Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XVI
Terent. Clem. lib. XVI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn der Sclav eines Menschen, der nichts [aus einer Erbschaft] erhalten11Z. B. der Sclav eines Ehelosen u. s. w. (capere) kann, zum Erben eingesetzt, und bevor er auf Befehl seines Herrn die Erbschaft antritt, freigelassen oder veräussert, dadurch aber das Gesetz nicht betrüglich umgangen wurde22Es geschähe etwas in fraudem legis, wenn der incapax den Sclaven in Hinsicht auf diese Erbernennung um so theurer veräussert hätte., so kommt nun die Erbschaft an diesen [Sclaven] selbst33Im Falle er freigelassen wurde, ausserdem an seinen neuen Herrn.. Wenn aber sein Herr einen gewissen Theil44Er ist z. B. zwar nicht ehe-, sondern kinderlos. Ulp. Fr. T. [aus der Erbschaft] erhalten kann; so gilt von dem Theil, den er nicht erwerben kann, dasselbe. Denn es kommt nichts darauf an, ob es sich von dem Ganzen handelt, das er (der Erbe) nicht erwerben kann, oder von einem Theil.