Terentii Clementis Opera
Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro II
Terent. Clem. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Es scheint, dass es sehr unbillig sein würde, wenn Jemandem [vielmehr] das Wissen eines Anderen, als sein eigenes schaden sollte, oder wenn das Nichtwissen des Einen dem Anderen nützen würde.
Terent. Clem. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Man giebt zum Gutachten, dass unter der Benennung Schwiegervater und Schwiegermutter auch der Grossvater und die Grossmutter der Ehefrau oder des Ehemanns begriffen werde.11S. L. 5. D. de test. 22. 5.
Ex libro III
Terent. Clemens lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Auch die Angabe der Mutter22Die Eltern mussten nämlich, wenn ihnen ein Kind geboren war, dies zu Protokoll geben, damit man gewiss sei, ob sie der Belohnungen, die der ehelichen Fruchtbarkeit bestimmt waren, theilhaftig werden könnten. Eine solche Anzeige konnte nach unserer Stelle also nicht blos vom Vater, sondern auch von der Mutter und dem Grossvater geschehen. S. v. Glück a. a. O. S. 322 ff. in Betreff ihrer Söhne wird angenommen, aber auch die des Grossvaters ist anzunehmen.
Terent. Clem. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Ein Haussohn kann [von seinem Vater] nicht gezwungen werden, eine Frau zu nehmen.
Terent. Clem. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn entweder ein allgemeiner Curator, oder ein [besonderer Curator] zum Geben eines Heirathsguts bestellt sein sollte und mehr zum Heirathsgut versprochen worden ist, als das Vermögen der Frau hergibt, so gilt das Versprechen von Rechts wegen nicht, weil eine mit böser Absicht33Denn indem der Curator mehr, als das Vermögen der Pflegebefohlenen hergibt, verspricht, befindet er sich in culpa lata und diese wird dem dolus gleich geachtet. geschehene Ermächtigung durch das Gesetz nicht gebilligt wird. Es ist jedoch zu untersuchen, ob die ganze Verbindlichkeit, oder das, was mehr versprochen worden ist, als hätte versprochen werden müssen, entkräftet wird? Und es ist billiger, wenn man sagt, dass nur das, was zuviel ist, entkräftet wird. 1Ein solcher Curator muss aber die Sachen als Heirathsgut übergeben, nicht auch sie an irgend Jemand verkaufen und den Preis derselben zum Heirathsgut geben. Man kann aber zweifeln, ob dies wahr sei; denn wie, wenn sie anders nicht sich verheirathen kann, als wenn sie Geld zur Mitgift gibt und ihr dies mehr von Nutzen ist? Nun können aber doch zum Heirathsgut gegebene Sachen gewöhnlich veräussert und das [dafür erhaltene] Geld in Heirathsgut verwandelt werden. Aber — um [jenes] Bedenken zu heben — wenn der Ehemann lieber Sachen zum Heirathsgut empfangen will, so ist nicht weiter Bedenken zu tragen; wenn aber der Mann nicht anders die Ehe eingehen will, als wenn Gelder zum Heirathsgut gegeben worden sind, dann ist es Pflicht des Curators, zu demselben Richter zu gehen, welcher ihn bestellt hat, damit derselbe ihm nach Untersuchung der Sache erlaube, dass er auch in Abwesenheit des Mannes, nachdem ein Verkauf der Sachen vorgenommen worden ist, wiederum ein Heirathsgut bestellen dürfe.
Terent. Clem. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Die Verhältnisse eines Menschen44Ob er coelebs, oder orbus, oder das Gegentheil sei, ob er ex tribus moribus adoptirt, ob er das jus trium liberorum habe u. s. w. dürfen nicht eher untersucht werden, als bis ihm die Erbschaft oder das Vermächtniss wirklich gehört.
Idem lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Die, welche in den an die Stadt stossenden Gebäuden geboren sind, sieht man so an, als wären sie zu Rom geboren.
Ex libro IV
Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der wegen gesetzlichen Verbots55Der lex Jul. et Pap. Pop. Heinecc. im Commentar. zu dieser Lex S. 293. das Ganze [, was ihm zugedacht war,] nicht erwerben kann, von einem Ueberschuldeten zum alleinigen (ex asse) Erben eingesetzt wurde, so antwortete Julianus, dieser sei Erbe auf das ganze Vermögen; denn das Gesetz finde nicht bei einer solchen Erbschaft seine Anwendung, welche überschuldet ist.
Terent. Clem. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der nicht das ganze aus dem Vermögen des Erblassers ihm Zugedachte erwerben kann, von diesem seinem (des Erblassers) unmündigen Sohn substituirt wurde, so wird er aus diesem Grunde das Ganze erwerben, gleichsam als erwerbe er es vom Mündel. Aber dies scheint unser Julianus [deshalb] so auszulegen, damit [der Nacherbe] aus dem Vermögen des Erblassers nicht mehr, [als gesetzlich erlaubt ist,] erwerben möge. Wenn aber das Mündelvermögen ausserdem noch einen Zuwachs erhielt, oder wenn [der Nacherbe] einem Enterbten substituirt würde, dann stehe seiner [des Nacherben] Erwerbung kein Hinderniss entgegen, denn er erwirbt hier blos vom Mündel.
Idem lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn der Ehefrau, von einem Erben ab, ein Vermächtniss für das Heirathsgut, in der Absicht, dass dieses dagegen aufgerechnet werde, ausgesetzt ist, und sie lieber ihre Aussteuer zurück, als das Vermächtniss nehmen will, so fragt sichs, ob ihr die Mitgiftsklage gegen alle Erben oder nur gegen den, welchem das Vermächtniss auferlegt ist, zu gestatten sei. Julianus sagt, zuerst sei der zu belangen, dem das Vermächtniss aufgelegt; denn da sie entweder mit ihrem Rechte oder mit der Anordnung des Ehemannes sich begnügen müsse, so sei es billig, dass der, von dem ab der Ehemann ihr etwas für die Mitgift vermacht hatte, bis zum Betrage des Vermächtnisses die Last dieser Schuld trage, worauf der [etwanige] Ueberrest der Aussteuer ihr von den Erben66Von den übrigen oder den sämmtlichen? Wohl das erstere; weil der mit dem Vermächtniss Beschwerte schon soviel gegeben hat, als er nach dem Testamente hinzu geben sollte. entrichtet werden muss. 1Dasselbe muss gelten, wenn die Frau, statt der Rückgabe der Aussteuer zur Erbin eingesetzt, die Erbschaft ausschlägt; dass nämlich ihr die Klage gegen den Nacherben gestattet werde; dies ist Rechtens (verum est). 2Beim Vermächtnisse aber wird in Betreff der Berechnung nach dem Falcidischen Gesetz ein artiger Zweifel darüber erhoben, ob derjenige, wider welchen allein die Klage gestattet wird, für seine Person das Vermachte ganz zu entrichten habe, gleichwie wenn alle Erben die Aussteuer zurückzahlten77So dass er sie also nur zu dem Antheil zu welchem er Erbe ist, als Passivum in Rechnung bringen könne., oder ob er das ganze Heirathsgut unter den Schulden in Rechnung bringen könne, weil gegen ihn die Klage deshalb gerichtet wird88Die Masse sei 30000, das Erbtheil des mit der Mitgift belasteten Erben ein Dritttheil = 10000, das Einbringen 3000, die übrigen antheiligen Schulden 2000, die übrigen Vermächtnisse von diesem Erben zusammen 5000, so würden im erstern Falle nach Abzug der andern Schulden 8000 übrig bleiben. Da nun das Einbringen nur zu ⅓ mit 1000 in Anschlag kommen soll, so kann der Erbe den andern Legataren seines Viertheils wegen nichts abziehen, weil er so angesehen wird, als behalte er nach Bezahlung der 5000 Legate noch 2000, die mehr als das Viertheil von 7000 sind, in Händen. Im zweiten falle hingegen wird das ganze Einbringen sammt den andern Schulden von dem Erbtheil zuvörderst abgezogen, es bleiben also 5000; von diesen zieht der Erbe das Viertheil mit 1250 den Legataren ab.; welches letztere allerdings mehr Grund zu haben scheint.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Terent Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Aber auch, wenn während der Ehe eine fremde Sache von dem Ehemanne der Ehefrau geschenkt sein wird99Nämlich auf den Todesfall; dass dies hinzudenken sei, lehrt das Folgende., so muss man sagen, dass die Ehefrau sogleich zur Ersitzung derselben gelassen werde, weil auch, wenn er ihr nicht auf den Todesfall geschenkt hätte, die Ersitzung nicht verhindert wurde; denn das [über das Verbot der Schenkungen unter Ehegatten] festgesetzte Recht bezieht sich auf solche Schenkungen, durch welche sowohl die Frau reicher, als auch der Ehemann an seinem Vermögen ärmer wird. Daher ist, wenngleich eine Schenkung auf den Todesfall vorkommen sollte, es [doch] bei einer solchen Sache, welche ersessen werden kann, weil sie eine fremde ist, so anzusehen, als fände [die Schenkung] zwischen nicht mit einander verheiratheten Personen Statt.
Übersetzung nicht erfasst.
Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Man hat gefragt, was Rechtens wäre, wenn ein Patron seine Freigelassene zu dem Eide gezwungen hätte, dass sie, solange sie unmündige Kinder habe, nicht heirathen würde. Julianus sagt, dass Derjenige nicht gegen das Aelisch-Sentische Gesetz gehandelt zu haben scheine, welcher seiner Freigelassenen keine immerwährende Wittwenschaft auferlegt hätte.
Ad Dig. 50,16,151Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 594, Note 1.Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Als angetragen sieht man die Erbschaft an, welche Jemand durch Antretung erlangen kann.
Ex libro VIII
Terent. Clem. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Dem Sohn eines Patrons wird gegen die väterliche Freigelassene, die zugleich seine Ehefrau ist, dasselbe Recht, welches dem Patron selbst gegeben wurde, dem Geiste des Gesetzes gemäss gegeben. Und dasselbe wird auch zu sagen sein, wenn der Sohn des einen Patrons bei Lebzeiten des anderen die Freigelassene derselben zur Frau genommen haben wird. 1Wenn ein Patron seine Freigelassene, die [durch ihren Lebenswandel] beschimpft ist, zur Frau genommen haben sollte, so nimmt man an, dass er, weil er gegen das Gesetz ihr Ehemann ist, diese Wohlthat des Gesetzes nicht habe. 2Wenn der eine von zwei Söhnen die dem anderen angewiesene [Freigelassene] zur Frau genommen haben sollte, so ist ihm nicht dasselbe Recht, wie dem Patron, zu ertheilen; er wird nämlich kein Recht haben, weil der Senat das ganze Recht an angewiesenen Freigelassenen auf den übertragen hat, dem der Vater dies ertheilt hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der sich in der Gewalt des Patrons befindet, ohne dessen Willen [die Freigelassene] zu dem Eide gezwungen, oder sich stipulirt hat, dass sie nicht heirathen wolle, so wird der Patron, wenn er dies nicht erlässt, oder die Freigelassene [davon] befreit, dem Gesetz verfallen; denn er wird ebendies mit böser Absicht zu thun scheinen. 1Durch das Aelisch-Sentische Gesetz wird den Patronen nicht verboten, einen Lohn von den Freigelassenen zu nehmen, wohl aber sie [dazu] verbindlich zu machen; wenn daher ein Freigelassener freiwillig seinem Patron einen Lohn geleistet hat, so wird er keinen Vortheil dieses Gesetzes erlangen1010Der Patron, welcher sich merces statt der operae hatte versprechen lassen, verlor die jura patronatus. L. 6. §. 1. D. de jure patr. 37. 14.. 2Derjenige, welcher Dienste, oder statt jedes einzelnen Dienstes eine gewisse Summe versprochen hat, gehört nicht unter dieses Gesetz, weil er dadurch, dass er Dienste leistet, befreit werden kann. Dasselbe billigt Octavenus, und fügt hinzu: Man nimmt an, das Derjenige sich seinen Freigelassenen verbindlich mache, um Lohn statt der Dienste zu erhalten, welcher blos das beabsichtigt, jeden Falls einen Lohn zu erhalten, auch wenn er sich denselben unter dem Vorwande der Dienste stipulirt hat.
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Terent. Clem. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, welcher Gläubiger hat, mehrere [Sclaven] freigelassen hat, so wird nicht die Freiheit aller verhindert werden, sondern die, welche die ersten sind, werden frei sein, bis den Gläubigern das Ihrige gezahlt wird. Aus diesem Grunde pflegt Julianus zu sagen, dass z. B. wenn zwei Sclaven freigelassen worden seien, und die Freiheit des einen die Gläubiger bevortheile, nicht die Freiheit beider, sondern eines von beiden verhindert werde, und zwar gewöhnlich des zuletzt verzeichneten, es müsste denn der zuerst genannte von grösserem Werthe sein, und nicht genügen, wenn der zweite, wohl aber, wenn der erste in die Sclaverei zurückgezogen würde; denn in diesem Falle werde der an der zweiten Stelle verzeichnete allein zur Freiheit gelangen.
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XI
Terent. Clem. lib. XI. ad leg. Jul. et Pap. Man muss annehmen, dass Der zur Zeit des Todes [seines Vaters] vorhanden gewesen sei, welcher [von demselben] im schwangeren Leibe [der Mutter] hinterlassen worden ist.
Ex libro XII
Terentius Clemens lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ich dasjenige, was du mir verschuldest, dir oder einem Andern vermacht habe, und du mir dasselbe bezahlt, oder auf irgend eine andere Weise desfalls von mir Erlass erhalten hast, so erlischt das Vermächtniss. 1Deshalb war Julianus auch der Ansicht, dass, wenn der Gläubiger Erbe des Schuldners geworden, und nachher selbst mit Tode abgegangen sei, das Vermächtniss erlösche; und dies ist richtig, weil nämlich die Verbindlichkeit durch die Vereinigung in eine Person eben sowohl erlischt, wie durch deren Erfüllung. 2Wenn hingegen ein Vermächtniss bedingungsweise ausgesetzt worden ist, und der Erbe die Klagenanstellung beeilt, und die Schuld eingezogen hat, so findet das Gegentheil Statt, weil es nicht in dem Belieben des Erben beruhen darf, [es dahin zu bringen,] dass, wenn dereinst die Bedingung eintritt, gleichviel wann, dem Vermächtnissinhaber das Vermächtniss weder selbst zufallen könne, dafern er alsdann noch lebt, und es erwerben kann, noch dem, auf den dieses Recht dann übergegangen ist, wenn der Vermächtnissinhaber dasselbe nicht mehr erwerben kann.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemandem ein Grundstück, welches Hundert werth ist, [unter der Bedingung] vermacht ist, dass er dem Erben, oder einem Andern Hundert auszahle, so erscheint ein solches Vermächtniss als vollkommen wirksam; denn auf andere Weise kann dem Legatar daran gelegen sein, lieber das Grundstück als Hundert zu haben, da es oft nützlich ist, angrenzende Grundstücke auch über den wahren Werth an sich zu bringen.
Ex libro XV
Terent. Clem. ad leg. Jul. et Pap. Wenn eine und dieselbe Sache mir unbedingt, und meinem Sclaven entweder [auch] unbedingt oder unter einer Bedingung vermacht ist, und ich das mir ertheilte Vermächtniss ausschlage, nachher aber, bei Eintritt der Bedingung, das, was meinem Sclaven vermacht war, an mich ziehen will, so fällt, nach einem ertheilten Gutachten, ein Theil weg; doch könnte man wohl zweifeln, ob nicht bei Eintritt der Bedingung, wenn der Sclav dann noch am Leben ist, das Vermächtniss, das ich einmal gewollt habe, doch mein werde; was denn auch billiger scheint. Dasselbe gilt, wenn zweien meiner Sclaven dasselbe vermacht wird.
Terent. Clem. lib. XV. ad leg. Jul. et Pap. Bei einem Vermächtniss der Auswahl kann, wie angenommen ist, die Wahl vor angetretener Erbschaft nicht getroffen werden, und geschähe es, so hat es keine Wirkung.
Ex libro XVI
Terent. Clem. lib. XVI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn der Sclav eines Menschen, der nichts [aus einer Erbschaft] erhalten1111Z. B. der Sclav eines Ehelosen u. s. w. (capere) kann, zum Erben eingesetzt, und bevor er auf Befehl seines Herrn die Erbschaft antritt, freigelassen oder veräussert, dadurch aber das Gesetz nicht betrüglich umgangen wurde1212Es geschähe etwas in fraudem legis, wenn der incapax den Sclaven in Hinsicht auf diese Erbernennung um so theurer veräussert hätte., so kommt nun die Erbschaft an diesen [Sclaven] selbst1313Im Falle er freigelassen wurde, ausserdem an seinen neuen Herrn.. Wenn aber sein Herr einen gewissen Theil1414Er ist z. B. zwar nicht ehe-, sondern kinderlos. Ulp. Fr. T. [aus der Erbschaft] erhalten kann; so gilt von dem Theil, den er nicht erwerben kann, dasselbe. Denn es kommt nichts darauf an, ob es sich von dem Ganzen handelt, das er (der Erbe) nicht erwerben kann, oder von einem Theil.
Ex libro XVII
Terent. Clem. lib. XVII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ein Nachgeborener zum Erben bedingt eingesetzt ward und noch vor seiner Geburt die Bedingung in Erfüllung ging, so wird durch diese Agnation des Nachkindes das Testament nicht vernichtet.
Idem lib. XVII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn dem Titius die Auswahl zweier Sclaven, die übrigen aber dem Mävius vermacht worden sind, so gehören, wenn der Erstere die Wahl versäumt, die als übrige bezeichneten alle dem Mävius.
Ex libro XVIII
Terentius Clemens lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Dass, wenn Dienste eines Sclaven vermacht worden, dessen Gebrauch als gegeben verstanden werde, habe ich sowohl gelehret, als Julian es glaubt.
Terent. Clem. lib. XVIII. ad l. Jul. et Pap. Wenn die Freiheit durch ein Gesetz zurückgenommen wird, so muss entweder dieselbe für nicht ertheilt gehalten, oder es wenigstens ebenso angesehen werden, als wenn sie vom Testator zurückgenommen worden wäre.