De liberatione legata
(Von dem Vermächtniss des Erlasses einer Verbindlichkeit.)
1Ulp. lib. XXI. ad Sabin. Jedem Schuldner kann dasjenige, wozu er verpflichtet ist, rechtlichermaassen vermacht werden, selbst wenn der Gegenstand der Verpflichtung Eigenthum des Schuldners ist. 1Julianus lehrt, wenn dem Schuldner vom Gläubiger eine ihm zum Pfande bestellte Sache vermacht wird, so gelte das Vermächtniss, und er habe eine Klage, auf Zurückgabe des Pfandes noch vor Rückzahlung der Schuld; Julianus spricht aber dabei so, als dürfe er nicht auch seine Schuld selbst profitiren; war jedoch der Wille des Testators ein anderer, so wird er in Folge der Befreiung auch hierzu gelangen.
2Pompon. lib. VI. ad Sabin. Der Erbe, welchem auferlegt worden, von einem Bürgen eine Schuld nicht einzufordern, kann sie [dessenungeachtet] vom Hauptschuldner verlangen, wenn ihm aber verboten worden ist, sie wider den letztern geltend zu machen, und er wider den Bürgen Klage erhebt, so haftet er, nach des Celsus Ansicht, dem Hauptschuldner aus dem Testamente. 1Celsus sagt auch, es unterliege keinem Zweifel, dass, wenn dem Erben verboten worden ist, vom Schuldner eine Schuld einzufordern, es auch der Erbe des Erben nicht dürfe.
3Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Dass dem Schuldner Erlass seiner Verbindlichkeit vermacht werden könne, ist gewiss. 1Auch glaube ich, dass, wenn Jemand sterbend seinem Schuldner den Schuldschein zurückgibt, diesem daraus eine Einrede erwächst, wie wenn dieses Uebergeben Statt Fideicommisses gälte. 2Auch hat Julianus im vierzigsten Buche seiner Digesten angeführt, dass, wenn Jemand sterbend einen Schuldschein des Sejus dem Titius gegeben habe, um denselben nach seinem erfolgten Ableben dem Sejus zuzustellen, oder wenn er wieder genesen würde, denselben ihm zurückzugeben, und darauf Titius, nach dem erfolgten Ableben des Schenkers, ihn dem Sejus gegeben habe, und der Erbe dessen Schuld einfordere, Sejus sich mit der Einrede der Arglist schützen könne. 3Wir wollen jetzt die Wirkung des Vermächtnisses betrachten. Ist mir, wenn ich allein Schuldner bin, der Erlass der Verbindlichkeit vermacht worden, so kann ich sowohl, wenn wider mich Klage erhoben wird, mich der Einrede bedienen, als auch, wenn nicht Klage erhoben wird, selbst klagend auf Befreiung vermöge der Annahme an Zahlungs Statt antragen. Bin ich zusammen mit einem Andern Schuldner, z. B. wir sind unserer Zwei Theilnehmer an einem Versprechen gewesen, und hat der Testator für mich allein sorgen wollen, so kann ich es zwar durch Erhebung einer Klage nicht dahin bringen, durch Annahme an Zahlungs Statt Befreiung zu erlangen, damit nämlich nicht auch mein Mitschuldner dem Willen des Testators zuwider befreit werde, sondern ich erlange die Befreiung im Wege des Vertrags. Wie aber wenn wir Gesellschafter sind? Hier fragt es sich, ob ich nicht doch durch Annahme an Zahlungs Statt Befreiung erhalten müsse, weil ich sonst, wenn wider meinen Mitschuldner Klage erhoben wird, ebenfalls beunruhigt werde. Und Julianus bejaht dies auch im zweiunddreissigsten Buche seiner Digesten; sind wir also nicht Gesellschafter, so muss ich vermöge eines Vertrags befreit werden, wenn wir es aber sind, durch Annahme an Zahlungs Statt. 4Folgerichtig wird auch die Frage erhoben, ob auch derjenige Gesellschafter als Vermächtnissinhaber zu betrachten sei, dessen Namen im Testamente [als solcher] nicht aufgeführt ist, wiewohl der Vortheil aus dem Testamente, wenn sie Gesellschafter sind, beide betrifft? Und es ist in der That nicht blos derjenige als Vermächtnissinhaber zu betrachten, dessen Namen im Testamente geschrieben steht, sondern auch derjenige, der nicht genannt ist, wenn nämlich der Erlass auch in Rücksicht seiner vermächtnissweise ausgesetzt worden ist. 5So werden wir auch beide im folgenden Fall als Vermächtnissinhaber angesehen: wenn dem Titius dasjenige, was ich ihm verschulde, meinetwegen vermacht worden ist, damit ich [davon] befreiet werde, so wird Niemand leugnen, dass ich Vermächtnissinhaber sei; dies sagt auch Julianus in dem gedachten Buche, und Marcellus bemerkt, das Vermächtniss äussere seine Wirkung auf uns beide, sowohl auf mich, als auf meinen Gläubiger, und selbst wenn ich zahlungsfähig bin; denn der Gläubiger ist dabei betheiligt, zwei Schuldner zu haben.
4Pompon. lib. VII. ex Plaut. Wie ist es nun zu halten, da der Gläubiger aus dem Testamente Klage erheben kann? Der Erbe darf nur dann verurtheilt werden, wenn ihm zuvor Sicherheit bestellt worden ist, dass er wider den Schuldner vertreten werden solle. Ingleichen braucht der Erbe, wenn der Schuldner wider ihn Klage anstellt, weiter nichts zu gewähren, als die Vertretung desselben wider den Gläubiger.
5Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Wenn Jemand einen Hauptschuldner und einen Bürgen hat, und dem erstern den Erlass seiner Verbindlichkeit vermacht, so, schreibt Julianus an demselben Orte, sei derselbe durch Annahme an Zahlungs Statt zu befreien11Weil diese den Bürgen mit befreiet., denn wenn [der Erbe] den Bürgen belangt, so wird der Hauptschuldner aus einem andern Grunde angegriffen, [nämlich vom Bürgen]. Wie aber, wenn der Bürge aus freiem Antriebe, um [dem Hauptschuldner] ein Geschenk zu machen, aufgetreten ist, und wider denselben keinen Regress nehmen kann? oder wie, wenn das [vorgeschossene] Geld in des Bürgen Hände gekommen, dieser an seiner Stelle einen Hauptschuldner gestellt, und selbst für diesen sich verbürgt hat? Hier muss der Hauptschuldner im Wege des Vertrages befreiet werden. In der Regel heisst es nun, dass diejenige Einrede aus einem Vertrage, welche dem Hauptschuldner zur Seite steht, auch dem Bürgen zu ertheilen sei, allein da der Wille dessen, der das Vermächtniss errichtet, und dessen, der den Vertrag schliesst, ein verschiedener ist, so lassen wir dies keineswegs gelten. 1Wenn aber dem Bürgen Erlass der Verbindlichkeit vermacht worden ist, so muss derselbe zweifelsohne, wie auch Julianus schreibt, durch Vertrag befreiet werden; doch kann auch hier zuweilen Befreiung durch Annahme an Zahlungs Statt nöthig werden, wenn er nämlich entweder selbst der Hauptschuldner gewesen, oder der Hauptschuldner sein Gesellschafter für den Gegenstand der Verbindlichkeit war. 2Derselbe Julianus schreibt in demselben Buche, wenn der Schuldner ein Haussohn war, und seinem Vater der Erlass der Verbindlickkeit vermächtnissweise hinterlassen worden ist, so muss der Vater durch einen Vertrag befreiet werden, damit dem Sohn nicht auch der Erlass zu Theil werde; und es ist, setzt er hinzu, einerlei, ob, wenn das Vermächtniss gefällig wird, ein Sondergut desselben vorhanden ist, oder nicht; denn der Vater erhält durch dieses Vermächtniss Sicherstellung, besonders, sagt er, wenn man auf die Zeit des Urtheilsspruchs, in Betreff des Sonderguts, Rücksicht nimmt. Dem Vater stellt in diesem Fall Julianus denjenigen Ehemann gleich, dem die Ehefrau nach der Scheidung den Erlass der Rückerstattung der Mitgift vermacht hat. Denn auch dieser geniesst, wenn er auch zu der Zeit, wo das Vermächtniss gefällig wird, zahlungsunfähig ist, des Vortheils, den das Vermächtniss gewährt, und beide können, sagt er, das, was sie bereits gezahlt haben, nicht zurückfordern22Voet Commentar. ad h. t. §. 6. bemerkt zur Erläuterung dieser Stelle: etenim verba illa utrumque solutum repetere posse, eo pertinent, ut probet Julianus, patri, qui non habet in peculio, et marito, qui non est solvendo liberationem tamen recte legari, quia debitores sunt, quod ut evincat, ait, eos, siquidem solverint, solutum reptere non posse, si scilicet liberatio legata non sit; utcunque id Ulpianus in marito admittat, in patre neget.. Allein hier ist des Marcellus Bemerkung richtig, dass es der Vater allerdings fordern könne, denn er war zu der Zeit, als er Zahlung leistete, noch nicht Schuldner, der Ehemann hingegen könne es nicht, weil er eine wirkliche Schuld bezahlt hat; denn der Vater sei, wenn ihn auch Jemand als Schuldner betrachten wollte, dennoch nur an der Stelle eines bedingten Schuldners, der das, was er gezahlt habe, ohne allen Zweifel zurückfordern könne. 3Wenn aber dem Erben der Erlass der Verbindlichkeit des Sohnes auferlegt worden ist, so fügt Julianus nicht hinzu, ob dem Sohn durch Annahme an Zahlungs Statt oder im Wege des Vertrags der Erlass zu Theil werden müsse. Er scheint jedoch im Sinn zu haben, dass dies durch Annahme an Zahlungs Statt geschehen müsse, wodurch auch dem Vater der Vortheil zugleich zu Gute kommt; und dies ist allerdings so zu betrachten, sobald sich nicht klar erweisen lässt, dass der Testator das Gegentheil gewollt habe, d. h. dass blos der Sohn, nicht auch dass der Vater, nicht angegriffen werden solle; denn dann muss ihm der Erlass nicht durch Annahme an Zahlungs Statt, sondern durch Vertrag gewährt werden. 4Endlich sagt derselbe Julianus, wenn der Vater für den Sohn gebürgt hat, und ihm Erlass vermacht worden ist, so müsse ihm derselbe vermöge Vertrags zu Theil werden, nämlich als Bürgen, nicht als Vater; und mithin könne er in Ansehung des Sondergutes [doch noch] belangt werden; er setzt natürlich bei dieser Ansicht voraus, dass ihm der Erblasser nur als Bürge hat Erlass gewähren wollen, wenn aber auch als Vater, so kann er auch wegen des Sonderguts nicht angegriffen werden.
6Javolen. lib. VI. Epist. Nach der Entlassung des Sohnes aus der väterlichen Gewalt wird der Vater die Klage [wider den Erben aus dem Testamente] nur insoweit haben, als er zur Entrichtung einer Summe aus dem Sondergute, oder aus geschehener Verwendung in seinen Nutzen, [ohne den Erlass] verpflichtet sein würde; denn für den Vater entspringt aus dem Vermächtniss insofern ein Vortheil, als er [bei der Verpflichtung des Sohnes] betheiligt ist. 1Es kann Frage darüber erhoben werden, ob der Vater auch auf Befreiung des Sohnes33Und nicht blos seiner selbst. von der Klage, aus dem Testamente klagen könne? Einige sind der Ansicht, die Klage soweit auszudehnen, weil es den Anschein habe, als sei der Vater dabei betheiligt, wenn er dem Sohn bei der Entlassung aus der väterlichen Gewalt sein Sondergut überlassen habe, sein [Erbfolge]recht44Glosse. unverkürzt zu behalten. Ich hingegen bin der entgegengesetzten Meinung, und glaube, dass dem Vater aus einer Testamentsverordnung der Art nichts weiter gewährt zu werden brauche, als dass er von dem, was er dem Erben [ohne dieselbe] würde entrichten müssen, nichts zu entrichten nöthig habe.
7Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Es kann aber nicht nur dasjenige, was den Gegenstand der Verbindlichkeit ausmacht, erlassen werden, sondern auch ein Theil desselben, oder ein Theil der Verbindlichkeit, worüber Julianus im dreiunddreissigsten Buche der Digesten handelt. 1Wenn derjenige, der den Stichus oder zehn[tausend Sestertien] sich stipulirt hat, seinem Erben auferlegt hat, den Stichus nicht zu fordern, so gilt zwar ohne Zweifel das Vermächtniss, allein es fragt sich, was dasselbe eigentlich besage? Julianus sagt, als Zweck der Klage aus dem Testamente erscheine die Befreiung des Schuldners vermöge Annahme an Zahlungs Statt; dieser Umstand muss natürlich den Schuldner auch von der Verpflichtung zu den zehn[tausend Sestertien] befreien, weil die Annahme an Zahlungs Statt der Zahlung selbst gleich steht, und gleichwie also der Schuldner durch die Uebergabe des Stichus von aller Verbindlichkeit frei geworden sein würde, so werde er auch durch die Annahme des Stichus an Zahlungs Statt davon befreiet werden. 2Ist dem Erben auferlegt worden, demjenigen, der zehn[tausend Sestertien] verschuldet, Erlass von Zwanzig[tausenden] zuzugestehen, so, schreibt derselbe Julianus im dreiunddreissigsten Buche, müssen demselben nichts desto weniger die Zehn[tausend] erlassen werden, denn wenn ihm auch Zwanzig als gezahlt angerechnet würden, so würden ihm doch [nur] Zehn erlassen. 3Wenn Zwei zu Erben eingesetzt, und dem Einen von beiden die Zahlung an den Gläubiger zu bewirken, auferlegt worden ist, so gilt das Vermächtniss wegen des Miterben, und es kann [der Vermächtnissinhaber]55Die Glosse will zwar hier den Miterben verstehen, indessen hat dieser wohl unter diesen Umständen nicht die actio ex testamento, sondern die famil. ercisc. oder communi divid. Klage aus dem Testamente auf Zahlung an seinen Gläubiger erheben. 4Der dem Schuldner vermächtnissweise ausgesetzte Erlass hat jedoch nur unter der Voraussetzung rechtliche Wirkung, wenn [der Gegenstand der Verbindlichkeit] nicht noch bei Lebzeiten des Testators eingezogen worden ist; ist dies geschehen, so erlischt das Vermächtniss. 5In Bezug hierauf wirft Julianus die Frage auf, ob, wenn dem Substituten eines Unmündigen letzwillig auferlegt worden sei, [einem Schuldner des Testators] Erlass zu gewähren, und der Unmündige darauf die Schuld eingezogen habe, das Vermächtniss dadurch erlösche? Da nun aber feststeht, dass der Unmündige in Betreff dessen, was dem Substituten letztwillig auferlegt worden ist, zu leisten, dem gleichstehe, dem die Entrichtung des Vermächtnisses bedingungsweise obliegt, so ist es folgerichtig, dass der Substitut mittelst der Klage aus dem Testamente haften muss, wenn der Unmündige die Schuld vom Schuldner eingezogen hat. 6Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn der Unmündige zwar die Schuld noch nicht eingezogen, sondern blos erst das Verfahren eingeleitet hat; er, [der Substitut,] haftet auf Erlass der Klage. 7Denn die Klage aus dem Testamente würde, auch wenn dem Schuldner der Erlass unter einer Bedingung vermacht worden, und der Rechtsstreit während des Obschwebens der Bedingung entweder eingeleitet, oder auch [die Schuld] schon eingezogen worden ist, dennoch fortdauern, sobald der Erlass [iiberhaupt nur] hinterlassen worden ist.
8Pompon. lib. VI. ad Sabin. Man kann nicht blos seinem eigenen Schuldner den Erlass seiner Verpflichtung vermachen, sondern auch dem seines Erben, oder jedes Dritten. 1Dem Erben kann auch auferlegt werden, die Schuld bis zu einem bestimmten Zeitraum vom Schuldner nicht zu verlangen, doch wird er keinen Falls genöthigt werden, ihm binnen dieser Zeit Erlass zu gewähren; auch wenn der Schuldner selbst mit Tode abgegangen ist, kann von seinem Erben binnen des bestimmten Zeitraums die Forderung nicht eingezogen werden. 2Es fragt sich aber, ob der Erbe von der Zeit, binnen welcher ihm untersagt worden ist, Klage zu erheben, Zinsen oder Strafen verlangen kann? Priscus Neratius war der Ansicht, er handele dem Testamente zuwider, wenn er sie verlange; und er hat Recht. 3Ein Vermächtniss der Art: mein Erbe soll vom Lucius Titius allein die Forderung nicht einziehen, geht auf des Lucius Titius Erben nicht über, sobald nicht der Erbe noch bei Lebzeiten des Lucius Titius durch einen Versuch die Forderung von ihm einzuziehen, dem Testamente zuwider gehandelt hat; denn sobald der Gegenstand des Vermächtnisses an die Person geknüpft ist, z. B. persönliche Dienstbarkeiten, gehen sie auf deren Erben nicht über, wohl aber im entgegengesetzten Fall. 4Wenn die Worte des Erlasses auf den Gegenstand selbst bezüglich sind, so steht es dem gleich, als wäre dem Erben verboten, die Forderung so wenig vom Schuldner selbst, als dessen Erben zu verlangen, so dass der Zusatz in Betreff des Erben ebensowenig etwas zur Sache thut, als wenn die Person des Schuldners selbst nicht genannt wäre. 5Derjenige, dem Rechnungsablegung auferlegt worden ist, kann nicht als seiner Pflicht Genüge geleistet zu haben, betrachtet werden, sobald er nur den Vorrath herausgibt, ohne die Rechnung vorzulegen. 6Wenn dem Erben verboten worden ist, Klage wider den zu erheben, der des Erblassers Geschäfte geführt hat, so wird doch diejenige Verbindlichkeit, die aus Arglist oder Betrug des Geschäftsführers entsprungen, nicht als demselben vermächtnissweise erlassen betrachtet; dies wird als dem Willen des Testators entsprechend, angesehen, und wenn mithin der Erbe die Geschäftsführungsklage austellt, so kann der Geschäftsbesorger, wenn er Klage aus dem Testamente auf etwas Unbestimmtes erhebt, mittelst der Einrede der Arglist abgewehrt werden. 7Auch demjenigen kann rechtlicher Weise Erlass seiner Verbindlichkeit vermacht werden, bei dem ich etwas niedergelegt, oder dem ich etwas geliehen, zum Unterpfande gegeben habe, oder dem, der mir auf den Grund eines Diebstahls zu einer Leistung verpflichtet ist.
9Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Wenn einem [Erben] die Forderung der Rechnungsablegung verboten wird, so ist ihm, wie oft verordnet worden, unbenommen, die Rester, welche der Rechnungsführer in Rückstand geblieben, einzuziehen, sowie wenn derselbe etwas mit Arglist unternommen hat. Will Jemand auch dies erlassen, so muss er das Vermächtniss so ausdrücken: mein Erbe soll schuldig und verbunden sein, dasjenige, was er von ihm mittelst dieser oder jener Klage eingezogen, ihm zurückzuerstatten, oder ihm die Klage zu erlassen.
10Julian. lib. XXXIII. Dig. Wenn einem Erben auferlegt worden ist, vom Bürgen zwar nichts zu fordern, die Schuld des Hauptschuldners aber dem Titius zu verabreichen, so muss er sich vertragsweise anheischig machen, vom Bürgen nichts verlangen zu wollen, und seine Klagen wider den Hauptschuldner dem Vermächtnissinhaber abtreten, gleichwie der Erbe, dem auferlegt worden ist, eine Schuld vom Hauptschuldner nicht einzufordern, und den Gegenstand der Verbindlichkeit des Bürgen [einem Dritten] zu verabreichen, sowohl genöthigt ist, dem Hauptschuldner seine Schuld als gezahlt anzurechnen, wie dem Vermächtnissinhaber die Würderung derselben zu erlegen.
11Idem lib. XXXVI. Dig. Wenn der Schuldner seinem Erben anbefiehlt, seines Bürgen Verbindlichkeit zu lösen66Vivian. versteht dieses Gesetz vom alten Rechte, wonach der Bürge auch vor dem Hauptschuldner ausgeklagt werden konnte. Jensius l. l. p. 294. bestätigt dies, und findet den Vortheil dieses Legats überhaupt blos in einer maturiore liberatione fidejussoris., so fragt es sich, ob diese Befreiung bewirkt werden müsse? Die Antwort hat bejahend gelautet. Es ist hierbei auch die Frage erhoben worden, ob, da die Erben77Nämlich dem Bürgen, wenn er für den Schuldner gezahlt hat. mittelst der Auftragsklage haften müssten, das Vermächtniss, was der Schuldner seinem Gläubiger aussetze, überhaupt gültig sei? Die Antwort hat gelautet: wenn der Schuldner seinem Gläubiger ein Vermächtniss aussetzt, so ist dasselbe ungültig, dafern nicht für den Gläubiger damit ein Vortheil verbunden ist, vielmehr Klage aus dem Testamente zu erheben, als aus der ursprünglichen Verbindlichkeit; denn so ist es auch klar, wenn Titius den Mävius beauftragt hat, eine Geldsumme [für ihn] zu versprechen, nachher aber verordnet hat, ihm in Rücksicht des Stipulirenden Befreiung zu bewirken, um wieviel88Quantum interpretirt die Glosse überhaupt durch quod. der Versprecher dabei betheiligt ist, vielmehr von seiner Verbindlichkeit befreiet zu werden, als seiner Obliegenheit aus der Stipulation nachzukommen, und nachher die Auftragsklage zu erheben.
12Idem lib. XXXIX. Dig. Lucius Titius, der einen Verwaltersclaven Namens Eros hatte, verordnete in seinem Testamente folgendes: Eros, verordne ich, soll frei sein, er soll aber Rechnung von dem Zeitraum seit der letzten Rechnungsabnahme abzulegen verbunden sein; nachher ertheilte er dem Eros noch bei seinen Lebzeiten die Freiheit, überliess ihm dieselbe Verwaltung auch ferner, und nahm ihm die desfalsige Rechnung nur wenige Tage vor seinem Tode ab. Nun sagten die Erben des Lucius Titius, Eros habe sowohl als Sclav, wie als nachheriger Freier noch einige Summen vereinnahmt, und dieselben in die vom Lucius Titius abgenommenen Rechnungen nicht eingetragen. Ich frage, ob die Erben aus derjenigen Zeit, für welche Lucius Titius die Rechnungen schon abgenommen habe, vom Eros noch etwas fordern können? Die Antwort hat gelautet: Eros könne aus dem vorliegenden Grunde keinen Erlass in Anspruch nehmen, sobald ihm derselbe nicht ausdrücklich ausgesetzt worden sei.
13Idem lib. LXXXI. Dig. Wenn der Gläubiger dem Schuldner, der sich mit einer immerwährenden Einrede schützen konnte, das, was er ihm verschuldete, vermacht hat, so ist das Vermächtniss ungültig. Hat es hingegen der Schuldner dem Gläubiger vermacht, so ist dies so zu verstehen, als habe er dem Gläubiger die Einrede erlassen wollen.
14Ulp. lib. I. Fideicommiss. Derselbe Fall ist vorhanden, wenn der Schuldner erst zu einem bestimmten Tage oder bedingt verpflichtet war.
15Idem lib. LXIV. ad Ed. Wenn Jemandem in einem Testamente auferlegt worden ist, die Forderung vom Schuldner Titius nicht einzufordern, so kann er denselben weder selbst noch seinen Erben belangen; denn so wenig der Erbe des Erben die Anforderung erheben kann, kann dieselbe vom Erben des Erben verlangt werden. Wohl aber kann dem Erben des Erben auferlegt werden, den Schuldner nicht anzugreifen.
16Paul. lib. IX. ad Plaut. Ich habe demjenigen, dem ich ein Landgut auf fünf Jahre verpachtet hatte, dasjenige vermacht, was er mir dagegen zu geben und zu leisten verbunden war, und sein wird, so dass es ihm der Erbe lassen soll. Hier, sagen Nerva und Atilicinus, werde der Erbe, wenn er demselben im Genuss ein Hinderniss in den Weg lege, aus dem Pacht, wenn er aber auf den Grund der geschehenen Verpachtung etwas inne behalten wolle, aus dem Testamente verpflichtet sein, weil es ganz einerlei sei, ob [von Seiten des Erben] Klage erhoben, oder ein Innebehalten ausgeübt werde; denn es sei die gesammte Verpachtung als Gegenstand des Vermächtnisses zu betrachten;
17Javolen. lib. II. Labeon. Poster. alles Übrige [hingegen] kann auch [hier] Gegenstand99D. h. z. B. Vernachlässigung der Pachtung. der Klage aus dem Verpachte bleiben.
18Paul. lib. IX. ad Plaut. Cassius: auch wenn das Wohnen auf diese Weise vermacht worden ist, wird der Erbe zur Gestattung des unentgeldlichen Wohnens genöthigt sein, und man hat sich ausserdem auch dahin erklärt, dass der Pächter Klage aus dem Testamente wider den Erben auf gänzliche Auflösung des Pachtverhältnisses erheben könne, und zwar mit allem Recht.
19Modestin. lib. IX. Reg. Wenn man so testirt: mein Erbe soll verbunden sein, dem und dem, da er meine Geschäfte besorgt hat, seine [daraus entspringenden] Verbindlichkeiten zu erlassen, und wenn derselbe mir daraus zu einem Geben oder Leisten verpflichtet sein sollte, von demselben nicht einfordern, so darf der Erbe, dem dies auferlegt worden, auch nicht die von demselben ausgeliehenen Gelder einfordern; auch1010Vix est; quod vix est, sagt die Glosse, tamen est. wird bei einem Vermächtniss dieser Art angenommen, als habe der Testator darunter dasjenige mit verstanden, was seinen Sclaven rücksichtlich ihres Sondergutes verschuldet wird.
20Idem lib. X. Resp. An meinen Bruder Aurelius Sempronius. Ich verordne, Niemanden [von meinen Schuldnern] in Betreff dessen, was er mir schuldig ist, zu belästigen, noch von ihm etwas einzufordern, so lange er lebt, weder vom Capital, noch von den Zinsen der Schuld; ingleichen gebe ich von den mir seinerseits gestellten Unterpfändern sein Haus und seine Caperlatische Besitzung frei und los. Wenn hier der Schuldner selbst angegriffen wird, so, sagt Modestinus, sei er durch eine Einrede gedeckt; anders hingegen ist es in Ansehung des Erben. 1Nachdem Cajus Sejas mündig geworden war, erhielt er den Publius Mävias und Lucius Sempronius zu Curatoren; im gesetzmässigen Alter stehend errichtete derselbe bei herannahendem Tode ein Testament, und verordnete darin in Betreff seiner Curatoren Folgendes: wider meine Curatoren soll Niemand eine Untersuchung anstellen, denn ich habe meine Angelegenheiten selbst verwaltet. Ich frage, ob die Erben des verstorbenen Mündigen von den Curatoren Rechnungsablegung verlangen können, da der Verstorbene, wie aus den Worten des Testaments ersichtlich, bekennt, die Verwaltung seines Vermögens selbst geführt zu haben? Modestinus hat sich dahin ausgesprochen, dass die Curatoren, wenn sie etwas mit Arglist gethan, oder wenn sie Sachen des Testators in Händen behalten hätten, dieserhalb angegriffen werden können.
21Terentius Clemens lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ich dasjenige, was du mir verschuldest, dir oder einem Andern vermacht habe, und du mir dasselbe bezahlt, oder auf irgend eine andere Weise desfalls von mir Erlass erhalten hast, so erlischt das Vermächtniss. 1Deshalb war Julianus auch der Ansicht, dass, wenn der Gläubiger Erbe des Schuldners geworden, und nachher selbst mit Tode abgegangen sei, das Vermächtniss erlösche; und dies ist richtig, weil nämlich die Verbindlichkeit durch die Vereinigung in eine Person eben sowohl erlischt, wie durch deren Erfüllung. 2Wenn hingegen ein Vermächtniss bedingungsweise ausgesetzt worden ist, und der Erbe die Klagenanstellung beeilt, und die Schuld eingezogen hat, so findet das Gegentheil Statt, weil es nicht in dem Belieben des Erben beruhen darf, [es dahin zu bringen,] dass, wenn dereinst die Bedingung eintritt, gleichviel wann, dem Vermächtnissinhaber das Vermächtniss weder selbst zufallen könne, dafern er alsdann noch lebt, und es erwerben kann, noch dem, auf den dieses Recht dann übergegangen ist, wenn der Vermächtnissinhaber dasselbe nicht mehr erwerben kann.
22Papinian. lib. XIX. Quaest. Was mir Sempronius schuldig ist, das, will ich, soll nicht von ihm gefordert werden; hier ist auf Befragen als Gutachten ertheilt worden, dass der Schuldner [hieraus] nicht nur eine Einrede, sondern [daran] ein [wirkliches] Fideicommiss habe, dergestalt, dass er Klage darauf erheben kann, ihm Erlass angedeihen zu lassen.
23Idem lib. VII. Resp. Der Geschäftsbesorger, von welchem Rechnungsablegung zu fordern, dem Erben untersagt, und ihm auferlegt worden ist, demselben dieserhalb Erlass zu ertheilen, kann zur Herausgabe desjenigen Geldes, welches ein Bankhalter auf den Grund eines Contracts, den jener als Geschäftsbesorger abgeschlossen hat, schuldig ist, oder zur Abtretung der Klagen vermöge des [ihm vom Erblasser ertheilten] Auftrags gezwungen werden.
24Idem lib. VIII. Resp. Wenn ein Erbe gebeten worden ist, seinem Schuldner Erlass zu ertheilen, so wird nur Dasjenige als gemeint betrachtet, was [zur Zeit der Testamentseröffnung] wirklicher Gegenstand der Verbindlichkeit geblieben ist; was also vor der Eröffnung des Testaments gezahlt worden ist, ist nicht Gegenstand des Fideicommisses; was aber nach dessen Eröffnung noch vor dem Erbschaftsantritt derjenige, dem der Wille des Erblassers nicht unbekannt geblieben, eingezogen hat, ist der Arglist verwandt, und kann mithin zurückgefordert werden.
25Ad Dig. 34,3,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 657, Note 11.Paul. lib. X. Quaest. Ich habe dem Titius das, was mir [von ihm] geschuldet ward, entweder mit dem Beisatz der bestimmten Quantität oder Bezeichnung, oder ohne denselben vermacht; oder umgekehrt, jedoch auch mit dieser Unterscheidung, z. B.: dem Titius, was ich ihm verschulde, oder so: dem Titius Hundert, die ich ihm verschulde. Ich frage dich, ob du glaubst, dass es vor Allem darauf ankomme, zu untersuchen, ob eine Schuld vorhanden sei, und ersuche dich, auf das hierher Gehörige genauer einzugehen, denn es kommt täglich vor. Ich habe mich so ausgesprochen: wenn derjenige, dem Titius schuldig war, ihm seine Schuld hat erlassen wollen, so ist es einerlei, ob er seinem Erben anbefohlen, ihm Erlass angedeihen zu lassen, oder verboten hat, die Schuld einzuziehen; denn in beiden Fällen muss dem Schuldner Erlass seiner Verbindlichkeit gewährt werden, und in beiden Fällen steht dem Schuldner eine Klage zu diesem Zwecke zu. Ist [namentlich z. B.] einer Schuld im Betrag zu hundert Goldstiicken, oder eines schuldigen Landgutes dabei Erwähnung gethan worden, so muss dem Schuldner; wenn es zu erweisen steht, dass er ein solcher gewesen, Erlass seiner Verbindlichkeit zu Theil werden; ist er aber nichts schuldig, so könnte man1111Diese Stelle hat durch die Stellung der Worte dem Inhalt nach nicht geringe Schwierigkeiten; Ulr. Hubers (Prael. ad h. tit. h. l.) Ansicht verstehe ich nicht; Voet (Commentar. ad h. l.) greift zu der Conjectur vor peti ein non einzuschieben, als dem einzigen Weg, Sinn herzustellen, obwohl Jauch. de Negat. p. 221. nichts davon wissen, sondern der Sache durch ein Fragezeichen abhelfen will. So versteht Azo auch das folgende: se poterit hoc dici interrogative, wo er dann hinzusetzt: et respond. non. Auf den richtigsten Weg hilft Bynkershoek Obs. VI. 25., dem ich gefolgt bin; man lasse besonders die entgegengesetzten Fälle nicht ausser Acht! Vgl. auch den weitläuftigen Excurs bei Jensius l. l. p. 295. ff. sagen, dass er, wie wenn eine unrichtige Bezeichnung beigefügt worden wäre, das Gemeinte auch fordern könne; dies würde auch anwendbar sein, wenn er bei dem Vermächtniss sich so ausgedrückt hat: die hundert Goldstücke, welche er mir schuldig ist, oder: den Stichus, den er mir schuldig ist, soll mein Erbe nicht fordern dürfen. Ja, auch wenn er so gesagt hätte: mein Erbe soll dem Titius diejenigen hundert Goldstücke zu geben verbunden sein, welche Titius mir schuldig ist, könnte man behaupten wollen, dass hierauf, vermöge der beigefügten falschen Bezeichnung Klage erhoben werden könne; allein hiermit kann ich durchaus gar nicht übereinstimmen, indem der Testator das Wort geben als auf eine wirkliche Schuld bezüglich verstanden hat. Wenn umgekehrt der Schuldner seinem Gläubiger [dessen Forderung an ihn] vermacht, so sehe ich dabei gar keinen Nutzen, sobald er keine Quantität ausgedrückt hat. Ebenso wenig Nutzen ist vorhanden, wenn er Das näher bezeichnet, was er schuldig zu sein geständig ist, ausser in den Fällen, wo er den aus einer Schuld entspringenden Vortheil erweitert. Vermacht er aber hundert Goldstücke mit der Angabe, sie schuldig zu sein, so ist, wenn er sie wirklich schuldig ist, das Vermächtniss unnütz; wenn er sie aber nicht schuldig ist, so ist dasselbe allgemeiner Annahme nach gültig; denn eine bestimmte Summe baaren Geldes steht dem mit einer falschen Bezeichnung vermachten Stichus gleich; so hat auch der Kaiser Pius in Betreff einer bestimmten, Namens einer empfangenen Mitgift vermachten, Summe Geldes verordnet.
26Scaevola lib. IV. Resp. Ein Vormund hatte bei seinem Ableben, nachdem er Andere zu Erben eingesetzt, verordnet, seinem Mündel, dessen Vormundschaft er geführt hatte, den dritten Theil seines Nachlasses [unter der Bedingung] zuzustellen, wenn er seinen Erben wegen der Vormundschaft keinen Streit erregen, sondern Allen deshalb Erlass ertheilt haben würde; der Mündel zog das Vermächtniss vor, forderte aber nachher nichts desto weniger Dasjenige, was durch Verkauf oder aus einem andern Grunde an seinen Vormund aus der Vormundschaft[sverwaltung] gekommen war. Ich frage, ob er durch die Worte des Testaments mit solchen Forderungen abgewiesen werde? Antwort: wenn er das Fideicommiss vor Erfüllung der Bedingung angenommen hat, und bei der Forderung dessen, womit er der Bedingung zuwider handelt, beharrt, so wird ihm die Einrede der Arglist entgegenstehen, er müsste denn zur Zurückgabe dessen, was er des Fideicommisses wegen empfangen hat, bereit sein, indem ihm dieses vermöge der Begünstigung seines Alters zu gestatten ist.
27Tryphonin. lib. VIII. Disp. Es ist die Frage, ob derjenige, wider den die Klage wegen des Sonderguts Statt findet, wenn ihm im Testamente Erlass der Verbindlichkeit vermacht worden, und an dem Tage, wo die Vermächtnisse gefällig zu werden pflegen, kein Gegenstand des Sonderguts vorhanden ist, als Vermächtnissinhaber zu betrachten sei? Allein jener war noch gar nicht Schuldner; es kann also der Fall gar nicht eintreten, dass ein Vortheil irgend einer Art in Folge des Vermächtnisses an ihn gelange, es müsste denn in Betreff der Hoffnung auf ein künftiges Sondergut sein; bleibt es aber nicht obschwebend, ob er Vermächtnissinhaber gewesen sei, gleichwie wenn ein anderer Grund die Hoffnung auf ein Vermächtniss zweifelhaft gemacht hätte? [Allerdings.]
28Scaevola lib. XVI. Dig. Aurelius Symphorus hatte für einen Vormund gebürgt, und bei seinem Ableben dessen Mündeln ein Vermächtniss folgender Art hinterlassen: Dem Arellius Latinus und Arellius Felix, jedem fünf[tausend Sestertien], sobald jeder von ihnen vierzehn Jahr alt geworden ist; bis zu dieser Zeit verordne ich, jedem von ihnen anstatt Alimente monatlich sechs Denare, und zur Kleidung jährlich fünfundzwanzig Denare zu geben. Mit diesem Vermächtniss müsst Ihr Euch begnügen, weil euere Vormundschaft mir1212Rationem meam, eigentlich meiner Rechnung, d. h. meinem Vermögen. nicht geringen Schaden zugefügt hat. Euch aber, meine Erben, bitte ich, ebenso wenig von jenen auf den Grund der Vormundschaftsrechnung zu fordern, als von dem ihnen ausgesetzten Vermächtniss etwas innebehalten zu wollen. Hier entstand die Frage, ob, wenn der Erbe desselben auf den Grund der Bürgschaft Etwas entrichtet habe, er es vom Erben der Söhne dessen zurückfordern könne, für den jener gebürgt hatte? Die Antwort lautete: den vorgetragenen Worten zufolge, erscheine es allein der Treue der Erben anheimgestellt, dasjenige nicht einzufordern, was die Gebrüder Arellius ihm aus der Rechnung über die Vormundschaft, welche Symphorus für sie geführt hat, schuldig sind. 1Es hatte Jemand ein Testament errichtet, und seinen Schuldnern Erlass ihrer Verbindlichkeiten ausgesetzt; er zerschnitt darauf die Heftfäden1313Linum, hiermit war das Testament entweder geheftet und umwunden, oder wenigstens das Letztere. Mit dem Zerschneiden desselben ward das Testament schon ungültig. Das revognito testamento will sagen, er habe es wieder belesen, und die Aufhebung der Vermächtnisse sei ihm leid geworden, weshalb er sie von Neuem errichtet habe., las das Testament nochmals durch, und errichtete darauf ein anderes, worin er das Vermächtniss mit folgenden Worten wiederholte: Es sollen alle Vermächtnisse, welche ich in dem von mir zerschnittenen Testamente, es sei, wem da wolle, ausgesetzt habe, bestehend bleiben, sowie Alles, was darin geschrieben steht. Es entstand die Frage, ob, wenn die Erbschaft aus dem zweiten Testamente angetreten worden wäre, die Schuldner, denen im vorigen Testamente Erlass ihrer Verbindlichkeit hinterlassen worden war, auch in Ansehung derjenigen Summe, welche sie erst nach Errichtung des ersten Testamentes schuldig geworden sind, Erlass erhielten, und ob die Erben, Falls sie Anforderung deshalb wider jene erhöben, mit der Einrede der Arglist abgewiesen werden würden? Die Antwort ging dahin, dass sie keinen Erlass erhielten. 2Titius hinterliess seinem Schuldner Sejus folgendes Vermächtniss: ich gebe und vermache dem Sejus zehn Denare; ingleichen mache ich ihm damit ein Geschenk, was er mir an Capital und Zinsen schuldig ist; ausserdem legte er seinen Erben noch im Allgemeinen auf und überliess es ihrer Treue, Jedem dasjenige zu verabreichen und herauszugeben, was er ihm vermacht habe; späterhin erborgte Sejus ausserdem noch ein anderes Capital vom Titius. Ist, frage ich, dieses, erst nach Errichtung des Testamentes dem Sejus gegebene Geld auch als ihm vermacht anzusehen? Antwort: da die Worte [des Testamentes] als auf die vergangene Zeit bezüglich erscheinen, so ist das spätere [Darlehn] nicht als Vermächtniss zu betrachten. 3Titius drückte sich in seinem Testamente, worin er seine Söhne zu Erben eingesetzt hatte, in Betreff seines Vaters, der ehemals sein Vormund gewesen war, folgender Gestalt aus: mein Vater Sejus, will ich, soll von der Vormundschaftsklage befreiet sein. Ich frage, in wiefern diese Worte zu verstehen sind, d. h. ob er verpflichtet ist, den Söhnen und Erben des Testators, seinen Enkeln, diejenigen Gelder herauszugeben, welche er entweder aus dem Verkauf von Sachen, oder eingezogenen Forderungen in seinen Gebrauch verwendet, oder auf eigenen Namen zinslich ausgeliehen hat? Antwort: es wird von dem Ermessen dessen abhängen, dem die Erörterung der Sache obliegt; denn es streitet, vermöge der natürlichen Liebe [zwischen Vater und Sohn], eine Vermuthung für die Annahme, dass dem Vater Alles zugestanden sei, es müsste denn von den Erben erwiesen werden können, dass der Testator etwas Anderes gewollt habe. 4Mävia wollte in ihrem Testamente den einen von ihren Erben von der Vormundschaftsklage mit diesen Worten befreien: es soll von der Vormundschaft, welche Julianus Paulus mit dem Antistius Cicero geführt hat, keine Rechnung von ihm gefordert werden, und es soll derselbe, verordne ich hiermit, von der ganzen Angelegenheit seiner Verpflichtung entlassen sein. Ich frage, ob, wenn Geld aus dieser Vormundschaft in seinen Händen geblieben, dieses von ihm gefordert werden könne? Antwort: es ist kein Grund vorhanden, weshalb das der Mündelin gehörige, und beim Vormund liegen gebliebene Geld, als demselben vermacht betrachtet werden sollte. 5Es hatte Jemand in seinem Testamente so gesagt: dem Titius, meinem Schwager, soll Erlass in Ansehung Alles dessen, was er mir aus irgend einem Grunde verschuldet, zu Theil werden; in einem Codicill sagte er aber so: dem Titius, meinem Schwager und Schuldner, [sollen] ausserdem noch die Zinsen von dem mir schuldigen Gelde, von meinem Erben auf Lebenszeit [erlassen werden]. Sollte [dieser] aber gesönnen sein, dasselbe wider meinen Willen einzuziehen, so sollen meine Erben demselben Titius die Zinsen von dem Capital auf Lebenszeit zahlen. Es ward hier die Frage erhoben, ob, da der Testator den Willen gehabt habe, [das Vermächtniss] vielmehr zu vermehren, als zu vermindern, die Erben dem Titius auf den Grund des Fideicommisses zum Erlass der ganzen Schuld gehalten seien? Antwort: den vorliegenden Umständen nach erscheint das zuerst ausgesetzte Vermächtniss vermindert. 6In einem Testamente war ein Vermächtniss auf folgende Weise ausgesetzt: Dem Sejus soll Alles, was er mir schuldig ist, oder wesfalls ich für ihn gebürgt habe, erlassen werden. Ich frage, ob hier blos dasjenige vermacht sei, was er zur Zeit der Testamentserrichtung schuldig war, oder auch das, um wieviel diese Summe sich nachher durch die Zinsen vergrössert hat, zu dem Vermächtniss gehörig sei? Antwort: es ist anzunehmen, als habe [der Testator] die ganze Verbindlichkeit aus dieser Schuld aufheben wollen. 7Es vermachte Jemand dem Stichus, dem er im Testamente freigelassen hatte, ein Landgut mit der gesammten Einrichtung1414Fundus instructus; hierzu gehört auch Vieh und Sclaven u. s. w., s. Buch 33. Tit. 7. und noch Anderes, und setzte dann die Worte hinzu: ich untersage ihm auch die Rechnungsablegung, weil er die [betreffenden] Urkunden nun als eigene behält. Es entstand hier die Frage, ob Stichus die Reste herausgeben müsse, welche er aus der Verwaltung noch verschuldete? Ich habe mich dahin ausgesprochen, dass Stichus deshalb nicht hafte. Claudius: denn es haftet nach Erlangung der Freiheit Niemand aus einer in die Zeit fallenden Handlung, wo er noch Sclav war, und die Frage war blos in Bezug auf sein Schuldverhältniss gestellt; die Reste können also mit dem Sondergute zurückbehalten, oder wenn dieses vermacht worden ist, von demselben abgezogen werden. 8Die hundert[tausend Sestertien], welche ich bei Apronianus niedergelegt habe, sollen bei demselben so lange verbleiben, bis mein Sohn zwanzig Jahr erreicht hat, und ich verbiete, von diesem Gelde Zinsen einzufordern. Es entstand hier die Frage, ob Apronianus auf den Grund des Fideicommisses verlangen könne, dass die Summe vor der von dem Testator vorgeschriebenen Zeit von ihm nicht solle gefordert werden dürfen? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach allerdings. 9Es hatte Jemand seine Töchter zu Erben eingesetzt, und ihnen ein Fideicommiss in folgenden Worten auferlegt: Ihr sollt vom Cajus Sejus keine Rechnung von der Verwaltung meines Vermögens, soweit er es innerhalb oder ausserhalb seines Bankgeschäfts bis zu meinem Todestage verwaltet hat, fordern, und ihm desfalls Erlass seiner Verbindlichkeit gewähren. Es entstand hier die Frage, ob, wenn jener die gesammten Rechnungen bis zum Todestage geführt habe, und dieselben sowohl innerhalb seines Bankgeschäfts als ausserhalb desselben geführt wurden, derselbe den Erben zur Rechnungsablegung gehalten sei? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach sei zwar der Erlass von der Verbindlichkeit dazu vermacht worden; es werde jedoch vom Ermessen des Richters je nach der Eigenthümlichkeit des Rechtsstreits1515D. h. sagt die Glosse, von dem Beweise des Erben, was der Testator eigentlich gemeint habe. abhängen, in wiefern dieselbe zu leisten sei. 10Es hatte Jemand denjenigen, der die Vormundschaft für ihn geführt hatte, seinen Bruder und noch einige Andere zu Erben eingesetzt, und dem Vormunde zehn[tausend Sestertien] vermacht, die er für ihn und seinen Bruder ausgelegt hatte. Es entstand die Frage, ob dieses Fideicommiss in Ansehung der Person des [Vormundes] von Nutzen sei? Die Antwort lautete: wenn er durch ein Fideicommiss dasjenige ausgesetzt hat, was wirkliche Schuld war, so kann desfalls [auf den Grund des Fideicommisses] keine Klage erhoben werden. 11Derselbe [Scävola] behandelt die Frage, ob, wenn [das Fideicommiss] in Ansehung des Vormundes ungültig sei, dasselbe in Betreff des Bruders als wirksam erscheine, weil es diesem von Vortheil sein würde, da er dessen Vormundschaft auch verwaltet hatte? und beantwortet sie dahin, dass dem Bruder gültig vermacht worden sei, indem er dadurch Erlass seiner Schuld erlange. 12Er untersucht ferner, ob, wenn der Vormund das Fideicommiss dergestalt annimmt, dass er einige Worte des Testamentes gelten lassen will, und andere nicht, indem er behauptet, dass die Kosten in dem Fideicommiss zu einer geringeren Summe veranschlagt worden, als er wirklich ausgegeben habe, demselben Gehör zu ertheilen sei? und beantwortet sie dahin, dass ihm die Worte des Testamentes nicht im Wege ständen, Alles zu fordern, wovon er beweisen könne, dass er es zu fordern habe. 13Jemand errichtete folgendes Vermächtniss: Meiner Gattin Sempronia, befehle ich, sollen meine Erben diejenigen funfzig[tausend Sestertien] zurückzahlen, welche ich auf eine Handschrift in Theilzahlungen zu meinen Geschäften vorgeschossen erhalten hatte. Es entstand hier die Frage, ob, wenn er in der That Schuldner seiner Gattin gewesen, das Fideicommiss Bestand habe? Antwort: wenn er es schuldig war, so ist das Fideicommiss ungültig. 14Die Frage, ob, wenn sie dieses Geld eingeklagt habe, und sachfällig geworden sei, sie dann das Fideicommiss in Anspruch nehmen könne, beantwortete er dahin, dass den vorliegenden Umständen zufolge auf den Grund des Fideicommisses Klage erhoben werden könne, weil sich ergeben habe, dass ein anderer Grund für die Schuld nicht vorhanden gewesen sei.
29Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn derjenige, der zwei Theilnehmer eines Versprechens hat, seinem Erben auferlegt hat, Beiden Erlass zu ertheilen, und der Eine von ihnen unfähig ist, [ein Vermächtniss] zu erwerben, dieselben auch nicht Gesellschafter sind, so muss der des Erwerbs Unfähige demjenigen als Schuldner überwiesen werden, dem diese Fähigkeit nach dem Gesetz zusteht; wenn dieser dann seinen Anspruch geltend macht, so tritt die doppelte Folge ein, dass er sowohl den [gedachten] Vortheil erwirbt, wie auch, als des Erwerbs fähig, [für sich] Erlass empfängt1616S. Jensius l. l. p. 306.. Wenn sie hingegen Gesellschafter sind, so erwirbt der Andere durch den des Erwerbs Fähigen, rechtlicher Folge nach, mit, indem derselbe durch Annahme an Zahlungs Statt Erlass erhält; denn dies würde auch dann der Fall sein, wenn dem Erben anbefohlen worden, dem des Erwerbs Fähigen allein Erlass zu ertheilen.
30Idem lib. X. Quaest. Der Kläger oder der Beklagte [in einem Erbschaftsprocess] legte seinem Erben auf, die Klage vor dem Hundertmanngericht1717Vor dem alle Erbschaftsstreitigkeiten verhandelt wurden; aus diesem Zusatz erhellt überhaupt, dass eine solche gemeint sei. nicht fortzustellen; es fragte sich um die Gültigkeit des Vermächtnisses. Die Antwort lautete, dasselbe sei nur alsdann als gültig zu betrachten, wenn der Gegner des Testators ungerechte Sache hatte, so dass er, wenn der Erbe den Streit fortgesetzt hätte, hätte unterliegen müssen, denn der Erbe muss dem Vermächtnissinhaber dann nicht blos den Streitgegenstand, sondern auch die bereits aufgelaufenen Kosten ersetzen; hat er aber gerechte Sache, so besagt das Vermächtniss nichts, nicht einmal in Betreff der Kosten, was Einige geglaubt haben.
31Scaevola lib. III. Resp. Ein Gläubiger setzte seinem Schuldner folgendes Vermächtniss aus: dem Cajus Sejus, verordne ich, sollen meine Erben dasjenige gewähren, was er mir unter Verpfändung seiner Gärten schuldig gewesen ist. Ich frage, ob, wenn der Testator noch bei seinen Lebzeiten vom Sejus etwas eingezogen hat, dasselbe auf den Grund des Vermächtnisses in Anspruch genommen werden kann? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach, nein. Derselbe fragte aber nochmals an, und bezog sich darauf, es habe der Testator bereits vor Errichtung des Codicills, worin er das Vermächtniss ausgesetzt habe, beinahe das ganze Capital mit den Zinsen eingezogen, so dass nur noch ein geringer Schuldbetrag an Capital und Zinsen vorhanden sei, und fragte, ob ihm nicht die Rückforderung [des bereits Gezahlten] zustehe, wegen der auf die Vergangenheit bezüglichen Worte: was er mir schuldig gewesen ist. Die Antwort lautete: es ist zwar vorher, den vorliegenden Umständen nach, richtig geantwortet worden; allein im folgenden Fall habe der Richter, wegen dessen, was in Betreff der Zeit hinzugefügt worden, sein Ermessen auf die Untersuchung zu richten, ob [der Testator] es aus Vergessenheit, dass das Geld gezahlt worden, oder weil es ohne sein Wissen geschehen, gethan, oder absichtlich, weil er [dem Schuldner] die früher schuldig gewesene Summe zugedacht habe, und nicht blos Erlass seiner Verbindlichkeit. 1Es vermachte Jemand unter anderem seinem Freigelassenen folgendermaassen: und wenn er bei meinen Lebzeiten ein Geschäft für mich geführt hat, so untersage ich, ihm Rechnungsablegung abzufordern. Es ist die Frage, ob er die Papiere, worauf die Rechnungen geschrieben sind, sowie den nach [Balancirung] der Einnahme und Ausgabe vorhandenen Vorrath den Erben herausgeben müsse? Die Antwort lautete: der Erbe kann das in Rede Stehende eigenthümlich in Anspruch nehmen; was jener hingegen seinen Mitsclaven, die bei der Erbschaft verbleiben, vorgeschossen, und in den Nutzen des Herrn verwendet habe, höre auf, zum Vorrath zu gehören. 2Titia, welche zwei Vormünder gehabt hatte, verordne letztwillig: die Rechnung von meiner Vormundschaft, welche Publius Mävius mit dem Lucius Titius geführt hat, verordne ich, soll von ihm nicht gefordert werden. Es fragt sich, ob, wenn aus dieser Vormundschaft Geld in seinen Händen geblieben ist, dasselbe von ihm gefordert werden könne? Antwort: es ist kein Grund vorhanden, warum nicht1818Ich habe diese berühmte Stelle ohne alle Rücksicht auf die nöthige kritische Hülfe übersetzt. Dass dieses non herauszuwerfen sei, darüber scheint man nu einig zu sein; s. Glück XXXII. S. 188. ff. das der Unmündigen gehörige und beim Vormund verbliebene Geld als demselben vermacht betrachtet werden sollte. 3Ingleichen fragt es sich, ob der Mitvormund für befreiet von seiner Obliegenheit zu betrachten sei? Die Antwort lautete hier aber verneinend. 4Dem um mich hochverdienten Cajus Sejus vermache und verordne ich noch, das zuzugestehen, dass weder er selbst, noch seine Erben auf irgend Etwas, das er mir entweder aus Handschriften oder Rechnungen verschuldet, oder vorgeschossen erhalten hat, oder in Ansehung wessen ich mich für ihn verbürgt habe, in Anspruch genommen werden soll. Ich frage, ob blos dasjenige als vermacht zu betrachten sei, was er zur Zeit der Testamentserrichtung schuldig war, oder ob auch der durch die davon nachher aufgelaufenen Zinsen entstandene Zuwachs zum Vermächtniss gehöre? Antwort: den vorliegenden Umständen zufolge scheint es, als habe er dem Sejus durch das Fideicommiss seiner ganzen Verbindlichkeit entlassen wollen. 5Ingleichen ist darüber Frage erhoben worden, ob, wenn später eine Erneuerung der Schuld geschehen und er eine grössere Summe schuldig geworden, der Schuldbetrag aus dem vorigen Contract nichts desto weniger fortwährend Gegenstand des Vermächtnisses verbleibe, oder ob der Schuldner, in Folge der geschehenen Erneuerung, gleichsam als ein neuer Schuldner der vergrösserten Summe belangt werden könne? Die Antwort lautete: es werde nur dasjenige als vermacht betrachtet, was er früher schuldig war, vorausgesetzt, dass der Testator bei seinem früheren Willen beharrt habe.