De his quae ut indignis auferuntur
(Von den [Vermächtnissen,] welche [denen, welchen sie ausgesetzt worden,] als Unwürdigen entzogen werden.)
1Marcian. lib. VI. Instit. Die Kaiser Severus und Antoninus haben verordnet, dass derjenige Freigelassene, der seinen Freilasser nach dessen Tode als Händler mit verbotenen Waaren angezeigt habe, des ihm in dem Testamente seines Freilassers ausgesetzten Vermächtnisses oder Fideicommisses verlustig gehe, obwohl er auch eine Belohnung verdient habe.
2Idem lib. XI. Inst. Wenn ein aus der väterlichen Gewalt entlassener Sohn, als im Testamente seines Vaters übergangen, den Nachlassbesitz wider dessen Inhalt in Anspruch genommen, und [nachher] die Erbschaft in Folge dem unmündigen [Erben] geschehener Substitution seiner angetreten hat, so wird ihm die ganze Erbschaft genommen, und fällt an den Fiscus. 1Ingleichen könne, verordneten die Kaiser Severus und Antoninus, derjenige, der den Befehlen zuwider eine Frau aus der Provinz, in der er ein öffentliches Amt bekleidet, geheirathet hat, dasjenige, was ihm aus deren Testamente erworben worden, nicht behalten, indem er dem Vormunde gleich stehe, der dem Decrete des Senats zuwider seine Mündelin geheirathet hat. In beiden Fällen tritt, auch wenn er als Universalerbe die Erbschaft angetreten, der Fiscus ein; denn die Erbschaft wird ihm als einem Unwürdigen entzogen. 2Im entgegengesetzten Fall aber kann sowohl die von dem, der in der Provinz ein öffentliches Amt bekleidete, als die von ihrem Vormunde unerlaubter Weise zum Weibe Genommene aus dessen Testamente etwas erwerben, und wird nicht als unwürdig zurückgewiesen. 3Derselbe Fall wird dann vorhanden sein, wenn Jemand den [dereinstigen] Nachlass Jemandes, der nicht darum weiss, oder einen Theil des [künftigen] Nachlasses eines Verwandten verschenkt hat; beides wird [dem Beschenkten] als einem Unwürdigen entzogen.
3Idem lib. V. Regul. Als Unwürdigen hat der Kaiser Pius auch den bezeichnet, wie Marcellus im zwölften Buche seiner Digesten berichtet, der ganz klar überführt worden war, dahin gewirkt zu haben, dass durch seine Nachlässigkeit und Verschuldung eine Frau, von der er zum Erben eingesetzt worden, gestorben ist.
4Ulp. lib. XIV. ad Ed. Papinianus sagt im fünften Buche seiner Quästionen, dass, wenn Jemand wider den einen Erben, als sei er durch Fälschung zum Erben eingesetzt, Anklage erhoben habe, ihm das Vermächtniss, dessen Verabreichung dem Miterben des erstern an ihn auferlegt worden ist, den er nicht beunruhigt hat, nicht entzogen werde.
5Paul. lib. I. de jure Fisci. Nach Empfang eines Vermächtnisses ist es nicht blos gestattet, ein Testament als verfälscht, sondern auch als nicht zu Recht errichtet anzugreifen; als liebloses anzufechten ist verboten. 1Derjenige, welcher es als nicht zu Recht beständig angegriffen, und sachfällig geworden ist11S. Voet l. l. ad h. l. und Huber praelect. ad h. l. es ist nämlich ein Unterschied zwischen dem, der ein testam. non jure factum anfechtet, und dem, der es als falsum angreift; jener behält dessenungeachtet das Vermächtniss, dieser nicht. Auf diesen Unterschied nimmt Jensius l. l. p. 309. gar keine Rücksicht, sondern behauptet, in dem Satz von ergo an, sei ein majus enthalten, und darum müsse vorher, vor repellitur das non herausgeworfen werden! Allein das ergo, welches den zweiten Satz anfängt, ist nicht als Folgerung aus dem nächst Vorhergehenden zu betrachten, sondern auf das principium legis, wo die Befugniss dazu ausgesprochen ist, auf welche der Jurist, in Gedanken recurrirend, den Satz mit ergo anfängt; es ist gebraucht wie l. 2. §. 47. D. de O. J., wird von dem, was ihm ausgesetzt worden, nicht zurückgewiesen. Wer aber ein Vermächtniss erlangt, und nachher [das Testament] der Verfälschung angeklagt [und verloren] hat, muss das, was er erhalten hat, verlieren. In Ansehung dessen, der ein Vemnächtniss empfangen hat und leugnet, dass ein Testament zu Recht errichtet sei, hat der Kaiser Pius [im folgenden Fall] rescribirt: Die Verwandten des Sophron können, obwohl sie von dem eingesetzten Erben Vermächtnisse angenommen haben, dennoch, wenn er ihnen von der Art scheint, dass er die Erbschaft nicht behaupten könne, und dieselbe vielmehr vermöge testamentslosen Anfalls ihnen, den Verwandten, gebühre, dem Rechte selbst zufolge die Erbschaftsklage erheben. Ob sie aber dazu zu lassen seien, oder nicht, das wird der Richter, nach vorheriger Untersuchung, je nach der Persönlichkeit, den Verhältnissen und dem Alter eines Jeden zu bestimmen haben. 2Man hat sich auch dahin entschieden, dass derjenige, der zum Vormunde [in einem Testamente] bestellt, dies zu werden aus Gründen abgelehnt hat, das verliere, was ihm im Testamente ausgesetzt worden ist; wenn er es aber angenommen hat, so wird er mit seinen Ablehnungsgründen nicht zugelassen. Verschieden ist meiner Ansicht nach der Fall bei dem, der blos ein Vermächtniss ausgesetzt erhalten, und dann von der Mutter des Unmündigen gebeten worden ist, Vormund zu werden, es aber vorgezogen hat, dies aus Gründen abzulehnen. Denn dieser hat dem Willen des Erblassers nicht zuwider gehandelt. Das Vermächtniss aber, welches dem Vormunde verweigert wird, fällt nicht an den Fiscus, sondern verbleibt dem Sohn, dessen Nutzen in Stich gelassen worden ist. 3Wenn der Vater oder der Herr das Testament [eines Andern als verfälscht] angeklagt hat, so wird ihm auch die Klage darauf verweigert, was seinem Sohn oder Sclaven darin vermacht worden ist, sobald ein Vortheil daraus an sie gelangt sein würde; ist es aber blos auf deren Person bezüglich, so findet das Gegentheil Statt. 4Wenn Jemand, dem ein Vermächtniss ausgesetzt worden, gebeten worden ist, seinen Sclaven freizulassen, oder dem Sclaven selbst beides, [Freiheit und Vermächtniss,] ausgesetzt worden ist, so darf dem Sclaven die Handlung seines Herrn [, dafern dieser das Testament als verfälscht angreifen sollte,] nicht schaden, sondern es muss ihn der Fiscus loskaufen, damit er freigelassen werde, vorausgesetzt, dass der Herr den Sclaven verkaufen will, weil der, welcher den Willen des Erblassers nicht erfüllen will, nicht dazu gezwungen werden kann. 5Wenn ein Haussohn ein Testament als verfälscht angegriffen hat, so fragt es sich, ob dem Vater die Klage [aus dem Testamente, in Betreff eines ausgesetzten Vermächtnisses] zu ertheilen sei? Meiner Ansicht nach kann dem Vater die Klage nicht verweigert werden, wenn Jener es ohne dessen Willen angegriffen hat. 6Wenn derjenige, dem ich ein Vermächtniss herauszugeben, gebeten worden bin, das Testament als verfälscht angegriffen hat, so muss ich dasselbe an den Fiscus herausgeben. 7Wer ein Testament als verfälscht angegriffen hat, und Erbe eines Vermächtnissinhabers oder des in demselben eingesetzten Erben geworden ist, dem schadet [als solchem] das erstere nicht. 8Es steht ihm auch der gleich, der ein Testament als lieblos anfechtet. 9[Minderjähriges] Alter dessen, der [ein Testament als verfälscht] angeklagt hat, bewirkt ihm Verzeihung, besonders wenn sein Vormund oder Curator die Anklage gewollt hat; so haben die Kaiser Severus und Antoninus rescribirt. 10Denen, die dem Ankläger mit ihrem Zeugniss beigestanden haben, muss die Klage [aus dem Testamente wegen ausgesetzter Vermächtnisse] verweigert werden; dies hat der Kaiser Severus verordnet. 11Einige glauben, und zwar mit Recht, dass die Klage auch dem zu verweigern sei, der dem Ankläger [als Sachwalter] beigestanden hat, oder als Bürge für ihn aufgetreten ist. 12Einige halten auch den Präsidenten für unwürdig [der ihm ausgesetzte Vermächtnisse], der ein Testament als verfälscht ausgesprochen hat, wenn der eingesetzte Erbe Appellation einlegt, und obsiegt. 13Der Advocat des Fiscus, der die Angaben eines Anzeigers gerichtlich verfolgt, wird überall durch seine Amtsobliegenheit genugsam entschuldigt. 14Wer das erste Testament anfechtet, wird auch von dem [was ihm im] zweiten22D. h. dem Theile, der die Substitution für einen Unmündigen enthält. [ausgesetzt worden] ausgeschlossen, sowie in, zu dem Testamente errichteten, obwohl noch nicht bestätigten, Codicillen. Dasselbe findet aber nicht auch dann Statt, wenn er blos das zweite Testament oder die Codicille angreift, weil in diesem Fall nicht anzunehmen ist, als habe er beide angegriffen. 15Es ist die Frage, ob die einem Sclaven, der durch sein Zeugniss ein Testament hat umstossen wollen, die ihm darin ausgesetzte Freiheit entzogen werde? Ein Fideicommiss zu empfangen ist er nun jedenfalls unwürdig; der Kaiser Pius hat es aber auch ausgesprochen, dass er der Freiheit zu berauben sei. 16Dem, der zum Vormunde bestellt worden ist, hilft es nichts zur Ablehnung, wenn er es der Verfälschung angeklagt hat; allein ein [ihm etwa ertheiltes] Vermächtniss verliert er. 17Ad Dig. 34,9,5,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 676, Note 12.Wer vom Testator eine Schenkung auf den Todesfall erhalten hat, ist in dieser Hinsicht nicht in gleicher Lage wie der Vermächtnissinhaber. 18Anders hingegen ist es wiederum mit dem, der auf Befehl des Testators mit Berücksichtigung des Testaments von einem Vermächtnissinhaber oder Bedingtfreien etwas erhalten soll; dieser wird [, wenn er das Testament als verfälscht angreift,] als unwürdig [von dem ihm Ausgesetzten] zurückgewiesen. 19Auch die Wohlthat des Falcidischen Gesetzes muss dem eingesetzten Erben entzogen werden, wie die Kaiser Pius und Marcus geglaubt haben. 20Jeder, wer als unwürdig abgewiesen wird, geht der Belohnung verlustig, die dem Edicte des Kaisers Hadrianus zufolge denen ertheilt wird, die [, unfähig aus einem Testamente etwas zu erwerben, Falls ihnen etwas ausgesetzt worden, dem Fiscus] selbst davon Anzeige machen33Deferre, s. Brisson..
6Marcell. lib. XXII. Dig. Es ist vom Kaiser verordnet worden, dass der Erbe das Viertheil derjenigen Sache, die er aus dem Nachlass entfremdet hat, [in Folge des Falcidischen Gesetzes] nicht abziehen dürfe; wenn daher Jemand, der vierhundert[tausend Sestertien] besitzt, die ganzen vierhundert[tausend] vermacht, der Erbe aber hundert[tausend] davon heimlich bei Seite gebracht hat, so wird er nur an den übrigen Dreihundert[tausenden] das Viertheil behalten, nämlich fünfundsiebzig[tausend], und zweihundertfünfundzwanzig[tausend] den Vermächtnissinhabern auszuzahlen haben; von den hundert[tausend] aber, welche er auf die Seite geschafft hat, muss er den Vermächtnissinhabern fünfundsiebzig[tausend] auszahlen, der Ueberrest von fünfundzwanzig[tausend] fällt an den Fiscus.
9Ulp. lib. XIV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn zwischen dem Vermächtnissinhaber und dem Testator Todfeindschaft ausgebrochen ist, und es wahrscheinlich wird, dass der Testator die Entrichtung des Fideicommisses oder Vermächtnisses an den, dem es ausgesetzt worden, nicht gewollt habe, so spricht mehr dafür, dass der erstere dasselbe vom Erben nicht fordern könne. 1Dasselbe gilt, wenn er öffentlich den Testator geschmähet, und anstössige Reden gegen ihn ausgestossen hat. 2Auch wenn er ihm Streitigkeiten über sein persönliches Standesrecht erhoben hat, wird ihm die rechtliche Verfolgung dessen, was er im Testamente ausgesetzt erhalten hat, verweigert. In diesem Fall tritt sogleich der Fiscus ein.
10Gaj. lib. XV. ad leg. Jul. et Pap. Wer entweder etwas ihm letztwillig Hinterlassenes, oder etwas Anderes stillschweigend verspricht einer Person herauszugeben, die durch Gesetze verhindert wird, aus einem Testamente etwas zu erwerben, der lässt von seiner Treue zur Umgehung des Gesetzes Gebrauch machen, er mag desfalls eine Handschrift ausgestellt, oder ein blosses Versprechen abgelegt haben. 1Wenn Jemand gebeten worden ist, einem Andern, des Erwerbs Fähigen, etwas herauszugeben, und dieser daran zur Zeit des Todes durch Gesetze am Erwerb verhindert ist, so zweifele ich nicht, dass das Fideicommiss, wenn es auch erledigt wird, dem verbleibe, der um seine Herausgabe gebeten worden ist, weil gar nicht angenommen werden kann, dass ein Betrug seiner Seits vorgewaltet habe, er müsste denn seine Treue auf einen zukünftigen Fall angeboten haben, d. h. die Herausgabe an den Betheiligten, auch wenn er an dem Erwerb durch Gesetze behindert werden sollte, doch leisten zu wollen. 2Es ist mit Recht behauptet worden, dass wenn der Vater die Treue des sich in seiner Gewalt befindenden Sohnes stillschweigend angelobt habe, dies dem Sohne nicht schaden dürfe, dem die Nothwendigkeit oblag zu gehorchen.
11Papinian. lib. XV. Quaest. Der Erbe, der von seiner Treue den Gesetzen zuwider hat Gebrauch machen lassen, kann in Bezug auf den betreffenden Antheil [der Erbschaft], wo er den Betrug gespielt, die Falcidia nicht zur Anwendung gebracht verlangen; dies hat der Senat so gewollt. Wenn aber der Betrag, worauf er eingesetzt worden, den, mit dem der Betrug vorgefallen, übersteigt, so kann er, was die Falcidia anbelangt, das Viertheil vom Ueberrest abziehen.
12Idem lib. XVI. Quaest. Wenn Jemand [in einem zweiten Testamente] Personen zu Erben eingesetzt hat, die er nicht einsetzen konnte, so wird den [im ersten Testamente] eingesetzten Erben, obwohl die Erbeinsetzung [im zweiten Testament] ungültig, und das erste Testament nicht umgestossen worden ist, nach einem schon längst geltenden Beschluss des Senats die Erbschaft dennoch darum als Unwürdigen entzogen, weil sie den letzten Willen des Testators nicht für sich haben. Dies hat der Kaiser Marcus auch in Ansehung dessen ausgesprochen, dessen Namen der Testator nach vollendetem Testamente wieder ausgestrichen hat; denn er überwies die Sache an die Vorsteher der Schatzkammer. Die einer solchen Person zu entrichten auferlegten Vermächtnisse werden aber aufrecht erhalten. In Ansehung des demselben zum Voraus Ausgesetzten wird es aber auf den Willen des Testators ankommen, und es wird ihm das, was ihm vermacht worden ist, nicht verweigert werden, sobald sich nicht angenscheinlich ergibt, dass es des Testators Wille gewesen sei.
13Idem lib. XXXII. Quaest. Claudius Seleucus entbietet seinem Freunde Papinianus seinen Gruss. Mävius, der wegen eines Ehebruchs mit der Sempronia verurtheilt worden, heirathete dieselbe, welche nicht verurtheilt worden war, und setzte sie sterbend als Erbin ein. Ich frage, ob dies eine rechtmässige Ehe gewesen, und die Frau zur Erbschaft zu lassen sei? Ich habe geantwortet: es besteht weder eine solche Ehe, noch gelangt ein Vortheil aus der Erbschaft an die Frau, sondern der Nachlass fällt an den Fiscus. Auch wenn aber eine solche Frau ihren Ehemann zum Erben eingesetzt hat, wird demselben als einem Unwürdigen die Erbschaft entzogen.
14Idem lib. XXXIII. Quaest. Dasjenige Weib, welches Beischläferin eines Soldaten gewesen ist, wird, wenn auch der Soldat nach seiner Dienstentlassung innerhalb eines Jahres gestorben, dennoch zu dem nach Soldatenrecht errichteten Testamente nicht zugelassen, sondern der Nachlass fällt, wie ich dir so eben zur Antwort gegeben habe, an den Fiscus.
15Idem lib. VI. Resp. Dem Erben, der Codicille der Fälschung beschuldigt und nicht Recht erhalten hat, wird die Erbschaft nicht entzogen; wenn er aber zufolge der Codicille von seinem Miterben etwas erhalten soll, so wird ihm die Klage hierauf verweigert. Wenn daher der Erblasser in den Codicillen eine Vertheilung seines Nachlasses unter seine Erben getroffen hat, so wird er zwar diejenigen Erbantheile, aus denen das Vermächtniss nicht bestehen kann, erhalten, allein auf die Wohlthat der Falcidia kann er nicht Anspruch machen, wenn in den verloren gegangenen Portionen soviel begriffen war, dass dies der Billigkeit der Gegenrechnung zufolge die Falcidia abzuwenden vermochte.
16Idem lib. VIII. Resp. Als ein Vater in seinem zweiten Testamente seinem unmündigen Sohne die Söhne seines Bruders substituirt, auch Andere [und darunter seine Gattin] zu Miterben eingesetzt hatte, und die substituirten Bruderssöhne nach dem Tode des Knaben seine Mutter wegen Unterschiebens eines unächten Kindes zur Untersuchung gezogen hatten, um den Nachlass ihres Vatersbruders nach gesetzmässigem Erbgang zu erlangen, so, habe ich geantwortet, müsse denselben, wenn sie Unrecht erhalten, der ihnen durch die Substitution zugefallene Antheil an dem Nachlass entzogen werden, weil sie den im Testamente ausgesprochenen Willen nicht für sich haben. 1Weil nicht angenommen wird, dass der Beischlaf mit derjenigen [Freigelassenen] gesetzwidrig sei, die nicht Concubine ihres Freilassers werden will, so wird ihr auch, wenn er schon eine Concubine hatte, die Klage darauf nicht versagt, was ihr in seinem Testamente ausgesetzt worden ist; so entschieden unsere allergnädigsten Kaiser in Ansehung des Testaments des Coccejus Cassianus, eines berühmten Mannes, der eine Freigeborene Namens Rufina in aller Ehre geliebt hatte, [rücksichtlich] deren Tochter, die Cassianus in seinem Testamente seine Pflegetochter genannt, und mit seiner Enkelin zur Miterbin eingesetzt hatte, welche in der That aus gemeinem Ungang geboren war. 2Wenn der Hausvater seinen Willen geändert, den Namen des Erben durchgestrichen, und das Testament zerschnitten hat, und in Folge dessen sein Antheil dem Fiscus zuerkannt worden ist, so schadet dies, wie der Kaiser Marcus ausgesprochen hat, den Vermächtnissinhabern, die den Willen desselben für sich behalten hatten, nicht, und darum folgt der Fiscus an die Stelle [des Erben auch nur] mit dessen Beschwerung.
17Idem lib. XIII. Resp. Derjenige Erbe, welcher wissentlich die Rächung des Testators unterlassen hat44Insuber habuit, s. die Note 61) in der Sim. v. Leeuw. Ausgabe, und Eckhard l. l. p. 432. Note *)., muss nach meiner Ansicht alle [bereits gezogenen] Nutzungen herausgeben, und kann auch billiger Weise nicht Erstattung der durch Vereinigung erloschenen Klagen verlangen. Wer aber in Unkunde des Geschehenen befangen ist, dem steht die Vertheidigung eines Besitzers im guten Glauben zur Seite, nämlich bis zur Erhebung des Rechtsstreits wider ihn, wenn Rechnungsablegung in Betreff der Nutzungen gefordert wird, und es ist auch die Forderung der Erstattung der durch die Vereinigung erloschenen Klagen nicht unbillig.
18Idem lib. XV. Resp. Derjenige, welcher zur Umgehung des Gesetzes ein Fideicommiss stillschweigend übernommen hat, muss, habe ich begutachtet, auch diejenigen Nutzungen herausgeben, die er vor Erhebung des Streites gezogen hat, weil er nicht als Besitzer guten Glaubens angesehen werden kann, nach Art des vom Fiscus in Beschlag genommenen Nachlasses. Nach Erhebung des Rechtsstreits über ein stillschweigendes Fideicommiss muss er aber, habe ich auf Befragen entschieden, den aus den frühern Nutzungen gewonnenen Erlös sammt den Zinsen davon herausgeben, und zwar von allen Nutzungen, deren Erlös gewonnen worden ist; hat er hingegen selbst Gebrauch davon gemacht, so braucht blos deren Werth herausgegeben zu werden. Der Kaiser Severus hat jedoch gnädigst verordnet, dass blos die Nutzungen von den stillschweigend ausgesetzten Nachlassantheilen, und zwar ohne Unterschied rücksichtlich der Zeit, herausgegeben zu werden brauchen, und nicht auch die Zinsen davon; und dies ist Rechtens. 1Wenn ein gesammter Nachlass in Folge eines stillschweigend ausgesetzten Fideicommisses dem Fiscus hat abgetreten werden müssen, so ist es angemessen, dass der Erbe die Schulden nicht zu übernehmen braucht. Ebenso ist es, wenn der Tod [des Testators] nicht gerächt worden ist. Wenn er jedoch in Folge des Erbschaftsantritts dadurch, dass Klagen oder Dienstbarkeiten durch die Vereinigung erloschen sind, einen Verlust gehabt hat, so verdient er die Hülfe der Wiedereinsetzung nicht. 2Ein zur Hälfte eingesetzter Erbe hatte ein Grundstück zum Vermächtniss erhalten, und eine stillschweigende Verpflichtung in Betreff der Herausgabe der Erbschaft an einen des Erwerbs Unfähigen übernommen. Obwohl nun das Vermächtniss nach Maassgabe der ihm ausgesetzten Hälfte keinen Bestand hat55Weil nämlich der Verurtheilung bei der Erbeinsetzung nach, die Hälfte des Grundstücks als ihm von seinem Miterben ausgesetzt zu betrachten ist, und die andere Hälfte er sich selbst zu geben scheint. Glosse., mithin er jenen Antheil als Erbe besitzt, so muss ihm, habe ich geantwortet, dennoch das ganze Grundstück ungetrennt gelassen werden; denn ein Rechtsgrund und die Verschiedenheit des Grundes des Besitzes kann keine Theilung des Willens [des Testators] herbeiführen.
19Ad Dig. 34,9,19Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 548, Note 9.Paul. lib. XVI. Resp. [Paulus] sagt: Wenn den eingesetzten Erben eine Erbschaft darum genommen worden ist, weil der Testator bei veränderter Willensbestimmung ein anderes Testament hat errichten wollen, und von ihnen davon abgehalten worden ist, so wird angenommen, als habe derselbe seinen ganzen früher ausgesprochenen Willen geändert.
20Hermogen. lib. III. jur. Epit. Wer den Tod seiner Gattin ungerochen lässt, dem wird deren Mitgift als einem Unwürdigen entzogen.
22Tryphonin. lib. V. Disp. Der Vormund, der ein Testament Namens seines Mündels als verfälscht oder lieblos angegriffen hat, verliert, wenn er den Sieg Rechtens nicht erhalten hat, die ihm ausgesetzten Vermächtnisse nicht, wie sich mit grösstem Recht behaupten lässt, und wird, wenn er einen Freigelassenen seines eigenen Vaters in seines Mündels Namen wegen eines Capitalverbrechens zur Untersuchung gezogen hat, von dem Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt [des erstern] nicht ausgeschlossen, weil die Nothwendigkeit der ihm obliegenden Pflicht und die Treue des Vormundes entschuldigt werden muss. Es wird auch kein Richter den Vormund der Chicane schuldig erachten, der die Anklage im Namen seines Mündels nicht aus eigenem Groll, sondern auf Antrieb der Mutter des Unmündigen, oder auf Antrag der Freigelassenen seines Vaters erhebt. Auch wenn der Vormund im Namen des Unmündigen Jemanden zur Untersuchung gezogen und die Sache deshalb nicht ausgeführt66Exsequi für persequi, s. Duker l. l. p. 359. hat, weil der Mündel inzwischen zur Mündigkeit gelangt ist, lässt sich nicht behaupten, dass der Turpillianische Senatsbeschluss wider ihn zur Anwendung komme; denn die Rechtsverhältnisse sind verschieden, wenngleich mehrere in einer Person zusammentreffen; das Eine liegt dem Vormund ob, etwas Anderes dem Vermächtnissinhaber; und wenn der erstere nicht im eigenen Namen, sondern in dem seines Mündels eine Anklage erhoben hat, so darf ihn selbst keine Strafe treffen. Den Mündel trifft mithin [im Fall des Unterliegens] der Verlust des ihm in dem fraglichen Testamente Ausgesetzten, es müsste ihm denn dasselbe durch die Gnade des Kaisers erhalten werden; also ist der Vormund Vertreter des Anklägers, gleichsam Beschützer, und so hat auch Sabinus in den Büchern zu Vitellius gelehrt.
23Gaj. lib. sing. de tacit. Fideicomm. Wenn ein Erbe in einem Testamente stillschweigend gebeten worden ist, das Viertheil, welches er vermöge des Falcidischen Gesetzes zurückbehalten kann, einem des Erwerbs Unfähigen herauszugeben, so kommt der Senatsbeschluss auch zur Anwendung; denn zwischen einem Fideicommiss der Art, und wenn Jemand gebeten worden ist, dasjenige herauszugeben, was aus der Erbschaft an ihn gelangen werde, ist kein Unterschied.
24Papin. lib. XVIII. Quaest. Wenn ein Sohn in Abrede stellt, dass seines Vaters Testament zu Recht errichtet sei, so behält er des Erblassers Willen für sich, weil er nicht diesen bestritten, oder angeklagt, sondern blos über Rechtsgrundsätze [Streit erhoben] hat.
26Bei Scävola im dreissigsten Buche seiner Digesten bemerkt Claudius, dass, wenn derjenige noch bei Lebzeiten des Testators mit Tode abgegangen sei, dem ein Vermächtniss unerlaubter Weise hinterlassen worden, dieses nicht vom Fiscus eingezogen werde, sondern dem verbleibe, der es habe entrichten sollen.