Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro IV
Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der wegen gesetzlichen Verbots11Der lex Jul. et Pap. Pop. Heinecc. im Commentar. zu dieser Lex S. 293. das Ganze [, was ihm zugedacht war,] nicht erwerben kann, von einem Ueberschuldeten zum alleinigen (ex asse) Erben eingesetzt wurde, so antwortete Julianus, dieser sei Erbe auf das ganze Vermögen; denn das Gesetz finde nicht bei einer solchen Erbschaft seine Anwendung, welche überschuldet ist.
Terent. Clem. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der nicht das ganze aus dem Vermögen des Erblassers ihm Zugedachte erwerben kann, von diesem seinem (des Erblassers) unmündigen Sohn substituirt wurde, so wird er aus diesem Grunde das Ganze erwerben, gleichsam als erwerbe er es vom Mündel. Aber dies scheint unser Julianus [deshalb] so auszulegen, damit [der Nacherbe] aus dem Vermögen des Erblassers nicht mehr, [als gesetzlich erlaubt ist,] erwerben möge. Wenn aber das Mündelvermögen ausserdem noch einen Zuwachs erhielt, oder wenn [der Nacherbe] einem Enterbten substituirt würde, dann stehe seiner [des Nacherben] Erwerbung kein Hinderniss entgegen, denn er erwirbt hier blos vom Mündel.
Idem lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn der Ehefrau, von einem Erben ab, ein Vermächtniss für das Heirathsgut, in der Absicht, dass dieses dagegen aufgerechnet werde, ausgesetzt ist, und sie lieber ihre Aussteuer zurück, als das Vermächtniss nehmen will, so fragt sichs, ob ihr die Mitgiftsklage gegen alle Erben oder nur gegen den, welchem das Vermächtniss auferlegt ist, zu gestatten sei. Julianus sagt, zuerst sei der zu belangen, dem das Vermächtniss aufgelegt; denn da sie entweder mit ihrem Rechte oder mit der Anordnung des Ehemannes sich begnügen müsse, so sei es billig, dass der, von dem ab der Ehemann ihr etwas für die Mitgift vermacht hatte, bis zum Betrage des Vermächtnisses die Last dieser Schuld trage, worauf der [etwanige] Ueberrest der Aussteuer ihr von den Erben22Von den übrigen oder den sämmtlichen? Wohl das erstere; weil der mit dem Vermächtniss Beschwerte schon soviel gegeben hat, als er nach dem Testamente hinzu geben sollte. entrichtet werden muss. 1Dasselbe muss gelten, wenn die Frau, statt der Rückgabe der Aussteuer zur Erbin eingesetzt, die Erbschaft ausschlägt; dass nämlich ihr die Klage gegen den Nacherben gestattet werde; dies ist Rechtens (verum est). 2Beim Vermächtnisse aber wird in Betreff der Berechnung nach dem Falcidischen Gesetz ein artiger Zweifel darüber erhoben, ob derjenige, wider welchen allein die Klage gestattet wird, für seine Person das Vermachte ganz zu entrichten habe, gleichwie wenn alle Erben die Aussteuer zurückzahlten33So dass er sie also nur zu dem Antheil zu welchem er Erbe ist, als Passivum in Rechnung bringen könne., oder ob er das ganze Heirathsgut unter den Schulden in Rechnung bringen könne, weil gegen ihn die Klage deshalb gerichtet wird44Die Masse sei 30000, das Erbtheil des mit der Mitgift belasteten Erben ein Dritttheil = 10000, das Einbringen 3000, die übrigen antheiligen Schulden 2000, die übrigen Vermächtnisse von diesem Erben zusammen 5000, so würden im erstern Falle nach Abzug der andern Schulden 8000 übrig bleiben. Da nun das Einbringen nur zu ⅓ mit 1000 in Anschlag kommen soll, so kann der Erbe den andern Legataren seines Viertheils wegen nichts abziehen, weil er so angesehen wird, als behalte er nach Bezahlung der 5000 Legate noch 2000, die mehr als das Viertheil von 7000 sind, in Händen. Im zweiten falle hingegen wird das ganze Einbringen sammt den andern Schulden von dem Erbtheil zuvörderst abgezogen, es bleiben also 5000; von diesen zieht der Erbe das Viertheil mit 1250 den Legataren ab.; welches letztere allerdings mehr Grund zu haben scheint.
Terent. Clem. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn aber der Testator dies namentlich erklärt hat, so wird sie, auch wenn sie nach seinem Tode von einem Andern Kinder geboren hat, nichts desto weniger zum Vermächtniss zugelassen. 1Es war Jemandem, der keiner Erwerbung des Ganzen fähig war, etwas über die gesetzlich erlaubte Summe hinterlassen worden, wenn er dem Erben etwas würde gegeben haben. Hier entstand die Frage, ob er dasjenige, was er zur Erfüllung der Bedingung gegeben, auf den Grund des Vermächtnisses in Anspruch nehmen könne, als erwerbe er das nicht, was ihm wieder abgehe? oder ob dies für sich bestehe, und er deshalb nichts desto mehr aus dem Nachlass des Testators ein Mehreres erwerbe, als er erwerben würde, wenn das Vermächtniss ohne Bedingung hinterlassen worden wäre? Julianus sagt richtig, dass er um soviel mehr erwerben werde, als er zur Erfüllung der Bedingung geben müsse, und es sei dabei kein Unterschied, ob ihm geheissen worden, es einem Dritten oder dem Erben zu geben, weil wenn man eine Berechnung anlege, welche in Rücksicht seiner stets angelegt wird, ihm wirklich nicht mehr, als die gesetzlich erlaubte Summe verbleibt. 2Wenn ein Ehemann seiner Frau eine jährliche Summe vermacht hat, dafern sie von den Kindern nicht wegheirathen werde55A liberis non nupserit, d. h. sie nicht verlässt und heirathet, s. die Marginalnote bei Charondas und Russardus, und Duker l. l. p. 351. sq., was ist da Rechtens? Julianus antwortet, die Frau könne heirathen, und das Vermächtniss erwerben, wenn aber so gesagt sei, dafern sie von den Kindern so lange sie unmündig sind, nicht wegheirathen werde, so komme das Gesetz66Nämlich das Julische-Papische. nicht zur Anwendung, weil ihr mehr die Sorge für die Kinder als der Wittwenstand auferlegt werde.
Terent. Clemens. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Sobald Jemandem mehr vermacht worden ist, als ihm zu erwerben erlaubt ist, und das Falcidische Gesetz zur Anwendung kommt, muss zuerst auf die Falcidia Rücksicht genommen werden, so dass nämlich, nach Abzug dessen, was das Falcidische Gesetz verordnet hat, nur der Rest verabreicht zu werden braucht, sobald er nicht die durch das Gesetz bestimmte Portion überschreitet77S. Duar. Opp. p. 553. — Man versteht hier ein Verstossen wider das Falcidische und das Papische Gesetz, wonach z. B. uxori sterili nur decima pars bonorum vermacht werden konnte, vgl. L. Jul. et Pap. P. in Th. Ott. III. p. 221. 222., Claud. Chifletius de Portion. (ib. V. 746.) Ramos del Manzano ad leg. Jul. et Pap. IV. 34. (T. M. V. 503).