Fideicommissorum libri
Ex libro V
Valens lib. V. Fideicommiss. Nerva und Atilicinus haben richtig geglaubt, dass, wenn dir ein Vermächtniss oder Fideicommiss hinterlassen worden ist, dass du etwas thun sollest, dir, auch wenn dem Erben nicht daran gelegen ist, dass es geschehe, die Klage zu versagen sei, wenn du dem Erben nicht Sicherheit gebest, dass das, was der Verstorbene gewollt hat, geschehen werde.
Valens lib. V. Fideicommiss. Wenn ich dir eine bestimmte Sache vermacht und dich gebeten habe, dieselbe an den Titius herauszugeben, und darauf dir dieselbe Sache fideicommissweise hinterlassen habe, ohne dich zu bitten, sie einem Andern herauszugeben, so ist es die Frage, ob es in deiner Macht stehe, die letztere Art und Weise der Erwerbung zu erwählen, so dass du das Fideicommiss nicht zu verabreichen nöthig habest? Man hat sich mehr dahin geneigt, dass die letztere Verordnung des Testaments zu beobachten sei.
Valens. lib. V. Fideicomm. Wenn eine Freigelassene Beischläferin ihres Freilassers ist, so darf ebenso, wie wenn sie mit ihm verheirathet wäre, keine Forderung von Diensten wider sie Statt finden.
Valens lib. V. Fideicommiss. Arrianus Severus, Präfect der Schatzkammer, sprach [in dem Falle,] als Jemandes Vermögen, der stillschweigend gebeten worden war, einem Erwerbsunfähigen ein Fideicommiss herauszugeben, vom Staate eingezogen ward11Aus einem andern Grunde. A. d. R., aus: Derjenige, welchem das Fideicommiss hinterlassen worden, habe nichtsdestoweniger nach der Constitution des Divus Trajanus das Angebungsrecht. 1Weil Manche aber, gegen die [von] Divus Trajanus [verliehene] Rechtswohlthat undankbar, auch nach Ablegung ihres Bekenntnisses über ein stillschweigendes Fideicommiss sich mit den Besitzern vergleichen, und auf dreimalige Vorladung sich nicht verantworten, so verordnete der Senat, dass von Demjenigen, welcher dies gethan, so viel erhoben werden solle, als dem Staatsschatze aus jener Angabe, die derselbe vorgebracht, zugefallen wäre, wenn er seine Anzeige erwiesen hätte, und wenn der Betrug des Besitzers vor dem Präfecten der [Schatzkammer] auch dargethan sei, so solle auch von diesem erhoben werden, was er, wenn er überwiesen worden wäre, zu entrichten gehabt hätte.