De bonis libertorum
(Vom Nachlass der Freigelassenen.)
1Ulp. lib. XLII. ad Ed. Dieses Edict ist vom Prätor zu dem Ende erlassen worden, um die Ehrerbietung, welche die Freigelassenen den Freilassern zu erweisen haben, nach bestimmten Grundsätzen festzustellen. Denn vor diesem war es, wie Servius schreibt, Sitte, dass die Freilasser von ihren Freigelassenen die härtesten Sachen forderten, nämlich als Gegenleistung für die so grosse Wohlthat, welche den Freigelassenen dadurch zu Theil wird, dass sie aus der Sclaverei zum römischen Bürgerrecht gelangen. 1Zuerst edicirte nun der Prätor Rutilius, dass er dem Freilasser nichts weiter gestatten werde, als die Klage wegen der Dienste und die Gesellschaftsklage, nämlich wenn er den Vertrag errichtet hatte, dass, wenn ihm der Freigelassene keinen ehrerbietigen Gehorsam leistete, [er] der Freilasser als Gesellschafter [zu dessen gesammtem Vermögen] zugelassen werden solle. 2Die späteren Prätoren versprachen den Besitz von einem bestimmten Theile des Nachlasses; denn die Analogie von der Gesellschaft begründete die Gewährung dieses Theiles, damit nämlich der Freigelassene dasjenige, was er bei seinen Lebzeiten Namens der Statt findenden Gesellschaft in der Regel gewährte, auch nach seinem Tode gewähren solle.
2Pompon. lib. IV. ad Sabin. Wenn ein von seinem Freigelassenen übergangener Freilasser den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt hätte fordern können, und bevor er dazu geschritten, mit Tode abgegangen, oder die Frist für die Forderung des Nachlassbesitzes verstrichen ist, so können seine Kinder, oder die des andern Freilassers [, wenn es deren zwei waren,] denselben aus demjenigen Theile des Edicts fordern, aus welchem derselbe, wenn ihn die ersten nicht fordern, oder auch nicht haben mögen, den folgenden ertheilt wird, wie wenn die ersteren nicht zu dieser Anzahl gehörten. 1Wenn aber der Freilasser zum Erben eingesetzt worden, und noch beim Leben des Freigelassenen mit Hinterlassung von Kindern gestorben ist, so ist es die Frage, ob dieselben den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordern können? Hier hat man sich dahin entschieden, dass zur Zeit des Todes, wo der Nachlassbesitz anfällt, darauf geachtet werden müsse, ob der Freilasser noch am Leben sei oder nicht, so dass, wenn er noch lebt, seine Kinder den Nachlassbesitz aus dem ersten Theile des Edicts nicht fordern können. 2Wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohn einen Enkel in des Grossvaters Gewalt hinterlassen hat, so muss dem Sohn die Hälfte des Besitzes vom Nachlass des testamentslos verstorbenen Freigelassenen [seines Vaters] ertheilt werden, obwohl dem [strengen] Rechte zufolge die gesetzmässige Erbschaft an den Enkel fällt, weil auch, wenn der Freigelassene ein Testament errrichtet hätte, dem Sohne vielmehr der Nachlassbesitz zu dem ihm gebührenden Antheile würde ertheilt werden müssen.
3Ulp. lib. XLI. ad Ed. Auch wenn ein Freigelassener vom Kaiser das Recht der Ringe erhalten hat, erhält der Freilasser den Nachlassbesitz wider dessen Testamentsinhalt, wie in vielen Rescripten enthalten ist; denn ein solcher lebt als Freigeborener, und stirbt als Freigelassener. 1Wenn er freilich vom Kaiser förmlich zum Stande eines Freigeborenen erhoben worden ist, so fällt der Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt weg. 2Ingleichen wenn er vom Kaiser unbeschränkte Tsstamentsfähigkeit erhalten hat. 3Hat aber Jemand [einen Sclaven] unter der Bedingung gekauft, ihn freizulassen, so wird dieser Theil des Edicts zur Anwendung kommen. 4Wer Geld angenommen hat, um einen Sclaven freizulassen, der hat den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht. 5Dazu, dass der Freilasser den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt erhalten könne, ist es erforderlich, dass entweder die Erbschaft angetreten oder der Nachlassbesitz gefordert worden sei11Zufolge Testamentsinhalte.; doch genügt es, wenn einer der Erben die Erbschaft augetreten, oder den Nachlassbesitz gefordert habe. 6Zu demjenigen Vermögen, was der Freigelassene im Felde erworben hat, wird der Freilasser durchaus nicht zugelassen. 7Wenn ein deportirt gewesener Freilasser wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden ist, so kann er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt des Freigelassenen erhalten. Dasselbe lässt sich von einem Deportirten und in den vorigen Stand wieder eingesetzten Freigelassenen sagen. 8Wenn ein Haussohn einen zu seinem im Felde erworbenen Sondergute gehörigen Sclaven freigelassen hat, so ist er, der Constitution des Kaisers Hadrianus zufolge Freilasser, und wird zum Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt als Freilasser zugelassen werden können. 9Wenn derjenige, dem ein Freigelassener angewiesen worden ist, denselben eines Capitalverbrechens angeklagt hat, so kann er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht verlangen, und steht seinen Brüdern darin nicht im Wege, sondern diese werden den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordern, wie sie es würden, wenn sie Enkel von einen andern Bruder wären; denn der Freigelassene, welcher dem einen von zwei Söhnen angewiesen wird, hört dadurch nicht auf, des andern Sohnes Freigelassener zu sein; ja es kann sogar, wenn auch der Bruder den Nachlassbesitz unberücksichtigt gelassen, der andere Bruder, dem er angewiesen worden ist, ihm nicht nachfolgen, und den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordern22Nämlich, wenn er ihn eines Capitalverbrechens angeklagt hat.. 10Der Freilasser wird allemal dann zum Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt eingeladen, sobald er nicht zu der ihm gebührenden Portion als Erbe eingesetzt worden ist. 11Wenn der Freilasser unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden, und diese Bedingung noch bei Lebzeiten des Testators eingetreten ist, so kann er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht erhalten. 12Wie nun, wenn dieselbe zur Zeit des Todes noch obschwebend gewesen, jedoch eingetreten ist, bevor dem Freilasser der Nachlassbesitz anfällt, d. h. vor dem Erbschaftsantritt, wird er da nach dem [mehrerwähnten] Theile des Edicts eingeladen werden? Es spricht allerdings mehr dafür, auf den Zeitpunct des Erbschaftsantritts zu sehen, und das ist bei uns jetzt Rechtens. 13Wenn jedoch die Bedingung auf ein in der Vergangenheit liegendes Ereigniss oder auf die Gegenwart Bezug hat, so wird er gar nicht als unter einer Bedingung eingesetzt betrachtet, denn entweder ist sie in Erfüllung gegangen, und dann ist er unbedingt zum Erben eingesetzt, oder nicht, und dann ist er nicht zum Erben eingesetzt. 14Wenn ein Freigelassener seinen Freilasser folgendermaassen zum Erben eingesetzt hat: wenn mein Sohn bei meinen Lebezeiten sterben wird, so soll mein Freilasser Erbe sein, so scheint er nicht übel testirt zu haben, denn wenn der Sohn gestorben ist, so kann letzterer ja, da die Bedingung eingetreten ist, den Nachlassbesitz erhalten. 15Wenn dem Freilasser die ihm gebührende Portion vermacht worden ist, so ist ihm Genüge geschehen, obwohl er nicht zum Erben eingesetzt worden ist. 16Auch wenn er zu einem geringeren als dem ihm gebührenden Antheile zum Erben eingesetzt, das Fehlende aber durch Fideicommisse oder Vermächtnisse ergänzt worden ist, wird angenommen, dass ihm Genüge geschehen sei. 17Es kann die dem Freilasser gebührende Portion auch durch Schenkungen auf den Todesfall ergänzt werden, denn die Schenkungen auf den Todesfall vertreten ganz die Stelle der Vermächtnisse. 18Dasselbe gilt ebenfalls dann, wenn ein Freigelassener seinem Freilasser zwar nicht auf den Todesfall etwas schenkt, jedoch mit Rücksicht auf die ihm schuldige Portion, denn dies wird alsdann entweder, [als] auf den Todesfall [geschenkt] angerechnet, oder es hat, wenn es angenommen worden ist, zur Folge, dass der Freilasser vom Nachlassbesitz abgewiesen wird. 19Wenn dem Freilasser etwas gegeben worden ist, um eine Bedingung zu erfüllen, so muss es in die schuldige Portion eingerechnet werden, vorausgesetzt jedoch, dass es von des Freigelassenen Vermögen hergekommen ist. 20Den ihm gebührenden Antheil geben wir dem Freilasser von dem, was der Freigelassene zur Zeit seines Ablebens besitzt, denn es wird auf die Zeit des Todes gesehen. Auch wenn er arglistig dazu gethan hat, dass er weniger besitze, wollte der Prätor, dass dies ebenso gehalten werden solle, wie wenn er es im Vermögen hätte.
4Paul. lib. XLII. ad Ed. Wenn ein Sclav die Ermordung seines Herrn entdeckt hat, so verfügt der Prätor in der Regel, er solle frei sein, und es ist bekannt, dass er so betrachtet werde, als habe er die Freiheit aus dem Senatsbeschluss erlangt, und Niemandes Freigelassener sei. 1Wenn ein vom Feinde gefangener Freigelassener daselbst gestorben ist, so wird, wenn auf ihn auch der Name eines Freigelassenen nicht passt, dem Freilasser dennoch, wegen des Cornelischen Gesetzes, welches das Testament desselben so bestätigt, wie wenn er im Staate gestorben wäre, der Nachlassbesitz ertheilt werden müssen. 2Wenn der Freilasser deportirt worden ist, so steht seinem Sohne der Nachlassbesitz an dem Vermögen des Freigelassenen zu, und es steht ihm ein solcher Freilasser, der einem Todten gleich zu achten ist, nicht entgegen. Verschieden ist der Fall, wenn der Freilasser sich in Feindes Gewalt befindet, hier wird er seinen Kindern wegen der Hoffnung des Heimkehrrechts im Wege stehen. 3Wenn ein von einem Freigelassenen eingesetzter fremder Erbe gebeten worden ist, die Erbschaft dem Sohne herauszugeben, so wird der Freilasser, da, wenn die Erbschaft nach dem Trebellianischen Senatsbeschluss herausgegeben worden ist, der Sohn an Erben Stelle gehalten wird, abgewiesen werden.
5Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Ein Freigelassener, der seinen Freilasser und dessen Kinder am Leben hat, muss, wenn er den erstern zu der ihm gebührenden Portion zum Erben eingesetzt hat, die letztern zu demselben Antheile substituiren, so dass, wenn der erstere auch noch bei Lebzeiten des Freigelassenen gestorben ist, dennoch den letztern Genüge geschehen angenommen wird. 1Wenn ein Freigelassener einen aus der Gewalt entlassenen Sohn seines Freilassers und Enkel von einem andern hat, der in des Grossvaters Gewalt geblieben ist, so braucht der Freigelassene blos dem Sohne und nicht auch den Enkeln33Man kann wohl mit Hal. unbedenklich nepotibus lesen. Genüge zu leisten, und es thut nichts zur Sache, dass sie ebenfalls zu des Grossvaters Nachlass berufen werden.
6Ulp. lib. XLIII. ad Ed. Wenn die Kinder des Freigelassenen zu einem mässigen Antheile eingesetzt worden sind, so kann der Freilasser den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht fordern, denn auch Marcellus hat im neunten Buche der Digesten gesagt, dass, wenn ein Sohn des Freigelassenen auch nur zum allerkleinsten Theile eingesetzt worden sei, er den Freilasser ausschliesse. 1Als eines Freilassers Tochter vom Freigelassenen zur Erbin eingesetzt worden, darauf aber das Testament, worin sie eingesetzt, der Verfälschung beschuldigt worden, und sie nach eingelegter und obschwebender Appellation mit Tode abgegangen war, so kam der Kaiser Marcus ihren Erben darin zu Hülfe, dass sie das erhielten, was des Freilassers Tochter erhalten haben würde, wenn sie lebte. 2Wenn ein zum Erben eingesetzter Sohn eines Freigelassenen sich [der Erbschaft] begeben hat, so wird der Freilasser doch zugelassen, wenn jener auch dem Namen nach Erbe ist. 3Auch wenn sich derjenige, welcher sich bereits mit der väterlichen Erbschaft befasst, oder dieselbe angetreten hat, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, derselben begeben hat, wird der Freilasser zugelassen werden können. 4Wenn der Freilasser und dessen Kinder nach dem Willen des verstorbenen Freigelassenen die Erbschaft angetreten haben, oder ein [ihnen ausgesetztes] Vermächtniss oder Fideicommiss zu fordern vorgezogen haben, so werden sie zum Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht zugelassen,
7Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. denn es scheint widersinnig, dass es derselben Person freistehen solle, den letzten Willen des Verstorbenen zum Theil anzuerkennen, und zum Theil umzustossen.
8Ulp. lib. XLIII. ad Ed. Wenn aber die Forderung desselben44Basil. εἰ δὲ μὴ εἶχον ἀποτέλεσμα τὰ ληγάτα etc. das ejus geht auf legatum oder fideicommissum, in l. 6. in f. keine Wirkung gehabt hat, so, sage ich, hindert nichts, demselben zu Hülfe zu kommen. Ja, selbst wenn er die Erbschaft in dem Glauben angetreten hat, auf die ihm gebührende Portion eingesetzt worden zu sein, sich aber alsbald ergibt, dass er einen geringern Theil, als er hoffte, erhalten habe, ist es der Billigkeit entsprechend, ihn zu seiner Hülfe zuzulassen. Ingleichen glaube ich, dass ihm dann Hülfe zu Theil werden könne, wenn er den Erben auf Zahlung eines ihm ausgesetzten Vermächtnisses bereits belangt hat, und es ihm kurz darauf leid geworden ist. 1Wenn der Freilasser ein ihm ausgesetztes Vermächtniss angenommen hat, und ihm dasselbe entwährt worden ist, so steht ihm die gesetzmässige Hülfe zu, weil er dasjenige nicht erhält, was er zu empfangen gehofft hatte; nicht minder muss ihm dann geholfen werden, wenn ihm nicht das Ganze entwährt worden ist, sondern er nur etwas weniger erhält, als er dachte. 2Wenn der Freilasser etwas angenommen hat, das seinem Sclaven oder seinem Sohne ausgesetzt worden ist, so wird er gerade ebenso vom Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt abgewiesen werden, wie wenn er etwas ihm selbst Hinterlassenes angenommen hätte. 3Auch wenn er eine Schenkung auf den Todesfall angenommen hat, wird er vom Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt ausgeschlossen, jedoch nur dann, wenn er es erst nach dem Tode des Freigelassenen angenommen hat, hat es ihm der Freigelassene noch bei seinen Lebzeiten geschenkt, und er es angenommen, so wird er dadurch vom Nachlass besitz nicht ausgeschlossen sein, weil er sich damit herausreden kann, er habe gehofft, dass jener in seinem Testamente auch dankbar sein werde, und es muss ihm nachgelassen werden, entweder von der [Schenkung] wieder abzugehen, oder dieselbe nach Maassgabe in Gegenrechnung zu stellen. 4Deshalb sagt man, dass, wenn dem Freilasser nach des Freigelassenen Tode [vom Erben] etwas zur Erfüllung einer Bedingung gegeben worden sei, er ebenfalls vom Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt abgewiesen werde, wie wenn er das Testament anerkannt habe. 5Wenn ein Freilasser, der unter fünfundzwanzig Jahre alt ist, eines Freigelassenen letztwillige Verfügung anerkannt hat, so muss er, unserer Meinung nach, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, um den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt zu erlangen.
9Paul. lib. XLII. ad Ed. Wer einen väterlichen Freigelassenen wieder in die Sclaverei zurück verlangt hat, der kann auch nicht einmal Namens seiner Kinder den Nachlassbesitz erhalten.
10Ulp. lib. XLIV. ad Ed. Wenn einem von [zweien] Freilassern nicht Genüge geleistet worden ist, so dass dem einen vom Vermögen des Freigelassenen mehr als seine Portion hinterlassen wird, so wird demjenigen, dem kein Genüge geleistet worden, eine Klage dergestalt ertheilt, dass seine Portion von dem ergänzt wird, was einem fremden Erben und dem [andern] Freilasser über seine Portion hinterlassen worden ist. Ebenso wird es bei mehreren Freigelassenen gehalten. 1Julianus sagt, derjenige, wer von seinem Grossvater enterbt worden ist, werde vom Nachlass dessen Freigelassener abgewiesen, von dem der Freigelassenen seines Vaters aber nicht; sei er hingegen von seinem Vater enterbt, von seinem Grossvater aber nicht, so müsse er nicht nur vom Nachlass der väterlichen Freigelassenen, sondern auch von dem der des Grossvaters ausgeschlossen werden, weil er die grossväterlichen Freigelassenen durch seinen Vater erhält; sei aber der Vater vom Grossvater enterbt worden, er selbst aber nicht, so könne der Enkel den Besitz des Nachlasses verstorbener grossväterlicher Freigelassenen wider den Testamentsinhalt erhalten. Er sagt ferner, wenn mich mein Vater enterbt hat, und mein Grossvater meinen Vater, und der Grossvater zuerst gestorben ist, so werde ich von den Freigelassenen beider ausgeschlossen; sterbe aber der Vater zuerst und dann der Grossvater, so schade mir die Enterbung des Vaters rücksichtlich des Nachlasses der grossväterlichen Freigelassenen nicht, so könne der Enkel den Besitz des Nachlasses verstorbener grossväterlicher Freigelassenen wider den Testamentsinhalt erhalten. Er sagt ferner, wenn mich mein Vater enterbt hat, und mein Grossvater meinen Vater, und der Grossvater zuerst gestorben ist, so werde ich von den Freigelassenen beider ausgeschlossen; sterbe aber der Vater zuerst und dann der Grossvater, so schade mir die Enterbung des Vaters rücksichtlich des Nachlasses der grossväterlichen Freigelassenen nicht.
11Julian. lib. XXVI. Dig. Ist hingegen mein Vater von seinem Vater enterbt worden, und ich weder von meinem Vater, noch von meinem Grossvater, so werde ich zwar nach dem Ableben meines Vaters ein Recht sowohl wider die grossväterlichen als die väterlichen Freigelassenen haben, so lange mein Vater aber lebt, und ich in seiner Gewalt stehe, werde ich den Besitz des Nachlasses der grossväterlichen Freigelassenen wider den Testamentsinhalt nicht fordern; sobald ich hingegen aus der Gewalt entlassen worden bin, werde ich nicht abgewiesen werden.
12Ulp. lib. XLIV. ad Ed. Wenn ein Vater ein Testament nach militärischem Rechte gemacht, und seinen Sohn durch Stillschweigen enterbt hat, so muss ihm die Enterbung von Nachtheil sein, denn es ist unbestritten, dass er enterbt ist. 1Hat Jemand einen Freigelassenen seinem Sohne angewiesen, und denselben enterbt, so kann er zum Besitz des Nachlasses des Freigelassenen zugelassen werden. 2Ist Jemand von seinem Vater ohne böse Absicht enterbt worden, sondern aus einem andern Grunde, so schadet ihm die Enterbung nichts; z. B. er ist wegen Wahnsinns enterbt worden, oder weil er unmündig war, und der eingesetzte Erbe um Herausgabe der Erbschaft an ihn gebeten worden. 3Wenn in Ansehung dessen, der wirklich enterbt worden, erkannt worden ist, er sei nicht enterbt, so wird er auch nicht abgewiesen; denn es muss bei den rechtskräftigen Entscheidungen sein Bewenden behalten. 4Wenn der Sohn des Freilassers enterbt worden ist, und mittelst der Klage wegen Lieblosigkeit zur Hälfte obgesiegt und zur Hälfte verloren hat, so ist es die Frage, ob ihm die Enterbung nachtheilig sei? Und ich glaube ja, weil das Testament von Gültigkeit ist, worin er enterbt worden ist. 5Die in dem Testamente, woraus weder die Erbschaft angetreten, noch der Nachlassbesitz gefordert worden ist, geschehene Enterbung schadet den Kindern nicht; denn es ist widersinnig, dass das Testament nur insoweit bei Kräften bleiben solle, dass die Enterbung gültig bleibe, wenn es sonst nicht gültig bleibt. 6Wenn der Sohn des Freilassers in erster Abstufung zum Erben eingesetzt, in zweiter aber enterbt worden ist, so schadet ihm die Enterbung nicht, indem er nach des Vaters Willen entweder Erbe geworden ist, oder hätte werden können; denn man darf hier nicht annehmen, als habe er seinen Sohn des Nachlasses der Freigelassenen für unwürdig erachtet, den er zu seiner eigenen Erbschaft zuerst berufen hat. Selbst von dem kann man nicht annehmen, dass er vom Nachlass des Freigelassenen ausgeschlossen werde, der in der ersten Abstufung enterbt, und dann zugleich substituirt worden ist. Wer also in erster oder zweiter, oder sonst in irgend einer Abstufung zum Erben eingesetzt, darf, wenn er auch in demselben Testamente enterbt worden ist, vom Nachlass des Freigelassenen nicht abgewiesen werden. 7Wenn der aus der Gewalt entlassene Sohn eines Freilassers die Erbschaft nicht hat antreten, oder ein in der Gewalt stehender sie nicht hat behalten wollen, so wird er nichts desto weniger den Besitz des Nachlasses des Freigelassenen behalten.
13Julian. lib. XXVI. Dig. Eines Freilassers enterbter Sohn kann, wenn auch ein Enkel von ihm zum Erben eingesetzt worden ist, dennoch den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt der väterlichen Freigelassenen nicht erhalten; denn wenn er auch ein Notherbe seines Vaters ist, so wird er doch nicht für sich selbst, sondern für einen Andern zur Erbschaft zugelassen, und es ist bekannt, dass, wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohn enterbt, sein Sclav aber zum Erben eingesetzt worden ist, und er dem Sclaven den Erbantritt geheissen hat, und auf diese Weise Erbe seines Vaters geworden ist, er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt väterlicher Freigelassener nicht erhalten werde.
14Ulp. lib. XLV. ad Ed. Wer in einem Alter von über fünfundzwanzig Jahren seinen Freigelassenen eines Capitalverbrechens angeklagt, oder in die Sclaverei zurückgefordert hat, der wird vom Besitz wider den Testamentsinhalt abgewiesen. 1Hat ihn aber ein Minderjähriger angeklagt, so wird derselbe nicht ausgeschlossen, er mag die Anklage selbst, oder sein Vormund oder Curator dieselbe betrieben haben. 2Hat er aber als Minderjähriger zwar dieselbe erhoben, das Erkenntniss aber in bereits grossjährigem Alter erhalten, so muss man nachsichtig dahin entscheiden, dass ihm verziehen werden müsse, weil er als Minderjähriger angefangen hat; denn, dass er von der Anklage nicht abgelassen, oder keine Niederschlagung gefordert habe, kann man ihm nicht zumuthen, indem er, wenn er das Erste gethan, in die Strafe des Turpillianischen Senatsbeschlusses verfallen würde, das Andere aber nicht leicht erlangen möchte. Wenn aber von Staats wegen eine Niederschlagung ertheilt worden ist, und er schon volljährig geworden denselben wiederholt in Anklagestand versetzt55Repetere, Brisson. h. v. §. 3., so muss er abgewiesen werden; denn da er volljährig geworden ist, so konnte er ohne Furcht von der niedergeschlagenen Anklage ablassen. 3Nur derjenige kann als Ankläger eines Capitalverbrechens angesehen werden, wer [den Betheiligten] mit einer solchen Untersuchung angreift, deren Strafe entweder den Tod nach sich zieht, oder die Verweisung, weil diese der Deportation gleichsteht, mit der das Bürgerrecht verloren geht. 4Wenn jedoch Jemand einen Freigelassenen eines Verbrechens angeklagt hat, dessen Strafe zwar nicht die Todesstrafe ist, wo es aber dem erkennenden Richter beliebt hat, die Strafe zu verschärfen, so schadet dies dem Sohne des Freilassers nicht; denn Unerfahrenheit oder Strenge des erkennenden Richters darf demselben keinen Nachtheil bereiten, indem er ein leichteres Verbrechen zur Untersuchung gezogen hat. 5Hat er aber nicht die Anklage erhoben, sondern wider die Person seines Freigelassenen ein Zeugniss abgelegt, oder einen Ankläger gestellt, so muss er meines Erachtens ebenfalls von dem Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt abgewiesen werden. 6Wenn ein Freigelassener seines Freilassers Sohn des Majestätsverbrechens angeklagt, und der letztere verlangt hat, ihn seiner Verläumdung wegen mit dem Tode zu bestrafen, so darf er durch dieses Edict [vom Nachlassbesitz] nicht abgewiesen werden; dasselbe glaube ich, [finde dann Statt,] wenn er von jenem angegriffen, die Anklage auf ihn zurückgeschoben hat, denn es ist ihm zu verzeihen, wenn er gereizt sich hat rächen wollen. 7Wird ihm auch dann, wenn er nöthig gehabt hat, seines Vaters Ermordung zu rächen, und er deswegen einen väterlichen Freigelassenen angeklagt hat, etwa den Arzt des Vaters, oder seinen Schlafgenossen, oder sonst einen Andern, der um den Vater gewesen war, Hülfe geleistet werden? Ich glaube allerdings, wenn er nämlich auf Veranlassung der kindlichen Liebe und der in Betracht des väterlichen Nachlasses drohenden Gefahr genöthigt gewesen ist, eine Anklage, und sei es auch eine chicaneuse, anzustellen. 8Angeklagt zu haben, sagen wir von dem, der [ihm] Verbrechen vorgeworfen und bewirkt hat, dass die Sache bis zum Erkenntniss durch verhandelt worden ist; hat er vorher davon abgelassen, so [nimmt man] nicht [an, dass] er angeklagt habe; und das ist jetzt Rechtens. Auch wenn er nach eingelegter Appellation davon abgelassen hat, wird man nachsichtiger Weise behaupten dürfen, dass er die Anklage nicht durchgeführt habe. Ist daher der Freigelassene während anhängiger Appellation mit Tode abgegangen, so wird der Sohn des Freilassers zum Nachlassbesitz zugelassen werden, weil er dem Erkenntniss durch den Tod entzogen worden ist. 9Der Sohn eines Freilassers, der dem Ankläger des Freigelassenen als Advocat gedient hat, darf [deshalb] nicht abgewiesen werden; denn der Advocat ist nicht der Ankläger. 10Wenn der Vater in seinem Testamente verordnet hat, dass ein Freigelassener angeklagt werden solle, als habe ihm der selbe Gift bereitet, oder etwas Anderes wider ihn begangen, so muss den Kindern Verzeihung zu Theils werden, weil sie ihn nicht freiwillig angeklagte haben. 11Auch aber dann, wenn der Sohn des Freilassers den Freigelassenen angeklagt, und dessen Verbrechen bewiesen hat, nachher aber dieser Freigelassene wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden ist, kann jener nicht abgewiesen werden; denn es hat dann jener das ihm Schuld gegebene Verbrechen auch begangen.
15Tryphonin. lib. XVII. Disp. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn das Verbrechen, dessen der Freigelassene überführt worden ist, zwar Todesstrafe verdient hatte, derselbe aber mit einer gelindern Strafe belegt, z. B. blos verbannt worden ist; denn der Präter hat einen Chicaneur in Gedanken.
16Ulp. lib. XLV. ad Ed. Wer demjenigen, der sich für den Augenblick wirklich in Sclavenverhältniss befindet, und auf die Freiheit Anspruch macht, widersprochen hat, von dem wird nicht angenommen, dass er jenen in die Sclaverei gefordert habe, sondern nur von dem, der eine im Verhältniss der Freiheit lebende Person in die Sclaverei fordert. 1Wird aber derjenige, als fordere er in die Sclaverei abgewiesen, der von Jemandem behauptet, er gehöre ihm zwar nicht ganz, sondern zur Hälfte, oder es stehe ihm der Niessbrauch an demselben zu, oder sonst etwas Anderes, was nur dann an jenem haben könnte, wenn er Sclav wäre? Allerdings. 2Wenn Jemand in die Sclaverei gefordert und den Sieg Rechtens erhalten hat, kurz darauf aber, nachdem er sich von der Wahrheit überzeugt, jenen als Freien hat leben lassen, so darf ihm dies keinen Schaden thun, besonders wenn er eine rechtmässige Ursache zum Irren hatte. 3In die Sclaverei gefordert zu haben, wird von dem nicht angenommen, der vor der Einleitung des Verfahrens davon abgelassen hat. Auch aber wenn dies nachher geschehen ist, darf es ihm keinen Nachtheil bringen, weil er nicht bis zum Erkenntniss ausgedauert hat. 4Wenn der Sohn des Freilassers enterbt worden ist, oder einen väterlichen Freigelassenen in die Sclaverei gefordert, oder eines Capitalverbrechens angeklagt hat, so schadet dies seinen Kindern, die nicht in seiner Gewalt stehen, nicht; so haben die kaiserlichen Gebrüder an die Quintillier rescribirt. 5Wer den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt des Freigelassenen erhalten hat, der wird von jeder letztwilligen Verfügung des Freigelassenen abgewiesen, [insofern sie eine für ihn vortheilhafte Bestimmung enthält,] und nicht nur wenn er vom Freigelassenen selbst zu seinem Erben eingesetzt, sondern auch wenn er dem unmündigen Sohne substituirt worden ist; denn auch Julianus sagt, dass, wenn der Freilasser, nachdem er den Nachlassbesitz ge fordert, die Erbschaft des unmündigen Sohnes des Freigelassenen in Anspruch genommen habe, ihm die Klagen [aus der selben] verweigert werden müssen. 6Es wird dem Freilasser nicht minder die rechtliche Verfolgung desjenigen verweigert werden, was ihm in einem Codicill hinterlassen oder auf den Todesfall geschenkt worden ist. 7Zuweilen aber wird dem Freilasser die rechtliche Verfolgung eines Vermächtnisses nach der Forderung des Nachlassbesitzes ertheilt werden, wenn gar kein Vortheil daraus für ihn entspringen wird, etwa weil er um die Herausgabe an einen Andern gebeten worden ist. 8Uebrigens aber, sagt der Prätor, werde er nicht nur dasjenige verweigern, was ihnen namentlich ausgesetzt worden ist, sondern auch wenn etwas an sie durch Andere gelangen würde, z. B. durch ihrem Rechte unterworfene Personen, was sie erhalten würden, ohne es herauszugeben. 9Wir werden dem Freilasser die Forderung des Vermächtnisses ertheilen, wenn [der Freigelassene] einem Sclaven desselben die Freiheit hinterlassen hat, gegen Vorausvermachung seines Werths an seinen [künftigen] Freilasser. 10Demjenigen, der dem Freilasser substituirt worden sein wird, der den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt gefordert hat, wird auf den Antheil, dessen Besitz dem Freilasser gegeben worden sein wird, keine Klage ertheilt. 11Wenn der Freilasser substituirt worden und bei Lebzeiten des Testators mit Tode abgegangen ist, so nimmt der Sohn des Freilassers, wenn er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt verlangt, nicht nur des Substituirten Antheil ein, sondern er entreisst auch allen Erben etwas nach Maassgabe ihrer Antheile.
17Idem lib. XLVII. ad Ed. Wenn ein Freigelassener kinderlos verstorben ist, so können zuvörderst Freilasser und Freilasserin den Nachlassbesitz erhalten, und zwar zugleich; wenn aber Freilasser und Freilasserin gestorben und andere nächste Personen vorhanden sind, so werden diese auch zusammen zugelassen.
18Paul. lib. XLIII. ad Ed. Den Nachlassbesitz eines mütterlichen Freigelassenen werden zwar auch Kinder gemeiner Abkunft erhalten, den eines väterlichen aber nur rechtmässig erzielte Kinder.
19Ulp. lib. IV. Disp. Wenn der Freilasser zu einem geringern Antheile, als dem [ihm] gesetzmässig [gebührenden] zum Erben eingesetzt worden, das Testament als verfälscht angegriffen hat, ohne Recht zu erhalten, so ist es keinem Zweifel unterworfen, dass ihm der Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht anfalle, weil er die Erbschaft durch seine Handlungsweise verloren, da er das Testament muthwillig als verfälscht angegriffen hat. 1Ist er hingegen zu dem ihm gebührenden Antheile zum Erben eingesetzt worden, so wird er, er mag die Erbschaft angetreten haben oder nicht, vom Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt ganz zurückgewiesen, weil, wenn er66Nach Haloand. statt quasi — quia si. die ihm gebührende Portion erhalten hat, er auch den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht wird fordern können.
20Julian. lib. XXV. Dig. Wenn ein Freigelassener seinen Freilasser unter der Bedingung des Eides, den der Prätor zu erlassen pflegt, zum Erben eingesetzt hat, so kann, meines Erachtens, nicht gezweifelt werden, dass er vom Nachlassbesitz abgewiesen werde, denn er ist in der That zum Erben eingesetzt worden. 1Wenn dem Titius ein Vermächtniss ausgesetzt, und dessen Herausgabe an den Freilasser seiner Treue überlassen worden ist, so wird dem Titius die Klage wegen der Vermächtnisse verweigert, wenn dem Freilasser rücksichtlich der ihm gebührenden Portion vom eingesetzten Erben Genüge geleistet worden ist. 2Ein Freigelassener setzte seinen Freilasser und einen Fremden zusammen zur Hälfte als Erben ein; das Viertheil, zu dem der Freilasser eingesetzt worden war, wird ihm selbst ganz angerechnet werden, den Überrest von dem ihm gebührenden Antheile entzieht er aber allen Erben nach Maassgabe ihres Antheils. 3Dasselbe wird angemessener Weise bei dem Vermächtniss beobachtet, welches dem Freilasser zusammen mit dem Titius ausgesetzt worden ist, so dass die Hälfte des Vermächtnisses auf die dem Freilasser gebührende Portion eingerechnet werden muss, von der andern Hälfte aber dem Titius soviel abgezogen wird, als dem Erben nach Verhältniss seiner Portion. 4Wenn der Freigelassene den aus der Gewalt entlassenen Sohn unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt, und wenn die Bedingung ausgeblieben der Substituirte die Erbschaft angetreten hat, so frage ich, ob der Prätor dem Freilasser wider den Substituirten auf den ihm gebührenden Antheil, oder dem aus der Gewalt entlassenen Sohn auf die ganze Erbschaft zu Hülfe kommen müsse? Ich habe mein Gutachten dahin gestellt, dass, wenn der Vater seinen Sohu unter einer Bedingung in erster Abstufung zum Erben eingesetzt hat, und wenn diese Bedingung, unter der er eingesetzt worden ist, ausgeblieben, die Erbschaft an die zweite Abstufung gefallen, oder der Sohn noch während obschwebender Bedingung verstorben ist, der Nachlassbesitz dem Freilasser auf den ihm gebührenden Antheil wider den Substituirten zukomme. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn der Sohn entweder den Nachlassbesitz, durch den Zeitablauf ausgeschlossen, gar nicht gefordert, oder verschmähet hat. Wenn aber die Erbschaft, wenn auch die Bedingung ausbleibt, [wegen der Eigenschaft der letztern dennoch] an den Sohn fällt, so wird der Prätor den aus der Gewalt entlassenen Sohn vielmehr wider den Substituirten schützen. Ich glaube aber, dass, so bald der Sohn unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden, die Enterbung in der Abstufung der Substituten bald nothwendig sei, bald überflüssig; denn ist die Bedingung von der Art, dass sie in die Gewalt des Sohnes gegeben war, z. B. wenn er ein Testament gemacht haben wird, so glaube ich auch, dass der Sohn, wenn die Bedingung unberücksichtigt geblieben, den Substituirten Platz mache; stand hingegen die Bedingung nicht in der Gewalt des Sohnes, z. B. wenn Titius wird Consul geworden sein, dann wird der Substituirte nicht zugelassen, wenn nicht der Sohn rücksichtlich seiner namentlich enterbt worden ist. 5Wenn ein Freigelassener seinen aus der Gewalt entlassenen Sohn zum Erben eingesetzt, und es seiner Treue überlassen hat, die ganze Erbschaft an Sempronius herauszugeben, und der Sohn, da er dieselbe für verdächtig erklärte, sie auf des Prätors Befehl angetreten, und an Sempronius herausgegeben hat, so wird nicht unbillig dem Freilasser der Nachlassbesitz zu dem ihm gebührenden Antheile gegeben werden, gleichwie wenn nicht der Sohn, sondern der, dem die Erbschaft herausgegeben worden, Erbe des Freigelassenen geworden wäre. 6Es wird ferner dem Freilasser der Nachlassbesitz gegeben werden müssen, wenn der Sohn die Erbschaft seines freigelassenen Vaters unberücksichtigt gelassen, und sein Miterbe die Beschwerung der ganzen Erbschaft übernommen hat. Denn in beiden Fällen wird nicht dem Sohn, sondern einem Fremden, der [betreffende] Antheil entzogen.
21Idem lib. XXVI. Dig. Wenn einer von drei Freilassern den Nachlassbesitz nicht fordert, so werden die zwei übrigen gleiche Theile haben.
22Marcian. lib. I. Instit. Wenn ein Haussohn, der Soldat ist, [einen Sclaven] freilässt, so wird er ihn zwar, der Meinung des Julianus zufolge, die er im siebenundzwanzigsten Buche der Digesten vorträgt, zum Freigelassenen seines Vaters machen, allein, so lange er lebt, sagt er, wird der Sohn dem Vater in Ansehung des Nachlasses Jenes vorgezogen; der Kaiser Hadrianus hingegen rescribirte an den Flavius Aper, er mache ihn zu seinem eigenen Freigelassenen, und nicht zu dem seines Vaters.
23Julian. lib. XXVII. Dig. Wenn ein Freigelassener mit Uebergehung des Freilassers einen Fremden zum Erben eingesetzt, und sich der Freilasser, bevor er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt in Anspruch genommen, in Annahme an Kindes Statt gegeben, und nachher der eingesetzte Erbe die Erbschaft unberücksichtigt gelassen hat, so kann der Freilasser den Besitz des gesammten Nachlasses des Freigelassenen als gesetzmässiger Erbe fordern. 1Wenn ein Freigelassener untestirt gestorben ist, mit Hinterlassung eines Sohnes von seinem Freilasser, und zweier Enkel von dessen anderem Sohne, so werden die Enkel nicht zugelassen, so lange der Sohn lebt, weil es eine bekannte Sache ist, dass allemal der Nächste zur Erbschaft berufen wird. 2Wenn aber der eine von zwei Freilassern einen Sohn hinterlässt, und der andere zwei, so, habe ich gesagt, werden unter ihnen Kopftheile gemacht.
24Idem lib. LXV. Dig. Wenn der eine von zwei Freilassern den ihnen gemeinschaftlich gehörigen Freigelassenen zu dem Eide genöthigt hat, nicht zu heirathen, so wird der, welcher an dieser Schuld keinen Theil hatte, er mag bei Lebzeiten des Freigelassenen gestorben sein, oder ihn überlebt haben, den Nachlassbesitz zu dem Beiden gebührenden Antheile allein erhalten.
25Idem lib. I. ad Ursej. Feroc. Solange dem Freilasser der Besitz des Nachlasses zu dem ihm gebührenden Antheile gegeben werden kann, wird den [Erbschafts]schuldnern wider den klagenden Erben die Einrede ertheilt, wenn sich nicht der Freilasser in einem solchen Verhältniss befindet, dass er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt zu dem ihm gebührenden Antheile fordern kann.
26African. lib. II. Quaest. Einem Freigelassenen, der achtzig[tausend Sestertien] im Vermögen hatte, ward ein Landgut von Vierzig[tausend] an Werth vermacht; als der Tag für das Vermächtniss eintrat, starb er, und setzte einen Fremden zum Erben ein. Hier erging ein Gutachten, es könne der Freilasser den ihm gebührenden Antheil eigenthümlich in Anspruch nehmen, denn der Erblasser habe zur Zeit seines Todes ein Vermögen von über hundert[tausend Sestertien] besessen, indem sein Nachlass wegen der Hinzurechnung des Vermächtnisses theurer habe verkauft werden können, und es komme nichts darauf an, ob der eingesetzte Erbe das dem Freigelassenen hinterlassene Vermächtniss ausschlage oder nicht; denn es werde auch wenn über das Falcidische Gesetz Frage entstehe, ein solches Vermächtniss, obwohl es ausgeschlagen worden, dennoch den Vermächtnissinhabern [zu Gunsten] in das Viertheil der Erbschaft eingerechnet.
28Florentin. lib. X. Instit. Wenn wider den Freigelassenen die Todesstrafe verhängt worden sein wird, so darf seinen Freilassern das Recht, was sie an seinen Nachlass haben würden, wenn derjenige, wider den die Strafe verhängt worden, natürlichen Todes gestorben wäre, nicht entrissen werden; der übrige Theil des Nachlasses aber, der nach bürgerlichem Rechte nicht dem Freilasser gebührt, kann vom Fiscus in Anspruch genommen werden. 1Mit dem Nachlass derer, die sich aus Furcht vor einer Anklage selbst das Leben genommen haben, oder davon gelaufen sind, wird es ebenso, wie über den Nachlass Verurtheilter bestimmt worden, gehalten.
29Marcian. lib. IX. Instit. Wer auf den Grund eines Fideicommisses freigelassen wird, ist zwar Freigelassener des Freilassers, und letzterer kann als solcher zum Nachlassbesitz sowohl wider den Testamentsinhalt als testamentslos gelangen, Dienste kann er ihm aber nicht auferlegen, noch auferlegte von ihm fordern. 1Hat aber der Verstorbene seinem Sohne einen Sclaven vermacht, und ihn um dessen Freilassung gebeten, in der Absicht, dass er das volle Recht eines Freilassers haben solle, so lässt sich behaupten, dass er nachher mit vollem Rechte Dienste auferlegen könne.
30Gaj. lib. II. ad Ed. Praet. Urb. etc. Wer einen väterlichen Freigelassenen in die Sclaverei darum zurückfordert, um sich die Schadloshaltung wegen Entwährung zu erhalten, verliert die Rechtswohlthat des Nachlassbesitzes nicht.
31Marcell. lib. IX. Dig. Ein Freigelassener vermachte seinem Freilasser ein Landgut, das er von ihm gekauft hatte, aber einem Dritten gehörte, und der Freilasser beschloss, dieses Vermächtniss anzunehmen; hier kann derselbe den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht empfangen, wenn ihn auch das Vermächtniss gar nichts nützt, weil ihm der Freigelassene eine ihm nicht gehörige Sache vermacht hat, indem der Freilasser das Landgut an den Freigelassenen selbst verkauft hatte.
33Modestin. lib. sing. de Manum Wenn der Freilasser den Freigelassenen nicht ernährt hat, so nimmt ihm das Aelisch-Sentische Gesetz das dem letztern der Freiheit wegen Auferlegte sowohl selbst, als dem, welchem dieses sonst anfällt, ingleichen die Beerbung [des Freigelassenen] ihm sowohl als seinen Kindern, er müsste denn zum Erben eingesetzt worden sein, und den Nachlassbesitz, ausgenommen den zufolge des Testamentsinhalts.
34Javolen. lib. III. ex Cassio. Wenn ein Freigelassener, der zwei Freilasser hatte, den einen übergangen, den andern zur Hälfte zum Erben gemacht, und die andere Hälfte einem Dritten hinterlassen hat, so erhält der eingesetzte Freilasser zwar den ihm gebührenden Antheil unverkürzt, von dem Ueberrest aber, soweit er den ihm gebührenden Antheil übersteigt, und von der dem Dritten hinterlassenen Hälfte muss dem andern Freilasser nach Maassgabe seiner Portion Genüge geschehen.
35Idem lib. III. Epistol. Sejus setzte seinen Freigelassenen zum Erben ein, und gab ihm vermächtnissweise die Entrichtung des Niessbrauchs von einem Landgute an Mävius auf; dieser Freigelassene starb mit Hinterlassung des Mävius zum Erben. Ich frage nun, ob, wenn des Sejus Sohn wider den Mävius den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt gefordert hat, ihm der ihm gebührende Theil an dem Landgute mit Abzug des Niessbrauchs herausgegeben werden müsse, oder ganz, weil er nämlich den Besitz von dem Vermögen erhält, was der Freigelassene in dem Augenblick, da er starb, besass? Antwort: der Niessbrauch muss meines Erachtens seine vorige Stellung wieder einnehmen; es wird daher am besten sein, einen Schiedsrichter zufordern, damit nach seinem Ermessen der Niessbrauch wieder in den vorigen Stand eingesetzt werde.
36Idem lib. VIII. Epistol. Ein Freigelassener, der zahlungsunfähig war, überging seinen Freilasser und setzte fremde Erben ein. Ich frage, ob der Freilasser den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordern könne? Antwort: Wenn die Erbschaft von den eingesetzten Erben angetreten worden ist, so kann der Freilasser den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordern, weil der Nachlass, der einen Erben findet, zahlungsfähig ist. Und es wäre auch in der That widersinnig, das Recht des Freilassers bei der Forderung des Nachlassbesitzes wider den Testamentsinhalt nach der Berechnung Anderer und nicht nach des Freilassers eigenem Ermessen zu würdigen, und dem Freilasser das zu entziehen, was er, wenn auch ein Geringes, in Anspruch nehmen kann; denn es können viele Fälle eintreten, in denen der Nachlassbesitz dem Freilasser vortheilhaft ist, wenn auch die Grösse der Schuldenlast, die der Freigelassene hinterlassen hat, die Vermögenskräfte desselben übersteigt; z. B. wenn Grundstücke aus des Freigelassenen Nachlass vorhanden sind, worauf sich die Gräber der Vorfahren des Freilassers befinden, und der Freilasser viel darein setzt, dass diese Rechte durch den Nachlassbesitz zum Theil ihm gehörig werden, oder ein Sclav, der nicht nach dem Werthe, sondern nach Liebhaberei zu schätzen ist. Es darf ihm also deshalb um nichts weniger das Recht, den Nachlassbesitz zu fordern verweigert werden, weil er den Nachlass des Freigelassenen vielmehr nach seinem eigenen Sinn als der Berechnung Anderer schätzt, indem der Nachlass da durch selbst als hinreichend betrachtet werden kann, weil er sowohl einen Erben als einen Nachlassbesitzer findet.
37Ulp. lib. XI. ad leg. Jul. et Pap. Julianus sagt, wenn der Freilasser dem Freigelassenen das der Freiheit wegen Auferlegte zurückverkauft hat, so werde dessen Sohn vom Nachlassbesitz abgewiesen, weil er denselben nämlich auch nicht wider den Testamentsinhalt des Freigelassenen erhält, sobald sein Vater dem Freigelassenen die [versprochenen] Gaben, Geschenke und Dienste zurückverkauft hat. Hat freilich des Freilassers Sohn das der Freiheit wegen Auferlegte zurückverkauft, so, sagt er, werde die Tochter den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt bekommen, weil ein Bruder den andern durch den Verkauf des der Freiheit wegen Auferlegten nicht ausschliesst. 1Wenn ein Freigelassener einen Erben eingesetzt, und dieser, bevor über das Hausgesinde [wegen Ermordung des Freigelassenen] Untersuchung eingeleitet worden, die Erbschaft angetreten hat, so, sagt Julianus, werde der Freilasser zum Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht zugelassen; denn auch er hätte den Tod des Freigelassenen rächen sollen; dasselbe gilt von der Freilasserin.
38Terent. Clem. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Es ist die Frage, ob, wenn ein Sohn enterbt worden, auch die von ihm abstammenden Enkel vom Nachlassbesitz des Freigelassenen ausgeschlossen werden? Dies ist so zu entscheiden, dass sie, so lange der Sohn lebt, oder dieselben in seiner Gewalt bleiben, nicht zum Nachlassbesitz gelassen werden, damit nicht diejenigen, welche vom Nachlassbesitz im eigenen Namen abgewiesen werden, denselben durch Andere erlangen; sind sie aber von ihrem Vater aus der Gewalt entlassen, oder auf andere Weise eigenen Rechtens geworden, so müssen sie ohne das geringste Hinderniss zum Nachlassbesitz zugelassen werden. 1Wenn der Sohn eines Freigelassenen seines Vaters Erbschaft unberücksichtigt gelassen hat, so wird dies dem Freilasser von Vortheil sein.
39Idem lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Die Tochter eines Freilassers, die sich in einer Adoptivfamilie befindet, wird zum Nachlass der väterlichen Freigelassenen zugelassen.
40Idem lib. XII. ad leg. Jul. Wenn ein Vater für seinen enterbten Sohn die Anordnung getroffen hat, dass ihm das Recht an dem Freigelassenen vorbehalten sein solle, so schadet ihm in dieser Rücksicht die Enterbung nicht.
41Papin. lib. XII. Quaest. Wenn der Freigelassene dem Freilasser in Betreff der ihm gebührenden Portion Genüge leistet, jedoch dabei den Versuch macht, ihm etwas wider seinen Willen zu entreissen, so fragt es sich, was zu thun sei? Denn wie, wenn dem zu seinem ihm gebührenden Antheile eingesetzten [Freilasser] ausserdem noch zehn[tausend Sestertien] vermacht werden, und er dabei gebeten wird, einen ihm selbst gehörigen Sclaven freizulassen, der ebensoviel, oder weniger werth ist? Es ist unbillig, das Vermächtniss nehmen zu wollen, und die Freiheit dem Sclaven nicht zu geben; will er aber den ihm gebührenden Antheil annehmen, und sich des Vermächtnisses enthalten, so kann er zur Ertheilung der Freiheit nicht gezwungen werden, damit er nicht etwa genöthigt werde, einen um ihn schlecht verdienten Sclaven freizulassen. Wie nun, wenn nur einer und derselbe zum Erben eingesetzt worden ist, und der Freigelassene ihn darum gebeten hat? Hat er einen Substituirten, so wird ebenfalls das Rechtsmittel des Decrets zur Anwendung kommen können, dergestalt, dass [der Freilasser] die ihm gebührende Portion erhält, und der Ueberrest an den Substituirten gelangt, und wo dann die Freiheit dem Sclaven zu Theil wird, wenn sich Gelegenheit, ihn loszukaufen, darbietet; wenn aber keine Substitution Statt hat, so muss der über die Fideicommisse erkennende Prätor dem Freilasser, wenn dieser des Freigelassenen Nachlass annimmt, dazu nöthigen, dem Sclaven die Freiheit aufzuerlegen.
42Idem lib. XIII. Quaest. Ein Sohn, der Erbe seines Vaters geworden war, adrogirte seinen enterbten Bruder und starb mit Hinterlassung desselben als Erben; dieser wird den Nachlassbesitz des Freigelassenen seines natürlichen Vaters nicht erhalten, denn dem, dem eine solche Annahme an Kindes Statt in dieser Beziehung schaden würde, wenn er nicht enterbt77Cujac. Obs. I. 38. hat hier die Entdeckung gemacht, dass statt exheredato adrogato gelesen werden müsse; Jauch. l. l. p. 199. und 338. tritt ihm bei, und ich glaube in der That, dass nicht daran gezweifelt werden kann. wäre, muss dieselbe [umsomehr] schaden, wenn er enterbt7 worden ist, weil die Strafe, die durch Gesetze oder das Edict verhängt werden würde, durch das Hülfsmittel der Annahme an Kindes Statt nicht abgewendet wird. Paulus bemerkt hierzu: demjenigen, der ein anderes Recht für sich hat, als dasjenige, was er verloren hat, schadet das verlorene nicht, sondern es nützt ihm das, was er hat; so hat man nun die Behauptung aufgestellt, dass demjenigen, der zugleich Freilasser und Sohn der Freilasserin ist, das, was der erstere verbrochen habe, nicht schade, wenn er als Sohn der Freilasserin auftreten könne. 1Papinianus: ein Freigelassener machte den Titius zum Erben seines im Felde erworbenen Sonderguts, zu dem des übrigen aber einen Andern; Titius trat die Erbschaft an; hier schien uns mehr dafür zu sprechen, dass der Freilasser den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt noch nicht fordern könne, allein es kam hier noch die Frage hinzu, ob wenn derjenige, der das übrige Vermögen erhalten hat, dieses unberücksichtigt lässt, dasselbe dem Titius zuwachse, wie wenn Beide Theile derselben Erbschaft erhalten hätten? Hier scheint mir richtiger, dass das übrige Vermögen zufolge testamentslosen [Erbgangs]rechts anfalle. Der Erbe Titius kann also dem Freilasser nicht entgehen88Evitare; schon Charondas erklärt diese Lesart für besser, als das Florent. invitare., da dem Titius nichts genommen wird, in Ansehung99Ich kann ohne die Lesart in ceteris bonis die Sache nicht verstehen. des übrigen Vermögens, welches nicht Gegenstand des Testaments ist. 2Kann, wenn der unmündige Sohn des Freigelassenen, von dem gesagt wird, er sei untergeschoben, den Nachlassbesitz aus dem ersten Theile empfängt, der Freilasser den Besitz des Nachlasses des Verstorbenen erhalten? Dass diejenigen, welche in zweiter Abstufung stehen, unterdessen nicht dazu gelassen werden, hat keinen Zweifel, denn wenn ein anderer Besitz vorgeht, so kann ihn nicht die folgende Abstufung auch erhalten. Wird freilich [in der Hauptsache] gegen den entschieden, von dem behauptet worden ist, dass er untergeschoben sei, so wird [der Besitz] für gar nicht ertheilt erachtet. Aber es wird auch vom Freilasser dasselbe gelten müssen, solange der Streit obschwebend ist; was übrigens die Person des Freilassers angeht, so wird ebenfalls Aufschub des Streites geschehen müssen. 3Wenn das Testament eines Freigelassenen von Anderen in der Provinz als verfälscht angegriffen worden, und die Sache so durch Appellation hingezogen worden, und in der Zwischenzeit des Freilassers Tochter, die der Freigelassene zur Erbin eingesetzt hatte, mit Tode abgegangen ist, so hat der Kaiser Marcus deren Sohne denjenigen Antheil am Nachlass erhalten, den die Tochter des Freilassers, wenn sie am Leben geblieben wäre, vermöge testamentslosen Erbgangsrechts hätte erhalten können.
43Idem lib. XIV. Quaest. Julianus glaubt, dass der Freilasser, der dem zur Hälfte als Erben eingesetzten Titius substituirt worden ist, und, während sich derselbe bedachte, den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt erhalten hat, wenn Titius nachher die Erbschaft nicht angetreten habe, demjenigen [Miterben], der die Erbschaft angetreten hat, so wenig etwas entzogen habe, als wenn er unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden wäre; so lange sich Titius also bedenkt, wird es ungewiss sein, ob die Hälfte aus der Substitution den Character des [Nachlass-]Besitzes annehme, oder ob, wenn Titius die Erbschaft auch antrete, beiden Erben die schuldigen Theile entzogen werden.
44Paul. lib. V. Quaest. Wenn du deinen Freilasser zu dem ihm gebührenden Antheile als Erben einsetzest, und unbedingt bittest, [vermächtnissweise] ein Landgut abzugeben, ihm aber unter einer Bedingung ebensoviel vermachest, so wird das Fideicommiss ebenfalls einer Bedingung unterworfen; auch hier fehlt es nicht an einem Zweifelsgrunde, das Gegentheil anzunehmen, denn der Freilasser wird durch die Bürgschaftsbestellung für das Fideicommiss beschwert werden. Es muss aber auch dagegen derjenige Fideicommissinhaber Sicherheit bestellen, der das Vermächtniss dem Freilasser zu entrichten hat, damit der Freilasser sein Recht von allen Seiten her unverkürzt1010Imminutum, s. Duker l. l. p. 371. n. 5. behalte. 1Der zum Erben eingesetzte Freilasser kann, wenn ihm ein Sclav vermacht worden ist, durch den die ihm gebührende Portion erfüllt werden soll, den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht fordern, wenn der Sclav auch noch vor Eröffnung des Testamentes gestorben ist. 2Ad Dig. 38,2,44,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 644, Note 8.Wenn der Freigelassene von dem zur Zeit seines Todes vorhandenen Vermögen [seinem Freilasser] den ihm gebührenden Antheil erbschafts- oder vermächtnissweise gegeben hat, und ein aus feindlicher Gefangenschaft nach des Freigelassenen Tode zurückgekehrter Sclav die Erbmasse vermehrt, so kann sich der Freilasser darüber nicht beschweren, dass er an dem Sclaven weniger habe, als er haben würde, wenn er zu dem ihm gebührenden Antheile eingesetzt worden wäre. Dasselbe gilt von einer Anschwemmung, wenn ihm von demjenigen Vermögen Genüge geschehen, welches zur Zeit des Todes vorhanden gewesen ist. Ingleichen, wenn die Hälfte eines dem Freigelassenen hinterlassenen Vermächtnisses oder Nachlasses von demjenigen, dem der eine oder das andere zugleich mitgegeben worden war, nachdem er sich gegenwärtig erst davon lossagt, zugewachsen ist.
45Idem lib. IX. Quaest. Wenn der Freilasser zum sechsten und sein Sclav zum übrigen Antheile als Erbe eingesetzt worden ist, so braucht von des Sclaven Portion kein Fideicommiss entrichtet zu werden; auch wenn der Sclav allein zum Erben eingesetzt worden ist, braucht, meiner Ansicht nach nichts von der [dem Freilasser] gebührenden Portion entrichtet zu werden.
47Idem lib. XI. Resp. Paulus hat zum Gutachten ertheilt: die Enterbung des Enkels, die nicht zur Beschimpfung, sondern in einer andern Absicht getroffen worden ist, darf ihm keinen Eintrag insofern thun, dass er nicht den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt der Freigelassenen seines Grossvaters fordern könne. 1Ich frage, ob, wenn des Freilassers Tochter Titia sich berühmt, dass ihr Vater Titius vor seinem Ableben einen Brief an sie gerichtet, und darin gesagt habe, er sei von seinen Freigelassenen schlecht behandelt worden, und auf den Grund desselben die Freigelassenen angeklagt habe, ihr [, wenn dies fehlschlage,] diese Entschuldigung etwas helfen könne? Paulus hat sich dahin ausgesprochen: die Tochter, welche die Anklage in Gemässheit des Willens ihres Vaters erhoben hat, darf vom Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht ausgeschlossen werden, weil sie nicht nach ihrem eigenen Willen, sondern nach dem eines Andern gehandelt hat. 2Der Sohn eines Freilasserserliess an den Freigelassenen folgenden Brief: Sempronius seinem Freigelassenen Zoilus Gruss. Wegen deiner Verdienste, und deiner mir stets bewiesenen Treue gestehe ich dir freie Testamentsfähigkeit zu. Ich frage, ob er des Freilassers Sohn gar nichts zu hinterlassen brauche. Paulus hat geantwortet: der in Rede stehende Freigelassene hat keine freie Testamentsfähigkeit erlangt. 3Paulus hat das Gutachten ertheilt: der, auch erst nach des Grossvaters Tode empfangene, den Freigelassenen überlebende Enkel kann den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt seines grossväterlichen Freigelassenen fordern, und zu dessen gesetzmässiger Erbschaft zugelassen werden; denn das Gutachten Julianus bezieht sich nur auf die gesetzmässige Erbschaft, sowie auf den zu fordernden Besitz des grossväterlichen Nachlasses. 4Paulus hat gesagt, dass, wenn auch die von einem Vater, der Soldat ist, übergangenen Söhne den enterbten gleich geachtet würden, ihnen dennoch des Vaters Stillschweigen nicht insoweit schaden dürfe, dass sie auch von dem Nachlass der grossväterlichen Freigelassenen abgewiesen werden müssen. Dasselbe ist von dem Nachlass der väterlichen Freigelassenen gesagt worden.
48Scaevola lib. II. Resp. Ich frage in Bezug auf den, der den Freigelassenen des Verbrechens des Einbruchs angeklagt hat? Antwort: wenn er des Verbrechens eines solchen Einbruchs angeklagt worden ist, dessen Ueberweisung ihn zu Bergwerksarbeit führen würde, so muss der Nachlassbesitz verweigert werden.
50Tryphonin. lib. XVII. Disp. Es ist einerlei, ob der Freilasser selbst zu einem geringern Theile zum Erben eingesetzt, die Erbschaft angetreten, oder seinen Sclaven, der also eingesetzt worden, den Antritt derselben geheissen hat, die er dann behält; er wird dessen ungeachtet vom Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt abgewiesen werden. 1Wenn er jedoch den Sclaven, bevor er ihm den Antritt der Erbschaft des Freigelassenen anbefohlen, verkauft oder freigelassen hat, and dergestalt der neue Freigelassene, oder die Käufer der Erbschaft aufgetreten sind, so wird der Freilasser durch die Worte des Edicts nicht verhindert, den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt zu ergreifen. 2Darf ihm der Prätor aber die Besitzklagen verweigern, wenn er die Vorschrift des Edicts hat umgehen wollen, um neben dem Gewinn eines grössern Preises oder durch ein stillschweigendes Uebereinkommen den Vortheil der durch die Erbeinsetzung angefallenen Erbschaft und noch den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt zu erhalten? [Allerdings.] Um so grösser ist der Verdacht, dass der Freilasser durch seinen zum Erben eingesetzten, wenn auch aus der Gewalt entlassenen, Sohn, der die Erbschaft antritt, die Erbschaft des Freigelassenen selbst erwerbe; indem wir wünschen, dass Alles, was unser ist, unsern Kindern zu Theil werde. 3Wenn jedoch der Freilasser bei noch verschlossenem Testamente des Freigelassenen etwas von dem Vorhergedachten rücksichtlich der Person eines seinem Rechte unterworfenen eingesetzten Erben gethan hat, so fällt der Verdacht des Betruges weg, und er wird von seinem Rechte in Ansehung des Nachlassbesitzes wider den Testamentsinhalt Gebrauch machen können. 4Wenn der Freilasser von seinem Freigelassenen zu der ihm gebührenden Portion zum Erben eingesetzt und um Herausgabe der Erbschaft gebeten worden ist, dieselbe für verdächtig erklärt hat, und zum Antritt derselben genöthigt, da er das Innebehaltungsrecht ausüben konnte, dennoch die Herausgabe bewirkt hat, so wird er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht erhalten können, weil er sowohl den letzten Willen des Freigelassenen anerkannt, als auch den Nachlassbesitz verachtet und gleichsam verworfen hat. 5Von diesem ist der Sohn des Freilassers weit verschieden, den der Freigelassene adrogirt und zu einem geringern Antheile zum Erben eingesetzt hat, wenn Niemand weiter aus des Freilassers Familie vorhanden ist; denn wenn er auch hier, als Notherbe, dem Rechte selbst zufolge Erbe wird, so muss er dennoch, wenn er sich nämlich mit der Erbschaft, als der des Vaters, nicht befasst, sondern derselben enthalten hat, als Sohn des Freilassers zum Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt zugelassen werden. 6Wenn der Freigelassene seinem ihm eine gewisse Summe verschuldenden Freilasser Befreiung seiner Verbindlichkeit hinterlassen hat, und dieser sich wider den die Schuld einfordernden Erben der Einrede der Arglist bedient hat, oder wegen eines ihm ausgesetzten Vermächtnisses durch Annahme als empfangen von seiner Schuld befreiet worden ist, so kann er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht bekommen.
51Labeo lib. I. Pithan. a Paulo epit. Wenn du denselben Freigelassenen eines Capitalverbrechens angeklagt, den dein Vater aus der Gewalt entlassen hat, so wird dir der Nachlassbesitz dieses Freigelassenen nach des Prätors Edicte nicht gegeben werden können. Paulus: das Gegentheil wird Statt finden, wenn du einen Sclaven angeklagt hast, derselbe nachher deinem Vater gehörig geworden ist, und dieser ihn freigelassen hat.