De his quae pro non scriptis habentur
(Von Dem, was für gar nicht ausgesetzt erachtet wird.)
1Julian. lib. LXXVII. Dig. Wenn sich Jemand in einem Testamente, das er für einen Andern aufsetzt, eine Erbschaft oder ein Vermächtniss zugeschrieben hat, so fragt es sich, ob die Erbschaft oder das Vermächtniss für gar nicht ausgesetzt erachtet werde, und wie, wenn bei einer Erbeinsetzung dieser Art eine Substitution geschehen ist? Er hat zur Antwort eriheilt: derjenige Theil der Erbschaft, dessen wegen du mich befragst, fällt dem Substituten anheim; denn der Senat scheint, als er die Strafen des Cornelischen Gesetzes wider den bestimmte, der sich eine Erbschaft oder ein Vermächtniss in einem fremden Testamente zugeschrieben, dies eben so sehr gemissbilligt zu haben, als [Erbeinsetzungen] der Art: zu welchem Antheile Titius mich in seinem Testamente zum Erben eingesetzt haben wird, zu demselben soll er mein Erbe sein, so dass es darauf hinausläuft, als wäre die Erbeinsetzung im Testamente gar nicht geschehen.
2Alfen. Var. lib. V. Dig. Was in einem Testamente festgesetzt, aber unverständlich ist, was es bedeuten solle, das wird so betrachtet, wie wenn es gar nicht darin stände; das Uebrige gilt von selbst.
3Marcian. lib. XI. Instit. Was einem in die Bergwerke Verurtheilten ausser an Alimenten hinterlassen worden ist, wird für nicht ausgesetzt erachtet, und fällt [also] nicht an den Fiscus; denn ein solcher ist zur Strafe Sclav, nicht Sclav des Kaisers; so hat es der Kaiser Pius verordnet. 1Dem Fiscus fällt eine Erbschaft auch dann nicht anheim, wenn der in einem Testamente eingesetzte Erbe oder Vermächtnissinhaber erst nach dessen Errichtung in die Bergwerke verurtheilt worden ist. 2Ingleichen erlischt das einem fremden Sclaven ausgesetzte Vermächtniss, der nachher vom Testator losgekauft worden ist; denn was in ein solches Verhältniss getreten ist, worin es gar nicht entstehen konnte, wird für nicht geschrieben erachtet.
4Ulp. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand zu der Zeit, da ihm ein Vermächtniss ausgesetzt wird, nicht mehr am Leben ist, so wird es für nicht ausgesetzt erachtet. 1Wenn er sich zur Zeit der Testamentserrichtung in feindlicher Gefangenschaft befand, und daraus nicht zurückgekehrt ist, so gilt es ebenso wenig für ausgesetzt. Dies sagt Julianus.
5Paul. lib. XII. Quaest. Wenn Jemand das, was er sich in einem fremden Testamente zugeschrieben, dem Befehle des Testators zufolge, einem Andern herausgeben soll, so verbleibt dasselbe mit der Belastung des Fideicommisses dem Erben, obwohl es eigentlich für nicht ausgesetzt zu erachten wäre. Dasselbe findet bei dem Testamente eines Soldaten Statt.