Qui testamenta facere possunt et quemadmodum testamenta fiant
(Von den Personen, welche Testamente errichten dürfen, und von der Arte, wie Testamente errichtet werden1.)
1Ueber das Erbrecht handeln Buch 35. 36. 39—43. der Basiliken, Buch 43. von den Legaten und den verschiedenen Arten derselben. Hierher gehört Titel 1. des 35. Buches der Basil. Auch Anton Faber commentirte über diesen Titel und vom folgenden über die ersten 9 Fragmente (Rationalia T. V. p. 642—696. Edit. Lugd. 1663.
1Modestin. lib. II. Pandect. Ein Testament ist die nach gesetzlicher Vorschrift geäusserte Erklärung unseres Willens über das, was Jemand nach seinem Tode geschehen wissen will22Ulpian (Schulting jurispr. antejust. p. 627.): testamentum est mentis nostrae justa contestatio in id solenniter facta, ut post mortem nostram valeat. Ueberhaupt v. Glück Erl. d. Pand. XXXIII. S. 316—326. S. 324. gibt er seine Definition..
2Labeo lib. I. Posterior. a Javol. Epitomat. Bei dem, der ein Testament errichtet, ist zu der Zeit der Testamentserrichtung Unverletztheit der Geisteskräfte, nicht aber Gesundheit des Körpers, erforderlich.
4Gaj. lib. II. Institut. Bei der Untersuchung, ob ein Testament gültig sei, muss man zuerst sein Augenmerk darauf richten, ob der, welcher das Testament errichtete, auch die Fähigkeit hatte, [ein Testament zu machen,] hatte er diese, so ist darauf zu sehen, ob die letzte Willensäusserung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes geschah.
5Ulp. lib. VI. ad Sabin. Lasst uns nun untersuchen, welches Alter44Flor. a qua aetate. Hal. und die Vulg. qua aet. bei Personen männlichen oder weibichen Geschlechtes zur Testamentserrichtung erfordert werde? Richtiger ist es, dass bei Personen männlichen Geschlechtes zwar das vierzehnte, bei Personen des weiblichen Geschlechtes aber das vollendete zwölfte Jahr, zu berücksichtigen sei. Muss man nun aber, um ein Testament machen zu können, das vierzehnte Jahr schon überschritten haben, oder ist es zureichend, wenn man es nur vollendet hat? Man setze den Fall, Jemand sei am ersten Januar geboren, und habe gerade an seinem vierzehnten Geburtstage sein Testament gemacht. Gilt dieses Testament? Ja wohl gilt es. Und es hat, wie ich ferner glaube, auch in dem Falle noch seine Gültigkeit, wenn es Tags vor dem ersten Januar, jedoch nach der sechsten Stunde der Nacht55D. i. nach der Mitternachtsstunde. v. Glück a. a. O. S. 403—420. gemacht wurde; denn man nimmt nach der Ansicht des Marcianus an, dass er zu der Zeit schon das vierzehnte Jahr vollendet gehabt habe.
6Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Wer sich noch in der Gewalt seines Vaters befindet, dem erlauben die Gesetze nicht, ein Testament zu errichten, ja, wenn er es auch mit der Erlaubniss seines Gewalthabers thäte, so hat es doch keine rechtliche Wirkung. 1Taube und Stumme66Neueres Recht enthält c. 10. C. h. t. können kein Testament errichten; wenn aber Jemand erst nach geschehener Testamentserrichtung durch Krankheit oder einen sonstigen Unfall stumm oder taub wird, so behält das Testament nichts desto weniger seine Gültigkeit.
7Aemil. Mac. lib. I. ad Leg. vices. hered. Wenn ein Stummer oder Tauber die Erlaubniss, ein Testament machen zu dürfen, vom Kaiser erhält, so ist sein Testament gültig.
8Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Das Testament, welches Jemand, da er in feindlicher Gewalt sich befand, in diesen Zustande machte, hat keine Gültigkeit; wenn auch derselbe in sein Vaterland zurückkam. 1Ist Jemand in den Bann gethan, so gilt weder sein schon vorher, noch sein nachher errichtetes Testament. Es soll auch sein Vermögen, das er zur Zeit seiner Verurtheilung besass, eingezogen, oder, wollte dies nicht vortheilhaft scheinen, den Gläubigern abgetreten werden. 2Leute, die auf eine Insel fortgeschafft werden, sind in demselben Verhältnisse77Erst Tiber verbot den Deportirten als Peregrinen zu testiren. (Schulting jurispr. antejust. p. 631.). 3Aber die Personen, welche auf eine Insel hin [relegirt] oder aus Italien oder ihrer Provinz88Sueton. in Claud. c. 23. verwiesen werden, behalten ihr Recht zur Testamentserrichtung. 4Die aber, welche zum Kampfe99S. Briss. voc. ferrum. Constantin d. G. hob dieses Institut auf. [mit Klopffechtern], oder mit Thieren oder in die Bergwerke verurtheilt werden, verlieren ihre Freiheit, und ihre Güter werden eingezogen; daraus geht nun deutlich hervor, dass sie die Fähigkeit, Testamente zu errichten, verlieren.
12Julian. lib. XLII. Dig. Nach dem Cornelischen Gesetze erhalten die Testamente derer, die in feindlicher Gefangenschaft sterben, dieselbe Kraft, als wenn die Erblasser nicht in feindliche Gefangenschaft gekommen wären; und ebenso gelangt ihre darin gegebene Erbschaft an einen Jeden [, der dazu gerufen wird]. Wenn daher von Jemandem, der in feindlicher Gewalt starb, ein Sclav zum Erben eingesetzt wurde, so soll dieser die Freiheit erlangen und Erbe werden, er mag wollen oder nicht, obgleich er nicht im eigentlichen Sinne ein nothwendiger Erbe heissen kann. Denn es kommt ja auch der Sohn des in feindlicher Gefangenschaft Gestorbenen wider seinen Willen in Beziehung zu dessen Erbschaft, wenn gleich der, welcher sich beim Ableben seines Vaters nicht in dessen Gewalt befand, nicht Eigenerbe (suus heres), genannt werden kann.
13Marcian. lib. IV. Instit. Personen, welche von Räubern gefangen gehalten werden, können, da sie hierdurch ihre Freiheit nicht verlieren, fortwährend Testamente errichten. 1Ebenso können auch die, welche im Auslande, in der Eigenschaft als Gesandte, sich befinden, Testamente errichten. 2Wenn Jemand, der zum Tode verurtheilt ward, appellirte, inzwischen aber vor erfolgter Entscheidung auf seine Appellation ein Testament machte und so starb, so gilt sein Testament.
14Paul. lib. II. Regul. Ein Sclav, dem im Testamente seines Herrn die Freiheit geschenkt wurde, der aber vom Tode seines Herrn, und davon, dass die Erbschaft desselben schon angetreten sei, nichts weiss, kann kein Testament machen, ob er gleich bereits in Keines Gewalt mehr steht und sein eigener Herr ist; denn wer über seinen bürgerlichen Zustand keine Gewissheit hat, kann keine letztwilligen Bestimmungen geben.
16Pompon. lib. sing. Regul. Von einem Haussohne, einem fremden Sclaven und von einem Nachgeborenen und einem Stummen sagt man, dass sie die Testamentsfähigkeit haben; denn ob sie gleich unfähig sind, ein Testament zu errichten, so können sie doch für sich oder Andere aus einem Testamente erwerben. 1Marcellus bemerkt: Auch ein Rasender hat die Testamentsfähigkeit, obgleich er unfähig ist, ein Testament zu machen. Er hat aber aus dem Grunde die Testamentsfähigkeit, weil er auch ein Vermächtniss und ein Fideicommiss sich erwerben kann; es werden ja auch vernünftigen Personen persönliche Klagen1111Anton Faber (Conject. VIII. 19.) liest, statt personales, personis tales, allein sein Grund hierzu ist unzureichend, denn durch Erwähnung von persönlichen Klagen sind die dinglichen nicht tacite ausgeschlossen. selbst ohne ihr Wissen erworben.
18Ulp. lib. I. ad Sabin. Der, welchem auf gesetzliche Weise die Verwaltung seines Vermögens untersagt ist, kann kein Testament machen, und wenn er eines gemacht hat, so ist dieses nach dem Rechte selbst ungültig. Hatte er jedoch vor einem solchen Verbote ein Testament gemacht, so soll es gültig sein. Mit Recht soll daher ein solcher auch nicht als Testamentszeuge gebraucht werden, weil er nicht fähig ist, ein Testament zu errichten. 1Wenn Jemand wegen eines Schmähgedichtes verurtheilt wurde, so soll er nach den Worten des Senatsschlusses unfähig sein, ein Testament zu machen, und als Testamentszeuge aufzutreten, das heisst, er ist intestabilis1212Theophilus (§. 6. Inst. de test. ord.) nennt auch den intestabilis, welcher als Testamentszeuge sein Siegel nicht anerkennen will. Dagegen bemerkt Donellus (Comment. jur. civ. Vol. III. p. 307.), dies wäre durch nichts begründet, hätte auch bei uns keine Wirkung mehr, weil die Justin. Rechtsbücher nichts davon enthalten. v. Glück a. a. O. 350. ff..
19Modestin. lib. V. Pandect. Wenn ein Haussohn, oder ein Unmündiger oder ein Sclav sein Testament niederschrieb und versiegelte, so kann der Prätor in Folge deseselben kein Erbrecht geben, wenn auch der Haussohn nachmals als sein eigener Herr, der Unmündige im Zustande der Mündigkeit, der Sclav als freier Mensch verstarb; weil ein Testament, welches eine Person, die die Fähigkeit nicht dazu hatte, schriftlich verfasste, gar kein Testament ist.
20Ulp. lib. I. ad Sabin. Wer im Testamente als Erbe eingesetzt ist, kann bei demselben Testamente nicht als Zeuge vorkommen1313Cujac., Faber und Andere beziehen dies auf ein prätorisches Testament. Wissenbach und Schulting erkennen hier einen Tribonianismus. v. Glück XXXIV. S. 345. ff.. Ein ganz anderes Verhältniss ist aber beim Vermächtnissnehmer und dem, welcher zum Vormund schriftlich ernannt wurde; denn diese Personen können als Zeugen auftreten, wenn nur kein anderes Hinderniss, wie z. B. Unmündigkeit oder ein Befinden in der väterlichen Gewalt des Erblassers, sie davon abhält. 1Man muss aber das Wort Gewalt nicht blos auf Kinder beziehen, die in väterlicher Gewalt stehen, sondern es geht auch auf solche [Personen], die [der Erblasser] vom Feinde loskaufte; obgleich diese nicht für Sclaven gehalten werden, sondern nur bis zu Erlegung des Lösegeldes in einem gewissen abhängigen Verhältnisse sich befinden sollen. 2Ad Dig. 28,1,20,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 542, Note 10.Es kann auch die entgegengesetzte Frage entstehen, nämlich ob der Vater beim Testamente seines Sohnes, der über sein militärisches Sondergut ein Testament machen darf, als Zeuge von ihm zugezogen werden kann? Marcellus bejaht1414Dagegen streitet §. 9. I. de test. ord. S. Vinnius ad h. §. Widerlegung der falschen Ansicht, als rede Marcellus von einem Soldatentestamente. dieses im zehnten Buche der Digesten; es wird dies also auch von dem Bruder desselben angenommen werden können. 3Was aber über die Verwerfung1515Flor. perhibendis. Andere prohibendis. Beide Lesarten laufen auf dasselbe hinaus. eines Testamentszeugnisses vou solchen Personen, die im Verhältnisse einer Gewalt zu einander stehen, gesagt wurde, das gilt bei jeder Art von Zeugnissen in solchen Geschäften, wo ein Erwerb beabsichtigt wird. 4Auch ein Rasender kann kein Testamentszeuge sein, weil er seines Verstandes nicht mächtig ist; verlässt ihn aber sein krankhafter Zustand, so kann er in einer solchen Periode als Zeuge gebraucht werden. Auch wird ein Testament, das er vor diesem Zustande der Raserei machte, gültig sein, und der Prätor ertheilt aus einem solchen Testamente seinen [Nachlassbesitz]. 5Ad Dig. 28,1,20,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 542, Note 15.Der, welcher wegen Gelderpressungen nach dem Gesetz verurtheilt wurde, kann nicht1616In der Florent. fehlt die Negation. (S. Basil. Ι. II. p. 555.) Paul. S. R. III. 4. §. 12. Repetundarum damnatus nec ad testamentum, nec ad testimonium adhiberi potest. Jedoch scheinen hierin Ulpianus und Paulus nicht gleicher Ansicht gewesen zu sein. Fr. 6. §. 1. D. ad leg. Jul. repet., wo der Testamentszeugschaft keine Erwähnung geschieht. v. Glück a. a. O. S. 324 f. Testamentzeuge sein, weil er auch nicht als Zeuge vor Gericht auftreten darf. 6Eine Frau kann zwar bei Testamenten kein Zeugniss ablegen; in andern Fällen jedoch ist die Zeugschaft einer Frauensperson zulässig, wie dies aus dem Julischen Gesetze über den Ehebruch sich erweisen lässt, welches verbietet, eine wegen Ehebruchs verurtheilte Frau als Zeuge vorzuführen, oder sie ein Zeugniss ablegen zu lassen. 7Mit Recht kann auch ein Sclav1717Mit Ausnahme des servus publicus. nicht zu den Testamentsfeierlichkeiten gezogen werden, weil er nicht durchweg die Wohlthat im bürgerlichen Rechte, ja nicht einmal im prätorischen Edicte, mit inbegriffen zu sein, geniesst. 8Schon die älteren Juristen waren der Meinung, dass Personen, die zu Testamentsfeierlichkeiten gerufen werden, bis zum Ende der letztwilligen Bestimmung aushalten müssten. 9Es müssen jedoch die Zeugen nicht eben die Sprache des Erblassers verstehen. Dies hat nämlich der göttliche Marcus dem Didius Julianus auf seine Anfrage in Rücksicht eines Zeugen, der nicht latein [verstand], geantwortet; denn es wäre zureichend, wenn Jemand nur eine sinnliche Wahrnehmung von dem Geschäfte, zu welchem er berufen wurde, habe. 10Ad Dig. 28,1,20,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 548, Note 2.Wurden aber Leute wider ihren Willen als Zeugen zurückgehalten, so hält man ein solches Testament für ungültig.
21Idem lib. II. ad Sabin. Die Namen der Erben müssen [bei mündlichen Testamenten] vernehmlich, so dass man sie deutlich verstehen kann, ausgesprochen werden. Es wird demnach dem Erblasser frei stehen, mündlich oder schriftlich seine Erben zu bestimmen; geschieht dies aber mündlich, so muss es mit vernehmlicher Stimme geschehen. Was aber versteht man unter vernehmlich (palam)? Freilich wohl kein Ausrufen auf öffentlichem Platze, sondern ein solches Sprechem, dass man es vernehmen kann; aber nicht Jedermann, sondern nur die Zeugen brauchen es zu vernehmen; sind aber mehrere Zeugen da, so reicht es zu, wenn die bestimmte Zahl es vernimmt. 1Will man an dem schon errichteten Testamente eine Aenderung vornehmen, so erfordert dies gänzliche Wiederholung der Testamentsfeierlichkeiten. [Es fragt sich,] ob Jemand über das, worüber er sich in einem mündlichen oder schriftlichen Testamente undeutlich ausdrückte, nach schon vollzogenen Solennitäten noch eine Erklärung geben dürfe? Z. B. er hat den Sclaven Stichus vermacht, da er mehrere desselben Namens hatte, und nicht erklärt, welchen er im Sinne hatte; er hat dem Titius etwas vermacht, da er viele Freunde, die Titius heissen, hatte; er hatte im Namen, Vornamen oder Zunamen, nicht aber in der Person selbst, sich geirrt; wird er späterhin erklären dürfen, an wen er dachte? Ich glaube allerdings; denn er gibt in diesem Augenblicke nichts, sondern bestimmt blos näher, was er gegeben haben will. Wie aber, wenn er späterhin dem Vermächtnisse mit eigenen Worten [mündlich] oder schriftlich eine Bemerkung beifügte oder sich über die Summe, den Namen des Vermächtnissnehmers, den er nicht aufgezeichnet hatte, oder über die Beschaffenheit der Münzsorten erklärte, wird dies rechtlich berücksichtigt werden? Nach meiner Meinung kann er auch späterhin über die Beschaffenheit der Münzen etwas hinzufügen; denn hätte er dies auch unterlassen, so würde man doch immer durch Schlüsse (Vermuthungen)1818Conjectio = conjectura. entweder aus verwandten Schriften oder aus Gewohnheiten des Familienvaters oder der Gegend, über das Hinterlassene ins Reine kommen müssen. 2Bei Testamenten müssen die Zeugen, wegen der beabsichtigten Testamentserrichtung aufgefordert, dieser Handlung beiwohnen; wurden sie nun wegen eines anderen Geschäfts aufgefordert, so sollen sie zum Testamentszeugnisse unfähig sein. Dies ist aber so zu verstehen, dass sie auch dann auf eine gültige Weise ihr Zeugniss ablegen dürfen, wenn sie nur vor der Zeugnissablegung davon unterrichtet werden, dass sie zu einer Testamentsangelegenheit berufen werden, mögen sie auch zu einem anderen Geschäfte aufgefordert und versammelt worden sein. 3Die letztwillige Erklärung muss eine ununterbrochene Handlung sein; eine ununterbrochene Handlung aber ist die, wenn keine andere, dem Testamente fremdartige Handlung, dazwischen vorkommt. Wird aber etwas das Testament Betreffendes vorgenommen, so macht dies das Testament nicht fehlerhaft.
22Idem lib. XXXIX. ad Ed. Unter die Zahl der Zeugen können zugleich ich und mein Vater und Mehrere, die wir in einer und derselben Gewalt stehen, aufgenommen werden. 1Auf das Verhältniss der Zeugen muss man zur Zeit, wo sie das Testament besiegelten, nicht wann der Erblasser starb, Rücksicht nehmen; waren sie nun damals, als sie das Testament siegelten, von der Beschaffenheit, dass sie ein Zeugniss ablegen konnten, so schadet es nichts wenn sie nachmals in einen Zustand der Unfähigkeit gerathen sollten. 2Wenn ich vom Erblasser selbst einen Ring nahm und damit siegelte, so gilt das Testament, ebenso, als wenn ich mit einem fremden Ringe gesiegelt hätte. 3Wurden die Siegel vom Erblasser selbst zerstört, so mangelt dem Testamente die Siegelung. 4Setzte einer von den Zeugen seinen Namen nicht bei, untersiegelte jedoch, so hat dies die Wirkung, als ob er gar nicht als Zeuge vorhanden gewesen wäre; setzte er aber zwar seinen Namen bei, wie Viele es machen, jedoch ohne zu untersiegeln, so erklären wir uns zur Zeit darüber ebenso. 5Kann man aber nur mit einem Siegelringe siegeln, oder auch mit einem andern Gegenstande, der bestimmte Abzeichen hat? denn die Menschen siegeln auf verschiedene Weise. Angenommenermaassen kann man nur mit einem Ringe siegeln, jedoch muss dieser ein bestimmtes Abzeichen (Charakter) haben. 6Dass man zur Nachtzeit ein Testament besiegeln könne, unterliegt keinem Zweifel. 7Für gesiegelt gilt auch dann ein Testament, wenn auf die Leinwand, welche um das Testament geschlagen ist, die Siegel gedrückt worden sind.
23Idem lib. IV. Disp. Wenn ein Testament, das der Erblasser entsiegelte1919Resignare ist ablatis signis testamentum aperire. Beide Worte aperire et resignare stehen auch oft neben einander. (Schult. jur. antejust. p. 404.), wiederum mit den Siegeln der sieben Zeugen besiegelt wurde, so wird das Testament dadurch nicht unvollkommen gemacht, sondern es soll nach beiden, dem Civil- und dem prätorischen Rechte, gelten.
24Ad Dig. 28,1,24Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 544, Note 4.Florent. lib. X. Instit. Ein und dasselbe Testament kann man auch in mehreren Abschriften siegeln; dies ist zuweilen sogar nothwendig, wenn z. B. Jemand zu Schiffe gehen und so seine letztwillige Bestimmung mit sich nehmen und zugleich auch zu Hause zurücklassen will.
25Javol. lib. V. Posterior. Labeon. Jemand war darüber, sein Testament zu machen. Nachdem er bereits die ersten Erben ernannt hatte, verliess ihn die Sprache, bevor er die Folgenden ernennen konnte. Diesen Fall, berichtet Varus im ersten Buche der Digesten, habe Servius [dahin] beantwortet: man habe hier mehr nur den Anfang zu einem Testamente gemacht, als dasselbe vollendet; deshalb könnten die ersteren [Erben] nicht als Testamentserben gelten. Labeo meint, dass dieses nur dann wahr sei, wenn es ausser Zweifel wäre, dass der Erblasser noch mehrere Erben habe ernennen wollen. Ich halte dafür, dass auch Servius nichts anderes sich dabei dachte.
26Gaj. lib. XXII. ad Ed. prov. Würde Jemand gesetzlich für zeugnissunfähig (intestabilis) erklärt, so liegt darin, dass sein Zeugniss ungültig sein soll, ja noch mehr, denn nach der Meinung Mancher soll auch ihm selbst kein Zeugniss gegeben werden.
27Cels. lib. XV. Dig. Domitius Labeo begrüsst seinen Celsus. Ich frage an, ob der unter die Zahl der Zeugen zu rechnen sei, welcher aufgefordert wurde, ein Testament niederzuschreiben, dann auch, als er es geschrieben hatte, unterzeichnete und siegelte? Juventius Celsus sagt dem Labeo seinen Gruss. Entweder begreife ich den Inhalt deiner Anfrage nicht, oder dieselbe ist äusserst thöricht; denn es geht über das Lächerliche hinaus zu zweifeln, ob Jemand rechtlich als Zeuge gebraucht wurde, weil er auch das Testament niederschrieb.
29Paul. lib. XIV. Resp. Wenn ein Testament durchaus für unvollendet anzusehen ist, so kann man auch nicht auf Fideicommisse, die in diesem Aufsatze enthalten sind, Anspruch machen. 1Fügte ein Familienvater dem Testamentsaufsatze die Worte bei: Ich wünsche, dass dieses Testament gültig sei, auf welche Weise dies nur immer sein kann; so scheint es sein Wille gewesen zu sein, dass seine Anordnung gelten solle, wenn auch die gesetzlichen Erben zu seinem Nachlass gerufen würden.
30Idem lib. III. Sentent. Die einzelnen Testamentszeugen müssen mit ihrer eigenen Unterschrift es bemerken, wer vorliegendes Testament unterzeichnet2020Signaverit (cf. Fr. 22. §. 4. h. t.) steht hier für superscripserit. (Savigny R. R. im Mittelalt. Bd. II. S. 182. Spangenberg Arch. f. d. civ. Pr. Bd. S. 160—176. S. auch Fr. 22. §. 4. h. t. habe und wessen Testament dies sei.
31Idem lib. V. Sentent. Das Vermögen eines Menschen, der sich äusserte, er werde den Kaiser zu seinem Erben machen, kann von dem Fiscus nicht in Besitz genommen werden2121Ganz anderer Meinung war Caligula, wie Sueton erzählt: item ceterorum (testamenta) ut irrita et vana, quoscunque quis diceret herede Caesare mori destinasse..