De adimendis vel transferendis legatis vel fideicommissis
(Von der Zurücknahme der Vermächtnisse und Fideicommisse und deren Uebertragung [auf Andere].)
2Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn ein Landgut vermacht worden ist, so kann es auf folgende Weise genommen werden: von dem Landgute gebe und vermache ich ihm weiter nichts als den Niessbrauch, so dass also dem Vermächtniss nur der Niessbrauch verbleibt. 1Es kann aber auch der Niessbrauch entzogen werden, so dass nur die Eigenheit übrig bleibt. 2Ingleichen kann ein Theil eines vermachten Landgutes genommen werden.
3Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Wenn Jemand ein Vermächtniss der Art ausgesetzt hat: dem Titius gebe und vermache ich das Landgut; wenn Titius mit Tode abgegangen ist, so soll mein Erbe verbunden sein, dasselbe dem Sejus zu geben, so wird das Vermächtniss als gültig [auf den letztern] übertragen betrachtet; Sempronius11D. h. Sejus; die Glosse nimmt an, er habe zwei Namen gehabt. Haloander liest Sejus. die übrigen Zusätze nach der Glosse. erwirbt das Recht darauf auch dann, wenn [der Testator] dieselben Gegenstände auf ihn überträgt, während der, dem das Vermächtniss [zuerst] ausgesetzt worden, schon [zur Zeit der Testamentserrichtung] todt war. 1Wenn Jemand dem Titius ein Vermächtniss in der Art ausgesetzt hat: du sollst dem Titius geben, oder wenn Titius früher gestorben ist, ehe er es empfangen konnte, dem Sempronius geben, so erscheint der Erbe der Rechtsstrenge zufolge als beiden verbindlich, d. h. sowohl dem Sempronius als dem Erben des Titius, allein die Einziehung des Vermächtnisses wird [doch nur], wenn dem Titius vom Erben Verzug widerfahren ist, auf dessen Erben übertragen, während dann Sempronius zurückgewiesen wird; hat aber kein Verzug Statt gefunden, so empfängt Sempronius das Vermächtniss, und nicht die Erben des Titius; starb hingegen Titius vor dem Tage, wo das Vermächtniss gefällig ward, so erhält Sempronius allein einen Anspruch auf dasselbe. 2Dasselbe gilt, wenn einem Knaben eine fideicommissarische Erbschaft ausgesetzt, oder, wenn er vor deren Herausgabe gestorben, seiner Mutter hinterlassen worden ist, so dass also, wenn der Knabe vor dem Verfalltage des Vermächtnisses mit Tode abgegangen ist, die Mutter ein Recht darauf erhält; wenn aber erst nachher, so geht das Fideicommiss auf des Unmündigen Erben über, wie wenn durch die Sache gleichsam selbst ein Verzug eingetreten wäre. 3Auch wenn Jemand ein Vermächtniss der Art errichtet hat: mein Erbe soll dem Titius geben, und wenn er es ihm nicht gegeben, dem Sempronius geben, erhält Sempronius nur dann ein Recht, wenn der Verfalltag [des Vermächtnisses] für den Titius nicht eingetreten ist. 4Wenn Jemand ein Vermächtniss in der Art ausgesetzt hat: mein Erbe soll dem Titius das Landgut geben, und wenn Titius dieses Landgut veräussern sollte, so soll mein Erbe dasselbe dem Sejus geben, so trifft die Beschwerung den Erben; denn die Entrichtung des Fideicommisses ist nicht dem Titius auferlegt worden, auf den Fall, dass er das Landgut veräussert hätte, sondern vielmehr dem Erben des Testators; der Erbe muss sich also, durch Vorschützung der Einrede der Arglist, mit einer Sicherheitsbestellung von Seiten des Titius versehen, dass dieser das Landgut nicht veräussern wolle. 5Wenn Jemand mehr wieder entziehet, als er gegeben hat, so gilt die Entziehung22Es versteht sich, dass man hier die Entziehung nur auf Höhe der vorher vermachten Summe beziehen kann.; z. B. er hat zwanzig[tausend Sestertien] vermacht, und entzieht vierzig[tausend]. 6Wenn der Testator den Niessbrauch von irgend einem Platze vermacht hat, und den dahin führenden Fusssteig wieder davon nimmt, so gilt die Zurücknahme darum nicht, damit das Vermächtniss nicht nunütz werde. Ebenso wenig verringert derjenige das Vermächtniss, wer die Eigenheit an einem Landgute vermacht, und den dahin führenden Fusssteig davon nimmt. 7Ad Dig. 34,4,3,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 640, Note 8.Wenn Jemand Jedem von Zweien Namens Titius besonders ein Vermächtniss ausgesetzt und dasselbe einem wieder entzogen hat, und sich nicht ermitteln lässt, wem es wieder entzogen sei, so gebührt das Vermächtniss [Keinem von] Beiden33Ich lese mit Gans und Herrestorf (Archiv für civ. Praxis I. S. 457. ff. und 466. ff.) neutrique stattutrique, vgl. auch Klüpfels Versuch ebendas. II. S. 83., gleichwie bei der Aussetzung eines Vermächtnisses, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer gemeint sei, es als Niemandem ausgesetzt betrachtet wird. 8Wenn dem Titius ein Landgut unbedingt und auch unter einer Bedingung vermacht, darauf aber wieder mit folgenden Worten entzogen worden ist, dem Titius soll mein Erbe das Landgut, welches ich ihm unter einer Bedingung vermacht habe, nicht geben, so gebührt ihm dasselbe aus keiner Aussetzung, er müsste denn ausdrücklich gesagt haben, dass es sein Wille sei, er solle es als unbedingt vermacht empfangen. 9Es ist die Frage, ob die einem Vermächtniss, einer Erbschaft oder einem Bedingtfreien gestellte Bedingung wieder aufgehoben werden könne? Julianus schreibt, bei einem Bedingtfreien stelle die Wiederaufhebung der Bedingung die Freiheit nicht her; auch Papinianus schreibt im siebzehnten Buche seiner Quästionen ganz allgemein, dass eine Bedingung nicht wieder aufgehoben werden könne; denn, sagt er, die Bedingung wird nicht gegeben44Papinian war also der Meinung, dass nur etwas vermächtnissweise Gegebenes, datum entzogen (adimi) werden könne., sondern beigefügt; was aber beigefügt wird, kann nicht genommen werden, sondern blos, was gegeben wird. Allein es ist angemessener, vielmehr den Sinn als die Worte zu berücksichtigen, und es können mithin Bedingungen ebensowohl beigefügt als wieder entzogen werden. 10Wenn Jemand dem Titius in seinem Testamente hundert[tausend Sestertien] vermacht, und in einem Codicill demselben folgendes Vermächtniss ausgesetzt hat: mein Erbe soll dem Titius nur funfzig[tausend] und nicht mehr geben, so kann der Vermächtnissinhaber nicht mehr als funfzig[tausend] fordern. 11Es können aber nicht blos Vermächtnisse, sondern auch Fideicommisse wieder entzogen werden, und zwar durch den blossen Willen. Daher ist es die Frage, ob die Verpflichtung zu einem Fideicommiss fortdauere, wenn [mittlerweile zwischen dem Testator und dem Bedachten] Feindschaft ausgebrochen ist? Ist dieselbe eine Todfeindschaft, oder eine sehr schwere, so wird das ihm Hinterlassene als wieder entzogen betrachtet; bei einer nur geringen Beleidigung bleibt das Fideicommiss fortdauernd. Hiernach richtet man sich auch in Ansehung von Vermächtnissen, sobald die Einrede der Arglist vorgeschützt wird.
4Idem lib. XXXIII. ad Sabin. Wenn sie sich aber wieder ausgesöhnt haben, und der Testator seinen Unwillen abgelegt hat, so tritt das hinterlassene Vermächtniss oder Fideicommiss wieder in Kraft; denn der Wille des Testators ist bis zu seinem letzten Lebenshauch veränderlich.
5Gaj. lib. II. ad Ed. urb. Ebensowohl ein Vermächtniss entzogen werden kann, kann es auch auf einen Andern übertragen werden, z. B. auf die Art: was ich dem Titius vermacht habe, gebe und vermache ich dem Sejus. Diese Verfügung begreift in Betreff des Titius eine stillschweigende Entziehung.
6Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Eine Uebertragung des Vermächtnisses kann auf vierfache Weise geschehen; denn entweder wird dasselbe von einer Person auf eine andere übertragen; oder es geschieht eine Uebertragung in Ansehung dessen, dem die Verabreichung desselben anbefohlen worden ist, so dass es ein Anderer verabreichen soll; oder wenn statt einer Sache eine andere ausgesetzt wird, z. B. statt eines Landgutes zehn Goldstücke; oder wenn etwas unbedingt Ausgesetztes unter einer Bedingung übertragen wird. 1Wenn ich aber dasjenige, dessen Verabreichung ich früher dem Titius auferlegt hatte, dem Mävius auferlege, so ist es, obwohl zwei Schuldner desselben Gegenstandes vorhanden sein können, dennoch richtiger, in diesem Fall [eine Uebertragung und nicht] eine Entziehung55S. Jensius l. l. p. 307. des Vermächtnisses anzunehmen; denn wenn ich sage: dasjenige, was zu verabreichen ich dem Titius aufgegeben habe, soll Sejus zu verabreichen schuldig sein, so erhellt daraus, dass ich im Sinne habe, Titius solle nichts geben. 2Ingleichen glauben Einige, dass wenn statt eines Landgutes zehn[tausend Sestertien] vermacht werden, das erstere Vermächtniss nicht genommen werde; allein es ist richtiger, das Gegentheil anzunehmen, denn es wird der spätere Wille aufrecht erhalten.
7Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Wenn dem Andern dasjenige bedingt vermacht wird, was dem Einen unbedingt ausgesetzt worden ist, so wird nicht angenommen, als sei [der Testator] vom Frühern ganz und gar abgegangen, sondern blos auf den Fall, dass die Bedingung für den Zweiten eintritt; war übrigens der Testator der Ansicht, dass er glaubte, er sei [mit der zweiten Bestimmung] von der ersten ganz und gar abgegangen, so ist auch der Schluss zu ziehen, dass dem Erstern das Vermächtniss entzogen sei.
8Julian. lib. XXXII. Dig. Wenn daher derjenige, auf den das Vermächtniss übertragen worden, noch bei Lebzeiten des Testators mit Tode abgegangen ist, so gebührt es demjenigen um nichts mehr, von dem es [auf den Andern] übertragen worden war.
9Ulp. lib. V. Disput. Wenn Jemand hundert[tausend Sestertien], die er Jemandem unbedingt letztwillig ausgesetzt, mit Beifügung einer Bedingung demselben wiederum vermacht hat, so ist, wenn er gewollt hat, dass diese Summe gleichsam eine andere sein solle, der Anspruch auf das unbedingt Ausgesetzte sogleich begründet, und auf das mit Hinzufügung der Bedingung, sobald dieselbe eingetreten ist. Hat er hingegen dieselbe Summe mit Veränderung seines [früheren] Willens unter einer Bedingung ausgesetzt, so wird die [früher] unbedingte Verabreichung in eine bedingte verwandelt. Wenn er mithin in demselben Testamente, worin er vorher [Jemandem] hundert[tausend Sestertien] ausgesetzt hatte, nachher nur funfzig[tausend] aussetzt, so werden [dem Betheiligten], wenn der Testator damit andere funfzig[tausend] gemeint hat, hundertundfunfzig[tausend Sestertien] gebühren; wollte er ihm aber nur funfzig[tausend im Ganzen] bestimmen, so erhält er auch nur auf soviel einen Anspruch. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn es in einem Codicill geschehen.
10Julian. lib. XXXVII. Dig. Wenn dem Titius ein Vermächtniss unbedingt ausgesetzt und unter einer Bedingung wieder entzogen wird, und Titius während obschwebender Bedingung mit Tode abgegangen ist, so fällt das Vermächtniss, wenn auch die Bedingung nicht eintritt, doch nicht an den Erben des Titius; denn wenn ein Vermächtniss unter einer Bedingung zurückgenommen wird, so ist es gerade, wie wenn es unter der entgegengesetzten Bedingung ertheilt worden wäre. 1Wenn es in einem Vermächtniss so heisst: dem Titius soll mein Erbe zehn[tausend Sestertien] geben; wenn er sie dem Titius nicht gegeben, so soll er dieselben dem Sempronius geben, so kann Sempronius, wenn Titius vor dem Verfalltage des Vermächtnisses mit Tode abgegangen ist, das Vermächtniss mit Erfolg in Anspruch nehmen; denn es muss dasselbe als auf ihn übertragen angesehen werden.
13Marcian. lib. VI. Inst. Die Kaiser Severus und Antoninus verordneten, dass wenn der Testator im letzten Theile [seiner Verordnungen auf den Todesfall], es sei aus welchem Grunde da wolle, einen Freigelassenen den aller schlechtesten genannt hat, in Folge dessen angenommen werde, als habe er ihm das, was er ihm im ersten Theile letztwillig hinterlassen, wiederum entzogen.
14Florentin. lib. XI. Inst. Unnützer Weise ausgesetzte Vermächtnisse werden dadurch, dass sie wieder entzogen werden, nicht bestätigt, [auch wenn dies bedingt geschehen wäre]; z. B. wenn der Herr zum Erben eingesetzt worden, und seinem Sclaven das unbedingt ausgesetzte Vermächtniss bedingungsweise entzogen wird; denn wenn ein unbedingt ausgesetztes Vermächtniss unter einer Bedingung wieder zurückgenommen wird, so wird [zwar] dasselbe als unter der entgegengesetzten Bedingung ausgesetzt betrachtet, und mithin bestätigt, allein die Zurücknahme [im obigen Fall] geschieht zu dem Zweck, damit kein Anspruch auf das Vermächtniss entstehe, und nicht, dass ein solcher begründet werde. 1Aus denselben Gründen aber, aus welchen die Aussetzung eines Vermächtnisses ungültig ist, ist auch dessen Zurücknahme wirkungslos, z. B. wenn man eine [ausgesetzte] Fahrwegsgerechtigkeit zur Hälfte wieder entzieht, oder das Verbot erlässt, dass [ein freigelassener Sclav] nur zur Hälfte frei sein solle.
15Paul. lib. sing. de adsignat. libert. Wenn der Testator einen Sclaven vermacht, nachher ihn veräussert, und darauf wieder gekauft hat, so hat der Vermächtnissinhaber dennoch keinen Anspruch an ihm, und es kann ihm die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden; wenn freilich der Termächtnissinhaber die Erneuerung des Willens des Testators beweist, so wird er nicht abgewiesen werden.
16Idem ex lib. sing. de Jure Codicill. Es ist einerlei, ob die Schrift durchgestrichen worden, oder die Zurücknahme eines Vermächtnisses mit andern Worten geschehen ist.
17Cels. lib. XXII. Dig. Es steht nichts im Wege, etwas [in einem Testamente] Niedergeschriebenes durch spätere Schrift zu verbessern, zu verändern oder abzuschneiden.
18Modestin. lib. VIII. Differ. Wenn der Testator eine vermachte Sache noch bei seinen Lebzeiten einem Andern geschenkt hat, so erlischt das Vermächtniss jeden Falls, und man macht keinen Unterschied in der Hinsicht, ob er [den Gegenstand] seiner häuslichen Umstände wegen aus Nothwendigkeit oder aus blossem freiem Willen verschenkt hat, so dass im erstern Fall das Vermächtniss fortbestehend bliebe, im letztern Fall nicht; denn dieser Unterschied kommt rücksichtlich der Freigebigkeit des Schenkers in keinen Betracht, da Niemand im Fall der Nothwendigkeit als freigebig betrachtet werden kann.
19Idem lib. XI. Resp. Modestinus sagt, dass, wenn der Erblasser durch Wiederentziehung eines dem Mävius ausgesetzten Vermächtnisses ein demselben zu verabreichen auferlegtes Fideicommiss nicht habe widerrufen wollen, die Folgerung richtig sei, dass die Erben auf den Grund des Fideicommisses angegriffen werden können.
20Pompon. lib. I. ad Quint. Muc. Wenn ich auch ein Vermächtniss auf den übertrage, der nicht testamentsfähig ist, oder auf meinen eigenen Sclaven, dem ich ein Vermächtniss ausgesetzt habe, ohne ihm die Freiheit zu ertheilen, so wird dasselbe, wiewohl es diesem dann nicht gebührt, doch auch ebensowenig dem gebühren, dem es entzogen worden ist.
21Licinius Rufin. lib. IV. Regul. Ein Vermächtniss kann nur dem wieder genommen werden, dem es ausgesetzt worden ist; wenn also einem fremden Sohn oder Sclaven ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, so kann es dem Herrn oder Vater [desselben] nicht genommen werden.
22Papinian. lib. VI. Resp. Ein auf die Hälfte eingesetzter Erbe hatte auch ein Vermächtniss erhalten; der Testator gerieth aber mit ihm in die bitterste Feindschaft, beschloss ein neues Testament zu machen, konnte es jedoch nicht vollenden, überging aber denselben darin. Hier werden ihm nun zwar die Erbschaftsklagen nicht verweigert werden, allein wenn er das Vermächtniss fordert, so wird er mit der Einrede der Arglist abgewiesen werden.
23Idem lib. VII. Resp. Ein Vater, der sein Vermögen unter seinen Kindern getheilt hatte, verordnete, seine Tochter solle aus [dem Ergebniss] der Rechnung über eine Primipilar-Verwaltung, welche er geführt hätte, dreihundert Goldstücke zum Voraus erhalten, erkaufte aber späterhin mit dem ihm daraus zum Vortheil geflossenen Gelde eine Besitzung; nichts desto weniger müssen die Brüder und Miterben ihrer Schwester das Fideicommiss verabreichen. Denn was auf einen Gegenstand unseres Vermögens verwendet worden ist, kann nicht als verbraucht angesehen werden. Wollte er aber nach geschehener Theilung seines Vermögens unter seinen Kindern, dass einige Gegenstände ungetheilt an alle Miterben fallen sollen, so muss die mit dem [obgedachten] Gelde erkaufte Besitzung dergestalt getheilt werden, dass die Tochter an deren Kaufpreis dreihundert Goldstücke zum Voraus und dann noch an dem Ueberrest ihren Erbantheil erhält77Dies ist der Sinn der Worte: ut in eam superflui pretii port. hered. accipiat. Glosse und Westphal a. a. O. S. 979., denn so würde es gehalten werden, wenn das Geld als zu seinem Vermögen gehörig88D. h. soviel als ausstehend. Derselbe Fall würde eintreten, wenn er es baar hinterlassen hätte. hinterlassen worden wäre.
24Idem lib. VIII. Resp. Wenn ein unter einer Bedingung ausgesetztes Vermächtniss auf einen Andern übertragen wird, so wird angenommen, es werde unter derselben Bedingung übertragen, sobald die Bedingung nicht an die erste Person geknüpft ist; denn wenn Jemand einer Frau etwas auf den Fall vermacht hat, dass sie Kinder gebären werde, so wird die in Betreff deren Person [zur Erwerbung] nothwendige Bedingung nicht als wiederholt angesehen. 1Ein Vater vermachte seiner Tochter mehrere Gärten mit deren völliger Einrichtung; nachher schenkte er seiner Gattin einige von den Gartensclaven; diese letztere Willensbestimmung überwiegt das Vermächtniss der Tochter, er mag sie bestätigt haben oder nicht. Wenn aber auch die Schenkung nicht gültig ist, so wird dennoch angenommen, es habe der Vater das Vermächtniss der Tochter vermindert.
25Idem lib. IX. Resp. Ein Erblasser bestimmt dem einen seiner beiden Erben ein Grundstück zum Voraus; kurz darnach ertheilte er den Auftrag, dem Andern wider einen [seiner] Schuldner die Klagen bis auf Höhe der Summe [vermächtnissweise] abzutreten, wofür das Grundstück erkauft worden war; als nachher das Grundstück, ohne dass derjenige, dem es zum Voraus ausgesetzt worden, [den Testator] beleidigt hätte, [von letztern] verkauft worden, und der Kaufpreis wieder in den Vermögensbestand zurückgefallen war, habe ich mich [auf geschehenes Befragen] dahin ausgesprochen, dass dem Miterben die Klagen nicht abgetreten zu werden brauchen.
26Paul. lib. IX. Quaest. Wenn einem Sclaven, dem mit der Freiheit zugleich ein Vermächtniss ausgesetzt, der darauf aber verkauft worden, die Freiheit [ausdrücklich] wiederum entzogen worden ist, so wird, obwohl diese Zurücknahme als in Bezug auf einen fremden Sclaven [an sich] unnütz ist, das Vermächtniss dennoch nicht an den Käufer gelangen; und mit allem Rechte; denn die Entziehung [der Freiheit] gilt, weil er wiedergekauft werden kann, sowie deren Ertheilung [unter derselben Voraussetzung99D. h. wenn er zurückgekauft wird; die Erl. dieses Gesetzes bei Altamiran. tract. 8. ad lib. 8. Quaest. Scaevolae (T. M. II. p. 481.) Detlev. Langebeck Annat. cap. 32. (T. O. I. 570.) Westphal a. a. O. p. 990.], wenn sie an den geschieht, der zur Zeit der Testamentserrichtung dem Testator gehörte, nachher verkauft ward, und dem darauf in einem Codicill die Freiheit ertheilt wird. 1Wie nun, wenn Jemand denjenigen, den er freizulassen [und ihm ein Vermächtniss zu verabreichen] anbefohlen, noch bei seinen Lebzeiten freigelassen, und ihm nachher im Codicill die Freiheit wieder entzogen hat? wird die vergebliche Entziehung der Freiheit das Vermächtniss zerstören? Einige glauben es; allein ein überflüssiger Beisatz schadet nichts.
27Idem lib. XXI. Quaest. Es ist ein Sclav vermacht worden, und ihm selbst auch etwas; wenn ihm, nachdem er verkauft worden, genommen wird, was ihm vermacht worden war, so gilt die Entziehung, weil1010Diesen Grund nennt Westphal a. a. O. p. 973. nicht wohl überdacht. das Vermächtniss auch wieder in Wirkung treten kann, Falls er wieder gekauft wird. 1Wenn ein Sclav vermacht, aber noch bei Lebzeiten [des Testators von demselben] freigelassen worden ist, so ist die Zurücknahme [des an ihm selbst bestellten Vermächtnisses] ganz überflüssig; er wird mithin auch das ihm ausgesetzte Vermächtniss erwerben, denn wenn er auch wieder Sclav werden sollte, so lebt das an ihm bestellte Vermächtniss doch nicht wieder auf, weil er als ein anderer Sclav [wie vorher] betrachtet wird.
28Valens lib. V. Fideicommiss. Wenn ich dir eine bestimmte Sache vermacht und dich gebeten habe, dieselbe an den Titius herauszugeben, und darauf dir dieselbe Sache fideicommissweise hinterlassen habe, ohne dich zu bitten, sie einem Andern herauszugeben, so ist es die Frage, ob es in deiner Macht stehe, die letztere Art und Weise der Erwerbung zu erwählen, so dass du das Fideicommiss nicht zu verabreichen nöthig habest? Man hat sich mehr dahin geneigt, dass die letztere Verordnung des Testaments zu beobachten sei.
29Paul. lib. III. Sentent. Derjenige Freigelassene, der im erstern Theile eines Testaments ein Vermächtniss erhalten hatte, und nachher noch in derselben Schrift vom Testator ein Undankbarer genannt worden war, kann, da der Wille des Testators sich geändert, die Klage aus dem Testamente nicht erheben.
30Scaevola lib. XX. Dig. Es hatte eine Frau ihrer Pflegetochter Mehreres vermacht; sie entzog ihr darauf wieder Einiges; um die Leistung mehreres Andern aber ersuchte sie [fideicommissweise] ihren Erben. Unter anderm verordnete sie in folgenden Worten, ihr zwanzig [tausend Sestertien] zu geben: ausserdem gebe und vermache ich, verordne auch, ihr zu verabreichen zwanzig Pfund Gold, und setzte hinzu: und ich überlasse es, Attius, deiner Treue, dass du vor Allem deine Schwester Sempronia deiner Liebe gemäss erziehen und beschützen wollest, und wenn du glaubst, dass sie zu einem guten Lebenswandel zurückgekehrt ist, so gib ihr die zwanzig Pfund Gold auf deinen Todesfall heraus; bis dahin zahle ihr aber das Einkommen davon, d. h. die halbjährig gefällig werdenden Zinsen. In einem Codicill trug sie nachher dieselben zwanzig Pfund Gold auf den Mävius in der Eigenschaft eines Vermächtnissinhabers über, und errichtete dabei folgendes Fideicommiss: die zwanzig Pfund Gold, die ich in meinem Testamente meiner Pflegetochter Sempronia hinterlassen habe, will ich, sollen dem Mävius gegeben werden, und zwar gegen Bestellung von Sicherheit, von dieser Summe der gedachten Sempronia auf Zeit ihres Lebens monatlich fünf Denare zu geben und zu Kleidung [jährlich] hundert und fünfundzwanzig, und dies überlasse ich euerer Treue; von dir, Mävius, bin ich übrigens überzeugt, dass du [im Fall deines Ablebens] deiner Liebe gemäss deinen Erben bitten werdest, dass mein Wille in Betreff meiner Pflegetochter aufrecht erhalten werde. Hier entstand die Frage, ob der Vermächtnissinhaber Mävius gezwungen werden könne, der Sempronia nach seinem Tode zwanzig Pfund Gold herauszugeben, gleichwie der Erbe Attius darum gebeten worden war? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach könne er zwar nicht genöthigt werden, allein alles Uebrige, was er seiner Pflegetochter hinterlassen habe, das müsse sowohl Mävius, so lange die Pflegetochter lebe, verabreichen, als [nach dessen Tode] sein Erbe. 1Titia hatte in ihrem Testamente ihre Freigelassene und Milchschwester, Namens Seja, zum Zwölftheil zur Erbin eingesetzt; ihrem Freigelassenen Pamphilus setzte dieselbe fideicommissweise mehrere Grundstücke aus, unter denen auch mehrere zusammengehörige Grundstücke, welche, „bei Colone“ genannt wurden; demselben Freigelassenen schenkte sie nachher in einem Briefe auch andere Sachen, worin sie, die Titia, der Seja und des Pamphilus in folgenden Worten gedachte: Ich entbiete meinen Erben meinen Gruss. Ich will, dass Alles, was ich in Betreff der Person des Pamphilus im Folgenden angeordnet habe, festgehalten werde, soweit ich es schon früher so bestimmt hatte; wenn meine Milchschwester Seja nicht zu dem Theile meine Erbin wird, wie ich sie eingesetzt habe, so verordne ich, ihr die zusammengehörigen Grundstücke bei Colone zu geben. Hier entstand die Frage, ob, wenn die Freigelassene Seja den ihr im Testamente ausgesetzten Antheil ausschlägt, und das im Codicill ihr beschiedene Fideicommiss, d. h. die zusammengehörigen Grundstücke bei Colone erwählt, Pamphilus aber auf den Grund des Fideicommisses dieselben Grundstücke in Anspruch nimmt, derselbe mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden könne? Die Antwort lautete dahin: das Fideicommiss an den Grundstücken, d. h. deren zusammengehörigen Inbegriff bei Colone, erscheine als auf die Freigelassene Seja übertragen. 2Es hatte Jemand seine Erben gebeten, auf den Fall, dass er in der Provinz stürbe, dem Lucius Titius sechzig[tausend Sestertien] zu geben, damit dieser die Rückschaffung seiner Leiche in die Heimath besorge, und dabei Folgendes hinzugesetzt: was von diesem Gelde übrig bleibt, soll er für sich behalten; an demselben Tage hatte er folgendes Codicill an seine Erben gerichtet: ich bitte Euch darum, wenn mir in der Provinz oder auf meiner Reise etwas Menschliches widerfahren sollte, meinen Körper nach Campanien und in das Denkmal meiner Kinder zurückzuschaffen. Es entstand die Frage, ob er dasjenige, was von den sechzig[tausend Sestertien] übrig ist, dem Lucius Titius stillschweigend wieder genommen habe? Antwort: ja, es ist so anzunehmen. 3Es hatte Jemand seine Töchter in seinem Testamente zu ungleichen Antheilen als Erbinnen eingesetzt, und in demselben beinahe eine gänzliche Theilung seines gesammten Vermögens getroffen; hierauf setzte er folgende Worte hinzu: der Ueberrest meines gesammten Nachlasses, sowie die erbschaftlichen Beschwerungen sollen meine beiden Töchter allein erhalten, nämlich die erste und zweite, oder welche von ihnen am Leben sein wird. Nachher traf er aber in seinem Codicill eine ganz andere Vertheilung seines Vermögens unter denselben, zwischen denen er es in seinem Testamente getheilt hatte; Einiges setzte er aber namentlich gar keiner aus. Es entstand nun die Frage, ob die erste und zweite Tochter aus den Worten des Testaments darauf Anspruch machen könnten, dass ihnen dasjenige, was bei der von ihrem Vater zuletzt getroffenen Vertheilung keiner namentlich ausgesetzt worden, allein zu Theil werde? Antwort: es ist nicht anzunehmen, als sei er von seinem Willen ganz und gar abgewichen, sondern blos in Ansehung derjenigen Puncte, die er abgeändert habe. 4Ein gewisser Priscillianus lebte bei Eröffnung des Testaments seiner Mutter noch, die im Betreff eines ihm ausgesetzten Vermächtnisses und seiner Erbportion in einem Briefe [an ihre Erben] folgendes verordnet hatte: weil ich erfahren habe, dass mein Sohn Priscillianus in den letzten Zügen liegt, so halte ich es für gerecht und billig, die ihm in meinem Testamente ausgesetzte Erbportion meinem Bruder Marianus zu vermachen, sowie meinem Ehemann, dem Januarius, und zwar zu gleichen Theilen. Was ich ihm ausserdem noch vermacht habe, das will und verordne ich, soll, wenn ihm etwas Menschliches widerfährt, denselben gleichfalls gegeben werden; hierauf starb Priscillianus an derselben Krankheit. Nun entstand die Frage, ob auch das Vermächtniss auf den Grund des Fideicommisses an den Januarius und Marianns falle? Die Antwort lautete, wenn er an derselben Krankheit gestorben sei, so habe [der Testator] allerdings auch das Vermächtniss auf die in Frage stehenden Personen übertragen.
31Idem lib. XIV. Dig. Es vermachte Jemand seinem Sohn, den er zum Erben zur Hälfte eingesetzt hatte, zwei Landgüter mit den dazu gehörigen Sclaven und allem Beilass; ingleichen beschied er seiner Gattin mehrere Vermächtnisse, sowie die beiden Sclaven, den Stichus und Damas; da er nun erfuhr, dass auf dem dem einen seiner Söhne zum Voraus vermachten Landgute kein Verwaltersclav wäre, so schickte er den Stichus [als solchen] dahin, und setzte ihn sowohl über die Wirthschaft, als über die Rechnungsführung. Nun entstand die Frage, ob Stichus der Gattin oder dem Sohne [des Testators] gehöre? Die Antwort lautete: da er dessen eingedenk gewesen sei, was er im Testamente angeordnet hatte, so werde Stichus als Verwalter auch Zubehör derjenigen Grundstücke, auf welche er versetzt worden ist, und es könne mithin die Gattin denselben auf den Grund des Fideicommisses nicht in Anspruch nehmen. 1Es vermachte Jemand seiner Mutter, die er zur Erbin eingesetzt hatte, vier Grundstücke, und überliess es deren Treue, zwei davon seinem Schwiegervater herauszugeben; hierauf entzog er aber seinem Schwiegervater das Fideicommiss in einem Codicill. Es entstand nun die Frage, ob dieselben nichts desto weniger in Folge des Vermächtnisses zum Voraus der Mutter gehörten? Die Antwort lautete: es sei kein Grund vorhanden, dies anzunehmen. 2Seja hatte in ihrem Testamente [dem Titius, ihrem Stiefsohn] fünf Pfund Gold vermächtnissweise ausgesetzt; Titius klagte sie darauf an, Auftrag zur Ermordung seines Vaters ertheilt zu haben. Seja errichtete nach Anstellung der Anklage ein Codicill, ohne ihrem Stiefsohn Titius das Vermächtniss zu nehmen, und starb vor Beendigung der Untersuchung; nach verhandelter Sache geschah der Ausspruch, dass der Vater des Titius nicht durch das Verbrechen der Seja gefallen sei. Ich frage nun, ob, da sie das dem Titius in ihrem Testamente ausgesetzte Vermächtniss im Codicill ihm nicht entzogen habe, ihre Erben dem Titius dazu verpflichtet seien? Antwort: den vorliegenden Unständen nach, nein. 3Jemand vermachte seiner Tochter, die er in der Gewalt hatte, unter anderm auch ihr Sondergut; er zog aber nach Errichtung des Testaments vom Schuldner der Tochter das Geld ein und verwendete es auf seine Rechnung. Kann die Tochter deshalb wider des Vaters Erben Klage erheben? Antwort: wenn sie den Beweis führen kann, dass es nicht in der Absicht, ihr das Vermächtniss zu entziehen, geschehen sei, ja.
32Venulejus lib. X. Act. Abzüge und Vermehrungen der Vermächtnisse zu machen, wenn sie blos baares Geld begreifen, ist leicht; kommen aber körperliche Gegenstände ins Spiel, und ist der Ausdruck schwierig, so ist auch der Antheil dunkel. 1Wenn [freigelassenen] Sclaven die Freiheit wieder entzogen wird, so ist es nicht nöthig, die ihnen ausgesetzten Vermächtnisse zu entziehen.