Quando dies legatorum vel fideicommissorum cedat
(Wenn eher der Verfalltag der Vermächtnisse oder Fideicommisse eintritt.)
1Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn der Vater gestorben ist, so tritt der Verfalltag für die Vermächtnisse, deren Entrichtung er dem Substituirten seines unmündigen Sohnes aufgegeben hat, sogleich ein, wenn letzterer auch noch am Leben ist11Nämlich in sofern, dass der Vermächtnissinhaber ein jus quaesitum erhalten und es folglich auf ihre Erben übertragen, was natürlich erst dann realisirt wird, wenn der Substituirte wirklich zur Perception kommt..
2Ulp. lib. XV. ad Sabin. Wenn der Niessbrauch unbedingt vermacht worden ist, oder der Gebrauch, oder das Wohnen, so tritt der Verfalltag für deren Eintritt ebenso wenig vor dem Erbschaftsantritt ein, als das Klagerecht darauf auf den Erben übergeht; ingleichen wenn der Niessbrauch von einem bestimmten Tage an vermacht worden ist,
4Idem lib. XIX. ad Sabin. Wenn ein Vermächtniss auf den Todesfall des Erben ausgesetzt wird, so ist dasselbe ein bedingtes, auch überträgt ein verstorbener Vermächtnissinhaber bei Lebzeiten des Erben dasselbe nicht auf seinen Erben. Wird hingegen dem Vermächtnissinhaber auf den Fall seines eigenen Todes etwas vermacht, so unterliegt die Uebertragung des Vermächtnisses auf den Erben keinem Zweifel.
5Idem lib. XX. ad Sabin. Wenn ein Vermächtnissinhaber nach dem Verfalltage des Vermächtnisses gestorben ist, so überträgt er das Vermächtniss auf seinen Erben. 1Ist dasselbe daher unbedingt, so tritt der Verfalltag mit dem Todestage des Testators ein; sind hingegen die Vermächtnisse nach einem bestimmten Tage erst gefällig hinterlassen worden, so tritt ihr Verfalltag ebenso wie bei unbedingten ein, es müsste denn ein Vermächtniss sein, das nicht auf den Erben übergeht, dessen Verfalltag tritt nicht eher ein, z. B. wenn der Niessbrauch nach einem Jahre hinterlassen worden ist; diese Meinung ist auch die unsrige. 2Wenn aber ein Vermächtniss unter einer Bedingung ausgesetzt worden ist, so tritt der Tag für das Vermächtniss nicht eher ein, als die Bedingung erfüllt ist, selbst dann nicht, wenn es eine in die Gewalt des Vermächtnissinhabers gegebene Bedingung ist. 3Ist die Bedingung von der Art, dass sie der Prätor erlässt, so tritt der Verfalltag sogleich ein. 4Dasselbe gilt von unmöglichen Bedingungen, weil hier das Vermächtniss für unbedingt gehalten wird. 5Ingleichen tritt der Verfalltag ein, wenn es eine Bedingung ist, deren Erfüllung nicht beim Vermächtnissinhaber steht, sondern entweder beim Erben, oder bei einer andern Person, in Betreff deren jenem geheissen ist, der Bedingung sich zu fügen, weil dieselbe für erfüllt erachtet wird; z. B. es ist mir anbefohlen, dem Erben zehn[tausend Sestertien] zu zahlen, und er will sie nicht nehmen. Auch wenn mir ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, dafern ich die Seja zur Frau genommen haben werde, und dieselbe mich nicht heirathen will, tritt der Verfalltag des Vermächtnisses ein, weil die Erfüllung der Bedingung nicht in meiner Gewalt steht, sondern die Nichterfüllung von einem Andern abhängt. 6Ganz zu denselben Zeitpuncten, d. h. in denselben Zahlungen, wie dem Vermächtnissinhaber selbst ein Vermächtniss gezahlt wird, wird es auch an den Erben [desselben] entrichtet. 7Wenn Jemand zu der Zeit, von wo ein Vermächtniss gefällig zu werden anfängt, fremden Rechtens ist, so muss das Vermächtniss an diejenigen entrichtet werden, deren Recht er unterworfen ist; ist daher das Vermächtniss ein unbedingtes gewesen, und [der Betheiligte] nach dem Eintritt des Verfalltages freigeworden, so wird er dasselbe bei seinem Herrn zurücklassen; ist hingegen der Niessbrauch vermacht worden, so erwirbt er, wenn er gleich erst nach des Testators Tode, jedoch vor dem Erbschaftsantritt freigelassen worden, das Vermächtniss für sich.
6Paul. lib. III. ad Sabin. Wenn ein unbedingt ertheiltes Vermächtniss unter einer Bedingung genommen wird, so wird es einem bedingt ertheilten gleich geachtet. 1Wenn aber das Vermächtniss durch eine von aussenher kommende Ursache einem Aufschub unterworfen wird, und nicht aus dem Testamente, so geht dasselbe auf den Erben [des Vermächtnissinhabers] über, wenn der Vermächtnissinhaber selbst auch früher stirbt, z. B. wenn der Ehemann einem Fremden ein Mitgiftsstück vermacht hat, und der Ehefrau für dasselbe eine Summe Geldes; wenn hier der Vermächtnissinhaber, während dass sich die Frau über die Wahl der Mitgift bedenkt, mit Tode abgegangen ist, und die Frau nachher das Vermächtniss gewählt hat, so ist ausgesprochen worden, dass das Vermächtniss auf den Erben übergehe, und dafür hat sich Julianus auch erklärt; denn hier erscheint dem Vermächtniss vielmehr eine Verzögerung widerfahren, als eine Bedingung gestellt zu sein. 2Der Verfalltag für in einem Codicill ausgesetzte Vermächtnisse tritt ebenso ein, wie für die in einem Testamente ausgesetzten.
7Ulp. lib. XX. ad Sabin. Der Antritt des Erben stellt zwar der Forderung des Vermächtnisses eine Verzögerung entgegen, nicht aber dem Verfalltage desselben. 1Es mag daher ein unbedingt eingesetzter Erbe später antreten, oder ein bedingt eingesetzter durch die Bedingung gehindert werden, der Vermächtnissinhaber ist sicher. 2Ebensowenig wird es dem Vermächtnissinhaber schaden, wenn der eingesetzte Erbe noch nicht geboren, oder in feindlicher Gewalt ist; weil der Verfalltag des Vermächtnisses eingetreten ist. 3Daher sagen wir auch, dass, wenn einem Substituirten die Entrichtung eines Vermächtnisses auferlegt worden sei, dem Vermächtnissinhaber, so lange sich der eingesetzte Erbe bedenkt, kein Schaden entstehen wird, wenn der Letztere nachher die Erbschaft ausgeschlagen hat; denn er hat sein Forderungsrecht auf seinen Erben übertragen. 4Ganz ebenso ist es, wenn dem Substituirten eines Unmündigen die Entrichtung eines Vermächtnisses auferlegt wird; denn er überträgt das Vermächtniss auf seinen Erben. 5Doch kann Zweifel in dem Fall entstehen, ob, wenn dem Substituirten eines Unmündigen auferlegt worden ist, dafern der Sohn [des Testators] während der Unmündigkeit versterben sollte, dem Sejus hundert[tausend Sestertien] zu geben, der noch bei Lebzeiten des Unmündigen mit Tode abgegangene Sejus dies auf seinen Erben übertrage, als sei das in jener Verfügung Enthaltene eine wirkliche Bedingung? Doch spricht mehr für den Uebergang auf den Erben. 6Zuweilen unterwirft der Erbschaftsantritt die Vermächtnisse einer Verzögerung, z. B. wenn einem freigelassenen Sclaven, oder demjenigen, dem ein Sclav vermacht worden, und22Das ideo hinter et ist wohl nach der Note zu unserm Text zu streichen? dem Sclaven etwas vermacht worden ist; denn für den Sclaven tritt vor dem Erbschaftsantritt der Verfalltag des ausgesetzten Vermächtnisses nicht ein;
8Idem lib. XXIV. ad Sabin. denn wenn die Freiheit nicht vor dem Erbschaftsantritt zuständig wird, so ist es höchst billig befunden worden, dass der Verfalltag des Fideicommisses auch nicht eher eintrete, weil sonst das Vermächtniss ungültig werden würde, wenn sein Verfalltag früher eingetreten, als die Freiheit zuständig geworden wäre, dies tritt auch dann ein, wenn dem Sclaven unbedingt vermacht worden, und er unter einer Bedingung frei zu sein geheissen wird, und diese nach Autritt der Erbschaft noch obschwebend ist.
9Idem lib. XXI. ad Sabin. Wenn einem Haussohne oder Sclaven das Wohnen vermacht worden ist, so wird nach meiner Ansicht das Vermächtniss für den Vater und Herrn nicht erworben, wenn der Sohn oder der Sclav vor dem Erbschaftsantritt gestorben ist; denn da dasselbe an die Person gebunden ist, so ist es richtig, dass der Verfalltag vor dem Antritt der Erbschaft nicht eintrete.
10Idem lib. XXIII. ad Sabin. Wenn ein alljährlich zu entrichtendes Vermächtniss ausgesetzt wird, so ist dies nicht ein einziges Vermächtniss, sondern gilt für mehrere.
11Julian lib. XXXVII. Dig. Es ist auch einerlei, ob auf jedes Jahr eine bestimmte Anzahl von Goldstücken, oder auf das erste Jahr tausend Goldstücke, auf das zweite ein Sclav, und auf das dritte Getreide vermacht worden ist,
12Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. und es tritt der Verfalltag dafür nicht einmal, sondern mit den einzelnen Jahren ein. 1Es ist aber darüber Frage erhoben worden, ob dieser mit dem Anfang eines jeden Jahres, oder mit dessen Ablauf eintrete? Labeo, Sabinus, Celsus, Cassius und Julianus haben sich in Ansehung aller Leistungen, deren Entrichtung auf einzelne Jahre letztwillig ausgesetzt worden, dahin ausgesprochen, dass der Verfalltag für ein solches Vermächtniss mit dem Anfange eines jeden Jahres eintrete. 2Daher, sagt Julianus, dass, wenn dieses Vermächtniss einem Sclaven ausgesetzt, und derselbe nach dem ersten oder zweiten Jahre [z. B.] frei geworden ist, er dasselbe für sich erwerbe. 3Ingleichen schreibt Celsus, womit Julianus auch übereinstimmt, dass der Verfalltag für ein solches Vermächtniss mit dem Todestage [des Testators] eintrete, und nicht erst mit dem, wo die Erbschaft angetreten worden ist; und wenn daher dieselbe erst nach vielen Jahren angetreten werde, so müssen sie dem Vermächtnissinhaber von allen Jahren entrichtet werden. 4Auch wenn aber ein Vermächtniss alljährlich ausgesetzt ist, scheint mir der Anfang eines jeden Jahres berücksichtigt werden zu müssen, ausser wenn der Wille des Testators in sofern klar am Tage liegt, dass er [das Vermächtniss] in jährliche Zahlungen nicht darum vertheilt habe, um dem Vermächtnissinhaber damit einen Vortheil zu stiften, sondern er dem Erben damit habe einen Vortheil stiften wollen, damit er nicht zur Zahlung gedrängt werde33In diesem Fall also ist nur ein einziges Vermächtniss vorhanden, das in Terminen gezahlt wird, s. Westphal S. 646.. 5Wenn etwas zum Wohnen oder zum Unterricht mit dem Zusatz vermacht wird: jährlich, oder alle Jahre, so wird das Vermächtniss, nach vermutheter Auslegung des Willens des Testators, zu denselben Zeitpuncten als hinterlassen betrachtet, zu welchen für das Wohnen oder den Unterricht die Zahlungen [jedesmal] gefällig werden. 6Zuletzt schreibt auch Pomponius, es sei ganz einerlei, ob etwas alljährlich, oder auf einzelne Jahre, oder monatlich, oder auf einzelne Monate, oder täglich oder auf einzelne Tage vermacht werde; ich trete dieser Meinung auch bei; und wenn daher jährlich so und soviel Goldstücke vermacht werden, so wird auch dasselbe gelten. 7Ist Jemandem im Allgemeinen ein Sclav vermacht worden, und derselbe, bevor er ihn in Anspruch genommen, mit Tode abgegangen, so überträgt er das Vermächtniss auf seinen Erben. 8Wenn dem Titius in der Art ein Sclav vermacht worden ist: den Sejus gewählt haben würde, und Sejus nach getroffener Wahl gestorben ist, so findet der einmal erworbene Anspruch Statt.
13Pompon. lib. VI. ad Sabin. Ein Vermächtniss folgender Art: ich gebe und vermache dem und dem, wenn das und das geschehen sein wird oder nicht, geht nicht auf den Erben über, wenn nicht einer von beiden Fällen bei Lebzeiten des Vermächtnissinhabers eingetreten ist, weil der Grund, aus dem die Verpflichtung entspringt, immer vorangehen muss, und durch die Gewissheit, dass das Eine oder das Andere geschehen werde, die Verpflichtung nicht zur unbedingten wird. Denn ein Vermächtniss wie folgendes: wenn mein Erbe stirbt, soll er ihm geben, hat zwar die Gewissheit für sich, dass die Verpflichtung dereinst dazu eintreten werde, geht aber doch nicht auf des Vermächtnissinhabers Erben über, wenn ersterer bei Lebzeiten des Erben stirbt.
14Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Wenn der Niessbrauch oder zehn[tausend Sestertien], je nach des Testators Wahl, vermacht worden sind, so muss Beides, der Tod des Testators und der Erbschaftsantritt abgewartet werden; der Tod, wegen der zehn[tausend Sestertien], der Erbschaftsantritt wegen des Niessbrauches. Denn wenn auch dem Vermächtnissinhaber die Wahl zusteht, so kann [für den Augenblick] doch dieselbe noch nicht Statt finden, so lange die Sache so beschaffen ist, dass entweder der Testator noch nicht gestorben, oder er zwar gestorben, die Erbschaft aber noch nicht angetreten worden ist. 1Daher erhebt Julianus die Frage, ob, wenn der Vermächtnissinhaber nach des Testators Tode gestorben sei, das Vermächtniss der zehn[tausend Sestertien] auf den Erben übergehe? und schreibt im siebenunddreissigsten Buche seiner Digesten, man könne dies bejahen, weil der Verfalltag nach dem Ableben des Vermächtnissinhabers eingetreten ist; als Beweisgrund führt Julianus für seine Meinung folgendes Beispiel an: der Seja soll mein Erbe zehn[tausend Sestertien] oder, wenn sie geboren haben wird, ein Landgut geben; denn, sagt er, ist sie gestorben, ehe sie geboren hat, so wird sie die Zehn[tausend] auf ihren Erben übertragen. 2Wenn Jemand einem Haussohn ein Vermächtniss in der Art aussetzt, dass ihm selbst Zahlung geleistet werden soll, so kann das Vermächtniss von Statten gehen, und dem Erben nicht zur Last gelegt werden, warum er es an den Sohn und nicht an den Vater gezahlt habe; denn man nehme an, dass es namentlich ausgedrückt sei, es solle an den Sohn Zahlung geleistet werden, wenn hier der Vater dieselbe verlangen wollte, so würde er mittelst einer Einrede abgewiesen werden. 3Wenn der Verfalltag eines Vermächtnisses eingetreten und der Vermächtnissinhaber nachher unter eines Andern Recht gekommen ist, so muss das Fideicommiss vielmehr an Den entrichtet werden, in dessen Recht er selbst getreten ist, denn es geht dahin mit ihm Alles über, worauf er ein Recht hatte; war hingegen das Vermächtniss an eine Bedingung gebunden, so geht es nicht über, sondern hier wird die Bedingung abgewartet und dasselbe für Den erworben, dessen Rechtens er zur Zeit des Eintritts der Bedingung sein wird; ist er zu dieser Zeit eigenen Rechtens gewesen, so wird er dasselbe für sich selbst erwerben.
15Idem lib. V. Disp. Wenn Kindern ein Fideicommiss dergestalt hinterlassen worden ist, wenn sie zur Zeit des Todes des Vaters eigenen Rechtens geworden sein würden, und sie nicht durch Ableben des Vaters, sondern durch Entlassung aus der Gewalt eigenen Rechtens geworden sind, so wird Niemand zweifeln, dass ihnen das Fideicommiss entrichtet werden müsse, und der Verfalltag dafür durch die Entlassung aus der Gewalt eingetreten sei, der mit des Vaters Tode ebenfalls eintreten würde.
16Julian. lib. XXXV. Dig. Wenn ein Vermächtniss so lautet: den Stichus, oder das geboren werdende Kind der Pamphila soll mein Erbe geben, so tritt der Verfalltag für dieses Vermächtniss nicht eher ein, als bis die Pamphila geboren hat, oder es zur Gewissheit wird, dass dies nicht geschehen könne. 1Wenn einem vermachten Sclaven, bevor dessen Nachlass, der ihn vermacht hat, angetreten worden, von einem Andern der Niessbrauch vermacht, und der Nachlass des letztern früher angetreten worden ist, so ist kein Grund vorhanden, der zu dem Schluss berechtigte, dass der Verfalltag des Vermächtnisses eingetreten sei, bevor nicht auch derjenige Nachlass angetreten worden, aus dem der Sclav selbst vermacht worden ist, indem für den Augenblick der Erbschaft auch kein Vortheil [durch das Vermächtniss] erworben werden und das Vermächtniss erlöschen kann, wenn der Sclav mittlerweile stirbt; man kann daher, erst wenn die Erbschaft angetreten worden, annehmen, dass der Niessbrauch dem zufalle, dem44Cui ist dem Florentinischen cujus vorzuziehen, s. Brencmanns Bemerk. in der Göttinger C. J.-Ausgabe. der Sclav vermacht worden ist. 2Ist aber der Sclav, dem der Niessbrauch vermacht worden, selbst nicht vermacht worden, so gehört der Niessbrauch zur Erbschaft; weil der Verfalltag desselben vor dem Erbschaftsantritt nicht eingetreten ist.
17Idem lib. XXXVI. Dig. Wenn einem vermachten Sclaven selbst etwas vermacht wird, so tritt der Verfalltag des letztern nicht mit dem Todestage, sondern mit dem des Erbschaftsantritts ein; daher steht auch die [Catonianische] Rechtsregel nicht im Wege, so dass ihm, wenn er [unterdessen] freigelassen worden, das Vermächtniss nicht verschuldet würde, weil, wenn der Hausvater auch gleich mit Tode abgegangen wäre, der Vortheil aus dem Vermächtniss und die Verbindlichkeit des Rechtes nicht in einer Person55Der des erben. zusammengetroffen sein würde66Eben weil hierzu erst der Erbschaftsantritt erforderlich ist.. Der hier in Rede stehende Fall ist also gerade ebenso, wie wenn ein Sohn von einem Dritten zum Erben eingesetzt, und dessen Vater ein Vermächtniss ansgesetzt worden wäre, indem dieses letztere darum als von Bestand erachtet wird, weil, wenn auch der Testator gleich stirbt, [der Sohn] dennoch als aus der Gewalt Entlassener die Erbschaft antreten kann, so dass dann dem Vater das Vermächtniss verschuldet wird77Was ohne dies darum der Fall nicht sein würde, weil anzunehmen wäre, dass es sich der Vater selbst zahlen solle, mithin es ungültig sein würde..
18Idem lib. XXXVII. Dig. Derjenige, dem ein Vermächtniss unter der Bedingung vermacht worden ist: wann er Kinder haben würde, wird, wenn er mit Hinterlassung einer schwangern Frau gestorben, so angesehen, als sei er nach Erfüllung der Bedingung gestorben, und das Vermächtniss gilt, sobald ein Nachgeborener wirklich geboren worden ist.
19Idem lib. LXX. Dig. Wenn ein Vermächtniss ohne Vorherbestimmung der Zeit dergestalt ausgesetzt worden ist: meiner Gattin soll mein Erbe den Vorrath an Speisen und Getränken geben, wo nicht, so soll er ihr hundert[tausend Sestertien] geben, so wird ein einziges Vermächtniss zum Betrage der letztern Summe angenommen, und kann sofort klagend gefordert werden; denn was den Vorrath an Speise und Getränke selbst betrifft, so befreiet nur dessen vor der Einleitung des Verfahrens geschehene Uebergabe den Erben. 1Hiess es aber so: wenn er den Vorrath an Speisen und Getränke bis zum ersten nächsten Monats nicht gegeben haben wird, so soll er hundert[tausend Sestertien] zahlen, so werden daraus nicht zwei Vermächtnisse, sondern die letztgedachte Summe erscheint unter einer Bedingung vermacht; wenn daher die Ehefrau vor dem ersten nächsten Monats gestorben ist, so wird sie ihrem Erben weder den Vorrath an Speisen und Getränken hinterlassen, weil dieser nicht vermacht worden ist, noch die hundert[tausend Sestertien], weil der Verfalltag des Vermächtnisses noch nicht88Ich kann, trotz Sammets (Opusc. p. 174.) Protestationen, nicht umhin, hier das non des Haloand. und der Vulgata, was bedeutende kritische Autoritäten für sich hat (s. Duarens Marg. Note bei Russardus), mit Jauch, l. l. p. 267., für unerlässlich zu halten; Sammets Erklärung ist einerseits so unverständlich, und andererseits so geschraubt, dass es am Ende nicht so gefährlich wäre, sich hier mit einem willkürlichen non zu helfen, wenn dies nicht sonst gerechtfertigt wäre, als mit Sammet zu interpretiren. Westphal S. 310. will quin durch quasi erklären; dies liefe dem Sinne nach auf eine Negation hinaus, ist aber unzulässig. Jensius Strictur. p. 394. ist übrigens ganz der Meinung des Jauch, und nicht der entgegengesetzten, wie Westphal glauben machen will; man schlage nur das Buch nach und lese! eingetreten ist. 2Wenn mir von Jemandem ein Fideicommiss entrichtet werden soll, dem ein Vermächtniss unter einer Bedingung ausgesetzt worden ist, so ist mir unbedingt vermacht, gleich wie wenn der Erbe unter einer Bedingung eingesetzt worden wäre. 3Wenn dem Schuldner dasjenige, was er unter einer Bedingung verschuldet, erlassen worden ist, so ist das Vermächtniss sofort gefällig, und es kann sofort auf Gewährung des Erlasses Klage aus dem Testamente erhoben werden; und wenn er nach des Testators Tode gestorben ist, so überträgt er die Klage auf seinen Erben. 4Dies gilt auch, wenn irgend einem Andern dieses Vermächtniss ausgesetzt worden ist, und nicht blos dem Schuldner selbst.
20Marcian. lib. VI. Inst. Wenn ein Vermächtniss mit Bestimmung der Jahre ausgesetzt worden ist, z. B. dem Titius jährlich zehn[tausend Sestertien] auf zehn Jahr, so, schreibt Julianus im dreissigsten Buche der Digesten, sei ein Unterschied zu machen; sei nämlich dasselbe zu Alimenten ausgesetzt, so seien mehrere Vermächtnisse vorhanden, und es übertrage in diesem Fall der [binnen jener Zeit] verstorbene Vermächtnissinhaber das Vermächtniss für die noch kommenden Jahre auf seinen Erben nicht; habe er es aber nicht zu Alimenten ausgesetzt, sondern dasselbe nur zur Erleichterung für den Erben in mehrere Theilzahlungen eingetheilt, dann, sagt er, sei das Vermächtniss auf alle Jahre nur eines, und wenn der Vermächtnissinhaber binnen der zehn Jahre sterbe, so übertrage er auch das Vermächtniss der künftigen Jahre auf seinen Erben99S. o. l. 12. §. 4. Anm. 91.; diese Ansicht ist richtig.
21Paul. lib. II. ad Vitell. Wenn einem Vermächtniss gar kein Tag beigefügt ist, so tritt die Verpflichtung dazu sogleich ein, oder es gebührt dem Betheiligten sogleich; ist aber ein Tag hinzugefügt, so tritt, wenn er auch noch so weit hinaus liegt, sobald er nur bestimmt ist, z. B. der erste Januar nach hundert Jahren, der Verfalltag für das Vermächtniss zwar sogleich ein, es kann aber vor dem bestimmten Tage nicht gefordert werden. Ist der Tag aber ein unbestimmter, z. B. wenn [der Vermächtnissinhaber] mündig wird, wenn er in der Familie geheirathet haben wird, wenn er ein Staatsamt angetreten haben wird, oder wenn er endlich irgend etwas gethan hat, durch dessen Anordnung [irgend Jemandem] ein Vortheil entsteht, so kann, wenn die Zeit oder die Bedingung nicht eintritt, weder der Gegenstand an ihn fallen, noch der Verfalltag für das Vermächtniss eintreten. 1Wenn unter derselben Bedingung, wo ich dich zum Erben eingesetzt habe, dem Titius ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, so glaubt Pomponius, trete in Folge dessen für das Vermächtniss der Verfalltag ebenso ein, wie wenn es unbedingt hinterlassen worden wäre, weil es gewiss sei, dass, sowie der Erbe als solcher auftrete, auch die Verpflichtung dazu begründet werde; denn durch Bedingungen, welche den Erben gestellt worden, werden die Vermächtnisse nicht ungewiss, und es sei einerlei, wie wenn ein Vermächtniss demselben unter der Bedingung zu entrichten auferlegt worden: er soll geben, wenn er Erbe sein wird.
22Pompon. lib. V. ad Quint. Muc. Wenn dem Titius ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, wann er vierzehn Jahre alt geworden sein würde, und derselbe vor dem vierzehnten Jahre gestorben ist, so geht das Vermächtniss auf seinen Erben nicht über, weil dieses Vermächtniss nicht blos einen bestimmten Tag, sondern auch eine Bedingung in sich begreift, nämlich wenn er vierzehn Jahre alt geworden sein würde; wer aber nicht mehr in der Welt ist, von dem kann nicht angenommen werden, dass er1010Das zweite non der Florentine ist hier zu streichen, s. d. Göttinger C. J.-Ausgabe. vierzehn Jahre alt sei. Es macht auch keinen Unterschied, ob gesagt worden ist: wenn1111Si; im vorigen Satz (zu Eingang) ist cum gebraucht. er vierzehn Jahre alt geworden ist, oder so [wie vorher gesagt ist]; indem im erstern Fall die Zeit durch eine Bedingung bezeichnet wird, im folgenden eine Bedingung durch die Zeit; in beiden Fällen ist es jedoch dieselbe Bedingung. 1Einige Bedingungen sind überflüssig, z. B. wenn Jemand sagt: Titius soll mein Erbe sein; wenn Titius meine Verlassenschaft angetreten hat, so soll er dem Mävius zehn[tausend Sestertien] geben; denn diese Bedingung wird für gar nicht beigefügt erachtet, so dass das Vermächtniss jeden Falls auf des Mävius Erben übergeht, wenn derselbe auch vor dem Erbschaftsantritt gestorben ist. Ingleichen wenn so gesagt ist: wenn Titius meine Verlassenschaft angetreten hat, soll er binnen hundert Tagen dem Mävius zehn[tausend Sestertien] geben; denn dieses Vermächtniss ist zu einem bestimmten Tage [zahlbar], und nicht unter einer Bedingung, weil hier des Labeo Begriffsbestimmung sich als richtig bewährt, welcher sagt, dass nur dasjenige Vermächtniss auf des Vermächtnissinhabers Erben übergehe, von welchem, wenn die Erbschaft angetreten wird, die Gewissheit vorhanden ist, dass eine Verpflichtung dazu eintreten werde. 2Wenn ich jedoch zwei Erben einsetze, und auf den Fall, dass der Eine von ihnen die Erbschaft antritt, Jemandem ein von beiden Erben zu entrichtendes Vermächtniss ertheile, so wird die Bedingung nicht überflüssig sein, sondern sie wird rücksichtlich des Antheils des Miterben gelten, rücksichtlich dessen aber, der bei der Bedingung gemeint ist, überflüssig sein, gleichwie wenn der Miterbe allein eingesetzt und auf diese Weise das Vermächtniss ausgesetzt worden wäre.
23Ulp. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ein Vermächtniss auf einzelne Jahre hinterlassen wird, so kann es [der Vermächtnissinhaber] ohne Zweifel alle Jahre mit Berücksichtigung seines Verhältnisses [in Bezug auf Erwerbsfähigkeit] erwerben; ist derselbe ein Mehreren gehöriger Sclav, so müssen die Personen der einzelnen Herren dabei berücksichtigt werden.
24Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Ad Dig. 36,2,24 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 3.Wenn einem Erben vermächtnissweise die Entrichtung des Vorraths an Speisen und Getränken, oder eines Landgutes, und wenn er dies nicht gegeben haben würde, die von zehn[tausend Sestertien] auferlegt worden ist, so habe ich dies so verstanden, dass sowohl der Mundvorrath vermacht, als auch in zehn[tausend Sestertien] für den Fall verwandelt sei, wenn der Erbe den erstern nicht habe geben wollen, und dass die Verpflichtung zur Zahlung des Geldes eintrete, wenn er gemahnt, das Landgut nicht gegeben hat, und wenn der Vermächtnissinhaber mittlerweile gestorben ist, so brauche seinem Erben blos, das Landgut gegeben zu werden; denn wenn es heisst: aber Publicius soll das Landgut geben, so ist das Vermächtniss fertig, und wenn er hinzusetzt: wenn er es nicht gibt, so soll er zehn[tausend Sestertien] zahlen, so erscheint das Vermächtniss an dem Landgute wieder unter einer Bedingung für den Fall genommen, wo die Verpflichtung zu den hundert[tausend Sestertien] anhebt; wenn nun die Bedingung für diese bei Lebzeiten des Vermächtuissinhabers nicht eingetreten ist (etwa weil der Erbe nicht gemahnt worden), so kann der Fall eintreten, dass die Zurücknahme nicht Statt hat, sondern das Vermächtniss am Landgute fortdauert. 1Wenn freilich so gesagt ist: wenn er den Vorrath an Speisen und Getränken nicht gegeben hat, so soll er zehn[tausend Sestertien] zahlen, so sagen wir, dass der Mundvorrath gar nicht vermacht sei.
25Papin. lib. XVIII. Quaest. Wenn Dieses oder Jenes vermacht wird, so bewirkt die Aufzählung mehrerer Gegenstände, wenn sie auf geschiedene Art geschehen, nicht mehrere Vermächtnisse. Auch wird nichts Anderes behauptet werden können, wenn Jemand, das eine Landgut unbedingt, oder das andere bedingt vermacht hat; denn so lange die Bedingung noch obschwebt, wird keine Wahl Statt finden, und ebenso wenig wird, wenn er stirbt, das Vermächtniss auf seinen Erben als übergegangen betrachtet werden können. 1Mein Erbe soll dem Titius das auszahlen, was mir Sejus schuldig ist; wenn hier der unmündige Sejus das Darlehn ohne Ermächtigung seines Vormundes empfangen hat, und auch dadurch1212Das non, welches auch unser Text in ( ) stellt, und von Taurell. aus der Vulgata der Florentine einverleibt worden, ist falsch, und herauszuwerfen; s. Cujac. Obs. XVII. 4. und Jauch. l. l. p. 313. sq. bereichert worden ist, und der Gläubiger in den betreffenden Worten eine sofort gefällige Schuld ausgedrückt hat, so wird das Vermächtniss ungültig sein, weil jener ihm gar nichts schuldig ist; hat er sich aber unter dem Worte Schuld die natürliche Verbindlichkeit, und die zukünftige [mögliche] Zahlung gedacht, so kann Titius inzwischen nichts fordern, indem gewissermaassen eine stillschweigende Bedingung darin liegt; nicht anders als wenn er so gesagt hätte, du sollst dem Titius geben, was der Unmündige gezahlt hat; oder wenn er das Kind vermacht hat, was von der Arethusa geboren werden wird, oder: die auf jenem Landgute gewachsenen Früchte. Dem ist auch nicht entgegen, dass, wenn der Vermächtnissinhaber in der Zwischenzeit stirbt, und nachher das Kind geboren wird, die Früchte wachsen, und der Unmündige das Geld zahlt, der Erbe des Vermächtnissinhabers ein Forderungsrecht hat; denn der Verfalltag für das Vermächtniss, dem keine Bedingung beigefügt worden, tritt ein, wenn auch der Eintritt einer solchen als sich von selbst verstehend vorausgesetzt ist.
26Idem lib. IX. Resp. Meinem Bruder Firmius Heliodorus sollen aus dem Ertrage meiner Grundstücke im künftigen Jahre funfzig[tausend Sestertien] gegeben werden; hiernach1313Cujac. Obs. lib. XVIII. 16., habe ich mich ausgesprochen, scheint keine Bedingung beigefügt, sondern blos die Zeit der Zahlung des Geldes hinausgeschoben zu sein; wenn jedoch nicht genug Früchte zur Erreichung der hinterlassenen Summe Geldes gewonnen worden sind, so muss die Fruchtbarkeit des zweiten Jahres in Anspruch genommen werden. 1Wenn der Testator gewollt hat, dass seinem Pflegesohn von seinen Erben hundert[tausend Sestertien] gezahlt werden, und diese Summe auf einen Andern [in der Art] übergehen solle, dass der Pflegesohn bis zum fünfundzwanzigsten Jahre die Zinsen davon zu Vier vom Hundert, und nach Erreichung dieses Alters das Capital selbst erhalten soll, derselbe aber vor dem fünfundzwanzigsten Jahre gestorben ist, so, habe ich mich ausgesprochen, sei das Fideicommiss auf des Knaben Erben übertragen; denn es sei blos eine bestimmte Zeit für die Zahlung des Capitals bestimmt, nicht dem unbedingt hinterlassenen Fideicommiss eine Bedingung beigefügt. Da aber das Fideicommiss von dem nicht gefordert werden könne, bei dem er [der Testator] gewollt, dass es [zinsbar] belegt werden sollen, wegen dieser Worte: und dass dasselbe meinem Pflegesohn nach dem vorgedachten erreichten Lebensjahre ausgezahlt werde, dafür wirst du sorgen1414Hierin liegt nur eine Anmahnung, Westphal S. 651., so muss das Fideicommiss von den Erben gefordert werden, deren Sache es war, sich die Rückzahlung des Geldes stipuliren zu lassen; Bürgen können jedoch von dem nicht gefordert werden, dessen Redlichkeit der Testator hat vertrauen wollen. 2Ein Vater wollte, dass seine Gattin von den Nutzungen derjenigen Vermögensstücke, die er derselben vermacht hat, jährlich so und soviel zu dem Erbantheile seines Sohnes, ausser dessen Unterhalt, den er der Mutter auch aufgetragen hatte, bis zu dessen fünfundzwanzigstem Lebensjahre zulegen solle; dieses Fideicommiss ward nicht als mehrere, sondern als eines in bestimmte Theilzahlungen vertheilt betrachtet, und [daher angenommen], dass, wenn der Sohn vor dem gedachten Lebensjahre mit Tode abgegangen sei, das Fideicommiss für die übrige Zeit auf seinen Erben übertragen werde; es kann jedoch das Geld nicht zu Anfang eines jeden Jahres gefordert werden, weil der Vater wollte, dass [der Zuschuss] an den Sohn von den der Gattin ausgesetzten Nutzungen geschehen solle; hätte übrigens der Vater alljährlich eine bestimmte Summe Geldes zu Alimenten für den Sohn bestimmt, so erscheint zweifelsohne, wenn die Person wegfällt, der Grund dieser Leistung erloschen.
27Scaevola lib. III. Resp. Es setzte Jemand einen Haussohn zur Hälfte zum Erben ein, und ertheilte ihm auch unbedingt1515Mit Cujac. Obs. lib. XXVI. 31. ein Fideicommiss, wobei er in seinem Testamente folgendes verordnete: wenn ich den Lucius Titius zum Erben eingesetzt habe, so will ich, dass er die Erbschaft unter der Bedingung antrete, wenn er von der väterlichen Gewalt befreiet worden ist. Hier ist die Frage entstanden, ob, wenn die Erbschaft von seinen Miterben angetreten worden ist, der Verfalltag des dem Haussohn ausgesetzten Vermächtnisses [damit] eingetreten sei? Antwort: wenn dasselbe unbedingt ertheilt worden ist, so kann er das Fideicommiss von seinem Miterben nach des selben Erbantheile fordern. 1Es vermachte Jemand den von ihm freigelassenen Sclaven monatlich zehn Denare; hier entstand die Frage, von welcher Zeit an ihnen die Speisegelder entrichtet werden müssen, wenn dieselben in Abwesenheit der Erben nach dem [Rubrianischen]1616Oder dem Dasumianischen, s. Bachs Hist. Jur. Rom. p. 377. §. XL. Senatsbeschluss die Freiheit erlangt haben? Antwort: den vorliegenden Umständen nach, müssen ihnen die Speisegelder von da an entrichtet werden, wo sie frei geworden sind.
28Idem lib. IV. Resp. Wenn ein Landgut mit der gesammten Einrichtung hinterlassen worden ist, so fragt es sich, in welcher Art es übergeben werden müsse, ob mit der Einrichtung, die zur Zeit des Ablebens des Testators vorhanden war, oder zu der Zeit, wo das Codicill [, in dem das Fideicommiss ausgesetzt worden,] errichtet ward, oder zu der, wo Klage erhoben ward? Antwort: es muss diejenige Einrichtung verabreicht werden, womit das Landgut ausgestattet war, als der Verfalltag des Vermächtnisses eintrat.
29Valens lib. I. Fideicomm. Ich bitte meinen Erben, dem Titius einstmals zehn[tausend Sestertien] auszuzahlen; schuldig ist der Erbe diese Summe nun zwar jedenfalls, allein wenn eher, darüber kann gezweifelt werden; etwa1717Utrum; Hal. liest utique. Sehr gut erklärt Duaren. in der Marginalnote bei Russardus: Flor. recta est, quod enim dubitanter et modeste a Valente scriptum est, loco responsi accipi debet; allein dann muss doch wohl ein ? hinzugesetzt werden? —, sobald er kann, wenn der Verfalltag eingetreten ist, und es von ihm verlangt wird?
30Labeo lib. III. Posterior. a Javol epitom. Dasjenige, was einer Unmündigen vermacht worden ist, wenn sie heirathen werde, braucht ihr, wenn sie im frühern als dem mannbaren Alter geheirathet bat, nicht eher verabreicht zu werden, als bis sie mannbar geworden ist, weil eine Person, die noch nicht zeugungsfähig ist, nicht als verheirathet betrachtet werden kann.
31Ad Dig. 36,2,31Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 6.Scaevola lib. XIV. Dig. Jemand substituirte seiner Gattin, die er zum sechsten Theil zur Erbin eingesetzt hatte, einen Andern, und überliess es der Treue der Erben, wenn erstere nicht Erbin werden sollte, ihr die Mitgift und einiges Andere herauszugeben; die Frau starb nach dem Tode ihres Ehemannes vor der Erfüllung der Bedingung, [d. h.] vor dem ihrerseits geschehenen Erbschaftsantritt. Nun entstand die Frage, ob der Verfalltag des Fideicommisses, wenn sie gestorben, als eingetreten zu betrachten sei, und dasselbe daher an ihre Erben falle? Ich habe geantwortet: wenn die Frau vor dem Erbschaftsantritt ihrerseits gestorben ist, so sei der Verfalltag als eingetreten zu betrachten.