errichtet hat: ich gebe und vermache meiner Gattin ihr weibliches Geräth, ihren Schmuck, oder Alles, was ich für sie angeschafft habe, so wird dadurch ein [vollkommenes] Recht auf dieses Alles ebensowohl begründet, wie, wenn es in einem Vermächtniss heisst: ich gebe und vermache dem Titins den Wein, den ich in der Stadt oder im Hafen habe, aller [Wein] darunter begriffen ist. Denn das Wort oder ist dazugesetzt, um das Vermächtniss weiter auszudehnen.
31Labeo lib. II. Posterior. Javol. epitom. Jemand, der eine ganz grosse, eine kleinere und eine ganz kleine [silberne] Schüssel hinterliess, hatte ein Vermächtniss errichtet und darin gesagt: die kleinere Schüssel vermache ich dem und dem; hier ist [auf Befragen] zur Antwort ertheilt worden, dass die Schüssel von mittlerer Grösse als vermacht anzunehmen sei, sobald sich nicht mit Gewissheit entnehmen lasse, welche von diesen Schüsseln der Testator gemeint habe.
32Paul. lib. II. ad Vitell. Die an silberne Füsse angesetzten ehernen Medaillons4545Aenea sigilla. Heineccius ad Brisson. hält diese Stelle für so dunkel, dass nur Conjecturen übrig bleiben. Was nun die pediculi betrifft, so, glaube ich, kann man mit der Glosse annehmen, dass Füße zu Gläsern und Vasen gemeint sind. Bynkershoek Obs. IV. 23. conjecturirt reticulis. Ihm will besonders das pediculis darum nicht gefallen, weil dann das Geringere (aenea) an das Wertvollere (argentea) als Schmuck gesetzt werde. Allein wenn einmal eine Conjectur gelten soll, so wäre ja die aurea für aenea noch viel natürlicher und leichter. und alles Andere, was zu Sachen dieser Art gerechnet werden kann, gehört zum Silberzeug. 1Zum Goldgeräth rechnet man auch in Ringe gefasste Juwelen, weil diese zu den Ringen gehören. Silberne mit Goldplatten belegte Becher, und Perlen, die in weiblichen Schmuck dergestalt eingesetzt sind, dass der Anblick des Goldes der vorherrschende ist, gehören zum Goldgeräth. Goldmosaik, die in tiefen Schüsseln eingelegt ist und herausgenommen werden kann, gehört nach Gallus zu demselben; Labeo hingegen leugnet es. Tubero aber sagt, es gehöre zum Vermächtniss dasjenige, was der Testator als Gold gerechnet habe, denn sonst könnten vergoldete und überzogene Gefässe von einer andern Masse nicht zum Golde gerechnet werden. 2Wenn silbernes Speise- oder Trinkgeschirr vermacht worden ist, so ist in Ansehung dessen, wo es zweifelhaft ist, zu welcher Gattung es gehöre, die Gewohnheit des Hausvaters zu berücksichtigen; bei dem, wovon es gewiss ist, dass es nicht dazu gehörig sei, ist dies nicht nöthig. 3Ein Primipilar4646S. Band II. S. 938. n. 21. hatte seiner Gattin sein Speisegeschirr vermacht. Es entstand die Frage, ob da der Hausvater unter seinem Silberzeug Gefässe gehabt, aus denen er sowohl gegessen als getrunken habe, diese Gefässe auch in dem Vermächtniss begriffen seien? Scävola antwortete bejahend. 4Derselbe ertheilte auf Befragen über folgendes Vermächtniss: ausserdem nimm dir, meine vielgeliebte Tochter, aus meinem Nachlass und behalte an dich allen meinen weiblichen Schmuck sammt dem Golde, und wenn sich sonst weiblicher [Zierrath] vorfinden sollte, ob nämlich, da die Erblasserin eine Handelsfrau gewesen, nicht blos dasjenige Silberzeug zu dem Vermächtniss gehöre, was sie im Hause oder in ihren Vorrathskammern in Gebrauch gehabt habe, sondern auch das, was sich von weiblichen Putzsachen in dem kaiserlichen Packhof befinde, den Bescheid, dass wenn die Erblasserin solches Silberzeug besessen habe, was zu ihrem ausschliesslichen Gebrauch angeschafft worden sei, dasjenige, was sie zur Betreibung ihres Geschäfts käuflich auszustellen gepflegt, nicht als Gegenstand des Vermächtnisses betrachtet werde, es müsste denn derjenige, der hierauf Anspruch erhebt, beweisen können, dass [die Erblasserin] dies auch gemeint habe. 5Neratius berichtet, Proculus habe sich dahin ausgesprochen, dass wenn Gefässe aus Electrum vermacht worden wären, nichts darauf ankomme, wieviel die fraglichen Gefässe an Silber oder Electrum haben. Ob aber das Silber dem Electrum folgt, oder dieses dem erstern, das lässt sich aus dem Anblick der Gefässe leichter beurtheilen; lässt es sich hierdurch nicht ermitteln, so muss man darauf sehen, als von welcher Masse der Testator diese Gefässe behandelt habe. 6Labeo vermachte der Neratia, seiner Gattin, in seinem Testamente namentlich: das Gewebe, alles weibliche Geräth, allen weiblichen Schmuck, wollenes Zeug, Linnen, Purpur und buntfarbige Zeuge4747Versicoloris, s. Duker l. l. p. 204. sq., bearbeitetes und unbearbeitetes, und so weiter; hier verändert die unnöthige Vervielfachung der Worte, weil nämlich Labeo in seinem Testamente erst das wollene Zeug und nachher buntfarbige Zeuge nennt, als wenn gefärbte Wolle aufhöre, Wolle zu sein, den Bestand des Vermächtnisses nicht; denn selbst wenn das Wort buntfarbig weggelassen worden wäre, so würde das bunte Wollenzeug dennoch inbegriffen sein, sobald nicht erhellt, dass der Wille des Testators ein anderer gewesen sei. 7Titia vermachte ihr weibliches Geräth der Septicia; diese war in der Meinung, dass ihr auch die Schmucksachen, Halsbänder, worin Juwelen und Perlen gefasst sind, Ringe und die einfarbigen und bunten Kleider vermacht seien. Es entstand nun die Frage, ob dieses alles zum weiblichen Geräth gehöre? Scävola antwortete: den vorliegenden Umständen nach sei unter dem weiblichen Geräth nur das Badesilbergeschirr begriffen. 8Ingleichen antwortete er auf die Frage, ob, da Jemand Ohrringe, worin zwei Respectsperlen4848Böttiger zu dieser Stelle p. 408. und zwei Smaragden in Birnenform als Gehänge befindlich waren, vermacht und nachher das Gehänge herausgenommen hatte, die Verpflichtung zu den Ohrringen, auch nachdem das Gehänge herausgenommen worden, fortbestehend bleibe, dass dies allerdings der Fall sei, sobald die Ohrringe dies bleiben, wenn auch die Perlen aus denselben herausgenommen worden sind. 9Ganz ebenso sprach er sich in einem andern Fall aus, als eine Frau ein Brustgeschmeide4949Böttiger zu dieser Stelle p. 408. aus vierunddreissig länglichen und vierunddreissig runden Perlen bestehend, vermacht, und von den erstern vier und von den letztern sechs herausgenommen hatte.
33Pompon. lib. IV. ad Quint. Muc. Zwischen männlichen Kleidern und Gewändern ist kein Unterschied, allein der Wille dessen, der das Vermächtniss errichtet, kann zweideutig werden, wenn er sich eines solchen Kleidungsstücks zu bedienen gepflegt hat, dessen sich die Weiber auch bedienen können; man muss daher vor Allem als Regel aufstellen, dass dasjenige Gegenstand des Vermächtnisses sei, was der Testator gemeint habe, nicht was wirklich weiblich oder männlich ist; denn es führt auch Quintus Titius an, dass er einen Senator kenne, der einen weiblichen Tafelanzug zu tragen gepflegt habe; wenn dieser seine weiblichen Gewänder Jemandem vermacht hätte, so würde nicht anzunehmen sein, als habe er dasjenige gemeint, dessen er sich selbst statt eines männlichen bedient gehabt.
34Idem lib. IX. ad Quint. Muc. Ad Dig. 34,2,34 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 12.Quintus Mucius sagt, wenn der Hausvater seiner Gattin sein gesammtes Gold vermacht hätte, so sei darin dasjenige Gold, was er einem Goldschmied, un daraus etwas zu arbeiten, übergeben, oder wozu dieser ihm verpflichtet sei, Falls es ihm von demselben noch nicht wieder zugewogen worden, für die Gattin nicht begriffen. Pomponius: Dies ist theils richtig, theils unrichtig. Denn das Gold anlangend, worauf er nur ein Recht hat, so gehört zweifelsohne, wenn er sich z. B. einige Pfund Gold stipulirt hat, dasjenige, worauf er durch diese Stipulation ein Recht erhält, nicht der Gattin, indem es noch gar nicht sein geworden ist, denn er hat blos dasjenige vermacht, was ihm gehört, und nicht, worauf er eine Klage hat. In Ansehung des Goldschmiedes ist seine Meinung aber unrichtig, sobald er ihm das Gold unter der Bedingung gegeben hat, dass er für ihn daraus etwas anfertigen solle; denn dann wechselt das Gold nicht das Eigenthum, wenn es auch in den Händen des Goldschmieds bleibt; es bleibt nämlich dem gehörig, der es gegeben hat, und es wird blos angenommen, als müsse er dem Goldschmied für seine Mühe den Lohn bezahlen. Hierdurch gelangen wir zu dem Schluss, dass [dieses Gold] nichts desto weniger der Gattin gebühre. Hat er hingegen dem Goldschmied das Gold nicht sowohl unter der Bedingung gegeben, gerade aus diesem Golde irgend ein Stück zu arbeiten, sondern aus anderm, dann fällt dieses Gold, in sofern das Eigenthum daran auf den Goldschmied übergeht, weil gleichsam ein Tausch angenommen wird, nicht an die Gattin. 1Es sagt Quintus Mucius ferner, wenn ein Ehemann, der fünf Pfund Gold hat, ein Vermächtniss der Art errichtet, dass der Erbe seiner Wittwe dasjenige Gold geben solle, was ihretwegen angeschafft worden ist, auch wenn schon ein Pfand davon verkauft worden wäre, und zur Zeit seines Todes sich nicht mehr als vier Pfund vorfinden, so sei der Erbe zu den ganzen fünf Pfund verpflichtet, weil der Ausdruck worden ist eine Bezeichnung der gegenwärtigen Zeit begreift. Diese Behauptung ist, in sofern sie die rechtliche Verbindlichkeit an sich betrifft, richtig, d. h. der Erbe ist dem Rechte selbst zufolge verpflichtet, allein es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass wenn der Testator ein Pfund davon zu dem Ende veräussert hat, um das seiner Gattin ausgesetzte Vermächtniss zu vermindern, der veränderte Wille des Erblassers die Einrede der Arglist begründet, so dass die Frau, wenn sie auf ihre Forderung der fünf Pfund bestehen sollte, mit dieser Einrede abgewiesen wird; ist hingegen der Testator durch eine Nothwendigkeit dazu veranlasst worden, und nicht in der Absicht, das Vermächtniss zu vermindern, so wird für die Frau dem Rechte selbst zufolge ein Anspruch auf fünf Pfund begründet, ohne dass ihr, wenn sie Klage erhebt, die Einrede der Arglist im Wege stände. 2Hätte er das Vermächtniss für seine Gattin so ausgedrückt: das Gold, was ihretwegen angeschafft worden ist, dann, sagt Quintus Mucius ganz richtig, werde dieser Ausdruck sowohl die Bezeichnung als den Grund genügend begreifen; es werden mithin alsdann dem Rechte selbst zufolge, wenn ein Pfund veräussert worden ist, nicht mehr als vier Pfund Gegenstand der Verpflichtung bleiben, und dann braucht man auch auf den Unterschied keine Rücksicht zu nehmen, aus welchem Grunde es der Testator veräussert habe.
35Paul. lib. XIV. Resp. Meiner Freundin Titia, mit der ich ohne Unwahrheit5050Sine mendacio, d. h. in Wirklichkeit, ohne dass dies Vorgeben unwahr wäre, s. Noodt Comm. ad h. l. p. 375. Jensius Strictur. ad Rom. Jur. Pand. p. 292. (Ed. II.) will candido utrimque animo verstehen. [in der Ehe] gelebt habe, verordne ich fünf Pfund Gold zu geben. Ich frage, ob die Erben zur Entrichtung der ganzen Masse in Golde, oder zu der des Werthes, und eines wie grossen, genöthigt werden können? Paulus antwortet hierauf, es müsse ihr entweder das fragliche Gold selbst oder der Preis, wofür dasselbe augeschafft werden könne, entrichtet werden. 1Ingleichen frage ich, muss, wenn der Prätor nach Einleitung des Verfahrens sich dahin ausgesprochen hat, dass die Masse entrichtet werden solle, von dessen Nachfolger denjenigen Vormündern Gehör ertheilt werden, welche für ihren Mündel, wider welchen erkannt worden ist, gegen dieses Erkenntniss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen? Paulus hat sich dahin ausgesprochen, der Prätor, welcher bei einem Vermächtniss von Gold die Entrichtung der Masse des bestimmten Gewichts anbefohlen hat, dessen Ausspruch wird als den Rechten gemäss betrachtet.
36Scaevola lib. III. Resp. Ich überlasse es der Redlichkeit meiner Erben, meiner geliebten Seja einen goldenen Becher nach ihrer Auswahl zu verabreichen. Kann hier, wenn sich im Nachlass nur Weinschöpfer, Henkelkrüge5151Zu dieser Stelle s. Cujac. Obs. XI. 7., Kannen und Flaschen vorfinden, Seja von diesen Sorten wählen? Die Antwort ging dahin, da alles Trinkgeschirr unter dem Namen Becher begriffen wird, so kann sie auch aus jenen die Wahl treffen.
38Scaevola lib. III. Resp. Titia setzte in ihrem Testamente so wie in ihrem Codicill fideicommissweise viele einzelne Stücke in Silber und Kleidern aus. Gehören hier nicht auch andere Stücke zum Vermächtniss, als blos diejenigen, welche sich im Nachlass vorfinden? Antwort: es gehört dazu, was vorgefunden wird; in Ansehung der übrigen muss Sicherheit bestellt werden, sie [annoch] zu entrichten, sobald sie sich vorfinden. 1Der Sempronia Pia verordne ich noch die Tabianischen5252Ein Ort in Italien, wo diese Decken gearbeitet wurden. Man sehe zu dieser Stelle Bynkershoek Obs. IV. 24. Decken und drei Tuniken mit Kopfbedeckungen nach ihrer Auswahl zu geben. Kann hier Sempronia die Auswahl der einzelnen Tuniken und Kopfbedeckungen aus der gesammten Garderobe, d. h. aus einem ganzen zusammen gehörenden Anzug auswählen? Antwort: wenn einzelne besondere Tuniken mit Kopfbedeckungen hinterlassen worden sind, so kann die Auswahl nur aus ihnen getroffen werden; ist dies aber nicht der Fall, so muss der Erbe entweder die Tuniken und Kopfbedeckungen, und wäre es aus einem ganzen Anzug, verabreichen, oder deren wirklichen Werth erlegen. 2Seja hatte in ihrem Testamente so gesagt: wenn mir es bei meinen Lebzeiten noch vergönnt ist, werde ich es noch selbst verrichten; wo nicht, so will ich, dass es von Seiten meiner Erben geschehe, und verordne hiermit, das Bild5353Signum ist eine Statue aus Erz, B. eines Gottes aus hundert Pfund in dem und dem Tempel und in meiner Heimath mit der Unterschrift meines Namens zu errichten. Da sich nun in jenem Tempel nur eherne5454Aerea aut etc., man hat hier durch retrograde Gemination aurea einschieben wollen, s. Eckhards Hermeneutica Jur. (ed. III. 1802.) p. 73. n. **). oder silberne Weihgeschenke befanden, so entstand die Frage, ob die Erben der Seja zur Errichtung des Bildes aus Gold oder aus Silber genöthigt werden müssten, oder nur zu einem aus Erz? Die Antwort hat gelautet: den vorliegenden Umständen nach müsse eine solche aus Silber errichtet werden.
39Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Wenn einer Gattin das weibliche Geräth vermacht worden ist, so, entschieden Ofilius und Labeo, sei darin nur dasjenige begriffen, was der Mann seiner Gattin davon zum Gebranch gegeben habe; denn wenn man es anders auslegen wollte, so würde hierin die grösste Verfänglichkeit liegen, wenn etwa ein Metallarbeiter oder Silberschmied seiner Gattin ein solches Vermächtniss ausgesetzt hätte. 1Wenn ein Vermächtniss so lautet: dasjenige Silber, was sich zur Zeit meines Ablebens in meinem Hause befindet, so, sagt Ofilius, sei dasjenige Silber, was er als bei ihm niedergelegt, oder als geliehen hinterlassen, in den Vermächtniss nicht begriffen. Ebenso spricht sich Cascellius in Betreff des geliehenen aus. Labeo [hingegen behauptet], dasjenige, was bei ihm niedergelegt worden, sei dann darunter verstanden, wenn es zu einer einstweiligen Verwahrung niedergelegt worden sei, und nicht wenn zu einer immerwährenden, wie ein [vergrabener] Schatz, weil die Worte: was sich in meinem Hause befinden wird, so zu verstehen sind: zu sein pflegte; und das meine auch ich. 2Atejus berichtet, Servius habe sich dahin ausgesprochen, wenn das Silber, welches der Testator auf dem Tusculanischen Landgute zur Zeit seines Ablebens hinterlassen würde, vermacht worden sei, so sei darunter auch dasjenige begriffen, was vor seinem Tode auf sein ausdrückliches Geheiss aus der Stadt nach dem Landgute geschafft worden ist; sei dies ohne Befehl des Erblassers geschehen, so gelte das Gegentheil.
40Scaevola lib. XVII. Dig. Es hatte Jemand seinem [Sclaven, der zugleich sein] Arzt, Schlafgenosse und Begleiter auf allen gemeinsahaftlichen Ausflügen [gewesen,] unter andern auch ein Vermächtniss in den Worten hinterlassen: ich verordne ihm mein Reisesilberbesteck zu geben. Es fragte sich hier, da der Hausvater zu verschiedenen Zeiten in Staatsgeschäften abwesend gewesen war, was eigentlich für ein Reisesilberbesteck in diesem Vermächtniss begriffen sei? Die Antwort erging dahin, dass dasjenige zu verstehen sei, was der Hausvater zur Zeit der Testamentserrichtung als solches besessen habe. 1Es hatte Jemand seiner Gattin in seinem Testamente folgendes Vermächtniss ausgesetzt: meiner Gemahlin Sempronia ausserdem noch das Badesilbergeräth. Hier entstand die Frage, ob auch dasjenige Silber, dessen er sich an Festtagen im Bade zu bedienen pflegte, zum Vermächtniss gehöre? Antwort: es werde alles als Gegenstand des Vermächtnisses angesehen. 2Eine sterbende Frau hatte ihren Schmuck mit den Worten vermacht: meiner Freundin Seja verordne ich meinen gesammten Schmuck zu verabreichen, und in demselben Testamente noch gesagt: meine Leichenbestattung soll nach dem Gutdünken meines Mannes geschehen, und es soll dasjenige, was ich von meinem Schmuck zu meinem Begräbniss trage, mit mir begraben werden, nämlich zwei Schnüre Perlen, und Armbänder von Smaragden, allein weder die Erben noch der Ehemann hatten diesen Schmuck, der mit dem Körper beerdiget werden sollte, als es dazu kam, dazugethan. Es entstand nun die Frage, ob derselbe derjenigen, welcher der gesammte Schmuck hinterlassen worden war, gebühre, oder den Erben? Die Antwort ging dahin, dass er nicht den Erben, sondern der Vermächtnissinhaberin gebühre.