Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XII
Terentius Clemens lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ich dasjenige, was du mir verschuldest, dir oder einem Andern vermacht habe, und du mir dasselbe bezahlt, oder auf irgend eine andere Weise desfalls von mir Erlass erhalten hast, so erlischt das Vermächtniss. 1Deshalb war Julianus auch der Ansicht, dass, wenn der Gläubiger Erbe des Schuldners geworden, und nachher selbst mit Tode abgegangen sei, das Vermächtniss erlösche; und dies ist richtig, weil nämlich die Verbindlichkeit durch die Vereinigung in eine Person eben sowohl erlischt, wie durch deren Erfüllung. 2Wenn hingegen ein Vermächtniss bedingungsweise ausgesetzt worden ist, und der Erbe die Klagenanstellung beeilt, und die Schuld eingezogen hat, so findet das Gegentheil Statt, weil es nicht in dem Belieben des Erben beruhen darf, [es dahin zu bringen,] dass, wenn dereinst die Bedingung eintritt, gleichviel wann, dem Vermächtnissinhaber das Vermächtniss weder selbst zufallen könne, dafern er alsdann noch lebt, und es erwerben kann, noch dem, auf den dieses Recht dann übergegangen ist, wenn der Vermächtnissinhaber dasselbe nicht mehr erwerben kann.
Idem lib. XII. ad leg. Jul. Wenn ein Vater für seinen enterbten Sohn die Anordnung getroffen hat, dass ihm das Recht an dem Freigelassenen vorbehalten sein solle, so schadet ihm in dieser Rücksicht die Enterbung nicht.
Terent. Clem. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Ist ein Freigelassener unter einer Bedingung oder zu einem bestimmten Tage angewiesen worden, so wird inzwischen, während des Obschwebens der Bedingung oder des Tages alles so beobachtet, wie wenn die Auweisung nicht geschehen wäre; wenn daher [der Freigelassene] in der Zwischenzeit stirbt, so wird Erbschaft und Nachlassbesitz allen Kindern gebühren. 1Wenn ein Freigelassener dem einen Kinde unbedingt und dem andern bedingt angewiesen worden ist, so hat das erstere während obschwebender Bedingung das Recht des Freilassers allein.