Fideicommissorum libri
Ex libro III
Valens lib. III. Fideicomm. Wenn du auf mein Verlangen, zufolge des Decrets des Prätors eine verdächtige Erbschaft angetreten hast, und ich nachher weder deren Herausgabe mag, noch mich mit dem Nachlass befassen will, so müssen, nach des Octavenus scharfsinniger Ansicht, die Klagen vom Prätor ebenso wider mich ertheilt werden, wie wenn ich die Erbschaft in Empfang genommen hätte, und dies ist gerecht. 1Auch kannst du zu der Zeit, wo du beabsichtigst, deine Gläubiger darum zu bringen, ohne Gefahr des Interdicts wegen Betrugs, die Erbschaft als eine verdächtige antreten und mir herausgeben, weil es dir, auch abgesehen von dem Falle des Fideicommisses, freistand, wenn du die Erbschaft nicht antreten willst, deine Gläubiger um einen solchen Gewinn zu bringen, und ich nichts Schändliches daran thun werde, wenn ich die Erbschaft annehme, welche anzutreten, abgesehen von meiner Forderung [, dass dies geschehe,] deine Gläubiger dich nicht nöthigen konnten. 2Auch wenn ein Sohn, der Notherbe seines Vaters ist, von letzterm gebeten worden ist, die Erbschaft an mich herauszugeben, und in der Absicht, seine Gläubiger darum zu bringen, mir dieselbe als eine verdächtige in Folge des Decrets des Prätors herausgegeben hat, wird das Interdict wegen Betrugs nicht zur Anwendung kommen, weil, wenn der Nachlass seines Vaters [von dessen Gläubigern] verkauft worden ist, seine Gläubiger nichts für sich aus der Erbschaft erlangen können; nur dann dürften die eigenen Gläubiger des Sohnes gehört werden müssen, wenn sie fordern, dass ihnen, nach vorgängiger Befriedigung der [Gläubiger] des Vaters, der Verkauf dessen Nachlasses gestattet werde11Die einzige mir bekannte Erklärung dieser Stelle hat Westphal S. 1206. Soviel ist gewiss, dass dessen Erklärung sehr unzureichend ist und schwerlich befriedigen wird, indem er annimmt, dass sich der Jurist selbst einen Zweifel entgegenstelle, den er nicht zu lösen vermöge, und er, Westphal, in dem Jus abstinendi finden will. Allein dann sind wir gerade soweit wie vorher! Ich erkläre die Sache so; die letzten Worte sind eine beiläufige Bemerkung, die hier gar nicht zur Sache gehört, sondern dem Juristen blos zufälliger Weise einfällt, weil er gerade auf das Thema der Collision zwischen den Gläubigern des Vaters und des Sohnes kommt. Bei den letzten Worten denkt er also weder an das Fideicommiss noch an das Ablehnen der Erbschaft, er setzt im Gegentheil den Antritt der Erbschaft voraus, wonach den Gläubigern des Sohnes freisteht, die Gläubiger der Erbschaftsmasse abzufinden und sie deshalb verkaufen zu lassen, damit sich dieselben nicht an den Sohn als Erben halten.. 3Wenn ein Erbe in der Absicht, die Erbschaft zu verschenken, dieselbe für verdächtig erklärt, und an Jemand herausgegeben hat, der sie nicht ganz erwerben kann, so wird demselben das genommen werden, was er nicht erwerben kann. Dasselbe gilt, wenn der Fiduciarerbe dies ohne die Absicht der Schenkung gethan hat.