tom. 2, folio 150’De Carboniano edicto
(Vom Carbonianischen Edicte.)
1Ulp. lib. XLI. ad Ed. Wenn Jemandem darüber Streit erhoben wird, ob er zur Zahl der Kinder gehöre, und derselbe unmündig ist, so wird ihm, nach vorheriger Erwägung der Sache, der Besitz ertheilt, wie wenn darüber gar kein Streit Statt fände, und es wird die Ausführung desselben im Wege Rechtens nach Erwägung der Sache bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben. 1Derjenige, welcher den Streit erhebt, wird übrigens, wenn ihm rücksichtlich des Unmiindigen keine Bürgschaft bestellt wird, auf Befehl des Prätors zugleich mit im Besitz desselben Nachlasses sich befinden. 2Den Vortheil aus dem Carbonianischen Edicte geniessen nicht blos Personen männlichen Geschlechts, sondern auch Frauenspersonen aus der männlichen Linie. 3Ueberhaupt sagen wir, dass nur denen das Carbonianische Edict zu Statten komme, welchen der Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt zuständig ist, denen hingegen nicht zustehe, welche vom letztern abgewiesen worden. 4Wenn Jemandem nicht deswegen von irgend Einem Streit erhoben wird, dass er nicht zu den Kindern gehöre, sondern von seinem eigenen Vater, z. B. ein Enkel, der in der Gewalt des Grossvaters zurückbehalten worden zu sein behauptet, während sein Vater daraus entlassen worden ist, mit dem er [in Betreff des Nachlassbesitzes] verbunden zu werden verlangt, ist da ein Aufschub zulässig? Es spricht mehr für die bejahende Meinung, denn es kommt nichts darauf an, wer ihm den Streit erregt, indem, wenn auch der Testator geleugnet hat, dass er zur Zahl der Kinder gehöre, dennoch ihn aber nicht enterbt hat, das Carbonianische Edict zur Anwendung kommen kann. 5Selbst wenn aber von Jemand nicht nur geleugnet wird, dass er zur Zahl der Kinder gehöre, sondern auch wenn behauptet wird, dass er Sclav sei, z. B. von einer Sclavin geboren, sagt Julianus, finde das Carbonianische Edict noch Platz; dies hat auch der Kaiser Pius verordnet, denn je mehr Jemandem Gefahr drohet, desto mehr muss man ihm zu Hülfe kommen; wollte man es anders halten, so würde ein Weg dargeboten sein, auf dem Jeder, wer Lust hat, auf gut Glück einem Unmündigen um so grösseres Unrecht thun könnte, je Mehr und je Härteres er über ihn lügt. 6Auch wenn behauptet wird, [der Testator selbst] sei als Sclav gestorben, gilt dasselbe. 7Nicht weniger kommt das Carbonianische Edict zur Anwendung, wenn der Fiscus einem Unmündigen Streit erhebt. 8Pomponius schreibt im neunundsiebenzigsten Buche zum Edicte, dass, wenn ein Sohn zum Erben eingesetzt oder enterbt worden sei, das Carbonianische Edict wegfalle, wenn auch [von dem Betheiligten] geleugnet wird, dass er ein Sohn sei, weil er entweder als eingesetzter Erbe den Nachlassbesitz erhält, wenn er auch kein Sohn ist, oder als Enterbter abgewiesen wird, wenn es auch den Anschein hat, dass er ein Sohn sei; wenn nicht etwa, setzt er hinzu, ein Nachgeborener zum Erben eingesetzt, und von ihm, wenn er geboren worden, geleugnet wird, dass er ein Sohn sei, und behauptet wird, er sei untergeschoben, denn dann darf ihm nur der Nachlassbesitz an demjenigen Antheile gegeben werden, zu dem er als Erbe eingesetzt worden ist. 9Auch sagt er, dass, wenn Jemand seinen Sohn enterbt habe, weil er behauptete, er sei im Ehebruch erzeugt, demselben, weil ihm darüber Streit erhoben werde, ob er zur Zahl der Kinder gehöre, der Nachlassbesitz aus diesem Theile des Edicts zustehe, da hingegen er, wenn er ohne Angabe des Grundes enterbt worden wäre, den Nachlassbesitz nicht erhalten würde. Ingleichen, wenn so gesagt sei: Jeder, wer mein Sohn zu sein behauptet, soll erblos sein, weil der Sohn nicht enterbt worden ist. 10Wenn Jemand seinen Sohn zu einem ganz geringen Antheile zum Erben folgender Gestalt eingesetzt hat: der von Jener geboren worden, soll mein Erbe sein, und nicht als seinen Sohn, und dieser nachher behauptet, sein Vater sei testamentslos gestorben, und er sei dessen Notherbe, so kommt es darauf an, ob seine Miterben leugnen, dass er ein Sohn sei, oder ob sie die Gültigkeit des Testaments behaupten. Im letztern Fall darf der Streit nicht aufgeschoben werden, und dann fällt das Carbonianische Edict weg; leugnen sie aber, dass er ein Sohn sei, und behaupten sie, dass die Erbschaft ihnen als Blutsverwandten gebühre, so wird dem Unmündigen der Nachlassbesitz ertheilt, und der Streit bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben. 11Darf, wenn die Mutter beschuldigt wird, ein Kind untergeschoben zu haben, die Frage wegen des Standesrechts des Knaben verschoben werden? Wird das Standesrecht des Knaben bezweifelt, so muss die Frage bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben werden, indem Besorgniss vorhanden ist, dass er nicht hinlänglich werde vertheidigt werden; wird hingegen die Mutter als Schuldige angegriffen, so hat es, weil diese sich, ohne dass ihr Gefahr durch Untreue [in der Vertheidigung] drohet, und sie mit grösserem Nachdruck ihre Sache vertheidigen kann, keinen Zweifel, dass die Erörterung und Entscheidung sogleich Statt haben müsse; und wenn sich nach dem Erfolg der Untersuchung ergeben hat, dass das Kind untergeschoben sei, so müssen dem Knaben die erbschaftlichen Klagen verweigert werden, und es ist Alles so anzusehen, wie wenn er gar nicht zum Erben eingesetzt worden wäre.
2Marcian. lib. XIV. Instit. Wenn auch die Frau mit Tode abgegangen ist, von der behauptet wird, sie habe ein Kind untergeschoben, so muss dennoch, wenn die Theilnehmer des Verbrechens vorhanden sind, sofort untersucht und erkannt werden; wenn aber Niemand vorhanden ist, der gestraft werden kann, etwa weil alle Theilnehmer an dem Verbrechen gestorben sind, so muss in Gemässheit des Carbonianischen Edicts die Untersuchung und Entscheidung bis auf die Zeit der Mündigkeit verschoben werden.
3Ulp. lib. XLI. ad Ed. Das Carbonianische Edict ist zum Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt und zu dem eines testamentslos Verstorbenen geeignet, indem dasselbe auch in einigen Fällen rücksichtlich des Nachlasses in Gemässheit des Testamentsinhalts nothwendig erscheint, z. B. wenn der Hausvater bei der Erbeinsetzung so gesagt hat: der Nachgeborene soll Erbe sein, oder: die Nachgeborene soll Erbe sein, und die Wahrheit dessen geleugnet wird, was im Testamente geschrieben worden ist. 1Auch wenn es sich um Fideicommisse oder Vermächtnisse handelt, kann die Sache bis zur Zeit der Mündigkeit aufgeschoben werden; dies hat der Kaiser Pius an den Claudius Hadrianus rescribirt. 2Obwohl es ausgemacht ist, dass dem eingesetzten Erben der Nachlassbesitz aus dem Carbonianischen Edicte nicht versprochen werde, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die Frage wegen des persönlichen Standesrechts bis zur Zeit der Mündigkeit ausgesetzt werde. Wenn also über den Nachlass des Vaters und das Standesrecht zugleich Streit entsteht, dann wird dieses Edict Statt haben, wenn blos über das Standesrecht, so wird die Frage darüber bis zur Zeit der Mündigkeit ausgesetzt werden, aber nicht in Gemässheit des Carbonianischen Edicts, sondern nach den Constitutionen. 3Einem Mündigen, wenn er auch noch nicht fünfundzwanzig Jahr alt ist, kommt das Carbonianische Edict nicht zu Hülfe. Hat er aber, während er schon mündig war, sich für unmündig ausgegeben und den Nachlassbesitz erschlichen, so wird die Handlung für ungültig erachtet. Denn auch, wenn er unmündig gewesen, und kurz darauf mündig geworden wäre, würde der Vortheil des Nachlassbesitzes seine Endschaft erreichen. 4Die Erörterung und Entscheidung der Sache besteht darin, dass, wenn es sich klar ergibt, dass diejenigen, welche für kleine Kinder um den Nachlassbesitz nachsuchen, es lediglich aus Chicane thun, denselben der Nachlassbesitz nicht ertheilt werde. Der Prätor muss also, wenn der Nachlassbesitz aus dem Carbonianischen Edict gefordert wird, darüber eine summarische Untersuchung anstellen, findet er dann eine ganz klare Sache und einleuchtenden Beweis, dass [die fragliche Person] kein Sohn sei, so muss er ihm den Carbonianischen Nachlassbesitz verweigern; ist die Sache hingegen zweifelhaft, d. h. wenn nur etwas Weniges für den Knaben insofern spricht, dass er nicht offenbar nicht als Sohn erscheint, so wird er ihm den Carbonianischen Nachlassbesitz ertheilen. 5Die Untersuchung der Sache ist eine doppelte, die erste bezieht sich auf die Ertheilung des Carbonianischen Besitzes; diese führt den Vortheil herbei, dass der Unmündige den Nachlassbesitz empfängt, wie wenn er gar keine Anfechtung erlitte, die andere die, ob die Untersuchung [über das Standesrecht] bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben, oder sogleich eingeleitet werden solle. Darauf aber hat der Prätor seine vorzüglichste Aufmerksamkeit zu wenden, ob dem Unmündigen die sofortige Einleitung der Untersuchung erspriesslich sei, oder vielmehr deren Aussetzung bis zur Zeit der Mündigkeit, und dies muss er besonders von den Verwandten, der Mutter und den Vormündern des Unmündigen zu erforschen suchen. Denn man nehme an, dass einige Zeugen da sind, welche, wenn der Streit aufgeschoben wird, entweder ihre Gesinnung ändern, oder sterben, oder wegen des dazwischen liegenden Zeitraums nicht dieselbe Glaubwürdigkeit haben werden, oder man nehme den Fall an, dass eine Hebamme, oder Sclavinnen vorhanden seien, welche für die Geburt ein wahrheitsgemässes Zeugniss ablegen können, oder zu einem günstigen Erfolge sich eignende Urkunden, oder sonstige Beweisgründe, so dass der Unmündige mehr Nachtheil durch Aufschub der Untersuchung haben werde, als Vortheil von der Verzögerung; man nehme ferner an, dass der Unmündige keine Bürgschaft bestellen kann, und diejenigen, welche über die Erbschaft Streit erheben, wenn sie zum Besitze zugelassen würden, Vieles abhanden bringen, Neuerungen machen, und sonst vornehmen können; in allen diesen Fällen würde der Prätor unklug oder unbillig handeln, wenn er die Sache bis zur Zeit der Mündigkeit zum grössten Schaden dessen verschieben wollte, dem er zu Hülfe kommen will. Es hat auch der Kaiser Hadrianus Folgendes rescribirt: dass die Sache bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben wird, geschieht der Unmündigen wegen, damit sie wegen ihres Standesrechts keine Gefahr laufen, bevor sie sich selbst schützen können; wenn sie übrigens geschickte [Vormünder] haben, von denen sie vertheidigt werden können, und so klare Sache für sich, dass ihnen selbst an einer zeitigen Entscheidung gelegen sein muss, und ihre Vormünder sich auf die Klage einlassen wollen, so darf nicht dasjenige wider die Unmündigen zur Anwendung gebracht werden, was für sie erfunden worden ist, und ferner [die Untersuchung über] ihr Standesrecht ausgesetzt bleiben, wenn dasselbe schon ausser Zweifel gesetzt werden kann. 6Wenn die Mutter eines Unmündigen, welche wegen der Beschuldigung, ein Kind untergeschoben zu haben, zur Untersuchung gezogen worden ist, obgesiegt hat, so kann dennoch die Frage wegen des Standesrechts übrig sein, z. B. wenn behauptet wird, dass [der Unmündige] entweder vom Erblasser selbst nicht empfangen worden, oder zwar von ihm, aber nicht in der Ehe erzeugt worden sei. 7Wenn derjenige, der einem Sohne über sein Standesrecht Streitigkeit erhoben, und behauptet hat, dass er einziger Sohn sei, mit Tode abgegangen, und seine Mutter seine Erbin geworden ist, so, sagt Julianus, müsse, wenn die Mutter wider den Unmündigen, der von einer andern Mutter geboren worden zu sein behauptet, denselben Streit fortsetzt, den ihr Sohn erhoben hat, nämlich das in Abrede Stellen seiner Eigenschaft als Sohn, und deshalb darauf besteht, dass ihr durch die Person ihres Sohnes die ganze Erbschaft gebühren müsse, der Streit bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben werden, weil nichts darauf ankommt, ob sie in ihrem eigenen Namen den Streit erhebt, oder in dem ihres Erblassers. Wenn freilich die Mutter zugibt, dass der [Unmündige] auch ein Sohn des Verstorbenen sei, und deshalb vom väterlichen Nachlass nur die Hälfte der Erbschaft in Anspruch nimmt, so braucht das Verfahren nicht bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben zu werden, denn dann wird dem Unmündigen nicht über des Vaters, sondern über des Bruders Nachlass Streit erhoben. 8Ebendaselbst untersucht Julianus die Frage, dass, wenn zwei Unmündige [zusammen] eine Anfechtung ihres Standesrechts erleiden, und der Eine von ihnen mündig geworden ist, auch die Mündigkeit des Andern erwartet werden müsse, damit nämlich alsdann über Beider Standesrecht verhandelt werde, und nicht dem Unmündigen durch die Person des Mündigen ein Nachtheil zugefügt werde. 9Es ist einerlei, ob der Kläger unmündig ist, oder der Beklagte, der die Anfechtung seines Standesrechts erleidet; denn er mag sich im Besitz befinden, oder fordern, es wird stets Aufschub bis zur Mündigkeit geschehen. 10Wenn zwei Unmündige einander gegenseitig ihr Standesrecht anfechten, so kommt es darauf an, ob jeder behauptet, er sei der einzige Sohn, oder er sei auch ein Sohn. Denn wenn Jeder behauptet, der einzige Sohn zu sein, so muss der Streit bis zur Mündigkeit verschoben werden, er mag Kläger oder Beklagter sein. Wenn aber der Eine einziger Sohn zu sein behauptet, der Andere hingegen, er sei auch ein Sohn, so wird, wenn der Erstere schon erwachsen ist, der Streit, wegen der Kindheit dessen, der auch Sohn zu sein behauptet, noch aufgeschoben, jedoch nur über die Hälfte, nicht über das Ganze; denn die andere Hälfte ist gar nicht streitig; ist hingegen derjenige, welcher auch Sohn zu sein behauptet, erwachsen, und der unmündig, welcher einziger Sohn zu sein behauptet, so wird der Streit nicht aufgeschoben, denn hier erleidet nicht der Unmündige eine Anfechtung seines Standesrechts, sondern er erhebt eine solche, indem hier ein Mündiger behauptet auch Sohn zu sein, und nicht leugnet, dass jener ebenfalls ein Sohn sei. 11Wenn einem Sclaven geheissen worden ist, frei und Erbe zu sein, und derselbe einem Unmündigen Streit erhebt, von dem behauptet wird, dass er Sohn sei und das Testament seines Vaters umgestossen habe, so, sagt Julianus, müssen beide rechtliche Verfahren, das über die Erbschaft und über die Freiheit, bis zur Mündigkeit verschoben werden; denn es kann keines von beiden [früher] abgethan werden, ohne dem Verhältniss dessen, der ein Sohn zu sein behauptet, durch Vorgreifen in der Entscheidung einen Nachtheil zuzufügen. Auch die übrigen vom Testamente abhängigen Fragen, welche die Freiheit angehen, werden bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben. 12Wenn ein Unmündiger vorhanden ist, der ein Sohn des Erblassers zu sein behauptet, und [Erbschafts]schuldner leugnen, dass er es sei, [und behaupten,] dass die Erbschaft einem Seitenverwandten, der vielleicht jenseits des Meeres abwesend ist, testamentslos gebühre, so wird dem Knaben das Carbonianische Edict von Nöthen sein, doch muss auch mittelst Bestellung einer Sicherheit für den Abwesenden gesorgt werden. 13Wer nach dem Carbonianischen Edicte in den Besitz gesetzt worden ist, den bemüht sich der Prätor als Besitzer zu bestätigen; fängt er aber als Carbonianischer Nachlassbesitzer an, Erbschaftsklage zu erheben, oder einzelne Sachen zu fordern, so, schreibt Julianus im vierundzwanzigsten Buche seiner Digesten ganz richtig, dass er mit einer Einrede zurückgewiesen sei; denn er muss mit dem Vorrechte zufrieden sein, dass ihn der Prätor einstweilen als Besitzer bestätigt; will er also die ganze Erbschaft oder einzelne Sachen fordern, sagt er, so erhebe er die unmittelbare Klage als Erbe, damit durch diese Klage entschieden werden könne, ob er, als zur Zahl der Kinder gehörig, Erbe sei, denn sonst würde die Vermuthung [, welche zur Begründung] des Carbonianischen Nachlassbesitzes [hinreicht], dem Gegner Unrecht zufügen; diese Meinung hat ihren guten Grund und die Billigkeit für sich. 14Es wird aber dieser Besitz binnen Jahresfrist ertheilt, sowie der ordentliche, der den Kindern ertheilt wird, auch binnen Jahresfrist ertheilt wird. 15Wer behauptet, dass er ein Sohn sei, der muss nicht blos den Carbonianischen Nachlassbesitz erhalten, sondern auch den ordentlichen. 16Die Frist für jeden Nachlassbesitz läuft aber für sich, und zwar die für den ordentlichen von da an, wo [der Betheiligte] erfährt, dass sein Vater gestorben sei, und ihm die Befugniss zustehe, den Nachlassbesitz zu fordern; die für den Carbonianischen aber von da an, wo er erfahren hat, dass ihm Streitigkeiten erregt werden.
4Julian. lib. XXIV. Dig. Wenn er daher den Nachlassbesitz nicht aus dem ersten Theile des Edicts gefordert hat, so kann er ihn, nach Umständen, aus dem folgenden Theile des Edicts nach Art des Carbonianischen erhalten, öfters auch nicht. Denn ist ihm gleich nach des Vaters Tode Streit darüber erhoben worden, ob er den Nachlassbesitz unter der Zahl der Kinder erhalten könne, so wird angenommen, dass das Jahr für beide Edicte zugleich zu laufen angehoben habe; erfährt er aber erst nach einem Zwischenraum, dass ihm Streit darüber erhoben werde, so kann er auch noch nach Ablauf der Frist, binnen der er den Nachlassbesitz aus dem ersten Theile erhalten hatte, denselben aus dem folgenden fordern11S. Bynkershoek Obs. Lib. I. cap. 17., der die falsche Erklärung des Franc. Zoanneltus Restitut. Lib. cap. 3. (T. O. IV. 648.) hinlänglich widerlegt und dessen Emendationen (s. auch Jauch l. l. p. 167.) abweist.; hat er ihn empfangen, so kann er sich fortwährend der Besitzklagen bedienen; wenn aber nach erlangter Mündigkeit wider ihn entschieden worden ist, so werden ihm dieselben verweigert werden.
5Ulp. lib. XLI. ad Ed. Wenn derjenige, welcher einem Unmündigen Streit erhebt, selbst zur Zahl der Kinder gehört, so wird erfolgen, dass entweder derjenige, dessen Standesrecht angefochten wird, Sicherheit leisten muss, oder wenn er sie nicht leistet, er wenigstens zugleich mit im Besitz ist. 1Wenn ein Unmündiger nicht vertheidigt wird, und sein Gegner deshalb mit in den Besitz gesetzt worden ist, wer wird da die erbschaftlichen Klagen anstellen? Julianus im vierundzwanzigsten Buche seiner Digesten sagt, es müsse ein Curator bestellt werden, der Alles besorge und die Klagen ausübe. Auch, schreibt er, könne derjenige, welcher mit dem Unmündigen in den Besitz gesetzt worden, Klagen wider den Curator erheben, ohne dass ihm ein Hinderniss in den Weg zu legen sei; und dadurch werde der Entscheidung rücksichtlich der Erbschaft nicht vorgegriffen, denn wenn er Bürgschaft bestellt hat, so kann er rechtlichermaassen auch wider den Unmündigen selbst Klage erheben. 2Sobald ein Unmündiger keine Bürgschaft bestellt, wird der Gegner desselben in den Besitz gesetzt, er mag Sicherheit bestellen oder nicht; will dieser, dass ihm die Verwaltung belassen werde, so muss er dem Unmündigen Bürgschaft bestellen; thut er dies nicht, so muss ein Curator zur Verwaltung des Nachlasses bestellt werden. Hat der Gegner aber Bürgschaft bestellt, so darf er dasjenige verkaufen, was mit der Zeit verloren gehen oder schlechter werden würde, ingleichen muss er von den Schuldnern die Forderungen einziehen, welche abzutragen jene durch Zeitablauf befreit werden; alles Andere wird er mit dem Unmündigen gemeinschaftlich besitzen. 3Es ist die Frage, ob derjenige, welcher nach dem Carbonianischen Edicte in den Besitz gesetzt worden, [die Masse] durch den Bedarf zu seinem Lebensunterhalt vermindern dürfe. Hat der Unmündige Bürgschaft bestellt, so darf er sie dadurch vermindern, es mag der Prätor es decretirt haben oder nicht, und er braucht [dereinst] um soviel weniger dem [obsiegenden] Erbschaftskläger herauszugeben; hat er aber keine Bürgschaft bestellen können, und hat es den Anschein, dass er sich auf andere Weise nicht ernähren kann, so muss die Verminderung bis auf Höhe dessen, was zu seinen Alimenten nothwendig ist, gestattet werden; und es darf weiter als nichts Wunderbares scheinen, dass die Erbschaft wegen der Alimente dessen vermindert werde, wider den vielleicht nachher entschieden wird, dass er gar kein Sohn sei, indem nach den Edicten aller Prätoren [sogar] die Leibesfrucht in den Besitz gesetzt wird, und der Frau wegen dessen Alimente gereicht werden, von dem es doch möglich ist, dass er gar nicht geboren wird, und eine viel grössere Sorge dafür getragen werden muss, dass ein Sohn nicht durch Hunger umkomme, als dass eine Erbschaft nicht vermindert an den gelange, dem sie gebührt, wenn es sich ergibt, dass jener kein Sohn sei. 4Hauptsächlich aber glaube ich, dass, wenn der Gegner in den Besitz gesetzt worden, vom Prätor verlangt werden müsse, dass jener nicht die [Erbschafts-]Urkunden in seinen Besitz erhalte; denn sonst wird der Unmündige betrogen werden, wenn der Gegner entweder dadurch unterstützt wird, oder sie auch abhanden bringen kann. 5Wenn mit der Bürgschaftsstellung sowohl der Unmündige wie sein Gegner in Rückstand bleiben, so muss ein Curator bestellt werden, der den Nachlass verwaltet, und ihn demjenigen herausgeben muss, der den Sieg Rechtens davongetragen haben wird. Wie aber, wenn die Vormünder des Unmündigen die Verwaltung übernehmen wollen? Wenn sie nicht Namens des Unmündigen Bürgschaft bestellt haben, oder zugleich selbst zu Curatoren des Nachlasses bestellt sind, so dürfen sie nicht gehört werden.
6Paul. lib. XLI. ad Ed. Es ist die Frage, ob rücksichtlich des Nachlasses der Mutter ein Decret [dieser Art] ertheilt werden dürfe? Es darf ein solches zwar nicht ertheilt werden, doch ist eine weit hinauslaufende Frist zu gestatten, welche die Frage über das Standesrecht22Negotium, Glosse. bis zur Zeit der Mündigkeit verschieben wird. 1Wenn über den väterlichen und mütterlichen Nachlass, oder auch den des Bruders zugleich Streit ist, so, sagt Julianus, müssen auch diese Streitigkeiten bis zur Zeit der Mündigkeit hinausgeschoben werden. 2Dieses Edict kommt auch dann zur Anwendung, wenn Kinder testamentslos zum Nachlassbesitz gelangen, vorausgesetzt, dass sie denselben aus den letzteren Theilen, wonach die gesetzmässigen [Erben] berafen werden, verlangen, weil sie Notherben sind, oder aus demjenigen, woraus er den Verwandten ertheilt wird. 3Es hat aber nur dann Statt, wenn Standesrecht und Erbschaft bestritten werden; wenn nur das erstere, z. B. behauptet wird, dass [der Unmündige] Sclav sei, ohne dass über die Erbschaft Streit ist, so wird das Verfahren über die Freiheit sogleich einzuleiten sein. 4Wenn derjenige, welcher einem Unmündigen Streit erregt, zugleich mit demselben in den Besitz gesetzt worden ist, so darf er vom Nachlass des Erblassers nicht alimentirt werden, noch etwas davon vermindern, denn dieser Besitz tritt dann blos an die Stelle der Bürgschaft. 5Nicht blos Alimente müssen dem Unmündigen verabreicht werden, sondern auch zu seinen Studien und andern nothwendigen Kosten muss ihm nach Maassgabe der Kräfte [des Nachlasses] Unterstützung zu Theil werden. 6Es ist die Frage, ob derjenige, welcher nach dem Carbonianischen Edicte in den Besitz gesetzt worden ist, nach erreichter Mündigkeit die Rolle des Klägers [oder des Beklagten] zu übernehmen habe? Ein hierüber sprechendes Gutachten hat dahin gelautet, dass er die Stelle des Beklagten einnehmen müsse, zumal wenn er Sicherheit bestellt hat, jedoch auch wenn er es nicht gethan, aber nun sich dazu bereit erklärt. Bestellt er aber auch jetzt noch keine Sicherheit, so wird der Besitz auf den Gegner übertragen, wenn dieser solche anbietet, gerade, wie wenn jetzt erst die Erbschaft von ihm klagend gefordert würde.
7Julian. lib. XXIV. Dig. Wenn geleugnet wird, dass ein Unmündiger zu Recht beständig an Kindes Statt angenommen worden sei, und deshalb über die väterliche Erbschaft Streit erhoben wird, so wird es nicht unbillig sein, ein dem Carbonianischen ähnliches Decret zu erlassen. 1Ingleichen wird, wenn behauptet wird, es sei ein Unmündiger in Annahme an Kindes Statt gegeben worden, und deshalb in Abrede gestellt wird, dass ihm die Erbschaft des natürlichen Vaters gebühre, das Carbonianische Edict zur Anwendung kommen, weil auch in diesem Fall die Frage zur Sprache kommt, ob er die Erbschaft vermöge des Rechts als Sohn in Anspruch nehmen könne. 2Wird hingegen angegeben, dass er enterbt sei, so ist es unnöthig, den Streit bis zur Zeit der Mündigkeit zu verschieben, weil es sich dann nicht über das Recht des Sohnes selbst handelt, sondern über das des Testaments. 3Wenn der Mutter dessen, dem sowohl über die Freiheit, als über die väterliche Erbschaft Streit erhoben wird, ebenfalls wegen der Freiheit Frage erhoben wird, so braucht das Verfahren in Bezug auf die Mutter nicht immer bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben zu werden; denn es kann auch rücksichtlich dessen, von dem behauptet wird, dass er untergeschoben worden sei, nach Befinden sogleich eingeleitet werden. 4Sobald das Carbonianische Decret erlassen wird, muss die Sache ebenso angesehen werden, wie sie sich verhalten würde, wenn demjenigen gar kein Streit erhoben würde, der den Nachlassbesitz erhalten hat. 5Wenn aber der eine von zwei durch dieses Decret in den Besitz gesetzten Brüdern zu seiner Hälfte die väterliche Erbschaft nicht vertheidigt, so wird der andere zur Vertretung der Gesammterbschaft, oder zur Abtretung des ganzen Nachlasses an die Gläubiger genöthigt. 6Zuweilen wird auch der enterbte Sohn den Nachlassbesitz durch das Carbonianische Decret erhalten, wenn er nämlich den Nachlassbesitz nicht wider den Testamentsinbalt, sondern testamentslos [aus dem Theile des Edicts], wonach die Kinder [zur Erbschaft berufen werden,] in Anspruch nimmt, weil er leugnet, dass das Testament des Vaters von der Art sei, dass der Nachlassbesitz in Gemässheit desselben ertheilt werden könne, und gesagt wird, dass er nicht Sohn sei. 7Wenn ein Unmündiger den Nachlassbesitz eines väterlichen Freigelassenen fordert, und in Abrede gestellt wird, dass derselbe ein Sohn des Freilassers sei, so braucht dieses Verfahren nicht aufgeschoben zu werden, weil über das väterliche Vermögen wider ihn kein Streit ist. Wird aber nach Ertheilung des Carbonianischen Decrets auch hierüber Streit erhoben, so muss dieses Verfahren bis auf die Zeit [der Mündigkeit] hinausgeschoben werden. 8Es ist die Frage erhoben worden, ob ein Unmündiger den Nachlassbesitz nach dem Carbonianischen Edicte, und die eingesetzten Erben den in Gemässheit des Testamentsinhalts zugleich haben dürfen? Ich habe mich dahin ausgesprochen: wenn [der Unmündige] kein Sohn sei, oder den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt oder testamentslos nicht empfangen habe, so werde er den Nachlassbesitz aus dem Carbonianischen Edict, und die eingesetzten den in Gemässheit des Testamentsinhalts zugleich erhalten.
8African. lib. IV. Quaest. Es starb Jemand, von dem ich behaupte, dass er mein Sohn sei und in meiner Gewalt stehe; darauf tritt ein Unmündiger auf, welcher behauptet, dass er ein Hausvater gewesen sei, und ihm die Erbschaft gebühre; der Ausspruch hierüber lautete dahin, es sei ein Decret nothwendig. 1Es starb ferner ein aus der Gewalt Entlassener testamentslos, mit Hinterlassung eines unmündigen Sohnes, welcher sein Notherbe zu sein behauptete; ich behaupte hingegen, dass er vor der geschehenen Entlassung aus der Gewalt empfangen worden sei, mithin in meiner [des Grossvaters] Gewalt stehe und der Nachlass mir gebühre; nun ist es zwar richtig, dass er ein Sohn des Verstorbenen ist, allein es wird in sofern über sein Standesrecht gestritten, ob er sich in seines Vaters Gewalt befunden habe oder nicht; doch wird der Ausspruch des Edicts ohne allen Zweifel nach dem Carbonianischen Edicte zugelassen.
9Neratius lib. VI. Membran. Wenn Labeo schreibt, dass, sobald behauptet werde, es sei ein Unmündiger untergeschoben worden, mit dem über seines Vaters Nachlass Streit ist, der Prätor dafür Sorge tragen müsse, denselben in den Besitz zu setzen, so glaube ich, dass er [nur] den verstanden wissen wolle, wer nach dem Tode eines Hausvaters, welcher in dem Glauben gestanden hat, dass er ohne Kinder sterbe, dessen Sohn genannt worden ist; denn derjenige, wer von dem, um dessen Nachlass es sich handelt, anerkannt worden ist, hat in diesem Puncte gerechtere Sache, als der Nachgeborene.
10Marcell. lib. VII. Dig. Wenn eine Frau den ihr vom Erben angetragenen Eid geleistet hat, dass sie schwanger sei, so muss ihr der Nachlasabesitz nach dem Carbonianischen Edicte ertheilt werden; verweigert werden muss er ihr aber, wenn sie dem Erben den Eid angetragen [und dieser ihn geleistet] hat, weil der Besitz nach Erwägung der Sache ertheilt wird, damit nicht entweder der dem Erben ertheilte Nachlassbesitz ein Vorgreifen in der Entscheidung bewirke, oder, wenn er verweigert worden, dem Unmündigen sein ordentliches Recht entreisse.
11Papin. lib. XIII. Quaest. Wenn der Sohn, der eine Anfechtung erleidet, ohne die Rechtswohlthat des Prätors Erbe werden kann, etwa weil er als solcher eingesetzt worden, so kommt das Carbonianische Edict nicht zur Anwendung, ingleichen ebensowenig, wenn die Gewissheit vorhanden ist, dass, wenn er auch ein Sohn sei, er dennoch nicht Erbe sein werde, z. B. wenn Titius zum Erben eingesetzt worden, und in Abrede gestellt wird, dass ein enterbter Nachgeborener oder Unmündiger Sohn sei. Es trägt auch hierbei nichts zur Sache aus, dass zuweilen einem solchen aus andern Gründen daran gelegen sein kann, dass er ein Sohn ist, z. B. wegen des Nachlasses eines von einer andern Mutter geborenen Bruders, oder der Berechtigungen an Freigelassenen und Begräbnissen; denn Fälle dieser Art gehen bekanntermaassen das Carbonianische Edict nichts an.
12Idem lib. XIV. Quaest. Der eingesetzte Erbe, wider den ein unmündiger Sohn, von dem behauptet wird, er sei untergeschoben, aus dem ersten Theile des Edicts den Nachlassbesitz fordert, kann nicht, nach Art des gesetzmässigen Erben, einstweilen den Nachlassbesitz in Gemässheit des Testamentsinhalts erhalten; stirbt aber der eingesetzte Erbe, oder der, welcher den Nachlassbesitz testamentslos erhalten konnte in der Zwischenzeit, so muss ihren Erben geholfen werden. Denn wie, wenn sie wegen der Wirkungslosigkeit des Rechts, oder durch den Rechtsstreit in Ungewissheit gesetzt, die Erbschaft nicht haben antreten können?
13Paul. lib. XI. Resp. Titia gebar nach dem Tode ihres Mannes eine nachgeboren werdende Tochter; Sempronius warf derselben vor dem Provincialpräsidenten das Verbrechen des Ehebruchs vor. Ich frage, ob der Punct wegen des Ehebruchs bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben werden müsse, damit der Nachgeborenen durch Vorgreifen in der Entscheidung kein Nachtheil zugefügt werde? Paulus hat geantwortet: wenn der Unmündigen, von der die Rede ist, kein Streit wegen des väterlichen Nachlasses erhoben wird, so haben die Vormünder keinen Grund, zu verlangen, dass diese Frage bis zur Zeit der Mündigkeit der Mündelin verschoben werde.
14Scaevola lib. II. Resp. Es ist die Frage, ob ein Unmündiger, der den Nachlassbesitz nach dem Carbonianischen Edicte erlangt, und die Mündigkeit erreicht hat, bevor der Besitz auf ihn übertragen worden, die Stelle des Klägers übernehmen müsse? Antwort: rücksichtlich dessen, was er vom Beklagten verlangen wird, liege ihm der Beweis ob.
15Hermogen. lib. III. Jur. Epit. Dieser Nachlassbesitz nützt, wenn Bürgschaft bestellt worden ist, nicht blos zur Erlangung des Besitzes, sondern auch zur Verfolgung von einzelnen Gegenständen, zur Einziehung von Schulden, zum Einwerfen des Vermögens und der Mitgift, und alles dessen, was, wie wir gesagt, eingeworfen werden muss.