De operis servorum
(Vom Dienste der Sclaven.)
2Ulp. lib. XVII. ad Ed. Vermachte Dienste eines Sclaven gehen durch Standesrechtsveränderung nicht verloren.
3Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Zu dem Niessbrauch an einem Sclaven gehören dessen Dienste und der Lohn dafür.
4Idem lib. II. de lib. caussa edicti urbanici. Die Nutzung von einem Sclaven besteht in dessen Diensten, und die Dienste desselben gehören wiederum zu dessen Nutzung. Und so wie bei andern Sachen die Nutzungen erst nach Abzug der nothwendigen Kosten gerechnet werden, so auch bei dem Dienste der Sclaven.
5Terentius Clemens lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Dass, wenn Dienste eines Sclaven vermacht worden, dessen Gebrauch als gegeben verstanden werde, habe ich sowohl gelehret, als Julian es glaubt.
6Ulp. lib. LV. ad Ed. Wenn wegen [entzogener] Kunstleistungen eines Sclaven Klage erhoben worden, so muss in dieser Rücksicht Ersatz dafür geleistet werden; gemeine Sclaven [werden] hingegen nach ihren Dienstleistungen [beurtheilt]; so schreibt Mela. 1Ist ein Sclav unter fünf Jahr alt, oder immerwährend krank11Debilis, s. Brisson. h. v. oder sonst von der Art, dass er seinem Herrn keine Dienste leisten kann, so findet auch keine Schätzung Statt. 2Ebenso wenig findet eine Schätzung für Vergnügungen oder Neigungen Statt, z. B. wenn der Herr [einen Sclaven] lieb hatte, oder eine besondere Vorliebe für ihn hegte. 3Uebrigens geschieht die Schätzung mit Abzug der nothwendigen Kosten.