De bonorum possessione secundum tabulas
(Vom Nachlassbesitz zufolge des Testamentsinhalts.)
1Ulp. lib. XXXIX. ad Ed. Unter Testament11Tabulae testamenti; es ist hier nämlich das Körperliche des Testaments gemeint, die Urkunde selbst; sonst (wie in der Ueberschrift und in c. t. B. P.) wird tabulae meistens metaphorisch gebraucht, und zwar recht eigentlich für den Testamentsinhalt; denn es heisst ja: tabulae plane testamenti non intelliguntur, in quibus heres scriptus non est, magisque codicilli quam testamenti intelliguntur; tabulae testamenti ist also in dieser Beziehung die letztwillige Disposition einer wirklichen Erbeinsetzung oder resp. Enterbung. müssen wir jeden geformten Stoff verstehen, es sei also ein Testament auf Holz, oder irgend einen andern Stoff, auf Papier, Pergament oder der Haut eines Thieres geschrieben, es wird unbestritten Testament genannt werden. 1Der Prätor befolgt aber in diesem Theile des Edicts nicht alle Testamente, [falls mehrere errichtet worden sind,] sondern nur das letzte, d. h. dasjenige, welches zuletzt errichtet worden ist, wonach keines weiter gemacht worden; denn das letzte ist nicht dasjenige, welches gerade zur Zeit des Todes selbst errichtet worden ist, sondern wonach keines weiter gemacht worden, wenn es auch schon alt ist. 2Es ist hinreichend, dass ein Testament vorhanden ist, wenn es auch nicht vorgebracht wird, sobald sein Vorhandensein nur gewiss ist. Wenn sich dasselbe daher auch in den Händen eines Diebes oder dessen befindet, bei dem es niedergelegt worden ist, so kann nicht gezweifelt werden, dass der Nachlassbesitz zulässig sei; denn die Eröffnung desselben ist nicht nöthig, um den Nachlassbesitz zufolge des Testamentsinhalts zu erhalten. 3Das Testament muss aber beim Ableben des Testators einmal vorhanden gewesen sein, wenn es nachher auch aufgehört hat, vorhanden zu sein; der Nachlassbesitz kann daher auch gefordert werden, wenn es nachher verloren gegangen ist. 4Doch machen wir die Wissenschaft zu einem Erforderniss, nämlich der Erbe muss gewusst haben, dass ein Testament vorhanden sei, und dessen sicher sein, dass ihm der Nachlassbesitz angefallen sei. 5Wenn Jemand ein Testament in zwei Exemplaren gemacht hat, und das eine davon vorhanden ist, das andere nicht, so wird das Vorhandensein eines Testaments angenommen, und es kann der Nachlassbesitz gefordert werden. 6Auch wenn er in zwei zu gleicher Zeit besiegelten Urkunden verschiedene Erben eingesetzt hat, und beide Testamente vorhanden sind, so findet aus beiden, wie aus einem einzigen, der Nachlassbesitz Statt, weil dasselbe für ein einziges Testament zu halten ist, und man beide als das letzte betrachtet. 7Hat aber der Testator das eine als Testament errichtet, und das andere nur als Abschrift, so wird, wenn dasjenige vorhanden ist, welches der Testator als [Original-]Testament betrachtet wissen wollte, der Nachlassbesitz gefordert werden könpen, nicht aber dann, wenn nur die Abschrift vorhanden war, wie Pomponius schreibt. 8Der Prätor verlangt, dass derjenige, dessen Nachlasses Besitz ertheilt wird, zu den beiden Zeitpuncten das Recht, ein Testament zu errichten, gehabt haben müsse, wo er das Testament errichtet, und wo er stirbt. Hat daher ein Unmündiger, oder ein Wahnsinniger, oder irgend einer von denen, die kein Testament errichten können, ein solches errichtet, und ist nachher, nach erlangter Testamentsfähigkeit, gestorben, so wird der Nachlassbesitz nicht gefordert werden können. Auch aber wenn ein Haussohn in dem Glauben, er sei Hausvater, ein Testament errichtet hat, und nachher zur Zeit seines Ablebens als Hausvater befunden wird, kann der Nachlassbesitz zufolge Testamentsinhalts nicht gefordert werden. Wenn aber ein Haussohn, der Veteran ist; ein Testament über sein im Felde erworbenes Sondergut macht, nachher aus der Gewalt entlassen, oder auf andere Weise Hausvater geworden und dann gestorben ist, so kann der Besitz seines Nachlasses gefordert werden. 9Wenn hingegen Jemand ein Testament gemacht und darauf die Testamentsfähigkeit verloren hat, entweder durch Wahnsinn, oder dadurch, dass ihm die Verwaltung seines Vermögens Gerichtswegen untersagt worden ist, so kann der Besitz seines Nachlasses gefordert werden, weil sein Testament als zu Recht beständig gilt; und dies wird im Allgemeinen von allen Personen dieser Art gesagt, die zur Zeit ihres Todes die Testamentsfähigkeit nicht besitzen; aber ihr früher errichtetes Testament gilt. 10Wenn der Faden, womit das Testament umwunden worden, zerschnitten worden ist, so kann, dafern dies ein Anderer wider des Testators Willen gethan hat, der Nachlassbesitz gefordert werden; hat es der Testator hingegen selbst gethan, so wird das Testament nicht mehr als besiegelt angesehen, und darum kann der Nachlassbesitz dann nicht gefordert werden. 11Wenn ein Testament von den Mäusen zernagt, oder der Heftfaden zerrissen, oder durch Alter, oder durch die Lage, oder sonst einen Zufall verwest ist, so wird das Testament dennoch als besiegelt angesehen, besonders wenn es der Fall sein sollte, dass auch nur ein einziger Faden noch hält. Wenn dreimal oder viermal ein Faden darumgewunden22Das heisst wohl unzweifelhaft, wenn 3 oder 4 Faden u. s. w. Diesen Sinn versteht man im Deutschen zuweilen auch unter den obengewählten Worten. worden ist, so wird das Testament, wenn auch ein Theil eines33Uni ist hier Genetivform für unius, s. Duker l. l. p. 369. [Fadens] zerschnitten oder zernagt ist, dennoch als besiegelt fortwährend betrachtet.
2Idem lib. XLI. ad Ed. Der Prätor befolgt eine ganz der Billigkeit angemessene Rangordnung. Denn er wollte, dass der Nachlassbesitz zuvörderst wider den Testamentsinhalt den Kindern gebühren, und dann, wenn er hiernach nicht ergriffen worden, der Wille des Erblassers befolgt werden solle. Es muss daher [zuerst] auf die Kinder gewartet werden, so lange dieselben den Nachlassbesitz fordern können; ist diese Frist verstrichen, oder sind sie vorher gestorben, oder haben sie [den Nachlassbesitz] ausgeschlagen, oder das Recht, denselben zu fordern, verloren, dann kehrt er zu den eingesetzten Erben zurück44S. Averan. Int. Jur. I. cap. XI. p. 139.. 1Ist ein Sohn unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden, so glaubte Julianus der Billigkeit gemäss, komme der Nachlassbesitz zufolge des Testamentsinhalts demselben als eingesetzten Erben zu, die Bedingung sei, von welcher Art sie wolle, auch wenn es heisse: wenn das Schiff aus Asien zurückgekehrt sein wird, und der Prätor muss, wenn die Bedingung auch ausgeblieben ist, den Sohn, wenn er den Nachlassbesitz zufolge des Testamentsinhalts zugelassen, ganz ebenso schützen, wie wenn er den wider den Testamentsinhalt erhalten hätte; dieser Schutz ist demjenigen nothwendig, der aus der Gewalt entlassen worden ist. 2Zu dem Antheile, wo Jemand zum Erben eingesetzt worden ist, wird er auch den Nachlassbesitz erhalten, jedoch dergestalt, dass, wenn Niemand vorhanden ist, der mit ihm zusammentrifft, er den Nachlassbesitz allein erhält; so lange jedoch noch einer von den Erben sich bedenkt, ob er den Nachlassbesitz annehmen solle, oder nicht, fällt die Portion seines Nachlassbesitzes nicht an seinen Miterben. 3Wenn ein Ersterer dergestalt substituirt ist, Falls [der zum Erben eingesetzte unmündige Sohn des Testators] binnen zehn Jahren [sterben sollte], und ein Zweiter, wenn er nach zehn Jahren innerhalb vierzehn Jahren, und derselbe binnen zehn Jahren gestorben ist, so wird der Erstere allein Erbe sein und den Nachlassbesitz empfangen, wenn aber nach zehn und innerhalb vierzehn Jahren, so wird der Zweite alleiniger Erbe sein und auch den Nachlassbesitz erhalten, und sie werden nicht mit einander verbunden, da jeder für seinen besondern Fall zum Erben substituirt worden ist. 4Der Nachlassbesitz zufolge des Testamentsinhalts fällt in erster Abstufung an die eingesetzten Erben, wenn diese ihn aber nicht fordern, nicht blos an die folgenden Substituirten, sondern auch an die Substituirten eines Substituirten, und so lassen wir die Substituirten nach der Reihe zu. In erster Abstufung als eingesetzt muss man alle diejenigen betrachten, welche an der ersten Stelle eingesetzt worden sind; denn sowie sie zum Erbschaftsantritt die nächsten sind, so sind sie es auch zum Empfang des Nachlassbesitzes. 5Wenn Jemand so gesagt hat: der Erste soll Erbe zur Hälfte sein, wenn der Erste nicht Erbe sein wird, so soll der Zweite Erbe sein; der Dritte soll Erbe zur andern Hälfte sein, wenn er es nicht sein wird, so soll der Vierte Erbe sein, so werden der Erste und der Dritte zuerst zum Nachlassbesitz zugelassen. 6Wenn Jemand die Erbeinsetzung folgendergestalt getroffen hat: wer von meinen Brüdern die Seja zur Frau genommen haben wird, der soll Erbe zum Viertheil sein, und Seja gestorben ist, so werden die Erben gleiche Antheile erhalten; hat sie der eine zur Frau genommen, so erhält der eine drei Viertheile und der andere ein Viertheil, den Nachlassbesitz kann aber vor Eintritt der Bedingung Keiner erhalten. 7Ad Dig. 37,11,2,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 548, Note 2; Bd. III, § 673, Note 1.Wenn der Namen des Erben absichtlich durchgestrichen worden ist, so liegt es ausser Zweifel, dass er den Nachlassbesitz nicht fordern könne, gleichwie es derjenige nicht kann, der ohne Absicht des Testators zum Erben eingesetzt worden ist; denn derjenige, von dem er nicht gewollt hat, dass er eingesetzt werden solle, wird für nicht eingesetzt erachtet. 8Wenn Zwei zu Erben eingesetzt worden sind, ein Erster und ein Zweiter, und dem Zweiten ein Dritter substituirt worden ist, so folgt, wenn der Zweite den Nachlassbesitz unberücksichtigt lässt, an die Stelle desselben der Dritte; will dieser auch die Erbschaft nicht antreten, oder den Nachlassbesitz nicht annehmen, so fällt letztere an den Ersten zurück, und er wird gar nicht nöthig haben, denselben zu fordern, sondern er wird ihm dem Rechte selbst zufolge zuwachsen, denn dem eingesetzten Erben wächst ebenso, wie eine Erbportion, auch der Nachlassbesitz zu. 9Wenn ein Sclav zum Erben eingesetzt worden ist, so fällt der Nachlassbesitz seinem Herrn zu, dem die Erbschaft gebührt; denn den Nachlassbesitz begleitet das Eigenthum. Wenn daher der eingesetzte Erbe Stichus zur Zeit des Todes [des Testators] Sclav des Sempronius gewesen ist, und ihm Sempronius den Erbschaftsantritt nicht geheissen hat, sondern entweder gestorben ist, oder ihn veräussert, und derselbe angefangen hat, dem Septicius zu gehören, so erfolgt daraus, dass, wenn Septicius es ihm geheissen, diesem der Nachlassbesitz anfällt, denn ihm gebührt die Erbschaft; ist daher der Sclav durch die Hände vieler Herren gegangen, dreier oder vier, so wird man den Nachlassbesitz dem Letzten ertheilen.
4Ulp. lib. XLII. ad Ed. Unter der Benennung Papier versteht man sowohl neues, als radirtes; wenn daher auch Jemand auf der Rückseite55Opisthographum, s. Cujac. Obs. VIII. 15. [eines schon beschriebenen Papiers] sein Testament geschrieben hat, so kann daraus auch der Nachlassbesitz gefordert werden.
5Idem lib. IV. Disp. Wenn ein Erbe unter einer Bedingung eingesetzt worden, und nach Empfang des Nachlassbesitzes die Bedingung ausgeblieben ist, so tritt zuweilen der Fall ein, dass dem Besitzer die Erbschaft gelassen werden muss, z. B. wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohn unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist; denn wenn die Bedingung ausgeblieben ist, so, schreibt Julianus, erhalte er dennoch den Nachlassbesitz in Gemässheit des Testamentsinhalts. Auch wenn er ein solcher gewesen ist, der testamentslos Nachlassbesitzer gewesen sein würde, schreibt er, müsse derselbe geschützt werden, und das ist bei uns Rechtens. 1Es ist die Frage, ob Personen dieser Art Vermächtnisse zu entrichten haben? Der Sohn wird nun zwar so angesehen, als besitze er die Erbschaft so, wie wenn er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt erhalten hätte, alle Anderen aber wie testamentslos. Daher wird der Sohn nur zur Entrichtung der den Kindern und Eltern ausgesetzten Vermächtnisse genöthigt, weiter Niemandem. Wem freilich ein Fideicommiss testamentslos hinterlassen worden ist, dem muss es geleistet werden, gleichwie wenn er dadurch selbst übervortheilt erscheine, dass der Nachlassbesitz aus dem Testamente gefordert worden ist.
6Idem lib. VIII. Disp. Nur diejenigen bedingt eingesetzten Erben können den Nachlassbesitz zufolge des Testamentsinhalts auch während obschwebender und noch nicht erfüllter Bedingung fordern, die gültiger Weise eingesetzt worden sind, ist Jemand ungültiger Weise eingesetzt worden, so hilft die ungültige Einsetzung auch nicht zum Nachlassbesitz.
7Julian. lib. XXIII. Dig. Wenn ein Testament mit den Siegeln Mehrerer versehen ist, und einige derselben nicht mehr sichtbar sind, jedoch sieben davon übrig bleiben, so genügt es zur Ertheilung des Nachlassbesitzes, dass die Siegel von sieben Zeugen vorhanden sind, wenn auch nicht die Aller bleiben, welche dasselbe besiegelt haben.
8Idem lib. XXIV. Dig. Wenn so gesagt worden ist: Sempronius soll Erbe zur Hälfte sein; Titius soll, wenn das Schiff aus Asien gekommen sein wird, Erbe zum Drittheile sein; wenn das Schiff aus Asien gekommen sein wird, soll derselbe Titius Erbe zum Sechstheile sein, so darf Titius nicht als zu zwei Antheilen als Erbe eingesetzt betrachtet werden, sondern als sich selbst substituirt; darum erscheint er auch nur als zum Drittheile eingesetzt; da nun aus diesem Grunde das Sechstheil als erblos übrig bleibt, so wird Titius nicht blos den Nachlassbesitz des Drittheils erhalten, sondern auch dessen, der ihm von dem Sechstheile zuwächst. 1Wer einem unmündigen Sohne dergestalt substituirt wird: wenn mein Sohn sterben sollte, bevor er zu seinen Jahren gekommen ist, dann soll Titius mein Erbe sein, der kann, gleich wie er die Erbschaft in Anspruch nimmt, wie wenn das Wort mein nicht hinzugefügt wäre, auch den Nachlassbesitz desselben empfangen. 2Auch wenn im Vornamen oder Zunamen geirrt worden ist, empfängt derjenige den Nachlassbesitz, dem die Erbschaft gebührt. 3Ad Dig. 37,11,8,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 673, Note 1.Derjenige aber, dessen Namen im Testamente mit des Testators Willen durchgestrichen worden ist, wird, wenn auch der Name noch gelesen werden kann, ebenso wenig zum Erbschaftsantritt als zur Forderung des Nachlassbesitzes als eingesetzter Erbe angesehen. 4Es errichtete Jemand ein Testament in Schriften, substituirte seinem unmündigen Sohne aber mündlich. Ich habe mich hierüber dahin ausgesprochen: die Absicht des Prätors sei rücksichtlich der Ertheilung des Nachlassbesitzes von der Art, dass die Erben des Vaters für sich betrachtet werden müssen, und die des Sohnes ebenfalls für sich, denn ebenso, wie dem eingesetzten Erben des Sohnes getrennt von den Erben des Vaters, so kann auch der Nachlassbesitz dem mündlichen [Substituirten] als getrennt von des Vaters eingesetzten Erben ertheilt werden zu müssen, angenommen werden.
10Paul. lib. VIII. ad Plaut. Wenn ein Sclav unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist, so fragt es sich, ob er den Nachlassbesitz zufolge des Testamentsinhalts empfangen könne; unser Scävola ist der Meinung, dass er es könne.
11Papin. lib. III. Quaest. Wer von meinen Kindern zuletzt stirbt, dessen Erbe soll Titius sein, wenn hier beide ausser Landes gestorben sind, und der Substituirte nicht weiss, wer von beiden zuletzt gestorben sei, so muss man Julianus Meinung annehmen, welcher sich dahin ausgesprochen hat, dass wegen der Ungewissheit, worin die Bedingung schwebt, auch77Also beider, man s. die Erl. dieses Ges. bei Retes Opusc. lib. VII. Excurs. ad h. l. (T. M. VI. p. 369.) der Besitz des Nachlasses des Erstverstorbenen gefordert werden könne. 1Ein vom Vater zum Erben eingesetzter Sohn, kehrte nach des Vaters Tode aus der Gefangenschaft der Feinde zurück; er wird den Nachlassbesitz erhalten, und die Jahresfrist wird für ihn von da an berechnet, wo er zurückgekehrt ist. 2Ad Dig. 37,11,11,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 563, Note 7.Nach Errichtung eines Testaments liess sich Titius adrogiren, und starb späterhin, nachdem er inzwischen wieder eigenen Rechtens geworden war; wenn hier der eingesetzte Erbe den Besitz fordert, so wird er mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden können, weil der Testator dadurch, dass er sich hat adrogiren lassen, mit seiner Person zugleich auch sein Vermögen in eine fremde Familie und ein fremdes Haus überträgt. Wenn er freilich, wiederum eigenen Rechtens geworden, in einem Codicill, oder anderen schriftlichen Aufsatze erklärt hat, dass er mit demselben Testamente sterben wolle, so wird angenommen, dass der Wille, welcher gefehlt hatte, durch die neuere Bestätigung desselben zurückgekehrt sei, gerade, wie wenn Jemand ein anderes Testament gemacht, und dasselbe wieder zerschnitten hat, so dass er das frühere als das letzte hinterlässt. Man folgere aber hieraus nicht, als werde das Testament durch den blossen Willen allein bestätigt, denn es handelt sich hier nicht hauptsächlich um das Recht des Testaments, sondern um die Wirksamkeit der Einrede, welche, wenn sie auch in einem Verfahren hierüber88Die Construction nach der Glosse. dem Kläger entgegengesetzt werden kann, dennoch aus der Person dessen, der sie ihm entgegenstellt, gewürdigt wird99Ob sie ihm nämlich zuständig sei oder nicht. Glosse..
12Paul. lib. VII. Quaest. Dazu, dass der eingesetzte Erbe den Nachlassbesitz erhalten kann, halte ich es für erforderlich, dass er sowohl mit einer eigenen Bezeichnung kenntlich gemacht sei, als auch die ihm ausgesetzte Portion ermittelt werden könne, wenn er auch ohne [bestimmten] Antheil zum Erben eingesetzt worden ist; denn wer ohne solchen zum Erben eingesetzt worden ist, der erhält entweder den [übrigbleibenden] erblosen Theil, oder das andere As1010S. Institutionen Buch II. Tit. XIV. §§. 5. 6. 7. 8.. Ist ein Erbe dergestalt eingesetzt worden, dass er zuweilen darum vom Testamente ausgeschlossen wird, weil keine Portion zu finden ist, zu der er eingesetzt worden ist, so kann er auch den Nachlagsbesitz nicht fordern; dies tritt ein, wenn Jemand einen Erben folgendergestalt einsetzt: Titius soll zu dem Theile Erbe sein, zu welchem ich ihn im vorigen Testamente zum Erben eingesetzt habe, oder, er soll zu dem Theile Erbe sein, wie ich ihn in meinem Codicill eingesetzt habe, und er gar nicht als eingesetzt befunden wird. Habe ich so gesagt: Titius, wenn ich ihn in meinem vorigen Testamente zur Hälfte zum Erben eingesetzt habe, oder: wenn ich ihn in meinem Codicill zur Hälfte zum Erben eingesetzt habe, so soll er zur Hälfte Erbe sein, so erhält er den Nachlassbesitz, wie wenn er unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist.