Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro V
Terent Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Aber auch, wenn während der Ehe eine fremde Sache von dem Ehemanne der Ehefrau geschenkt sein wird11Nämlich auf den Todesfall; dass dies hinzudenken sei, lehrt das Folgende., so muss man sagen, dass die Ehefrau sogleich zur Ersitzung derselben gelassen werde, weil auch, wenn er ihr nicht auf den Todesfall geschenkt hätte, die Ersitzung nicht verhindert wurde; denn das [über das Verbot der Schenkungen unter Ehegatten] festgesetzte Recht bezieht sich auf solche Schenkungen, durch welche sowohl die Frau reicher, als auch der Ehemann an seinem Vermögen ärmer wird. Daher ist, wenngleich eine Schenkung auf den Todesfall vorkommen sollte, es [doch] bei einer solchen Sache, welche ersessen werden kann, weil sie eine fremde ist, so anzusehen, als fände [die Schenkung] zwischen nicht mit einander verheiratheten Personen Statt.
Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ein Vermächtniss auf die Weise ausgesetzt worden ist, dafern sie den Titius nicht heirathet, so komme, sagt Julianus, das Gesetz nicht zur Anwendung. 1Wenn so gesagt ist: dafern sie zu Aricia sich nicht verheirathet, so kommt es darauf an, ob hier eine Umgehung des Gesetzes geschehen ist; denn befindet sich die betreffende Person in den Umständen, dass sie wo anders nicht leicht Gelegenheit zur Verheirathung finden kann, so muss die Auslegung dahin geschehen, dass dasjenige dem Rechte selbst zufolge für nichtig erklärt wird, was zur Umgehung des Gesetzes beigefügt worden ist; denn ein zum Besten des Staats gegebenes Gesetz, nämlich zur Beförderung der Bevölkerung, muss auch durch die Auslegung unterstützt werden.
Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Man hat gefragt, was Rechtens wäre, wenn ein Patron seine Freigelassene zu dem Eide gezwungen hätte, dass sie, solange sie unmündige Kinder habe, nicht heirathen würde. Julianus sagt, dass Derjenige nicht gegen das Aelisch-Sentische Gesetz gehandelt zu haben scheine, welcher seiner Freigelassenen keine immerwährende Wittwenschaft auferlegt hätte.
Ad Dig. 50,16,151Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 594, Note 1.Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Als angetragen sieht man die Erbschaft an, welche Jemand durch Antretung erlangen kann.