Fideicommissorum libri
Ex libro I
Valens lib. I. Fideicommiss. Stichus soll frei sein, und ich bitte, dass ihn der Erbe eine Kunst lehren möge, damit er sich durch dieselbe ernähren könne; Pegasus sagt, dass das Vermächtniss unwirksam sei, weil die Art der Kunst nicht beigefügt wäre; aber der Prätor, oder der nach seinem Ermessen handelnde Richter wird nach dem Willen des Verstorbenen, und dem Alter, und dem Verhältniss, und der Natur und der Anlage dessen, dem [das Vermächtniss] hinterlassen sein wird, bestimmen, welche Kunst vorzüglich der Erbe auf seine Kosten denselben lehren solle.
Valens lib. I. Fideicommiss. Wenn fideicommissweise Alimente ausgesetzt worden sind, ohne deren Quantität zu bestimmen, so ist vor allen darauf zu sehen, was der Erblasser zu verabreichen gepflegt hat; sodann was er den übrigen von derselben Classe hinterlassen hat; lässt sich aus keinem von beiden Gewissheit ausmitteln, so muss aus dem Vermögen des Erblassers und aus der Lebensweise dessen, dem das Fideicommiss ausgesetzt worden, das Maass derselben bestimmt werden. 1Jemand, der den Freigelassenen seines Bruders zur Verabreichung von Alimenten verpflichtet war, hatte in seinem Testamente Weinberge mit dem Zusatz ausgesetzt: damit sie einen Gegenstand haben, von dem sie den Unterhalt beziehen. Hat er ihnen die Weinberge anstatt der Alimente ausgesetzt, so brauchen ihnen dieselben auf den Grund des Fideicommisses nur unter der Bedingung gewährt zu werden, wenn sie die Erben dagegen von der Verbindlichkeit aus dem [ersten] Testamente befreit haben, oder es werden die letztern, wenn dies unterlassen worden, und jene nachher aus dem Testamente Klage erheben, durch die Einrede der Arglist gesichert sein; natürlich wird hierbei vorausgesetzt, dass die Weinberge nicht weniger an Werth haben, als die Abschätzung der Alimente beträgt; der Zusatz: damit sie einen Gegenstand haben, von dem sie den Unterhalt beziehen, bezeichnet übrigens vielmehr den Grund des Vermächtnisses, als eine Bestellung des Niessbrauchs.
Valens lib. I. Fideicommiss. Wenn es heisst, dass bei Vermächtnissen die letzte, und bei Freiheitsertheilungen die leichteste Bedingung zu befolgen sei,
Valens lib. I. Fideicommiss. so betrifft dies nicht blos dasjenige, was mehrmals unter verschiedenen Bedingungen vermacht worden ist, sondern auch was zuerst unbedingt, und nachher bedingt ertheilt wird. Wenn daher dasjenige, was dem Erben unbedingt zu verabreichen geheissen, oder was unbedingt vermacht worden, nachher nochmals bedingt vermacht worden ist, so gilt das Letztere. Ist es zuerst unter einer Bedingung, und nachher unbedingt vermacht worden, so ist sofortige Verpflichtung zu dessen Verabreichung vorhanden. Wenn der Erbe dasjenige, was unbedingt vermacht worden, unmittelbar hinterher unter einer Bedingung zu verabreichen gebeten oder ihm auferlegt worden ist, so ist es gerade ebenso, als wenn in den folgenden, mit den ersten verbundenen Worten ganz dasselbe vermacht worden wäre, so dass, wenn der Vermächtnissinhaber will, entweder das Vermächtniss gleich in Anspruch genommen, oder, wenn die Bedingung eingetreten, vom Erben gefordert werden kann11In wiefern das Eine oder das Andere vortheilhaft sein kann, erklärt die Glosse durch treffende Beispiele., es müsste denn mit Erwähnung des erstern Vermächtnisses das folgende so gestellt sein: den Stichus, welchen ich dem und dem vermacht habe, soll ihm mein Erbe, wenn das und das geschehen sein wird, geben; denn dann wird angenommen, als habe er dies in der Absicht, das sogleich gefällige Vermächtniss zurückzunehmen und unter einer Bedingung zu ertheilen, gethan; und wenn dann [der Vermächtnissinhaber] den Gegenstand vor dem Eintritt der Bedingung fordert, so kann die Einrede der Arglist vorgeschützt werden.
Valens lib. I. Fideicomm. Ich bitte meinen Erben, dem Titius einstmals zehn[tausend Sestertien] auszuzahlen; schuldig ist der Erbe diese Summe nun zwar jedenfalls, allein wenn eher, darüber kann gezweifelt werden; etwa22Utrum; Hal. liest utique. Sehr gut erklärt Duaren. in der Marginalnote bei Russardus: Flor. recta est, quod enim dubitanter et modeste a Valente scriptum est, loco responsi accipi debet; allein dann muss doch wohl ein ? hinzugesetzt werden? —, sobald er kann, wenn der Verfalltag eingetreten ist, und es von ihm verlangt wird?
Ex libro II
Valens lib. II. Fideicommiss. Wenn ich dir und dem von meinen drei Kindern, welches zu meinem Leichenbegängniss gekommen sein wird, hundert Goldstücke vermacht haben werde, so wird das Vermächtniss in Bezug auf deine Person nicht vermindert, wenn kein [Kind] gekommen ist.
Valens lib. II. Fideicommiss. Jemand, welcher mehrere Freigelassene hinterliess, hatte dreien von denselben ein Landgut vermacht, und gebeten, dass sie dafür sorgen möchten, dass [dasselbe] nicht von seinem Namen abkäme; man fragte, ob der, welcher von den Dreien zuerst sterben würde, Beiden, oder dem Einen von ihnen, welche mit ihm in dem Vermächtniss verbunden wären, seinen Theil hinterlassen müsste, oder ob er denselben auch einem anderen Mitfreigelassenen hinterlassen könne. Man hat angenommen, dass, selbst wenn es auf eine Untersuchung der Willensmeinung des [Testators] ankäme, jener entsprechend handeln würde, auch wenn er [seinen Theil] einem Anderen hinterlassen hätte. Wenn er ihn Keinem gegeben hätte, so zweifelte man, ob allen Freigelassenen, oder ob nur denen, welchen auf gleiche Weise vermacht wäre, die Forderung des Fideicommisses zustände; und Julianus hat richtig geglaubt, dass es Allen gebühre.
Valens lib. II. Fideicommiss. Einem Haussohne, so lange er noch in väterlicher Gewalt ist, können zehn[tausend Sestertien] jährlich vermacht werden.
Valens lib. II. Fideicommiss. Einem Municipium vermachtes Geld darf ohne fürstliche Genehmigung nicht auf etwas Anderes, als der Verstorbene gewollt, verwendet werden; wenn er also einen Bau aufzuführen verordnet hat, der wegen Eintritt des Falcidischen Gesetzes33Also weil die Kosten mehr als drei Viertheil der Erbschaft wegnehmen würden. nicht stattfinden kann, so wird gestattet, die Summe, welche deshalb44Nach Abzug der Falcidia. zu zahlen ist, zu Dem, was dem Gemeinwesen am Nöthigsten ist, zu verwenden; oder wenn mehrere Summen zu mehrern Bauen vermacht sind, und wegen Eintritt des Falcidischen Gesetzes das Hinterlassene zu Ausführung aller dieser Baue nicht zureicht, so wird die Verwendung auf einen derselben, welchen die Stadtgemeinde will, gestattet. Was aber einem Municipium an Geld vermacht wird, um von den Zinsen Thiergefechte oder Schauspiele zu geben, das hat der römische Senat zu solchen Zwecken auszugeben verboten, und es wird gestattet, das hierzu vermachte Geld auf Etwas, das der Bürgerschaft am Nothwendigsten erscheint, zu wenden, sodass dabei die Freigebigkeit Dessen, welcher es vermacht hat, durch eine Inschrift bemerklich gemacht werde.
Ex libro III
Valens lib. III. Fideicomm. Wenn du auf mein Verlangen, zufolge des Decrets des Prätors eine verdächtige Erbschaft angetreten hast, und ich nachher weder deren Herausgabe mag, noch mich mit dem Nachlass befassen will, so müssen, nach des Octavenus scharfsinniger Ansicht, die Klagen vom Prätor ebenso wider mich ertheilt werden, wie wenn ich die Erbschaft in Empfang genommen hätte, und dies ist gerecht. 1Auch kannst du zu der Zeit, wo du beabsichtigst, deine Gläubiger darum zu bringen, ohne Gefahr des Interdicts wegen Betrugs, die Erbschaft als eine verdächtige antreten und mir herausgeben, weil es dir, auch abgesehen von dem Falle des Fideicommisses, freistand, wenn du die Erbschaft nicht antreten willst, deine Gläubiger um einen solchen Gewinn zu bringen, und ich nichts Schändliches daran thun werde, wenn ich die Erbschaft annehme, welche anzutreten, abgesehen von meiner Forderung [, dass dies geschehe,] deine Gläubiger dich nicht nöthigen konnten. 2Auch wenn ein Sohn, der Notherbe seines Vaters ist, von letzterm gebeten worden ist, die Erbschaft an mich herauszugeben, und in der Absicht, seine Gläubiger darum zu bringen, mir dieselbe als eine verdächtige in Folge des Decrets des Prätors herausgegeben hat, wird das Interdict wegen Betrugs nicht zur Anwendung kommen, weil, wenn der Nachlass seines Vaters [von dessen Gläubigern] verkauft worden ist, seine Gläubiger nichts für sich aus der Erbschaft erlangen können; nur dann dürften die eigenen Gläubiger des Sohnes gehört werden müssen, wenn sie fordern, dass ihnen, nach vorgängiger Befriedigung der [Gläubiger] des Vaters, der Verkauf dessen Nachlasses gestattet werde55Die einzige mir bekannte Erklärung dieser Stelle hat Westphal S. 1206. Soviel ist gewiss, dass dessen Erklärung sehr unzureichend ist und schwerlich befriedigen wird, indem er annimmt, dass sich der Jurist selbst einen Zweifel entgegenstelle, den er nicht zu lösen vermöge, und er, Westphal, in dem Jus abstinendi finden will. Allein dann sind wir gerade soweit wie vorher! Ich erkläre die Sache so; die letzten Worte sind eine beiläufige Bemerkung, die hier gar nicht zur Sache gehört, sondern dem Juristen blos zufälliger Weise einfällt, weil er gerade auf das Thema der Collision zwischen den Gläubigern des Vaters und des Sohnes kommt. Bei den letzten Worten denkt er also weder an das Fideicommiss noch an das Ablehnen der Erbschaft, er setzt im Gegentheil den Antritt der Erbschaft voraus, wonach den Gläubigern des Sohnes freisteht, die Gläubiger der Erbschaftsmasse abzufinden und sie deshalb verkaufen zu lassen, damit sich dieselben nicht an den Sohn als Erben halten.. 3Wenn ein Erbe in der Absicht, die Erbschaft zu verschenken, dieselbe für verdächtig erklärt, und an Jemand herausgegeben hat, der sie nicht ganz erwerben kann, so wird demselben das genommen werden, was er nicht erwerben kann. Dasselbe gilt, wenn der Fiduciarerbe dies ohne die Absicht der Schenkung gethan hat.
Ex libro IV
Idem lib. IV. Fideicomm. Wenn ein Erbe, der von Jemandem, welcher bei seinem Ableben nicht mehr zahlungsfähig war, um Herausgabe der Erbschaft gebeten worden ist, dieselbe für ihm verdächtig erklärt, so unterliegt es keinem Zweifel, dass er nicht heutzutage nach dein Trebellianischen Senatsbeschluss gezwungen dieselbe herausgeben könne; auch wenn er aber die Erbschaft freiwillig angetreten hat, wird er sie nach demselben Senatsbeschlusse66S. Athanas. Oteyza et Olano Paralip. lib. IV. cap. 3. §. 13. (T. M. I. 543.) herausgeben, obwohl, wenn der Zahlungsunfähige eine Summe oder einen bestimmten Gegenstand fideicommissweise ausgesetzt, dies ebenso wenig gilt, wie ein Vermächtniss daran; denn im letztern Fall vertritt der, dem das Fideicommiss hinterlassen worden ist, die Stelle eines Vermächtnissinhabers, und im erstern die des Erben77Und der Begriff von Erbschaft findet auch bei deren Ueberschuldung Statt. Glosse.. 1Wenn du um Herausgabe der ganzen Erbschaft gebeten, diese freiwillig angetreten, und ohne Abzug des vierten Theiles herausgegeben hast, so wird dir zwar schwerlich geglaubt werden, dass du dies mehr aus Unwissenheit, und nicht, um das Fideicommiss zu erfüllen, gethan habest, wenn du aber bewiesen hast, dass du das Viertheil aus Irrthum nicht behalten habest, so kannst du es zurückverlangen.
Ex libro V
Valens lib. V. Fideicommiss. Nerva und Atilicinus haben richtig geglaubt, dass, wenn dir ein Vermächtniss oder Fideicommiss hinterlassen worden ist, dass du etwas thun sollest, dir, auch wenn dem Erben nicht daran gelegen ist, dass es geschehe, die Klage zu versagen sei, wenn du dem Erben nicht Sicherheit gebest, dass das, was der Verstorbene gewollt hat, geschehen werde.
Valens lib. V. Fideicommiss. Wenn ich dir eine bestimmte Sache vermacht und dich gebeten habe, dieselbe an den Titius herauszugeben, und darauf dir dieselbe Sache fideicommissweise hinterlassen habe, ohne dich zu bitten, sie einem Andern herauszugeben, so ist es die Frage, ob es in deiner Macht stehe, die letztere Art und Weise der Erwerbung zu erwählen, so dass du das Fideicommiss nicht zu verabreichen nöthig habest? Man hat sich mehr dahin geneigt, dass die letztere Verordnung des Testaments zu beobachten sei.
Valens. lib. V. Fideicomm. Wenn eine Freigelassene Beischläferin ihres Freilassers ist, so darf ebenso, wie wenn sie mit ihm verheirathet wäre, keine Forderung von Diensten wider sie Statt finden.
Valens lib. V. Fideicommiss. Arrianus Severus, Präfect der Schatzkammer, sprach [in dem Falle,] als Jemandes Vermögen, der stillschweigend gebeten worden war, einem Erwerbsunfähigen ein Fideicommiss herauszugeben, vom Staate eingezogen ward88Aus einem andern Grunde. A. d. R., aus: Derjenige, welchem das Fideicommiss hinterlassen worden, habe nichtsdestoweniger nach der Constitution des Divus Trajanus das Angebungsrecht. 1Weil Manche aber, gegen die [von] Divus Trajanus [verliehene] Rechtswohlthat undankbar, auch nach Ablegung ihres Bekenntnisses über ein stillschweigendes Fideicommiss sich mit den Besitzern vergleichen, und auf dreimalige Vorladung sich nicht verantworten, so verordnete der Senat, dass von Demjenigen, welcher dies gethan, so viel erhoben werden solle, als dem Staatsschatze aus jener Angabe, die derselbe vorgebracht, zugefallen wäre, wenn er seine Anzeige erwiesen hätte, und wenn der Betrug des Besitzers vor dem Präfecten der [Schatzkammer] auch dargethan sei, so solle auch von diesem erhoben werden, was er, wenn er überwiesen worden wäre, zu entrichten gehabt hätte.
Ex libro VI
Aburnus Valens lib. VI. Fideicommissor. Wenn Jemand, der jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, seinen Sclaven, welcher mehr werth ist, als das ihm selbst im Testamente hinterlassene Vermächtniss beträgt, freizulassen [vom Erblasser] ersucht worden sein und das Vermächtniss in Empfang genommen haben sollte, so hat Julianus den Bescheid gegeben, dass er, falls er bereit wäre das Vermächtniss zurückzugeben, nicht genöthigt werden könne, [jenem Sclaven] die Freiheit zu ertheilen, so dass, wie es Volljährigen freisteht, wenn sie nicht freilassen wollen, [ein Vermächtniss] nicht anzunehmen, auf dieselbe Weise diesem, wenn er das Vermächtniss zurückgibt, die Nothwendigkeit der Freigebung erlassen wird.
Valens. lib. VI. de Fideicommiss. Dieser Sclav muss daher wie ein Bedingtfreier geschätzt werden. 1Auch wenn der Erbe gebeten worden ist, einen fremden Sclaven freizulassen, so muss, wie man allgemein angenommen hat, auch dessen Kaufpreis von der Würderung der Erbschaft abgezogen werden.
Idem lib. VI. Fideicomm. Campanus schreibt, der Prätor dürfe es nicht zulassen, dass demjenigen eine Gabe, ein Geschenk, oder Dienste auferlegt würden, der auf den Grund eines Fideicommisses freigelassen worden ist; habe er sich aber, wohlwissend, dass er sich dessen entwehren können, dennoch dazu verpflichten lassen, so dürfe der Forderung der Dienste kein Hinderniss entgegengestellt werden, weil dies als ein Geschenk von seiner Seite betrachtet wird.
Ex libro VII
Valens lib. VII. Fideicommiss. Javolenus99In einigen Codicibus fängt dieses Fragment ohne Javolenus, blos mit Eum an. ertheilte demjenigen, welchem auferlegt worden war, ein Summe Geldes erst nach zehn Jahren herauszugeben, der solche jedoch vor dem Verfalltage herausgegeben hatte, zur Antwort: würde erwiesen, dass das Fideicommiss nur wegen der Person des Empfängers, weil er noch nicht im Stande gewesen, seinem Hauswesen vorzustehen, auf diesen Termin hinterlassen worden, und es gehe nun bei demjenigen verloren, welchem der Erbe es vor dem Termine herausgegeben habe, so werde er dadurch keineswegs befreit. Sei aber die Zeit zum Besten des Erben hinausgeschoben worden, um ihm die Vortheile der Zwischenzeit zu gewähren, so müsse man ihn allerdings für befreit halten, denn er habe alsdann schon mehr geleistet, als er schuldig gewesen sei.