Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro IX
Terent. Clemens. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Derjenige Freilasser, der einen Freigelassenen eines Capitalverbrechens angeklagt hat, wird vom Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt ausgeschlossen. Ein Capitalverbrechen, glaubte Labeo, sei ein solches, dessen Strafe der Tod oder die Verweisung sei. Als Ankläger ist derjenige zu betrachten, wer den Namen des Freigelassenen angegeben hat11Nomen deferre, heisst sonst auch metaphorisch: anklagen überhaupt., er müsste denn die Anklage zurücknehmen. Diese Meinung, berichtet Servilius, habe auch Proculus getheilt.
Terent. Clem. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Es ist die Frage, ob, wenn ein Sohn enterbt worden, auch die von ihm abstammenden Enkel vom Nachlassbesitz des Freigelassenen ausgeschlossen werden? Dies ist so zu entscheiden, dass sie, so lange der Sohn lebt, oder dieselben in seiner Gewalt bleiben, nicht zum Nachlassbesitz gelassen werden, damit nicht diejenigen, welche vom Nachlassbesitz im eigenen Namen abgewiesen werden, denselben durch Andere erlangen; sind sie aber von ihrem Vater aus der Gewalt entlassen, oder auf andere Weise eigenen Rechtens geworden, so müssen sie ohne das geringste Hinderniss zum Nachlassbesitz zugelassen werden. 1Wenn der Sohn eines Freigelassenen seines Vaters Erbschaft unberücksichtigt gelassen hat, so wird dies dem Freilasser von Vortheil sein.
Terent. Clem. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, welcher Gläubiger hat, mehrere [Sclaven] freigelassen hat, so wird nicht die Freiheit aller verhindert werden, sondern die, welche die ersten sind, werden frei sein, bis den Gläubigern das Ihrige gezahlt wird. Aus diesem Grunde pflegt Julianus zu sagen, dass z. B. wenn zwei Sclaven freigelassen worden seien, und die Freiheit des einen die Gläubiger bevortheile, nicht die Freiheit beider, sondern eines von beiden verhindert werde, und zwar gewöhnlich des zuletzt verzeichneten, es müsste denn der zuerst genannte von grösserem Werthe sein, und nicht genügen, wenn der zweite, wohl aber, wenn der erste in die Sclaverei zurückgezogen würde; denn in diesem Falle werde der an der zweiten Stelle verzeichnete allein zur Freiheit gelangen.