Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XV
Terent. Clem. ad leg. Jul. et Pap. Wenn eine und dieselbe Sache mir unbedingt, und meinem Sclaven entweder [auch] unbedingt oder unter einer Bedingung vermacht ist, und ich das mir ertheilte Vermächtniss ausschlage, nachher aber, bei Eintritt der Bedingung, das, was meinem Sclaven vermacht war, an mich ziehen will, so fällt, nach einem ertheilten Gutachten, ein Theil weg; doch könnte man wohl zweifeln, ob nicht bei Eintritt der Bedingung, wenn der Sclav dann noch am Leben ist, das Vermächtniss, das ich einmal gewollt habe, doch mein werde; was denn auch billiger scheint. Dasselbe gilt, wenn zweien meiner Sclaven dasselbe vermacht wird.
Terent. Clem. lib. XV. ad leg. Jul. et Pap. Bei einem Vermächtniss der Auswahl kann, wie angenommen ist, die Wahl vor angetretener Erbschaft nicht getroffen werden, und geschähe es, so hat es keine Wirkung.