De rebus dubiis
(Von zweifelhaften Fällen.)
1Papinian. lib. VII. Resp. Es hatte Jemand das Mävianische oder das Sejanische Landgut dem Titius vermacht. Als hier aus den Wirthschaftsrechnungen dargethan ward, dass die ganze aus mehreren Grundstücken bestehende Besitzung [des Testators] unter der Benennung des Mävianischen Landgutes verstanden werde, so habe ich mich dahin ausgesprochen, es sei nicht anzunehmen, als habe der Erblasser die übrigen Grundstücke unter dem Vermächtniss mitbegriffen, wenn der Werth des Sejanischen Landgutes von dem des Mävianischen nicht beträchtlich verschieden ist11Ueber die Auslegung dieses Gesetzes sind die grössten Civilisten in Streit gerathen; was die Kritik anlangt, so sehe man Ant. Augustini Emend. lib. I. cap. 3. Fauch de Negat. p. 215, wonach unsere Lesart mit der Negation — non distingueretur — als zweifellos dasteht. Ueber die Interpretation s. Hatoman. Obs. I. 3. Cujac. Obs. VIII. 25. Donell. Comment. VIII. 19; ferner Gregor. Lopez Animadvers. Jur. Civ. cap. 23. (Τ. O. III. 481.) Jacob. Constantinaeus subtil. enodation. lib. I. cap. 11. (eod. IV. 499.) Athanas. Oteyza et Olano Paralip. J. C. lib. I. c. 12. (Τ. Μ. Ι. 419.) Der letzte gibt den Fall in der Art an, dass des Testators gesammte Besitzung den Namen des fundi Maeviani getragen und zu derselben der fundus Sejanus mitgehört habe; wenn nun so, wie gesagt, vermacht worden, so komme es darauf an, ob das Sejanische Landgut allein beträchtlich dem Werthe nach von den übrigen verschieden sei, oder nicht; im letztern Fall bestehe das Vermächtniss daran für sich. Allein ich gestehe, dass ich aus dieser Erklärung nicht klug werden kann, und mich gern zu der von Oteyza so sehr verworfenen des Cujacius und des Baro ad h. leg. Commentar. (Ed. Paris. 1567. T. I. p. 137.) bekenne, gegen welche die seinige, vorher kürzlich, soweit es möglich ist, ausgezogene Ansicht gar keine Vergleichung aushält. Hiernach ist der Fall der: Ein Testator hinterliess ein legatum optionis zwischen dem Sejanischen und Mävianischen Landgute; es ergab sich nachher aus den Wirthschaftsrechnungen, dass zu dem eigentlich sogenannten Mävianischen Landgute noch mehrere Grundstücke (ohne bestimmten Namen kann man hinzudenken) gerechnet worden seien. Nun entstand die Frage, in Bezug auf die Wahl, weil diese von grossem Interesse sein konnte, ob bei dem legato optionis diese Grundstücke unter der Bezeichnung des Mävianischen Landgutes mitzuverstehen seien oder nicht, und diese entscheidet Papinian verneinend auf den Fall, dass das Sejanische mit dem Mävianischen ohne jene Grundstücke so ziemlich einen Werth habe. Es ist mithin für den Fall, dass das Sejanische beträchtlich mehr werth sei, als das Mävianische ohne die gewöhnlich hinzugerechnet gewordenen Aecker, anzunehmen, dass diese dem Willen des Testators gemäss auch hinzugerechnet werden sollen.Dies scheint mir darum höchst einleuchtend, weil bei einem legato optionis doch wohl unzweifelhaft für gewöhnlich Gleichheit des Werths der Gegenstände in den Augen des Testators zu präsumiren ist. S. auch Westphal Darstellung der Lehre von den Vermächtuissen u. s. w. p. 1340. Der neueste Commentator Schweitzer in seinem Commentar über diesen Titel (Leipz. 1802) hat nichts hierüber..
5Gaj. lib. I. Fideicommiss. Ein Verbannter errichtete ein Testament, und sagte darin nach der Erbeinsetzung und Aussetzung einiger Vermächtnisse so: wenn einer oder der andere von meinen Erben und übrigen Freunden, deren ich in diesem Testamente Erwähnung gethan, oder sonst ein Anderer mir Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Kaiser verschafft, und ich früher mit Tode abgehen sollte, ehe ich ihm meinen Dank abgestattet habe, so sollen dem, der es bewirkt hat, von meinen Erben so und soviel Goldstücke gegeben werden. Einer der von ihm eingesetzten Erben erlangte für ihn die Wiedereinsetzung wirklich, der [Testator] starb aber, ehe er es erfahren hatte. Als über die Verpflichtung zum Fideicommiss Frage entstand, so entschied Julianus auf Befragen dafür. Das Fideicommiss muss aber auch dann entrichtet werden, wenn nicht ein Erbe oder Vermächtnissinhaber, sondern ein anderer von seinen Freunden die Wiedereinsetzung betrieben hat. 1Wenn Jemand [den eingesetzten Erben] gebeten hat, dir und seinem Nachgeborenen oder einem Dritten die Erbschaft herauszugeben,
6Maecian. lib. III. Fideicommiss. oder zur Hälfte dich, und zur Hälfte den Nachgeborenen zum Erben eingesetzt, oder auf ähnliche Weise ein Vermächtniss oder ein Fideicommiss ausgesetzt hat,
7Gaj. lib. I. Fideicommiss. so ist die Frage, ob der Nachgeborene nur dann Theil nimmt, wenn er geboren worden, oder auch wenn er nicht geboren worden ist? Ich halte es für angemessener, anzunehmen, dass, wenn er nicht geboren werde, er auch keinen Antheil nehme, sondern das Ganze dir zufalle, wie wenn es dir von Anfang an allein hinterlassen worden wäre; ist er aber geboren worden, so werdet ihr beide erhalten, was jedem hinterlassen worden ist, so dass, wenn einer geboren worden, dir die Hälfte zufällt, wenn zwei, das Drittheil, wenn drei, weil auch Drillinge geboren werden, das Viertheil; wurde doch zu unsere Zeit eine Frau aus Alexandrien Namens Serapias mit fünf Kindern zum Kaiser Hadrianus geführt, die sie auf einmal zur Welt gebracht hatte; wenn jedoch über drei geboren werden, so ist es schon fast als widernatürlich anzusehen. 1Es hatte Jemand Mehrere zu Erben eingesetzt, und der Treue eines derselben überlassen, einem seiner Miterben nach seiner Auswahl auf den Fall seines Todes das an ihn gefallene Erbtheil wieder herauszugeben; dieses Fideicommiss ist ohne allen Zweifel gültig, denn es beruhet nicht im Belieben dessen, der darum gebeten worden ist, ob er die Herausgabe überhaupt bewirken wolle, sondern blos an wen. Denn es ist ein grosser Unterschied, ob der Testator es in die Gewalt dessen, den er zu verpflichten gedenkt, legt, ob er geben will, oder ob er ihm, nach auferlegter Nothwendigkeit zum Geben, blos die freie Wahl zugesteht, zu geben an wen er wolle. 2Es ist Frage erhoben worden, ob, wenn die Miterben zu ungleichen Theilen eingesetzt sind22Und einer derselben um Herausgabe des seinigen an die andern auf den Todesfall gebeten worden ist. Glosse., er seinen Antheil nach Kopftheilen den Einzelnen herausgeben müsse, oder nach Maasgabe der Antheile, zu denen sie als Erben eingesetzt sind. Hier hat man sich für die Ansicht erklärt, dass, wenn der Testator die Herausgabe des Antheils unter der Bedingung anbefohlen habe, dass [die übrigen Miterben dem Herausgebenden] eine Summe Geldes geben sollten, und ihnen dabei der Beitrag zu gleichen Theilen auferlegt worden, es auch folgerichtig scheine, dass ihnen gleiche Antheile aus dem Fideicommiss herausgegeben werden; hat der Testator aber ungleiche Beiträge zum Aufbringen jener Summe angeordnet, so dass sie den Erbantheilen entsprechen, so ist es folgerichtig, dass ihnen auch das Fideicommiss nach Maasgabe der Erbantheile herausgegeben werden muss.
8Paul. lib. II. Sentent. Wenn zwischen Ehegatten eine Schenkung errichtet worden ist, und der Beschenkte zuerst stirbt, so fällt das Geschenk an den Schenker zurück. Sterben beide, der Schenker sowohl wie der Beschenkte, zu gleicher Zeit, so hat man sich zur Entscheidung der Frage dahin erklärt, dass die Schenkung gelte, und zwar hauptsächlich aus dem Grunde, weil der Schenker, der sie condiciren könnte, todt ist.
9Tryphonin. lib. XXI. Disp. Jemand, der zwei unmündige Söhne hatte, substituirte dem von beiden, der zuletzt sterben würde, den Titius; die beiden Unmündigen kamen aber zu Schiffe zugleich um’s Leben. Es entstand nun die Frage, ob, und wessen Nachlass dem Substituten anfalle? Ich habe geantwortet: wenn einer nach dem andern gestorben wäre, so würde der eine Bruder testamentslos Erbe des zuerst gestorbenen geworden sein, und der Substitut der des zuletzt verstorbenen; doch wird er in des letztern Nachlass den des zuerst gestorbenen auch besitzen. Allein erscheinen im vorliegenden Fall, wo sie zugleich ums Leben gekommen sind, da kein Bruder den andern überlebt hat, beide als zuletzt gestorben, oder keiner von beiden, weil der Begriff: zuletzt gestorben sein, nur von der Thatsache, dass ein Anderer früher gestorben ist, abhängt? Es ist jedoch die erstere Ansicht anzunehmen, nämlich, dass er beider Erbe sei; denn es wird ja auch, wenn Jemand seinem einzigen Sohn, auf den Fall, dass er zuletzt stirbt, [einen Andern] substituirt, die Substitution nicht als ungültig betrachtet, sowie derjenige als nächster Seitenverwandter verstanden wird, der der einzige ist, und Niemandem vorgeht; auch hier also starb jeder zuerst und zuletzt, weil keiner den andern überlebt hat. 1Als Vater und Sohn im Kriege gefallen waren, und die Mutter den Nachlass des Sohnes, als des zuletzt verstorbenen, in Anspruch nahm, die Seitenverwandten aber den des Vaters, als sei der Sohn zuerst gestorben, so erachtete der Kaiser Hadrianus, dass der Vater zuerst gestorben sei. 2Wenn ein Freigelassener mit seinem Sohn zugleich gestorben ist, so wird dem Freilasser die gesetzmässige Erbschaft des testamentslos verstorbenen [Vaters] anfallen, sobald nicht zu erweisen steht, dass der Sohn den Vater überlebt habe; dies sagen wir nämlich aus Rücksicht der dem Freilasser schuldigen Ehrerbietung. 3Wenn Mann und Frau zugleich sterben, so wird die Stipulation über die Mitgift auf den Grund: wenn die Frau in stehender Ehe gestorben, Anwendung finden, wenn nicht erwiesen werden kann, dass sie den Mann überlebt habe. 4Wenn Lucius Titius zugleich mit seinem mündigen Sohne, den er in seinem Testamente zum einzigen Erben eingesetzt hat, gestorben ist, so wird angenommen, dass der Sohn den Vater überlebt habe und Erbe aus dessen Testamente geworden sei, und es fällt der Nachlass des Sohnes an dessen Nachfolger, wenn nicht das Gegentheil bewiesen wird. Ist aber ein Unmündiger mit seinem Vater zugleich um’s Leben gekommen, so wird angenommen, dass der Vater ihn überlebt habe, es müsste denn auch hier das Gegentheil bewiesen werden.
10Ulp. lib. VI. Disp. Ad Dig. 34,5,10 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 640, Note 8.Wenn demjenigen meiner Verwandten ein Vermächtniss hinterlassen worden ist, der zuerst auf das Capitol steigen würde, wird da, wenn zwei zugleich oben angekommen sind, und nicht zu ermitteln steht, wer zuerst gekommen ist, das Vermächtniss vereitelt? oder wenn dem, der ein Denkmal errichtet haben würde, wenn es Mehrere gethan, oder dem ältesten, wenn Zwei in gleichem Alter stehen? oder wenn ein Vermächtniss dem Freunde Sempronius ausgesetzt worden, und zwei [dieses Namens zu dem Testator] in gleicher Liebe stehen? Oder aber, wenn Zweien gleiches Namens, z. B. Sempronius, ein Vermächtniss ausgesetzt, nachher aber dem Sempronius dasselbe entzogen worden, und nicht zu ermitteln ist, wem es genommen sei, wird, kann man da fragen, die Verleihung in Ansehung beider Personen widerrufen, oder ist die Zurücknahme ungültig? Endlich auch, wenn einem oder einigen von mehreren Sclaven gleiches Namens die Freiheit hinterlassen worden ist? In allen Fällen dieser Art ist es richtiger, die Vermächtnisse und Freiheitsertheilungen ganz wegfallen zu lassen, die Zurücknahme aber in Ansehung beider Personen als gültig zu betrachten. 1Wenn freilich einer Sclavin die Freiheit unter der Bedingang ertheilt worden ist, wenn sie zuerst ein Kind männlichen Geschlechts gebiert, so soll sie frei sein, und sie einen Knaben und ein Mädchen zugleich zur Welt bringt, so darf, wenn es ausgemacht ist, welches Kind zuerst das Licht erblickt habe, in Ansehung der Frage über ihr Standesrecht gar nicht gezweifelt werden, ob sie frei sei, oder nicht; ebenso wenig aber über das ihrer Tochter, denn ist diese später geboren, so ist sie eine Freigeborene; ist es aber nicht ausgemacht, und kann es auch durch richterliche Ermittelung nicht festgestellt werden, so muss man in zweifelhaften Fällen die menschenfreundlichere Meinung befolgen, so dass [die Mutter] sowohl selbst die Freiheit erlangt, als die Tochter die Freigeborenheit, indem durch Vermuthung der Knabe als zuerst geboren betrachtet wird.
11Julian. lib. XXXVI. Dig. Wenn [mehreren] Freigelassenen der Niessbrauch, und dem längstlebenden davon die Eigenheit vermacht wird, ist das Vermächtmiss gültig, denn ich nehme an, dass die Eigenheit unter der Bedingung: wenn er am längsten lebt, jedem Freigelassenen ertheilt werde.
13Idem lib. sing. de Ambiguitat. Wenn Jemand, der zweihundert[tausend Sestertien bei Sejus] niedergelegt hat, ein Vermächtniss der Art errichtet: ich vermache dem Sejus mit den bei ihm niedergelegten zweihundert[tausend Sestertien] dreihundert[tausend], so hat zwar jede einzelne Summe für sich eine bestimmte Bedeutung, allein es entsteht durch eine Verbindung der Art eine Zweideutigkeit; man muss jedoch annehmen, dass dadurch ein Anspruch nicht auf dreihundert[tausend], sondern auf fünfhundert[tausend] begründet werde, weil beide Summen verbunden werden. 1Wenn Jemand ein Vermächtniss der Art errichtet: das Sejanische Landgut soll mein Erbe dem Attius mit dem Dion, dem Sclaven des Mävius, geben, so ist es zwar zweifelhaft, ob dem Dion das Landgut auch vermacht, oder ob Dion mit dem Landgute selbst vermacht sei. Allein man muss hier doch annehmen, dass nicht blos das Landgut, sondern auch der Sclav Dion vermacht sei, zumal wenn kein hinreichender Grund vorhanden gewesen ist, dem Dion dasselbe zu vermachen. 2Wenn wir eine Stipulation folgendergestalt fassen, gelobst du, wenn du den Sclaven oder das Landgut nicht gibst, hundert[tausend Sestertien] zu geben? so muss beides erfüllt werden, um nicht in die Strafe der Stipulation zu fallen, d. h. die Stipulation tritt in Wirkung; es mag keines von beiden, oder nur das eine erfüllt worden sein. Dasselbe ist einleuchtend, wenn mehrere Thatsachen ausdrücklich angegeben sind, von denen wir wollen, dass sie geschehen sollen, und so stipuliren: wenn etwas davon nichtgeschieht; z. B. es solle Stichus, Damas und Heros gestellt werden; wenn einer von ihnen nicht gestellt werde, sollen zehn[tausend Sestertien] gegeben werden; denn es ist nothwendig, alle zu stellen, um der Stipulation ein Genüge zu leisten. Oder, um es noch deutlicher auszudrücken, wollen wir annehmen, dass die Stipulation so gefasst worden sei: wenn du den Stichus und den Damas und den Heros nicht stellst, so sollen zehn[tausend Sestertien] gegeben werden; dann kann kein Zweifel Statt finden, dass alle, einer wie der andere, gestellt werden sollen. 3Ob man eine Stipulation so fasst, wenn das Eine oder das Andere geschieht, oder so: wenn etwas von dem nicht geschieht, wovon ausgemacht worden ist, dass es geschehen solle, dazwischen ist der Unterschied, dass, wenn auch, dafern das Eine geschehen, in der That das Eine oder das Andere geschehen ist, dennoch daraus nicht weniger folgt, dass das Eine oder das Andere nicht geschehen sei; denn es kann beides zugleich wahr sein, obwohl es entgegengesetzter Natur ist, weil, in Betracht, dass der Begriff nicht vom Allgemeinen, sondern vom Besondern entnommen wird, wenn etwas davon wahr ist, daraus folgt, dass der ganze Satz wahr sei, sowie umgekehrt zwei Widersprechendes enthaltende Sätze zugleich falsch sein können, z. B. wenn von den Kindern einige theils als mündige, theils als unmündige gestorben sind; denn hier ist es ebenso falsch, [dies so zu verstehen,] es seien alle unmündig verstorben, als, es seien alle mündig gestorben, und zwar darum, weil der Begriff vom Allgemeinen entnommen wird, wobei es nothwendig ist, dass wenn daran etwas falsch ist, der ganze Satz falsch sein müsse. Man muss also darauf Acht haben, was dasjenige sei, was in Frage steht. Denn wenn ich so sage: wenn das Eine oder das Andere nicht geschieht, so kommt es darauf an, ob Etwas nicht geschehen sei? Die Wirkung jener [Stipulation] ist nämlich die, dass keines von beiden geschehen soll; die der hingegen [in dem zuletzt gestellten Fall] ist die, dass beides geschehen soll; und es hilft im erstern Fall ebenso wenig das Eine nicht gethan zu haben, wenn das Andere geschehen ist, als im letztern, das Eine gethan zu haben, wenn das Andere nicht geschehen ist33Ich gestehe gern, dass mich dieses Fragment manche vierundzwanzig Stunden Zeit gekostet hat. An demselben hat Julianus den Interpreten eine Aufgabe hinterlassen, von der der eine derselben sagt, proh Deus, quanta in eo monumenta horroris et stragis cruenta signa! quanta quamque altissima Juliani arx est, quamque insuperabilis! Es haben sich an der Erstürmung dieses Arcis versucht: Hotoman. Obs. lib. III. cap. 1. Cujacius Obs. lib. V. 3. Gul. Dyemen lib. sing. ad h. l. (T. M. III. p. 324. sq.) D. Joann. Altamiran. ad lib. XII. Quaest. Scaevolae tract. 12. (ib. II. p. 521.) Athanas. Oteyza et Olano Paralipom. J. C. lib. I. cap. 5. (ib. I. p. 390.) Gregorius Lopez Animadv. J. C. cap. 24 sq. Detlev. Langebek Annot. cap. 39. Sammet Opusc. p. 165. Zur bessern Uebersicht wollen wir die einzelnen §§. erst in der Hinsicht durchgehen, um die Schwierigkeiten zu beseitigen (Q. D. B. V. damit wir nicht auch in das allgemeine naufragium verwickelt werden!) und sodann nochmals um das gefundene Resultat genau zur Prüfung vorzulegen. §. 1. hat keine Schwierigkeiten; das cum Dione lässt sich im Deutschen völlig so wieder geben, um den anscheinenden Doppelsinn herzustellen. §. 2. Hier ist der erste Stein des Anstosses gleich von vorn herein, es sind die Worte: si hominem aut fundum non dederis C dari spondes? — Dieses aut hat den Auslegern, gegen das Folgende gehalten, widersinnig geschienen, darum wollen manche ac lesen; andere (schon die Glosse) interpretiren es durch et. (S. Dyemen l. l.) Allein dass dies weder nothwendig sei, noch sich rechtfertigen lasse, haben Andere zur Genüge erwiesen, so dass wir uns schon bei Dyemens Folgerung und seiner Ausführung: hujus particulae (aut) significationem ex rerum, quas interponitur, natura maxime pendere, non sua vi censeri, beruhigen könnten. Denn man wiederhole nur in Gedanken, was man muss, das non dederis hinter hominem, und die Sache wird dann viel klarer werden; also: die Stipulation soll in Wirkung treten, wenn du den Sclaven nicht gibst, oder wenn du das Landgut nicht gibst, d. h. in beiden Fällen, es mag das Eine ausbleiben, oder das Andere. Man muss nämlich nicht ausser Acht lassen, dass das aut vielmehr von der eintretenden Wirkung der Stipulation zu verstehen sei, als von einer alternativen Verbindlichkeit. Wer dies noch nicht deutlich genug findet, denke sich die Obligation des promissoris vervielfacht, also z. B. der Fall: Titius stipulirt von Sejus ein Pferd, einen Sclaven, ein Landgut, einen Ochsen, einen Esel, und fasst diese Stipulation so: equum et hominem et fundum et bovem et asinum dare spondes? — Si equum aut bovem non dederis centum dabis? — Hierauf scheint schon Altamiranus (l. l. §. 15.) hingedeutet zu haben, wenn er sagt: quae (stipulatio) non est de conditionibus in casum collatis, sed potius dandi sibi hominem aut fundum subjecta poenali stipulatione dandi centum, si homo aut fundus non daretur.Das folgende Beispiel, welches lediglich zur Erläuterung des ersten Lehrsatzes gegeben wird, ist aber, meiner Ansicht nach, so leicht und natürlich, dass ich es unbegreiflich finde, wie Dyemen auf die nämlichen Irrwege hat gerathen können, so dass er zu Conjecturen greifen muss, auf denen er die übrigen Interpreten ertappt hat. Ich verweise deshalb lediglich auf die Uebersetzung. §. 3. Hier möchte Dyemens Behauptung, dass das non in dem Satz, si illud aut illud factum non erit herauszuwerfen sei, wohl ohne Zweifel richtig sein; denn ohne dies entsteht der vollkommenste Widerspruch mit dem Vorhergehenden, und alle folgende Beziehungen wären, wie die fernere Ausführung der Beispiele ergeben wird, ganz unlogisch gefolgert. Uebrigens sind auch zur Rechtfertigung dieser Lesart in kritischer Hinsicht bedeutende Autoritäten vorhanden (s. Dyemen l. l.). Muss diese Emendation entschieden als wesentlich nothwendig anerkannt werden, so folgt daraus auch, dass non ideo tamen minus verum erit gelesen werden muss, welche Lesart auch auf denselben kritischen Autoritäten wie die erste beruhet. Donell. liest verum non erit, was dasselbe Resultat gibt, so dass man also annehmen könnte, das non wäre aus Versehen in das eine Zeile höher stehende illud aut illud factum (non) erit hineingerathen, was wegen der gleichen Ausgangsworte wohl möglich wäre. — Ich kann daher dem Joann. Altamiranus l. l. §. 16. der sich, ohne von der andern Lesart Notiz zu nehmen, die Stelle auf andere Weise zu erklären sucht, um so weniger beistimmen, als er in dem §. 3. nur eine Erklärung des §. 2., d. h. ganz dieselben Beispiele finden will, wovon er am Ende angibt, dass diese Stipulationen quoad dispositionem juris, dieselben aber quo ad significationem verborum verschieden seien; das ist doch offenbar gar nichts gesagt! —Will man mit Sinn aus der Sache kommen, so muss man dabei bleiben, dass von einer stipulatione faciendi und nicht von einer stipulatione non faciendi (s. Olano l. l. §. 16.) die Rede sei, und dass §§. 2. und 3. eine ununterbrochene fortlaufende Gedankenreihe bilden, so dass von den in §. 2. vorgekommenen öfters noch in §. 3. die Rede ist. Hiernach gestalten sich in dem Fragmente nun folgende Fälle:§. 2. Dare spondes 100, si hominem aut fundum non dedisti? Hier müssen beide gegeben werden, und die Wirkung der Stipulation tritt ein, wenn eines ausbleibt; hierauf lediglich, und zwar den Worten nach auf den Satz in §. 3., si quid eorum factum non erit etc., (was ganz identisch ist, lt. §. 2.) bezieht sich das in fine §. 3. folgende: hujus (stipulationis effectus) est, ut utrumque fiat, und von dieser heisst es ebenda, neque in hoc prodest, aliquid fecisse, si aliquid factum non sit. — Zur Erläuterung dieses Falls folgt das Beispiel von den Sclaven.§. 3. (NB. Nach der Lesart ohne Negation.) Dare spondes 100, si manumiseris Stichum aut Pamphilum (si illud aut illud feceris)? Hier will der Stipulirende, dass Keines von beiden geschehen soll; dazu gehört: illius stipulationis effectus (diese Worte beziehen sich auf den in Rede stehenden Fall,) hic est, ut neutrum fiat, nec in illo prodest, aliquid non fecisse, si aliquid factum sit. Der Unterschied, den §. 3. gleich zu Anfang angibt, ist aber, auf unser Beispiel angewendet, in extenso so zu verstehen: quamvis fundum dederis, et ideo verum sit, hoc aut illud factum esse, quia alterum factum est, non ideo tamen verum erit, hoc aut illud factum non esse, quia hominem non dedisti.Von Animadvertendum etc. an, folgt das Resumé aus dem Bisherigen und kurze Wiederholung beider Fälle.§. 4. Das verbindende Proinde, welches zu diesem Resumé gehört, ist nun die weitere Erläuterung des Satzes si illud aut illud feceris (Stichum aut Pamphilum manumiseris) zu dem Ende, um nochmals darzuthun, dass: si eorum quid feceris, ebensoviel sagen wolle, als si hoc aut illud feceris, und die Negation dieser Frage soviel sei, als nihil eorum feci, nicht aber unum eorum non feci. §. 5. Von hier an, wo wirkliche Alternativen folgen, ist Alles klar; dazu ein Beispiel: fundum aut hominem dare spondes? si neque fundum neque hominem dederis, 100 dabis? — Hier genügt das Eine, um der Strafe der Stipulation zu entgehen. Sollte nämlich hier auf den Fall des Ausbleibens des Andern dieselbe eintreten, also der Satz so sein wie §. 2., so müsste es heissen: si fundum aut hominem non dederis centum dabis? —. 4Wenn mithin [ein Stipulirender] die Frage stellt: hast du etwas von dem gethan, was dir vorgeworfen wird, und nein geantwortet wird, so will dies soviel sagen, ich habe von dem, was mir vorgeworfen wird, nichts gethan, d. h. ich habe nichts davon gethan. 5Wenn aber Jemand Mehreres zum Gegenstande einer Stipulation macht, wovon er will, dass das Eine gethan werden solle, so muss er es so fassen: gelobst du das Eine oder das Andere zu thun? und wenn Keines davon geschieht, so und soviel zu geben? 6Wenn ferner ein Hausvater in seinem Testamente so geschrieben hat: wenn mir ein Sohn oder eine Tochter geboren wird, so soll er oder sie mein Erbe sein; wenn aber Sohn oder Tochter mein Erbe nicht wird, so soll Sejus mein Erbe sein, so hat er seinen Willen nicht deutlich genug ausgedrückt, wenn er beabsichtigt, dass der Dritte nur dann sein Erbe werden solle, wenn dies weder der Sohn noch die Tochter wird; denn er muss es dann auf folgende Weise ausdrücken: wenn weder mein Sohn noch meine Tochter mein Erbe wird; doch kann zuweilen der erste Ausdruck nothwendig werden, nämlich wenn Jemand einen Sohn und eine Tochter hat, und beide zu Erben einsetzen, aber, sowohl wenn der eine von beiden nicht Erbe sein wird, einen Dritten mit dem Andern verbinden, als wenn keiner von beiden, den Dritten substituiren will; richtiger wird aber die Absicht des Testators so erklärt, dass wenn ihm weder ein Sohn noch eine Tochter geboren wird, der Dritte nicht zugelassen werden solle, es müsste denn der Testator letzteres ausdrücklich festgesetzt haben.
14Marcian. lib. VI. Instit. Wenn Einer so gesagt hat: denen, die mein Testament untersiegelt haben, soll mein Erbe zehn[tausend Sestertien] geben, so, glaubt Trebatius, sei das Vermächtniss gültig; diesem tritt Pomponius darum bei, weil das Testament selbst durch die Zuziehung der Zeugen bestätigt wird; und ich halte dies auch für richtig.
15Idem lib. II. Regul. Es können Fälle eintreten, in denen ein Umstand zweifelhaft ist, aber durch ein nachheriges Ereigniss entschieden wird, und sich ergibt, was eigentlich vorliege. Z. B. es ist eine Sache vermacht worden, und der Erbe hat sie, während sich der Vermächtnissinhaber noch bedachte, einem Andern übergeben; verlangt hier der Vermächtnissinhaber das Vermächtniss, so ist die Uebergabe ungültig, wenn er es aber ausschlägt, so gilt sie. Derselbe Fall ist vorhanden, wenn der Erbe vermachtes Erbgeld ausgeliehen hat; schlägt nämlich der Vermächtnissinhaber dasselbe nicht aus, so hat er fremdes Geld verliehen, schlägt er es aber aus, so wird angenommen, als habe er sein eigenes Geld ausgeliehen. Wie nun, wenn es aufgezehrt worden? Hier muss man sich auch nach dem Erfolge richten.
16Idem lib. III. Regul. Was wir von zugleicher Zeit gestorbenen [in Betreff der Vermächtnisse] gelehrt haben, gilt von andern Fällen auch; z. B. man nehme den Fall, es hat sich eine Mutter von ihrem Ehemann die Rückgabe ihrer Mitgift stipulirt, wenn ihre Tochter während stehender Ehe stirbt, und ist mit der Tochter zugleich um’s Leben gekommen; wird dem Erben der Mutter hier die Klage aus der Stipulation zustehen? Der Kaiser Pius verordnete für diesen Fall, dass die Stipulation nicht in Wirkung trete, weil die Mutter die Tochter nicht überlebt hat. 1Ingleichen ist es die Frage, ob, wenn ein Dritter, der sich die Rückgabe der Mitgift stipulirt hat, zugleich mit dem Ehemann um’s Leben gekommen ist, oder mit der Frau, derenwegen er die Stipulation eingegangen ist, er die Klage auf seinen Erben übertrage? [was ebenfalls zu verneinen ist.]
18Marcian. lib. III. Regul. Wenn ferner ein Unmündiger, und sein ihm als Notherbe substituirter Bruder zugleich gestorben sind, so ist es auch die Frage, ob der Bruder den Bruder beerbe, oder nicht? Oder, wenn sich Zwei gegenseitig als Notherben substituirt und zugleich um’s Leben gekommen sind, ob sie Erben geworden zu sein angenommen werden können, oder Einer der des Andern, wenn sie nämlich gebeten worden sind, einander die Erbschaft herauszugeben? Sind sie in diesen Fällen zugleich gestorben, ohne dass zu ermitteln ist, wer den Geist zuerst aufgegeben hat, so wird angenommen, es habe keiner den andern überlebt. 1Es werden auch in Rücksicht des Falcidischen Gesetzes, diejenigen Sclaven, welche mit dem Herrn zugleich um’s Leben gekommen sind, nicht als zur Zeit seines Todes zu seinem Vermögen gehörig erachtet.
19Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Wenn Verwandten ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, und diese aufgehört haben, Verwandte zu sein, aber im Staate bleiben, so besteht die Verpflichtung zum Vermächtniss fort; denn sie waren Verwandte zur Zeit der Testamentserrichtung. Wenn freilich Jemand zur Zeit der letztern nicht Verwandter war, es aber zur Zeit des Ablebens [des Testators] durch Adrogation geworden ist, so wird er das Vermächtniss noch leichter erlangen. 1Wenn Jemand seiner Verwandschaft ein Vermächtniss aussetzt, so ist es ganz gleich, wie wenn er es seinen Verwandten ausgesetzt hätte.
20Paul. lib. XII. ad Plaut. Da der Senat zu den Zeiten des Kaisers Marcus die Erlaubniss ertheilt hat, den Collegien Vermächtnisse auszusetzen, so unterliegt es keinem Zweifel, dass einer Corporation, die sich erlaubter Weise gebildet hat, auf ein ihr ausgesetztes Vermächtniss ein volles Recht zustehe; wenn es hingegen einer unerlaubten Corporation ausgesetzt worden, so ist es ungültig, es müsste denn den einzelnen Mitgliedern ausgesetzt sein; diese werden dann nicht als Collegium, sondern als bestimmte Menschen zum Vermächtniss zugelassen werden.
21Idem lib. XIV. ad Plaut. Wo eine Zweideutigkeit in Worten vorhanden ist, gilt das, was beabsichtigt worden ist, z. B. wenn ich mir den Stichus stipulire, und mehrere des Namens Stichus vorhanden sind, oder einen Sclaven, oder zu Carthago, während zwei Städte des Namens vorhanden sind; 1so ist im Zweifel immer das anzunehmen, dass das Geschäft im guten Glauben am sichersten Orte eingegangen worden sei, ausser wenn es den Gesetzen ausdrücklich zuwider ausgemacht worden ist.
22Javolen. lib. V. ex Cassio. Eine Mutter kam mit ihrem mündigen Sohn zusammen bei einem Schiffbruch um; wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von beiden zuerst um’s Leben gekommen sei, so ist es billiger anzunehmen, dass der Sohn die Mutter überlebt habe.
23Gaj. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Ad Dig. 34,5,23 pr.ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 27, S. 69: Natur der Judicatsklage, unveränderter Charakter des Anspruchs.Wenn eine Mutter mit ihrem unmündigen Sohn zusammen bei einem Schiffbruch um’s Leben gekommen ist, so wird angenommen, dass der Sohn zuerst gestorben ist.
25Cels. lib. XXII. Dig. Derjenige, von dem ich meinem Erben gesagt habe, es sei mein Wille, dass er frei sei, soll frei sein; demjenigen, von dem ich gesagt habe, dass mein Erbe schuldig sein solle, ihm zu geben, dem soll mein Erbe zu geben schuldig sein. Wenn sich aus einigen Anzeichen ergibt, von wem der Testator gesprochen habe, so ist sein Wille zu erfüllen.
26Idem lib. XXVI. Dig. Wenn bei einer Stipulation Frage entsteht, was gemeint sei, so ist die Zweideutigkeit gegen den Stipulirenden auszulegen.
28Javolen. lib. III. ex Poster. Labeon. Jemand, der einen [Sclaven, der] Kleiderwäscher [war,] Namens Flaccus, und einen Bäcker Namens Philo hatte, vermachte seiner Gattin den Bäcker Flaccus; welcher von beiden kommt ihr zu, oder beide? Vor allen ist anzunehmen, dass derjenige vermacht sei, den der Testator gemeint hat; lässt sich dies nicht ermitteln, so muss man wiederum zuerst das berücksichtigen, ob dem Herrn die Namen der Sclaven bekannt gewesen sind; war dies der Fall, so ist der gemeint, dessen Name genannt worden, wenn auch in seiner [erlernten] Kunst geirrt worden ist; waren ihm aber die Namen der Sclaven unbekannt, so wird der Bäcker als vermacht angesehen, wie wenn er gar nicht bei Namen genannt worden wäre.
29Scaevola lib. XVIII. Dig. Es hatte Jemand in seinem Testamente mehrere [Sclaven] freigelassen, unter welchen auch die Sabina und die Cyprogenia, wenn jeder von ihnen das dreissigste Lebensjahr erreicht hätte, und verordnet, jedem, wenn er freigeworden, eine bestimmte Summe auszuzahlen, und zugleich in fortlaufender Schrift so gesagt: der Sabina und Cyprogenia sollen jeder, wenn sie das bestimmte Alter erreicht haben, zehn[tausend Sestertien] und ausserdem noch den einzelnen44Singulis. Hierin liegt der hauptsächliche Doppelsinn, der sich im Deutschen nicht völlig wiedergeben lässt, indem im Lateinischen singulis sich sowohl auf alle Freigelassene, wie auf die beiden zuletzt namentlich aufgeführten beziehen lässt; s. Jensius l. l. p. 309. zu Alimenten alljährlich auf Lebenszeit ebenfalls zehn[tausend Sestertien] gegeben werden. Es entstand hier Frage, ob allen Freigelassenen die Alimente gegeben werden müssen, oder blos der Sabina und der Cyprogenia allein? Antwort: den vorliegenden Umständen nach, seien die Alimente als allen vermacht anzuvehmen.